Amtsgericht Zeitz Urteil, 31. Juli 2018 - 4 C 94/18

bei uns veröffentlicht am31.07.2018

Tenor

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 1.531,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zudem nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.04.2016 bis 29.11.2017.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass an die Stelle des Betrags "1.536,84 EUR" der Betrag "1.531,84 EUR" tritt und dass Zinsen aus 1.531,84 EUR erst ab dem 30.11.2017 zu zahlen sind. Wegen der weiteren € 5,- nebst Zinsen sowie wegen Zinsen bis zum 29.11.2017 wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, die der Beklagte zu 2. allein zu tragen hat.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Das klagende Land als Straßenbaulastträger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem es auf der L 190 aus Richtung O. kommend zum Auslaufen von ölhaltigen Betriebsmitteln kam. Die Ölwehr S. beseitigte die Verschmutzung, reinigte die Fläche im Erdreichsanierungsverfahren und stellte dem klagenden Land am 08.01.2015 € 5.783,51 in Rechnung, das diese mit Wertstellung zum 05.02.2015 ausglich. Die Beklagte zu 1. ist Kfz.-Haftpflichtversicherer, der Beklagte zu 2. Fahrer, der Beklagte zu 3. Halter der verunfallten Sattelzugmaschine MAN nebst Anhänger. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 1. leistete vorgerichtlich auf die Schadensersatzforderung von € 5.783,51 € 4.251,67. Mit der Klage begehrt das klagende Land € 1.536,84. Hierin ist eine vom klagenden Land berechnete Kostenpauschale von € 5,- enthalten. Die Beklagte zu 1. wurde unter Fristsetzung zum 21.04.2016 zur Zahlung aufgefordert.

2

Im Mahnverfahren ist am 03.04.2018 Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu 2. ergangen, der ihm am 05.04.2018 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte zu 2. am 13.04.2018 und der Beklagte zu 2. selbst am 17.04.2018 Einspruch eingelegt haben.

3

Das klagende Land beantragt,

4

1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Land einen Betrag i.H.v. 1.536,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen,

5

2. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, aufrechtzuerhalten.

6

Der Beklagte zu 2. beantragt,

7

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, aufzuheben.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagten halten den die erbrachte Zahlung übersteigenden Schadensbeseitigungsaufwand nicht für erforderlich. So sei der Einsatz des Ölschadengerätefahrzeugs, das nur zum Transport des Warnleitanhängers benutzt worden sei, mit Kosten von € 1.227,48 nicht erforderlich gewesen. Der Warnleitanhänger mit Kosten von € 540,40 sei auch nicht erforderlich gewesen; mit dem Vorschriftzeichen 222 hätte er gar nicht benutzt werden dürfen. das mit 202,50 € berechnete Absperrmaterial sei nicht benutzt bzw. zu teuer gewesen. Der Stundenverrechnungssatz für das Containerfahrzeug mit Fahrer sei überhöht. Die Kosten für Rüttler und Stampfer seien überhöht; es werde bestritten, dass ihr Einsatz mehr als 2 Stunden gedauert habe.

11

Dem tritt das klagende Land entgegen: Der Einsatz eines Ölschadengerätefahrzeugs sei regelmäßig erforderlich, da mit ihm Materialien und Werkzeuge mitgeführt würden. Dass das Fahrzeug nur zum Transport benutzt worden sei, treffe nicht zu. Eine Absicherung sei mittels mobiler Warntafel und Absperrmitteln und Absperrmaterialien erforderlich. Hinsichtlich Rüttler und Stampfer sei gemäß Preisliste vereinbart, dass die Zeit zwischen Abfahrt vom und Rückkehr zum Betriebshof zu vergüten sei. Dass Kosten und Vergütungen weder branchen- noch ortsüblich seien, treffe im Übrigen nicht zu.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, der zulässige Einspruch im Wesentlichen unbegründet.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 StVO, 115 Abs1 VVG, 421 BGB Anspruch auf Zahlung von 1.531,84 €.

15

Die Einwendungen der Beklagten gegen einen Teil der vom klagenden Land bezahlten Rechnung der Ölwehr S. bleiben erfolglos.

16

Soweit die Beklagten die Höhe von Preisen beanstanden, ist ihr Vorbringen von vorneherein unerheblich. Die Preise, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen in einem Rahmenvertrag vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.08.2016 - 12 U 38/15 -, juris). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen (BGH Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 475/14, BeckRS 2015, 17907, beck-online).

17

Auch soweit die Beklagten Rechnungspositionen nicht als erforderlich erachten, bleibt ihre Rechtsverteidigung erfolglos.

18

Zugunsten des klagenden Landes ist die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO einschlägig. Fest steht, dass es bei dem Betrieb des Fahrzeugs zu einer Eigentumsverletzung zum Nachteil des klagenden Landes als Träger der Straßenbaulast wegen der Verunreinigung gekommen ist. Damit ist eine Primärschädigung im Sinne einer Rechtsgutverletzung bewiesen. Die Feststellung des Schadensumfangs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft den Anwendungsbereich des § 287 ZPO. Diese Bestimmung stellt geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Es genügt eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine geltend gemachte Schadenshöhe auf eine feststehende Rechtsgutverletzung zurückzuführen ist (BGH VersR 1995, 422, zit. nach OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.12.2013 - I-1 U 41/13 -, juris). Vorliegend Fall spricht ein hinreichender Wahrscheinlichkeitsgrad für die Feststellung, dass alle klagegegenständlichen Schadensbeseitigungskosten auf die in Rede stehende Straßenverunreinigung zurückzuführen sind.

19

Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 475/14, BeckRS 2015, 17907, beck-online).

20

Das Vorbringen der Beklagten dagegen überzeugt nicht.

21

So liegt es auf der Hand, dass das Ölschadengerätefahrzeug bei jedem Ölschaden auch herangezogen wird. Es liegt in der Natur der Schäden, dass eine schnelle Beseitigung als vorzugswürdig erscheint. Eine schnelle Beseitigung ist aber nur möglich, wenn die dafür im Allgemeinen benötigten Gerätschaften auch vorhanden sind und nicht erst mit entsprechendem Zeitaufwand beschafft werden müssen, durch den auch weiterer Geldaufwand entstehen kann.

22

Hinsichtlich des Warnleitanhängers sieht das Gericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand der Beklagten gegen das Verkehrszeichen 222 auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass das klagende Land diesbezüglich den Regelplan C II/2 (Bl.171) vorgelegt hat, liegt es auf der Hand, dass der Verkehr auch durch eine Absperrtafel auf die Absperrung hinzuweisen ist.

23

Auch die Verwendung der sonstigen Absperrmaterialien, über die sinnvoll nur vor Ort schnell zu entscheiden ist, begegnet keinen Bedenken.

24

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs.1, 288, 425 BGB; die Beklagten zu 2. und 3. gerieten erst mit Mahnbescheidszustellung in Verzug.

25

Nicht begründet ist die Forderung der Schadenspauschale in Höhe von 5,- €. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.08.2016 - 12 U 38/15 -, Rn. 12, juris).

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 100, 344, 700, 709 ZPO.


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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €.

Gründe

I.

1

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

II.

2

In der Sache hat die Berufung des klagenden Landes teilweise, die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 413 Abs. 1, 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings teilweise eine abweichende Beurteilung.

A.

4

Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen eines Verkehrsunfalls am 15. Dezember 2009 im Bereich der Bundesstraße ... an der Kreuzung zur L ... /Auffahrt zur Bundesautobahn ... durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.234,87 €, verlangen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 115 Abs. 1 VVG). Denn der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 5.838,81 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, ebenso die geltend gemachten Kosten für eigene Mitarbeiter in Höhe von 67,55 €.

5

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in der individuellen Lage des Geschädigten, d. h. nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z.B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z.B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590).

6

Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in größerem Umfang als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte.

7

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings verfahrensfehlerfrei alle zur Feststellung des Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand angebotenen Beweise erhoben. Der Senat ist allerdings nicht an die in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage, wonach die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 qm und die zu entsorgende Menge an dem Öl-Wasser-Gemisch auf 387 Liter zu schätzen sei, gebunden. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist es im Rahmen des § 286 ZPO vertretbar, dass das Landgericht aus den Angaben der Zeugen K. und E. nicht ableiten konnte, dass die ölverschmutzte Fläche 868 qm betragen hat. Der Zeuge K. , der am Abend die Abrechnung gemacht hat, hat ja sogar selbst angegeben, dass ihm die Quadratmeterzahl sehr hoch erschien. Folgerichtig hat das Landgericht hierzu ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dessen Ergebnisse zum Umfang der ölverschmutzten Flächen hätte das Landgericht allerdings auch zugrunde legen müssen, hier eine ermittelte Mindestfläche von 480 qm (Seite 20 seines Gutachtens). Die Argumentation des Landgerichts, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu korrigieren und weitere Abstriche bis auf 315 qm vorzunehmen seien, überzeugt nicht. Sie ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Überdies gibt es keine tatsächliche Grundlage, dass entgegen den Annahmen des Sachverständigen jeweils nur die linken Räder der Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur an den Unfallwagen vorbeigeleitet worden sind, die Ölverschmutzung weiter getragen haben. Es ist vielmehr nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass diese versetzt gefahren sind. Schon daraus folgt, dass eine deutlich breitere Fläche der Rechtsabbiegerspur verschmutzt gewesen sein muss, die nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt fünf Meter breit war. Erst recht gilt dies für die Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur rechts vorbei an der Unfallstelle dann wieder auf die Spuren zurückgelangt sind, auf denen sie dann weiter gefahren sind, nämlich die Geradeaus- und die Linksabbiegerspur. Diese Fahrzeuge werden erkennbar auf der Strecke bis zu der eigentlichen Kreuzung auf die unterschiedlichste Weise diagonal gefahren sein. Dies rechtfertigte es ohne weiteres, beide Spuren in ihrer kompletten Länge von 40 Metern (einschließlich der eigentlichen Unfallfläche) und in ihrer vollständigen Breite von sieben Metern zu reinigen.

8

Der Senat geht daher von einer Reinigungsfläche im Umfang von 480 qm aus, wie sachverständig ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit der Sachverständige 480 bis 550 qm angegeben hat und diesen Wert noch um einen Toleranzzuschlag von 10 % erhöht hat auf 530 qm bis 610 qm, muss es allerdings bei der vom Senat zugrunde gelegten Mindestfläche 480 qm bleiben. Denn maßgeblich ist die tatsächlich bewiesene ölverschmutzte Fläche. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergütung für die Reinigung der Fläche von 4.560,00 € (ohne USt.). Das klagende Land hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht auch außer Acht gelassen hat, dass für Flächen bis 500 qm ein höherer Preis je qm vereinbart ist, nämlich 9,50 € statt 7,20 €.

9

Hinsichtlich der Berechnung des abgerechneten Öl-Wasser-Gemisches, werden vom klagenden Land - entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen H. auf Seite 18 seines Gutachtens - keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsfläche von 480 qm und eine unstreitigen Reinigungsbreite von 1,20 m ergibt sich eine Reinigungsstrecke von 400 m. Daraus errechnet sich eine Reinigungszeit von 24 Minuten (400m : 16,67 m/min). Bei einem unstreitigen Wassermengeneinsatz von 27 l/min ergeben sich 648 Liter (24 Minuten X 27 l/min).

10

Für den von dem Landgericht darüber hinaus vorgenommenen Abzug von 10 %, weil ein Teil der Feuchtigkeit auf der Straße verblieben sei, besteht keine Grundlage. Ein solcher Abzug ist schon nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen. Es ist auch nicht tragfähig, dies quantifizierbar aus den Lichtbildern abzulesen. Es mag in einem nicht bezifferbaren geringen Umfang Flüssigkeit auf der Fahrbahn nach der Reinigung zurückgeblieben sein. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass das angefallene Schmutzwasser um das dem Frischwasser beigegebene Lösungsmittel und um das aufgenommene Öl angereichert worden ist. Ausgehend von 648 Litern ergibt sich eine Vergütung für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 207,36 € (648 Liter X 0,32 €/l).

11

Zu Unrecht hat das Landgericht den Ersatz von Einsatzkosten für zwei Mitarbeiter für die Dauer einer Stunde in Höhe von 67,55 € (brutto = netto) versagt. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit angefallenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (z.B. OLG Zweibrücken, VersR 2015, 723). Das klagende Land ist insoweit auch nicht Beweis fällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatten die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 nicht bestritten, dass Personal des Landes vor Ort gewesen ist.

12

Zu Recht hat das Landgericht allerdings die eingeklagte Schadenspauschale (5,00 €) nicht zuerkannt. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt (auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind), ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (z.B. BGH, NJW 2012, 2267). Der hier geltend gemachte Schadensersatz beruht zwar auch auf einem Verkehrsunfall, allerdings ist dies trotz des inzwischen recht häufig auftretenden Erfordernisses der Ölspurbeseitigung auf Fernstraßen kein Massengeschäft, das hier die Berücksichtigung einer Auslagenpauschale rechtfertigt.

13

Das klagende Land kann auch in voller Höhe die Umsatzsteuer auf die von ihm beglichene Rechnung der Ölwehr verlangen verlangen. Denn die Umsatzsteuer gehört vollständig zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte eine Gebietskörperschaft ist (z.B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch diese ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Anders als die Beklagten annehmen, steht dieser Annahme auch die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr nicht entgegen. Dass dem klagenden Land ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist nicht erheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) ändert an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts (z.B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, Gesch. Nr. 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten ohnehin nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt.

B.

14

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie damit in der Berufung nicht durchdringen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (z.B. BGH NJW, MDR 2015, 1297) nichts zu erinnern, wonach es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen.

15

Es ist auch nicht erheblich, dass das klagende Land schon vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 15. Dezember 2009 mit der Ölwehr nachverhandelt hat, um die Abrechnungsgrundlagen zu verändern. Allerdings ist im Ergebnis entsprechender Nachverhandlungen am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und mit Vertrag vom 30. Dezember 2009 dann umfassend (Änderungen aber jeweils erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010) die ursprüngliche Preisstruktur abgeändert worden. Es wurde von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen übergegangen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung stehen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Allein aus diesem Umstand können die Beklagten aber nicht ableiten, dass ein Schadensfall am 15. Dezember 2009 ebenfalls bereits nach diesen Stundenpreisen abgerechnet werden müssen und auf dieser Basis ein Anspruch noch gar nicht fällig sei. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Ölwehr die zuvor wirksam vereinbarten flächen- bzw. streckenabhängigen Preise gegolten haben (z.B. OLG Naumburg Urteil vom 26. Februar 2016, Gesch. Nr.:10 U 22/14 - wegen eines Schadensfalls am 22. Dezember 2009).

16

Soweit die Beklagten niedrigere Stundenpreise für den Einsatz der Reinigungsmaschine anderer Mitglieder der Ölwehr mitgeteilt haben, zeigen sie damit keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung auf. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren hohen Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, diese Preise für den gesamten B. Kreis (Los 9) anzubieten. Hierzu ist von den Beklagten ohnehin schon nichts konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2009 offenbar nicht. Für die Annahme, dass einzelne Mitglieder der Ölwehr hierzu bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es jedenfalls keine tragfähige tatsächliche Grundlage.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

19

gez. Trojan                    gez. Krogull                    gez. Dr. Fichtner


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR475/14
Verkündet am:
15. September 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen
("Ölspur").
BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 - LG Bamberg
AG Haßfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Freistaat verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur, die dadurch entstand, dass ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Traktor auf einer (regennassen) Staatsstraße auf einer Fahrbahnlänge von etwa 460 Metern aufgrund eines Defekts Getriebeöl verlor. Die von der Polizei informierte Straßenmeisterei Z. nahm durch den Straßenwärter B. die Sicherung des Straßenbereichs vor und beauftragte die Firma Ba. mit der maschinellen Reinigung des betroffenen Fahrbahnabschnittes. Diese beseitigte noch am selben Tag die Fahrbahnverunreinigungen in Anwesenheit des Zeugen B., der daraufhin ein Abnahmeprotokoll unterzeichnete.
2
Die Firma B. stellte dem staatlichen Bauamt S., Straßenmeisterei Z., für ihre Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.539,40 € in Rechnung. Die vom Kläger hierauf in Regress genommene Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 3.256,35 €. Mit seiner vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 3.283,05 €.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Die genauen Umstände zur Erforderlichkeit der Maßnahmen (Ölbindemittel nicht ausreichend, erschwerte Reinigungsarbeiten aufgrund Regen, Vergrößerung des kontaminierten Abschnitts durch stellenweise Abschüssigkeit, Überwachung der Einzelmaßnahmen durch den Zeugen B.) seien seitens des Amtsgerichts ausführlich dargelegt worden, ohne dass die tatsächlichen Feststellungen insoweit angegriffen seien. Darauf, ob objektiv auch weniger aufwändige Maßnahmen ausreichend gewesen wären - wie die Beklagte mittels eines Gutachtens geklärt haben wol- le - komme es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg habe wählen dürfen, um einen gefahrlosen Zustand der Straße wiederherzustellen. Auch die Höhe der seitens der Firma Ba. in Rechnung gestellten Preise sei nicht zu beanstanden. Die Rechnung der Firma Ba. beruhe hinsichtlich der Einzelpositionen und der geltend gemachten Preise auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Straßenreinigungsunternehmen im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste. Nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den beigezogenen Ausschreibungsunterlagen der Stadt B. aus dem Jahr 2010/2011 zur Straßenreinigung nach Unfällen, wobei die Firma Ba. als wirtschaftlichster (wenn auch einziger) Bieter den Zuschlag erhalten habe.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Verunreinigung der Staatsstraße dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reinigungskosten hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
7
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14). Einer solchen Überprüfung hält dasBerufungsurteil nicht in vollem Umfang stand.
8
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen allerdings nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen einzuholen.
9
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19 f., 22 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 f., 21) ausgegangen.
10
aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO mwN und - VI ZR 191/10, aaO mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).
11
bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO und - VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
12
cc) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
13
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma Ba. durch die Straßenmeisterei Z. und die von der Firma Ba. durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich waren. Der Einholung eines von der Beklagten hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht.
14
aa) Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 13). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem Gericht insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prütting /Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 21). Im Streitfall hat bereits das Amtsgericht , auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen durchgeführt. Von den vernommenen Zeugen verfügte zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde. Nach den getroffenen Feststellungen war der Zeuge B., der als Straßenwärter die Firma Ba. beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenmeisterei während der gesamten Schadensbeseitigung zugegen, überwachte die getroffenen Maßnahmen und unterzeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon aus diesem Grund war es im Rahmen des § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abgesehen hat.
15
bb) Die Revision zeigt darüber hinaus keinen übergangenen, substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten auf, wonach die getroffenen Maßnahmen aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweiser Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der Straße erschwert waren.
16
2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
17
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.
18
aa) Der Geschädigte kann allerdings - wie bereits ausgeführt - vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 15).
19
bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16).
20
b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
21
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunternehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. Dabei habe die Firma Ba. als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammenhänge. Einer geringen Zahl an Nachfragern (im Wesentlichen allein öffentliche Straßenbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gegenüber , was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konkurrenzsituation , weshalb im Rahmen der Ausschreibung der Stadt B. im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. Ba. als Anbieter aufgetreten sei.
22
bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der auf der Grundlage einer Ausschreibung zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar - auch bei Rahmenvereinbarungen - Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
23
c) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geeignet sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen.
24
aa) Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass zum maßgebenden Zeitpunkt (noch) eine Sondervereinbarung zwischen der Firma Ba. und örtlichen Straßenbauämtern wie dem Bauamt S., Straßenmeisterei Z., bestanden habe, wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma Ba. ein Preisnachlassvon 50 % gewährt werde. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsinstanz eine "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009 über entsprechende Preisnachlässe vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser Vereinbarung so lange gilt, wie der bestehende Vertrag vom 17. Januar 2009, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist.
25
bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen Ba. vernommen, der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009. Das Berufungsgericht hat diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aussage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 C 315/13 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 3 S 128/13 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR475/14
Verkündet am:
15. September 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen
("Ölspur").
BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 - LG Bamberg
AG Haßfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Freistaat verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur, die dadurch entstand, dass ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Traktor auf einer (regennassen) Staatsstraße auf einer Fahrbahnlänge von etwa 460 Metern aufgrund eines Defekts Getriebeöl verlor. Die von der Polizei informierte Straßenmeisterei Z. nahm durch den Straßenwärter B. die Sicherung des Straßenbereichs vor und beauftragte die Firma Ba. mit der maschinellen Reinigung des betroffenen Fahrbahnabschnittes. Diese beseitigte noch am selben Tag die Fahrbahnverunreinigungen in Anwesenheit des Zeugen B., der daraufhin ein Abnahmeprotokoll unterzeichnete.
2
Die Firma B. stellte dem staatlichen Bauamt S., Straßenmeisterei Z., für ihre Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.539,40 € in Rechnung. Die vom Kläger hierauf in Regress genommene Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 3.256,35 €. Mit seiner vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 3.283,05 €.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Die genauen Umstände zur Erforderlichkeit der Maßnahmen (Ölbindemittel nicht ausreichend, erschwerte Reinigungsarbeiten aufgrund Regen, Vergrößerung des kontaminierten Abschnitts durch stellenweise Abschüssigkeit, Überwachung der Einzelmaßnahmen durch den Zeugen B.) seien seitens des Amtsgerichts ausführlich dargelegt worden, ohne dass die tatsächlichen Feststellungen insoweit angegriffen seien. Darauf, ob objektiv auch weniger aufwändige Maßnahmen ausreichend gewesen wären - wie die Beklagte mittels eines Gutachtens geklärt haben wol- le - komme es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg habe wählen dürfen, um einen gefahrlosen Zustand der Straße wiederherzustellen. Auch die Höhe der seitens der Firma Ba. in Rechnung gestellten Preise sei nicht zu beanstanden. Die Rechnung der Firma Ba. beruhe hinsichtlich der Einzelpositionen und der geltend gemachten Preise auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Straßenreinigungsunternehmen im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste. Nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den beigezogenen Ausschreibungsunterlagen der Stadt B. aus dem Jahr 2010/2011 zur Straßenreinigung nach Unfällen, wobei die Firma Ba. als wirtschaftlichster (wenn auch einziger) Bieter den Zuschlag erhalten habe.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Verunreinigung der Staatsstraße dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reinigungskosten hat das Berufungsgericht jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
7
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14). Einer solchen Überprüfung hält dasBerufungsurteil nicht in vollem Umfang stand.
8
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen allerdings nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen einzuholen.
9
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19 f., 22 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 f., 21) ausgegangen.
10
aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO mwN und - VI ZR 191/10, aaO mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).
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bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO und - VI ZR 191/10, aaO; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
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cc) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
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b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma Ba. durch die Straßenmeisterei Z. und die von der Firma Ba. durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich waren. Der Einholung eines von der Beklagten hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht.
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aa) Der Tatrichter ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 13). § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnet dem Gericht insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prütting /Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 21). Im Streitfall hat bereits das Amtsgericht , auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen durchgeführt. Von den vernommenen Zeugen verfügte zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde. Nach den getroffenen Feststellungen war der Zeuge B., der als Straßenwärter die Firma Ba. beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenmeisterei während der gesamten Schadensbeseitigung zugegen, überwachte die getroffenen Maßnahmen und unterzeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon aus diesem Grund war es im Rahmen des § 287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abgesehen hat.
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bb) Die Revision zeigt darüber hinaus keinen übergangenen, substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten auf, wonach die getroffenen Maßnahmen aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweiser Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der Straße erschwert waren.
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2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
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a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14) ausgegangen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge.
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aa) Der Geschädigte kann allerdings - wie bereits ausgeführt - vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 15).
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bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 16 und vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunternehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. Dabei habe die Firma Ba. als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammenhänge. Einer geringen Zahl an Nachfragern (im Wesentlichen allein öffentliche Straßenbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gegenüber , was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konkurrenzsituation , weshalb im Rahmen der Ausschreibung der Stadt B. im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. Ba. als Anbieter aufgetreten sei.
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bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der auf der Grundlage einer Ausschreibung zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss eine Fachbehörde bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar - auch bei Rahmenvereinbarungen - Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
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c) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich mit Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geeignet sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen.
24
aa) Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass zum maßgebenden Zeitpunkt (noch) eine Sondervereinbarung zwischen der Firma Ba. und örtlichen Straßenbauämtern wie dem Bauamt S., Straßenmeisterei Z., bestanden habe, wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma Ba. ein Preisnachlassvon 50 % gewährt werde. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungsinstanz eine "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009 über entsprechende Preisnachlässe vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser Vereinbarung so lange gilt, wie der bestehende Vertrag vom 17. Januar 2009, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist.
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bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen Ba. vernommen, der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen "Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009. Das Berufungsgericht hat diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aussage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 C 315/13 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.10.2014 - 3 S 128/13 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €.

Gründe

I.

1

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

II.

2

In der Sache hat die Berufung des klagenden Landes teilweise, die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 413 Abs. 1, 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings teilweise eine abweichende Beurteilung.

A.

4

Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen eines Verkehrsunfalls am 15. Dezember 2009 im Bereich der Bundesstraße ... an der Kreuzung zur L ... /Auffahrt zur Bundesautobahn ... durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.234,87 €, verlangen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 115 Abs. 1 VVG). Denn der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 5.838,81 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, ebenso die geltend gemachten Kosten für eigene Mitarbeiter in Höhe von 67,55 €.

5

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in der individuellen Lage des Geschädigten, d. h. nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z.B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z.B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590).

6

Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in größerem Umfang als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte.

7

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings verfahrensfehlerfrei alle zur Feststellung des Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand angebotenen Beweise erhoben. Der Senat ist allerdings nicht an die in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage, wonach die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 qm und die zu entsorgende Menge an dem Öl-Wasser-Gemisch auf 387 Liter zu schätzen sei, gebunden. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist es im Rahmen des § 286 ZPO vertretbar, dass das Landgericht aus den Angaben der Zeugen K. und E. nicht ableiten konnte, dass die ölverschmutzte Fläche 868 qm betragen hat. Der Zeuge K. , der am Abend die Abrechnung gemacht hat, hat ja sogar selbst angegeben, dass ihm die Quadratmeterzahl sehr hoch erschien. Folgerichtig hat das Landgericht hierzu ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dessen Ergebnisse zum Umfang der ölverschmutzten Flächen hätte das Landgericht allerdings auch zugrunde legen müssen, hier eine ermittelte Mindestfläche von 480 qm (Seite 20 seines Gutachtens). Die Argumentation des Landgerichts, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu korrigieren und weitere Abstriche bis auf 315 qm vorzunehmen seien, überzeugt nicht. Sie ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Überdies gibt es keine tatsächliche Grundlage, dass entgegen den Annahmen des Sachverständigen jeweils nur die linken Räder der Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur an den Unfallwagen vorbeigeleitet worden sind, die Ölverschmutzung weiter getragen haben. Es ist vielmehr nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass diese versetzt gefahren sind. Schon daraus folgt, dass eine deutlich breitere Fläche der Rechtsabbiegerspur verschmutzt gewesen sein muss, die nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt fünf Meter breit war. Erst recht gilt dies für die Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur rechts vorbei an der Unfallstelle dann wieder auf die Spuren zurückgelangt sind, auf denen sie dann weiter gefahren sind, nämlich die Geradeaus- und die Linksabbiegerspur. Diese Fahrzeuge werden erkennbar auf der Strecke bis zu der eigentlichen Kreuzung auf die unterschiedlichste Weise diagonal gefahren sein. Dies rechtfertigte es ohne weiteres, beide Spuren in ihrer kompletten Länge von 40 Metern (einschließlich der eigentlichen Unfallfläche) und in ihrer vollständigen Breite von sieben Metern zu reinigen.

8

Der Senat geht daher von einer Reinigungsfläche im Umfang von 480 qm aus, wie sachverständig ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit der Sachverständige 480 bis 550 qm angegeben hat und diesen Wert noch um einen Toleranzzuschlag von 10 % erhöht hat auf 530 qm bis 610 qm, muss es allerdings bei der vom Senat zugrunde gelegten Mindestfläche 480 qm bleiben. Denn maßgeblich ist die tatsächlich bewiesene ölverschmutzte Fläche. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergütung für die Reinigung der Fläche von 4.560,00 € (ohne USt.). Das klagende Land hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht auch außer Acht gelassen hat, dass für Flächen bis 500 qm ein höherer Preis je qm vereinbart ist, nämlich 9,50 € statt 7,20 €.

9

Hinsichtlich der Berechnung des abgerechneten Öl-Wasser-Gemisches, werden vom klagenden Land - entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen H. auf Seite 18 seines Gutachtens - keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsfläche von 480 qm und eine unstreitigen Reinigungsbreite von 1,20 m ergibt sich eine Reinigungsstrecke von 400 m. Daraus errechnet sich eine Reinigungszeit von 24 Minuten (400m : 16,67 m/min). Bei einem unstreitigen Wassermengeneinsatz von 27 l/min ergeben sich 648 Liter (24 Minuten X 27 l/min).

10

Für den von dem Landgericht darüber hinaus vorgenommenen Abzug von 10 %, weil ein Teil der Feuchtigkeit auf der Straße verblieben sei, besteht keine Grundlage. Ein solcher Abzug ist schon nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen. Es ist auch nicht tragfähig, dies quantifizierbar aus den Lichtbildern abzulesen. Es mag in einem nicht bezifferbaren geringen Umfang Flüssigkeit auf der Fahrbahn nach der Reinigung zurückgeblieben sein. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass das angefallene Schmutzwasser um das dem Frischwasser beigegebene Lösungsmittel und um das aufgenommene Öl angereichert worden ist. Ausgehend von 648 Litern ergibt sich eine Vergütung für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 207,36 € (648 Liter X 0,32 €/l).

11

Zu Unrecht hat das Landgericht den Ersatz von Einsatzkosten für zwei Mitarbeiter für die Dauer einer Stunde in Höhe von 67,55 € (brutto = netto) versagt. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit angefallenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (z.B. OLG Zweibrücken, VersR 2015, 723). Das klagende Land ist insoweit auch nicht Beweis fällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatten die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 nicht bestritten, dass Personal des Landes vor Ort gewesen ist.

12

Zu Recht hat das Landgericht allerdings die eingeklagte Schadenspauschale (5,00 €) nicht zuerkannt. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt (auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind), ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (z.B. BGH, NJW 2012, 2267). Der hier geltend gemachte Schadensersatz beruht zwar auch auf einem Verkehrsunfall, allerdings ist dies trotz des inzwischen recht häufig auftretenden Erfordernisses der Ölspurbeseitigung auf Fernstraßen kein Massengeschäft, das hier die Berücksichtigung einer Auslagenpauschale rechtfertigt.

13

Das klagende Land kann auch in voller Höhe die Umsatzsteuer auf die von ihm beglichene Rechnung der Ölwehr verlangen verlangen. Denn die Umsatzsteuer gehört vollständig zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte eine Gebietskörperschaft ist (z.B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch diese ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Anders als die Beklagten annehmen, steht dieser Annahme auch die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr nicht entgegen. Dass dem klagenden Land ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist nicht erheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) ändert an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts (z.B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, Gesch. Nr. 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten ohnehin nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt.

B.

14

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie damit in der Berufung nicht durchdringen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (z.B. BGH NJW, MDR 2015, 1297) nichts zu erinnern, wonach es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen.

15

Es ist auch nicht erheblich, dass das klagende Land schon vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 15. Dezember 2009 mit der Ölwehr nachverhandelt hat, um die Abrechnungsgrundlagen zu verändern. Allerdings ist im Ergebnis entsprechender Nachverhandlungen am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und mit Vertrag vom 30. Dezember 2009 dann umfassend (Änderungen aber jeweils erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010) die ursprüngliche Preisstruktur abgeändert worden. Es wurde von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen übergegangen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung stehen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Allein aus diesem Umstand können die Beklagten aber nicht ableiten, dass ein Schadensfall am 15. Dezember 2009 ebenfalls bereits nach diesen Stundenpreisen abgerechnet werden müssen und auf dieser Basis ein Anspruch noch gar nicht fällig sei. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Ölwehr die zuvor wirksam vereinbarten flächen- bzw. streckenabhängigen Preise gegolten haben (z.B. OLG Naumburg Urteil vom 26. Februar 2016, Gesch. Nr.:10 U 22/14 - wegen eines Schadensfalls am 22. Dezember 2009).

16

Soweit die Beklagten niedrigere Stundenpreise für den Einsatz der Reinigungsmaschine anderer Mitglieder der Ölwehr mitgeteilt haben, zeigen sie damit keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung auf. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren hohen Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, diese Preise für den gesamten B. Kreis (Los 9) anzubieten. Hierzu ist von den Beklagten ohnehin schon nichts konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2009 offenbar nicht. Für die Annahme, dass einzelne Mitglieder der Ölwehr hierzu bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es jedenfalls keine tragfähige tatsächliche Grundlage.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

19

gez. Trojan                    gez. Krogull                    gez. Dr. Fichtner


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.