Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Jan. 2013 - 4 U 35/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Mai 2011, Az.: 4 O 646/11, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.
- 2
Am 14. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall, wobei sich auf dem Antragsformular über dem Unterschriftsfeld des Versicherungsnehmers ein Hinweis auf dessen Widerspruchsrecht befindet (Bl. 64 - 66 Anlagenband).
- 3
Die Beklagte hat den Antrag mit Schreiben vom 06. Januar 2004 unter Beifügung von Versicherungsunterlagen angenommen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob daneben noch ein Anschreiben, wie die Beklagte behauptet hat, beilag (Bl. 81, 82 Anlagenband). Unstreitig erhielt die Klägerin hingegen den mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein und die weiteren in dem Anschreiben genannten Unterlagen (Bl. 64 - 80 Anlagenband).
- 4
Nachdem der Vertrag auf Wunsch der Klägerin zunächst ab 01. Februar 2010 beitragsfrei gestellt worden war (Bl. 84 - 88 Anlagenband), erklärte diese mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bl. 5 - 6 Anlagenband) den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB (,) höchst vorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung. Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 09. Juli 2010 eine Kündigung des Versicherungsvertrages und zahlte einen errechneten Rückkaufswert von 18.080,-- € an die Klägerin aus, die mit weiterem Schreiben vom 04. Oktober 2010 (Bl. 7 - 8 Anlagenband) ihren bereits zuvor erklärten Widerspruch bzw. Widerruf erneuerte und weitere Auskunft über gezahlte Beiträge begehrte.
- 5
Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr auf der Grundlage eines ihres Erachtens nach § 818 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 287 ZPO gerechtfertigten Zinssatzes von 7 % jährlich auf die jeweils monatlich erbrachten Prämienzahlungen einen Betrag von insgesamt 15.013,93 € geltend, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 5, Bd. I d. A.):
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Rückzahlung aller geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von
25.290,88 €
+ Zinsen jeweils 7 % p. a. (vgl. Anlage A 5, Bl. 9 - 10 Anlagenband)
+ 7.210,88 €
./. Rückkaufswert
- 18.080,-- €
= Klageforderung
15.013,93 €
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Daneben begehrt sie die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.943,-- €.
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Die Klägerin hat gemeint und meint nach wie vor, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Prämien ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer ungefertigten Bereicherung. Sie sei nämlich weiterhin berechtigt, dem Rentenversicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. widersprechen zu können, da die Widerspruchsfrist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen habe. So sei die enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht nur drucktechnisch unzureichend hervorgerufen, sondern zudem auch inhaltlich zu beanstanden, da aus ihr nicht hervorgehe, was mit einem Widersprechen in Textform gemeint sei und die in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. geregelte Höchstfrist keine Erwähnung finde. Daneben entspräche aber auch die beigefügte Verbraucherinformation nicht den Anforderungen des § 10 a VAG, wie sie sich aus Abschnitt 1 der Anlage D zum VAG ergäben.
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Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da die Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb zu keiner Beschränkung des Widerspruchsrechts führen könne. Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11 (zitiert nach juris), bis zu einer Entscheidung des EuGH hierüber auszusetzen. Ungeachtet dessen sei, so die weitere Argumentation der Klägerin, das gesamte dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegende Policenmodell europarechtswidrig, weshalb ihr ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorliegen sollten oder nicht, in jedem Fall ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zuzubilligen sei.
- 10
Daneben lasse sich ihr Klagebegehren allerdings auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender (nachträglicher) Aufklärung der Beklagten über ein bestehendes Widerspruchsrecht stützen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.013,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.943,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr übersandten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen wie auch die Widerspruchsbelehrung seien ausreichend und nicht zu beanstanden, weswegen auf die von der Klägerin nicht gewahrte, vierzehntägige Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund müssten auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Beratungsverschulden bereits dem Grunde nach ausscheiden.
- 16
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2011 (Bd. I Bl. 182 - 190 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rentenversicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt worden seien und deshalb die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. maßgebliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen hier nicht mehr gewahrt sei. Deshalb komme es auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich mit ihrem Vortrag insbesondere gegen eine Europarechtswidrigkeit des dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells.
II.
- 23
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
- 24
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes (1) noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens (2) zusteht. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Höhe des von der Klägerin ausgezahlten Rückkaufswertes (3).
1.
- 25
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB, entweder wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Satz 1, 1. Alternative oder wegen weggefallenen Rechtsgrunds nach Satz 2, 1. Alternative der Vorschrift, jeweils in Verb. mit § 818 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zusätzlich verlangten Zinsen, scheitert daran, dass die gezahlten Prämien nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, sondern ihre Grundlage in dem Rentenversicherungsvertrag finden, der mangels rechtzeitigen Widerspruchs seitens der Klägerin wirksam gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
- 26
Auf den im Jahr 2004 zustande gekommenen Rentenversicherungsvertrag hat nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden.
- 27
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rechtsgrund für den Vertrag nicht durch den erstmals mit Schreiben vom 30. Juni 2010 erklärten Widerspruch entfallen, da die dafür geltende Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen wegen der insoweit für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (a) bereits abgelaufen war.
- 28
Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von der Regelung in Satz 1 spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kam es deshalb ebenso wenig wie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden europarechtlichen Bedenken an (b). Dahingehende Bedenken, dass das Policenmodell als solches und damit ebenso die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. europarechtswidrig sein könnten, bestehen hingegen nicht (c). Ein Recht zum Widerruf des Vertrages stand der Klägerin ebenfalls nicht zu, noch war sie zur Anfechtung berechtigt (d).
- 29
a) Die Klägerin hat mit Schreiben der Beklagten vom 06. Januar 2004 die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und für den Fristbeginn nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift maßgeblichen Unterlagen, nämlich die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und auch den mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein unstreitig erhalten. Auf den umstrittenen Zugang eines gesonderten Anschreibens kommt es hingegen für den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG nicht an.
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Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Widerspruchsbelehrung sind hingegen nicht stichhaltig. Vielmehr ist die Klägerin entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden.
- 31
Vor allem ist die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Bl. 2 Rückseite Anlagenband) durch die Unterstreichung des gesamten Belehrungstextes drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben und vom übrigen Fließtext merklich abgesetzt. Derartige Unterstreichungen weist der übrige Text des Versicherungsscheins nicht auf, sodass die Belehrung, die im Weiteren auch durch die in Fettdruck gehaltene Überschrift Belehrung über ihr Widerspruchsrecht hervorgehoben ist, für einen unbefangenen Verbraucher bereits bei einem bloßen Überfliegen des Versicherungsscheins ins Auge sticht und nicht unbeachtet bleiben kann.
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Auch inhaltlich ist der Belehrungstext nicht zu beanstanden. Weitergehender Ausführungen dazu, was mit Textform gemeint ist, bedurfte es ebenso wenig wie einer gesonderten Belehrung über die Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., da dort nicht das Widerspruchsrecht, sondern lediglich die Rechtsfolge, wann ein solches Recht abweichend von Satz 1 auf jeden Fall erlischt, geregelt wird, wofür der eindeutige Gesetzeswortlaut gerade keine zusätzliche Aufklärung des Versicherungsnehmers vorschreibt. Im Übrigen wird – ohne dass dies für eine ausreichende Belehrung erforderlich wäre – diese Rechtsfolge auch in dem Belehrungstext am Ende mit dem Verweis auf § 3 der beigefügtenAllgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR), die auch insoweit weitergehende Hinweise enthalten, in Bezug genommen.
- 33
Ebenso wenig kann die Klägerin mit ihren inhaltlichen Bedenken gegen die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG durchdringen. Die dazu in Abschnitt I der Anlage D zum VAG unter Nr. 1 lit. e vorgesehene und nach Ansicht der Klägerin notwendige Einzelausweisung von Prämien war bereits deshalb nicht erforderlich, weil eine solche Einzelausweisung nur beim Abschluss mehrerer selbständiger Versicherungen in Betracht kommen kann, während der hier von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag lediglich eine singuläre Rentenversicherung enthält.
- 34
Die nach Nr. 1 lit. h jener Anlage anzugebende Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde hat für den Versicherungsinteressenten hingegen rein informatorischen Charakter und steht weder mit einem Vertragsschluss noch einem möglichen Widerspruchsrecht in einem kausalen Zusammenhang, weshalb ein Außerachtlassen ebenfalls nicht geeignet ist, den Fristbeginn nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. infrage zu stellen. Ungeachtet dessen lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, dass bereits im Versicherungsantrag (Bl. 66 Anlagenband), als Unterpunkt der Wichtige(n) Hinweise, und zwar dort unter der Überschrift Beschwerden die Anschrift des Bundesamts für das Versicherungswesen als die zuständige Behörde, bei der vom Versicherungsnehmer Beschwerden eingelegt werden können, genannt worden ist.
- 35
b) Im Ergebnis kommt es danach auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an, da diese Vorschrift mangels Abweichung von den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bestimmten Vorgaben keine Anwendung mehr findet.
- 36
Mangels Entscheidungserheblichkeit jener Vorschrift scheidet auch eine von der Klägerin angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Vorlage desBGH laut Beschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, ebenso aus wie eine eigene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.
- 37
c) Für eine von der Klägerin darüber hinaus argumentativ ins Feld geführte Europarechtswidrigkeit des gesamten, der Regelung des § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells, mit der Folge eines in jedem Fall zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts, selbst dann, wenn wie hier, die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach § 5 a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a. F. vorliegen, ist hingegen nichts Stichhaltiges ersichtlich.
- 38
Vor allem der im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 in Verb. mit Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rats vom 17. November 1992 bzw. in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 in Verb. mit Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG gebrachte Einwand, die notwendigen Informationen müssten bereits vor Vertragsschluss erfolgen, verkennt bereits grundlegend die rechtliche Konstruktion des Policenmodells, wonach der Vertrag eben nicht schon durch die Zusendung der Versicherungsunterlagen, sondern erst danach bei fehlendem bzw. nicht fristgerecht erklärtem Widerspruch des Versicherungsnehmers bindend zustande kommt, und berücksichtigt des Weiteren auch nicht, dass die hier allein maßgebliche Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gerade auch im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen bereits vor dem Vertragsabschluss erhalten hat. Ungeachtet dessen hat sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages generell nach nationalem Recht zu richten und wird gerade nicht durch die genannten Richtlinien oder anderes Gemeinschaftsrecht vorgegeben, weshalb die rechtliche Ausgestaltung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell in § 5 a VVG a. F. nicht contra legem durch eine vermeintlich richtlinienkonforme Auslegung überspielt werden darf, was überdies zu einem zeitlich völlig unbeschränkten, sachlich deplacierten, vertraglich unangemessenen und damit jeder Billigkeit widersprechenden Widerspruchsrecht führen würde.
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Auch sonst werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedenken gegen eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nicht erhoben, wie verschiedene Entscheidungen aus jüngster Zeit – zu nennen sind etwa zwei Urteile des OLG München vom 25. September 2012 (Az.: 25 U 1828/12) und vom 20. September 2012 (Az.: 14 U 1511/12 beides zitiert nach juris), wie auch ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 16. Juli 2012 (Az.: 7 U 54/12, VersR 2012, 1373 ff.) – zur Genüge verdeutlichen. Auf der gleichen Linie liegt der zitierte Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/12. Denn der 4. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH allein die für problematisch erachtete Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zur Prüfung vorgelegt, nicht jedoch Bedenken gegen eine Europarechtskonformität des Policenmodells im Ganzen zum Gegenstand der Vorlage gemacht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet und bedeuten kann, als dass insoweit keine Zweifel an einer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gesehen werden.
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d) Ein der Klägerin zur Seite stehendes Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB herleiten.
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Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen nicht um eine Gewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB handelt, sodass weder der effektive Jahreszins auszuweisen noch über ein Widerrufsrecht zu belehren war (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2011, Az.: 20 U 51/11; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010, Az.: 20 U 150/09; OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011, VersR 2012, 41; OLG Celle, Urteil vom 09. Februar 2012, Az.: 8 U 191/11, Rdnr. 51 - 57, allesamt zitiert nach juris).
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Genauso wenig steht der Klägerin ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 119, 123 BGB zu, das, mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs, gemäß § 142 BGB den Rechtsgrund des Rentenversicherungsvertrags rückwirkend hätte entfallen lassen können.
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Für eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB seitens der Beklagten ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wird durch die insoweit vorrangige Regelung eines Widerspruchsrechts nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. verdrängt.
2.
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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht durch die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht.
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Einen solchen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte sie bei Vertragsschluss nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämie der Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und der Deckung von Verwaltungs- und Abschlusskosten dient, da dieser Umstand nicht aufklärungsbedürftig war. Die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über sogenannte Kick-Backs, wonach ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen hat (vgl. etwa BGH, VersR 2011, 1061), ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar, weil die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen auftretende Interessenkollision bei einer Lebens- oder Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, Az.: 20 U 81/11, und OLG Celle, Urteil vom 02. Dezember 2012, Az.: 8 U 125/11, jeweils zitiert nach juris).
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Ein Beratungsverschulden der Beklagten wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über ihr Widerspruchsrecht ist ebenfalls zu verneinen, weil die Beklagte die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten hat und diesen Vorschriften als lex specialis ein abschließender Regelungscharakter zukommt, was Schadensersatzansprüche gleicher Herkunft ausschließt.
3.
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Die Höhe des von der Beklagten errechneten und ausgezahlten Rückkaufswerts der vorzeitig beendeten Lebensversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet, weshalb es hierzu an sich keiner weiteren Ausführungen bedarf.
- 48
Erwähnt sei jedoch, der Klarstellung halber, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach altem Recht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als Mindestbetrag vom Versicherer zurückzuzahlende Hälfte des sogenannten ungezillmerten Deckungskapitals der Klägerin zugeflossen ist. Diese Summe ist wegen des stets notwendigen Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten in jedem Fall geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, Seite 1783 ff.; BGH, NJW 2005, 3559, 3564). Hier wurde allerdings sogar mehr als deren Hälfte der Klägerin als Rückkaufswert erstattet.
III.
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Die Kostenentscheidung zulasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 50
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.