Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13

bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

13

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

14

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).

15

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.

16

b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).

17

c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).

18

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).

19

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).

20

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.

21

(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

22

Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).

23

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.

24

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).

25

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

26

(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

27

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).

28

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

29

Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

30

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

31

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

32

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

33

a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).

34

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

35

aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

36

bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).

37

cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).

38

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

39

Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

40

Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

41

c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

42

Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

Mayen                              Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

             Dr. Karczewski                    Dr. Brockmöller

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 81 Berechnung der Matching-Anpassung


Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:1.die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischena)dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 zitiert oder wird zitiert von 163 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2010 - IV ZR 252/08

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Hinweis: Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IV ZR 252/08 Verkündetam: 24.November2010 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Recht

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2007 - V ZR 190/06

bei uns veröffentlicht am 16.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/06 Verkündet am: 16. März 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - IV ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2008 - XII ZR 134/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 134/04 Verkündet am: 12. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR88/13 Verkündet am: 16. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Ba; ARB § 15 Abs. 2 1.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 4 U 63/12

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 486/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist o

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Jan. 2013 - 4 U 35/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist
155 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2016 - IV ZR 275/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 275/15 vom 11. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110116BIVZR275.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - IV ZR 161/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/15 vom 27. Januar 2016 In dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - IV ZR 130/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR130.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2019 - IV ZR 8/19

bei uns veröffentlicht am 11.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 8/19 Verkündet am: 11. Dezember 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

15
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
22
Das entspricht im Wesentlichen dem so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die All- gemeinen Versicherungsbedingungen und die weitere Verbraucherinformation erst zusammen mit der Police zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der Vertragsschluss das Ausbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war nach herrschender Meinung von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (OLG Frankfurt, VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 838; OLG Hamm, VersR 1999, 1229, 1230; Prölss in Prölss/Martin aaO § 5a Rn. 9 f.; Römer in Römer/Langheid aaO § 5a Rn. 24 f.; BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 78; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1052; jeweils m.w.N.). An dieser Art des Vertragsschlusses orientierte sich die Beklagte nach der Darstellung in dem von ihr verwendeten Formular insoweit, als der Vertrag mit Aushändigung des Versicherungsscheins und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspricht.
10
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch diese Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr "galt" er erst dann als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 23 S. 110 f.; Renger, VersR 1994, 753, 758; Dörner /Hoffmann, NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993,

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 486/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. August 2012, Az.: 11 O 486/12, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 8.849,10 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.

2

Am 19. August 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Bl. 70, 71 Bd. I d. A.).

3

Die Beklagte hat den Antrag anschließend angenommen und dem Kläger den Versicherungsschein vom 16. Oktober 2002, der am Ende eine Widerspruchsbelehrung enthält (Bl. 21 Rücks. Bd. I d. A.), zusammen mit weiteren, zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Versicherungsunterlagen übersandt.

4

Auf Wunsch des Klägers wurde mittels eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 04. Februar 2002 die ursprünglich vereinbarte monatliche Beitragszahlung von 200,-- € auf 100,-- € reduziert und fortan eine ursprünglich vereinbarte Beitragsdynamik ausgeschlossen (Bl. 74 - 77 Bd. I d. A.).

5

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Bl. 23 - 26 Bd. I d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung.

6

Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bl. 85 Bd. I d. A.) die Kündigung des Versicherungsvertrages und zahlte einen errechneten Rückkaufswert von 7.567,08 € an den Kläger aus.

7

Mit der Klage macht der Kläger nunmehr auf der Grundlage eines seines Erachtens nach § 818 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 287 ZPO gerechtfertigten Zinssatzes von 7 % jährlich auf die jeweils monatlich erbrachten Prämienzahlungen einen Betrag von insgesamt 8.849,10 € geltend, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 4 Bd. I d. A.):

8

Rückzahlung aller geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von         

11.400,-- €

+ Zinsen jeweils 7 % p.a. (vgl. Anlage K 3, Bl. 25 - 26 d. A.)

+ 5.016,18 €

./. Rückkaufswert

- 7.567,08 €

= Klageforderung

8.849,10 €

9

Daneben begehrt er die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen.

10

Der Kläger hat gemeint und meint nach wie vor, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Prämien ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigen Bereicherung. Er sei nämlich weiterhin berechtigt, dem Rentenversicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. widersprechen zu können, da die Widerspruchsfrist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen habe. So sei die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht nur drucktechnisch unzureichend hervorgehoben, sondern zudem auch inhaltlich zu beanstanden, da aus ihr nicht hervorgehe, was mit einem Widersprechen in Textform gemeint sei, die Ausführungen zum Beginn der Widerspruchsfrist unklar wären und keine Erwähnung gefunden habe, dass es sich um Verbraucherinformationen nach § 10 a VAGhandele. Daneben fehle die Angabe des Widerspruchsadressaten.

11

Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da die Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb zu keiner Beschränkung des Widerspruchsrechts führen könne. Zumindest sei das Verfahren mit Blick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, bis zu einer Entscheidung des EuGH hierüber auszusetzen. Ungeachtet dessen sei, so die weitere Argumentation des Klägers, das gesamte dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegende Policenmodell europarechtswidrig, weshalb ihm ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorliegen sollten oder nicht, in jedem Fall ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zuzubilligen sei.

12

Daneben lasse sich sein Klagebegehren allerdings auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender (nachträglicher) Aufklärung seitens der Beklagten über ein bestehendes Widerspruchsrecht stützen.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.849,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2011 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger, so wie bei ihr üblich, zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation mit übersandt zu haben. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei ausreichend und nicht zu beanstanden, weswegen auf die von dem Kläger nicht gewahrte vierzehntägige Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund müssten auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Beratungsverschulden bereits dem Grunde nach ausscheiden.

18

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2012 (Bl. 152 - 157 Bd. I d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rentenversicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt worden seien und deshalb die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. maßgebliche Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen hier nicht gewahrt sei. Deshalb komme es auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an. Das Bestreiten des Klägers, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation zusammen mit der Übersendung des Versicherungsscheins erhalten zu haben, lasse hingegen die erforderliche Substanz vermissen und sei deshalb unerheblich.

19

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich mit ihrem Vortrag vor allem gegen eine Europarechtswidrigkeit des dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells.

II.

25

Der gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufung des Klägers bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.

26

Mit seiner Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Besetzung des Landgerichts Magdeburg bei Abfassung des angefochtenen Urteils kann der Kläger nicht durchdringen. Denn wie von Amts wegen ermittelt und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei der im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12. Juli 2012 aufgeführten Richterin B. und der Richterin D., die das am 23. August 2012 verkündete Urteil unterzeichnet hat, um ein und dieselbe Person. Die unterschiedlichen Namen ergeben sich aus der zwischenzeitlichen Hochzeit der Richterin.

27

Auch in materieller Hinsicht hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger gegen die Beklagte weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes (1) noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens (2) zusteht. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Höhe des von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes (3).

1.

28

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB, entweder wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Satz 1, 1. Altern. oder wegen weggefallenen Rechtsgrundes nach Satz 2, 1. Altern. der Vorschrift, jeweils in Verb. mit § 818 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zusätzlich verlangten Zinsen, scheitert daran, dass die gezahlten Prämien nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, sondern ihre Grundlage in dem Rentenversicherungsvertrag finden, der mangels rechtzeitigen Widerspruchs seitens des Klägers wirksam gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

29

Auf den im Jahr 2002 zustande gekommenen Rentenversicherungsvertrag hat nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rechtsgrund für den Vertrag nicht durch den erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2011 erklärten Widerspruch entfallen, da die dafür geltende Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen wegen der insoweit für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (a) bereits abgelaufen war.

31

Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von der Regelung in Satz 1 spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden europarechtlichen Bedenken (b). Dahingehende Bedenken, dass das Policenmodell als solches und damit ebenso die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. europarechtswidrig sein könnten, bestehen hingegen nicht (c). Ein Recht zum Widerruf des Vertrages stand dem Kläger ebenfalls nicht zu, noch war er zur Anfechtung berechtigt (d).

32

a) Das Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrages ist nicht durch einen rechtzeitigen Widerspruch des Klägers nach § 5 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. verhindert worden, weil der Kläger alle in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. vorgesehenen Unterlagen erhalten hat (aa) und zugleich in hinreichender Form über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist (ab), sodass der erstmals mit Schreiben vom 14. Februar 2011 erklärte Widerspruch des Klägers zweifelsfrei verspätet war.

33

aa) Mangels zulässigen Bestreitens nach § 138 Abs. 4 ZPO ist es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation erhalten hat, sodass es auf die an sich der Beklagten als Versicherer obliegende Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Unterlagen nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. nicht mehr ankommt.

34

Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen ebenso wie das hier im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufende Bestreiten des Klägers im mündlichen Termin vom 12. Juli 2012 vor dem Landgericht (Bl. 123 Bd. I d. A.), wonach er, anders als ursprünglich in der Klageschrift (Bl. 4 Bd. I d. A.) zugestanden, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nicht zusammen mit dem Versicherungsschein, sondern irgendwann einmal erhalten habe, nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, anderenfalls hat sich die Partei wahrheitsgemäß und vollständig zu den von der Gegenseite behaupteten Umständen zu erklären. Nur ausnahmsweise, wenn eine Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können, kommt auch insoweit zulässigerweise ein Bestreiten mit Nichtwissen in Betracht (vgl. etwa BGH, NJW 1995, 130; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., 2013, § 138 Rn. 20).

35

Wenn der Kläger allerdings in der Lage gewesen ist, in Abrede zu stellen, die maßgeblichen Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt bekommen zu haben, muss er zumindest eine gewisse Vorstellung davon besitzen, wann und wie er letztlich Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation erhalten haben will. Sein Vortrag, die Unterlagen habe er irgendwann einmal erhalten, ist angesichts dessen ohne jede Substanz und deshalb nicht dazu angetan, hier eine Ausnahme von dem prozessual grundsätzlich unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass das völlig substanzlose Bestreiten des Klägers angesichts des ursprünglich zugestandenen Erhalts der Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein völlig unglaubhaft erscheint, da es erst im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Sitzung vom 12. Juli 2012 als offensichtliche Reaktion auf den Hinweis des Landgerichts zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage erfolgt ist.

36

Zudem kann bei feststehendem Zugang des Versicherungsscheins auch der Zugang der weiteren Unterlagen regelmäßig vermutet werden, da bei dem hier vorliegenden Policenmodell der Versicherungsschein in aller Regel – wie von der Beklagten auch vorgetragen – mit allen vertragsrelevanten Unterlagen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen notwendigerweise gemeinsam versandt wird (vgl. AG Bonn, VersR 1999, 1096, zitiert nach juris; Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 76; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 a Rdnr. 54 b; Schimikowsky, in: Rüffer/Halbach/Schimikowsky, VVG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 34).

37

ab) Der Kläger ist auch entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden. Vor allem ist die Belehrung auf Seite 4 Rückseite des Versicherungsscheins (Bl. 21 Rücks. Bd. I d. A.) anhand des durchgängigen Fettdrucks des gesamten Belehrungstextes drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben und vom übrigen Fließtext merklich abgesetzt. Einen derartigen Fettdruck, der sich nicht nur auf einzelne Zeilen, sondern wie hier bei der Widerspruchsbelehrung auf eine längere Passage bezieht, weist der übrige Text des Versicherungsscheins nicht auf, weshalb die Belehrung auch für einen unbefangenen Verbraucher bereits bei einem bloßen Überfliegen des Versicherungsscheins ins Auge sticht und nicht unbeachtet bleiben kann.

38

Inhaltlich ist der Belehrungstext gleichfalls nicht zu beanstanden. Weitergehende Ausführungen dazu, was mit Textform gemeint ist, dass der Widerspruch – was ohnehin naheliegend ist – bei der Beklagten zu erheben ist oder dass es sich um die Verbraucherinformation nach § 10 a VAGhandelt, bedurfte es nicht, da der eindeutige Gesetzeswortlaut keine derartige Aufklärung des Versicherungsnehmers vorschreibt. Ebenso wenig ist die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns missverständlich, da dort für den Widerspruch eine Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Unterlagen genannt ist.

39

b) Im Ergebnis kommt es danach auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an, da diese Vorschrift mangels Abweichung von den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bestimmten Vorgaben keine Anwendung mehr findet.

40

Mangels Entscheidungserheblichkeit jener Vorschrift scheidet auch eine vom Kläger angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Vorlage desBGH laut Beschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, ebenso aus wie eine eigene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Klärung einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.

41

c) Für eine vom Kläger darüber hinaus argumentativ ins Feld geführte Europarechtswidrigkeit des gesamten der Regelung des § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells, mit der Folge eines in jedem Fall zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts, selbst dann, wenn wie hier, die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a. F. vorliegen, ist hingegen nichts Stichhaltiges ersichtlich.

42

Vor allem der im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 in Verb. mit Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 17. November 1992 bzw. in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 in Verb. mit Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG gebrachte Einwand, die notwendigen Informationen müssten bereits vor Vertragsschluss erfolgen, verkennt bereits grundlegend die rechtliche Konstruktion des Policenmodells, wonach der Vertrag nicht schon durch die Zusendung der Versicherungsunterlagen, sondern erst danach bei fehlendem bzw. nicht fristgerecht erklärtem Widerspruch des Versicherungsnehmers bindend zustande kommt, und berücksichtigt des Weiteren auch nicht, dass die hier allein maßgebliche Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gerade auch im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen bereits vor dem Vertragsschluss erhalten hat. Ungeachtet dessen hat sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages generell nach nationalem Recht zu richten und wird gerade nicht durch die genannten Richtlinien oder anderes Gemeinschaftsrecht vorgegeben, weshalb die rechtliche Ausgestaltung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell in § 5 a VVG a. F. nicht contra legem durch eine vermeintlich richtlinienkonforme Auslegung überspielt werden darf, was überdies zu einem zeitlich völlig unbeschränkten sachlich deplacierten, vertraglich unangemessenen und damit jeder Billigkeit widersprechenden Widerspruchsrecht führen würde.

43

Auch sonst werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedenken gegen eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nicht erhoben, wie verschiedene Entscheidungen in jüngster Zeit – zu nennen sind etwa zwei Urteile des OLG München vom 25. September 2012 (Az.: 25 U 1828/12) und vom 20. September 2012 (Az.: 14 U 1511/12) (beides zitiert nach juris) wie auch ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 16. Juli 2012 (Az.: 7 U 54/12, VersR 2012, 1373 ff.) – zur Genüge verdeutlichen. Auf der gleichen Linie liegt der zitierte Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/12. Denn der 4. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH allein die für problematisch erachtete Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zur Prüfung vorgelegt, nicht jedoch Bedenken gegen eine Europarechtskonformität des Policenmodells im Ganzen zum Gegenstand der Vorlage gemacht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet und bedeuten kann, dass insoweit keine Zweifel an einer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gesehen werden.

44

d) Ein dem Kläger zur Seite stehendes Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB herleiten.

45

Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen nicht um eine Gewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB handelt, sodass weder der effektive Jahreszins auszuweisen noch über ein Widerrufsrecht zu belehren war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2011, Az.: 20 U 51/11; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010, Az.: 20 U 150/09; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2011, VersR 2012, 41; OLG Celle, Urteil vom 09. Februar 2012, Az.: 8 U 191/11, Rdnr. 51 - 57, allesamt zitiert nach juris).

46

Genauso wenig steht dem Kläger ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 119, 123 BGB zu, das, mit der Folge eines Bereicherungsanspruches, gemäß § 142 BGB den Rechtsgrund des Rentenversicherungsvertrages rückwirkend hätte entfallen lassen können.

47

Für eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB seitens der Beklagten ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wird durch die insoweit vorrangige Regelung eines Widerspruchsrechts nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. verdrängt.

2.

48

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht durch die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht.

49

Einen solchen Schadensersatzanspruch kann der Kläger insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihn bei Vertragsschluss nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämie der Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und der Deckung von Verwaltungs- und Abschlusskosten dient, da dieser Umstand nicht aufklärungsbedürftig war. Die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über sogenannte Kick-Backs, wonach ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen hat (vgl. etwa BGH, VersR 2011, 1061), ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar, weil die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen auftretende Interessenkollision bei einer Lebens- oder Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, Az.: 20 U 81/11, und OLG Celle, Urteil vom 02. Dezember 2012, Az.: 8 U 125/11, jeweils zitiert nach juris).

50

Ein Beratungsverschulden der Beklagten wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht ist ebenfalls zu verneinen, weil die Beklagte die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten hat und diesen Vorschriften als lex specialis ein abschließender Regelungscharakter zukommt, was Schadensersatzansprüche gleicher Herkunft ausschließt.

3.

51

Die Höhe des von der Beklagten errechneten und ausgezahlten Rückkaufswertes der vorzeitig beendeten Rentenversicherung hat der Kläger nicht weiter beanstandet, weshalb es hierzu an sich keiner weiteren Ausführungen bedarf.

52

Erwähnt sei jedoch der Klarstellung halber, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach altem Recht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als Mindestbetrag vom Versicherer zurückzuzahlende Hälfte des sogenannten ungezillmerten Deckungskapitals dem Kläger bereits zugeflossen ist. Diese Summe ist wegen des stets notwendigen Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten in jedem Fall geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783, namentlich Rdnr. 64 f. und Rdnr. 71 - 78, unter Verweis auf BGH, NJW 2005, 3559, 3564). Hier wurde allerdings sogar mehr als deren Hälfte dem Kläger als Rückkaufswert erstattet.

III.

53

Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

54

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Mai 2011, Az.: 4 O 646/11, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.

2

Am 14. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall, wobei sich auf dem Antragsformular über dem Unterschriftsfeld des Versicherungsnehmers ein Hinweis auf dessen Widerspruchsrecht befindet (Bl. 64 - 66 Anlagenband).

3

Die Beklagte hat den Antrag mit Schreiben vom 06. Januar 2004 unter Beifügung von Versicherungsunterlagen angenommen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob daneben noch ein Anschreiben, wie die Beklagte behauptet hat, beilag (Bl. 81, 82 Anlagenband). Unstreitig erhielt die Klägerin hingegen den mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein und die weiteren in dem Anschreiben genannten Unterlagen (Bl. 64 - 80 Anlagenband).

4

Nachdem der Vertrag auf Wunsch der Klägerin zunächst ab 01. Februar 2010 beitragsfrei gestellt worden war (Bl. 84 - 88 Anlagenband), erklärte diese mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bl. 5 - 6 Anlagenband) den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB (,) höchst vorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung. Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 09. Juli 2010 eine Kündigung des Versicherungsvertrages und zahlte einen errechneten Rückkaufswert von 18.080,-- € an die Klägerin aus, die mit weiterem Schreiben vom 04. Oktober 2010 (Bl. 7 - 8 Anlagenband) ihren bereits zuvor erklärten Widerspruch bzw. Widerruf erneuerte und weitere Auskunft über gezahlte Beiträge begehrte.

5

Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr auf der Grundlage eines ihres Erachtens nach § 818 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 287 ZPO gerechtfertigten Zinssatzes von 7 % jährlich auf die jeweils monatlich erbrachten Prämienzahlungen einen Betrag von insgesamt 15.013,93 € geltend, der sich wie folgt zusammensetzt (Bl. 5, Bd. I d. A.):

6

Rückzahlung aller geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von

25.290,88 €

+ Zinsen jeweils 7 % p. a. (vgl. Anlage A 5, Bl. 9 - 10 Anlagenband)            

+ 7.210,88 €

./. Rückkaufswert

 - 18.080,-- €

= Klageforderung

15.013,93 €

7

Daneben begehrt sie die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.943,-- €.

8

Die Klägerin hat gemeint und meint nach wie vor, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Prämien ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer ungefertigten Bereicherung. Sie sei nämlich weiterhin berechtigt, dem Rentenversicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. widersprechen zu können, da die Widerspruchsfrist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen habe. So sei die enthaltene Widerspruchsbelehrung nicht nur drucktechnisch unzureichend hervorgerufen, sondern zudem auch inhaltlich zu beanstanden, da aus ihr nicht hervorgehe, was mit einem Widersprechen in Textform gemeint sei und die in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. geregelte Höchstfrist keine Erwähnung finde. Daneben entspräche aber auch die beigefügte Verbraucherinformation nicht den Anforderungen des § 10 a VAG, wie sie sich aus Abschnitt 1 der Anlage D zum VAG ergäben.

9

Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. könne sich die Beklagte hingegen nicht berufen, da die Vorschrift europarechtswidrig sei und deshalb zu keiner Beschränkung des Widerspruchsrechts führen könne. Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11 (zitiert nach juris), bis zu einer Entscheidung des EuGH hierüber auszusetzen. Ungeachtet dessen sei, so die weitere Argumentation der Klägerin, das gesamte dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegende Policenmodell europarechtswidrig, weshalb ihr ganz gleich, ob die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. vorliegen sollten oder nicht, in jedem Fall ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zuzubilligen sei.

10

Daneben lasse sich ihr Klagebegehren allerdings auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender (nachträglicher) Aufklärung der Beklagten über ein bestehendes Widerspruchsrecht stützen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.013,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.943,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr übersandten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen wie auch die Widerspruchsbelehrung seien ausreichend und nicht zu beanstanden, weswegen auf die von der Klägerin nicht gewahrte, vierzehntägige Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund müssten auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Beratungsverschulden bereits dem Grunde nach ausscheiden.

16

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2011 (Bd. I Bl. 182 - 190 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rentenversicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt worden seien und deshalb die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. maßgebliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen hier nicht mehr gewahrt sei. Deshalb komme es auf eine eventuelle Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an.

17

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

18

Die Klägerin beantragt,

19

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet sich mit ihrem Vortrag insbesondere gegen eine Europarechtswidrigkeit des dem § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells.

II.

23

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

24

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Prämien nebst Zinsen abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes (1) noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Beratungsverschuldens (2) zusteht. Ebenso wenig ergeben sich Bedenken gegen die Höhe des von der Klägerin ausgezahlten Rückkaufswertes (3).

1.

25

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB, entweder wegen fehlenden Rechtsgrundes nach Satz 1, 1. Alternative oder wegen weggefallenen Rechtsgrunds nach Satz 2, 1. Alternative der Vorschrift, jeweils in Verb. mit § 818 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zusätzlich verlangten Zinsen, scheitert daran, dass die gezahlten Prämien nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind, sondern ihre Grundlage in dem Rentenversicherungsvertrag finden, der mangels rechtzeitigen Widerspruchs seitens der Klägerin wirksam gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

26

Auf den im Jahr 2004 zustande gekommenen Rentenversicherungsvertrag hat nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung zu finden.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rechtsgrund für den Vertrag nicht durch den erstmals mit Schreiben vom 30. Juni 2010 erklärten Widerspruch entfallen, da die dafür geltende Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen wegen der insoweit für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (a) bereits abgelaufen war.

28

Auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch abweichend von der Regelung in Satz 1 spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, kam es deshalb ebenso wenig wie auf die in diesem Zusammenhang bestehenden europarechtlichen Bedenken an (b). Dahingehende Bedenken, dass das Policenmodell als solches und damit ebenso die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. europarechtswidrig sein könnten, bestehen hingegen nicht (c). Ein Recht zum Widerruf des Vertrages stand der Klägerin ebenfalls nicht zu, noch war sie zur Anfechtung berechtigt (d).

29

a) Die Klägerin hat mit Schreiben der Beklagten vom 06. Januar 2004 die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und für den Fristbeginn nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift maßgeblichen Unterlagen, nämlich die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und auch den mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Versicherungsschein unstreitig erhalten. Auf den umstrittenen Zugang eines gesonderten Anschreibens kommt es hingegen für den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG nicht an.

30

Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Beanstandungen gegen Form und Inhalt der Widerspruchsbelehrung sind hingegen nicht stichhaltig. Vielmehr ist die Klägerin entsprechend § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden.

31

Vor allem ist die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Bl. 2 Rückseite Anlagenband) durch die Unterstreichung des gesamten Belehrungstextes drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben und vom übrigen Fließtext merklich abgesetzt. Derartige Unterstreichungen weist der übrige Text des Versicherungsscheins nicht auf, sodass die Belehrung, die im Weiteren auch durch die in Fettdruck gehaltene Überschrift Belehrung über ihr Widerspruchsrecht hervorgehoben ist, für einen unbefangenen Verbraucher bereits bei einem bloßen Überfliegen des Versicherungsscheins ins Auge sticht und nicht unbeachtet bleiben kann.

32

Auch inhaltlich ist der Belehrungstext nicht zu beanstanden. Weitergehender Ausführungen dazu, was mit Textform gemeint ist, bedurfte es ebenso wenig wie einer gesonderten Belehrung über die Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., da dort nicht das Widerspruchsrecht, sondern lediglich die Rechtsfolge, wann ein solches Recht abweichend von Satz 1 auf jeden Fall erlischt, geregelt wird, wofür der eindeutige Gesetzeswortlaut gerade keine zusätzliche Aufklärung des Versicherungsnehmers vorschreibt. Im Übrigen wird – ohne dass dies für eine ausreichende Belehrung erforderlich wäre – diese Rechtsfolge auch in dem Belehrungstext am Ende mit dem Verweis auf § 3 der beigefügtenAllgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR), die auch insoweit weitergehende Hinweise enthalten, in Bezug genommen.

33

Ebenso wenig kann die Klägerin mit ihren inhaltlichen Bedenken gegen die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG durchdringen. Die dazu in Abschnitt I der Anlage D zum VAG unter Nr. 1 lit. e vorgesehene und nach Ansicht der Klägerin notwendige Einzelausweisung von Prämien war bereits deshalb nicht erforderlich, weil eine solche Einzelausweisung nur beim Abschluss mehrerer selbständiger Versicherungen in Betracht kommen kann, während der hier von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag lediglich eine singuläre Rentenversicherung enthält.

34

Die nach Nr. 1 lit. h jener Anlage anzugebende Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde hat für den Versicherungsinteressenten hingegen rein informatorischen Charakter und steht weder mit einem Vertragsschluss noch einem möglichen Widerspruchsrecht in einem kausalen Zusammenhang, weshalb ein Außerachtlassen ebenfalls nicht geeignet ist, den Fristbeginn nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. infrage zu stellen. Ungeachtet dessen lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, dass bereits im Versicherungsantrag (Bl. 66 Anlagenband), als Unterpunkt der Wichtige(n) Hinweise, und zwar dort unter der Überschrift Beschwerden die Anschrift des Bundesamts für das Versicherungswesen als die zuständige Behörde, bei der vom Versicherungsnehmer Beschwerden eingelegt werden können, genannt worden ist.

35

b) Im Ergebnis kommt es danach auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht an, da diese Vorschrift mangels Abweichung von den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. bestimmten Vorgaben keine Anwendung mehr findet.

36

Mangels Entscheidungserheblichkeit jener Vorschrift scheidet auch eine von der Klägerin angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Vorlage desBGH laut Beschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11, ebenso aus wie eine eigene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.

37

c) Für eine von der Klägerin darüber hinaus argumentativ ins Feld geführte Europarechtswidrigkeit des gesamten, der Regelung des § 5 a VVG a. F. zugrunde liegenden Policenmodells, mit der Folge eines in jedem Fall zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts, selbst dann, wenn wie hier, die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach § 5 a Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a. F. vorliegen, ist hingegen nichts Stichhaltiges ersichtlich.

38

Vor allem der im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 in Verb. mit Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rats vom 17. November 1992 bzw. in Bezug auf Art. 36 Abs. 1 in Verb. mit Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG gebrachte Einwand, die notwendigen Informationen müssten bereits vor Vertragsschluss erfolgen, verkennt bereits grundlegend die rechtliche Konstruktion des Policenmodells, wonach der Vertrag eben nicht schon durch die Zusendung der Versicherungsunterlagen, sondern erst danach bei fehlendem bzw. nicht fristgerecht erklärtem Widerspruch des Versicherungsnehmers bindend zustande kommt, und berücksichtigt des Weiteren auch nicht, dass die hier allein maßgebliche Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gerade auch im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen bereits vor dem Vertragsabschluss erhalten hat. Ungeachtet dessen hat sich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages generell nach nationalem Recht zu richten und wird gerade nicht durch die genannten Richtlinien oder anderes Gemeinschaftsrecht vorgegeben, weshalb die rechtliche Ausgestaltung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell in § 5 a VVG a. F. nicht contra legem durch eine vermeintlich richtlinienkonforme Auslegung überspielt werden darf, was überdies zu einem zeitlich völlig unbeschränkten, sachlich deplacierten, vertraglich unangemessenen und damit jeder Billigkeit widersprechenden Widerspruchsrecht führen würde.

39

Auch sonst werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedenken gegen eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells nicht erhoben, wie verschiedene Entscheidungen aus jüngster Zeit – zu nennen sind etwa zwei Urteile des OLG München vom 25. September 2012 (Az.: 25 U 1828/12) und vom 20. September 2012 (Az.: 14 U 1511/12 beides zitiert nach juris), wie auch ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 16. Juli 2012 (Az.: 7 U 54/12, VersR 2012, 1373 ff.) – zur Genüge verdeutlichen. Auf der gleichen Linie liegt der zitierte Vorlagebeschluss des BGH vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/12. Denn der 4. Zivilsenat des BGH hat dem EuGH allein die für problematisch erachtete Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zur Prüfung vorgelegt, nicht jedoch Bedenken gegen eine Europarechtskonformität des Policenmodells im Ganzen zum Gegenstand der Vorlage gemacht, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet und bedeuten kann, als dass insoweit keine Zweifel an einer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gesehen werden.

40

d) Ein der Klägerin zur Seite stehendes Widerrufsrecht lässt sich auch nicht aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB herleiten.

41

Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger (hier: monatlicher) Prämienzahlungen nicht um eine Gewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB handelt, sodass weder der effektive Jahreszins auszuweisen noch über ein Widerrufsrecht zu belehren war (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2011, Az.: 20 U 51/11; OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010, Az.: 20 U 150/09; OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011, VersR 2012, 41; OLG Celle, Urteil vom 09. Februar 2012, Az.: 8 U 191/11, Rdnr. 51 - 57, allesamt zitiert nach juris).

42

Genauso wenig steht der Klägerin ein Anfechtungsrecht gemäß den §§ 119, 123 BGB zu, das, mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs, gemäß § 142 BGB den Rechtsgrund des Rentenversicherungsvertrags rückwirkend hätte entfallen lassen können.

43

Für eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB seitens der Beklagten ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wird durch die insoweit vorrangige Regelung eines Widerspruchsrechts nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. verdrängt.

2.

44

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht durch die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht.

45

Einen solchen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beklagte sie bei Vertragsschluss nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ein wesentlicher Teil der Versicherungsprämie der Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten und der Deckung von Verwaltungs- und Abschlusskosten dient, da dieser Umstand nicht aufklärungsbedürftig war. Die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage einer Aufklärung über sogenannte Kick-Backs, wonach ein Kreditinstitut ihren Kunden im Rahmen einer Kapitalanlageberatung auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinzuweisen hat (vgl. etwa BGH, VersR 2011, 1061), ist auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen nicht übertragbar, weil die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen auftretende Interessenkollision bei einer Lebens- oder Rentenversicherung wie im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, Az.: 20 U 81/11, und OLG Celle, Urteil vom 02. Dezember 2012, Az.: 8 U 125/11, jeweils zitiert nach juris).

46

Ein Beratungsverschulden der Beklagten wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über ihr Widerspruchsrecht ist ebenfalls zu verneinen, weil die Beklagte die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten hat und diesen Vorschriften als lex specialis ein abschließender Regelungscharakter zukommt, was Schadensersatzansprüche gleicher Herkunft ausschließt.

3.

47

Die Höhe des von der Beklagten errechneten und ausgezahlten Rückkaufswerts der vorzeitig beendeten Lebensversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet, weshalb es hierzu an sich keiner weiteren Ausführungen bedarf.

48

Erwähnt sei jedoch, der Klarstellung halber, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach altem Recht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als Mindestbetrag vom Versicherer zurückzuzahlende Hälfte des sogenannten ungezillmerten Deckungskapitals der Klägerin zugeflossen ist. Diese Summe ist wegen des stets notwendigen Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten in jedem Fall geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG, NJW 2006, Seite 1783 ff.; BGH, NJW 2005, 3559, 3564). Hier wurde allerdings sogar mehr als deren Hälfte der Klägerin als Rückkaufswert erstattet.

III.

49

Die Kostenentscheidung zulasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

50

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des landgerichtlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

51

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR88/13 Verkündet am:
16. Juli 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Ba; ARB § 15 Abs. 2
1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung
zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner
Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer
verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf
dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft.
2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber
seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an
den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass
keine Erfüllung eintreten kann.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 - LG Stendal
AG Burg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juli 2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen.
2
Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der Versicherungsnehmer jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

3
Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Es kam zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Mitarbeiter der GmbH. Am 9. Dezember 2008 erteilte die Beklagte eine Deckungszusage hinsichtlich eines "Straf- bzw. Bußgeldverfahrens" für die 1. Instanz und bat den vom Kläger beauftragten Anwalt dabei ausdrücklich: "Namens und im Auftrag unseres Versi- cherten … seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen".
4
Der Insolvenzverwalter der GmbH forderte die Beklagte am 18. Mai 2011 fernmündlich zur Auskehrung sämtlicher Erstattungsbeträge an die Insolvenzmasse auf. Am 18. Oktober 2011 stellte der Verteidiger des Klägers für seine Leistungen im Zeitraum 20. November 2008 bis 18. Ok- tober 2011 der Beklagten einen Betrag von 9.029,15 € inkl. MwSt. in Rechnung. Vorausgegangen war eine Anfrage des Verteidigers zu einem Stundenhonorarsatz, die die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 beantwortet hatte; darin hatte sie erklärt, der Vereinbarung des gewünschten Stundenhonorars zuzustimmen und "einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen [zu sehen]". Auf die Honorarnote des Verteidigers hin teilte die Beklagte am 29. November 2011 mit, bedingungsgemäß eintrittspflichtig zu sein und 7.392,73 € netto schuldbefreiend an die Insolvenzmasse geleistet zu haben; der Verteidiger des Klägers wurde aufgefordert, seine Ansprüche zur Tabelle anzumelden.
5
Die Parteien streiten darüber, ob dieser Zahlung Erfüllungswirkung zukommt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als mitversicherte Person durch die Regelung des § 15 Abs. 2 ARB verfügungsberechtigt sei und die Insolvenz der GmbH hieran nichts geändert habe. Einen Wider- spruch des Insolvenzverwalters i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB habe es nicht gegeben. Die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzverwalter habe daher keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Die Beklagte macht geltend, dass durch die Insolvenz die der Versicherungsnehmerin zustehende Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen und deshalb seinem Zahlungswunsch zu entsprechen gewesen sei.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Zahlung der Beklagten keine Erfüllungswirkung zukomme. Der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB aktivlegitimiert. Ihm stehe aus § 44 Abs. 1 VVG das materielle Verfügungsrecht über die Forderung zu. § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 15 ARB abbedungen. Zwar habe der Versicherungsnehmer nach § 45 VVG das formelle Verfügungsrecht, das nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter ausübe. § 15 Abs. 2 ARB stelle aber die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer gleich. Dies führe dazu, dass das formelle Verfügungsrecht gemäß § 45 Abs. 1 VVG und damit die Einziehungsbefugnis dem Versicherten so lange zustehe, wie kein Widerspruch des Versicherungsnehmers ausgeübt worden sei; erst mit seinem Wider- spruch erlange Letzterer die Verfügungsbefugnis. Ein derartiger Widerspruch liege nicht vor. Die vom Insolvenzverwalter abgegebene Erklärung habe nicht zum Inhalt gehabt, keine weitere Kostenübernahme durch die Beklagte herbeizuführen. Sie habe vor dem Hintergrund der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung, dass der Schuldbefreiungsanspruch der mitversicherten Person in die Insolvenzmasse falle, lediglich die Forderung zur Masse ziehen wollen. Ohne Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB existiere kein widerstreitendes Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters.
9
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings ergibt sich die fehlende Erfüllungswirkung der von der Beklagten an den Insolvenzverwalter geleisteten Zahlung nicht aus der im Berufungsurteil gegebenen Begründung fehlender Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers (hierzu unter 1). Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einer wirksamen Erfüllung steht zum einen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf die zu Gunsten des Klägers erklärte Deckungszusage entgegen (hierzu unter 2). Zum anderen war die Leistung der Beklagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Verteidiger gerichtet (hierzu unter 3).
10
1. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers an der materiellen Rechtsposition des Versicherten nichts ändert.

11
Die hier abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung ist nach §§ 44, 45 VVG gekennzeichnet durch die Spaltung der materiellen Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherten und der formell-materiellen Befugnis des Versicherungsnehmers, sie gerichtlich geltend zu machen und über sie zu verfügen (Rixecker in Römer /Langheid, VVG 4. Aufl. § 44 Rn. 1). Die Insolvenz des Versicherungsnehmers beeinträchtigt die Rechtsposition des Versicherten nicht, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern der des Versicherten gehört (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 11; Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer , VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484). Bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers kommt es lediglich zu einer Änderung hinsichtlich der Verfügungsberechtigung ; diese steht nunmehr dem Insolvenzverwalter zu (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 27; Hübsch in Schwintowski /Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15; vgl. OLG Hamm NZV 1996, 412).
12
b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auslegung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter habe keinen Widerspruch i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB erklärt.
13
Die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Insolvenzverwalters ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, juris Rn. 12 m.w.N.).
14
Das Berufungsgericht hat das Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund dessen vorgerichtlich geäußerter Rechtsauffassung, dass die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse falle und daher an ihn auszukehren sei, gewürdigt und dahingehend die Erklärung eines Widerspruchs im Sinne der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts verneint. Gegen diese Auslegung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
15
c) Unzutreffend ist allerdings die Auslegung des Berufungsgerichts , § 15 Abs. 2 ARB statuiere bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer eine alleinige Verfügungsbefugnis des Versicherten.
16
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.)
17
bb) Beide - durchschnittlicher Versicherungsnehmer und durchschnittlicher Versicherter - werden der Formulierung in § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB, für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, zunächst entnehmen, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer wenn auch nicht vollständig, so doch grundsätzlich gleichgestellt ist und folglich denselben Versicherungsschutz genießt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB offenbart , dass diese Gleichstellung mit dem Widerspruch des Versicherungsnehmers endet, soweit nicht ein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. So lange diese Gleichstellung besteht, werden Versicherungsnehmer und Versicherte die mitversicherte Person als zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ansehen. § 15 ARB wird dementsprechend weithin als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG verstanden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 15 ARB 2008/II Rn. 2; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38).
18
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Klausel jedoch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Widerspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB unter Ausschluss der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers allein verfügungsberechtigt sein soll (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38). Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen derart weiten Umfang der Rechtsposition des Versicherten. § 15 Abs. 2 ARB bringt nicht zum Ausdruck, dass der Versicherte hinsichtlich des Versicherungsschutzes an die Stelle des Versiche- rungsnehmers treten soll, sondern ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung der den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen an; eine so weitgehende Beschränkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers läge nicht in dessen Interesse. Zudem können beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und beim durchschnittlichen Versicherten im Allgemeinen keine Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden (Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, BGHZ 141, 214, 217). Sie werden ein alleiniges Verfügungsrecht des Versicherten zur Wahrung seiner Interessen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers nicht in Betracht ziehen. Differenzierte insolvenzrechtliche Überlegungen etwa zu Ersatzaussonderungen oder zu Masseschulden (vgl. Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15 m.w.N.) sind ihnen fremd.
19
cc) Es kann dahinstehen, wie sich die bis zum Widerspruch des Versicherungsnehmers nebeneinander bestehenden Verfügungsbefugnisse von Versicherungsnehmer und Versicherten im Konfliktfall einander widersprechender Verfügungen zueinander verhalten (für die Geltung des Prioritätsprinzips: Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 9; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 7; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 510 f.; für einen Vorrang der Verfügung des Versicherten: Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 37; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. §§ 75, 76 Rn. 37; Nießen, Rechtswirkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsnehmer, 2004 S. 87). Eine Verfügung des Klägers gibt es nicht. Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belas- tet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221, 226). Das allein hier in Betracht kommende bloße Zahlungsverlangen durch den Verteidiger des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
20
2. Eine Erfüllungswirkung scheitert aber daran, dass sich die Beklagte durch ihre Deckungszusage dazu verpflichtet hat, allein zu Gunsten des Klägers als mitversicherter Person zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ist es ihr daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH, die auf den Insolvenzverwalter übergangen ist, zu berufen.
21
a) Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung (OLG Koblenz VersR 2011, 791). Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (OLG Braunschweig r+s 2013, 435; OLG Koblenz VersR 2011, 791; KG VersR 1997, 1352; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 17 ARB 2008/II Rn. 10) und nach teilweise vertretener Auffassung - noch weitergehend - mit denen er rechnen musste (OLG Stuttgart ZfSch 2008, 650; OLG Köln r+s 2001, 248; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85; van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 1 Rn. 18). Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand , der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (vgl. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85,

88).


22
Die Auslegung der Deckungszusage richtet sich nach §§ 133, 157 BGB (KG VersR 1997, 1352). Zwar ist die Auslegung von privatrechtlichen Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst nachholen, wenn - wie hier - die erforderlichen Feststellungen getroffen und keine weiteren zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter 3 m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 56).
23
b) Die Deckungszusage hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2008 an den Verteidiger des Klägers erteilt, in dem sie bat, namens und im Auftrag des Versicherten dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Hiermit bestätigte sie ihre Leistungspflicht für den vom Verteidiger des Versicherten geltend gemachten Versicherungsfall. Die auf diese Weise erfolgte Konkretisierung erfasst hier ebenso die Rechtsstellung der mitversicherten Person. Bei der Leistungsprüfung des Versicherers bedeutet das Widerspruchsrecht des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB nicht, dass der Versicherer verpflichtet wäre, nach der Deckungsanfrage eines Mitversicherten die Zustimmung des Versicherungsnehmers einzuholen; er darf vielmehr nach der von ihm selbst gestellten Bedingung davon ausgehen, dass die Deckungsanfrage regelmäßig mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers erfolgt (Harbauer/Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 15 ARB 2000 Rn. 19). Aus Sicht des Erklärungsempfängers bedeutet die Deckungszusage nicht nur, dass der Versicherte unter den Versicherungsschutz fällt. Sie besagt auch, dass der Versicherer gerade den Versicherten von dessen Honorarverpflichtung gegenüber dem von ihm beauftragten Anwalt freistellen will und er sich daher - bis zur Erklärung eines Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB - auf den Versicherten als verfügungsberechtigte Person festlegt. Damit wurde das Vertrauen des Klägers begründet, dass die Beklagte seine Kosten der Mandatierung wirtschaftlich tragen wird. Da die Insolvenz des Versicherungsnehmers die materielle Berechtigung des Versicherten nicht tangiert, kann dieser Umstand den Versicherer nicht berechtigen, von seiner Deckungszusage zu Gunsten des Versicherten abzurücken.
24
Wegen der zentralen Bedeutung der Deckungszusage kann der Versicherer diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Erst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es Gründe für eine Leistungsverweigerung gibt, kann der Versicherer die Deckungszusage widerrufen und das deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren (Harbauer /Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17). Daher reicht es für den Widerruf der Deckungszusage nicht aus, dass die Beklagte rund 1 ¾ Jahre nach der Deckungszusage bei ihrem gegenüber dem Anwalt des Versicherten erklärten Einverständnis zu einem bestimmten Stundenhonorar erklärt, "einer detaillierten Gebührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen[zusehen]". Auch wenn diese Erklärung nicht mehr auf den Versicherten, sondern auf die Versicherungsnehmerin abstellt, kann sie nicht als Widerruf der Deckungszusage vom 9. Dezember 2008 verstanden werden.
25
c) Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstan- den ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057 Rn. 46; vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, MDR 2005, 858; vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415 unter IV; Erman/Hohloch, BGB 13. Aufl. § 242 Rn. 106; Palandt/Grüneberg , BGB 73. Aufl. § 242 Rn. 55; Pfeiffer, jurisPK-BGB 6. Aufl. § 242 Rn. 56 ff. jeweils m.w.N.). So ist es hier. Die Beklagte hat sich - wie vorstehend ausgeführt - durch ihre Deckungszusage hinsichtlich der Leistungspflicht auf den Kläger festgelegt. Sie ist deshalb gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich ihm gegenüber auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis der GmbH als Versicherungsnehmerin, die auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, zu berufen.
26
3. Einer Erfüllung steht weiterhin entgegen, dass die Leistung der Beklagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber seinem Verteidiger gerichtet war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 362 Rn. 3 f. m.w.N.); die Beklagte hat mit der Geldzahlung nicht die vertraglich versprochene Leistung erbracht.
27
a) Bei einem Befreiungsanspruch besteht grundsätzlich kein Zahlungsanspruch des Gläubigers, dem Schuldner steht es vielmehr frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Ersatzverpflichtete dem Ersatzberechtigten das zur Erfüllung der Verbindlichkeit erforderliche Geld zur Verfügung stellt (MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Letzterer soll nicht das Risiko tragen, dass es - etwa in Folge des Zugriffs seiner Gläubiger - nicht zur vollständigen Befreiung von der Verbindlichkeit kommt (MünchKomm-BGB/Krüger aaO).
28
b) Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, VersR 2014, 98 Rn. 24); der Schuldbefreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig (Senatsurteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b; vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II).
29
c) Die Beklagte war nicht berechtigt, an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers zu zahlen, ohne dass dieser zuvor den Verteidiger des Versicherten befriedigt hatte. Die Gegenauffassung (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 2 und Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169 unter Berufung auf LG Stuttgart, VersR 1996, 449) kann sich nicht darauf berufen, der Versicherer könne stets an den Versicherungsnehmer zahlen, weil dieser vor dem Zugriff seiner Gläubiger durch § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB geschützt sei (so aber LG Stuttgart aaO). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , nach der § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht daran hindern, dass ein Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in dessen Masse und der Verwertung durch den Insolvenzverwalter anheim fällt (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.).
30
d) Die Insolvenz des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherten in einen Zahlungs- anspruch. Steht dem Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten zu, wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch um (Hess, InsO 2. Aufl. §§ 35, 36 Rn. 227; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 10). Die aus der Unabtretbarkeit des § 399 BGB folgende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs gemäß § 851 ZPO dient nicht dem Schutz des Gemeinschuldners und soll dem Drittgläubiger auch keine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.). Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat im Streitfall durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers der Insolvenzverwalter die Ausübung des Verfügungsrechts inne (Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15). Der Befreiungsanspruch steht aber materiell-rechtlich dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu. Er gehört nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern zu der des Versicherten (Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. aaO § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484). Ein Grundzur Umwandlung des dem Versicherten zustehenden Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zu Gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers besteht daher nicht.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 22.03.2012- 3 C 966/11 -
LG Stendal, Entscheidung vom 07.02.2013- 22 S 46/12 -
41
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsgläubiger seinerzeit schuldlos handelte, keine Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hatte oder der Zugewinnausgleich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, z.B. weil die Ehegatten sich darüber in notarieller Urkunde geeinigt haben. Ein schuldhaftes Verhalten ist nämlich nicht Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGHZ 64, 5, 9). Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rdn. 255). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn und soweit die nachträgliche Geltendmachung einer im Zugewinnausgleichsverfahren vom Gläubiger arglistig nicht vorgetragenen und deshalb nicht berücksichtigten Forderung angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens wirtschaftlich auf eine Doppelbelastung des Schuldners hinausliefe.
15
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
8
a) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.