Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Inhaltsverzeichnis

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/07/2013 17:10

Damit ist die alte Regel aus der Zeit der einvernehmlichen Mietwagenpreise nun endgültig vom höchsten Zivilgericht bestätigt worden.
Subjectsandere
01/05/2012 14:26

dies ist grundsätzlich gemäß § 5 I 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist-BGH vom 31.01.12-Az:VI ZR 143/11
Subjectsandere
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