Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 12 Wx 39/14

bei uns veröffentlicht am11.09.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17. März 2014 teilweise abgeändert, soweit darin der Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-amtes im Original aufgegeben worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung insoweit geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Im Übrigen wird die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 592.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von Z. Blatt ... die B. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eingetragen.

2

Diese verkaufte mit dem vor dem Notar H. am 07. Januar 2013 zur Urkundenrollen-Nummer 25/13 beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Grundflächen neben anderen Liegenschaften an die Beteiligte zu 2) zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.715.392,45 Euro unter Anrechnung auf die übernommenen offenen Forderungen, Grundschuldbelastungen und Verbindlichkeiten der Verkäuferin. Unter Ziffer 6) der notariellen Vertragsurkunde erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Außerdem sah Ziffer 6) vor, dass der Veräußerer die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligte und die Erwerberin diese beantragte.

3

Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz bewilligte der Veräußerer und beantragte der Erwerber überdies die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch.

4

Ebenfalls unter Ziffer 6) erteilten die Vertragsparteien dem Urkundsnotar Vollzugsvollmacht mit folgender Regelung:

5

„Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten verzichten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht beim Grundbuchamt.“

6

Unter Ziffer 7) der Vertragsurkunde heißt es weiter:

7

„Der Notar wird beauftragt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen bzw. Erklärungen gemäß § 15 GBO einzuholen oder abzugeben. Er wies die Erschienen darauf hin, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst erfolgen kann, wenn

8
- das Finanzamt D., Grunderwerbssteuerstelle, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat,
9
- die Stadt Z. auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat.“

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes nimmt der Senat auf die Ausfertigung des vor dem Notar H. am 07. Januar 2013 zur Urkundenrollen-Nummer 25/ 2013 beurkundeten Grundstückskaufvertrages mit Auflassung Bezug.

11

Mit Begleitschreiben vom 08. Januar 2013 reichte der Urkundsnotar eine Ausfertigung des Grundstückskaufvertrages mit Auflassung vom 07. Januar 2013 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2). Darauf hin nahm das Grundbuchamt am 15. Januar 2013 die Eintragung der Auflassungsvormerkung vor und übersandte zugleich den Vertragsschließenden und dem Notar eine Eintragungsnachricht.

12

Mit Beschluss vom 16. August 2013 ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Grundstückseigentümerin an und sah zur Sicherung der Masse einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO vor, der auf Ersuchen des Insolvenzgerichts am 11. Oktober 2013 in Abteilung 2 laufende Nummer 3 des Grundbuchs eingetragen wurde. Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eigentümerin mit Beschluss vom 01. Oktober 2013 eröffnet hatte, buchte das Grundbuchamt auf dessen Ersuchen am 14. Oktober 2014 sodann in Abteilung 2 unter laufende Nr. 4 des Grundbuchs den Insolvenzvermerk.

13

Am 17. Februar 2014 sprach der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bei dem Grundbuchamt persönlich vor und versuchte, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erwirken. Mit dem am 10. März 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07. März 2014 beantragte die Beteiligte zu 2) bei dem Grundbuchamt - unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes D. sowie der Vorkaufsverzichtserklärung der Stadt Z. - den Vollzug der unter Ziffer 6) der dem Grundbuchamt bereits vorliegenden Vertragsurkunde beantragten Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Sie ist der Ansicht gewesen, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung im Grundbuch nicht hindere. Denn gemäß § 91 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 878 BGB stehe die nachträgliche Verfügungsbeschränkung dem Rechtserwerb nicht entgegen, wenn die Auflassung bereits bindend geworden sei und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch bereits gestellt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, insbesondere hätten die Vertragsschließenden den Eintragungsantrag bereits in der notariellen Urkunde unter Ziffer 6) gestellt. Die Vertragsurkunde sei aber mit dem Begleitschreiben des Notars vom 08. Januar 2013 dem Grundbuchamt am 10. Januar 2013 zugegangen. Damit seien zugleich sämtliche Anträge, die der Grundstückskaufvertrag mit Auflassung enthalten habe, als gestellt zu betrachten. Selbst wenn die notarielle Urkunde, die neben der Auflassung zugleich auch die Eintragungsbewilligung und den Antrag der Vertragsschließenden enthalte, mit vollständigen Inhalt nur aufgrund eines Büroversehens zum Grundbuchamt gelangt sein sollte, müsse es aber in jedem Fall zur Eigentumsumschreibung kommen. Die in der Vertragsurkunde enthaltenen Eigentumsumschreibungsanträge der Vertragsschließenden würden auch stets selbständig neben den Anträgen des Urkundsnotars stehen und müssten deshalb als solche Berücksichtigung finden. Der in der notariellen Urkunde unter Ziffer 6) formulierte Antragsverzicht der Beteiligten sei dagegen unzulässig. Sie haben vorgetragen, dass es auch keinen Grund gegeben habe, den Eintragungsantrag seinerzeit noch nicht anzubringen, denn die Gegenleistungsverpflichtung sei mit Übernahme der Verbindlichkeiten bereits erfüllt gewesen. Dem Verfügungsverbot könne daher nach § 878 BGB für die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) keine Relevanz beigemessen werden. Darüber hinaus seien sowohl die Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes nach § 21 InsO als auch der Insolvenzvermerk gegenüber der Beteiligten zu 2) unwirksam. Das Grundbuch sei insofern unrichtig, weil die Verfügungsverbote vormerkungswidrig entgegen der Sicherungswirkung des § 883 Abs. 1 BGB im Grundbuch gebucht worden seien. Die Beteiligte zu 1) hat daher die Löschung der Eintragungen in Abteilung 2) laufende Nummern 3 und 4 begehrt, weil diese vormerkungswidrigen Verfügungen ihr gegenüber relativ unwirksam seien.

14

Das Grundbuchamt hat das Eintragungsbegehren mit Zwischenverfügung vom 17. März 2014 beanstandet und der Beteiligten zu 2) aufgegeben, binnen einer Frist von sechs Wochen die aufgeführten Hindernisse zu beheben. Insbesondere hat es die Ansicht vertreten, dass zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original sowie das Negativzeugnis nach § 28 BauGB im Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen sei. Außerdem müsse der Insolvenzverwalter den Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag erfüllen. Es sei daher die Genehmigungserklärung des Insolvenzverwalters für den Vollzug des Kaufvertrages und dessen Löschungsbewilligung hinsichtlich des Insolvenzvermerks beizubringen.

15

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 2) unter dem 14. April 2014 Beschwerde eingelegt. Sie greift die Auflage des Grundbuchamtes an, eine Genehmigungserklärung des Insolvenzverwalters für den Kaufvertrag sowie eine Löschungsbewilligung hinsichtlich des Insolvenzvermerkes beibringen zu müssen, und meint hierzu, dass die geforderten Erklärungen des Insolvenzverwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung nicht notwendig seien. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ausreichen müsse, um den grundbuchrechtlichen Formerfordernissen des § 29 GBO genügen zu können.

16

Das Grundbuchamt hat am 07. Mai 2014 beschlossen, der Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

17

Die nach § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) hat zumindest teilweise insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. März 2014 die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original gefordert hat. Insoweit ist die Zwischenverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von den diesbezüglichen Bedenken gegen die Vorlage einer beglaubigten Kopie Abstand zu nehmen. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist indessen nicht begründet.

18

1. Soweit das Grundbuchamt die Eintragung auch von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original abhängig gemacht hat, besteht dieses von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis indessen nicht.

19

Allerdings darf der Erwerber eines Grundstücks erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen, § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG. Die nach § 29 Abs. 3 GBO zu erteilende Bescheinigung (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 20 W 86/11 - Juris) ist, weil es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO handelt, in öffentlicher Form vorzulegen, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Grundsätzlich können die nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis erforderlichen öffentlichen Urkunden in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (KG Rpfleger 1998, 108; KG Berlin MDR 2012, 142).

20

Im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 9. April 2002 - 86 T 129/02 - NotBZ 2002, 383) wird im Schrifttum nunmehr überwiegend vertreten, die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung in beglaubigter Ablichtung sei zur Überwindung der Grundbuchsperre des § 22 GrEstG (hierzu Böhringer, Rpfleger 2000, 99) ausreichend (vgl. Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 29, Rdn. 144; Demharter, GBO, 29. Aufl., Rdn. 50 zu § 20 GBO; Hügel, in Beck’schen online-Kommentar, GBO, 2. Aufl., Rdn. 79 zu „§ 20 GBO; Viskorf, in: Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 22, Rdn. 49; Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 22, Rdn. 7).

21

Nach der Gegenansicht soll die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nicht genügen. An ihren Besitz seien nämlich Rechtsfolgen geknüpft, weil sie im Fall des Widerrufs oder der Aufhebung an das Finanzamt zurückzugeben sei, vgl. § 133 AO (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 151). Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht so allgemein zu folgen ist, denn der Inhaber der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch bei deren Widerruf oder Rücknahme nicht ohne weiteres zur Rückgabe verpflichtet. Vielmehr bedarf es hierzu einer im Ermessen des Finanzamts stehenden Aufforderung, § 133 S. 1 AO (zur geringen praktischen Bedeutung der Vorschrift: Pahlke, in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 133, Rdn. 1; Werth, in: Kühn/von Wedelstedt, AO, 19. Aufl., § 133, Rdn. 1). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Beendigung des Amts als Vormund, Betreuer oder Insolvenzverwalter. Diese sind von Gesetzes wegen zur Rückgabe der Bestellungsurkunden verpflichtet, vgl. §§ 1893 Abs. 2 S. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, 56 Abs. 2 S. 2 InsO (ebenso der Bevollmächtigte, § 175 BGB). Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen. Denn es ist zumindest anerkannt, dass die Vorlage einer beglaubigten Legitimationsurkunde dann ausreichend ist, wenn ein Notar bescheinigt, dass ihm die Urschrift oder Ausfertigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (vgl. KG Berlin MDR 2012,142; Demharter, GBO, 29. Aufl., Rdn. 50 zu § 20 GBO). Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung verbunden mit einer entsprechenden Erklärung des Notars H., dass ihm das Original bei Beglaubigung vorgelegen habe, würde danach aber als Nachweis genügen können.

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2. Allerdings hat das Grundbuchamt mit seiner Zwischenverfügung vom 17. März 2014 die Beteiligte zu 2) zu Recht zur Vorlage einer Genehmigung des Insolvenzverwalters zu der Eigentumsumschreibung sowie einer Löschungsbewilligung im Hinblick auf den Insolvenzvermerk aufgefordert.

23

a) Die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) setzt die Einigungsberechtigung als Ausfluss der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis der Grundstücksverkäuferin als verlierenden Teil voraus, die grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2005, 20 W 312/04, NotBZ 2007, 26; OLG Frankfurt ZInsO 2006, 269; Demharter, GBO, 29. Aufl., Rdn. 40 zu § 20 GBO), was das Grundbuchamt auch zu überprüfen hat.

24

Ihre Verfügungsbefugnis hat die Verkäuferin allerdings bereits mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO durch Beschluss und mit Wirkung vom 16. August 2013 verloren, da der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO in seiner Wirkung dem allgemeinen Verfügungsverbot weitgehend gleichsteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2005, 20 W 312/04, NotBZ 2007, 26 zitiert nach juris; OLG Frankfurt ZInsO 2006, 269). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01. Oktober 2013 war der Verkäuferin die Verfügungsbefugnis gemäß § 81 Abs. 1 InsO endgültig entzogen worden.

25

b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) kommt ihr als Erwerberin auch nicht der Schutz des § 91 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 878 BGB zu Gute.

26

Zwar haben die Vertragschließenden die Auflassung nach §§ 873, 925 BGB in notariell beurkundeter Form erklärt. Aufgrund der öffentlichen Beurkundung ist die Auflassung damit bindend geworden (§ 873 Abs. 2 BGB).

27

Die weitere Voraussetzung des § 878 BGB liegt hier jedoch nicht vor. Das Eigentum könnte nämlich nur dann noch mit Wirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter auf die Beteiligte zu 2) übergehen, wenn zur bindenden Auflassung auch noch der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt hinzugetreten wäre (§ 878 BGB, 91 Abs. 2 InsO). Ein solcher ist hier jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden.

28

In der notariellen Vertragsurkunde selbst war zwar unter Ziffer 6) auch ein Eintragungsantrag der Vertragsschließenden beurkundet, eine Ausfertigung des notariellen Grundstückskaufvertrages nebst Auflassung ist mit Begleitschreiben des Urkundsnotars vom 08. Januar 2013 überdies zum Grundbuchamt gelangt. Der Notar hatte sich dabei allerdings nicht nur als Bote zur Übermittlung der bereits beurkundeten Anträge betätigt, sondern dem Grundbuchamt die Urkunde ausdrücklich nur im Hinblick auf seinen nach § 15 GBO gestellten Antrag übersandt, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) einzutragen. Auf die weiteren in der Urkunde selbst enthaltenen Anträge hat er indessen keinen Bezug genommen, zumal für die weiteren Anträge auch noch die erforderlichen Unterlagen (Negativattest der Stadt Z. gemäß § 28 BauGB und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Z. ) fehlten. Der Notar hat dementsprechend hier den einen Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgezogen und zum Gegenstand seines Eintragungsersuchens nach § 15 GBO gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass er die Urkunde nur zu diesem einen Zweck dem Grundbuchamt vorgelegt hat (vgl. OLG Köln KTS 1968, 245). Das Grundbuchamt hat den Vollzugsantrag auch nur in diesem beschränkten Umfang verstanden und so wie beantragt auch abgearbeitet: Die Auflassungsvormerkung hat es eingetragen und dem Urkundsnotar sowie den Vertragsschließenden entsprechende Eintragungsnachricht am 15. Januar 2013 erteilt. Für das Grundbuchamt bestand insoweit auch kein Anlass, neben der beantragten Eintragung der Auflassungsvormerkung auch noch den in der Urkunde enthaltenen Antrag auf Eigentumsumschreibung als zeitgleich gestellt zu betrachten, zumal die weiteren unter Ziffer 7 der notariellen Vertragsurkunde aufgeführten Voraussetzungen für den Vollzug des Grundstückskaufvertrages ersichtlich noch nicht vorgelegen haben, da der Notar seinem Begleitschreiben weder die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch die Verzichtserklärung der Stadt Z. hinsichtlich deren Vorkaufsrechts beigefügt hatte. Der Urkundsnotar hätte es zweifellos auch als Formalismus bewertet, wenn er hier wegen der anderen „Anträge“ in der Urkunde eine befristete Zwischenverfügung wegen des offensichtlichen Fehlens der erforderlichen weiteren Unterlagen erhalten hätte, die mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre (vgl. ebenso: OLG Köln KTS 1968, 245, 249).

29

Die zeitgleiche Anbringung der Eintragungsgesuche, nämlich Auflassungsvormerkung einerseits und Eigentumsumschreibung andererseits, hätte überdies wenig Sinn gemacht. Die Beteiligte zu 2) kann in der Regel nicht gleichzeitig die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsumschreibung zu ihren Gunsten betreiben (vgl. OLG Frankfurt NotBZ 2007, 26). Denn es würde einer Auflassungsvormerkung nicht mehr bedürfen, wenn der Erwerber im Grundbuch zeitgleich als Eigentümer eingetragen wird. Dementsprechend haben die Vertragsschließenden in der Urkunde auch schon vorsorglich die Löschung der Vormerkung nach Vollzug der Auflassung bewilligt und beantragt. Darüber hinaus könnte der Antrag auch nicht bloß als rein vorsorglich oder als später möglich gestellt betrachtet werden, weil ein Antrag stets auf alsbaldige Eintragung gerichtet sein muss, eine bloß prophylaktisch gestellter Antrag ist dagegen unzulässig (vgl. Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 21 zu § 13 GBO). Dass aufgrund des am 10. Januar 2013 bei dem Grundbuchamt eingegangenen notariellen Eintragungsersuchens zunächst nur allein die Auflassungsvormerkung einzutragen war, war für alle Verfahrensbeteiligten vielmehr erkennbar. Nach Zugang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes vom 15. Januar 2013 haben sie dessen Verfahren dementsprechend auch nicht weiter beanstandet. Hätten sie den Antrag vom 08. Januar 2013, Eingang bei dem Grundbuchamt am 10. Januar 2013, dagegen anders, nämlich inhaltlich weitergehend verstanden, dann hätte es nahe gelegen, dass sie nach Eingang der Eintragungsnachricht das Grundbuchamt um sofortigen Vollzug der Eigentumsumschreibung ersucht hätten.

30

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Eintragungsantrag noch nicht gestellt ist, wenn er zwar in der von dem Notar dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde enthalten ist, der Notar aber in seinem Begleitschreiben nur auf einen anderen, ebenfalls in der Urkunde enthaltenen Antrag mit der Bitte um Eintragung Bezug nimmt (vgl. OLG Köln KTS 1968, 245, 249; OLG Hamm Rpfleger 1973, 305; Gursky in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rdn. 42 zu § 878 BGB; Vieweg in jurisPK-BGB, 6. Aufl., Bearbeitung 2012, Rdn.19 zu § 878 BGB).

31

Ob etwas anderes zu gelten hätte, nämlich alle Anträge als gestellt anzusehen sein würden, wenn die Beteiligten persönlich oder aber der Notar nur in ersichtlicher Botentätigkeit die Urkunde eingereicht hätten, kann hier dahin gestellt bleiben. Letztlich dürften aber auch in diesem Fall Zweifel angebracht sein, weil aus der Urkunde selbst eindeutig hervorging, dass ein Teil der Anträge zu dieser Zeit noch gar nicht hätten erledigt werden können. Hier kommt hinzu, dass die Vertragschließenden unter Ziffer 6) der notariellen Urkunde unwiderruflich auf ein eigenes Antragsrecht beim Grundbuchamt ausdrücklich verzichtet und allein den Notar bevollmächtigt haben, Anträge aus der Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und zurückzunehmen. Danach sollte ausschließlich der Notar H. für den Vollzug des Grundstückskaufvertrages Sorge tragen und war allein befugt, Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Bei Einreichung der Vertragsurkunde verbunden mit dem Antrag des Notars auf Eintragung der Auflassungsvormerkung am 10. Januar 2013 ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die von der Vollmachtsvermutung des § 15 GBO gedeckte Erklärung des Notars durch entgegenstehende Willensäußerungen der Beteiligten entkräftet sein könnte. Entsprechende Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Das Bayerische Oberste Landgericht hatte in einem Beschluss vom 20. Januar 1977 (Geschäftsnummer BReg 2 Z 34/76, Rpfleger 1977, 134) zwar seinerzeit aufgrund der besonderen Umstände des dort zur Entscheidung stehenden Falls einmal angenommen, dass der gegenständlich beschränkte Antrag des Notars den Antrag der Beteiligten in der Vertragsurkunde nicht verdrängen würde. Dies hatte das BayOblG aber in dem damaligen Fall damit begründet, dass die Beteiligten persönlich die Vertragsurkunde nebst sämtlicher zum Vollzug des Kaufvertrages erforderlichen Urkunden beim Grundbuchamt eingereicht hatten. Insbesondere hatte eine Beteiligte selbst auch schon die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts unmittelbar vorgelegt, der es aber für eine bloße Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht bedurft hätte. Diese besonderen Umstände, die das BayObLG zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben, liegen hier indessen gerade nicht vor. Vielmehr lagen weder das Negativattest der Stadt Z. noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes D. vor, und die Vertragsschließenden haben sich überdies ausdrücklich auf eine Antragsstellung ausschließlich durch den Notar unter Ausschluss des eigenen Antragsrechts verständigt.

32

Danach aber ist für die Anwendung des § 91 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 878 BGB kein Raum.

33

c) Der Umstand, dass bereits zeitlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch gebucht war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist der vormerkungsgesicherte Anspruch nach § 106 InsO insolvenzfest, wenn die Vormerkung - wie hier - nach § 883 BGB eingetragen ist (vgl. BGH NJW 2002, 213; OLG Frankfurt ZInsO 2006, 269; Morvilius in Meikel, GBO, Rdn.28, Einl. C). Bei dem gemäß § 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich um die Verstärkung des schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also um Aussonderung (vgl. BGH ZIP 2008, 1028). Der vormerkungsberechtigte Gläubiger ist nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt, sondern kann aufgrund der Sicherungswirkung des § 106 InsO trotz Insolvenz des verpflichteten Schuldners Erfüllung vom Insolvenzverwalter verlangen (§ 106 InsO). Dieser muss den gesicherten Anspruch, sofern er auf Erfüllung geht, aus der Insolvenzmasse - ohne Wahlrecht nach §§ 103 InsO - befriedigen (§ 106 InsO; vgl. Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., Rdn. 18zu § 106 InsO; Schöner/Stöber, GBO, 15. Aufl., Rdn. 1533). Dies bewirkt hier allerdings nicht, dass die Umschreibung des Grundstückseigentümers im Grundbuch ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters vollzogen werden könnte. Es muss vielmehr eine entsprechende Bewilligungserklärung des Insolvenzverwalters beigebracht werden, der seit Insolvenzeröffnung für Rechnung der Insolvenzmasse alle für die Herbeiführung der geschuldeten Rechtsänderung erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen muss (vgl. OLG Frankfurt ZInsO 2006, 269; Ott/Vuia in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., Rdn. 18 zu § 106 InsO).

34

d) Zu Recht hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2) mit der angefochtenen Zwischenverfügung überdies aufgegeben, für die beantragte Löschung des Insolvenzvermerkes eine Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters in grundbuchrechtlicher Form nach §§ 19, 29 GBO beizubringen. Denn das von dem Grundbuchamt insoweit aufgezeigte Eintragungshindernis hat hier bestanden.

35

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO liegen nicht vor. Die Beteiligte zu 2) hat den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in Ansehung des Insolvenzvermerkes nicht in der gebotenen grundbuchmäßigen Form geführt.

36

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist das Grundbuch durch die Buchung des Insolvenzvermerkes nicht unrichtig geworden. Da die Vormerkung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen war, greift zwar zu ihren Gunsten die Sicherungswirkung des § 883 Abs. 2 S. 1 BGB ein, so dass eine vormerkungswidrige Verfügung ihr gegenüber relativ unwirksam wäre. Die Vormerkung hat das Grundbuchamt aber nicht an der Eintragung des Insolvenzvermerks hindern können. Denn die Vormerkung bewirkt keine sog. Grundbuchsperre, das Grundbuchamt darf vielmehr selbst später beantragte Eintragungen nicht mit der Begründung ablehnen, dass diese dem vorgemerkten Anspruch entgegen stünden (vgl. BGH VIZ 2001, 103; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 252; Demharter, GBO, 29. Aufl., Rdn. 19 zu § 22 GBO; Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdn.1524).

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

38

Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 79 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG.

39

Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist im allgemeinen von Bedeutung, welche Schwierigkeit die Behebung des Hindernisses macht, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Geht es um die Eintragung eines Eigentümers, kann der Wert des Grundstücks als Beziehungswert herangezogen werden (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2005, 105; BayObLG JurBüro 1995, 259; BayObLGZ 1993, 142; Demharter, GBO, 29. Aufl., Rdn. 37 zu § 77 GBO). Der Senat bemisst den Geschäftswert der Beschwerde angesichts der Schwierigkeit der Behebung des Hindernisses dementsprechend hier in Höhe des Verkehrswert des Grundstücks (OLG Schleswig, FGPrax 2005, 105; Demharter, GBO, § 77 Rn. 37: "voller Verkehrswert"), den der Senat nach dem Wert der valutierenden Grundschuld für die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, die die Beteiligte zu 2) unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat, geschätzt hat.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 12 Wx 39/14 zitiert 28 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Insolvenzordnung - InsO | § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters


(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vo

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs


(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Insolvenzordnung - InsO | § 106 Vormerkung


(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde


Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen


Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zu

Referenzen

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.