Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €.

Gründe

I.

1

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

II.

2

In der Sache hat die Berufung des klagenden Landes teilweise, die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 413 Abs. 1, 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings teilweise eine abweichende Beurteilung.

A.

4

Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen eines Verkehrsunfalls am 15. Dezember 2009 im Bereich der Bundesstraße ... an der Kreuzung zur L ... /Auffahrt zur Bundesautobahn ... durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.234,87 €, verlangen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 115 Abs. 1 VVG). Denn der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 5.838,81 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, ebenso die geltend gemachten Kosten für eigene Mitarbeiter in Höhe von 67,55 €.

5

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in der individuellen Lage des Geschädigten, d. h. nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z.B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z.B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590).

6

Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in größerem Umfang als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte.

7

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings verfahrensfehlerfrei alle zur Feststellung des Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand angebotenen Beweise erhoben. Der Senat ist allerdings nicht an die in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage, wonach die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 qm und die zu entsorgende Menge an dem Öl-Wasser-Gemisch auf 387 Liter zu schätzen sei, gebunden. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist es im Rahmen des § 286 ZPO vertretbar, dass das Landgericht aus den Angaben der Zeugen K. und E. nicht ableiten konnte, dass die ölverschmutzte Fläche 868 qm betragen hat. Der Zeuge K. , der am Abend die Abrechnung gemacht hat, hat ja sogar selbst angegeben, dass ihm die Quadratmeterzahl sehr hoch erschien. Folgerichtig hat das Landgericht hierzu ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dessen Ergebnisse zum Umfang der ölverschmutzten Flächen hätte das Landgericht allerdings auch zugrunde legen müssen, hier eine ermittelte Mindestfläche von 480 qm (Seite 20 seines Gutachtens). Die Argumentation des Landgerichts, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu korrigieren und weitere Abstriche bis auf 315 qm vorzunehmen seien, überzeugt nicht. Sie ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Überdies gibt es keine tatsächliche Grundlage, dass entgegen den Annahmen des Sachverständigen jeweils nur die linken Räder der Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur an den Unfallwagen vorbeigeleitet worden sind, die Ölverschmutzung weiter getragen haben. Es ist vielmehr nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass diese versetzt gefahren sind. Schon daraus folgt, dass eine deutlich breitere Fläche der Rechtsabbiegerspur verschmutzt gewesen sein muss, die nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt fünf Meter breit war. Erst recht gilt dies für die Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur rechts vorbei an der Unfallstelle dann wieder auf die Spuren zurückgelangt sind, auf denen sie dann weiter gefahren sind, nämlich die Geradeaus- und die Linksabbiegerspur. Diese Fahrzeuge werden erkennbar auf der Strecke bis zu der eigentlichen Kreuzung auf die unterschiedlichste Weise diagonal gefahren sein. Dies rechtfertigte es ohne weiteres, beide Spuren in ihrer kompletten Länge von 40 Metern (einschließlich der eigentlichen Unfallfläche) und in ihrer vollständigen Breite von sieben Metern zu reinigen.

8

Der Senat geht daher von einer Reinigungsfläche im Umfang von 480 qm aus, wie sachverständig ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit der Sachverständige 480 bis 550 qm angegeben hat und diesen Wert noch um einen Toleranzzuschlag von 10 % erhöht hat auf 530 qm bis 610 qm, muss es allerdings bei der vom Senat zugrunde gelegten Mindestfläche 480 qm bleiben. Denn maßgeblich ist die tatsächlich bewiesene ölverschmutzte Fläche. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergütung für die Reinigung der Fläche von 4.560,00 € (ohne USt.). Das klagende Land hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht auch außer Acht gelassen hat, dass für Flächen bis 500 qm ein höherer Preis je qm vereinbart ist, nämlich 9,50 € statt 7,20 €.

9

Hinsichtlich der Berechnung des abgerechneten Öl-Wasser-Gemisches, werden vom klagenden Land - entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen H. auf Seite 18 seines Gutachtens - keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsfläche von 480 qm und eine unstreitigen Reinigungsbreite von 1,20 m ergibt sich eine Reinigungsstrecke von 400 m. Daraus errechnet sich eine Reinigungszeit von 24 Minuten (400m : 16,67 m/min). Bei einem unstreitigen Wassermengeneinsatz von 27 l/min ergeben sich 648 Liter (24 Minuten X 27 l/min).

10

Für den von dem Landgericht darüber hinaus vorgenommenen Abzug von 10 %, weil ein Teil der Feuchtigkeit auf der Straße verblieben sei, besteht keine Grundlage. Ein solcher Abzug ist schon nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen. Es ist auch nicht tragfähig, dies quantifizierbar aus den Lichtbildern abzulesen. Es mag in einem nicht bezifferbaren geringen Umfang Flüssigkeit auf der Fahrbahn nach der Reinigung zurückgeblieben sein. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass das angefallene Schmutzwasser um das dem Frischwasser beigegebene Lösungsmittel und um das aufgenommene Öl angereichert worden ist. Ausgehend von 648 Litern ergibt sich eine Vergütung für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 207,36 € (648 Liter X 0,32 €/l).

11

Zu Unrecht hat das Landgericht den Ersatz von Einsatzkosten für zwei Mitarbeiter für die Dauer einer Stunde in Höhe von 67,55 € (brutto = netto) versagt. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit angefallenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (z.B. OLG Zweibrücken, VersR 2015, 723). Das klagende Land ist insoweit auch nicht Beweis fällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatten die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 nicht bestritten, dass Personal des Landes vor Ort gewesen ist.

12

Zu Recht hat das Landgericht allerdings die eingeklagte Schadenspauschale (5,00 €) nicht zuerkannt. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt (auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind), ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (z.B. BGH, NJW 2012, 2267). Der hier geltend gemachte Schadensersatz beruht zwar auch auf einem Verkehrsunfall, allerdings ist dies trotz des inzwischen recht häufig auftretenden Erfordernisses der Ölspurbeseitigung auf Fernstraßen kein Massengeschäft, das hier die Berücksichtigung einer Auslagenpauschale rechtfertigt.

13

Das klagende Land kann auch in voller Höhe die Umsatzsteuer auf die von ihm beglichene Rechnung der Ölwehr verlangen verlangen. Denn die Umsatzsteuer gehört vollständig zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte eine Gebietskörperschaft ist (z.B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch diese ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Anders als die Beklagten annehmen, steht dieser Annahme auch die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr nicht entgegen. Dass dem klagenden Land ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist nicht erheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) ändert an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts (z.B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, Gesch. Nr. 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten ohnehin nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt.

B.

14

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie damit in der Berufung nicht durchdringen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (z.B. BGH NJW, MDR 2015, 1297) nichts zu erinnern, wonach es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen.

15

Es ist auch nicht erheblich, dass das klagende Land schon vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 15. Dezember 2009 mit der Ölwehr nachverhandelt hat, um die Abrechnungsgrundlagen zu verändern. Allerdings ist im Ergebnis entsprechender Nachverhandlungen am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und mit Vertrag vom 30. Dezember 2009 dann umfassend (Änderungen aber jeweils erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010) die ursprüngliche Preisstruktur abgeändert worden. Es wurde von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen übergegangen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung stehen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Allein aus diesem Umstand können die Beklagten aber nicht ableiten, dass ein Schadensfall am 15. Dezember 2009 ebenfalls bereits nach diesen Stundenpreisen abgerechnet werden müssen und auf dieser Basis ein Anspruch noch gar nicht fällig sei. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Ölwehr die zuvor wirksam vereinbarten flächen- bzw. streckenabhängigen Preise gegolten haben (z.B. OLG Naumburg Urteil vom 26. Februar 2016, Gesch. Nr.:10 U 22/14 - wegen eines Schadensfalls am 22. Dezember 2009).

16

Soweit die Beklagten niedrigere Stundenpreise für den Einsatz der Reinigungsmaschine anderer Mitglieder der Ölwehr mitgeteilt haben, zeigen sie damit keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung auf. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren hohen Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, diese Preise für den gesamten B. Kreis (Los 9) anzubieten. Hierzu ist von den Beklagten ohnehin schon nichts konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2009 offenbar nicht. Für die Annahme, dass einzelne Mitglieder der Ölwehr hierzu bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es jedenfalls keine tragfähige tatsächliche Grundlage.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

19

gez. Trojan                    gez. Krogull                    gez. Dr. Fichtner


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 413 Sachverständigenvergütung


Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung


Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.