Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Aug. 2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).
1
Zusatz:
2Entgegen der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine tätliche Auseinandersetzung des Betroffenen mit dem Anstaltspfarrer in C.
3Dieser Fehler hat indes keine Auswirkungen auf die Feststellung, dass die Vollzugsanstalt dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum (01.06.2013-01.06.2015) eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. Kernpunkte dieser Feststellung sind, dass der Betroffene eine Verlegung auf die Abteilung für Straftäter mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung, welche speziell für die Behandlung solcher Fälle eingerichtet wurde, trotz Führung von Motivationsgesprächen ablehnt, ihm aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I eine Alternative in Form einer Einzeltherapie bei der Therapeutin E zur Verfügung gestellt wurde und wird, welche – zusammen mit später geplanten Maßnahmen – geeignet ist, die Gefährlichkeit des Betroffenen so weit zu reduzieren, dass eine ihm günstige Entscheidung nach § 67c StGB später möglich erscheint.
4Die Gefahr gewalttätiger Impulsdurchbrüche wurde von der den Betroffenen behandelnden Psychologin E in ihrem Bericht vom 13.09.2013 als (mögliche) Konsequenz der bei dem Betroffenen diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus, beschrieben. Es wird – auch im angefochtenen Beschluss – hingegen nicht festgestellt, dass es in der Haft zu solchen Durchbrüchen gekommen ist.
5Soweit der angefochtene Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, hat der Senat insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen können und vorgenommen, da er als Beschwerdegericht umfassend in der Sache selbst entscheidet (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO). Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden. Da das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG nicht unmittelbar eine Entlassung des Untergebrachten, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel hat, sondern es nur um die (verbindliche - § 119a Abs. 7 StVollzG -) Feststellung einer ausreichenden Betreuung in einem bestimmten Vollzugszeitraum bzw. um die Feststellung einer nicht ausreichenden Betreuung in Verbindung mit der Festsetzung erforderlicher Betreuungsmaßnahmen geht, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung tatsächlich erst gegen Ende des jeweiligen Überprüfungszeitraums trifft.
6Nach den weiteren Erkenntnissen, die der Senat aus der Stellungnahme der Leiterin der JVA X vom 06.08.2015 gewonnen hat, hat der Betroffene in dem Überprüfungszeitraum weiter seine Einzelpsychotherapie durchgeführt und in deren Rahmen seine eigenen Kindheitstraumata, seine Sexualentwicklung, die Beziehungen zu seinen Ehefrauen und seine vormaligen Straftaten bearbeitet und inzwischen auch die Anlasstaten. Eine Verlängerung der Einzeltherapie, zur Vorbereitung des Betroffenen auf eine Gruppentherapie vor dem Hintergrund seiner paranoiden und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteile wurde bereits genehmigt. Eine Verlegung auf die Abteilung MoBASS lehnt der Betroffene trotz auch im Zeitraum zwischen dem Erlass des angefochtenen Beschlusses und dem 01.06.2015 immer wieder durchgeführter Motivationsgespräche ab.
7Damit hat der Betroffene auch im Zeitraum von Februar 2015 bis 01.06.2015 eine Betreuung erfahren, die vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da er das standardisierte Behandlungs-und Betreuungsprogramm auf der Abteilung MoBASS ablehnt, wurde der – auch aus Sicht des Senats – jedenfalls im Moment erfolgversprechendere Weg einer Einzeltherapie beschritten, für welche der Untergebrachte motiviert erscheint, um dann ggf. nach deren erfolgreicher Beendigung weitere Behandlungsschritte unternehmen zu können.
8Auch die Festsetzung einer erneuten Überprüfung nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG auf den 06.02.2018 ist zutreffend. Der Verurteilte kann vor dem Ende der festgesetzten Mindestverbüßungszeit von 23 Jahren nicht entlassen werden. Im Hinblick darauf, sowie vor dem Hintergrund, dass dem Betroffenen bisher eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Betreuung gewährt wurde, erscheint eine Regelfolgeprüfung bereits im Jahre 2017 nicht erforderlich. Der Behandlungsverlauf ist ohnehin hiervon unabhängig. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen müssen unabhängig von der Regelüberprüfung eingeleitet werden.
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder - 2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.