Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2018 - 6 U 3026/17

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17, abgeändert wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

a) in Werbeprospekten zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen anzukündigen, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprosekt gemäß der Anlage K 2 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 4 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

und/oder

b) in Werbeprospekten auf höhere Bezugspreise bei Preisreduzierungen Bezug zu nehmen, sofern die Ware unmittelbar zuvor tatsächlich nicht zu dem höheren Bezugspreis zum Verkauf gestellt war, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5; ANLAGEN EINKOPIEREN

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. 1. a) und I. 1. b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 8.000,- EUR abwenden wenn nicht der Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten (Ziff. I. 2. und III.) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

sowie folgenden Beschluss

Der Streitwert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17 (Bl. 73/74 d. A.), auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbeaussagen geltend.

Der Kläger ist ein Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte vertreibt über mehrere Einrichtungshäuser sowie über ihren Online-Shop Möbel- und Einrichtungsprodukte verschiedener Hersteller und Marken wie auch Produkte aus eigener Produktion. Im September/Oktober 2016 bewarb sie ihr Angebot mit den als Anlagen K 2 bis K 5 vorgelegten Prospekten.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 03.08.2017 (Az.: 1 HKO 185/17) die Klage abgewiesen, wonach die Beklagte verurteilt werden sollte,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) in Werbeprospekten zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen anzukündigen, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 4 und nachfolgend in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

und/oder

b) in Werbeprospekten auf höhere Bezugspreise bei Preisreduzierungen Bezug zu nehmen, sofern die Ware unmittelbar zuvor tatsächlich nicht zu dem höheren Bezugspreis zum Verkauf gestellt war, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5;

und/oder

c) in Werbeprospekten prozentuale Preisreduzierungen auf Warengruppen anzukündigen, sofern in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass alle Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings von der Verkaufsaktion ausgenommen sind, wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2;

2. an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG klagebefugte Kläger habe keine Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, 3 UWG. Auch § 5 a Abs. 2 UWG sei nicht verletzt. In den Prospekten gem. Anlagen K 2 und K 3 sei die Kaltschaummatratze „Saturn“ jeweils nicht von der Befristung der Aktionen „Feiern Sie mit uns – Letzte Chance Montag 12.09.2016“ sowie „Das größte S. Einrichtungsfest im Endspurt“ umfasst gewesen. Den 25%-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche im Prospekt gem. Anlage K 2 habe es für die angebotene Kaltschaummatratze nicht gegeben, wie der Hinweis des Buttons S2 auf die Einschränkungen auf Seite 3 rechts unten zeige. Das Indexzeichen S2 sei aufgrund seiner Kreisform mit weißer Umrandung und aufgrund seiner Größe so auffällig, dass es am Blickfang ausreichend teilnehme und signalisiere, dass für den Rabatt die Einschränkungen bestünden, die der Erklärungstext auf Seite 3 aufweise. Entsprechendes gelte für die Winkelküche, für die in den Prospekten gem. Anlagen K 4 und K 5 geworben werde. Auch sie nähmen an den Aktionen „Das größte Einrichtungshaus der Welt“ sowie „Steuerspartage“ nicht teil. Auf die Winkelküche gebe es ebenso wenig wie auf die Kaltschaummatratze einen allgemeinen Rabatt. Vielmehr handele es sich hierbei um Sonderangebote für jeweils nur das spezielle Produkt Kaltschaummatratze bzw. Winkelküche. Die darin enthaltenen Rabatte von 50% bzw. mehr sogar hinsichtlich der Winkelküche fielen nicht unter den allgemeinen Rabatt der jeweiligen Aktion, der für eine Vielzahl von Produkten gelte. Eine Irreführung sei insoweit nicht anzunehmen, da die ausgenommenen Produkte hinreichend bestimmt und im Prospekt angegeben seien.

Vorliegend habe auch kein Vorgang stattgefunden, wonach vor der Werbeaktion der Normalpreis heraufgesetzt worden wäre und zu Beginn der Aktion zum Normalpreis zurückgekehrt worden wäre. Da die Kaltschaummatratze, wie bereits ausgeführt, nicht zu den Aktionen „Feiern Sie mit uns – Letzte Chance Montag 12.09.2016“ gem. Anlage K 2 und „Das größte S. Einrichtungshaus – Einrichtungsfest im Endspurt“ gem. Anlage K 3 gehört habe, handele es sich um eine bloße Wiederholung einer Werbung für den Sonderpreis von 99,- € statt 199,- € unter dem Motto „Jahrhundertpreis“. Dass vor der Werbeaktion mit dem Prospekt gem. Anlage K 2 der Preis für die Kaltschaummatratze „Saturn“ nicht 199,- € betragen habe und nach dem Prospekt gem. Anlage K 3 nicht wieder heraufgesetzt worden sei auf 199,- €, sei nicht hinreichend ausgeführt. Eine unlautere Werbemaßnahme sei insoweit nicht anzunehmen, da keine Irreführung der Verbraucher stattgefunden habe. Entsprechendes gelte bei der Winkelküche, die ebenfalls von der Aktion im Prospekt gem. Anlage K 4 „Das größte Einrichtungsfest der Welt“ ausgenommen gewesen sei und auch nicht in der Aktion „Steuerspartage“ gem. Anlage K 5 enthalten gewesen sei. Auch hier gehe es um einen Sonderpreis für ein einzelnes Produkt, für den die Werbung lediglich wiederholt worden sei. Unzutreffende, irreführende Angaben lägen insoweit nicht vor. Insoweit sei hinsichtlich der Kaltschaummatratze bezüglich der Prospekte gem. Anlagen K 2 und K 3 und hinsichtlich der Winkelküche hinsichtlich der Prospekte gem. Anlagen K 4 und K 5 von einer Aktion insgesamt mit einem bestimmten Sonderpreis für ein bestimmtes Produkt auszugehen.

Wie bereits ausgeführt, sei das Indexzeichen S2 mit dem Verweis auf die Einschränkungen auf Seite 3 unten rechts als ausreichend anzusehen, so dass auch der Klageantrag 1 c mangels Irreführung von Verbrauchern nicht durchgreife.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bestehe nicht, da der Kläger die Beklagte mangels Wettbewerbsverstößen zu Unrecht abgemahnt habe.

Gegen diese dem Kläger am 18.08.2017 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 06.09.2017 (Bl. 79/80 d. A.) Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.10.2017 (Bl. 83/93 d. A.) begründet hat.

Der Kläger führt unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Folgendes aus:

Das Landgericht habe die Rechtsnormen der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 a Abs. 2 UWG falsch angewandt. Die rechtsfehlerhafte Entscheidung des Landgerichts gründe zunächst auf der unzutreffenden Annahme, die beworbene Kaltschaummatratze „Saturn“ sowie die Winkelküche seien von der Befristung der Aktionen in den gegenständlichen Prospekten nicht erfasst. Das Landgericht habe dabei verkannt, dass die Beklagte in irreführender Weise mit befristeten Sonderangeboten geworben habe, ohne sich tatsächlich an die blickfangmäßig herausgestellte Befristung zu halten. Das Landgericht habe weder Feststellungen dazu getroffen, an welchen Verkehrskreis sich die angegriffenen Angaben wendeten, noch führe es aus, welche Vorstellungen die Werbung bei den betroffenen Verbrauchern hervorrufe. Im konkreten Fall hätten die angesprochenen Verbraucher zu keinem anderen Schluss kommen können, als dass das beworbene Produkt Kaltschaummatratze „Saturn“ sowohl von der Aktion „Feiern Sie mit uns! Letzte Chance Mo. 12.09.16“ als auch von der Aktion „Das größte S. Einrichtungsfest im Endspurt!“ jeweils erfasst gewesen sei. Die genannten Aktionen seien jeweils blickfangmäßig frontal auf der ersten Seite des jeweiligen Prospekts angekündigt worden, jeweils in direkter graphischer Nähe zu der eingerückten „Jahrhundertfeier S.“. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass die Aktionsbezeichnungen wie eine Überschrift über alle nachfolgenden Angebote zu verstehen seien. Ein angemessen unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einer solchen Darstellung gerade die Aufforderung „Feiern Sie mit uns!“ in unmittelbarem Zusammenhang zu der „Jahrhundertfeier“ setzen. Gerade dann werde der Verbraucher ebenfalls die beworbene Kaltschaummatratze „Saturn“ mit dem zusätzlichen Hinweis „Jahrhundert-Knaller Jahrhundertpreis“ als von der Rabattaktion umfasst ansehen. Eine andere Beurteilung wäre hier vollkommen lebensfremd. Warum das Landgericht davon ausgehe, dass das Produkt Kaltschaummatratze „Saturn“ in hinreichend bestimmter Art und Weise von der Aktion ausgenommen sei, begründe es nicht. Nach dem zuvor gesagten treffe jedoch genau das Gegenteil zu. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen ließen den Schluss, es handele sich um ein spezielles Sonderangebot außerhalb der Überschrift gebenden „Jahrhundertfeier“, nicht zu. Nachdem vorliegend, wie vom Landgericht auch erkannt, eine Vielzahl preisreduzierter Produkte unter dem Stichwort „Jahrhundertpreis“ beworben worden seien, werde ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehen, es handele sich jeweils um ein spezielles Sonderangebot für das jeweilige Produkt und die Bezeichnung der Rabattaktion sei lediglich rein zufällig identisch. Er werde vielmehr von einer gemeinsamen, alle Produkte umfassenden Rabattaktion ausgehen. Die Ausführungen des Landgerichts verwunderten umso mehr, als es auf Seite 9 des Urteils davon ausgehe, dass hinsichtlich der Kaltschaummatratze „Saturn“ von einer einheitlichen Rabattaktion unter dem Motto „Jahrhundertpreis“ auszugehen sei. Zuvor sei jedoch argumentiert worden, die Kaltschaummatratze sei hinreichend bestimmt von der Aktion ausgenommen. Eine solche Aufspaltung der Werbung in verschiedene Rabattaktionen sei selbst bei einer rein formalen Betrachtung, die allein die objektiven Kriterien der auf jeder einzelnen, vom Kontext des Gesamtprospekts losgelösten Seite berücksichtige, nicht nachzuvollziehen. Eine solche objektive Betrachtung sei bei der Prüfung des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG gerade nicht angezeigt. Sofern das Landgericht ausführe, die Kaltschaummatratze „Saturn“ sei von der 25%-Rabattaktion auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche nicht umfasst, sei dies für den Antrag zu 1 a unerheblich. Klägerseits werde im Hinblick auf die irreführende Befristung ausschließlich auf die Darstellung „Jahrhundert-Knaller Jahrhundertpreis“ in Verbindung mit „Feiern Sie mit uns! Letzte Chance Mo. 12.09.16“ abgestellt.

Da das Landgericht rechtsirrig annehme, das Produkt sei von der Befristung schon nicht erfasst, treffe es im Weiteren keine Feststellungen zu den Folgen der von der Beklagten ausgerufenen Befristung. Grundsätzlich gelte insoweit, dass die Ankündigung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen sich als irreführend erweisen könne, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt werde. Für das Versprechen von zeitlich befristeten Preisnachlässen gelte nichts anderes. Ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten wolle. Eine irreführende Angabe werde daher regelmäßig dann vorliegen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung unabhängig vom Buchungsstand die Absicht habe, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar gewesen seien, rechne der Verkehr nicht. Im Übrigen sei es grundsätzlich die Sache des Werbenden, Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprächen. Vorliegend habe die Beklagte mit der Ankündigung einer Vergünstigung geworben, für die von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben gewesen seien, so dass der angesprochen Verkehr dabei auf den Angebotszeitraum vertraut habe, den die Beklagte in ihrer Werbung jeweils angegeben habe. Die Beklagte habe aber den Verkauf der Kaltschaummatratze „Saturn“ jeweils mit unveränderten Preisen einfach fortgesetzt. Dabei habe sie auch dann irreführend gehandelt, wenn sie in den Zeitpunkten des Beginns der Verkaufsaktion nicht den Plan gefasst haben sollte, die Werbung über den jeweils angegebenen Zeitraum hinaus zu verlängern. Anerkennenswerte Umstände, wonach die befristeten Verkaufsaktionen in zulässiger Weise hätten verlängert werden können, seien vorliegend nicht ersichtlich.

Bezüglich der beworbenen Winkelküche gelte das zuvor Ausgeführte entsprechend. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Werbeprospekt (Anlage K 4) sichte und zunächst mit „Das größte Einrichtungsfest der Welt! Finale! Letzte Chance am Samstag, 15.10.2016“ (Anlage K 4, Seite 1), danach mit „Das größte Finale aller Zeiten!“ (Anlage K 4, Seite 2-3) und sodann „Jetzt mitfeiern und Vorteile sichern!“ (Anlage K 4, Seite 4-5) konfrontiert werde, werde durch die werbliche Gestaltung mit aufeinander Bezug nehmenden und aufeinander aufbauenden Ankündigungen in dieser konkreten Form dafür sensibilisiert, dass im so überschriebenen Prospekt Vorteile in Form von günstigen und vergünstigten Angeboten beworben würden. Die zuvor genannten Hinweise stünden, gerade weil sie auf aufeinanderfolgenden Seiten abgedruckt und blickfangmäßig in Fettdruck und Großbuchstaben im oberen Seitendrittel platziert seien, für den Verbraucher in einem inhaltlichen Zusammenhang. Sodann nehme der Verbraucher als erstes Angebot auf der gleichen Seite, auf der sich die letzte Aufforderung zum „Mitfeiern“ befinde, die streitgegenständliche Werbung für die Winkelküche war, bei der der Preis von 2.499,- € ebenfalls blickfangmäßig, in roter Schrift mit weißem Rahmen auf schwarzem Grund hervorgehoben sei. Dadurch dränge sich dem Verbraucher geradezu auf, dass dies ein Produkt sei, welches Bestandteil der benannten Rabattaktion sein müsse. Wie das Landgericht hier zu der Schlussfolgerung gelange, dass die beworbene Winkelküche hinreichend bestimmt und von der blickfangmäßig ausgelobten Rabattaktion ausgenommen sein solle, begründe es ebenfalls nicht. Auch diesbezüglich dränge sich einem Betrachter der Werbung geradezu auf, dass das erste im Katalog beworbene Produkt jedenfalls Teil der Rabattaktion sei. Auch seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dieses Produkt nicht unter die Rabattaktion des „Finales des größten Einrichtungsfests der Welt“ fallen solle. Insoweit sei auch vorliegend eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG zu bejahen. Denn die angesprochenen Verbraucher hätten darauf vertrauen können und müssen, dass entsprechend der Ankündigung der Beklagten der Preis von 2.499,- € nach dem 15.10.2016 nicht mehr verfügbar sein würde. Dem widersprechend habe die Beklagte den Verkauf der Winkelküche unter der Rabattaktion „Steuer-Spar-Tage“ fortgesetzt.

Auch im Hinblick auf den Antrag 1 b habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die Rabatte bezüglich der Kaltschaummatratze „Saturn“ sowie der Winkelküche spezielle Sonderangebote seien, die von den befristeten Rabattaktionen nicht erfasst seien. Gehe man jedoch zutreffend davon aus, dass bezüglich der Kaltschaummatratze „Saturn“ die in Anlage K 2 ausgelobte Rabattaktion am 12.09.2016 endete, was – wie bereits dargelegt – von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden worden sei, dann sei offensichtlich, dass in dem Prospekt nach Anlage K 3, der am 14.09.2016 in Umlauf gekommen sei, auf einen höheren Referenzpreis (199,- €) Bezug genommen werde, der zuvor nicht verlangt worden sei, da im Zeitraum davor ebenfalls der Rabattpreis von 99,- € gegolten habe. Ebenso habe die Beklagte bezüglich der beworbenen Winkelküche den in ihrer Werbung gemäß der Anlage K 5 durchgestrichenen Bezugspreis in Höhe von 9.963,- € ausweislich ihrer vorangegangenen Werbung gemäß der Anlage K 4 zuvor nicht verlangt. Zu diesem Ergebnis hätte das Landgericht zwingend kommen müssen, wenn es nicht rechtsirrig ohne Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine lebensfremden mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG unvereinbare Aufspaltung der Rabattaktionen vorgenommen hätte.

Im Hinblick auf den Antrag zu 1 c verkenne das Landgericht, dass eine unrichtige, blickfangmäßig herausgestellte Angabe ohne eine hinreichende irrtumsausschließende Aufklärung einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG bedeute. Sowohl bei der Bewertung der blickfangmäßigen Werbung selbst, wie auch für etwaige irrtumsausschließende Aufklärungen komme es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung auffassten und ob die irrtumsausschließenden Aufklärungen wahrgenommen werden könnten und für den Verkehr verständlich seien. Dabei lasse das Landgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung vollkommen unberücksichtigt, wonach eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein dürfe. Eine irrtumsausschließende Aufklärung könne in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe. Tatsächlich sei der in dem gegenständlichen Prospekt gemäß der Anlage K 2 blickfangmäßig beworbene 25%-ige Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche unter zahlreichen Ausnahmen und Beschränkungen gewährt worden, insbesondere solle der Rabatt nicht gelten für „alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“, mithin auch nicht für die Angebote, die sich in dem Prospekt gemäß der Anlage K 2 befänden. Dies sei irreführend und unlauter, denn die angesprochenen Verkehrskreise rechneten nicht damit, dass ein blickfangmäßig hervorgehobener Rabatt auf der ersten Seite eines Prospekts für keines der im Prospekt beworbenen Produkte gelten solle. Das Landgericht gehe ohne nähere Begründung rechtsirrig davon aus, dass durch das Indexzeichen S2 als irrtumsausschließende Aufklärung die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend über die Einschränkungen informiert würden. Das Gericht verkenne insoweit, dass der Text, auf den das Indexzeichen S2 auf Seite 1 des Prospekts verweise, vom angesprochenen Verkehr nicht wahrgenommen werde. Das kreisförmig hinterlegte S2 werde wegen seiner vollkommen unüblichen und unverständlichen graphischen Darstellung – wenn überhaupt – als Satzzeichen (Punkt), nicht jedoch als Fußnotenverweis wahrgenommen. Soweit ein Verbraucher den Verweis überhaupt als solchen wahrnehme, könne er aufgrund des Inhaltes höchstens vermuten, dass sich weitere Erläuterungen zu der Werbung auf Seite 2 (S2) fänden. Der Text werde allenfalls nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die – unrichtige – blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassten und dann erst auf der Seite 3 des Prospekts auf diese kaum lesbare, da sehr klein gedruckte Einschränkung stießen. Unter diesen Umständen sei die Einschränkung, dass der beworbene Rabatt für „alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ nicht gelten solle, nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige hervorgehobene Darstellung geschaffene Irreführung zu beseitigen. Aus den vorstehenden Ausführungen folge zwingend, dass auch ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2 UWG zu konstatieren sei. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die auf der Seite 3 des Prospekts aufgeführten Ausnahmen von der Rabattaktion nicht wahrnehmen. Jedenfalls sei die Art und Weise der Darstellung mit dem aufklärenden Text auf Seite 3, auf den durch das Indexzeichen S2 verwiesen werde, unklar. Die Tatbestandsmerkmale des § 5 a Abs. 2 UWG seien mithin erfüllt.

Demzufolge sei die klägerische Abmahnung berechtigt gewesen und stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Hinsichtlich der Höhe dieses Aufwendungsersatzanspruchs werde auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az.: 1 HKO 185/17, entsprechend dem Klageantrag (wie oben auf Seiten 3 und 4 wiedergegeben) zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte führt hierzu unter ergänzender Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz Folgendes aus:

Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Landgericht auf etwas anderes als das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt hätte. Auch für die Frage, an welche Verkehrskreise sich die Werbung richte, könne ein auf kurz gefasste Urteile bedachter Richter von ausdrücklichen Ausführungen absehen. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sei im Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe ausdrücklich genannt und dann im Weiteren zutreffend gewürdigt worden.

Die Matratze „Saturn“ sei im Prospekt gemäß Anlage K 2 nicht als abschließend befristetes Sonderangebot beworben worden, schon gar nicht blickfangmäßig herausgestellt. Das habe das Landgericht mit dem fünften Satz der Entscheidungsgründe, der ausdrücklich auf die Frage der Befristung abstelle, zutreffend festgestellt. Die Argumentation des Klägers, dass die auf der ersten Prospektseite stehenden Aussagen sich auf alle Teile des Prospekts erstrecken würden, treffe auf einen derart umfangreichen Prospekt wie hier schon grundsätzlich nicht zu. Das Angebot für die Matratze „Saturn“ stehe auf der fünften Seite des Prospekts und dort im äußeren Randbereich, zudem mit einer graphischen Abgrenzung zum Mittelteil und in eigener Aufmachung, ohne eine Befristung bis zum 12.09.2016 und ohne, dass von „letzter Chance“ die Rede wäre. Zu einer Annahme, dass es dieses Angebot in einem neuen Prospekt der Beklagten nicht mehr geben werde, gelange der Verbraucher auch deshalb nicht, weil es keinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, dass solche Sonderangebote nur einmal beworben würden. Es sei gängige Praxis, dass ein Teil der Sonderangebote aus dem älteren Prospekt für den nachfolgend neu zusammengestellten Prospekt übernommen würden. Dies habe verschiedene Ursachen. Zu ihnen gehöre, dass Wettbewerber auf solche Angebote einstiegen und der Erstanbieter deshalb verlängere, um sich nicht „die Butter vom Brot“ nehmen zu lassen. Dazu gehöre ferner, dass es einem Händler kaum möglich sei, für jeden einzelnen Artikel seines Sortiments verlässliche Prognosen für dessen Abverkauf anzustellen. Das Erfahrungswissen, dass Sonderangebote länger laufen könnten, habe der Verbraucher aus den Fällen, in denen ihm ein älteres Prospektangebot, das ihm wegen Interesses oder Kaufs präsent geblieben sei, in einem jüngeren Prospekt erneut begegne. Die Bezeichnung der Matratze als „Jahrhundertknaller zum Jahrhundertpreis“ impliziere einen langen Zeithorizont und führe deshalb nicht zu einer zeitlichen Befristung hin, sondern davon weg. Hinzukomme, dass das Angebot nicht mit der Angabe „Letzte Chance Mo. 12.09.16“ versehen sei, woraus sich ebenfalls ergebe, dass es nicht dahingehend limitiert sei. Deshalb sei es auch nicht von Belang, ob die Matratze im Prospekt gemäß Anlage K 2 mit zu dessen Aktionsprogramm gehöre, denn das würde aus den oben genannten Gründen nicht bedeuten und besagen, dass eine Fortführung des Sonderangebots innerhalb des folgenden Programms ausgeschlossen wäre. Das Landgericht habe hinsichtlich der „Saturn“-Matratze für 99,- € zutreffend sowohl eine Befristung des in Anlage K 2 beworbenen Angebots verneint wie auch eine Abspaltung hinsichtlich des danach mit Anlage K 3 nochmals beworbenen Angebots.

Neben einer Irreführung würde es auch an der Relevanz fehlen. Die Belange jener Verbraucher, die mit dem Prospekt gemäß Anlage K 2 angesprochen worden seien und sich zum Kauf der Matratze entschlossen hätten, seien dadurch, dass es die Matratze auch nach dem 12.09.2016 für 99,- € zu kaufen gegeben habe, nicht beeinträchtigt. Ihnen habe für eine Kaufentscheidung und den Kauf auskömmliche Zeit zur Verfügung gestanden. Für jene Verbraucher, die sich erst durch die Werbung im Prospekt gemäß Anlage K 3 zum Kauf entschlossen hätten, liege die fehlende Beeinträchtigung auf der Hand. Es treffe auch nicht zu, dass im Falle einer (unterstellten) Geltung von „Letzte Chance Mo. 12.09.16“ für das Matratzenangebot der Verbraucher damit unter Druck gesetzt werde. Die Zeitspanne zwischen dem Erscheinen des Prospekts und dem 12.09.2016 sei mehr als auskömmlich für das Überlegen und das Vergleichen mit anderen Angeboten.

Auch auf die in dem Prospekt gemäß Anlage K 4 auf Seite 4 bis 5 enthaltene Werbung für die Winkelküche erstrecke sich die Befristung (15.10.2016) nicht. Auch der Prospekt gemäß Anlage K 4 werde wegen seines Umfangs und Aufbaus nicht dahingehend verstanden, dass jede der auf der Titelseite und der ersten Doppelseite stehenden Angaben für die dahinterkommenden Seiten gelten würde. Die Doppelseite 4 bis 5 stelle gegenüber den vorausgehenden eine Zäsur dar, denn sie sei im Layout, im Erscheinungsbild und im Inhalt völlig anders. Von einer abschließenden Befristung dieses Angebots bis zum 15.10.2016 sei dort überhaupt nicht die Rede. Der verständige Durchschnittsverbraucher entnehme der Werbung für die Winkelküche nicht die Aussage, dass es dieses Angebot nach dem 15.10.2016 nicht mehr geben würde.

Hinsichtlich des Klageantrags 1 b verkenne der Kläger, dass es sowohl zulässig wie auch üblich sei, für eine Preisherabsetzung wiederholt zu werben. Der Satz, das Gesetz gehe als selbstverständlich davon aus, dass der höhere Referenzpreis bis unmittelbar vor der beworbenen Preisherabsetzung gegolten habe, sei missverständlich gefasst (und auch fragwürdig, weil es nicht auf das Gesetz ankomme, sondern auf das Verständnis des gemäß UGP-Richtlinie maßgeblichen Verbrauchers). Man müsse genau hinsehen und beachten, dass auf „die beworbene Preissenkung“ abgestellt werde und eben nicht auf jedweden Prospekt, in dem die Preissenkung werblich genannt werde. Trage man dem Umstand Rechnung, dass mit einer Preissenkung wiederholt geworben werden könne, so liege auf der Hand, dass die Werbung in einem Prospekt damit auch dann nicht irreführend sei, wenn der reduzierte Preis bereits in einem früheren Prospekt beworben gewesen sei. Unrichtig sei auch die Prämisse des Klägers, das im Prospekt gemäß Anlage K 2 beworbene Angebot der „Saturn“-Matratze für 99,- € habe am 12.09.2016 geendet (wie bereits ausgeführt). Im Übrigen gehe der Kläger ja beim Antrag 1 a fest davon aus, dass das Angebot für die „Saturn“-Matratze in Anlage K 3 eine Fortsetzung des Angebots in Anlage K 2 sei.

Hinsichtlich der angegriffenen Werbung in Anlage K 5 für die Winkelküche gelte entsprechendes. Unschädlich sei, dass die Werbung in Anlage K 4 den davor geltenden höheren Preis von 9.963,- € nicht werblich angeführt habe.

Auch den Klageantrag 1 c habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Sternchensymbole und hoch gestellte Ziffern, denen der Kläger das Wort rede, seien zumeist sehr viel schlechter zu erfassen, als das im Prospekt verwendete S2-Indexzeichen, das durch seine Kreisform mit weißer Umrandung und durch seine Größe vom Leser gut erkannt werde. Dieses Indexzeichen nehme am Blickfang teil und signalisiere, dass für den Rabatt Einschränkungen bestünden, die der Prospekt in dem zu S2 gehörenden Erklärungstext ausweise. Zudem sei der angegriffene Prospekt auf der Titelseite mit der Angabe versehen „S2 S3 Details: siehe Seite 2-3“. Auf Seite 2-3 befänden sich unten nochmals die „25% Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche“-Werbung von der Titelseite mit dem S2-Indexzeichen und unmittelbar rechts daneben die zugehörigen Einschränkungen. Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation, dass der frühere Grundsatz einer isolierten Beurteilung des Blickfangs seit der BGH-Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (I ZR 187/97 vom 08.10.1998) nicht mehr gelte. Es genüge, durch einen Sternchenhinweis oder andere geeignete Weise zu signalisieren, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gelte und damit zu dem aufklärenden Text zu führen. Wegen der im Prospekt gemäß Anlage K 2 konkret mit Preisangaben angebotenen Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche komme hinzu, dass der Verbraucher ohnehin nicht annehme, dass von deren Preisen nochmals 25% Rabatt abgezogen würden, denn die mit dem Prospekt konkret angebotenen Waren seien individuell rabattiert und mit den nach Berücksichtigung des Rabatts verbleibenden Endpreisen versehen. Für den angesprochenen Verkehr verstehe es sich von selbst, dass der Händler in seiner Werbung für konkrete Waren nicht einen Preis angebe, der höher sei als der verlangte und tatsächlich zu zahlende Preis.

Da die Abmahnung unbegründet gewesen sei, könne der Kläger dafür keine Zahlung verlangen.

Soweit die Berufungsbegründung auf Umstände abstelle, die mit der Klage nicht vorgebracht worden seien, werde Verjährung eingewandt.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.02.2018 (Bl. 112/114 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässigen Unterlassungsanträge zu Ziff. 1. a) und b) des - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten und aktivlegitimierten - Klägers sind aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG begründet. Bezüglich des mit Antrag 1. c) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des hier zu beurteilenden Streitgegenstands keine wettbewerbswidrige Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 5 a Abs. 2 UWG festzustellen. Der mit Antrag zu Ziff. 2. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch steht dem Kläger gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG vollumfänglich zu.

1. Die vom Kläger beanstandete Ankündigung zeitlich begrenzter Verkaufsaktionen mit Preisvorteilen in Werbeprospekten, sofern die in diesen Verkaufsaktionen beworbenen Waren auch nach dem Ablauf der Verkaufsaktionen noch zu den angekündigten Aktionspreisen zum Verkauf gestellt werden, wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in den Werbeprospekten gemäß Anlagen K 2 und K 3 oder in der Werbung für die Winkelküche in den Werbeprospekten gemäß Anlagen K 4 und K 5, ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH Urt. vom 11.10.2017, Az. I ZR 78/16, Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – durchgestrichener Preis II; BGH GRUR 2012, 184 Rn. 19 - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2003, 163, 164 – Computerwerbung; BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster). Die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen kann sich aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 18 – 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 19 – Treuepunkte-Aktion). Werden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen hieran grundsätzlich festhalten lassen. Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 20 – 10% Geburtstags-Rabatt). Eine irreführende Angabe ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltslosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 21 – 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 20 – Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 22 – Treuepunkte-Aktion). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbenen besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise – etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen – verlängert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 – 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 – Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 21, 23 – Treuepunkte-Aktion). Mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei der Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 – 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 – Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 23 – Treuepunkte-Aktion).

b) Vorliegend kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es davon ausgegangen ist, dass die in den Prospekten gemäß Anlagen K 2 (Seite 5) und K 3 (Seite 13) beworbene Kaltschaummatratze „Saturn“ und die in den Prospekten gemäß Anlagen K 4 (Seite 4/5) und K 5 (Seite 4) beworbene Winkelküche nicht von der Befristung der Aktionen in den Prospekten gemäß Anlage K 2 („Feiern Sie mit uns! Letzte Chance Mo. 12.09.16“) bzw. gemäß Anlage K 4 („Das größte Einrichtungsfest der Welt! Finale! Letzte Chance am Samstag, 15.10.2016“) erfasst gewesen seien.

(1.)

Das Landgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, die Kaltschaummatratze „Saturn“ sei nicht von der Befristung der Aktion erfasst gewesen, denn den 25%-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche im Prospekt gemäß Anlage K 2 habe es, wie der Hinweis des Buttons „S2“ auf die Einschränkungen auf Seite 3 des Prospekts unten rechts zeige, für die angebotene Kaltschaummatratze nicht gegeben. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat nicht an. Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der die streitgegenständliche Werbung mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit wahrnimmt, aufgrund des Zeichens „S2“ die auf Seite 3 des Prospekts kaum leserlich aufgeführten Ausnahmen von dem beworbenen 25%-igen Rabatt überhaupt zur Kenntnis nimmt. Denn aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher bezog sich die auf Seite 1 des Werbeprospekts angekündigte Befristung „Letzte Chance Mo. 12.09.16“, welche auch auf Seite 3 des Prospekts nochmals wiederholt wurde, nicht nur auf den allgemein ausgelobten Rabatt von 25%, sondern auch auf die in dem Prospekt durchwegs mit Sonderpreisen beworbenen Produkte. Dies ergibt sich für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher aus der Gestaltung des Prospekts, welcher insgesamt unter dem Motto „Jahrhundertfeier“ steht. Dieses Motto mit darauf aufbauenden „Jahrhundertpreisen“ zieht sich durch den gesamten Prospekt, der auf der ersten Seite mit der Aufforderung „Feiern Sie mit uns!“ überschrieben ist, wobei direkt darunter der Hinweis erfolgt: „Letzte Chance Mo. 12.09.16“. Soweit auf Seite 3 die Ankündigung der Befristung „Letzte Chance Mo. 12.09.16“ nochmals wiederholt wird, steht dieser Hinweis direkt über dem Schlagwort „Jahrhundertfeier“. Auch die Seiten 4 und 5 des Prospekts sind überschrieben mit „Jetzt mitfeiern! Sensationelle Rabatte – das muss gefeiert werden“ und am unteren Seitenrand erfolgt nochmals der Hinweis „Jahrhundertfeier bei S. – sensationelle Rabatte – das muss gefeiert werden“. Dabei wird auch konkret die hier streitgegenständliche Kaltschaummatratze „Saturn“ auf Seite 5 des Prospekts mit „Jahrhundert-Knaller!“ und „Jahrhundertpreis“ beworben. Vor diesem Hintergrund hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass, die Aussage „Letzte Chance Mo. 12.09.16“ allein auf den ausgelobten Rabatt von 25% und nicht auf die gesamten Werbeversprechen in dem Prospekt zu beziehen. Vielmehr wird er die Werbung in der Weise auffassen, dass sämtliche in dem Prospekt ausgelobten Preisvergünstigungen vor dem Hintergrund des Mottos „Jahrhundertfeier“ erfolgen und bis Montag, den 12.09.2016 gültig sind.

(2.)

Hinsichtlich der in Anlage K 4 auf Seiten 4/5 beworbenen Winkelküche ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts (auf Seite 8 LGU zum Ende des ersten Absatzes) „…die darin enthaltenen Rabatte von 50% bzw. mehr sogar hinsichtlich der Winkelküche fallen nicht unter den jeweiligen allgemeinen Rabatt der Aktion, der für eine Vielzahl von Produkten gilt“, in dem Prospekt gemäß Anlage K 4 kein allgemeiner Rabatt auf verschiedene Produktgruppen ausgelobt wurde, auf den sich die Befristung „Letzte Chance am Samstag, 15.10.16“ aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beziehen könnte. Der Hinweis auf die Befristung der Aktion „Letzte Chance am Samstag, 15.10.16“ erfolgt in dem Prospekt sowohl auf der Titelseite, als auch wiederholend auf den Seiten 3, 13 und 17. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Positionierung dieses Hinweises, aufgrund derer die Befristung nicht einem bestimmten beworbenen Produkt zugeordnet werden kann, wird er vom angesprochenen Verkehr auf alle in dem Prospekt enthaltenen Produkte bezogen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Motto des Prospekts „Finale!“ (vgl. Anlage K 4, Seite 1) bzw. den weiteren Ankündigungen „Das größte Finale aller Zeiten!“ (vgl. Seiten 2/3) bzw. „Jahrhundertfeier-Finale bei S.“ (vgl. Seite 7) bzw. „Finale! Jetzt letzte Chance sichern“ (vgl. Seite 24). Damit wird dem angesprochenen Verkehr suggeriert, dass die in dem Prospekt beworbenen Gegenstände, insbesondere die Winkelküche auf den Seiten 4/5, zu den speziell ausgelobten Preisen nur bis zum 15.10.2016 erhältlich sind und die ausgelobte Rabattaktion danach beendet ist.

c) Die fortgeführte Bewerbung der Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem nachfolgenden Werbeprospekt gemäß der Anlage K 3 ab dem 14.09.2016 wie auch der Winkelküche in dem nachfolgenden Werbeprospekt gemäß Anlage K 5 ab dem 16.10.2016 zum jeweils gleichen Aktionspreis ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irreführend. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Hierzu hat sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründung lediglich allgemein ausgeführt, es sei gängige Praxis, dass ein Teil der Sonderangebote aus dem älteren Prospekt für den nachfolgend neu zusammengestellten Prospekt übernommen würden. Dies habe verschiedene Ursachen. Zu ihnen gehöre, dass Wettbewerber auf solche Angebote einstiegen und der Erstanbieter deshalb verlängere, um sich nicht „die Butter vom Brot“ nehmen zu lassen, ferner, dass es einem Händler kaum möglich sei, für jeden einzelnen Artikel seines Sortiments verlässliche Prognosen für dessen Abverkauf anzustellen. Diese Ausführungen genügen zur Rechtfertigung der fortgesetzten Bewerbung der Aktionspreise indes nicht. Denn es fehlt jegliche konkrete Darlegung dazu, dass im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Produkte (Kaltschaummatratze „Saturn“ und Winkelküche) sachlich gerechtfertigte Verlängerungsgründe vorgelegen haben, die im Zeitpunkt der Befristung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht absehbar waren. Allein der Umstand, dass konkurrierende Anbieter ebenfalls ihre Preise senken, genügt insoweit ebenso wenig, wie die Tatsache, dass sich ein Artikel weniger gut verkauft, als erwartet. Insbesondere geht der angesprochene Verkehr bei einem Jubiläumsverkauf – anders als dies etwa bei einem Schlussverkauf wegen Geschäftsaufgabe der Fall sein könnte – nicht davon aus, dass der Unternehmer gehalten ist, sämtliche vergünstigten Artikel zeitnah abzusetzen und etwa im Falle einer schleppenden Nachfrage darauf angewiesen ist, die Aktion zu verlängern.

d) Es handelt sich um eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 – 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 – Canal Digital Danmark A/S). Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 25 - Frühlings-Special). Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt). Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt).

e) Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.200 ff.) führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Vor dem Hintergrund der dargestellten starken Anlockwirkung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten erforderlich und zumutbar, dass diese ihre Werbung so gestaltet, dass die Verbraucher nicht über eine etwaige Befristung in die Irre geführt werden. Bestehen aus der Sicht des Unternehmers Zweifel, ob der geplante Produktabsatz in dem von der angegebenen Frist umfassten Zeitraum möglich ist, so muss er im Zweifel seine Werbung darauf ausrichten und darf nicht mit einer absoluten Befristung werben.

2. Die Werbung mit höheren Bezugspreisen bei den Preisreduzierungen in der Werbung für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in dem Prospekt gemäß der Anlage K 3 und der Werbung für die Winkelküche in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 5 (Klageantrag Ziffer 1 b) ist ebenfalls irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG.

a) Die Werbung mit Sonderangeboten ist irreführend, wenn sich der als besonders günstig herausgestellte Preis von dem üblicherweise geforderten Preis nicht unterscheidet. Wird im Rahmen der Werbung mit einem Sonderpreis ein höherer Bezugspreis gegenübergestellt, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der ursprüngliche Preis vor der beworbenen Sonderaktion tatsächlich für eine gewisse Zeit verlangt worden ist. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird widerleglich vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 15 – 20% auf alles, mit Verw. auf die Begr. zum RegE eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Dr 15/1487, Seite 20). Grundsätzlich ist es daher nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber eben nicht unmittelbar vor der Aktion gegolten hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 3.113).

b) Vorliegend hatte die Beklagte mit den vergünstigten Preisen für die Kaltschaummatratze „Saturn“ in Höhe von 99,- € und für die Winkelküche in Höhe von 2.499,- € vor der Bewerbung in den Prospekten gemäß Anlage K 3 (vom 14.09.2016) und K 5 (vom 12.10.2016) bereits in den Prospekten gemäß Anlagen K 2 (von September 2016) und K 4 (vom 28.09.2016) geworben. Soweit das Landgericht hierzu festgestellt hat, es handele sich dabei jeweils um eine bloße Wiederholung einer Werbung für den Sonderpreis, nachdem die beworbenen Produkte nicht unter die Aktion „Feiern Sie mit uns – Letzte Chance Montag 12.09.2016“ (Anlage K 2) bzw. „Das größte Einrichtungsfest der Welt“ (Anlage K 4) gehört hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann eine Irreführung ausscheiden, wenn für die angesprochenen Verbraucher ersichtlich ist, dass die Werbung mit einer Preisherabsetzung lediglich fortgesetzt wird, also sich auf dieselbe nach wie vor andauernde Aktion bezieht, wenn vor Beginn dieser Aktion der ursprüngliche Preis für eine angemessene Zeit gegolten hat. Vorliegend erfolgte die Bewerbung der Kaltschaummatratze in dem Prospekt gemäß Anlage K 2 aber – wie oben unter Ziff. 1. bereits ausgeführt – aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers befristet bis zum 12.09.2016. Entsprechendes gilt für die Bewerbung der Winkelküche in dem Prospekt gemäß Anlage K 4 und der dortigen Befristung bis zum 15.10.2016. Die jeweils weiteren Bewerbungen nach Ablauf der ursprünglichen Aktionen in den Prospekten gemäß Anlagen K 3 und K 5 stellen sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs jeweils als eigene Aktionsankündigungen dar. Denn aus den Prospekten gemäß Anlagen K 3 und K 5 geht nicht hervor, dass es sich um die Bewerbung einer fortgesetzten Preissenkungs-Aktion in Bezug auf die streitgegenständlich beworbenen Produkte handelt (unabhängig von der hier nicht maßgeblichen Frage, über wie lange Zeiträume ein Unternehmer mit derartigen Preissenkungsaktionen unter Angabe eines höheren Bezugspreises werben darf, ohne dass dies irreführend ist, was grundsätzlich einer Einzelfallbeurteilung unterliegt). Vorliegend vermag der angesprochene Verbraucher aus den Angaben auf Seite 1 des Prospektes gemäß Anlage K 3 „Das größte S. Einrichtungsfest im Endspurt!“ bzw. auf Seiten 2/3 „Das größte S. Einrichtungsfest geht weiter!“ allenfalls zu erkennen, dass bereits zuvor aktionsbedingte Preisreduzierungen erfolgt sind, nicht aber, dass die in dem jeweiligen Prospekt konkret beworbenen Produkte (hier die Kaltschaummatratze „Saturn“) bereits zuvor schon vergünstigt angeboten worden wären. Entsprechendes gilt für die Bewerbung der Winkelküche in dem Prospekt gemäß Anlage K 5. Der bloße Hinweis auf der ersten und der letzten Seite des Prospekts „Jetzt weiter sparen“ ist insoweit nicht ausreichend, zumal der Prospekt unter einem gänzlich neuen Motto („Steuer-Spartage“) steht, als der Prospekt gemäß Anlage K 4, in dem die Winkelküche bereits zuvor vergünstigt beworben wurde.

c) Die Relevanz der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist auch hier zu bejahen, nachdem – wie bereits ausgeführt – für den Durchschnittsverbraucher der Preis eines Produkts grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er eine geschäftliche Entscheidung zu treffen hat (BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 – 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 – Canal Digital Danmark A/S). Die irrige Vorstellung, ein Produkt zu einem im Verhältnis zum früheren Referenzpreis niedrigeren Preis erwerben zu können, ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher anzulocken und gegebenenfalls zu dessen Erwerb bei der Beklagten zu veranlassen.

3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlungen indiziert und besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort.

4. Die Werbung mit einer prozentualen Preisreduzierung auf Warengruppen (25% Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche) unter Hinweis in einer Fußnote (S2) darauf, dass alle Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings von der Verkaufsaktion ausgenommen sind, wie geschehen in dem Werbeprospekt gemäß der Anlage K 2, stellt im hier streitgegenständlich zu beurteilenden Rahmen keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG dar, weil der angesprochene Verkehr die Werbung entgegen dem Dafürhalten des Klägers nicht so versteht, dass die in dem streitgegenständlichen Prospekt gemäß Anlage K 2 durchwegs mit einem Sonderpreis versehenen Angebote einem darüber hinausgehenden 25%-igen Rabatt unterliegen.

a) Nach den Grundsätzen zur Blickfangwerbung muss in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum zur Vermeidung einer wettbewerbswidrigen Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 21.9.2017 – I ZR 53/16, BeckRS 2017, 140365 Rn. 24 – Festzins Plus; BGH GRUR 2016, 207 Rn. 16 – Allnet Flat; BGH GRUR 2016, 741 Rn. 23 – Himalaya Salz; BGH GRUR 2015, 698 Rn. 16 – Schlafzimmer komplett). Bei einer blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit einem Preisnachlass – hier 25% auf alle Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche – setzt die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme grundsätzlich voraus, dass auch die Einschränkungen für die Gewährung des Preisnachlasses am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 – 19% MWSt. GESCHENKT; BGH GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; BGH GRUR 2007, 981 Rn. 23 – 150% Zinsbonus).

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der verhältnismäßig klein gehaltene Button „S. 2“ am rechten unteren Rand des Buchstabens „T“ aus dem Wort „Rabatt“ auf Seite 1 des Prospekts (Anlage K 2) aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der die Werbung mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit wahrnimmt, überhaupt im Sinne einer Fußnote erkennbar ist. Dies erscheint fraglich, denn der Button „S. 2“ stellt kein typisches Symbol einer Fußnote dar. Auch bestehen erheblich Zweifel, ob der angesprochene Verkehr die sehr schwer lesbaren Ausführungen auf Seite 3 des Prospekts zu den Ausnahmen von der Aktion wahrnimmt.

Selbst wenn man aber unterstellt, dass der angesprochene Verkehr den Hinweis auf die Einschränkungen des allgemein ausgelobten Rabatts „25% auf Küchen, Möbel, Matratzen und Teppiche“ nicht zur Kenntnis nimmt, wird er jedenfalls nicht über den Umstand in die Irre geführt, dass die in dem streitgegenständlichen Prospekt gemäß Anlage K 2 durchwegs bereits mit einem Sonderpreis versehenen Angebote nicht von dem beworbenen 25%-igen Rabatt erfasst sind. Denn die in dem konkreten Prospekt bereits individuell herabgesetzten Produktpreise - wobei durchweg Rabatte von über 25% gewährt werden, und dies auch prozentual ausdrücklich angegeben wird - stellen sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs bereits als spezielle Sonderpreise dar, so dass die dortigen Preisangaben als abschließend aufgefasst werden.

c) Eine weitergehende Prüfung dahingehend, ob die Hinweise auf die Einschränkungen des ausgelobten 25%-igen Rabatts hinreichend klar und unmissverständlich erfolgt sind, ist dem Senat gem. § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, da es sich hierbei um keine streitgegenständlichen Fragen handelt.

Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile, wie etwa bestimmte Irreführungsaspekte zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Der Kläger ist gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH Urt. v. 11.10.2017. Az. I ZR 78/16, BeckRS 2017, 141118 Rn. 16 – Tiegelgröße). Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat, wobei die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts Vortrag dazu voraussetzt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH a.a.O. – Tiegelgröße). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteidigen und das Gericht sodann prüfen, ob es die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann (BGH a.a.O. – Tiegelgröße).

Der Kläger hat im Streitfall aber neben dem Umstand, dass die Verbraucher irrig annehmen würden, dass auch die in dem streitgegenständlichen Prospekt beworbenen Produkte von dem ausgelobten 25%-igen Rabatt mitumfasst seien, keine weiteren Irreführungsaspekte schlüssig geltend gemacht. Vielmehr hat er sowohl in der Klageschrift, als auch in seinen weiteren Schriftsätzen wie auch in der Berufungsbegründung durchweg nur auf diesen Aspekt abgestellt.

5. Die streitgegenständliche Rabattwerbung verstößt im Rahmen des hier zu prüfenden Streitgegenstands auch nicht gegen § 5 a Abs. 2 UWG.

a) Gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Eine Information ist wesentlich im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2017, 295 Rn. 17 – Entertain; BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 31 – LGA tested; BGH GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen). Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwartet werden darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (BGH a.a.O. – Entertain; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 a Rn. 4.22 ff.). Dazu zählen grundsätzlich auch die Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen, also insbesondere die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (s. a. § 5 a Abs. 4 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, der auch für den Bereich des nicht-elektronischen Geschäftsverkehrs Maßstäbe setzt, vgl. BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 Rn. 30 – 19% MWSt. GESCHENKT; Senat, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 6 U 403/17). Der – allein vom Kläger streitgegenständlich angeführte – Umstand, dass die in dem Werbeprospekt (Anlage K 2) aufgeführten, sämtlich bereits reduzierten Waren, von der allgemeinen Rabattaktion in Höhe von 25% auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche nicht umfasst sind, wird dem angesprochenen Verkehr aber hier nicht vorenthalten, da sich dies für ihn bereits daraus ergibt, dass die dort beworbenen Produkte allesamt bereits mit Preisreduzierungen, die über 25% hinausgehen, beworben werden.

6. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in der geltend gemachten Höhe von 267,50 € zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnung vom 23.11.2016 (Anlage K 6) aus den oben genannten Gründen nur teilweise berechtigt war. Die dem Kläger als Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zustehende Kostenpauschale fällt auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung unabhängig vom Streitwert der beanstandeten Wettbewerbshandlung in voller Höhe an und ist daher in dieser Höhe zu erstatten (BGH GRUR 2010, 744, Rn. 51 – Sondernewsletter).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48, 51 Abs. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Klagt wie hier ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband auf Unterlassung, so ist sein Interesse im Regelfall ebenso zu bewerten, wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 – Verbandsinteresse; OLG München WRP 2008, 972, 976; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Auflage 2018, § 12 Rn. 5.8). Zwar stellt die Streitwertangabe des Klägers zu Beginn eines Verfahrens regelmäßig ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar, da der Kläger zum einen am besten beurteilen kann, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die beanstandeten Verhaltensweisen haben können, und es zum anderen in diesem Verfahrensstadium nicht sicher vorauszusehen ist, wer letztlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. OLG München WRP 2008, 972, 976). Vorliegend erscheint die vom Kläger angegebene Streitwerthöhe von insgesamt 25.000,- EUR jedoch zu niedrig angesetzt. Vor dem Hintergrund, dass hier 3 Werbeaussagen angegriffen werden und es sich bei der werbenden Beklagten um einen bedeutenden Marktteilnehmer im Bereich des Möbelhandels handelt, ist der Streitwert für beide Instanzen auf insgesamt 45.000,- EUR festzusetzen, wobei auf jeden der 3 Unterlassungsanträge ein Betrag von jeweils 15.000,- EUR entfällt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2018 - 6 U 3026/17

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Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2018 - 6 U 3026/17 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Telemediengesetz - TMG | § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen


(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.2. Die na

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Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2018 - 6 U 3026/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2018 - 6 U 3026/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2017 - I ZR 78/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/16 Verkündet am: 11. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

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bb) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 - TIP der Woche). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 - TIP der Woche). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 - Ford-Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 - DER NEUE). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 123). Geht es um Produkte wie Lebensmittel, bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 ff. = WRP 2015, 847 - BVV/Teekanne [Himbeer-Vanille-Abenteuer]; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 34 = WRP 2014, 1184 - Original BachBlüten ; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 15 = WRP 2016, 838 - Himbeer-VanilleAbenteuer II). Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme , die bestimmungsgemäß unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen. Sie bot auf einer am 6. Februar 2015 abrufbaren Seite ihres Internetauftritts Kapitalanlagen an. Darin heißt es u.a.:

UNSERE KAPITALANLAGE

Die B.    Immobilien AG ist ein stark wachsendes Immobilien-Unterneh-men. […] Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums bietet die B.    Immobilien AG zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen an: HYPO FESTZINS und FESTZINS PLUS.

HYPO FESTZINS: 100%-Besicherung des Kapitals

Die Immobilien-Anleihe HYPO FESTZINS bietet Investoren einen Festzins. Das Besondere bei HYPO FESTZINS ist die 100%-Besicherung des Kapitals der Investoren.

B.    FESTZINS PLUS: 5,75% bis 6,25% FESTZINS PRO JAHR

Die Immobilien-Kapitalanlage B.    FESTZINS PLUS ist als Nachrangdarlehen konzipiert. Investoren können zwischen 3, 4 oder 5 Jahren Laufzeit wählen.

INVESTOREN PROFITIEREN VON FOLGENDEN VORTEILEN: […]

2

Es folgt eine textliche Beschreibung einzelner Aspekte der Anlageformen, die sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten erstrecken. Die Ausführungen haben die Zwischenüberschriften "Festzins von 5,75 bis 6,25% pro Jahr", "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr", "Inflationssicherungskonzept: 5% inflationsabhängiger Zusatzzins", "Jahrzehntelange Erfahrung", "Gesetzliche Kontrolle", "Detaillierte Informationen", "Erfahrene Experten", wobei den letzten vier Zwischenüberschriften ein kreisförmiges Symbol mit der Aufschrift "Sicherheit" vorangestellt ist. Als letzter Hinweis vor dem Impressum erfolgt ein "Risikohinweis" folgenden Inhalts:

Bei der Kapitalanlage B.    FESTZINS PLUS der B.    Immobilien AG handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens. Bei dieser Anlage kann ein Verlust des eingesetzten Darlehensbetrags, auch ein Totalverlust, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Verzinsung. Das Angebot ist nur für Darlehensgeber geeignet, die dieses Risiko tragen und einen Totalverlust verkraften können. Das Nachrangdarlehen soll der B.    Immobilien AG wie Eigenkapital zur Verfügung stehen. Darlehensgeber treten daher im Rang hinter die Forderungen aller anderen bestehenden und künftigen Gläubiger der B.    Immobilien AG zurück. Die Forderungen der Gesellschafter der B.    Immobilien AG sind gleichrangig. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen kann nicht geltend gemacht werden, solange und soweit dieser zu einer Zahlungsunfähigkeit, bilanziellen Überschuldung oder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der B.    Immobilien AG führen würde. Ein Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens besteht nur bei ausreichender Liquidität der B.    Immobilien AG unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger und einem entsprechendem Gewinn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen bzw. des Darlehens. Jedem Anleger wird geraten, sich vor Eingehen der Kapitalanlage von einem fachkundigen Dritten, zum Beispiel einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen.

3

In der Bildschirmansicht sieht der Angebotstext wie folgt aus:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

4

Die Klägerin hält die Werbung für das Angebot "B.     FESTZINS PLUS" für irreführend, weil sie über das Ausfallrisiko für die Zinszahlung aus einem Nachrangdarlehen täusche. Sie hat nach vorgerichtlicher Abmahnung beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:

Im Rahmen der angebotenen "Immobilienkapitalanlage B.    FESTZINS PLUS 5,75% bis 6,25% Festzins pro Jahr" ohne klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 € Auslagenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

6

Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl als unzulässig als auch unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:

8

Die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsantrags mangels Bestimmtheit unzulässig, weil danach unklar sei, unter welchen Umständen ein Hinweis im Sinne des Klageantrags "deutlich hervorgehoben" sei. Es sei nicht erforderlich, der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben, weil die Klage unbegründet sei. Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Schon die Gegenüberstellung der beworbenen Anlageformen weise den Verbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls würden im als Risikohinweis bezeichneten Text die Risiken der Anlageformen hinreichend klar dargestellt.

9

II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).

10

III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar unzulässig (dazu III 1). Die Klägerin muss jedoch Gelegenheit erhalten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, weil ihr aufgrund des irreführenden Gehalts der beanstandeten Werbung ein Unterlassungsanspruch zusteht (dazu III 2).

11

1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

12

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18 = WRP 2017, 426 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen wie "eindeutig", "unübersehbar" oder "leicht erkennbar", ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 13 f. = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 12 f. = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis, jeweils mwN).

13

b) So verhält es sich im Streitfall. Der Unterlassungsantrag ist darauf gerichtet, der Beklagten eine Werbung ohne "klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis" auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen zu verbieten, und enthält keine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, die geeignet wäre, das Verbot mit Blick auf Inhalt und Gestaltung des zur Vermeidung der Irreführung nicht genügenden Hinweises einzugrenzen.

14

2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 17 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; BGH, GRUR 2017, 422 Rn. 23 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Der Klägerin steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen.

15

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Bereits bei der Vorstellung der beworbenen Kapitalanlagen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angebot " B.    FESTZINS PLUS" um ein Nachrangdarlehen handele, während das Angebot "HYPO FESTZINS" zu 100% besichert sei. Schon diese Gegenüberstellung weise den Verbraucher, der aufgrund der Tragweite eines solchen Investitionsentschlusses nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam sei, darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls werde der Verbraucher durch diesen Hinweis veranlasst, die weitere Darstellung der Anlagemöglichkeit auf nähere Erläuterungen zu prüfen. Dabei werde er das Informationsangebot auf der Webseite der Beklagten ausschöpfen und auch den erst nach weiterem Scrollen sichtbaren, ausdrücklich als Risikohinweis bezeichneten Text zur Kenntnis nehmen, in dem die Risiken der Anlageformen hinreichend klar dargestellt würden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16

b) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 16 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon). Nach dem Aufruf der Internetseite mit der beanstandeten Werbung am 6. Februar 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting).

17

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.

18

aa) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa die mit ihnen verbundenen Risiken. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

19

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bereits die Gegenüberstellung der beiden Anlageformen " B.     FESTZINS PLUS" als Nachrangdarlehen und "HYPO FESTZINS" mit hundertprozentig besichertem Kapital weise den Durchschnittsverbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei, lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht zutreffend erfasst hat. Dies gilt ebenfalls für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der in der beanstandeten Werbung enthaltene Risikohinweis schließe eine Irreführung durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" aus, weil sich hieraus hinreichend deutlich die Risiken eines Nachrangdarlehens ergäben.

20

Nach dem Klageantrag soll der Beklagten verboten werden, in der angegriffenen Weise unter Verwendung der Angabe "FESTZINS PLUS" zu werben, ohne auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen hinzuweisen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist. Gegenstand der von der Klägerin vorgetragenen Irreführung ist nicht die Täuschung über die Sicherheit des Nachrangdarlehens. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass die Angabe "FESTZINS PLUS" den angesprochenen Verkehr darüber im Unklaren lässt, dass die Zinszahlung nicht nur dem allgemeinen Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers unterliegt, sondern dieser die Zinszahlung aufgrund des Charakters als Nachrangdarlehen nachträglich an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anpassen kann. Hinsichtlich dieses Vorbringens fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.

21

cc) Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 f. = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl). Danach erweist sich die angegriffene Werbung als irreführend.

22

(1) Die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung "Festzins plus" ist objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriert, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers steht und fällt. Es handelt sich mithin nicht um einen festen, also einen - vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers - über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins. Vielmehr ist der Zins von der Ertragslage des Darlehensnehmers abhängig und kann daher nachträglichen Veränderungen unterworfen sein.

23

(2) Der in der Werbung gegebene Risikohinweis ist zur Beseitigung des durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtums über die Risikolage nicht geeignet.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 - Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Rn. 18 = WRP 2016, 184 - All Net Flat).

25

Im Streitfall vermag der "Risikohinweis" die Irreführung nicht auszuräumen. Eine Werbung ist nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Die beanstandete Werbung genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen der für sich genommen unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem "Risikohinweis" am Ende der Werbung befinden sich in erheblichem Umfang textliche Hinweise. Diese enthalten zudem eine Anzahl positiver Ausführungen, die die Solidität der Anlageform betonen und Risikobedenken des Verbrauchers entgegenwirken sollen (z.B.: "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr"; "Jahrzehntelange Erfahrung"; "Gesetzliche Kontrolle: Unser Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtet, den Vorstand zu kontrollieren und zu überwachen. Darum ist dieser mit erfahrenen Experten wie z.B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern besetzt"; "Erfahrene Experten: Zusätzlich zum Aufsichtsrat unterhält die B.     Immobilien AG einen mit Experten besetzten Beirat. Dieser steht dem Vorstand bei wichtigen Entscheidungen beratend zur Seite. Denn bei allen Investitionen hat Sicherheit die höchste Priorität"). Durch den umfangreichen Text zwischen der isoliert unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem Risikohinweis unterscheidet sich die Werbung im Streitfall von der im Fall "Schlafzimmer komplett" gegebenen Konstellation, in der lediglich eine Preisangabe mit Zusatz ("1499,- Schlafzimmer komplett") und eine fußnotenähnliche Angabe am unteren Seitenrand zu beurteilen waren.

26

Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der beanstandeten Werbung wirkt sich nicht aus, dass die Entscheidung über eine Geldanlage von einiger wirtschaftlicher Tragweite sein kann und daher anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich mit einer Werbung hierfür eingehend befasst (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

27

dd) Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG).

28

(1) Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen will. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 20 - Schlafzimmer komplett; BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 28 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen).

29

(2) Ist der am Ende der Werbung gegebene Risikohinweis nicht geeignet, den durch die Bezeichnung "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtum des Verbrauchers über die Sicherheit der Zinszahlung auszuräumen, droht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung der Beklagten eine nicht hinreichend informationsgeleitete Anlageentscheidung trifft.

30

3. Nach dem Vorstehenden kann auch die Abweisung des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrags keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zur Abmahnung, insbesondere zur Höhe der mit ihr verbundenen Kosten, getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung insoweit verwehrt.

31

IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Kirchhoff

      

Koch     

      

Feddersen     

      

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

27
bb) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 - TIP der Woche). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 - TIP der Woche). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 - Ford-Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 - DER NEUE). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 123). Geht es um Produkte wie Lebensmittel, bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 ff. = WRP 2015, 847 - BVV/Teekanne [Himbeer-Vanille-Abenteuer]; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 34 = WRP 2014, 1184 - Original BachBlüten ; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 15 = WRP 2016, 838 - Himbeer-VanilleAbenteuer II). Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme , die bestimmungsgemäß unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.