Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 30. Jan. 2014 - 1 S 162/13

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2014:0130.1S162.13.0A
published on 30/01/2014 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 30. Jan. 2014 - 1 S 162/13
Referenzen - Veröffentlichungen
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 31.07.2013 – 8 C 169/13 (IV) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 31.07.2013 – 8 C 169/13 (IV) – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts halten den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand; das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-) Zahlung weiterer 997,62 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Sterbegeldversicherungsvertrag vom 12.12. / 18.12.2007 aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB.

4

1. Mit ihrem Widerspruch vom 14.12.2011 hat die Klägerin den Vertrag nicht wirksam widerrufen. Die Belehrung auf Seite 1 des der Klägerin im Dezember 2007 zugegangenen Versicherungsscheins i. V. m. der Belehrung im 1. Abschnitt der „Allgemeinen Informationen“ (Seiten 4 ff. des Versicherungsscheins) genügt den Anforderungen an die Widerspruchsrechtsbelehrung aus § 5a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 VVG a. F., so dass die Widerspruchsfrist von 30 Tagen (lange) abgelaufen war, als die Klägerin den Widerspruch vom 14.12.2011 absendete.

5

a) Auf Seite 1 des Versicherungsscheins heißt es in fett hervorgehobenen Buchstaben innerhalb eines von zwei Querlinien – eine oben und eine unten – hervorgehobenen Textabschnitts:

6

„Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie als Versicherungsnehmer Ihre Vertragserklärungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widerrufen. Weitere Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen.“

7

Die „Allgemeinen Informationen“ finden sich ab Seite 4 ff. des Versicherungsscheins und sind auch als solche per zentrierter Fettdrucküberschrift in einer sich abhebenden Buchstabengröße bezeichnet (Bl. 116 I d. A.). Versicherungsschein mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen sind per linksseitiger Ösung fest miteinander verbunden. Im „1. Abschnitt“ der „Allgemeinen Informationen“ finden sich die „Verbraucherinformationen“ und dort als erster Punkt unter der Fettdrucküberschrift „Widerrufsrecht“ Belehrungsinhalte, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 116 I d. A. Bezug genommen wird. Die sich aus Seite 1 des Versicherungsscheins i. V. m. vorgenannter Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins ergebende Belehrung über das Widerspruchsrecht ist i. S. d. Rechtsprechung des BGH eine Belehrung, denn diese Inhalte sind darauf angelegt, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12 – ; zitiert nach juris). Schon der Belehrungsinhalt auf Seite 1 des Versicherungsscheins springt ob seiner Hervorhebung in Fettdruck und der Einfassung des Textabschnitts mit jeweils einer oberhalb und unterhalb gezogenen Querlinie ins Auge. Die Tatsache, dass sich der dortige Belehrungsinhalt lediglich an den Wortlaut von § 5a Abs. 1 S. 1, 2. Hs., S. 2 VVG a. F. anlehnt, macht die Belehrung nicht unzureichend. Zum einen übersieht die Berufung, dass die Wendung „innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins“ dann nicht im Widerspruch zu § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. steht, wenn – wie hier – die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. Teil des Versicherungsscheins sind. Eine zwingende Anforderung an den Inhalt der Belehrung, die Bestandteile des Versicherungsscheins und damit die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen aufzuzählen, besteht nicht. Zum anderen verweist Satz 2 der Belehrung („Weitere Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen.“) ausdrücklich, unmissverständlich und keinesfalls „verwirrend“, wie die Klägerin meint, auf die „Allgemeinen Informationen“, die zu finden bei schlichtem Weiterblättern keine Mühe bereitet. Auf Seite 4 des Versicherungsscheins stößt der Verbraucher – unübersehbar – auf die mit einer zentrierten Fettdrucküberschrift so bezeichneten „Allgemeinen Informationen“. Weiter wird der Blick – selbst bei flüchtigem Lesen – schon im „1. Abschnitt“ unter der Fettdrucküberschrift „Verbraucherinformationen“ auf die Teilabschnittsüberschrift „Widerrufsrecht“ gelenkt, die ebenfalls fett gedruckt ist. Bei alledem sind die Überschriften „1. Abschnitt“, „Verbraucherinformationen“ und „Widerrufsrecht“ jeweils nicht nur per Fettdruck, sondern zudem mit sich vom folgenden Text abhebenden, größeren Lettern hervorgehoben (Bl. 116 I d. A.). Nach alledem genügt diese Widerspruchsrechtsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot aus § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F.

8

b) Dem hält die Klägerin entgegen, der Belehrungsinhalt von Seite 1 des Versicherungsscheins mit dem dortigen Hinweis auf die „Allgemeinen Informationen“ wegen der „Einzelheiten zum Widerrufsrecht“ und die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins befänden sich nicht auf derselben Seite; dies mache ein „hin und her blättern“ erforderlich, während von einer deutlichen Belehrung zu erwarten sei, „dass der Versicherungsnehmer nicht erst lange suchen muss“. Dieser Bewertung vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Verbraucher muss hier nach dem oben Ausgeführten „nicht erst lange suchen“, um auf die Belehrung auf Seite 4 der Versicherungsscheins zu treffen. Diese Belehrung geht auch nicht, wie in dem dem Urteil des BGH vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03 – zugrundeliegenden Sachverhalt, „nahezu unter“. Vielmehr wird die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mit dem Hinweis auf Seite 1 sehr direkt auf die „Allgemeinen Informationen“ und die dortige, unmittelbar am Anfang der „Informationen“ zu lesende Belehrung gelenkt, dies bei – wie ausgeführt – hinreichender drucktechnisch-grafischer Hervorhebung. Im Übrigen unterscheidet auch Letzteres – die drucktechnisch-grafische Hervorhebung – diesen Fall von dem Sachverhalt, wie er dem vorzitierten BGH-Urteil zugrunde lag (vgl. dazu die von der Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.06.2013 zitierte Urteilspassage). Überdies gilt es auch den Umstand in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen mittels einer linksseitigen Ösung fest verbunden ist, was ebenfalls dazu beiträgt, die Gefahr eines „Untergehens“ in den Unterlagen von vornherein zu bannen.

9

c) Auch gegen den Inhalt der Belehrung ist nichts zu erinnern. Die im Hinweis auf Seite 1 in Bezug genommene Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins lehnt sich in jeder Hinsicht an den Wortlaut des § 5a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 und 3 VVG a. F. an.

10

Zwar verlangt § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. für den Beginn der Frist aus § 5a Abs. 1 VVG a. F. das vollständige Vorliegen des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach Absatz 1, worauf die Klägerin mit dem Bemerken, dem genüge der Belehrungsinhalt auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht, hinweist. Allerdings verkennt sie dabei, dass – wie oben bereits erwähnt – der Satz 2 des Belehrungstextes auf Seite 1 („Weitere Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen.“) dem Verbraucher unmissverständlich verdeutlicht, dass an dieser Stelle die Belehrungsinhalte nicht abschließend aufgeführt sind, und ihn zu den Belehrungsinhalten auf Seite 4 des Versicherungsscheins führt. Dort wird der Verbraucher (auch) in der Frage des Fristbeginns ordnungsgemäß belehrt, wenn es heißt, dass die Frist beginne,

11

„(…), wenn Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist und die Versicherungsbestimmungen einschließlich der für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen in Textform vollständig mitgeteilt worden sind.“

12

Demgegenüber nimmt die Berufung Anstoß daran, dass das Wort „wenn“ in dem vorzitierten Nebensatz den Verbraucher darüber im Unklaren lasse, dass der Lauf der Frist „nicht bereits an diesem Tag beginnt, sondern erst am Folgetag“, und meint, hiermit werde, was sich aus einem Rechtsentscheid des BGH vom 01.03.2012 – III ZR 83/11 – ergebe, nicht ordnungsgemäß belehrt. Das ist unrichtig. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. spricht davon, dass die Frist erst zu laufen beginne, „wenn“ dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 „vollständig vorliegen“ und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins in der im zweiten Halbsatz des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. beschriebenen Weise belehrt „worden ist“. Demnach benutzt die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins die gleiche Konjunktion „wenn“ wie das Gesetz. Dann aber kann diese Belehrung nicht als fehlerhaft bewertet werden. Überdies folgt auch aus dem vorerwähnten BGH-Urteil nichts Abweichendes. Die dortige Belehrung, wonach die Widerrufsfrist (nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. d. F. vom 02.12.2004) „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, schafft für den Verbraucher in der Tat die vom BGH erwähnten Unklarheiten. Die dort zugrundeliegende Belehrung ist indes mit der hiesigen Belehrung offensichtlich nicht vergleichbar. Der von der Klägerin gesehenen Unklarheit steht im Übrigen auch das verwendete Tempus – „wenn … zugegangen ist“ und „wenn … mitgeteilt worden sind“ – entgegen, das deutlich macht, dass nicht der Ereignistag der Tag des Fristbeginns ist, sondern der Folgetag. Dies ist zudem auch bei juristischen Laien allgemein bekannt.

13

Ist demnach die Belehrung auf den Seiten 1 und 4 des Versicherungsscheins gesetzeskonform, so war die kurze 30-Tages-Frist aus § 5a Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a. F. (lange) abgelaufen, als die Klägerin ihren Widerspruch vom 14.12.2011 absendete. In der Folge fehlt es an der Rechtsgrundlosigkeit der von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, so dass ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nicht besteht. Auf die Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von Satz 1 ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kommt es demnach nicht an, mithin auch nicht auf die Vorlagefrage aus dem Beschluss des BGH vom 28.03.2012 – IV ZR 76/11 – und deren Beantwortung durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 – C-209/12 – , der zufolge § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der 3. Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen ist.

14

2. Soweit die Klägerin meint, eine Rechtsgrundlosigkeit der von ihr erbrachten Leistungen folge aus einer Europarechtswidrigkeit des sog. Policenmodells in § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F., die den hier in Rede stehenden Vertrag unwirksam mache, vermag die Kammer dem – im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung − nicht beizutreten (vgl. u. a. die auf Seite 6 der Berufungserwiderung angeführte Rechtsprechung; zudem die Urteile des OLG Naumburg vom 17.01.2013 − 4 U 35/12 − und vom 14.02.2013 − 4 U 63/12 − ; jeweils zitiert nach juris). Richtig ist, dass im Sinne des 23. Erwägungsgrundes der 3. Richtlinie Lebensversicherung und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalanwältin in deren Schlussanträgen in der o. g. Rechtssache C-209/12 – dem Versicherungsnehmer die vertraglichen Inhalte vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegen sollten, damit er bei Abschluss des Vertrages über den Vertragsinhalt informiert ist. Nichts anderes aber gilt bei § 5a Abs. 1 VVG a. F.; der abgeschlossene Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Sobald der Versicherungsnehmer alle Unterlagen, wie in § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. genannt, erhalten hat, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen. Sobald sie abgelaufen ist, ist der Vertrag ex tunc wirksam (vgl. dazu auch: OLG München, Urteil vom 20.06.2013 − 14 U 103/13 − ; zitiert nach juris). Beispielhaft für die richtigen Erwägungen, mit denen die obergerichtliche Rechtsprechung eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells verneint, sei aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 16.07.2012 − 7 U 54/12 – zitiert, in dem es u. a. heißt:

15

„(…) Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob die bundesdeutsche Regelung des sog. Policenmodells gem. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. (…) Der Senat hält es für offenkundig, dass das Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und ist überzeugt, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen:

16

aa. Die veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der deutschen Oberlandesgerichte (aus der jüngeren Rechtsprechung z. B. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012, 20 U 178/11; OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012, 8 U 191/11; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011, 20 U 81/11; allesamt nachgewiesen bei juris) belegen einen einhelligen Konsens, dass das Policenmodell mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Auch der oben erwähnte Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 im Verfahren IV ZR 76/11 stellt die europarechtliche Vereinbarkeit des Policenmodells gem. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 als solches nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf die Vorlagefrage, ob die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. – also ein Vertragsschluss ohne jede Vorlage von Informationen und Versicherungsbedingungen an den Versicherungsnehmer – mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hätte der Bundesgerichtshof schon die europarechtliche Vereinbarkeit des Policenmodells als solches in Zweifel gezogen, so hätte es nahegelegen, auch die Vereinbarkeit von § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. mit dem Europarecht zum Gegenstand der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu machen.

17

bb. Soweit ersichtlich, sind auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, die den Abschluss von Versicherungsverträgen nach einem dem Policenmodell des § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. ähnlichen Ablauf kennen (wie z. B. in Österreich, vgl. § 5b ÖVVG), keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken geltend gemacht worden, die Gerichten der betreffenden Mitgliedsstaaten zur Herbeiführung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Anlass gegeben hätten.

18

cc. Aus den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 und zur Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002, insbesondere zu deren Art 31 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 1, ergeben sich keine Hinweise, der Gerichtshof könnte europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Policenmodellen mit dem Gemeinschaftsrecht hegen. So ließ der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 05.03.2002 im Verfahren C-386/00 (VersR 2002, 1011 ff) auf den Vorlagenbeschluss des Cour d'appel Brüssel, ob Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96 EWG der belgischen Regelung entgegenstehe, nach der das Angebot einer Lebensversicherungoder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären müsse, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig sei, hinsichtlich des Umstandes unbeanstandet, dass die in Rede stehende Aufklärung auch erst in der Police erfolgen könne. (…)

19

(1) In den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist zum Passus „vor Abschluss des Vertrages“ ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die in der Richtlinie angeordneten vorvertraglichen Informationspflichten selbst darüber bestimmen können, „wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen“ (vgl. Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, auszugsweise abgedruckt bei Bücher, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18, 1993, S. 13). Dass der historische Werdegang der Richtlinien-Gesetzgebung als Auslegungsmaßstab herangezogen werden kann, ist spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.01.1992 – Rs. C-310/90 – Egle, Slg. 1992, I – 197, Tz 12, anerkannt. Im Lichte dieser Äußerung eines Gesetzgebungsorgans gewinnt der Erwägungsgrund Nr. 19 zu Art. 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96 EWG „Die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. “ solche Eindeutigkeit und Klarheit, dass ein Verstoß der bundesdeutschen Regelung zum Vertragschlussmechanismus nach dem Policenmodell schlechterdings auszuschließen ist.

20

(2) Überdies hat die Kommission die Zielsetzungen der Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG verkannt. Maßgeblicher Zweck der älteren der beiden Richtlinien war eine Harmonisierung des Versicherungsaufsichtswesens, erst in zweiter Linie der Verbraucherschutz. Auch die Richtlinie 2002/83/EG verfolgt nicht den Verbraucherschutz als oberstes Ziel. Im unmittelbaren Anschluss an den Erwägungsgrund Nr. 1, der darstellt, dass aus Gründen der Klarheit eine Neufassung der Vorgänger-Richtlinien erforderlich sei, beschreibt der Erwägungsgrund Nr. 2 den maßgeblichen Zweck der neugefassten Richtlinie dahin, dass „zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen [sind], wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss.“ Damit ist klargestellt, dass dem Verbraucherschutz ein mindestens gleichrangiger gesetzgeberischer Zweck zur Seite gestellt ist, nämlich die Tätigkeit der Lebensversicherer zu erleichtern. Der dem nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie eröffnete Gestaltungsspielraum muss daher so weit sein, dass sinnvolle Regelungen zur Verwirklichung beider Ziele möglich sind. Dies bedeutet zugleich, dass dem Verbraucherschutz nach dem im Europarecht geltenden Prinzip des „effet utile“ nicht der Vorrang in dem Sinne einzuräumen ist, dass der nationale Gesetzgeber bei der Richtlinien-Umsetzung den größtmöglichen „effet utile“ zu gewährleisten hätte. Im Hinblick auf den im Grundsatz gegenläufigen weiteren Zweck, auch den Versicherern die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, bedarf es vielmehr eines Ausgleichs der widerstreitenden Verbraucher- und Unternehmerinteressen, in dessen Rahmen es genügt, dass der Verbraucherschutz praktisch so wirksam bleibt, dass er nicht ernsthaft gefährdet, sinnentleert oder in erheblichem Maße geschmälert wird. Das Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs, 2 S. 1 VVG a. F. erfüllt diese Anforderungen. Dass dem Versicherungsnehmer die „Widerspruchslast“ auferlegt wird, schmälert den „effet utile“ im Sinne europarechtlicher Vorgaben nicht in bedenklicher Weise. Zahlreiche andere, ausdrücklich dem Verbraucherschutz gewidmeten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwirklichen den Verbraucherschutz durch Widerrufsrechte. In allen diesen Fällen hatten die europäischen Gesetzgebungsorgane keine Bedenken, dem Verbraucher eine „Widerrufslast“ aufzuerlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG insoweit strengere Anforderungen an den Verbraucherschutz stellen sollten als diejenigen Richtlinien, die ganz oder wenigstens vorrangig den Verbraucher schützen wollen. Dies gilt umso mehr, als die in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verankerten Widerrufsrechte echte Gestaltungsrechte sind, indem sie dem Verbraucher die Lösung von einem bereits bindend geschlossenen Vertrag ermöglichen, während im Falle des § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. die Gestaltungswirkung des Widerspruchsrechts vorverlagert ist, indem seine Ausübung schon den Eintritt der Bindungswirkung an die abgegebene Willenserklärung hindert. (…)“

21

Dem schließt sich die Kammer an und hebt lediglich folgende Teilaspekte hervor, wozu die Berufung Anlass gibt:

22

a) Dem Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31 der 3. Richtlinie (92/96/EWG) ist zu entnehmen, dass die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die in der Richtlinie angeordneten vorvertraglichen Informationspflichten autonom darüber bestimmen können, „wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen“. Damit genügt die Policenregelung den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, nach der vor Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind. Der Vertrag wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem dem Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen vorliegen und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Damit ist der Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Erhaltes der vorgeschriebenen Vertragsunterlagen in die Lage versetzt, einen „seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen“.

23

b) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen der Generalstaatsanwältin vom 11.07.2013 im Verfahren C-209/12. Sie verkennt die vom hiesigen nationalen Gesetzgeber gewählte Rechtskonstruktion der zunächst schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages (s. o.). Der EuGH sah sich in seinem Urteil vom 19.12.2013 in dieser Rechtssache nicht bewogen, die Bedenken der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen aufzugreifen.

24

c) Der BGH hat keine Zweifel an der Europarechtskonformität des Policenmodells, wie sich zwanglos daraus ergibt, dass sich die Vorlageentscheidung des BGH nicht auf die grundsätzliche Frage der Vereinbarkeit des Policenmodells mit den o. g. Richtlinien bezogen hat, sondern lediglich auf die Europarechtskonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. Ergänzend Bezug zu nehmen ist auf die als Anlage BfB 1 zur Gerichtsakte gereichte Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenates des BGH vom 25.01.2012 (Bl. 121 f. II d. A.). In der Folge der einhelligen Ansicht der obergerichtlichen bundesdeutschen Rechtsprechung sieht die Kammer keinen Anlass, die Revision zuzulassen.

25

d) Hieran vermag auch die Meinung der Klägerin, wegen der Revisionszulassung in einer Entscheidung des OLG Köln vom 06.12.2013 – 20 U 50/13 – habe nun auch die Kammer die Revision zuzulassen, nichts zu ändern. Angesichts der oben beschriebenen Einhelligkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells hat die Frage (auch) keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wird auch nicht dadurch rechtsgrundsätzlich, dass die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-209/12 unter Fehlinterpretation der Formulierung in Satz 2 des 23. Erwägungsgrundes zur 3. Lebensversicherungsrichtlinie offenbar angenommen hat, die notwendigen Informationen müssten zwingend erfolgen, bevor der Versicherungsnehmer eine ihn wegen des Widerspruchsrechtes gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. noch nicht bindende Vertragserklärung abgegeben hat. Aus den obigen Erwägungen und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung besteht nach Kammerauffassung kein vernünftiger Zweifel daran, dass es bei richtiger Auslegung des Unionsrechtes dem nationalen Gesetzgeber freistand, die Rechtskonstruktion einer schwebenden Vertragsunwirksamkeit zu wählen.

26

In der weiteren Folge dieser Kammeransicht besteht auch keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Einer Vorlagepflicht steht – unabhängig von der angesprochenen Zweifelsfreiheit – im Übrigen auch entgegen, dass eine horizontale Drittwirkung von Richtlinienrecht im Verhältnis zwischen Privaten ausscheidet und eine richtlinienkonforme Auslegung richtigerweise nicht zu einer Entscheidung „contra legem des nationalen Rechts“ führt und führen darf (BVerfG, NJW 2012, 669, 670 f., Rdn. 47; sh. hierzu auch: OLG München, Urteil vom 20.06.2013 – 14 U 103/13 – , juris-Rdnrn. 30 ff.).

27

3. Ebenso sind die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung unbegründet. Die Beklagte hat im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 162/03 – (BGHZ 164, 297, 322 f.) den – nach ihrem richtigen Rechtsverständnis – vorzeitig gekündigten Vertrag nachreguliert. Sie hat die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals beziffert (vgl. Seite 17 der Klageerwiderung), sie hat den Rückkaufswert sowie die gutgeschriebenen Überschussanteile angegeben und zwischenzeitlich auch die Auszahlung des bei Vertragsbeendigung vorgenommenen Stornoabzugs vorgenommen (und auch damit der Rechtsprechung des BGH genügt). Dass diese Rechtsprechung auch auf Verträge der „Generation“ aus den Jahren 2001 bis 2007 Anwendung findet, hat der BGH im Urteil vom 11.09.2013 – IV ZR 17/13 – (zitiert nach juris) judiziert. Soweit die Klägerin demgegenüber diese Rechtsprechung für nicht einschlägig erachtet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.11.2013), weil sie einen Rückforderungsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen geltend mache, verkennt sie, dass nach den Erwägungen zu ihrem Hauptantrag doch gerade keine Rechtsgrundlosigkeit vorliegt; der Hilfsanspruch geht auf den Rückforderungsbetrag nach Kündigung eines Versicherungsvertrages, nicht nach bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung des Vertrages.

28

Nach alledem bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte (wie sie für einen Anspruch auf weitergehende Auskünfte notwendig sind) dafür, dass ein noch weitergehenderer Nachzahlungsanspruch der Klägerseite bestehen könnte, weshalb ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte und auf Rechenschaftslegung aus § 242 BGB ausscheidet. Die Kammer sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, nach der ein Anspruch auf weitergehende Einzelauskünfte nicht besteht (BGH, NJW 1984, 55 f.; OLG Celle, VersR 2007, 1501 ff.). Ggfs. mag die Klägerseite eine Überprüfung der Angaben der Beklagten durch die zuständige Kontrollinstanz BaFin initiieren.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

30

Die Revision war, wie im Zusammenhang mit der von der Berufung aufgeworfenen Frage der vorgeblichen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells bereits vertieft wurde, nicht zuzulassen; es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


2 Referenzen - Veröffentlichungen
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

18/05/2014 16:22

Das Policenmodell gem. § 5a I 1, II 1 VVG a. F. ist europarechtskonform.
SubjectsAnlegerrecht
18/05/2014 15:58

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{Doctitle}}.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 162/03 Verkündet am: 12. Oktober 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VVG § 172 Abs. 2
published on 28/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/03 Verkündet am: 28. Januar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 11/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/13 Verkündet am: 11. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 16/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/12 Verkündet am: 16. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. §
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)