Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Juli 2015 - 4 U 43/14

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Juni 2014, Az.: 11 O 1516/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischenzeitlich beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer ... verpflichtet ist, der Klägerin für das vor dem Sozialgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen S 12 R 364/12 gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführte Klageverfahren Versicherungsschutz zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.018,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

und b e s c h l o s s e n :

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 45.000,-- € festgesetzt, wobei ein Betrag in Höhe von 9.000,-- € auf den Feststellungsantrag entfällt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 3 und 6 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Die im Bereich der Veranstaltungslogistik gewerblich tätige Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für ein ihrerseits seit Juni 2012 vor dem Sozialgericht Magdeburg gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführtes Klageverfahren.

2

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten von Oktober 2001 bis Ende September 2006 eine Versicherung über Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe, der nach § 2 Satz 2 lit. f in Verb. mit § 28 Abs. 3 der vereinbartenARB 2000 (Bl. 22 bis 29 Bd. I d. A.) u. a. auch Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten mit umfasste.

3

Für den Anspruch auf Rechtsschutz galt bedingungsgemäß folgende Regelung:

4

§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

5

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1)

6

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

7

a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;

8

b) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht gemäß § 2k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;

9

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

10

d) Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug oder um dieGeltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt.

(2)

11

Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

(3)

12

Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

13

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1c) ausgelöst hat;

14

b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

15

(4) …

16

Erstmals mit Schreiben ihrer Anwälte vom 6. Juni 2012 (Bl. 65 Bd. I d. A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Deckungszusage für eine von ihr vor dem Sozialgericht Magdeburg mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 (Bl. 54 bis 64 Bd. I d. A.) erhobene Klage gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Dezember 2011, der für sie wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 nebst Säumniszuschlägen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 2.692.553,25 € vorsah. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zuvor mit Bescheid vom 26. April 2012 (Bl. 48 bis 53 Bd. I d. A.) zurückgewiesen.

17

Dem Nachforderungsbescheid vom 23. Dezember 2011 waren bereits eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit ab Januar 2010 angeordnete Beitragsüberwachung, eine gemeinsame Schlussbesprechung mit der Klägerin am 26. Februar 2010 sowie ein Bescheid vom 26. April 2010 mit Hinweis auf anfallende Beitragsnachforderungen und auch ein an die Klägerin gerichtetes Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2011 vorausgegangen.

18

Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 (Bl. 66 Bd. I d. A.) lehnte die Beklagte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Verweis auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 ab, da ihr der Versicherungsfall erst über drei Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet worden sei.

19

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten und vertritt diese weiterhin, dass ihr die Beklagte Rechtsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg anhängige Klageverfahren schulde. Für den Eintritt des Rechtsschutzfalles sei nach § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000 auf den ersten ihr vorgeworfenen Verstoß, Sozialversicherungsbeiträge im Januar 2006 nicht abgeführt zu haben, abzustellen, welcher Verstoß unzweifelhaft noch in die versicherte Zeit falle.

20

Die Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 habe sie zwar bei formaler Betrachtung nicht eingehalten, gleichwohl könne sich die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hierauf nicht berufen, da ihr kein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten sei. Erst mit Zugang des ablehnenden Widerspruchbescheids vom 26. April 2012 zuzüglich einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist habe sich nämlich für sie erstmals die Notwendigkeit eines Deckungsschutzes für ein sozialgerichtliches Verfahren ergeben.

21

Die Klägerin begehrt zum einen, die Einstandspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag der Parteien festzustellen, und macht zudem bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 30.197,80 € geltend, wovon 21.018,-- € auf unstreitig von ihr eingezahlte Gerichtsgebühren entfallen und weitere 9.179,80 € für Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3100 VV RVG verlangt werden.

22

Die Klägerin hat beantragt,

23

1. festzustellen, dass ihr die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des ehemals bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer ... Versicherungsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Aktenzeichen: S 12 R 364/12, zu gewähren,

24

und

25

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.197,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat eine Einstandspflicht negiert, da ein maßgeblicher Rechtsschutzfall erst mit Erlass des Bescheids vom 23. Dezember 2011 und damit in nicht mehr versicherter Zeit eingetreten sei. Unbeschadet dessen könne sie sich aber auch auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 berufen, da ihr der Versicherungsfall nicht unverzüglich bei Kenntnis von einer drohenden Beitragsnachforderung im Jahr 2010 gemeldet worden sei und deshalb der Klägerin ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist zur Last falle.

29

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2014 (Bl. 114 bis 119 Bd. I d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Rechtsschutzfall in die versicherte Zeit falle oder nicht, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 leistungsfrei geworden sei. Die dreijährige Ausschlussfrist, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages im Oktober 2006 zu laufen begonnen habe, sei bereits abgelaufen gewesen, als sich die Anwälte der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 6. Juni 2012 mit der Bitte um Deckungsschutz an die Beklagte gewandt hätten. Es sei zwar zutreffend, dass sich der Rechtsschutzversicherer nur dann erfolgreich auf die Ausschlussfrist berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Eben ein solches Verschulden sei der Klägerin jedoch hier zur Last zu legen, da sie der Beklagten den Versicherungsfall bereits nach Anhörung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund am 26. Juli 2011, spätestens jedoch nach Erlass des Bescheides vom 23. Dezember 2011 hätte melden müssen, was es der Beklagten dann auch ermöglicht hätte, sich auf eine vertragliche Nachhaftung einstellen zu können.

30

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet vor allem, das Landgericht habe ihr fehlerhaft ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist angelastet. Da nach dem zugrunde liegenden Klauselwerk ohnehin nur sozialgerichtlicher Rechtsschutz vertragsgegenständlich sei, habe sie den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten dürfen, um erst anschließend nach Zurückweisung ihres Widerspruchs bei der Beklagten um Rechtsschutz einzukommen.

31

Wegen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten beruft sie sich auf zwei unstreitig von ihr beglichene anwaltliche Kostenvorschussnoten vom 14. März 2013 (Bl. 217, 218 Bd. I d. A.) und 6. Februar 2014 (Bl. 229, 230 Bd. I d. A.) über jeweils 5.950,-- €.

32

Die Klägerin beantragt,

33

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz begehrt, zu entscheiden,

34

h i l f s w e i s e,

35

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Sie verteidigt unter Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsausführungen die angefochtene Entscheidung und bemängelt mit Blick auf die verlangten Rechtsanwaltskosten, dass sich aus den beiden Gebührennoten vom 14. März 2013 und 6. Februar 2014 nicht ergebe, ob sich diese auf das Widerspruchsverfahren, für das sie in jedem Fall nicht einstandspflichtig sei, oder auf ein gerichtliches Tätigwerden der Anwälte bezögen.

II.

39

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat mit Ausnahme der geltend gemachten Zahlung von Rechtsanwaltskosten auch in der Sache Erfolg.

40

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Deckungsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg geführte Verfahren, da ein maßgeblicher Rechtsschutzfall in den versicherten Zeitraum fällt (1) und sich die Beklagte aufgrund einer nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung der in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 geregelten Ausschlussfrist nicht auf ein Fristversäumnis der Klägerin berufen kann (2). Das Zahlungsbegehren (3) der Klägerin ist allerdings nur wegen der aufgewandten Gerichtskosten einschließlich der verlangten Prozesszinsen begründet (a), wohingegen ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten ausscheidet (b).

1.

41

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Deckungsschutz für das von ihr vor dem Sozialgericht Magdeburg angestrengte Verfahren aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, und zwar entsprechend den §§ 1, 2 lit. f, 4 Abs. 1 lit. c der vertraglich zugrunde liegenden ARB 2000 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG alter Fassung, da – wie weiter unten noch auszuführen sein wird – der gegenständliche Versicherungsfall bereits vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist und deshalb entsprechend Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden hat.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der für ihre Leistungspflicht maßgebliche Rechtsschutzfall bereits im Januar 2006 und damit in noch versicherter Zeit entstanden.

43

Da das Begehren der Klägerin weder Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 lit. a ARB 2000 noch Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht nach § 4 Abs. 1 lit. b ARB 2000 betrifft, ist für die Entstehung des Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 lit. c der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

44

Dieser Begriff des Rechtsverstoßes in der Rechtsschutzversicherung wird allgemein weit verstanden und umfasst ein Verhalten, das objektiv nicht mit Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten in Einklang steht und bereits den Keim des späteren Rechtskonflikts in sich trägt (BGH, Urteil vom 17. Januar 2007, Az.: IV ZR 124/06, zitiert nach juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen), wobei es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

45

Danach liegt der maßgebliche Rechtsverstoß bereits in dem Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin für die Beschäftigten und ist nicht, wie die Beklagte meint, erst in dem Erlass des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Dezember 2011, mit dem der Klägerin die Nachforderungen auferlegt worden sind, zu sehen.

46

Denn der Erlass dieses Bescheids, für sich genommen, ist nicht geeignet, den nunmehr vor dem Sozialgericht ausgetragenen Rechtskonflikt in tatsächlicher Hinsicht zu kennzeichnen. Dies vermag nur das dem Bescheid zugrunde liegende der Klägerin angelastete Verhalten, ab Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 die ihr als Arbeitgeber für ihre Beschäftigten obliegenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, zu leisten. Allein dieses Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge gibt dem Rechtsverstoß hier sein charakteristisches Gepräge und umschreibt auch in der sozialgerichtlichen Auseinandersetzung als entscheidendes Momentum den dortigen Verfahrensgegenstand.

47

Ungeachtet dessen verkennt die Beklagte bei ihrer Argumentation aber auch Funktion und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000. Denn danach soll Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzfalles stets die erste Rechtsverletzung sein, damit – was nach dem Verständnis der Beklagten ansonsten drohte – der Abschluss solcher Versicherungsverträge verhindert wird, in denen der künftige Versicherungsnehmer schon mit der späteren konkreten rechtlichen Auseinandersetzung rechnet (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2013, Az.: 2 U 165/12, zitiert nach juris, Rdnr. 41).

48

Ebenso wenig verfängt der Verweis der Beklagten auf ein neueres Urteil des BGH vom 25. Februar 2015 (Az.: IV ZR 214/14, zitiert nach juris), da das dort zugrunde liegende Ausgangsverfahren, in dem sich ein Rechtsschutz begehrender Versicherungsnehmer mit einem gegenläufigen, zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Versicherers konfrontiert sah, nicht mit der hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation vergleichbar ist.

49

Der Einstandspflicht der Beklagten steht weiterhin nicht entgegen, dass, anders als die zeitlich nachfolgenden Fälle, nur die von Januar bis einschließlich September 2006 nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in den noch versicherten Zeitraum fallen.

50

Denn ganz gleich, ob man hier – vor allem mit Blick auf die Vorstellung der Klägerin, für die ihrer Auffassung nach als selbständige Subunternehmer (vgl. Bl. 58 Bd. I d. A.) tätig gewordenen Personen nicht beitragspflichtig gewesen zu sein – von einem Dauerverstoß im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1ARB 2000 oder aber von mehreren rechtlich selbständigen, allerdings dann in dieselbe rechtliche Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht Magdeburg einmündenden Rechtsschutzfällen nach § 4 Abs. 2 Satz 2ARB 2000 ausginge, käme es für eine Einstandspflicht der Beklagten stets auf den zeitlich ersten, noch in die versicherte Zeit fallenden Verstoß des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen im Januar 2006 an.

51

Demgegenüber findet die eine Einstandspflicht in zeitlicher Hinsicht eingrenzende Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter HalbsatzARB 2000 deshalb keine Anwendung, weil hier der zeitlich erste, im Januar 2006 eingetretene bzw., bei Annahme eines Dauerverstoßes, zu dieser Zeit begonnene Rechtsschutzfall nicht in die Zeit vor Versicherungsbeginn, sondern bereits in den versicherten Zeitraum fällt.

2.

52

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist es der Beklagten nicht eröffnet, sich wegen ihrer bedingungsgemäß geschuldeten Einstandspflicht auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 zu berufen.

53

Keinen Bedenken begegnet indessen der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 eine Ausschlussklausel darstellt, die im Interesse des Versicherers dessen Einstandspflicht für ihm unbekannte und erst längere Zeit nach Beendigung des vertraglichen Versicherungsschutzes an ihn herangetragene Rechtsschutzfälle zeitlich begrenzen soll. Zutreffend sind ebenso die weiteren Ausführungen des Landgerichts dazu, dass eine derartige Ausschlussklausel nach der auch vom Senat geteilten, indessen bisher nur zu der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 4ARB 75 ergangenen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 15. April 1992, Az.: IV ZR 198/91, zitiert nach juris), um den Versicherungsschutz nicht unangemessen zulasten des Versicherungsnehmers auszuhöhlen, einer einschränkenden Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bedarf, die es dem Versicherer im Ergebnis nur dann gestattet, sich hierauf zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Fristversäumung schuldhaft zu vertreten hat.

54

Diese Grundsätze haben nach Auffassung des Senats, insoweit auch in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts und der beiden Parteien, nicht nur für die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 4ARB 75, sondern in gleicher Weise auch für die nachfolgenden Fassungen der ARB, wie hier für die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000, zu gelten.

55

Anders als die Beklagte und das Landgericht jedoch meinen, lässt sich ein danach erforderliches Verschulden wegen eines Versäumens der Ausschlussfrist allerdings nicht damit begründen, vorliegend habe es die Klägerin schuldhaft verabsäumt, der Beklagten den Rechtsschutzfall rechtzeitig zu melden. Hierbei bleibt nämlich vollkommen unberücksichtigt, dass die ARB 75 in § 4 Abs. 4 eine Einstandspflicht für Versicherungsfälle, die nicht fristgemäßgemeldet werden, beschränkt haben, demgegenüber aber § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 einen anderen Wortlaut aufweist und lediglich eine Begrenzung des Versicherungsschutzes für nicht fristgemäß geltend gemachte Rechtsschutzfälle vorsieht.

56

Eine derartige vom Landgericht nicht weiter problematisierte und ohne Begründung angenommene Gleichstellung der Meldung eines Versicherungsfalls und der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechtsschutz verbietet sich bereits nach dem deutlich abweichenden Wortverständnis der beiden Begriffe und findet zudem auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH keinerlei Stütze. Denn mit seiner bisherigen, allein zu § 4 Abs. 4ARB 75 ergangenen Rechtsprechung hat der BGH gerade am Wortlaut der damaligen Klausel angeknüpft und klargestellt, dass das Melden noch keine Geltendmachung eines Anspruches bedeute, sondern es dafür vielmehr ausreiche, wenn der Versicherungsnehmer einen konkreten Sachverhalt mitteilt und dazu angibt, welche rechtlichen Interessen er insoweit wahrzunehmen beabsichtigt (Urteil vom 15. April 1992, Az: IV ZR 198/91, zitiert nach juris). Einer derart weitgehenden, nicht mehr vom Wortsinn getragenen Gleichstellung von Meldung und Geltendmachung stände im Übrigen nicht nur der im Versicherungsrecht vorherrschende Grundsatz, dass eine Ausschlussklausel – um deren rechtliche Reichweite es hier letztlich geht – aus Sicht des Versicherungsnehmers im Zweifel eng auszulegen ist, entgegen, sondern zudem auch gesetzessystematische Gründe.

57

Denn die ARB 2000 sehen anders als ihre Vorgängerfassungen keine allgemeine Melde- oder Informationspflichten des Versicherungsnehmers wegen eines sich möglicherweise anbahnenden Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer mehr vor (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin VVG, 28. Auflage 2010, ARB 2008 § 17 Rdnr. 5). Vielmehr ist der Begriff des Geltendmachens in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 gleichbedeutend mit dem Begriff des Geltendmachens in § 17 Abs. 3ARB 2000. Danach kommt eine Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches erst dann in Betracht, wenn eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unter Angabe von Beweismitteln möglich ist, die es dem Versicherer erlaubt, eine abschließende Prüfung und Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren vorzunehmen. Folglich ist eine Geltendmachung des hier in Frage stehenden Anspruchs auf Sozialgerichts-Rechtsschutz erst frühestens dann denkbar, wenn ein Widerspruch in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden ist, da ansonsten weder die Möglichkeit, geschweige denn die Notwendigkeit einer Geltendmachung des zuvor noch gar nicht objektiv feststehenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein sozialgerichtliches Verfahren gegeben sein kann.

58

Im Ergebnis kann der Klägerin, der hier nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 wegen einer eventuell anschließend zu erhebenden Klage noch eine angemessene, der einmonatigen Klagefrist entsprechende Prüfungszeit zuzüglich einer weiteren Frist von zumindest zehn Tagen für die Abfassung eines auf Rechtsschutz gerichteten Schreibens an die Beklagte zuzubilligen war, kein Verschulden an der Versäumung der in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 vorgesehenen Ausschlussfrist zur Last gelegt werden, weshalb es der Beklagten im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine sonst, bei rein formaler Betrachtung des Wortlauts der Klausel, vorliegende Fristversäumung zu berufen.

3.

59

Damit ist nicht nur der geltend gemachte Feststellungsantrag begründet, sondern die Klägerin hat zudem auch Anspruch auf Zahlung ihrer für die sozialgerichtliche Klage vorgestreckten Gerichtskosten in Höhe von 21.018,-- €.

a)

60

In der Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer, wie sich aus § 1 und aus § 5 Abs. 1ARB 2000 ergibt, lediglich einen Anspruch auf Tragung der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten durch den Versicherer, was für ihn im Ergebnis regelmäßig nur einen Befreiungsanspruch bedeutet, jedoch einen direkten Zahlungsanspruch ausschließt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits selbst den Kostengläubiger befriedigt hat. Für diesen Fall wandelt sich nämlich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen direkt gegen den Versicherer gerichteten Zahlungsanspruch um (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, 2010, ARB 2008, § 5, Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich hier wegen der von der Klägerin unstreitig bereits für die sozialgerichtliche Klage eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 21.018,-- € (Bl. 67 Bd. I d. A.), die nach § 5 Abs. 1 lit. c ARB 2000 von der Beklagten zu tragen sind.

61

Auch die insoweit ab Rechtshängigkeit der Forderung mit Zustellung der Klageschrift am 12. September 2013 (Bl. 69 Rs. Bd. I d. A.) nach § 291 Satz 1 und 2 in Verb. mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und den §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO in gesetzlicher Höhe angefallenen Prozesszinsen unterliegen keinen Bedenken und sind der Klägerin deshalb ebenfalls zuzusprechen.

b)

62

Etwas anderes gilt hingegen für die verlangten Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung die Klägerin nicht verlangen kann.

63

Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin ihre unstreitig in Höhe von insgesamt 11.900,-- € erbrachten Zahlungen auf Vorschussnoten ihres Rechtsanwalts geleistet hat, da auch Kostenvorschüsse gemäß § 9 RVG zurgesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2000 zählen und damit vom Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung mit erfasst sind. Einem Zahlungsanspruch steht vielmehr entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin trotz der hierzu vom Senat in den Beschlüssen vom 11. Dezember 2014 (Bl. 188 Bd. I d. A.) und vom 11. Juni 2015 (Bl. 237 Bd. I d. A.) erteilten Hinweise letztlich offen geblieben ist, ob sich die Vorschüsse, wie für eine bedingungsgemäße Einstandspflicht der Beklagten nach § 2 lit. f in Verb. mit § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2000 vonnöten, auf das sozialgerichtliche Verfahren beziehen oder nicht stattdessen bereits für das vorangegangene Tätigwerden der Rechtsanwälte im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 95 Bd. I d. A.) angefallen sind. Die beiden Kostennoten vom 14. März 2013 und 6. Februar 2014 selbst bringen hierzu keine Klärung, da darin lediglich pauschal von der bisher geleisteten umfangreichen Tätigkeit, welche sich folglich sowohl auf das vorangegangene Verwaltungs- wie auch das anschließende Gerichtsverfahren beziehen kann, die Rede ist.

III.

64

Die Kostenentscheidung folgt, entsprechend dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien, aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

65

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

66

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache in Bezug auf die Notwendigkeit und den Umfang einer einschränkenden Auslegung der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 3 lit. b. ARB 2000 grundsätzliche Bedeutung zukommt.

67

Im Gegensatz zu der nach Auffassung des Senats im Wortlaut und damit auch in der Sache entscheidend abweichenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 4ARB 75 liegt zur hier streitbefangenen Auslegung des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2000 und den sich daraus für einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Rechtsschutz ergebenden Grenzen bisher keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Deren bedarf es umso mehr, als sich die Rechtsfrage weiterhin für eine größere, nicht weiter bestimmbare Anzahl von Rechtsschutzfällen auch in Zukunft, auf nicht absehbare Zeit, deshalb stellen wird, weil sich die Nachfolgeklausel in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 2008 von der auch gleich lokalisierten Regelung in den ARB 2000 nicht unterscheidet, sondern wortwörtlich identisch geblieben ist.


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 9 Vorschuss


Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Juli 2015 - 4 U 43/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Juli 2015 - 4 U 43/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2007 - IV ZR 124/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IV ZR 124/06 Verkündetam: 17.Januar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2015 - IV ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR214/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hie

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 124/06 Verkündetam:
17.Januar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b)
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794
Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der
Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e)
ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten seit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, für die zunächst die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von 1994 (ARB 94) vereinbart wurden.
2
Kläger Der beteiligte sich 1989 an der "F. GbR" mit einer Einlage in Höhe von 447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab die Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfassende Vollmacht namens des Klägers eine notariell beurkundete Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 € zugunsten der den Fonds fi- nanzierenden Bank ab. Der Kläger hält - aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit vergleichbarer Treuhandverträge einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwerfungserklärung für nichtig. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlung durch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom 13. Mai 2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kläger möchte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Beklagte lehnt den dafür nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in § 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier von Interesse - lautet: "(3) Der Versicherer trägt nicht …
b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für … Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr …, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden;"
3
Die Nachfolgeregelung des § 5 (3) e) ARB 94 lautet: "(3) Der Versicherer trägt nicht …
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;"
4
Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung § 5 (3) e) ARB 94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank 2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde keinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht erfasse , weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ihnen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich mit der Formulierung "… fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels …" der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verständnis des Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten festgelegt werde. Eine über rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinausgehende Beschränkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risikoausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftfähige Vollstre- ckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, denen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Einwendungen vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmliche Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdehnung des Risikoausschlusses auf diese Titel stünden berechtigte Erwartungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechtsschutz auch für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderten.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 1, 4 (1) c) ARB 94 aus seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versicherungsschutz ; sie fällt aber nicht unter den Risikoausschluss des § 5 (3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, dass die streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung nicht zu den Vollstreckungstiteln gehört, für die bei der Übernahme von durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitliche Begrenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist.
9
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst gegen die Anwendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit Errichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu.
10
Gemäß § 4 (1) c) ARB 94 wie auch gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB 75 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990 ist ein solcher Verstoß der finanzierenden Bank gegenüber dem Kläger nicht verbunden.
11
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine einseitige prozessuale, durch den Gläubiger nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzlich nur davon abhängt, dass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht wird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende Vollmacht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung oder gegebenenfalls über § 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt aller Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rdn. 29, 29a). Die - nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds lediglich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die bloße Entgegennahme der Unterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten verstoßen haben. Das hält ihr auch der Kläger nicht vor. Etwas anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits das Landgericht -, dass es hier für den Rechtsschutzfall auf einen objektiven Verstoß gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungsnehmer dem Geschäftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen anderer können dafür nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge- richt richtig dargelegt - nach dem Klägervortrag lediglich die verweigerte Erklärung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das hätte die Bank - seiner Behauptung nach - nicht tun dürfen, weil ihr Rechte aus der Urkunde nicht zustünden. Andere Verstöße werden ihr nicht angelastet. Der Versicherungsfall, für den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94.
12
2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des § 5 (3)
e) ARB 94 betrifft auch die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie knüpft nicht bloß an Kosten der Zwangsvollstreckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Maßnahmen ab, zu denen auch Anträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr gehören (vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht § 26 Rdn. 480). Der Risikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel des § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungsabwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtentstehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919 unter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 2 (3)
b) Rdn. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 5 ARB 94 Rdn. 16).
13
3.DieHerausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwerfungserklärung aus dem Anwendungsbereich des § 5 (3) e) ARB 94 beruht entgegen der Revision nicht auf einer unzulässigen einschränkenden Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungs- gericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
14
a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b).
15
b) Mit den Formulierungen "Vollstreckungstitel" und "Rechtskraft" bedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versicherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen wird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verständnis dieses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den Blick genommen, die "formell rechtskräftig" werden können, um danach als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Ur- teilen gemäß §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in Einzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind (Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 705 Rdn. 1), steht der ihnen zukommenden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, welche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht entgegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festlegung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine Unsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstreckungstitel" allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseitige notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schließen will, blendet sie den nach der unmissverständlichen Wortwahl bestehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Rechtskraft" aus. Auch ihre zusätzliche Überlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifelhaft wäre, wenn der Zeitpunkt nicht an "Rechtskraft", sondern an "Rechtsverbindlichkeit" oder "Rechtswirksamkeit" knüpfte, ergibt nichts anderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene, spezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch für eine davon abweichende Fassung Aussagekräftiges enthalten muss.
16
Die c) grundsätzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftfähiger Vollstreckungstitel über die in der Klausel gewählte Rechtssprache wird über das allgemeine Sprachverständnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechtskraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Bestandteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch nicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und Reichweite vermitteln könnte.
17
d) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirt- schaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gewürdigt: Wenn die Regelung - so meint sie - im Kosteninteresse so genannte Altfälle vom Versicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die "Qualität" des zu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde.
18
Dem ist entgegenzuhalten:
19
Die Fünfjahresfrist trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Vollstreckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, andererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertengemeinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht, die Unterlagen über alte Versicherungsfälle gegebenenfalls noch jahrelang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 179; § 5 ARB 94 Rdn. 23). Die damit angesprochenen alten Versicherungsfälle befinden sich - für den Versicherungsnehmer aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des übernommenen Rechtsschutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrnehmung , für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Harbauer /Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 177). Aus der Fassung der Klausel wird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase aus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen Beschränkung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 5 (3) d) ARB 94 (entsprechend § 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschränkt werden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endgültig - erstritten worden ist.
20
einseitigen Bei Unterwerfungserklärungen der streitgegenständlichen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden, für den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt nicht, der sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließen könnte. So bildet die im Rahmen einer Vertragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist für eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung und die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Versicherungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung ersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen ausreichenden Anhalt für eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei solchen nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln zu entnehmen.
21
e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revision meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, sondern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die sich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein solches Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungsgrundsatz , dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte Interesse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmäßig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; Lücken im Versicherungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinrei- chend verdeutlichen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig).
22
Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Einbeziehung von nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln in diesen Risikoausschluss für möglich hält, den Fristbeginn nach Sinn und wirtschaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte Anspruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und darüber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. Böhme, aaO Rdn. 43; Terbille/Bultmann, aaO Rdn. 479; differenzierend Harbauer /Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des Versicherungsfalles; verneinend van Bühren/Bauer, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 231).
23
f) Hätte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre nach Errichtung einer notariellen Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung entstehen, hätte er die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 b). So muss es bei dem auch für einen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungsschutz verbleiben. Das führt auch nicht, wie die Revision schließlich noch geltend macht, zu widersprüchlichen und aus Sicht des Versicherungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versicherungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim Fondsbeitritt innerhalb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm gegenüber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserklärung - erst nach Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden kön- nen, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese Überlegung übersieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von der Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Rechtskraft des gerichtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin auch dann Rechtsschutz bestünde.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR214/14 Verkündet am:
25. Februar 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)
1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch
gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden
Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der
Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.
2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen
, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen
Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung
des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre
Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer
Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2
Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 11. Februar
2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst darauf entfallender Zinsen und der Klagantrag zu 3 b abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten Deckungs- schutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2005 (ARB 2005) zugrunde.
2
Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversichert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten. Er hat deshalb vor dem Landgericht Dortmund Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 O 152/11). Der Krankenversicherer des Klägers verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadenser- satzanspruch in Höhe von 342.499,40 €zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet.
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Der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenversicherte Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit diesem über längere Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an.
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Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungsfrei, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen , um die es im Rechtstreit des Klägers mit seinem Krankenversicherer allein gehe, nach § 2 a ARB 2005 nicht eintrittspflichtig. Schließlich hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten Rezeptmani- pulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor.
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Das Landgericht hat die Klage unter anderem wegen Vorvertraglichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des Leistungsausschlusses aus § 2 a ARB 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

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Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom Krankenversicherer angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Klägers entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in dem aus § 2 Buchst. a ARB 2005 ersichtlichen Umfang versichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage , im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der Aufrech- nung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine - nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehörende - Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger und seine Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S. von § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Krankenversicherungsvertrages werde dem Kläger mithin nicht vorgeworfen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Krankenversicherer vor dem Landgericht Dortmund (im Rechtsstreit 2 O 152/11) gerichteten Klaganträge zu 2 und 3 b nicht zurückweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsverletzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzanspruch des Klägers nicht entgegen.
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1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen er- fasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet.
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Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, IV ZIV ZR 60/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; IV ZR61/13, juris; IV ZR 62/13, juris, jeweils unter I 2 a; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12; vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334).
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2. Im Streitfall geht es nicht nur um die - wegen des Vorvertraglichkeitseinwands der Beklagten zu klärende - zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 den Versicherungsfall erfasst. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger - jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem Landgericht Dortmund - Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt.
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a) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung, die zum Schadensersatz -Rechtsschutz (hier geregelt in § 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. a ARB 2005) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertrags- rechtsschutz i.S. von § 2 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. c übertragen lässt, ist - soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt - für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2008 aaO; vom 19. März 2003 aaO unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenversicherer angelastete - nach Auffassung des Klägers unberechtigte - Weigerung, die verlangten Krankenversicherungsleistungen zu erbringen; denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, welches im Falle seiner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stützt sich der Kläger darauf nicht. Er begründet seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO). Für die Festlegung des Rechtsschutzfalles kommt es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an.
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b) Deswegen trifft es auch nicht zu, dass - wie das Landgericht in erster Instanz angenommen hat - der Deckungsanspruch des Klägers an der so genannten Vorvertraglichkeit scheitert, denn dafür ist nicht entscheidend , wann die Rezeptmanipulationen des Klägers oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann sich der Krankenversiche- rer des Klägers geweigert hat, Krankheitskosten des Klägers zu erstatten. Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsverstoß, der ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren.
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c) Allerdings hat die frühere Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 3 ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3; zustimmend: OLG Koblenz, VersR 2013, 99, 100; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 55; Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 53), die dem Berufungsgericht offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des Versicherungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße abgestellt, die dem Versicherungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt. Unerheblich sei es, so hat der Senat damals ausgeführt, ob der Versicherungsnehmer im zugrunde liegenden Konflikt eigene Ansprüche erhebe oder sich gegen fremde Ansprüche zur Wehr setze und welche der Konfliktparteien den maßgeblichen Verstoß begangen haben solle. Für die Bestimmung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung sei es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer angreifen oder sich verteidigen wolle und ob er in der Rolle eines Klägers, Widerklägers, Beklagten oder außergerichtlich streite.
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An dieser, seinerzeit vorwiegend mit der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 3 ARB 75 begründeten Rechtsprechung (vgl. Senat aaO unter I 3 c) ist nicht mehr festzuhalten. Die Entstehungsgeschichte einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach den seit Jahrzehnten geänderten Auslegungsmaßstäben (vgl. dazu Wendt, r+s 2012, 209, 211) nicht mehr maßgeblich. Entscheidend für die Klauselauslegung ist vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 m.w.N.). Er entnimmt dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass letzterer es übernimmt , die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass die in § 2 Buchst. a und § 3 Abs. 2 Buchst a ARB 2005 vereinbarten Regelungen Rechtsschutz für die Abwehr deliktischer Schadensersatzansprüche ausschließen sollen, er wird jedoch bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ARB 2005 auslösenden Verstoß allein in dem vermeintlichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfolgung seines Anspruchs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vertragliche Ansprüche nicht stützen.
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d) Deshalb ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich , was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es - als mit Blick auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender - selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch) dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen.
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e) Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 3 Abs. 5 ARB 2205 nicht in Betracht.
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III. Nach allem ergibt sich für die infolge der beschränkten Revisionszulassung allein noch in Rede stehenden Klaganträge zu 2 und 3 b im Einzelnen Folgendes:
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1. Den Antrag des Klägers zu 3 b, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtsschutz für die Klage im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund gegen seinen Krankenversicherer bezüglich der dortigen im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Anträge zu Ziffern 1 bis 3 zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen.
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Der Senat ist aber gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil - aus Sicht des Berufungsgerichts konsequent - bisher keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen sind, mit welchem Inhalt im Einzelnen der Kläger diese Anträge im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zuletzt verfolgt. Soweit der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiter zur Antragslage im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund vorgetragen hat, handelt es sich um in der Revisionsinstanz nicht zu beachtenden neuen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
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Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, worauf die Interessenwahrnehmung des Klägers vor dem Landgericht Dortmund im Einzelnen gerichtet ist. Dabei wird der Kläger gegebenenfalls Gelegenheit haben, sachdienliche Anträge zu stellen, d.h. klarzustellen, auf welche vor dem Landgericht Dortmund gestellten Anträge sich sein Rechtsschutzersuchen richtet. Der Senat weist dazu darauf hin, dass der Hilfsantrag zu 3 aus dem Schriftsatz des Klägervertreters an das Landgericht Dortmund vom 29. September 2011 - sollte er unverändert gestellt sein - als negativer Feststellungsantrag gegen das Schadensersatzbegehren des Krankenversicherers dem Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 unterfallen dürfte, weil Gegenstand dieses Feststellungsverlangens allein die Abwehr des Schadensersatzanspruchs wäre.
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2. Auch bezüglich des auf 5.034,30 € bezifferten Klagantrags zu 2 auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der Antrag nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet , sondern auf Erstattung von im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das ergibt sich aus der Klagschrift und der Kostenaufstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. September 2011 (Anlage K 33).
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b) Die Rechtsanwaltsgebühren sind zu Unrecht nach einem Streit- wert von bis zu 350.000 € errechnet. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im Rechtsstreit des Klägers um Krankenversicherungsleistungen ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Jedenfalls solange im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund eine Entscheidung über die vom Krankenversicherer erklärte Aufrechnung noch nicht ergangen ist, bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits vor dem Landgericht Dortmund allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung (§ 45 Abs. 3 GKG). Auch zur Höhe und zur Frage einer möglichen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.
Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012- 11 O 237/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014 - I-4 U 236/12 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.