I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Höhe entgangener Provisionen wegen nach Auffassung der Klägerin unberechtigter außerordentlicher Kündigung des Handelsvertreter- Vertragsverhältnisses durch die Beklagte sowie über Ansprüche auf Buchauszug nach § 89 b Abs. 2 HGB.
Die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Rechtsanwalts-GmbH, schloss als solche mit der Beklagten A. GmbH, der Betreiberin eines Biomasse-Kraftwerks, am 04.05./09.05.2012 (vgl. Anlage K 2) eine Vereinbarung, aufgrund derer sich die Klägerin verpflichtete, „sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffeinkauf von Hackschnitzeln und Landschaftspflegeholz der in Anlage 1.1. bezeichneten Art und Qualität im Wege einer Dienstleistung zu übernehmen (vgl. Anlage K 2, § 1 1.1. S. 1)“.
In der Präambel zu o.g. Vereinbarung wird unter Punkt A. der Erwerb eines Biomassekraftwerks durch die Beklagte und diese als Betreiberin des Biomasse-Kraftwerks nach Installation der Holztrocknungsanlage und Fördertechnik dargestellt und als Voraussetzung für den Betrieb die Belieferung mit Hackschnitzeln bestimmter Qualität genannt.
Unter Punkt B. erfolgt die Darstellung der Klägerin wie folgt:
„K. ist seit mehr als 13 Jahren unter anderem als Händler im Hackschnitzelmarkt tätig. Gegenstand des Geschäfts von K. ist unter anderem die Vermittlung von Hackschnitzellieferanten, die Übernahme des vollständigen Rohstoffeinkaufes im Wege einer Geschäftsbesorgung, einschließlich rechtlicher Beratung zur Strukturierung der Lieferverträge.“
In § 1 1.1. der Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin insbesondere zur Erbringung folgender Leistungen:
a) Prüfung des Portfolios an Bestandslieferanten und ggf. Optimierung des Lieferantenportfolios durch Ermittlung von Lieferanten, zur Deckung des gesamten Bedarfes der A. in Bezug auf die Vertragsprodukte zu marktgerechten Konditionen;
b) Pflege der Lieferantenkontakte;
c) Erstellung bzw. Prüfung und Verhandlungen der Lieferantenverträge mit für A. akzeptablen Bedingungen;
d) Koordinierung der zeitgerechten Belieferung der A. mit den jeweiligen Lieferanten, Steuerung der Abrufe und Lieferantenrahmenverträgen;
e) Erstellung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge;
f) Bearbeitung von Mängelrügen, einschließlich außergerichtlicher Verhandlungen mit Lieferanten;
g) Rechnungsprüfung.
Ziel des Vertrags ist nach § 1 1.2. u.a. die Vermittlung von unterschriftsreifen Verträgen zur möglichst kostengünstigen Belieferung von A.
Die weiteren Pflichten der Klägerin ergeben sich aus § 3 der Vereinbarung. Gemäß § 5 des Vertrags erhielt die Klägerin eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 3.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, sowie eine erfolgsabhängige Vergütung von maximal 12.000,00 Euro pro Monat zzgl. Umsatzsteuer. Maßgeblich für die erfolgsabhängige Vergütung ist der im Vergleich zur jeweiligen Bemessungsgrundlage (Euro/SRM) je Vertragsproduktkategorie tatsächlich für den Ankauf zu zahlende Preis. SRM ist die Abkürzung für Schüttraummeter. In der Anlage 5.2., die in den streitgegenständlichen Vertrag gem. § 5 einbezogen ist, ist geregelt, dass sich die „erfolgsabhängige Vergütung für jede Kategorie von Vertragsprodukten nach folgendem Berechnungsschema“ bemisst, d.h. dass die variable Vergütung „40 % des Betrags, um den der durchschnittliche Preis der in dem maßgeblichen Abrechnungsmonat bei A. angelieferten Vertragsprodukte die jeweilige Bemessungsgrundlage unterschreitet, bezogen auf die in dem maßgeblichen Abrechnungsmonat bei A. angelieferte Menge (SRM)“ beträgt (vgl. Anlage 5.2. zu Anlage K 2).
§ 5.3 der Vereinbarung stellt fest, dass ein Anspruch auf eine etwaig zusätzliche oder alternative Berechnung von Gebühren nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht besteht und die Klägerin vorsorglich auf etwaige Vergütungsansprüche nach RVG verzichtet, soweit es sich nicht um eine separate Beauftragung der gerichtlichen Verfolgung von Mängeleinreden oder sonstigen Ansprüchen aus den Lieferantenverträgen handelt.
Der Vertrag begann vereinbarungsgemäß rückwirkend zum 01.04.2012 und konnte gem. § 7. 1 der Vereinbarung erstmals zum 31.03.2015 ordentlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags bestand u.a. nach § 7. 2 d dann, wenn der Bestand an Vertragsprodukten zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags weniger als 1.500 SRM beträgt.
Mit Schreiben vom 17.12.2012 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom gleichen Tag zurück (vgl. Anlage K 8).
Am 04.01.2013 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.952,43 Euro für ihre Leistungen im Dezember in Rechnung (vgl. Anlage K 1).
Am 08.01.2013 kündigte die Beklagte den Vertrag erneut aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (vgl. Anlage K 4), die Klägerin widersprach auch dieser Kündigung.
Am 21.01.2013 erklärte die Beklagte, sie sei bereit, die Tätigkeiten der Klägerin bis längstens 21.01.2013 zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 24.01.2013 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis erneut fristlos (vgl. Anlage B11). Begründet wurden die außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagte jeweils damit, dass der Bestand der Vertragsprodukte unter die Marke von 1.500 SRM gefallen sei.
Am 25.01.2013 leistete die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 3.190,06 Euro auf die Rechnung der Klägerin vom 04.01.2013.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 erhob die Klägerin zunächst Klage auf Zahlung von 5.962,42 Euro abzüglich geleisteter 3.190,06 Euro.
Die Klägerin begehrte mit Email vom 30.01.2013 die Erstellung eines Buchauszugs für den Monat Januar 2013 von der Beklagten (vgl. Anlage K 27).
Mit Schreiben vom 06.02.2013 (vgl. Anlage K 9) hat die Klägerin ihrerseits als Reaktion auf die nach ihrer Auffassung unwirksame Kündigung der Beklagten vom 17.12.2012 das Vertragsverhältnis gekündigt und machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 293.820,00 Euro geltend.
Nachdem die Beklagte die mit der (ursprünglichen) Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche beglichen hatte, erklärten die Parteien insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.03.2013 nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 4.000,00 Euro aus einer weiteren Rechnung vom 04.02.2013 (vgl. Anlage K 15) über insgesamt 8.669,01 Euro für den Monat Januar 2013.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2013 beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 8.669,01 Euro sowie eines weiteren Betrags in Höhe von 92.820,00 Euro als Teil des mit Schreibens vom 06.02.2013 geltend gemachten Schadens in Höhe von 293.820,00 Euro nebst Zinsen. Bei dem beantragten Betrag handelt es sich um die Summe der monatlichen Festvergütung von 3.000,00 Euro für den Zeitraum von 01.02.2013 bis 31.03.2015 brutto (d.h. eines Betrags von 78.000,00 Euro zuzüglich 14.820,00 Euro Umsatzsteuer).
Am 21.05.2013 erklärte die Beklagte die Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrags wegen arglistiger Täuschung.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 24.06.2013 stellte die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.04.2013 und beantragte darüberhinaus, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die an sie im Monat Januar 2013 gelieferten Vertragsprodukte zu geben. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2013 beantragte die Klägerin nach Rücknahme eines Teilbetrags in Höhe von 14.820,00 Euro (d.h. der Umsatzsteuer) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 78.000,00 Euro sowie zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013. Den Antrag auf Buchauszug erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.08.2013 um den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2013. Zuletzt mit Schriftsatz vom 09.10.2013 in erster Instanz beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 81.000,00 Euro (d.h.monatliche Festvergütung von 3.000,00 Euro für 01.01.2013 bis 31.03.2015) nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Buchauszug vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 zu verurteilen.
Die Klägerin ließ in erster Instanz vortragen, ihr stehe der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe der monatlichen Festvergütung für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu, da die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht wirksam durch die außerordentlichen Kündigungen habe vorzeitig beenden können und auch Gründe für eine Vertragsanfechtung nicht vorlägen. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung habe nicht bestanden, insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf § 7 2 d) der Vereinbarung berufen. Zudem hätte die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung sie, die Klägerin, gem. § 7 2 f der Vereinbarung abmahnen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ihr auch im Hinblick auf die vereinbarte variable Vergütung ein noch höherer Schaden entstanden sei, den sie sich vorbehalte ebenfalls geltend zu machen. Ein Anspruch auf Auskunft/Buchauszug stehe ihr zu, um Handelsvertreterausgleichsansprüche beziffern zu können. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 RDG bzw. § 49 b BRAO gem. § 134 BGB oder nach § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB nichtig, da das RDG vorliegend nicht anwendbar bzw. eine Rechtsberatung nicht erfolgt sei. Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf Rechtsdienstleistungen erstreckt, im Vordergrund hätten wirtschaftliche Fragen gestanden, Schwerpunkt des Vertrags sei das Handelsvertreterrecht gewesen.
Die Beklagte beantragte in erster Instanz die Abweisung der Klage.
Sie meint, die Kündigungen seien wirksam, insbesondere hätten die Voraussetzungen des § 7 2 d) der Vereinbarung vorgelegen. Eine mündliche Abmahnung sei am 21.11.2012 erfolgt. Schadensersatzansprüche seien weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sie habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, da die Klägerin bei Abschluss des Vertrags über ihre persönlichen Fähigkeiten im Bereich des Einkaufs von Hackschnitzeln und Landschaftspflegematerial getäuscht habe. Hierauf stütze sie auch die außerordentliche Kündigung vom 24.01.2013.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4 RDG bzw.§ 49 b BRAO gem. § 134 BGB und § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Klägerin sei vertraglich zu Rechtsberatung verpflichtet gewesen und habe auch Rechtsdienstleistungen, nämlich den Entwurf bzw. die Prüfung von Verträgen erbracht. Da sich die Klägerin ein Erfolgshonorar bezogen allein auf die erzielten Lieferpreise versprechen hat lassen, liege ein Interessenskonflikt auf Seiten der Klägerin vor, der die Unwirksamkeit des Vertrags begründe. Die Voraussetzungen der zitierten Normen lägen vor, der Klägerin stünden deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des Antrags der Klägerin, den diese in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.06.2013 gestellt hat (s.o.), durch Teilurteil über den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 92.820,00 Euro nebst Zinsen entschieden. Es hat die Klage insoweit abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist der streitgegenständliche Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4 des RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin habe sich vertraglich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verpflichtet, sie sei zwar als Rechtsanwalts-GmbH zur Erbringung von solchen Rechtsdienstleistungen berechtigt, vorliegend habe sie jedoch aufgrund des Vertrags gewerbliche Leistungen zu erbringen. § 4 RDG sei anwendbar. Die Kammer sah die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung als gefährdet an, da die Klägerin aufgrund der in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags getroffenen Regelung betreffend die variable Vergütung im Rahmen der ihr obliegenden rechtlichen Prüfung von Lieferantenverträgen in eine Interessenkollision geraten könnte. Damit sei die objektive Erbringung einer ordnungsgemäßen Rechtsdienstleistung gefährdet mit der Folge, dass die Rechtsdienstleistung nicht erbracht werden dürfe. Der Vertrag sei vollumfänglich nichtig, allerdings lediglich ex nunc. Bis zum Ende der Tätigkeit der Klägerin liege ein faktisches Vertragsverhältnis vor mit der Folge, dass bereits erbrachte Dienstleistungen für den Unternehmer nicht wieder beseitigt werden.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die das Teilurteil für unzulässig hält und auch die tragenden Gründe im landgerichtlichen Urteil angreift. Das Teilurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, da im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Anträge die Gefahr widersprüchlicher Entscheidung bestehe. Auch liege ein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, da eine teilweise Klagerücknahme nach der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt sei. Auch im Übrigen sei das Ersturteil fehlerhaft, § 4 RDG sei vorliegend nicht einschlägig, da das RDG auf grundsätzlich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen Berechtigte - wie die Klägerin - nicht anwendbar sei. Auch aus den speziellen Prävarikationsnormen für Rechtsanwälte, §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 356 StGB, § 3 BORA ergebe sich eine Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht. Eine konkrete Interessenskollision liege nicht vor, selbst wenn man eine Interessenskollision bejahen würde, würde dies angesichts der salvatorischen Klausel in § 8 6 der Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags führen. Ein wirksamer Handelsvertretervertrag habe vorgelegen. Rechtsdienstleistungen seien während der Vertragslaufzeit nicht erbracht worden, bei der vereinbarten rechtlichen Beratung handle es sich zudem um eine nur geringe Annextätigkeit. Auch aus § 59 c BRAO könne sich eine Nichtigkeit des Vertrags nicht herleiten. Ein Verbot der Handelsvertretertätigkeit für Rechtsanwälte gebe es nicht. Selbst wenn eine Rechtsanwalts-GmbH die gewerbliche Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht als Unternehmensgegenstand haben dürfe, folge hieraus nicht die Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrags. Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, da Kündigungsgründe nicht vorgelegen hätten und die erforderliche Abmahnung nicht erfolgt sei. Ihr, der Klägerin, stünden daher die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 89 a Abs. 2 HGB zu, ebenso der Anspruch auf Buchauszug nach § 89 b HGB.
Die Klägerin beantragt daher:
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 16.10.2013 - 10 HK O 8071/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 28.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie ist der Auffassung, dass ein zulässiges Teilurteil vorliegt und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht. Die Berufung sei unbegründet, da das Erstgericht zu Recht die Nichtigkeit des vorliegenden Vertrags nach § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB bejaht habe. Außerdem ergebe sich die Nichtigkeit auch aus § 59 c BRAO i.V.m. § 138 BGB. Angesichts der variablen Vergütung, die sich allein am erzielten Kaufpreis orientiere, und der vertraglichen Pflicht zur rechtlichen Prüfung und Gestaltung der Lieferverträge ergebe sich die konkrete Interessenskollisionsgefahr. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Teilnichtigkeit berufen, der Vertrag sei insgesamt nichtig, das Rechtsgeschäft sei nicht teilbar. Schließlich hält die Beklagte daran fest, dass auch die außerordentlichen Kündigungen wirksam gewesen seien, Gründe für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgelegen hätten und es einer Abmahnung nicht bedurft hätte bzw. in der möglicherweise unberechtigten Kündigung vom 17.12.2012 eine Abmahnung zu sehen sei.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert. Er hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er das Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für unzulässig, §§ 538 Abs. 2 Nr. 7, 301 ZPO, erachtet. Der Senat hat den Parteien zudem seine Rechtsauffassung, wonach das streitgegenständliche Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB als nichtig anzusehen sei, dargelegt und darauf verwiesen, dass der Klägerin deshalb weder die beanspruchten Zahlungs-/Schadensersatzansprüche noch ein Anspruch auf Buchauszug zustünden. Er hat seine Absicht, die Entscheidung des Erstgerichts deshalb aufzuheben, den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zu ziehen und in der Sache insgesamt selbst zu entscheiden, dargetan.
Dem Klägervertreter wurde antragsgemäß Schriftsatzfrist zur Stellungnahme hierzu bis 12.09.2014 gewährt. Umfangreiche Stellungnahmen erfolgten mit Schriftsätzen vom 21.08.2014 sowie 12.09.2014, 14.10.2014 und 22.10.2014. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze, die sich insbesondere mit der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vertretenen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses auseinandersetzen und sich vor allem gegen die Annahme der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses und deren Rechtsfolgen wenden, wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat zwar - wie von der Klägerin zu Recht vorgetragen - ein unzulässiges Teilurteil erlassen, §§ 538 Abs. s S. 1 Nr. 7, 301 ZPO, eine Zurückverweisung erfolgt jedoch nicht, da der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, der Senat den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich zieht und in der Sache insgesamt selbst entscheidet. Dies ist auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich (vgl. BGH NJW 2009, 230 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 539 Rdnr. 25; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 538 Rdnr. 55).
I. Das Landgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, § 301 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2001, 78 m.w.N.).
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über den restlichen Streitstoff erneut stellen kann (Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 301 Rdnr. 3). Über eine Vorfrage, die auch andere Anträge betrifft, wäre ggf. durch Zwischenfeststellungsurteil zu entscheiden (BGH NJW-RR 2012, 849).
Das Urteil des Landgerichts hat eine Entscheidung über Schadensersatzansprüche der Klägerin ab Februar 2013 getroffen, nicht aber über den Anspruch bezogen auf den Januar 2013 und auch nicht über den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil Schadensersatzansprüche für die Monate Februar 2013 und folgende mit der Begründung abgewiesen, dass das Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei, die Nichtigkeit „ex nunc“ wirke und bis zum „Ende der Tätigkeit der Klägerin ein faktisches Vertragsverhältnis vorliege mit der Folge, dass bereits erbrachte Dienstleistungen für den Unternehmer nicht wieder beseitigt werden“. Die Gefahr einer divergierenden Entscheidung besteht im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses vorliegend bezogen auf den noch anhängigen Teil, nämlich den Anspruch auf Vergütung für den Monat Januar und auf Buchauszug. In einer folgenden Entscheidung über einen Zahlungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch bezüglich des Monats Januar 2013 stellt sich die gleiche Frage, nämlich ob das Vertragsverhältnis wirksam war, eine Nichtigkeit ex tunc oder ex nunc (welche das Landgericht bejahte, wofür es jedoch eine überzeugende Begründung schuldig blieb) vorlag, ob das Vertragsverhältnis durch Kündigungen der Beklagten wirksam beendet wurde und ggf. zu welchem Zeitpunkt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Buchauszug. Damit liegt die Gefahr abweichender Beurteilung vor und war der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO unzulässig.
II. Eine Aufhebung und Zurückverweisung des unzulässigen Teilurteils nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO sieht der Senat vorliegend als nicht sachdienlich an, da die Sache insgesamt entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht zieht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich und entscheidet über den Rechtsstreit insgesamt.
Der Senat legt seiner Entscheidung den klägerischen Antrag vom 09.10.2013 zu Grunde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 hat die Klägerin im Hinblick auf die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 92.820,00 Euro, über die das Erstgericht entschieden hat, ihre Klage in Höhe von 14.820,00 Euro zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Die Klägerin hat zudem auf ihren Antrag vom 09.10.2013 verwiesen und diesen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung die gestellten Anträge umfassend mit den Parteien erörtert hat und die Beklagte sich auf die Anträge eingelassen hat, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte damit konkludent auf die Zustellung bezüglich des Antrags vom 09.10.2013 verzichtet hat.
Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass die Klägerin weder Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche noch Ansprüche auf Buchauszug beanspruchen kann und ihr auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht nicht zustehen.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz, wie ihn die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus §§ 89 a Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 280, 252 BGB geltend macht, besteht nicht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass sie durch das Verhalten der Beklagten, nämlich die von dieser ausgesprochenen unbegründeten außerordentlichen Kündigungen, dazu veranlasst worden sei, ihrerseits das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die Beklagte sei deshalb zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens nach § 89 a Abs. 2 HGB verpflichtet.
Da es bereits an einem wirksamen Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien fehlt, dieser vielmehr wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB als nichtig anzusehen ist, kommen Schadensersatzansprüche nicht in Betracht.
Nach § 43 a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Als weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sind die Vertretung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erforderlich sowie, dass sich die Vertretung der widerstreitenden Interessen auf dieselbe Rechtssache bezieht (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 4. Auflage, § 43 a Rdnr. 168). Die Frage, ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, muss anhand der konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenskonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. (vgl. BGH AnwZ (Brfg) 35/11).
Aufgrund des vorliegenden, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bestand auf Seiten der Klägerin ein konkreter Interessenskonflikt i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO. Die Klägerin hat sich gem. § 1 1.1 e) der Vereinbarung zur Erstellung und rechtlichen Prüfung der zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten abzuschließenden Lieferantenverträge verpflichtet und damit zu einer Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung für die Beklagte als ihre Mandantin. In demselben Vertrag vereinbarten die Parteien eine zusätzliche erfolgsabhängige, allein am von der Klägerin verhandelten Einkaufspreis orientierte Vergütung für diese. Die Klägerin sollte eine umso höhere variable Vergütung erhalten, je günstiger sie die Preise bei den Lieferanten aushandelte. Hieraus ergibt sich der Interessenskonflikt zwischen den Interessen der Klägerin und den Interessen der Beklagten als ihrer Mandantin. Zwar hat auch die Beklagte grundsätzlich Interesse an möglichst günstigen Einkaufspreisen, allerdings erschöpfen sich darin ihre Interessen nicht. Die Beklagte hat nämlich auch Interesse an möglichst langfristiger Sicherstellung ihrer Versorgung mit Hackschnitzeln bzw. Landschaftspflegeholz, an für sie günstigen Regelungen über Gewährleistungen, Vertragsdauer, Qualitätsgarantien, Liefergarantien, Kündigungsausschlüssen etc.. Solche im (wohlverstandenen) Interesse der Beklagten zu berücksichtigenden Vertragsvereinbarungen sind regelmäßig - wie dem Senat als Handelssenat aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten bekannt ist - mit höheren Einkaufspreisen verbunden, was wiederum dem Interesse der Klägerin an der variablen Vergütung zuwiderläuft. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin eine ausgewogene, allein am Interesse der Beklagten orientierte Beratung und rechtliche Prüfung der Lieferantenverträge nicht vornimmt, sondern primär ihr eigenes Vergütungsinteresse verfolgt.
Die von Seiten der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
a) Wenn die Klägerin meint, § 43 a BRAO sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil kein Rechtsanwalts-, sondern ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei und außerhalb seiner Rechtsanwaltstätigkeit der Rechtsanwalt widerstreitende Interessen vertreten dürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der vorliegende Vertrag mag in weiten Teilen Tätigkeiten und Pflichten der Klägerin als Handelsvertreterin regeln, er enthält jedoch auch Vertragspflichten, die über diese hinausgehen und als den rechtsberatenden Berufen vorbehaltene Rechtsberatung zu werten sind. Wie oben ausgeführt ergibt sich diese Pflicht zur Rechtsberatung unzweifelhaft aus § 1 1.1 e) der Vereinbarung, d.h. der Erstellung und rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge. Hinzu kommt, dass die Klägerin den hier inmitten stehenden Vertrag ausdrücklich als Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen hat und auch als solche (vgl. Anlage B 9, B 26, B 36) im Schriftverkehr mit der Beklagten während des Vertragsverhältnisses auftrat. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass ein Tätigwerden außerhalb einer Rechtsanwaltstätigkeit stattgefunden hat.
Auf die Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft überhaupt als solche im Geschäftsbereich eines Handelsvertreters für Hackschnitzel tätig sein darf und ein solches Tätigwerden § 59 c BRAO zuwiderläuft, weil eine Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. nur dann zugelassen werden kann, wenn Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, und ihr die Aufnahme anderer Erwerbstätigkeiten grundsätzlich - wie hier auch als Handelsvertreterin und damit selbständige Gewerbetreibende - versagt ist (vgl. Feuerich/'Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage, § 59 c Rdnrn. 2, 3), ist vorliegend nicht näher einzugehen.
Auch der Einwand, es habe sich bei der vertraglich vereinbarten Rechtsberatung nur um eine unwesentliche Annextätigkeit gehandelt, die tatsächlich nie gelebt, sondern stillschweigend abbedungen worden sei, überzeugt nicht. Wie sich aus den Anlagen B 35, B 36 B 37 ergibt, hat die Klägerin maßgeblich am Entwurf und an der Ausgestaltung der Lieferverträge mitgewirkt. Zweifel daran, dass die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hierbei auch die (vertraglich geschuldete) rechtliche Prüfung der Verträge vorgenommen hat, hat der Senat nicht.
Es liegt auch ein Mandatsverhältnis vor. Ein solches ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt für eine Partei in einer Rechtssache tätig wird und wie vorliegend während der Dauer des durch den Handelsvertretervertrag bestehenden Dauerschuldverhältnisses zur rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge verpflichtet ist. Erfasst wird jede rechtsbesorgende anwaltliche Berufsausübung (vgl. Henssler/Prütting, BRAO a.a.O § 42 a Rdnr. 186 a).
b) Auch der weitere, von der Klägerin vorgebrachte Einwand, § 43 a BRAO setze widerstreitende Interessen mehrerer Parteien, d.h. zweier Mandanten/Auftraggeber, voraus, woran es vorliegend mangele, da es sich um Interessen des Anwalts selbst handle, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass der Anwalt eigene Interessen gegen seinen Mandanten vertreten darf und das Verbot grundsätzlich den Konflikt zwischen verschiedenen Mandanteninteressen erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn der Anwalt einen Klienten in einer Angelegenheit vertritt, an der er selbst mit gegensätzlichen Interessen beteiligt ist (vgl. Henssler/Prütting, BRAO a.a.O. § 43 a Rdnr. 185; Feuerich/Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung a.a.O. § 43 a Rdnr. 57; vgl. Anwaltsgericht München Urteil vom 06.03.1995, 3 AG 27/95). So liegt es hier. Wie oben ausgeführt ergibt sich das widerstreitende Interesse der Klägerin gerade aus der engen Verbindung ihrer Tätigkeit als Hackschnitzelvertreterin, ihrer darüber hinausgehenden Pflicht zur Rechtsberatung und der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin tritt der Beklagten nämlich diesbezüglich wie eine Dritte gegenüber. Grundlage der Regelung des § 43 a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und sein nur an den Interessen des eigenen Mandanten orientiertes Tätigwerden (vgl. BGH vom 23.04.2012 AnwZ 35/11). Damit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, § 43 a Abs. 4 BRAO käme in Fragen der anwaltlichen Vergütung nicht zur Anwendung. Das Interesse der Klägerin geht über das rechtsanwaltliche Honorarinteresse für eine Rechtsberatung der Beklagten hinaus und ist nicht vergleichbar mit einem anwaltlichen Erfolgshonorar.
c) Einem Verstoß gegen die Regelungen in § 43 a Abs. 4 BRAO steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Vertragsinhalt - wie die Klägerin vortragen lässt - maßgeblich (mit-) gestaltet und die Regelungen, auch die variable Vergütung, so gewollt habe. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (vgl. BGH Urteil vom 08.11.2007, Az: IX ZR 5/06). Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten (BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ 35/11; Henssler/Prütting a.a.O. § 43 a Rdnr. 202). Ein objektiv vorhandener Interessenswiderspruch lässt sich nicht durch den schlichten Hinweis darauf auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge. Der Anwalt ist zwar an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden, wobei es dem Mandanten durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstanden Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters widersprechen. Es besteht wohl grundsätzlich Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGH Beschluss vom 04.02.2010 IX ZR 190/07; BVerfGE 108, 150). Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 04.02.2010 IX ZR 190/07 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgt gerade keine Begrenzung dahingehend, dass das Mandat sich allein auf Interessen, die gemeinsam verfolgt werden, erstreckt. Der Anwalt, hier die Klägerin, hätte jedoch seinen Mandanten vor den Gefahren der Vertretung widerstreitender Interessen, die sich aus dem Vertrag ergeben, warnen müssen (vgl. BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ 5/06 m.w.N.), da der Rechtssuchende einen Rechtsanwalt erwarten kann, der nur seinen Interessen verpflichtetet ist, allein seine Interessen ohne Rücksicht auf gegenläufige Interessen vertritt und das Beste für ihn herausholt (vgl. BGH NJW 2013, 3725). Dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf den sich aus der Kombination von Rechtsberatung und variabler Vergütung ergebenden Interessenskonflikt hingewiesen hat, trägt sie selbst nicht vor.
d) Schließlich ergibt sich das widerstreitende Interesse aus derselben Rechtssache, womit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in § 43 a Abs. 4 BRAO der Identität der Rechtssache vorliegt. Der oben dargestellte Interessenskonflikt basiert auf demselben Sachverhalt, d.h. den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen und den sich hieraus ergebenen Pflichten und Ansprüchen.
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein Fall der konkreten Gefährdung vor. Festzuhalten ist, dass es einer Schädigung des Mandanten nicht bedarf, dass jedoch der Interessenkonflikt tatsächlich vorliegen muss und ein nur potentieller oder künftiger Interessenskonflikt nicht ausreicht. Die Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43 a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (vgl. BVerfGE 108, 150). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenskonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und wäre verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BAG NJW 2005, 921; Henssler/Prütting a.a.O. § 43 a Rdnr. 171, 172). Die vorliegende Vertragsgestaltung begründet in der Verknüpfung der erfolgsabhängigen Vergütung für eine Vertragsvermittlung mit dem rechtlichen Prüfauftrag eine konkrete Gefahr, dass bei der geschuldeten und erfolgten Erstellung und rechtlichen Prüfung der Lieferantenverträge nicht das Interesse der Beklagten an einer für sie insgesamt besten Vertragsgestaltung im Vordergrund steht, sondern nur der günstigste Einkaufspreis, weil sich hieraus allein die Erfolgsvergütung für die Klägerin ergibt.
f) Der Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO zieht als Rechtsfolge die Nichtigkeit des vorliegenden Vertragsverhältnis nach sich, § 134 BGB.
Ob ein Verstoß gegen das in § 43 a Abs. 4 BRAO enthaltene Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zur Nichtigkeit führt, hat der BGH mehrfach offengelassen (vgl. zuletzt BGH NJW 2013, 933; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage § 134 Rdnr. 100 m.w.N.). Der Senat teilt die in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach richtigerweise die Frage im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung des Verbots zu bejahen ist (vgl. Münchener Kommentar BGB a.a.O.; Henssler/Prütting, BRAO a.a.O. § 43 a Rdnr. 210 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197). Wenn die Klägerin meint, eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB läge deshalb nicht vor, weil das Verbotsgesetz das Rechtsgeschäft nur einseitig, d.h. dem Rechtsanwalt verbiete, verkennt sie den Sinn und Zweck sowie die Zielrichtung des Verbots in § 43 a Abs. 4 BRAO. Wesentlicher Hintergrund der Regelung ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die Gewährleistung einer unabhängigen, verschwiegenen und nur am Interesse des Mandanten orientierten Tätigkeit. Damit dient die Regelung vor allem auch den Interessen des Mandanten. Sind diese Mandanteninteressen in der konkreten Vertragsgestaltung missachtet und würde man wegen der Annahme eines nur einseitigen Verbotsgesetzes die Nichtigkeit des Vertrags verneinen, stünde dies im Widerspruch zu dem Zweck der Regelung (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 134 Rdnr. 9; BGHZ 37, 258).
Die Nichtigkeit erstreckt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - nur auf den Bereich des „Anwaltsvertrags“ mit der Folge, dass der Vertrag mit den Regelungen zum Handelsvertreterverhältnis aufrecht erhalten bleibt. Denn der Interessenwiderstreit betrifft gerade die Verknüpfung der provisionsgewährenden Vertragsvermittlung mit der rechtlichen Prüfung der vermittelten Lieferantenverträge. Da die Parteien eine Vergütung nach dem RVG ausdrücklich ausgeschlossen haben, vielmehr eine Gesamtvergütung für das Tätigwerden der Klägerin als Handelsvertreterin und als Rechtsberaterin vereinbarten, diese zudem - wie oben dargestellt - durch die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung eng verknüpft und nicht trennbar sind, ist das gesamte Vertragsverhältnis als ex tunc nichtig anzusehen.
Die Klägerin kann sich aus diesen Gründen auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des BGH vom 05.06.2014 (WM 2014, 1351) stützen, nach der bei einer nach § 4 a Abs. 1 und 2 RVG unwirksamen Honorarvereinbarung dem Rechtsanwalt eine Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr zusteht. Im Hinblick auf die maßgeblich andere Zielrichtung der Norm des § 4 a RVG im Vergleich zur hier inmitten stehenden Regelung in § 43 a BRAO ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Entscheidung gegen die Annahme der Nichtigkeit des Vertrags im vorliegenden Fall sprechen soll und welche Rechtsfolge sich für das hier inmitten stehende Vertragsverhältnis und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ableiten soll, d.h. welcher Vertragsbestandteil herausgelöst werden kann.
Schließlich führt auch die salvatorische Klausel in § 8 6 der Vereinbarung nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis „im übrigen“ aufrechterhalten bleiben kann. Es kann nach Auffassung des Senats nämlich aufgrund der engen Verknüpfung der geschuldeten Leistungen und der vereinbarten Honoraransprüche eine einzelne Klausel des Vertrags (die Klägerin meint wohl die Klausel, die sich auf Rechtsberatung erstreckt) nicht herausgelöst werden und der Vertrag im Übrigen weiter gültig sein. Würde man die rechtliche Beratung und Prüfung der für die Beklagte vermittelten Lieferantenverträge streichen und würde der Vertrag im Übrigen - und zwar mit dem allein am Preis orientierten Erfolgshonorar für die Klägerin - aufrechterhalten bleiben, wäre das so nicht im Interesse der Beklagten. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Vertrag ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätte, § 139 S. 2 BGB.
Da der streitgegenständliche Vertrag wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig war, gingen die von der Beklagten erklärten Kündigungen des Vertragsverhältnisses ins Leere bzw. stellen kein Verhalten dar, das eine Kündigung durch die Klägerin rechtfertigen und Schadensersatzansprüche begründen könnte.
Die Klägerin hat daher die für den Zeitraum von Januar 2013 bis 31.03.2015 keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Auf die Frage, ob sich die Klägerin auch eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr.4 BRAO schuldig gemacht hat, wofür im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einiges spricht (vgl. BGH AnwZ (B)79/02; AnwZ (B) 92/06), auch wenn - wie vorliegend - ein einheitlich untrennbarer Vertrag vorliegt und die Tätigkeitsbereiche eng miteinander „verschmolzen“ sind, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist nicht mehr näher einzugehen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine Nichtigkeit des vorliegenden Vertrags nicht wegen Verstoßes gegen das RDG vor. Die im Handelsregister als Rechtsanwalts-GmbH eingetragene Klägerin ist zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt.
2. Die Klägerin kann die beanspruchte Zahlung auch nicht aus §§ 670, 677, 683 BGB herleiten. Zum einen ist angesichts der Tatsache, dass die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wesentlich bezogen auf einen Zeitraum, in der sie keine Leistungen erbracht hat bzw. erbringt, geltend macht und bereits deshalb eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte selbst nicht behauptet, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag insoweit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch nach Auffassung des BGH bei Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO Ansprüche aus GoA nicht bestehen (vgl. BGH NJW 2013, 3725; BGH NJW 2014, 1805).
3. Aus den gleichen Gründen scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus (vgl. BGH NJW 2013, 3725), § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 817 S. 1 BGB berufen. Auch hier stellt sich die Frage, welche Leistung die Klägerin nach Beendigung des Vertrags noch erbracht haben will und welche Dienste der Klägerin die Beklagte auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt haben soll. Hinzu kommt, dass sich nach Auffassung des Senats die Klägerin, eine im Handelsregister eingetragene Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand nur die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein kann, bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrag bewusst war, dass mit der vertraglichen Vereinbarung der Rechtsberatung in Verbindung mit der vereinbarten Erfolgsvergütung die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen verbunden war und damit ein Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 43 a Abs. 4 BRAO vorliegt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Parteien eine Vergütung nach RVG für die vertraglich geschuldete Rechtsberatung ausgeschlossen haben. Die Vertragsverhandlungen führte der Geschäftsführer der Klägerin, der selbst Rechtsanwalt ist und der auch maßgeblich die Vertragsleistungen auf Klägerseite für diese erbrachte. § 817 S. 2 BGB ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt auch nicht einschränkend auszulegen. Dem Leistenden kann trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern (vgl. BGH NJW 2014,1805, m.w.N.). Das kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei einem Verstoß einer Rechtsanwalts-GmbH gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nicht erfüllt. Der Anwendung des § 817 S. 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht entgegen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Grundlage der Regelung des § 43 a Abs. 4 BGB das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung, die nur den Interessen des Mandanten verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 23.04.2012 AnwZ (B) 35/11), sind, würde es der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wenn durch die Gewährung von Bereicherungsansprüchen ein Verstoß gegen die Norm letztlich sanktionslos bliebe. Der Ausschluss auch eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH NJW 2014, 1805).
4. Da der streitgegenständliche Vertrag nichtig ist und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB nicht hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Buchauszug nicht zu. Auch wenn der nichtige Handelsvertretervertrag vorliegend in Vollzug gesetzt wurde, besteht kein Grund für die Anwendung der Grundsätze über fehlerhafte Arbeits- und Dienstverhältnisse. Aus den oben dargestellten Gründen ist das vorliegende Vertragsverhältnis wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nach § 134 BGB nichtig. Es liegt auch kein faktischer Vertrag vor und es stehen der Klägerin Vergütungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche hieraus nicht zu. Aus diesem Grund kann sie auch „nachvertragliche Vergütungsansprüche“, um die es sich bei Handelsvertreterausgleichsansprüchen (auch) handelt, weil der Entgeltcharakter dominiert (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 89 b Rdnr. 3), nicht beanspruchen. Damit fehlt es auch an einem Rechtsgrund für den beantragten Buchauszug.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat bei seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich das vorliegende Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Senat nicht. Die Zulassung rechtfertigen Rechtsfragen wegen Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können. An letzterem mangelt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass es eine Vielzahl von mit der vorliegenden vergleichbaren Vertragsgestaltungen (Vertrag zwischen der Betreiberin eines Biomassekraftwerks und einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der die Kombination von Handelsvertretervertrag und Rechtsberatungsvertrag mit Erfolgshonorar beinhaltet) und Sachverhalten gibt.