Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2017 - I ZR 78/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:111017UIZR78.16.0
bei uns veröffentlicht am11.10.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 312 O 51/14, 27.01.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 20/15, 25.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 78/16 Verkündet am:
11. Oktober 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tiegelgröße
MessEG § 43 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime
, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten
Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht
schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).

b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung
der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr
nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende
Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen
Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.

c) Für die Fragen, welchen Grad seiner Aufmerksamkeit der Verbraucher einem Produkt
entgegenbringt und ob er nicht nur die Schauseite der Aufmachung, sondern
ebenfalls die an anderer Stelle angebrachten näheren Angaben wahrnehmen wird,
ist von Bedeutung, ob er seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von der Zusammensetzung
abhängig machen wird. Davon ist für eine Creme für die Gesichtspflege
regelmäßig auszugehen.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:111017UIZR78.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 25. Februar 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
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Die Beklagte vertreibt kosmetische Hautpflegeprodukte. Zu ihrem Warensortiment gehören die Produkte "N. Vital Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja" und "N. Vital Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege Soja". Beide Produkte wurden im Jahr 2013 für jeweils ca. 10 € an den Endverbraucher verkauft, und zwar in einer Umverpackung, die 7 cm hoch war und in der auf der Höhe von 3 cm ein Boden aus Pappe ("Podest") eingezogen war. Auf diesem Boden stand ein 4 cm hoher, rund ausgeformter Tiegel, der die Gesichtscreme in einer Menge von 50 ml enthielt.
2
Die Füllmenge des Tiegels war auf der Verpackungsunterseite zutreffend mit 50 ml angegeben. Auf der rechten Seite der Umverpackung befand sich außerdem eine fotorealistische Abbildung des Cremetiegels in dessen natürlicher Größe mit dem Hinweis "Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße".


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Die Klägerin sieht darin den Verkauf einer "Mogelpackung", der gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz (Geltung bis 31.12.2014) und § 43 Abs. 2 Mess- und Eichge- setz (Geltung ab 1. Januar 2015) sowie gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG verstoße. Die Beklagte täusche eine größere Füllmenge vor, da sie Fertigverpackungen verwende, die äußerlich eine weitaus größere Füllmenge suggerierten. Der Verkehr sei - insbesondere auch bei den Produkten der Beklagten - daran gewöhnt, dass im Kosmetikbereich Tiegel in Fertigverpackungen angeboten würden, die der Originalgröße des Tiegels entsprächen. Die Verbrauchererwartung über die Füllmenge und die Tiegelgröße werde enttäuscht. Der Verbraucher erhalte einen Tiegel, der nur etwa halb so groß sei wie die Verpackung.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kosmetische Pflegemittel anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn die Verpackung eine Höhe von 7 cm aufweist und der in der Verpackung enthaltene Tiegel (mit Deckel) nur eine Höhe von 4 cm hat, wie nachstehend abgebildet, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich
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Sie hat die Beklagte außerdem auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 312 O 51/14, juris). Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat zur Stattgabe der Klage geführt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2016, 248 = WRP 2016, 612). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der
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Irreführung gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
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Zwar liege weder ein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung und noch bis zum 31. Dezember 2014 geltende Vorschrift des § 7 Abs. 2 EichG noch gegen die seitdem maßgebliche Bestimmung des § 43 Abs. 2 MessEG vor. Die nach diesen Vorschriften erforderliche Täuschung über die Füllmenge sei nicht gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in einer größeren Verpackung stets auch eine größere Füllmenge erwarte. Es sei aber eine Irreführung über die Größe des in der äußeren Umverpackung enthaltenen Cremetiegels gegeben. Der Verkehr werde in seiner Vorstellung, dass die äußere Umverpackung einen Tiegel enthalte, der - von hier nicht gegebenen technisch bedingten Hohlräumen abgesehen - annähernd auch der Größe der Umverpackung entspreche, enttäuscht und daher in die Irre geführt.
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II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung , die Klageanträge seien zwar nicht wegen Irreführung über die Füllmenge der Creme, aber wegen Irreführung über die Größe des Tiegels gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Allerdings macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Annahme einer Irreführung rechtsfehlerhaft auf Umstände gestützt, die die Klägerin nicht zur Begründung ihrer Klageanträge vorgetragen habe. Im Streitfall liegt weder ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch gegen die zivilprozessuale Dispositionsmaxime vor.
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a) Das Berufungsgericht hat sich nicht über die Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hinweggesetzt.
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aa) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag , in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 15 - Betriebspsychologe).
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Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280).
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bb) Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich dadurch bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; BGH, WRP 2018, 190 Rn. 18 - Betriebspsychologe). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuord- net, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn.23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage - wie im Streitfall - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).
cc) Im Streitfall richtet sich der Klageantrag gegen die konkrete Verletzungs14 form, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beklagte kosmetische Pflegemittel angeboten, beworben und in Verkehr gebracht hat, deren Verpackung eine Höhe von 7 cm aufweist und der in der Verpackung enthaltene Tiegel (mit Deckel) nur eine Höhe von 4 cm hat, und zwar entsprechend den Abbildungen zum Klageantrag sowie den Anlagen K 3 und K 4. Der dadurch und durch die konkrete Behauptung einer Irreführung des Verbrauchers durch diese Aufmachung bestimmte Streitgegenstand umfasst sowohl die mit der Klage geltend gemachte Fehlvorstellung über die Füllmenge des Tiegels als auch die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Fehlvorstellung über die Größe des Tiegels. Beide Fehlvorstellungen betreffen die Relation von äußerer Umverpackung und deren Inhalt.

b) Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, es liege zwar keine Irrefüh15 rung über die Füllmenge der Creme, wohl aber eine Irreführung über die Größe des Tiegels vor, die Verurteilung auch nicht unter Verstoß gegen die im Zivilverfahren geltende Dispositionsmaxime auf einen Irreführungsaspekt gestützt, den die Klägerin nicht vorgetragen hat.
aa) Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichte16 ten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur
Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, ZUM-RD 2013, 314 Rn. 35). Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 12 = WRP 2017, 303 - Entertain). Der weit gefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 22 - Biomineralwasser) oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten ; Großkomm.UWG/Grosch, 2. Aufl., § 12 A Rn. 281). Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. OLG Hamburg, LMuR 2013, 21, 23; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 302 = WRP 2013, 1072; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.23i; Großkomm.UWG/Grosch aaO § 12 A Rn. 281). Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 302; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23i). Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder
sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteidigen und das Gericht sodann prüfen, ob es - aus eigener Sachkunde oder nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann.
bb) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Berufungsgerichts gerecht.
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Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe den vom Berufungsgericht angenommenen Gesichtspunkt der Irreführung über die Größe des Cremetiegels nicht schlüssig vorgetragen.
(1) Allerdings hat die Klägerin der Beklagten in der Klagebegründung die
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Verwendung einer "Mogelpackung" vorgeworfen und die entsprechende "Mogelei" in der Vortäuschung einer größeren Füllmenge, also der Menge der Creme gesehen. Sie hat der Beklagten insoweit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG und damit gegen Vorschriften vorgeworfen, die das Vortäuschen einer bestimmten Füllmenge zum Gegenstand haben. Auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG hat die Klägerin im Vortäuschen einer größeren Füllmenge gesehen und entsprechenden Vortrag gehalten.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin ihre Klage jedoch
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auch auf die vom Berufungsgericht festgestellte und zur alleinigen Grundlage der Verurteilung gemachte Irreführung über die Größe des Tiegels gestützt.
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Allerdings macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, bereits der Klageantrag zeige ohne weiteres, dass es der Klägerin auch um eine Täuschung über die Verpackungsgröße des Tiegels gegangen sei; der Antrag hebe auf die Ausmaße der Höhe der Umverpackung und des Tiegels ab. Es geht vorliegend nicht darum, dass der Klageantrag und der vorgetragene Klagegrund und damit der Streitgegenstand die Größe von Umverpackung und Tiegel umfassten, sondern darum, auf welchen Irreführungsgesichtspunkt die Klage gestützt ist und ob insoweit die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung schlüssig vorgetragen worden sind.
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Ein hinreichend schlüssiger Vortrag einer Irreführung über dieTiegelgröße liegt im Streitfall aber darin, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht nur auf einen Irrtum über die Füllmenge, sondern auch auf eine enttäuschte Verbrauchererwartung in Bezug auf die Größe des Tiegels abgestellt hat.
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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der angesprochene Verkehr unterliege aufgrund der Gestaltung der Außenverpackung einer Fehlvorstellung über die Größe des Tiegels.
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a) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend , wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität, jeweils mwN).

b) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung über die Füllmenge des Tie24 gels, also über die Menge des verkauften Produkts (Creme) abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Verkehr für seine Erwartung an die Füllmenge des angebotenen Produkts an der Verpackungsgröße orientiere. Eine Verkehrsvorstellung dahingehend, dass der Verkehr bei einer größeren Verpackung stets auch eine größere Füllmenge erwarte, könne nicht angenommen werden. Stattdessen gehe der Verkehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Verpackungsgröße und dem darin befindlichen Creme-Tiegel aus. Er erwarte Hohlräume allenfalls dort, wo sie etwa aus technischen Gründen - zum Beispiel zur Vermeidung von Transportschäden - hergestellt werden. Darum gehe es im Streitfall aber nicht. Der Verkehr werde deshalb in seiner Vorstellung irregeführt , dass die äußere Umverpackung einen Tiegel enthalte, der - von technisch bedingten Hohlräumen abgesehen - annähernd auch der Größe der Umverpackung entspreche. Die Angabe der Füllmenge auf der Packung lasse keine Rückschlüsse auf die Tiegelgröße zu. Auch die Abbildung des Tiegels auf der Verpackungsseite mit der Unterzeile "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" schließe angesichts der situationsbedingten Flüchtigkeit, die der Verbraucher beim Kauf der Creme an den Tag lege, einen Irrtum im Hinblick auf die Tiegelgröße nicht aus.
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c) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht im Streitfall angenommen hat, der Annahme einer Fehlvorstellung über die Tiegelgröße stehe nicht entgegen, dass auf der Seitenansicht der Außenverpackung der Tiegel in seiner Originalgröße abgebildet und darauf auch mit der Unterzeile "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" hingewiesen werde.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei beim Kauf des streitgegenständlichen Produkts vom Maßstab des flüchtigen Verbrauchers auszugehen, der das Produkt regelmäßig auf Sicht aus dem Regal heraus kaufe, ohne es einer näheren Begutachtung zu unterziehen, ob und wenn ja welche aufklärenden Hinweise der Hersteller dem Kunden über die tatsächliche Größe der Innenverpackung gebe. Einem erheblichen Teil des Verkehrs werde schon die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Verpackung in der Regel nicht ins Auge fallen. Jedenfalls werde dem Verkehr aber die Erläuterung unterhalb der Produktabbildung nicht auffallen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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bb) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 22 = WRP 2015, 1098 - TIP der Woche). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner; BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 - TIP der Woche). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; BGH, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 - Ford-Vertragspartner; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 34 = WRP 2012, 450 - Treppenlift; Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 17 = WRP 2014, 435 - DER NEUE). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 2 Rn. 123). Geht es um Produkte wie Lebensmittel, bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 ff. = WRP 2015, 847 - BVV/Teekanne [Himbeer-Vanille-Abenteuer]; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 34 = WRP 2014, 1184 - Original BachBlüten ; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 15 = WRP 2016, 838 - Himbeer-VanilleAbenteuer II). Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme , die bestimmungsgemäß unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet.
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cc) Mit diesen Grundsätzen steht die Annahme des Berufungsgerichts nicht im Einklang, dem Durchschnittsverbraucher, der die Produkte der Beklagten auf Sicht aus dem Regal heraus kaufe, werde die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Umverpackung nicht ins Auge fallen. Jedenfalls die Gruppe von Verbrauchern, die die streitgegenständlichen Produkte das erste Mal im Laden erwerben und daher die Größe des Tiegels nicht ohnehin schon aus eigener Anschauung kennen, werden nicht nur die Schauseite der Umverpackung im Regal wahrnehmen, sondern das Produkt aus dem Regal in die Hand nehmen und dabei auch die Seitenansicht der Umverpackung wahrnehmen. Dabei werden ihnen die prominent und unmittelbar über den für den Durchschnittsverbraucher interessanten Hinweisen zur Anwendung des Produkts platzierte Abbildung des Tiegels und der Hinweis auf seine Originalgröße nicht verborgen bleiben.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Beru29 fungsgerichts, die Irreführung über die Tiegelgröße sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung
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nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 - Marktführer Sport; GRUR 2016, 1073 Rn. 27 - Geo-Targeting).

b) Das Berufungsgericht hat die von ihm bejahte Relevanz für die Verbrau31 cherentscheidung damit begründet, dass der Verkehr bei größeren Verpackungen entsprechend größere Tiegel erwartet, die haptisch und optisch bei der täglichen oder gelegentlichen Anwendung der Gesichtscreme die Vorstellung von Wertigkeit und mehr oder minder besonderen pflegenden Eigenschaften des Produkts unterstreichen. Wie sich die jeweilige Gesichtscreme dem Verbraucher in dem jeweiligen Tiegel präsentiere, sei daher für seine Kaufentscheidung neben anderen Kriterien wie der jeweiligen - auch markenabhängigen - Erwartung an die Qualität der eigentlichen Creme oder dem Preis von maßgeblicher Bedeutung. Die Beklagte weise selbst darauf hin, dass es im streitgegenständlichen Produktsegment um ein gehobenes Produkt gehe, das "ein kleines bisschen Luxus im Alltag" verkörpere. Das drücke sich im Verkehr auch in der Gestaltung und Größe des Tiegels aus.
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c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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aa) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass neben der Qualität und dem Preis der Creme auch die Haptik, Optik und Gestaltung des Tiegels eine Relevanz für die Kaufentscheidung haben kann, ist dies für die vorliegend allein maßgebliche Frage der relativen Größe des Tiegels im Vergleich zur Umverpackung nicht von Bedeutung. In Bezug auf dieses Größenverhältnis hat das Berufungsgericht eine Relevanz für die Verbraucherentscheidung nur behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Vortrag der Beklagten zur Beziehung zwischen der Höherwertigkeit des Produkts und der Größe der Umverpackung geht ins Leere. Es geht vorliegend allein um die Relevanz der Größe des in der (als zu groß gerügten) Umverpackung einliegenden Tiegels. Hierzu hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten. Der vom Berufungsgericht und der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommene Vortrag der Beklagten befasste sich vielmehr damit, dass eine Irreführung über die Füllmenge schon deshalb ausscheide, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, bei höherpreisigen Cremes unabhängig von der gleichbleibend erwarteten Füllmenge von 50 ml größere Außenpackungen vorzufinden. Dass der Verkehr bei höherpreisigen Cremes - bei gleicher Füllmenge - einen größeren Tiegel erwartet, ist vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von der Klägerin oder der Beklagten vorgetragen worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Es ist auch fernliegend, dass die Größe des Tiegels als solche, also unab34 hängig von der in ihm enthaltenen Füllmenge der Ware, einen eigenständigen Wert für den angesprochenen Verbraucher darstellen könnte. Zwar ist denkbar, dass der Tiegel etwa durch die Werbung der Beklagten als besonders vorteilhaft dargestellt oder als ein über seine primäre Funktion als Behältnis der Creme hinausgehend verwendbarer Gegenstand oder als Sammlerobjekt angesehen werden kann. Solche besonderen Umstände sind hier aber weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
bb) An einer tragfähigen Begründung der Relevanz für die Verbraucherent35 scheidung fehlt es schließlich auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Größe des Hohlraums in der Umverpackung in den Blick nimmt. Zwar könnte ein Irrtum über einen Hohlraum in der Umverpackung - auch unabhängig von der Füllmenge - für die Kaufentscheidung relevant sein, weil viele Verbraucher ihre Kaufentscheidung erfahrungsgemäß an ökologischen Kriterien ausrichten und deshalb den Kauf von Produkten ablehnen werden, die unverhältnismäßig große Umverpackungen haben und deshalb unnötigen Müll produzieren. Auf diesen Aspekt der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes hat sich das Berufungsgericht
aber nicht gestützt. Die Klägerin hat sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. Abweichendes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
36
In diesem Zusammenhang ist zudem erneut zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht einen Irrtum des Verkehrs über die Füllmenge gerade ausgeschlossen und allein auf eine Fehlvorstellung über die Relation zwischen der Umverpackung und der Innenverpackung abgestellt hat. Die vom Berufungsgericht insoweit angenommene Irreführung könnte die Beklagte bereits dadurch vermeiden , dass sie - bei gleicher Füllmenge - die Tiegelgröße der Größe der Außenverpackung anpasst, indem sie nunmehr den Tiegel als Innenverpackung der angebotenen Ware mit einem Hohlraum versieht und damit (mit Blick auf die Warenmenge ) überdimensioniert ausführt, um so für ein vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtetes ausgewogenes Verhältnis zwischen Außenpackung und Tiegel zu sorgen. Diese Überlegung zeigt, dass die Existenz eines Hohlraums in der Verpackung allein dann eine Relevanz für die Entscheidung eines umweltbewussten Verbrauchers haben kann, wenn sie mit der Irreführung über die Menge des in der Verpackung enthaltenen Produkts einhergeht. Dass eine Relevanz für die Verbraucherentscheidung bei der Täuschung über die Füllmenge, also der Menge der Creme, die der Verbraucher für den Kaufpreis enthält, gegeben ist, liegt auf der Hand und hat den Gesetzgeber zur Schaffung der speziellen Irreführungstatbestände gemäß § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG veranlasst. Eine solche Irreführung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch gerade verneint.
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4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die vom Berufungsgericht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützte Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Hinzu kommt, dass die Abmahnung auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Irreführung über die Tiegelgröße deshalb nicht berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG war, weil sie allein auf die - auch vom Berufungsgericht verneinte - Irreführung über die Füllmenge gestützt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 20 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II). Sie konnte deshalb nicht die ihr zukommende Funktion erfüllen , die Beklagte in die Lage zu versetzen, die ihr vorgeworfene konkrete Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und ihr die Möglichkeit zu geben, insoweit die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 44 - Monsterbacke II; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 57 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).
38
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, das Berufungsgericht
39
habe rechtsfehlerhaft eine Irreführung über die Füllmenge des Tiegels, also über die Menge des verkauften Produkts (Creme) abgelehnt. Die Klageanträge seien deshalb sowohl gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG als auch nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege weder ein Verstoß ge40 gen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung und noch bis zum 31. Dezember 2014 geltende Vorschrift des § 7 Abs. 2 EichG noch gegen die seitdem geltende Bestimmung des § 43 Abs. 2 MessEG vor. Die nach diesen Vorschriften erforderliche Täuschung über die Füllmenge liege nicht vor. Es könne nicht festgestellt
werden, dass der Verkehr in einer größeren Verpackung stets auch eine größere Füllmenge erwarte. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Allerdings müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie
41
keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist (§ 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG). Eine nach diesen Vorschriften verbotene Irreführung über die Füllmenge stellt auch eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. Die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind neben dem Verbot nach § 7 Abs. 2 EichG und § 43 Abs. 2 MessEG anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 - I ZR 156/79, BGHZ 82, 138, 142 - Kippdeckeldose; Peifer /Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 300). Sie werden auch nicht durch das Irreführungsverbot gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) verdrängt. Im Streitfall geht es nicht um irreführende Angaben über Merkmale oder Funktionen eines kosmetischen Mittels, die nach den speziellen Vorschriften des Kosmetikrechts in Verbindung mit § 3a UWG zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 12 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Gegenstand der Klage ist vielmehr eine Täuschung über die Füllmenge eines Produkts durch die Größe der Verpackung und damit ein Gesichtspunkt, der unabhängig von Angaben zu Merkmalen und Funktionen kosmetischer Erzeugnisse für die Verbraucherentscheidung relevant werden kann. Gemäß Erwägungsgrund 51 der Kosmetik-Verordnung werden die allgemeinen Regelungen zum Täuschungsschutz im Hinblick auf solche produktübergreifenden, nicht die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Erzeugnisse betreffenden Täuschungsgesichtspunkte nicht durch die speziellen Vorschriften des Kosmetikrechts verdrängt (vgl. Reinhart/Natterer, KosmetikVO, 2014, Art. 20 Rn. 19).
42
3. Das Berufungsgericht hat aber ausgehend von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Streitfalls eine Irreführung über die Füllmenge verneint.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte zwar grund43 sätzlich, dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge des Produkts stehe. Die Verkehrsvorstellung könne jedoch je nach Art des verpackten Produkts divergieren. Sei dem Verkehr aufgrund entsprechender Gewöhnung bekannt, dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis oder in keinem bestimmten Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts stehe, sei eine solche Verpackungsgröße nicht zur Täuschung geeignet. Dies sei etwa bei Pralinenpackungen der Fall, die häufig nach Art einer Geschenkverpackung angeboten würden. Auch Parfümflaschen seien regelmäßig in besonderer Weise gestaltet und stünden in ihren Ausmaßen und daran orientiert auch hinsichtlich ihrer Umverpackung in keinem für den Verkehr klar erkennbaren Verhältnis zur Füllmenge.
So liege es auch im Streitfall in Bezug auf die Füllmenge des in der Umver44 packung enthaltenen Cremeprodukts. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden , dass der Verkehr stets unabhängig von der Verpackungsgröße eine Füllmenge von nicht mehr als 50 ml erwarte und schon deswegen nicht imHinblick auf die Füllmenge des eigentlichen Produkts in seinen Erwartungen enttäuscht werden könne. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass sich der Verkehr für seine Erwartung an die Füllmenge des angebotenen Produkts an der Verpackungsgröße orientiere. Es sei unstreitig und im Übrigen aus den von der Beklagten vorgelegten Produkten erkennbar, dass einheitliche Packungsgrößen am Markt nicht angeboten würden. So seien die die Gesichtspflegecremes enthaltenden Tiegel von unterschiedlicher Ausgestaltung und Größe. Wisse der Verkehr aber nicht, dass die am Markt angebotenen Gesichtspflegeprodukte weit über-
wiegend lediglich eine Füllmenge von 50 ml enthielten und sei - wie im Streitfall - auch nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Verkehr bestimmte Grundannahmen zum Verhältnis von Packungsgröße und Füllmenge des darin enthaltenen eigentlichen Cremeprodukts habe, erwarte der Verkehr von einer Verpackung, die größer sei als die Verpackung von einigen Wettbewerbsprodukten oder auch anderen Produkten des jeweiligen Anbieters, keine größere Füllmenge. Es fehle an einer im Verhältnis zur Verpackungsgröße stehenden üblichen Füllmenge, an der sich der Verkehr orientieren könne.
45
b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revisionserwiderung macht geltend, das Berufungsgericht habe über46 sehen, dass sich der Verkehr nach der Lebenserfahrung bei Einkäufen des täglichen Bedarfs vom optischen Eindruck der Ware leiten lasse und bei einer größeren Verpackung grundsätzlich eine größere Warenmenge erwarte. Von dieser Verbrauchererwartung seien zwar Ausnahmen möglich, sofern dem Verkehr aufgrund entsprechender Gewöhnung bekannt sei, dass die Verpackungsgrößen regelmäßig außer Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts stünden. Ein solcher Ausnahmefall müsse aber vom Werbenden dargelegt und bewiesen werden. Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses nicht hinreichend berücksichtigt und demzufolge der Klägerin zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlvorstellung des Verkehrs hinsichtlich der Füllmenge auferlegt. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -
47
von der grundsätzlichen Verkehrserwartung ausgegangen, dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge des Produkts steht. Es hat weiter mit Recht angenommen, die Verkehrsvorstellung könne allerdings je nach Art des verpackten Produkts divergieren und dies sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch Peifer/Obergfell aaO § 5 Rn. 300; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 423; GrossKomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 531). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geprüft, ob dem Verkehr aufgrund entsprechender Gewöhnung bekannt sei, dass die Verpackungsgröße regelmäßig außer Verhältnis oder in keinem bestimmten Verhältnis zum Inhalt des eigentlichen Produkts stehe. Es ist dabei auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten und der Begutachtung der von ihr eingereichten Produkte zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, der Verkehr werde seine Vorstellungen von der Füllmenge auf dem im Streitfall maßgeblichen Produktsegment der Cremes für die Gesichtspflege nicht derart an der Verpackungsgröße orientieren, dass im Streitfall eine Irreführung über die Füllmenge vorliegt. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass einheitliche Packungsgrößen in diesem Marktsegment nicht angeboten werden. Dass das Berufungsgericht bei der mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Bestimmung der Verkehrsauffassung von unzutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, legt die Revisionserwiderung nicht dar. Mit ihrem Einwand, bei sachgerechter und lebensnaher Betrachtung werde der Verkehr durch die Größe der Verpackung dazu verleitet , die Füllmenge zu überschätzen, da derartige "Mogelpackungen" in der Branche nicht üblich seien, versucht sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
48
das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die angegriffene Produktverpackung richtet sich an das allgemeine Publikum, so dass der Senat selbst abschließend beurteilen kann, welchen Eindruck der Verkehr bei deren Wahrnehmung gewinnen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644 Rn. 23 = WRP 2013, 764 - Preisrätselgewinnauslobung V, mwN).
49
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 312 O 51/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - 3 U 20/15 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 182/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 15/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 5 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 105/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 0 5 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2015 - I ZR 18/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/14 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 36/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 3 6 / 1 1 Verkündet am: 12. Februar 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2015 - I ZR 136/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 3 6 / 1 3 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - I ZR 167/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 6 7 / 1 2 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - I ZR 221/12

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2014 - I ZR 224/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 224 / 1 2 Verkündet am: 30. April 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2020 - I ZR 5/19

bei uns veröffentlicht am 20.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/19 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/18 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bring mich nach Hause

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 184/17

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/17 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieeffizienzklass

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/01 Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Reinigungsarbeiten

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas
anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag
einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,
mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.

b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit
begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit
prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn
seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht
zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.
BGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 1/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 wurde von der Beklagten zu 2, einem Beteiligungsunternehmen der Stadt D. , und der Beklagten zu 3, die ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsanteilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. Als Gegenstand ihres Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. folgendes bestimmt:
"Gegenstand des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt D. und ihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in gleicher Art und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen sowie deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebietskörperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer Beteiligungsgesellschaften Gesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunternehmens ist." Seit der Gründung der Beklagten zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibung von der Beklagten zu 1 durchführen.
Die Klägerin, ein in D. ansässiges Reinigungsunternehmen, hat die Gründung der Beklagten zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudem der Ansicht, die gewerbliche Betätigung der Beklagten zu 1 sei mit den Schranken , die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. festzustellen, daß die zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke D. AG und der Stadt D. geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sind; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 abzuändern und 1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. der Beklagten zu 1 zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten auszuführen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, der Beklagten zu 2 und/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu solchen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern 1. der Nettoauftragswert des jeweiligen Auftrags 200.000 rsteigt ; 2. die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A (Abschn. 2), nämlich:
a) wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden ; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen;
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a VOL/A nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-
stehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unterneh- mens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch , Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des § 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden;
h) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; nicht vorliegen, und 3. der Beauftragung seitens der Beklagten zu 2 und/oder ihrer Tochterunternehmen , nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke D. AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nicht vorausgehen soll. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin (Untersagung des Anbietens und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüber Gebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften ) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzten, liege allerdings nicht vor.
Die Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie einen Rechtsbruch der Beklagten zu 2 und deren Tochterunternehmen, der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, ausnutze. Es bestehe die ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auch künftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Gefahr sei dagegen bei der Stadt D. oder anderen Gebietskörperschaften und
öffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 werden könnten, nicht anzunehmen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der Vergabevorschriften erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, wenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1 ohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschreibung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kauf genommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt. Die Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von Reinigungsarbeiten an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienstleistungen ein Wettbewerbsverhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungsgefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der Beklagten zu 2 und ihrer Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der Beklagten zu 1 allerdings auch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
1. Der Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts betrifft einen anderen Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Unterlassungsantrag.


a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGH-Rep 2002, 939, 940; Urt. v. 30.10.2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 829, für BGHZ vorgesehen ). Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO) über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.

b) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsacheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend gemacht ; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem Umfang nach gegenüber dem Antrag vor dem Landgericht eingeschränkt. Ihren Klageantrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHZ 143, 246, 250; BGH GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 260 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. 2) auf zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. Zum einen hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Reinigungsarbeiten vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie vor-
gebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihre Tätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar sei.

c) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der Beklagten zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen von der Antragsbegründung der Klägerin im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 = WRP 1997, 83 - Kompetenter Fachhändler ; MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt.

d) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerin dies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist auch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf ; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfrei deutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche pro-
zessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren der Klägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen fehlt.
Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, die Gründung der Beklagten zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an diese verstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den Vorinstanzen aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlich stützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weitgehende Unterlassungsanträge, wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringen auch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Gründung der Beklagten zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese verstoße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.
2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch kein Minus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu 1 eine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig
zu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der Be- klagten zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeichnete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenn diese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentliche Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängig vom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot bezieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992, 434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubishi

).


3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urt. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, ZIP 2002, 396, 397 = WM 2002, 342).
Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-
rufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltend machen wollte.
4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungsantrag , der darauf gestützt war, daß die Betätigung der Beklagten zu 1 kartellrechtswidrig und mit den Schranken, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - von der Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.
III. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert
63
VIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben , soweit es über Ansprüche aus der abstrakten Farbmarke DE 30 200 80 38 605 "Gold" entschieden hat, weil diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1989 - VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele).
26
a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 Rn. 15 - profitbricks.es).
19
c) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 76). Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9).
11
1. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage, die die Klägerin auf mehrere rechtliche Aspekte gestützt hat, zu Recht als zulässig angesehen, ohne dass die Klägerin eine Prüfungsreihenfolge vorgegeben hat. Es liegt nur ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag , in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). Zu dem Lebenssachverhalt , der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstands bildet , rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen er- füllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne Bedeutung. Die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist allein Sache des Gerichts (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 175/12, GRUR 2014, 91 Rn. 15 = WRP 2014, 61 - Treuepunkte-Aktion).

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 18 - UHU; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell -rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt - und folglich einem Klagegrund - ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem ).
21
Bei dem Verstoß gegen Lauterkeitsrecht und der Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a, 87b UrhG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch ) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiede- ne Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat den Unterlassungsantrag im Wege der kumulativen Klagehäufung sowohl auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG als auch auf ihre Rechte als Datenbankhersteller gemäß §§ 87a, 87b UrhG gestützt. Da das Berufungsgericht folgerichtig über beide prozessualen Ansprüche entschieden und den Unterlassungshauptantrag , soweit er auf die Verletzung von Rechten an einer Datenbank der Klägerin gestützt war, als unbegründet angesehen hat, ist dieser Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Unterlassungshauptantrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt, weil er von der Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 - Baumann).
41
Wird im Prozess neben einem Verletzungsunterlassungsanspruch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, bestimmt sich die Frage, ob es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 97). Ist - wie im Streitfall - dem auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht zu entnehmen, ob es sich um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag handelt, kommt es auf den Klagegrund, mithin darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere zur Anspruchsbegründung herangezogene Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 97). So liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 - Schlank-Kapseln; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe ). Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Unterlassungsantrags sowohl auf den Vertrieb eines schnurlosen Telefons für Menschen mit Hör- und Sehschwächen unter der Bezeichnung "ampliteq" durch die Beklagte ab Mai 2008 als auch auf die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit am 28. Februar 2008 erfolgten Markenanmeldungen der Beklagten gestützt. Insoweit ist ein einheitlicher, bereits vor Klageerhebung abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

55
Die Frage, ob das Produkt der Beklagten natürliches Marula enthält, ist nicht Gegenstand der Klage, soweit sie den Antrag zu I 1 c betrifft. Die Klägerin hat eine solche Irreführung über den Inhaltsstoff nicht mit diesem Antrag geltend gemacht. Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich auf das Verbot von Angaben , die auf eine afrikanische Herkunft des Likörs der Beklagten hinweisen, ohne dass er tatsächlich aus Afrika stammt. Gegenstand des Streits ist damit die irreführende Behauptung, der Likör der Beklagten sei in Afrika hergestellt worden. Dementsprechend hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützt, der die Irreführung über die geographische Herkunft eines Produkts, also unzutreffende Angaben über den Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde, verbietet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 127 Rn. 7 ff.). Auf das Verbot einer Irreführung über den Inhaltsstoff des von den Beklagten vertriebenen Likörs ist weder der Antrag zu I 1 c noch ein anderer Klageantrag gerichtet.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach richtet, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 14 = WRP 2014, 559 - Diplomierte Trainerin, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Si- tuation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg). Irreführend ist eine Werbung , wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
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(2) Die Klägerin beanstandet die Bannerwerbung der Beklagten nicht als solche. Sie wendet sich vielmehr lediglich dagegen, dass diese Werbung außerhalb Baden-Württembergs an Orten aufgerufen werden kann, wo die beworbene Dienstleistung der Beklagten nicht verfügbar ist. Bezugspunkt für die Frage , ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, sind allein die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise. Dementsprechend liegt eine relevante Irreführung grundsätzlich etwa dann vor, wenn ein beworbenes Produkt nur in einer von 100 Filialen eines Handelsunternehmens nicht verfügbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2003, 1257, 1258; GroßkommUWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 315; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 278; Gloy/Loschelder/Erdmann/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 339).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 mit der Aussage

"individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität …"

zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte bewirbt und vertreibt über das Internet unter "l.   .de" Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Ihr Online-Handel umfasst auch Gleitsichtbrillen, das heißt Mehrstärkenbrillen, mit denen mehrere Sehstärken durch ein Brillenglas korrigiert werden. Auf der Homepage der Beklagten kann sich ein potentieller Kunde eine Brillenfassung aussuchen und seine Sehwerte mitteilen, soweit sie sich aus seinem Brillenpass ergeben, den unter anderem Augenoptiker im stationären Handel beim Kauf einer Brille aushändigen.

2

Ende November 2012 wurde im Internet eine mit "T.  " überschriebene Presseinformation veröffentlicht, die folgenden nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt hatte:

Nicht länger eine Frage des Preises: Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern bei T.

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3

Der Kläger ist der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Augenoptiker.

4

Der Kläger sieht in der vorstehend wiedergegebenen Presseinformation, die vor ihrem Erscheinen an die Beklagte übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen worden war, eine im Hinblick auf die Formulierungen "hochwertige Gleitsichtbrillen" und "… individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" irreführende Werbung der Beklagten, weil die Brillen - unstreitig - allein auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz und damit nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt werden. Da das Tragen solcher Brillen zudem zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung und zu einer Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr führe, habe die Beklagte auch das Inverkehrbringen, Anbieten und Bewerben dieser Brillen zu unterlassen. Zumindest aber dürfe sie ihre Gleitsichtbrillen nicht ohne Warnhinweis darauf anbieten, dass deren Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könne.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von L.    über das Internet mit den Aussagen

Hochwertige Gleitsichtbrillen

und/oder

individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität

zu werben;

2. Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;

hilfsweise

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 16 O 26/13, juris). Die Berufung des Klägers hatte allein hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 Erfolg (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 212 = WRP 2015, 72). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 und den Klagehauptantrag zu 2 als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die Bezeichnung der beworbenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" sei nicht irreführend, weil sie nichtssagend sei. Es fehle bereits an einem Vergleichsobjekt. Ebenfalls nichtssagend sei der Zusatz "Premium" bei der Bezeichnung "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität", der sich überdies nicht auf die Brille, sondern auf die Gläser beziehe, deren "Premium-Qualität" der Kläger nicht in Abrede stelle. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als "individuell" treffe zu, weil die Beklagte die Brillengläser anhand der vom Kunden aus seinem Brillenpass mitgeteilten individuellen Werte anfertige. Der Hinweis auf die "Optiker-Qualität" rufe beim Kunden, der wisse, dass ein Optiker ohne Kundenkontakt Leistungen nur auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz erbringen könne, lediglich die Vorstellung hervor, die Beklagte beschäftige ausgebildete Optiker, was der Fall sei.

9

Ebensowenig bestehe der für den Erfolg des Klagehauptantrags zu 2 erforderliche begründete Verdacht, dass die Verwendung der Gleitsichtbrillen der Beklagten zu konkreten Gesundheitsschäden führen könnte. Die von der Beklagten angegebene Rückgabequote von 10 bis 12% stelle zwar ein gewisses Indiz für das Auftreten konkreter Beschwerden dar. Sie belege aber auch, dass die Kunden die Beschwerden rechtzeitig bemerkten und es daher zu keiner wirklichen Gefährdung komme. Zudem wäre die generelle Unterbindung eines ganzen Vertriebswegs mit der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit unvereinbar.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht die die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 1 abweisende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" bestätigt hat (dazu unter II 1). Dagegen ist die Revision hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1, soweit er sich gegen die Verwendung der Aussage "Hochwertige Gleitsichtbrillen" richtet, und hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2 unbegründet (dazu unter II 2 und 3).

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1. Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Werbung im Internet für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von L.    mit der Aussage "Individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" stellt eine im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG irreführende Werbung für Medizinprodukte dar, die nach §§ 8, 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) zu unterlassen ist.

12

a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ist ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. b MPG (BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 12 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN). Da das Unionsrecht weder in der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte noch in anderen Bestimmungen eine vorrangig anzuwendende Regelung enthält, ist die Frage, ob die Werbung für eine solche Brille irreführend ist, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG nach § 3 HWG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 10 - Kostenlose Zweitbrille). Die Verletzung des Verbots irreführender Werbung für Medizinprodukte rechtfertigte zum Zeitpunkt der Vornahme der vom Kläger beanstandeten Werbung der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat (UWG aF), und rechtfertigt gegenwärtig gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in der Fassung, in der diese Bestimmungen seither gelten, einen Unterlassungsanspruch. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 f. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 Rn. 17 f. - Energieverbrauchskennzeichnung, jeweils mwN). Nach § 3 Satz 1 HWG ist eine irreführende Werbung für dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallende Produkte, zu denen Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG, § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG zählen, unzulässig. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HWG vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Medizinprodukten gemacht werden.

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b) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN). Entsprechendes gilt, soweit die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob eine Werbung für Heilmittel irreführend im Sinne von § 3 HWG ist, der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

14

c) Den insoweit bestehenden Anforderungen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Aussage "Individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" nicht gerecht.

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aa) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" in Widerspruch zu der von diesem bei der Beurteilung des Hilfsantrags zu 2 angenommenen Notwendigkeit eines Warnhinweises für das Tragen der Brillen der Beklagten im Straßenverkehr steht.

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(1) Der dabei verwendete Zusatz "Premium" bezieht sich allerdings nicht auf die Brille als solche, sondern allein auf deren Gläser, deren Premium-Qualität der Kläger nicht bestritten hat. Außerdem werden die Brillen der Beklagten im Gegensatz zu sogenannten Fertigbrillen anhand der Werte im Brillenpass an den individuellen Sehverlust der Kunden angepasst.

17

(2) Der angesprochene Verkehr versteht jedoch die mit dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags zu 1 angegriffene Aussage als eine Einheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die beworbenen Brillen sowohl hinsichtlich des bei ihnen verwendeten Materials als auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sehr hohen Ansprüchen genügen. Der Annahme, die Aussage "in Optiker-Qualität" beziehe sich allein auf die Qualität des verwendeten Materials, steht entgegen, dass der Verbraucher auch hochwertige Brillen - anders als etwa Schmuck - als Gebrauchsgegenstände ansieht. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Verbraucher werde, da in der beanstandeten Passage der Werbung zwischen den Wörtern "Premium-Gleitsichtgläser" und "in Optiker-Qualität" kein Komma stehe, annehmen, dass sich die zuletzt genannten Wörter allein auf die unmittelbar zuvor angesprochenen "Premium-Gleitsichtgläser" beziehen. Da die Gleitsichtgläser mit dem vorangestellten Zusatz "Premium" hinreichend beschrieben sind, wird der Verbraucher die Angabe "Optiker-Qualität" ohne weiteres auch auf die Kunststoff-Fassung und damit auf die beworbene Brille insgesamt und nicht nur auf deren Gläser beziehen.

18

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kunde wisse, dass die Beklagte zur Anfertigung der Brille allein über die Daten aus dem Brillenpass verfüge und zu diesen Daten der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht gehörten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dem Kunden sei bekannt, dass die Beklagte - anders als ein stationär tätiger Augenoptiker - zur Anfertigung der Brille nur über die Daten aus dem Brillenpass verfüge, und jeder Brillenträger, der seine Brille bei einem Optiker erworben habe, dort bei der Bestimmung der Refraktion und beim Aussuchen der Brille bestimmte Messungen über sich habe ergehen lassen müssen. Dabei machten der Sitz und die Anpassung der Brille wichtige Bestandteile der Dienstleistung des Optikers aus. Als erfahrungswidrig erweist sich aber die daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher wisse deshalb, dass in einem Brillenpass für die Qualität einer Brille maßgebliche Parameter wie der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht aufgeführt seien.

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cc) Der Verbraucher verbindet mit der Aussage "Optiker-Qualität" die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Optikers. Er wird dementsprechend annehmen, dass in eine von ihm bei der Beklagten zu beziehende "individuelle Gleitsichtbrille" dieselben Optikerleistungen einfließen, die bei einem stationär tätigen Optiker erbracht werden. Dies gilt bei der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 beanstandeten Werbung auch deshalb, weil der Begriff "in Optiker-Qualität" gerade den Eindruck erweckt, dass die Fertigung einer entsprechenden Brille nicht die Erhebung weiterer Daten erfordert. Der Verbraucher wird deshalb nicht - wie vom Berufungsgericht unterstellt - zwischen Optikerleistungen, die aufgrund der Daten aus dem Brillenpass einschließlich des Pupillendistanzwertes erbracht werden können, und solchen Leistungen unterscheiden, die allein der Optiker vor Ort aufgrund weiterer Untersuchungen des Kunden erbringen kann. Nach dem Berufsbild des Augenoptiker-Handwerks müssen bei der Fertigung und Anpassung von Brillen die sich aufgrund der Physiognomie und der Individualität des Kunden ergebenden notwendigen Maße und Werte wie insbesondere der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung sowie die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) festgestellt werden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Prof. Dr. G.  entsprechen die von der Beklagten abgegebenen Brillen nicht in jeder Hinsicht den insoweit maßgeblichen Qualitätskriterien der DIN EN ISO 21987. Wenn aber die Beklagte die beim stationären Vertrieb vor Ort zu erbringenden Leistungen nicht vollständig anbietet, kann sie nicht mit der Bezeichnung "Optiker-Qualität" werben (vgl. Zimmermann, jurisPR-MedizinR 1/2015 Anm. 2 unter C III).

20

d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die im November 2012 im Internet veröffentlichte Presseinformation, die die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 beanstandeten Werbeaussagen enthielt, der Beklagten zuzurechnen ist. Nach den getroffenen Feststellungen wurde diese Information unstreitig vor ihrer Veröffentlichung der Beklagten übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen. Eine bloße Kenntniserlangung von einer beabsichtigten wettbewerbswidrigen Werbung eines anderen Marktteilnehmers reichte als solche jedoch nicht aus, um eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Mitarbeiters und - über § 8 Abs. 2 UWG - der Beklagten zu begründen. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit insoweit zur Nachholung entsprechender tatrichterlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in dem Zusammenhang gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte nach Erlass des Urteils erster Instanz auf ihrer Internetseite angegeben hat, sie dürfe für ihre Brillen nach diesem Urteil "weiterhin" mit den beanstandeten Aussagen werben.

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2. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung der beworbenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" mit der Begründung als nichtssagend angesehen, diese Bezeichnung stelle eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt dar, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

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a) Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können allerdings in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - I ZR 94/73, GRUR 1975, 141, 142 = WRP 1975, 39 - Unschlagbar; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.47). Bei der Gesundheitswerbung gelten zudem strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Überdies können mit irreführenden Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 39; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 185, jeweils mwN).

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b) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise fassten "hochwertig" im Kontext der Werbeaussage als Angabe ohne Informationsgehalt auf, weder als denkgesetzwidrig noch als erfahrungswidrig. Ebensowenig lässt sich erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Sachverhalts maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die die Parteien vorgetragen hatten.

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An diesem Ergebnis ändert auch der strengere, im Bereich der Gesundheitswerbung geltende Maßstab nichts. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "hochwertig" auffassen, begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.

25

Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines Warnhinweises bei der Benutzung der Gleitsichtbrillen der Beklagten im Straßenverkehr, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. Dass ein solcher Hinweis erforderlich ist, schließt die Bezeichnung des Produkts der Beklagten als "hochwertig" nicht aus. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass nur bei den Gleitsichtbrillen der Beklagten ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, während er bei den Brillen anderer Hersteller entfallen kann. Die Notwendigkeit des Warnhinweises bei den Brillen der Beklagten ist danach kein Kriterium, das die Verwendung der Angabe "hochwertig" unzulässig macht.

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3. Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 erweist sich zwar nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung (dazu unter II 3 a), aber aus anderen Gründen als richtig (dazu unter II 3 b). Es besteht kein Anlass, die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu unter II 3 c).

27

a) Soweit das Berufungsgericht den vom Kläger auf §§ 8, 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG gestützten Unterlassungsantrag zu 2 mit der Begründung als nicht gerechtfertigt angesehen hat, selbst auf der Grundlage des Vortrags des Klägers könne nicht von einem begründeten Verdacht ausgegangen werden, dass die Brillen der Beklagten die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der Wissenschaften vertretbares Maß hinaus gefährdeten, hat es zu hohe Anforderungen an den Nachweis eines entsprechenden Verdachts gestellt.

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aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, für eine enge Auslegung des Begriffs "begründeter Verdacht" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG spreche, dass Verstöße gegen diese Bestimmung auch bei bloßer Fahrlässigkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 MPG strafbewehrt seien. Das in Art. 103 Abs. 2 GG und in § 1 StGB für das Strafrecht und in § 3 OWiG für das Recht der Ordnungswidrigkeiten statuierte Bestimmtheitsgebot wirkt sich zwar auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3a (§ 4 Nr. 11 UWG aF) gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 45 = WRP 2011, 2123 - Lotterien und Kasinospiele). Soweit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, die selbst keine solche straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des Bußgeldrechts sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11, GRUR 2013, 857 Rn. 18 = WRP 2013, 1024 - Voltaren, mwN).

29

bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vorausgesetzt, dass derjenige, der eine von der Beklagten hergestellten Gleitsichtbrille verwendet, die davon für seine Gesundheit und im Falle seiner Teilnahme am Straßenverkehr für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren erkennen kann. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

30

cc) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Augenarztes Dr. H.   bezogen. Hiernach bestehe aus augenärztlicher Sicht kein begründeter Verdacht, dass der von der Beklagten verwendete Weg der Fertigung der Gleitsichtbrillen zu einem nachhaltigen, dauerhaften gesundheitlichen Schaden führen könne. Die Gefahr eines nachhaltigen, dauerhaften Schadens wird in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG jedoch nicht vorausgesetzt.

31

dd) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen sind, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann (vgl. Wagner in Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., § 4 Rn. 26 und 28; Plöger in Schorn, Medizinprodukte-Recht, M 2, 27. Lief. März 2013, § 4 MPG Rn. 9; Lippert in Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, MPG, 2. Aufl., § 4 Rn. 11; Edelhäuser in Prütting, Medizinrecht, 4. Aufl., § 4 MPG Rn. 5, jeweils mwN). Für entsprechende Erwägungen bestand im Streitfall Anlass, weil der Kläger hier auf die schwerwiegenden schädigenden Folgen hingewiesen hat, die bei einer Verwendung der Brillen der Beklagten im Straßenverkehr bei einem Unfall sowohl für den Brillenträger selbst als auch für die Allgemeinheit eintreten können. Außerdem haben die von den Parteien beauftragten Privatgutachter Dr. B.  und Dr. H.   die Ansicht geäußert, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten keine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zulassen.

32

ee) Mit den Denkgesetzen in Widerspruch steht der vom Berufungsgericht aus der Rückgabequote von 10 bis 12% gezogene Schluss, die bei den Brillen der Beklagten auftretenden Beschwerden würden offenbar so rechtzeitig bemerkt, dass die Brillen zurückgegeben würden und daher kaum zu einer wirklichen Gefährdung führen könnten. Der Umstand, dass ein entsprechender Anteil der Erwerber der Brillen der Beklagten von seinem Rückgaberecht - aus welchen Gründen auch immer - Gebrauch macht, lässt nicht darauf schließen, dass bei den anderen Erwerbern dieser Brillen bei deren Verwendung keine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbare Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG besteht.

33

b) Die gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtete Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der vom Kläger gestellte, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsantrag zu 2 erfasst auch Fälle, in denen die Beklagte im Hinblick auf von ihr gegebene zweckentsprechende Hinweise auf die von den vor ihren Brillen ausgehenden Gefahren nicht gegen das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG geregelte Verbot verstößt. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG scheidet aus, wenn die Beklagte einen Hinweis erteilt, wie er im Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2 vorgesehen ist.

34

aa) Bei einem auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogenen Unterlassungsantrag braucht der Kläger keine einschränkenden Zusätze anzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice, mwN).

35

bb) Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dies hat nicht nur bei aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen beschränkten Verboten zu gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 25 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl), sondern auch dann, wenn der Beklagte dem verallgemeinernd gefassten Verbot dadurch entgehen kann, dass er in seinen beanstandeten Marktauftritt - wie im Streitfall im Hilfsantrag zu 2 vorgesehen - einen aufklärenden Hinweis aufnimmt, der zur Folge hat, dass der Verbotstatbestand nicht mehr erfüllt ist.

36

c) Die Sache ist damit in Bezug auf den Unterlassungshauptantrag zu 2 ebenfalls im Sinne der Bestätigung der klagabweisenden Entscheidung der Vorinstanz zur Endentscheidung reif. Zwar gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags grundsätzlich, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 41 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1215 - IPS/ISP; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel). Für eine solche Zurückverweisung besteht im Streitfall jedoch deshalb kein Anlass, weil der Kläger bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit einem geänderten Klageantrag, der den vorstehend unter II 3 b bb dargestellten Grundsätzen Rechnung trägt, allenfalls dasjenige erreichen könnte, was er mit dem Hilfsantrag zu 2, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, bereits erreicht hat.

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III. Danach ist auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit dieses hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit der Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" zum Nachteil des Klägers erkannt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

Büscher      

        

Schaffert      

        

Kirchhoff

        

Koch      

        

Feddersen      

        

35
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 Rn. 8 - Metall auf Metall II). Dabei kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WMGewinnspiel
12
Der weitere Irreführungsaspekt ist ungeachtet dessen in der Berufungsinstanz angefallen, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht auf ihn gestützt hat. Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR 245/90, ZIP 1991, 1419, 1420). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 31/15
Verkündet am:
31. März 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Apothekenabgabepreis
Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer
Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs.
1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR31.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
1
Die Beklagte betreibt eine Apotheke. In einer Werbebroschüre mit dem Titel "Gute Beratung + Gute Preise" warb sie im Februar 2013 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie nachfolgend abgebildet: ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR31.15.0 Die Werbung zeigt einen herausgestellten Preis, eine Preisersparnis und
2
einen durchgestrichenen Preis, der in einem Fußnotenhinweis erläutert wird. In der Werbung für das Medikament "Cetirizin Hexal" finden sich die Angaben: "Nur € 10,95, Sie sparen: 30%", "Statt1 € 15,20" und am unteren Seitenende die Fußnote "1) Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse".
Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und hat die Beklagte auf
3
Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
4
Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen einer Preiswerbung für Arzneimittel den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", und/oder einen Preis mit der Aussage "Sie sparen: x%" zu bewerben, wenn sich die Ersparnis auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" bezieht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Juni 2013 zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, dies hinsichtlich des Unterlassungsantrags jedoch mit dem Zusatz "falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist" (OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Januar 2015 - 2 U 110/13, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung sei irreführend
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im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG. Zur Begründung hat es ausgeführt :
7
Der Verbraucher sehe in der Preiswerbung mit der Angabe "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" keine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Er nehme vielmehr an, dass es sich um einen Preis handele, den die Apotheken bei einer Verrechnung mit der Krankenkasse einheitlich zugrunde legten. Selbst wenn die Fußnote nicht am Blickfang teilhabe, schließe der Verbraucher aus der Werbung mit dem Zusatz "Sie sparen x%" entweder, der reguläre Preis der Beklagten sei entsprechend höher oder die Preisersparnis beziehe sich auf einen sonst am Markt üblichen Preis. Beides treffe zu, weil die Mehrzahl der Apotheken bei dem Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel üblicherweise den in der Lauer-Taxe genannten Preis verlange und auch die Beklagte diesen Preis zugrunde lege, wenn sie nicht mit herabgesetzten Preisen werbe.
Die Werbung sei jedoch irreführend, weil die genannte Ersparnis nicht
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den von den Apotheken den Krankenkassen gemäß § 130 Abs. 1 SGB V zu gewährenden Rabatt von 5% auf die in der Lauer-Taxe genannten Preise berücksichtige. Darauf, dass der Rabatt den Krankenkassen nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen gewährt werde, komme es nicht an. Der entsprechende Irrtum der Verbraucher sei wettbewerblich relevant, weil die Information über einen Preis, den die Krankenkassen als marktmächtige Abnehmer zu zahlen hätten, einen wichtigen Anhaltspunkt für die Preisgünstigkeit der beworbenen Produkte darstelle.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat
9
keinen Erfolg. Die Unterlassungsansprüche sind im zuerkannten Umfang (dazu II 1 und 2) und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlichen Abmahnkosten (dazu II 3) ist insgesamt begründet.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten mit dem 1. Teil des
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Unterlassungstenors nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 UWG verboten , den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist.

a) Der Unterlassungstenor ist trotz des vom Berufungsgericht angefügten
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Zusatzes "falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist" hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht
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derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).
bb) Im Streitfall führt die Verwendung der Formulierung "falls nicht jeweils
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deutlich gemacht wird" nicht zur Annahme der Unbestimmtheit des Verbotstenors. Die Auslegung des Unterlassungstenors in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils und der darin in Bezug genommenen Anlagen ergibt vielmehr, dass mit dieser Formulierung die in der beanstandeten Werbung gegebene Konstellation umschrieben werden soll, die durch das Feh- len jeglichen Hinweises auf den Rabatt gekennzeichnet ist. Die Wendung soll nicht eine bestimmte Hervorhebung der Angaben über den Rabatt bezeichnen. Die Formulierung ist vielmehr in dem Sinn "falls nicht darauf hingewiesen wird" zu verstehen und erweist sich mit dieser Bedeutung als hinreichend bestimmt.

b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur
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dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG aF verstieß. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl I, S. 2158) ist am Ende des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relativsatz eingefügt worden "die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Diese Änderung trägt dem Wortlaut des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BTDrucks. 18/4535, S. 15; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a).
15
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Preisgegenüberstellung mit dem "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend, weil die Berechnung nicht berücksichtige, dass die Krankenkassen gemäß § 130 Abs. 1 SGB V bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nur einen um 5% verminderten Preis zahlen müssten.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erkenne, dass
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es sich bei dem durchgestrichenen Preis um denjenigen handele, den die Krankenkassen im Falle ihrer Einstandspflicht zahlen müssten. Dem Verbraucher sei weiter bewusst, dass dieser Vergleichspreis auf einem gesetzlich regulierten Zweitmarkt gelte, der ihm selbst nicht zugänglich sei. Die Information, welche Preise von marktmächtigen Abnehmern gefordert würden, sei für ihn gleichwohl relevant. Die Angabe des Vergleichspreises sei irreführend, weil der den Krankenkassen zu berechnende endgültige Abgabepreis aufgrund des Rabatts gemäß § 130 Abs. 1 SGB V um 5% niedriger sei als von der Beklagten dargestellt. Dass der Rabatt nur bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen anfalle, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher, der die Arzneimittel in der Apotheke sofort bezahlen müsse, mit der Angabe des bei sofortiger Zahlung durch die Krankenkassen geltenden Preises rechne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
bb) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zum
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Verkehrsverständnis ohne Erfolg an.
Die vom Berufungsgericht zur Verkehrsauffassung getroffenen Feststel18 lungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder we-
sentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von NettoPolicen ; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 21 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 17 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehrsverständnis hal19 ten dieser Überprüfung stand. Insbesondere erweist sich die Annahme nicht als erfahrungswidrig, der Betrachter verstehe den in der Fußnote 1 angegebenen Preis als denjenigen, den die Krankenkassen im Falle ihrer Einstandspflicht zu zahlen hätten.
cc) Bei Zugrundelegung dieses Verkehrsverständnisses erweist sich die
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Werbung als irreführend. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 130 Abs. 1 SGB V nicht nur auf verschreibungspflichtige, sondern auch auf "sonstige Arzneimittel" anwendbar, zu denen die zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen , nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zählen (vgl. Axer in Becker/ Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 130 Rn. 5). Mithin ist der in der Werbung genannte "Statt"-Preis um den Rabatt von 5% überhöht und die Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend. Die Revision macht ohne Erfolg geltend , nach den Grundsätzen der Werbung mit objektiv zutreffenden Angaben könne vorliegend keine Irreführung angenommen werden. Die Beklagte gibt einen falschen Referenzpreis an. Es handelt sich mithin nicht um Werbung mit objektiv zutreffenden Preisangaben.
dd) Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant. Sie ist dazu geeig21 net, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF). Angesichts der erheblichen Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen ist die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Annahme der wettbewerblichen Relevanz nicht daran, dass der angegebene Vergleichspreis lediglich für Krankenkassen gilt und für den Verbraucher nicht verfügbar ist. Der genannte Vergleichspreis hat für die Aussagekraft des Angebots Bedeutung, weil ein von den Krankenkassen als Großabnehmern der pharmazeutischen Industrie und den Apotheken zu zahlender Preis vom Verbraucher als günstig angesehen wird.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten mit dem 2. Teil des
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Unterlassungstenors nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 UWG verboten , einen Preis mit der Aussage "Sie sparen: x%" zu bewerben, wenn sich die Ersparnis auf einen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" bezieht, falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr entnehme der
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Angabe eines prozentualen Preisvorteils eine Bezugnahme auf den in der Fußnote 1 erwähnten "einheitlichen Apothekenverkaufspreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse". Diese Werbung sei ebenfalls irreführend, weil die Krankenkassen gemäß § 130 Abs. 1 SGB V bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nur einen um 5% verminderten Preis zahlen müssten.

b) Die Feststellung des Verkehrsverständnisses durch das Berufungsge24 richt hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme, der Verkehr entnehme der Werbung mit einem prozentualen Preisvorteil eine Bezug-
nahme auf den in der Fußnote 1 erwähnten "einheitlichen Apothekenverkaufspreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", ist nicht erfahrungswidrig. Zwar ist bei der Angabe der prozentualen Ersparnis nicht auf die Fußnote 1 Bezug genommen. Allerdings ist die in quadratischen Einheiten dargebotene, jeweils auf ein Produkt bezogene Werbung so übersichtlich gestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Betrachter auch die angegebene Preisersparnis auf den im unteren Bereich des Kastens angegebenen, mit der Fußnote 1 versehenen "Statt"-Preis beziehen wird.

c) Versteht der Verkehr die angegebene Preisersparnis mit Blick auf den
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in der Fußnote angegebenen "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", so erweist sich auch dies wegen des um den Rabatt überhöht angegebenen Referenzpreises als geschäftlich relevante Irreführung (dazu II 1 c Rn. 5 ff.).
3. Die Abmahnkosten hat das Berufungsgericht zu Recht als gemäß § 12
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Abs. 1 Satz 2 UWG ersatzfähig angesehen.
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III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Kirchhoff Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.11.2013 - 22 O 1125/13 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 U 110/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/15 Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ansprechpartner

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem
Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag
abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner"
erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines
für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben
an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler
des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr
, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird,
der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des
Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem
für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 30. Juni 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - vom 3. September 2014 abgeändert , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsnehmer in
1
Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Klägerin betreut unter anderen den Versicherungsnehmer H. Sie ist von diesem durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage K 3) zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmächtigt worden.
2
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Ihren Außendienst lässt sie durch die A. D. V. AG (nachfolgend: ADVAG) wahrnehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer H. besteht ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.
3
Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H. ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben gemäß Anlage K 7 enthält in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angabe Ihr Ansprechpartner zum Vertrag: Kunden-Service-Center Telefon: ... Telefax: ... sowie die weitere Angabe: Es betreut Sie: Vermögensberater für A. D. V. AG Herr ... Anschrift Telefon: ... Telefax: ...
4
Am Schluss des Versicherungsscheins (Anlage K 4) fanden sich unter der Überschrift "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Kontaktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der ADVAG. Außerdem hieß es dort: Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie aktiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen. Sprechen sie uns gerne an.
5
Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die ADVAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers H. in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung der Berater der ADVAG unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wettbewerbsrechtswidrig , weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in unlauterer Weise behindert.
6
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat es das Berufungsgericht der Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten , an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7) es folgt die Wiedergabe der Anlage K 7 2. in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anla- ge K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nachfolgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein. es folgt die Wiedergabe der Anlage K 4
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 U 2086/14, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend
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angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannten Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen Informationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Irreführungsgefahr werde nicht dadurch gebannt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person vom Versicherungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versicherungsmakler angesehen werde.
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Die im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. Diesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hinaus der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der ADVAG könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkreten Versicherungsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen zu erteilen.
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B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irregeführt , hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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I. Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) nach der vorliegend geltend gemachten Verletzungshandlung - die Übersendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 - mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 geändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahrgestützt, so dass die Klage nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG jedoch nicht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a). Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsverbots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN).
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II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
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1. Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen ; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).
2. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegen16 den Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten ADVAG als Betreuer und als persönlicher Ansprechpartner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versicherungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkre17 ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudeversicherung vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrags erfolgt ist. Dies war vorliegend der Fall.
Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des OLG
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Koblenz vom 21. Oktober 2003 - 4 U 531/03 ableiten (NJW-RR 2004, 23). An- ders als in jenem Fall geht es vorliegend gerade nicht um eine werbliche Kontaktaufnahme der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Versicherungsverträge oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung. Auch in Bezug auf diesen konkreten Versicherungsvertrag stehen die Parteien im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im Interesse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte. Im Übrigen verhält sich die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer Versicherungsgesellschaft , sondern lässt diese Frage offen.
III. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten
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Angaben seien irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefüh20 rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet, mwN). Im Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht (BGH,
Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem Unterlas21 sungsantrag zu 1 angegriffene Schreiben, in dem unter der Rubrik "Es betreut Sie:" ein Vermögensberater der ADVAG mit Name und Kontaktdaten angegeben war, nicht irreführend. Weder besteht die Gefahr, dass der Verkehr zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der ADVAG seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig (dazu unter B III 2 a), noch besteht eine Irreführung dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter B III 2 b). Weiter ist eine Irreführung im Hinblick auf die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpartners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicherungsverhältnis nicht gegeben (dazu unter B III 2 c). Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des Ansprechpartners zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter B III 2 d). Eine Irreführung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B III 2 e).

a) Es besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr durch das angegriffene
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Schreiben zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines Mitar23 beiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ange-
sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
bb) Allerdings hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Verkehrskreis
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zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen Versicherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen.
cc) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis
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eines solchen Versicherungsnehmers nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich sind.
(1) Dem für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeutsa26 men Wortlaut der Angabe selbst lässt sich die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung nicht entnehmen. Es finden sich dort keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder "allein" von dem dort genannten Mitarbeiter der ADVAG betreut wird. In dem Briefkopf ist vielmehr unter der Überschrift "Es betreut Sie:" lediglich ein Vermögensberater der ADVAG angegeben. Dieser für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur Klägerin und ihrem Aufgabenbereich entnehmen.
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(2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keinen Anlass , dem Schreiben über die Mitteilung des auf Seiten der Beklagten zuständigen Mitarbeiters hinaus eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen. Es kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der angeschriebene Versicherungsnehmer werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen, die angegebene Person sei an der Stelle der Klägerin der für die Betreuung maßgebliche Ansprechpartner und die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zuständig.
Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich
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genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbeiter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbearbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Kontaktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der Unternehmensorganisation zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur Zuständigkeit der Klägerin beilegen sollte Auch im konkreten Kontext der beanstandeten Angabe spricht nichts für
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das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insgesamt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Aussagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tref- fen wollte. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand , dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsgesellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragten Versicherungsmakler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers für zuständig hält.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Irreführung auch
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nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschäftige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern, wenn er nach längerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen geltend zu machen. Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer, der sich aktuell nicht mehr an die Einzelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort zwar das Schreiben der Beklagten, nicht aber die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrags und die schriftliche Korrespondenz mit dem Makler vorfinden wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt hinzu , dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem Anschriftenfeld des angegriffenen Schreibens ausdrücklich ersichtlich ist und dem Versicherungsnehmer deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Irreführung liege auch
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vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Übersendung des Schreibens durch die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartnerin ansähe. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, aufgrund welcher
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Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gebracht werden kann, die im Schreiben unter der in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherungsmaklerin gleichwertiger Ansprechpartner. Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
(1) Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage ei33 ner Rangfolge zur Zuständigkeit für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es wird dort nicht behauptet, die im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakler beauftragte Klägerin zur Betreuung zuständig.
(2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den
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Umständen entnehmen.
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Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es - wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt - nicht um das Verständnis von Versicherungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungsnehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versicherungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten, die er selbst eingeräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsmaklervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis, dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11). Auch im Streitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Klägerin als seine Versicherungsmaklerin erreicht hat.
bb) Eine Irreführung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durch36 schnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Versicherungsnehmer der Angabe eines Mitarbeiters der ADVAG unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der Beklagten für die Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers zuständig ist. Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem nicht als irreführend angegriffen.
cc) Eine relevante Irreführung liegt nicht darin, dass der angesprochene
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Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher Ansprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irreführend.
Zwar besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 VVG bestimmte Beratungspflicht
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des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Beratungspflichten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler seinerseits dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. VVG umfassend zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fehlt (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6 Rn. 36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eigentlich ihm obliegenden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt werden (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines Versicherungsmaklers sämtliche Beratungspflichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines direkten Informations- und Beratungsgesprächs zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und deshalb auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem Versicherungsnehmer gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen.
Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versiche39 rungsnehmer ist nicht selten langfristig angelegt und die darin enthaltenen Informationen können für den Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wieder beendet hat. Dem Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG während des Bestehens eines Versicherungsmaklervertrages unter Umständen weiterhin Beratungspflichten,
die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach Treu und Glauben zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers oder des Versicherungsmaklers erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer Beratungsbedarf ausdrücklich anmeldet (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/ Schimikowski aaO § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 36; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG auf eine Beratung verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgemeiner Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. Rudy in Prölss/Martin aaO § 6 Rn. 53; Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 25; Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO § 6 Rn. 41). Jedenfalls läge aber in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ein konkludenter Widerruf einer zuvor abgegebenen Verzichtserklärung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG.
Auf die von der Revision darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufungs40 gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 VVG vermittelt habe, kommt es nach alledem nicht mehr an.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru41 fungsgerichts, der Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte wegen eines vom Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Datenweitergabe an Dritte keine Auskünfte erteilen könne.
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aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon deshalb zu Unrecht auf das Verbot einer Datenweitergabe an die von der Beklagten eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt, weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht diese auch nicht für notwendig erachtet hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist.
bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auch nicht begründet hat,
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aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gelangt, der im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Mitarbeiter der ADVAG sei zur Erteilung von Auskünften berechtigt , für die die Kenntnis von personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers erforderlich sei. Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung des Versicherungsnehmers. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer H. der Beklagten mitgeteilt hat, aus Gründen des Datenschutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungsnehmer trotz einer solchen Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die Beklagte nicht daran halten, sondern den von ihr eingeschalteten Außendienstmitarbeiter der ADVAG weiterhin Zugriff auf personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers gewähren wird.

d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die in dem
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Schreiben der Beklagten gewählte Bezeichnung als Betreuer erwecke den unzutreffenden Anschein eines besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der Beklagten, welches tatsächlich nicht bestehe.
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Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich. Anders als es die Revisionserwiderung nahelegt , wird der Außendienstmitarbeiter in dem beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts, scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen erfahrungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht. Dass im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt und deshalb eine abweichende Verkehrsvorstellung anzunehmen ist, ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.

e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine Irrefüh46 rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat.
aa) Umstände, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG rechtfertigen
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könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit weder eine konkrete Fehlvorstellung des angesprochenen Publikums dargelegt noch geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat.
bb) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der Revisionserwide48 rung nicht aufgezeigt. Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Der Verbraucher, der einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat, befindet sich über diesen Umstand und die damit verbundene Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden.
3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die mit dem Unterlassungsan49 trag zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der ADVAG unter der
Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG.
Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das Beru50 fungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der im beanstandeten Versicherungsschein enthaltene Wendung
Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie aktiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen. Sprechen Sie uns gerne an. ergibt sich nichts anderes. Einen in irgendeiner Weise auf die Zuständigkeit der Klägerin bezogenen Erklärungswert enthält diese Angabe für den im Streitfall maßgeblichen Verkehr nicht. Sie ist vielmehr für sich genommen sinnvoll und ihre Aufnahme in den Versicherungsschein deshalb aus der Sicht des Verkehrs naheliegend. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen - etwa auf ein konkretes Verlangen des Versicherungsnehmers hin - nach Treu und Glauben sogar verpflichtet, den von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer in Fragen zu seiner bestehenden Versicherung zu beraten.
4. Da nach alledem eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5, 5a
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UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
C. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
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richtig (§ 561 ZPO).
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I. Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4 Nr. 4 UWG nF gerechtfertigt.
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1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN).
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2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor.
Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Be56 klagte sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Versicherungsnehmer , der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen Angaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr den angegriffenen Angaben die Annahme von Kompetenzen der Beklagten entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die die
wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer Weise beeinträchtigen könnten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem im Interesse des Versicherungsnehmers , weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Laufzeit des Maklervertrags oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbeiter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der nach dessen internen Organisation für den Versicherungsnehmer zuständig ist.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die Klage57 anträge auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage rechtfertigen.
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Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der Beklagten verwendeten Formulierungen in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene "Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers" verletze eine Nebenpflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäben. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gestützt hat. Die Revisionserwiderung macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.

60
Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach ausscheiden würde.
61
D. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 8598/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 U 2086/14 -
37
(1) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 14 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 232). Die Einschätzung , wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 13 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 14 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht). Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Beurteilung enthält keinen solchen Rechtsfehler.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 mit der Aussage

"individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität …"

zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte bewirbt und vertreibt über das Internet unter "l.   .de" Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Ihr Online-Handel umfasst auch Gleitsichtbrillen, das heißt Mehrstärkenbrillen, mit denen mehrere Sehstärken durch ein Brillenglas korrigiert werden. Auf der Homepage der Beklagten kann sich ein potentieller Kunde eine Brillenfassung aussuchen und seine Sehwerte mitteilen, soweit sie sich aus seinem Brillenpass ergeben, den unter anderem Augenoptiker im stationären Handel beim Kauf einer Brille aushändigen.

2

Ende November 2012 wurde im Internet eine mit "T.  " überschriebene Presseinformation veröffentlicht, die folgenden nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt hatte:

Nicht länger eine Frage des Preises: Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern bei T.

Scharfe Sicht von nah bis fern - ab dem 08. Januar sorgt T.   für einen klaren Durchblick. Mit einem exklusiven Bestellangebot erhalten T.   Kunden Einstärken- und Gleitsichtbrillen von L.    zum Vorteilspreis.

… Die Generation Ü40 merkt es zuerst: Das gute Sehen wird sowohl in der Nähe als auch in der Ferne schwierig. Zu einer bestehenden Kurzsichtigkeit gesellt sich oft eine Alterssichtigkeit (Presbyopie), die zusätzlich zur Brille eine Lesehilfe notwendig macht. Eine gute Gleitsichtbrille schafft Abhilfe. …

… Ab dem 08. Januar 2013 - online für Privat Card Kunden bereits ab dem 01. Januar - gibt es individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität für 79,95 €! Dies bedeutet eine Ersparnis bis zu 50% gegenüber dem regulären L.    Preis.

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Und so funktioniert es:

• Brillenfassung auswählen und unter www.t.  .de/l.

• Brillenpass bereithalten

• Sehstärke eingeben und individuelle Brille bestellen

• Die versandkostenfreie Lieferung der Brille erfolgt innerhalb von 2 bis 4 Wochen.

3

Der Kläger ist der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Augenoptiker.

4

Der Kläger sieht in der vorstehend wiedergegebenen Presseinformation, die vor ihrem Erscheinen an die Beklagte übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen worden war, eine im Hinblick auf die Formulierungen "hochwertige Gleitsichtbrillen" und "… individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" irreführende Werbung der Beklagten, weil die Brillen - unstreitig - allein auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz und damit nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt werden. Da das Tragen solcher Brillen zudem zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung und zu einer Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr führe, habe die Beklagte auch das Inverkehrbringen, Anbieten und Bewerben dieser Brillen zu unterlassen. Zumindest aber dürfe sie ihre Gleitsichtbrillen nicht ohne Warnhinweis darauf anbieten, dass deren Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könne.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von L.    über das Internet mit den Aussagen

Hochwertige Gleitsichtbrillen

und/oder

individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität

zu werben;

2. Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;

hilfsweise

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 16 O 26/13, juris). Die Berufung des Klägers hatte allein hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2 Erfolg (OLG Schleswig, GRUR-RR 2015, 212 = WRP 2015, 72). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Hauptanträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 und den Klagehauptantrag zu 2 als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die Bezeichnung der beworbenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" sei nicht irreführend, weil sie nichtssagend sei. Es fehle bereits an einem Vergleichsobjekt. Ebenfalls nichtssagend sei der Zusatz "Premium" bei der Bezeichnung "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität", der sich überdies nicht auf die Brille, sondern auf die Gläser beziehe, deren "Premium-Qualität" der Kläger nicht in Abrede stelle. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als "individuell" treffe zu, weil die Beklagte die Brillengläser anhand der vom Kunden aus seinem Brillenpass mitgeteilten individuellen Werte anfertige. Der Hinweis auf die "Optiker-Qualität" rufe beim Kunden, der wisse, dass ein Optiker ohne Kundenkontakt Leistungen nur auf der Grundlage der Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz erbringen könne, lediglich die Vorstellung hervor, die Beklagte beschäftige ausgebildete Optiker, was der Fall sei.

9

Ebensowenig bestehe der für den Erfolg des Klagehauptantrags zu 2 erforderliche begründete Verdacht, dass die Verwendung der Gleitsichtbrillen der Beklagten zu konkreten Gesundheitsschäden führen könnte. Die von der Beklagten angegebene Rückgabequote von 10 bis 12% stelle zwar ein gewisses Indiz für das Auftreten konkreter Beschwerden dar. Sie belege aber auch, dass die Kunden die Beschwerden rechtzeitig bemerkten und es daher zu keiner wirklichen Gefährdung komme. Zudem wäre die generelle Unterbindung eines ganzen Vertriebswegs mit der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit unvereinbar.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht die die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 1 abweisende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" bestätigt hat (dazu unter II 1). Dagegen ist die Revision hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1, soweit er sich gegen die Verwendung der Aussage "Hochwertige Gleitsichtbrillen" richtet, und hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2 unbegründet (dazu unter II 2 und 3).

11

1. Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Werbung im Internet für Einstärken- und Gleitsichtbrillen von L.    mit der Aussage "Individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" stellt eine im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG irreführende Werbung für Medizinprodukte dar, die nach §§ 8, 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) zu unterlassen ist.

12

a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ist ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. b MPG (BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 12 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN). Da das Unionsrecht weder in der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte noch in anderen Bestimmungen eine vorrangig anzuwendende Regelung enthält, ist die Frage, ob die Werbung für eine solche Brille irreführend ist, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG nach § 3 HWG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 10 - Kostenlose Zweitbrille). Die Verletzung des Verbots irreführender Werbung für Medizinprodukte rechtfertigte zum Zeitpunkt der Vornahme der vom Kläger beanstandeten Werbung der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat (UWG aF), und rechtfertigt gegenwärtig gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in der Fassung, in der diese Bestimmungen seither gelten, einen Unterlassungsanspruch. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 f. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 Rn. 17 f. - Energieverbrauchskennzeichnung, jeweils mwN). Nach § 3 Satz 1 HWG ist eine irreführende Werbung für dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallende Produkte, zu denen Medizinprodukte im Sinne von § 3 MPG, § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG zählen, unzulässig. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HWG vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Medizinprodukten gemacht werden.

13

b) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN). Entsprechendes gilt, soweit die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob eine Werbung für Heilmittel irreführend im Sinne von § 3 HWG ist, der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 29 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

14

c) Den insoweit bestehenden Anforderungen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Aussage "Individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" nicht gerecht.

15

aa) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" in Widerspruch zu der von diesem bei der Beurteilung des Hilfsantrags zu 2 angenommenen Notwendigkeit eines Warnhinweises für das Tragen der Brillen der Beklagten im Straßenverkehr steht.

16

(1) Der dabei verwendete Zusatz "Premium" bezieht sich allerdings nicht auf die Brille als solche, sondern allein auf deren Gläser, deren Premium-Qualität der Kläger nicht bestritten hat. Außerdem werden die Brillen der Beklagten im Gegensatz zu sogenannten Fertigbrillen anhand der Werte im Brillenpass an den individuellen Sehverlust der Kunden angepasst.

17

(2) Der angesprochene Verkehr versteht jedoch die mit dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags zu 1 angegriffene Aussage als eine Einheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die beworbenen Brillen sowohl hinsichtlich des bei ihnen verwendeten Materials als auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sehr hohen Ansprüchen genügen. Der Annahme, die Aussage "in Optiker-Qualität" beziehe sich allein auf die Qualität des verwendeten Materials, steht entgegen, dass der Verbraucher auch hochwertige Brillen - anders als etwa Schmuck - als Gebrauchsgegenstände ansieht. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Verbraucher werde, da in der beanstandeten Passage der Werbung zwischen den Wörtern "Premium-Gleitsichtgläser" und "in Optiker-Qualität" kein Komma stehe, annehmen, dass sich die zuletzt genannten Wörter allein auf die unmittelbar zuvor angesprochenen "Premium-Gleitsichtgläser" beziehen. Da die Gleitsichtgläser mit dem vorangestellten Zusatz "Premium" hinreichend beschrieben sind, wird der Verbraucher die Angabe "Optiker-Qualität" ohne weiteres auch auf die Kunststoff-Fassung und damit auf die beworbene Brille insgesamt und nicht nur auf deren Gläser beziehen.

18

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kunde wisse, dass die Beklagte zur Anfertigung der Brille allein über die Daten aus dem Brillenpass verfüge und zu diesen Daten der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht gehörten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dem Kunden sei bekannt, dass die Beklagte - anders als ein stationär tätiger Augenoptiker - zur Anfertigung der Brille nur über die Daten aus dem Brillenpass verfüge, und jeder Brillenträger, der seine Brille bei einem Optiker erworben habe, dort bei der Bestimmung der Refraktion und beim Aussuchen der Brille bestimmte Messungen über sich habe ergehen lassen müssen. Dabei machten der Sitz und die Anpassung der Brille wichtige Bestandteile der Dienstleistung des Optikers aus. Als erfahrungswidrig erweist sich aber die daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher wisse deshalb, dass in einem Brillenpass für die Qualität einer Brille maßgebliche Parameter wie der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht aufgeführt seien.

19

cc) Der Verbraucher verbindet mit der Aussage "Optiker-Qualität" die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Optikers. Er wird dementsprechend annehmen, dass in eine von ihm bei der Beklagten zu beziehende "individuelle Gleitsichtbrille" dieselben Optikerleistungen einfließen, die bei einem stationär tätigen Optiker erbracht werden. Dies gilt bei der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 beanstandeten Werbung auch deshalb, weil der Begriff "in Optiker-Qualität" gerade den Eindruck erweckt, dass die Fertigung einer entsprechenden Brille nicht die Erhebung weiterer Daten erfordert. Der Verbraucher wird deshalb nicht - wie vom Berufungsgericht unterstellt - zwischen Optikerleistungen, die aufgrund der Daten aus dem Brillenpass einschließlich des Pupillendistanzwertes erbracht werden können, und solchen Leistungen unterscheiden, die allein der Optiker vor Ort aufgrund weiterer Untersuchungen des Kunden erbringen kann. Nach dem Berufsbild des Augenoptiker-Handwerks müssen bei der Fertigung und Anpassung von Brillen die sich aufgrund der Physiognomie und der Individualität des Kunden ergebenden notwendigen Maße und Werte wie insbesondere der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung sowie die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) festgestellt werden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Prof. Dr. G.  entsprechen die von der Beklagten abgegebenen Brillen nicht in jeder Hinsicht den insoweit maßgeblichen Qualitätskriterien der DIN EN ISO 21987. Wenn aber die Beklagte die beim stationären Vertrieb vor Ort zu erbringenden Leistungen nicht vollständig anbietet, kann sie nicht mit der Bezeichnung "Optiker-Qualität" werben (vgl. Zimmermann, jurisPR-MedizinR 1/2015 Anm. 2 unter C III).

20

d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die im November 2012 im Internet veröffentlichte Presseinformation, die die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 beanstandeten Werbeaussagen enthielt, der Beklagten zuzurechnen ist. Nach den getroffenen Feststellungen wurde diese Information unstreitig vor ihrer Veröffentlichung der Beklagten übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen. Eine bloße Kenntniserlangung von einer beabsichtigten wettbewerbswidrigen Werbung eines anderen Marktteilnehmers reichte als solche jedoch nicht aus, um eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Mitarbeiters und - über § 8 Abs. 2 UWG - der Beklagten zu begründen. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit insoweit zur Nachholung entsprechender tatrichterlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in dem Zusammenhang gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte nach Erlass des Urteils erster Instanz auf ihrer Internetseite angegeben hat, sie dürfe für ihre Brillen nach diesem Urteil "weiterhin" mit den beanstandeten Aussagen werben.

21

2. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung der beworbenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" mit der Begründung als nichtssagend angesehen, diese Bezeichnung stelle eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt dar, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

22

a) Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können allerdings in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - I ZR 94/73, GRUR 1975, 141, 142 = WRP 1975, 39 - Unschlagbar; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.47). Bei der Gesundheitswerbung gelten zudem strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produkts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen. Überdies können mit irreführenden Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 39; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 185, jeweils mwN).

23

b) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise fassten "hochwertig" im Kontext der Werbeaussage als Angabe ohne Informationsgehalt auf, weder als denkgesetzwidrig noch als erfahrungswidrig. Ebensowenig lässt sich erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Sachverhalts maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die die Parteien vorgetragen hatten.

24

An diesem Ergebnis ändert auch der strengere, im Bereich der Gesundheitswerbung geltende Maßstab nichts. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "hochwertig" auffassen, begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.

25

Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines Warnhinweises bei der Benutzung der Gleitsichtbrillen der Beklagten im Straßenverkehr, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. Dass ein solcher Hinweis erforderlich ist, schließt die Bezeichnung des Produkts der Beklagten als "hochwertig" nicht aus. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass nur bei den Gleitsichtbrillen der Beklagten ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, während er bei den Brillen anderer Hersteller entfallen kann. Die Notwendigkeit des Warnhinweises bei den Brillen der Beklagten ist danach kein Kriterium, das die Verwendung der Angabe "hochwertig" unzulässig macht.

26

3. Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 erweist sich zwar nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung (dazu unter II 3 a), aber aus anderen Gründen als richtig (dazu unter II 3 b). Es besteht kein Anlass, die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu unter II 3 c).

27

a) Soweit das Berufungsgericht den vom Kläger auf §§ 8, 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG gestützten Unterlassungsantrag zu 2 mit der Begründung als nicht gerechtfertigt angesehen hat, selbst auf der Grundlage des Vortrags des Klägers könne nicht von einem begründeten Verdacht ausgegangen werden, dass die Brillen der Beklagten die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der Wissenschaften vertretbares Maß hinaus gefährdeten, hat es zu hohe Anforderungen an den Nachweis eines entsprechenden Verdachts gestellt.

28

aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, für eine enge Auslegung des Begriffs "begründeter Verdacht" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG spreche, dass Verstöße gegen diese Bestimmung auch bei bloßer Fahrlässigkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 MPG strafbewehrt seien. Das in Art. 103 Abs. 2 GG und in § 1 StGB für das Strafrecht und in § 3 OWiG für das Recht der Ordnungswidrigkeiten statuierte Bestimmtheitsgebot wirkt sich zwar auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3a (§ 4 Nr. 11 UWG aF) gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 45 = WRP 2011, 2123 - Lotterien und Kasinospiele). Soweit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, die selbst keine solche straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des Bußgeldrechts sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11, GRUR 2013, 857 Rn. 18 = WRP 2013, 1024 - Voltaren, mwN).

29

bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vorausgesetzt, dass derjenige, der eine von der Beklagten hergestellten Gleitsichtbrille verwendet, die davon für seine Gesundheit und im Falle seiner Teilnahme am Straßenverkehr für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren erkennen kann. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

30

cc) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Augenarztes Dr. H.   bezogen. Hiernach bestehe aus augenärztlicher Sicht kein begründeter Verdacht, dass der von der Beklagten verwendete Weg der Fertigung der Gleitsichtbrillen zu einem nachhaltigen, dauerhaften gesundheitlichen Schaden führen könne. Die Gefahr eines nachhaltigen, dauerhaften Schadens wird in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG jedoch nicht vorausgesetzt.

31

dd) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen sind, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann (vgl. Wagner in Rehmann/Wagner, MPG, 2. Aufl., § 4 Rn. 26 und 28; Plöger in Schorn, Medizinprodukte-Recht, M 2, 27. Lief. März 2013, § 4 MPG Rn. 9; Lippert in Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, MPG, 2. Aufl., § 4 Rn. 11; Edelhäuser in Prütting, Medizinrecht, 4. Aufl., § 4 MPG Rn. 5, jeweils mwN). Für entsprechende Erwägungen bestand im Streitfall Anlass, weil der Kläger hier auf die schwerwiegenden schädigenden Folgen hingewiesen hat, die bei einer Verwendung der Brillen der Beklagten im Straßenverkehr bei einem Unfall sowohl für den Brillenträger selbst als auch für die Allgemeinheit eintreten können. Außerdem haben die von den Parteien beauftragten Privatgutachter Dr. B.  und Dr. H.   die Ansicht geäußert, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten keine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zulassen.

32

ee) Mit den Denkgesetzen in Widerspruch steht der vom Berufungsgericht aus der Rückgabequote von 10 bis 12% gezogene Schluss, die bei den Brillen der Beklagten auftretenden Beschwerden würden offenbar so rechtzeitig bemerkt, dass die Brillen zurückgegeben würden und daher kaum zu einer wirklichen Gefährdung führen könnten. Der Umstand, dass ein entsprechender Anteil der Erwerber der Brillen der Beklagten von seinem Rückgaberecht - aus welchen Gründen auch immer - Gebrauch macht, lässt nicht darauf schließen, dass bei den anderen Erwerbern dieser Brillen bei deren Verwendung keine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbare Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG besteht.

33

b) Die gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtete Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der vom Kläger gestellte, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsantrag zu 2 erfasst auch Fälle, in denen die Beklagte im Hinblick auf von ihr gegebene zweckentsprechende Hinweise auf die von den vor ihren Brillen ausgehenden Gefahren nicht gegen das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG geregelte Verbot verstößt. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG scheidet aus, wenn die Beklagte einen Hinweis erteilt, wie er im Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2 vorgesehen ist.

34

aa) Bei einem auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogenen Unterlassungsantrag braucht der Kläger keine einschränkenden Zusätze anzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice, mwN).

35

bb) Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dies hat nicht nur bei aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen beschränkten Verboten zu gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 25 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl), sondern auch dann, wenn der Beklagte dem verallgemeinernd gefassten Verbot dadurch entgehen kann, dass er in seinen beanstandeten Marktauftritt - wie im Streitfall im Hilfsantrag zu 2 vorgesehen - einen aufklärenden Hinweis aufnimmt, der zur Folge hat, dass der Verbotstatbestand nicht mehr erfüllt ist.

36

c) Die Sache ist damit in Bezug auf den Unterlassungshauptantrag zu 2 ebenfalls im Sinne der Bestätigung der klagabweisenden Entscheidung der Vorinstanz zur Endentscheidung reif. Zwar gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags grundsätzlich, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 41 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1215 - IPS/ISP; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel). Für eine solche Zurückverweisung besteht im Streitfall jedoch deshalb kein Anlass, weil der Kläger bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit einem geänderten Klageantrag, der den vorstehend unter II 3 b bb dargestellten Grundsätzen Rechnung trägt, allenfalls dasjenige erreichen könnte, was er mit dem Hilfsantrag zu 2, dem das Berufungsgericht entsprochen hat, bereits erreicht hat.

37

III. Danach ist auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit dieses hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit der Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" zum Nachteil des Klägers erkannt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

Büscher      

        

Schaffert      

        

Kirchhoff

        

Koch      

        

Feddersen      

        

19
Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung „Königl.-Bayerische Weisse“ (Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 106/89, GRUR 1992, 66 = WRP 1991, 473) angelegte Maßstab entstammt einem überholten Verbraucherleitbild, wie es in der bis Anfang der 1990er Jahre verwendeten Formel vom oberflächlichen, flüchtigen Verbraucher zum Ausdruck gebracht wurde. Maßstab ist jedoch - worauf der Senat seit 1999 in ständiger Rechtsprechung hinweist - der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg). Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der aufgrund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung ; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 38 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.20 f. und 2.169).
22
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 150/01 Verkündet am:
2. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Marktführerschaft

a) Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Werbung
verstehen, kann nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein, weil sich die Feststellung
der Verkehrsauffassung auf Erfahrungswissen stützt, § 291 ZPO indessen
nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze betrifft (Aufgabe von BGH,
Urt. v. 29.3.1990 – I ZR 74/88, GRUR 1990, 607 = WRP 1990, 699 – Meister
-Kaffee).

b) Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen
, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche
Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst
zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist aber auch denkbar, wenn
er durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (Klarstellung gegenüber
BGH, Urt. v. 20.2.1992 – I ZR 32/90, GRUR 1992, 406 = WRP 1992, 469
– Beschädigte Verpackung I).

c) Zur Frage der Irreführung einer Werbung mit dem Begriff „Marktführerschaft“
für ein Nachrichtenmagazin, das die Konkurrenz in der Reichweite leicht über-
trifft, die verkaufte Auflage des Konkurrenzblattes jedoch bei weitem nicht erreicht.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlegt das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“, die Beklagte das konkurrierende Magazin „FOCUS“.
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 29. Juli 1999 veröffentlichte die Beklagte eine ganzseitige Anzeige, in der sie in der oberen Hälfte die Reichweiten von FOCUS und SPIEGEL unter Angabe von Zahlen aus der Media-Analyse (MA) 1999/II in einem Säulendiagramm gegenüberstellte (für „FOCUS 9,1 % – 5,80 Mio“ und für den SPIEGEL „8,9 % – 5,64 Mio“). In der unteren Hälfte heißt es unter der Schlagzeile „MA ’99 II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“:
Im Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und gewinnt 100.000 neue Leser. Das bestätigt die Media-Analyse ’99 Pressemedien II. FOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser. Für sie ist jeder Montag FOCUS Tag. Bei allen Lesern, Werbungtreibenden und Agenturen, die jeden Montag auf Fakten setzen, möchten wir uns herzlich bedanken.
Die Anzeige ist nachstehend verkleinert wiedergegeben.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat die Werbung als irreführend beanstandet. Die Behauptung einer Marktführerschaft sei unzutreffend; insbesondere habe sich keine Marktführerschaft „bestätigt“. Für die reklamierte Spitzenstellung als Marktführer sei in erster Linie die verkaufte Auflage maßgebend, während sich die tatsächliche Reichweite nur schwer aussagekräftig ermitteln lasse. Bei den Verkaufszahlen sei der SPIEGEL dem FOCUS deutlich überlegen. Die Zahlen aus der Media-Analyse (MA ’99 II) seien zwar zutreffend wiedergegeben, der dabei festgestellte Vorsprung in der Reichweite sei aber weder dauerhaft noch deutlich. Eine andere, ebenfalls anerkannte Analyse komme für denselben Zeitraum zu einem gegenteiligen Ergebnis. Außerdem sei die graphische Darstellung der Reichweiten im Säulendiagramm deutlich zugunsten der Beklagten verzerrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die beanstandeten Angaben als zutreffend verteidigt. Jedem werde anhand des Fließtextes klar, daß es allein um die Darstellung der aktuellen „Media-Analyse“-Zahlen gehe, die nur etwas über die Reichweite aussagten und nichts mit der verkauften Auflage zu tun hätten. Der ausgewiesene Vorsprung lasse eine klare Aussage zu, da die MediaAnalyse der allgemein anerkannte Maßstab für die Reichweite, also für den Lesermarkt , sei. In der Branche werde von Marktführerschaft bereits dann gesprochen , wenn ein Medium nach dem entsprechenden Kriterium die Wettbewerber in dem fraglichen Zeitraum übertroffen habe. Die Anzeige werde daher vom Verkehr zutreffend so verstanden, daß FOCUS gegenüber dem SPIEGEL im Lesermarkt einen Vorsprung aufweise und deswegen im Markt der Nachrichtenmagazine führend sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg ZUM-RD 2001, 557 = OLG-Rep 2001, 435).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab- weisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsantrag der Klägerin aus § 3 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Senat sei in der Lage, die erforderlichen Feststellungen zur Verkehrsauffassung selbst zu treffen, weil sich die Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung an die breite Öffentlichkeit und damit auch an die Senatsmitglieder als (potentielle) FOCUS-Leser richte. Die beanstandete Anzeige sei irreführend, weil erhebliche Teile des angesprochenen Publikums ihr eine Aussage entnähmen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Die blickfangmäßig herausgestellte Schlagzeile „MA ’99 II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ bedeute nach normalem Sprachverständnis, daß FOCUS bereits Marktführer gewesen sei und die Ergebnisse der Media-Analyse 1999/II diese Stellung bestätigt hätten. Bezeichne sich ein Magazin als Marktführer, werde das naheliegend und sprachüblich so verstanden, daß dieses Magazin in den für eine Marktführung maßgeblichen Punkten die übrige Konkurrenz übertreffe. Der umfassende Begriff des Marktführers signalisiere eine hervorgehobene, ganz besondere Marktstellung. Hierzu zähle in erster Linie die Stellung des Magazins nach seinen Verkaufszahlen.
Der Leser der Anzeige habe keine Veranlassung, die behauptete Marktführerschaft von FOCUS allein auf die in der Media-Analyse 1999/II festgehaltenen Er-
gebnisse zu beziehen. Selbst Leser, denen bekannt sei, daß sich die fraglichen Zahlen der Media-Analyse nur auf Reichweiten, also darauf bezögen, wie viele Leser eine Ausgabe des fraglichen Magazins durchschnittlich erreiche, verstünden die Schlagzeile so, daß die Marktführerschaft von FOCUS auch durch die Reichweite bestätigt werde. Zwar sei dem Säulendiagramm sowie dem Fließtext zu entnehmen , daß die dort gemachten Angaben die Reichweite bzw. den Lesermarkt beträfen. Dies schließe aber das Verständnis keineswegs aus, daß sich die Marktführerschaft nicht nur auf die Verkaufszahlen, sondern auch auf die Reichweite beziehe. Insofern sei die beanstandete Anzeige unrichtig. FOCUS sei bei den Verkaufszahlen nicht Marktführer, sondern liege – was unstreitig sei – deutlich hinter dem SPIEGEL. Soweit die Klägerin auch das einen deutlichen Vorsprung signalisierende Säulendiagramm beanstande, sei ihr dagegen nicht zu folgen. Der verständige und aufmerksame Betrachter erkenne unschwer, daß das Verhältnis der beiden Säulen zugunsten von FOCUS übersteigert dargestellt sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine irreführende Werbung nach § 3 UWG zu Recht bejaht. Die Feststellung der Verkehrsauffassung, die Aufgabe des Tatrichters ist und in der Revisionsinstanz daher nur eingeschränkt überprüft werden kann, läßt keinen Rechts- oder Verfahrensfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Lesers abgestellt. Zwar handelt es sich bei der Reichweite einer Publikation – also bei der von der Zahl der Käufer zu unterscheidenden Zahl der Leser – um eine Information, die vor allem potentielle Inserenten interessiert. Auch die als Blickfang eingesetzte, lediglich im Fließtext als Quelle etwas näher erläuterte Angabe „MA ’99/II“ mag zunächst den Eindruck erwecken, als richte sich die
Anzeige vor allem an ein Fachpublikum, dem sich die Bedeutung dieser Abkürzung ohne weiteres erschließe. Die Plazierung der Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung macht jedoch deutlich, daß sie sich nicht lediglich an potentielle Inserenten, sondern auch an die allgemeine Leserschaft richtet. Dies wird – worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat – nicht zuletzt durch den Text unterstrichen, in dem „Leser, Werbungtreibende und Agenturen“ ausdrücklich angesprochen werden.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers ist indessen nicht stets der gleiche, sondern hängt vom Gegenstand der Betrachtung ab. Maßgeblich ist daher das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 – Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 24.10.2002 – I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 – Sparvorwahl, m.w.N.). Bei einer Zeitungsanzeige, die die Leser im allgemeinen eher beiläufig zur Kenntnis nehmen, kann daher eine Irreführung auch dann anzunehmen sein, wenn nach vollständiger Lektüre des gesamten – auch des kleiner gedruckten – Textes und nach einigem Nachdenken eine Fehlvorstellung vermieden werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 – Scanner-Werbung).
2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Leser die beanstandete Anzeige verstehen.

a) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, es sei dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, ein die Irreführung begründendes Verkehrsverständnis als gerichtskundig zugrunde zu legen, nachdem die Beklagte ein abweichendes Verständnis unter Beweisantritt vorgetragen habe. Zwar bedürften gerichtskundige
Tatsachen nach § 291 ZPO keines Beweises; der Gegenbeweis werde aber dadurch nicht ausgeschlossen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Allerdings trifft es zu, daß offenkundige Tatsachen dem Gegenbeweis zugänglich sind. Eine offenkundige Tatsache ist nicht anders zu behandeln als eine Tatsache, für die bereits ein Beweis erbracht ist und die daher keines (weiteren) Beweises bedarf; in dem einen wie in dem anderen Fall kann die Überzeugung, die sich aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme bzw. aufgrund der (vermeintlichen) Offenkundigkeit gebildet hat, durch einen Gegenbeweis erschüttert werden (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 291 Rdn. 7; Prütting in MünchKomm.ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 19; Musielak/Huber , ZPO, 3. Aufl., § 291 Rdn. 3; Bornkamm, WRP 2000, 830, 833; a.A. Pantle, MDR 1993, 1166 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 291 Rdn. 4).
Entgegen der Annahme der Revision kann jedoch die Verkehrsauffassung nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein. Die Vorschrift des § 291 ZPO betrifft nur Tatsachen, nicht dagegen Erfahrungssätze (vgl. Prütting in MünchKomm.ZPO aaO § 291 Rdn. 3; Musielak/Huber aaO § 291 Rdn. 1; Lindacher, BB 1991, 1524). Die Feststellung der Verkehrsauffassung stützt sich jedoch auf Erfahrungswissen, das nicht durch Zeugenbeweis, sondern gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1993 – IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797), wobei sich der Sachverständige das erforderliche Fachwissen durch eine Meinungsumfrage verschafft (vgl. Zöller/Greger aaO § 286 Rdn. 11). Ermittelt der Richter das Verständnis des Verkehrs ohne sachverständige Hilfe, dann tut er dies nicht, weil die Verkehrsauffassung offenkundig wäre und deswegen keines Beweises bedürfte, sondern weil er davon ausgeht, aufgrund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Ob diese Beurteilung zutrifft, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln, die auch sonst bei Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens verzichten und statt dessen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden kann (vgl. Lindacher, BB 1991, 1524; ders. in Großkomm.UWG, § 3 Rdn. 997; Bähr in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 32 Rdn. 13; Bornkamm, WRP 2000, 830, 834). Soweit den Senatsentscheidungen „Meister-Kaffee“ (Urt. v. 29.3.1990 – I ZR 74/88, GRUR 1990, 607, 608 = WRP 1990, 699) und „Beschädigte Verpackung I“ (Urt. v. 20.2.1992 – I ZR 32/90, GRUR 1992, 406, 407 = WRP 1992, 469; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.4.1993 – I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 678 = WRP 1993, 480 – Bedingte Unterwerfung) eine andere Auffassung entnommen werden kann, wird an ihr nicht festgehalten.

b) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 – VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947; ferner BGH, Urt. v. 19.1.1995 – I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 357 = WRP 1995, 398 – Rügenwalder Teewurst II, m.w.N.). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler nicht vor.
Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen , bedarf es im allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGHZ 53, 339, 341 – Euro-Spirituosen; Lindacher in Großkomm.UWG , § 3 Rdn. 988 ff. m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 – Elternbriefe). Dagegen ist – unabhängig davon, ob ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – die Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens oder ein anderer Weg zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses (näher dazu BGH, Urt. v. 16.1.1997 – I ZR 225/94, GRUR 1997, 669, 670 = WRP 1997, 731 – Euromint) häufig dann geboten, wenn keiner der erkennenden Richter durch die fragliche Werbung angesprochen wird (vgl. BGH GRUR 1995, 354, 357 – Rügenwalder Teewurst II). Es läßt sich jedoch kein Rechtssatz des Inhalts aufstellen, daß eine beantragte Beweiserhebung stets geboten ist, wenn die Richter von der in Rede stehenden Werbung selbst nicht angesprochen werden. Denn zuweilen läßt sich die Frage der Irreführung – beispielsweise der Irreführung über den geforderten Preis eines Konsumartikels – auch von demjenigen beurteilen, der den in Rede stehenden Artikel im allgemeinen nicht nachfragt. In anderen Fällen ist nicht ersichtlich, daß die Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 79 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum). Schließlich können sich Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befaßt sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen.
3. Auch in der Sache begegnet die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts naheliegend, nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der potentielle Inserent beziehe den in der beanstandeten Anzeige verwendeten Begriff der Marktführerschaft in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte Auflage und werde von diesem Verständnis weder durch den für den Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA ’99/II“ noch durch den als Überschrift des Säulendiagramms verwendeten Begriff der Reichweite noch durch
die Erwähnung des Lesermarktes und der „Media-Analyse ’99“ im Fließtext abgebracht. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird durch den Text der Anzeige gestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was – wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt – selbst von demjenigen, der bei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite unterscheidet und erkennt, daß die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so verstanden wird, daß FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Marktführerschaft übernommen habe.
Im übrigen hängt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht von einer Irreführung der Fachkreise ab. Vielmehr reicht es aus, daß durch die beanstandete Anzeige die ebenfalls angesprochene allgemeine Leserschaft irregeführt wird. Der durchschnittliche Zeitungsleser wird sich aber häufig nicht darüber im klaren sein, daß der Erfolg eines Nachrichtenmagazins noch auf andere Weise als in der verkauften Auflage gemessen werden kann und wird daher noch stärker als der potentielle Inserent mit dem Begriff der Marktführerschaft den die Wertschätzung der Leser ausdrückenden Verkaufserfolg verbinden. Selbst wenn er die beiden Erfolgsparameter unterscheidet, wird er sich nicht darüber im klaren sein, daß die Reichweite und die Höhe der Auflage von zwei Nachrichtenmagazinen derart deutlich auseinanderfallen können wie im Streitfall, in dem FOCUS zwar ausweislich der zitierten Marktanalyse im fraglichen Zeitraum etwas mehr Leser erreicht hat als der SPIEGEL, im Verkaufserfolg aber mit etwa drei Vierteln der verkauften Auflage des SPIEGEL deutlich zurücklag.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 50/01 Verkündet am:
11. Dezember 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Dauertiefpreise

a) Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff
„Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, daß die Preise
unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, daß die entsprechenden
Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein
Monat – zu diesem Preis angeboten werden.

b) Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der
Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebote
mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs
„Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich
gemacht wird, daß Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung
der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben.
BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – I ZR 50/01 – OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Preise für tiefgefrorene Fischstäbchen oder Haushaltsreiniger als Dauertiefpreise zu bezeichnen, - wenn dies geschieht wie in den (nachstehend in Kopie angefügten) Zeitungsanzeigen (Anlage Ag 10 und Ag 11 der Akten des Verfügungsverfahrens LG Mainz, Aktenzeichen 10 HO 86/96) und - wenn die so beworbenen Waren bereits vor Ablauf eines Monats nach dem Erscheinungsdatum der Werbung zu den angekündigten Dauertiefpreisen nicht mehr abgegeben werden, sondern schon innerhalb dieses Zeitraums für diese Waren ein höherer Preis verlangt wird. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht; die Ordnungshaft ist jeweils an ihren Geschäftsführern zu vollziehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 5/8 und die Beklagte 3/8, von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Anzeige vom 9.4.1996 Von Rechts wegen - 3 - - 3 -

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt sogenannte Discount-Märkte. Sie stellt in ihrer Werbung ihre sogenannten „Dauertiefpreise“ heraus, die nicht nur für einige Sonderangebote , sondern für das gesamte Sortiment Geltung hätten („45.000 Dauertiefpreise“ ). Bei ihr – so ihre Werbung – müsse der Kunde „nicht irgendwelchen Sonderangeboten hinterherrennen“, er finde vielmehr „alle Artikel immer günstig“. Außerdem gibt es in Zeitungsanzeigen der Beklagten eine Rubrik „Ehrlich gesagt“, in der sie auf Preissenkungen („weil wir noch günstiger einkaufen konnten“) und Preiserhöhungen („weil die Lieferpreise gestiegen sind“) hinweist.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie wendet sich dagegen, daß die Beklagte Waren, für die sie in der beschriebenen Weise mit „Dauertiefpreisen“ geworben hat, nach einer gewissen Zeit zu einem höheren Preis anbietet. Anlaß für die Beanstandung waren zwei Fälle, in denen die Beklagte einen bestimmten Artikel nach einiger Zeit zu einem höheren Preis verkauft hatte: Am 9. April 1996 hatte die Beklagte in einer Zeitungsanzeige für eine Packung tiefgefrorener Fischstäbchen zum Preis von 3,69 DM geworben; am 25. April 1996 bot sie diese Ware für 3,79 DM an. Am 15. April 1996 hatte die Beklagte das Reinigungsmittel „Meister Proper Ultra“ in einer Anzeige zum Preis von 2,98 DM angeboten; am 13. Mai 1996 verkaufte sie dieses Produkt zum Preis von 3,49 DM. Nachstehend sind Ausschnitte aus den beiden beanstandeten Anzeigen verkleinert wiedergegeben:
Anzeige vom 9.4.1996
Anzeige vom 15.4.1996

Anzeige vom 9.4.1996

Die Klägerin hat – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit Preisen zu bewerben, die als Dauertiefpreise bezeichnet sind, wenn die so beworbenen Waren bereits zwei Monate nach dem Erscheinungsdatum der Werbung zu den angekündigten Dauertiefpreisen nicht mehr abgegeben werden, sondern schon innerhalb dieses Zeitraums für diese Waren ein höherer Preis verlangt wird.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es müsse ihr gestattet sein, in ihrer Werbung auf ihre Preispolitik hinzuweisen, die sich von der ihrer in erster Linie mit Sonderangeboten arbeitenden Wettbewerber unterscheide. In der Rubrik „Ehrlich gesagt“ mache sie im übrigen deutlich, daß sich die Preise einzelner Waren von Zeit zu Zeit änderten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit der Maßgabe verurteilt, daß die auf die beanstandete Weise bewor-
benen Waren für die Dauer eines Monats zu dem angegebenen Preis angeboten werden müssen. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Bezeichnung „Dauertiefpreise“ als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen, wenn die so beworbenen Waren bereits einen Monat nach dem Erscheinungsdatum der Werbung nicht mehr zu dem beworbenen, sondern nur noch zu einem höheren Preis abgegeben werden. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die angegriffene Werbung sei irreführend, da die Beklagte die Fischstäbchen aus der Anzeige vom 9. April 1996 nach 16 Tagen und das Reinigungsmittel „Meister Proper“ aus der Anzeige vom 15. April 1996 nach 28 Tagen nicht mehr zu dem in der Anzeige angegebenen, sondern nur zu einem höheren Preis verkauft habe, obwohl in beiden Anzeigen sämtliche Preise als „Dauertiefpreise“ angepriesen worden seien. Ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise verknüpfe den in der Werbung aufgeführten Preis der jeweiligen Ware mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ und erwarte daher, daß diese Preise für eine gewisse Dauer nicht erhöht würden. Dabei bemesse sich der Zeitraum, in der der Verkehr erwarte, daß der Preis nicht erhöht werde, unabhängig von der Art der Waren auf einen Monat seit Erscheinen der Werbung. Dieser Beurteilung des Verkehrsverständnisses stehe auch die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Anzeigen vom 9. und 15. April 1996 nicht entgegen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Zwar ist die beanstandete Werbung irreführend nach § 3 UWG. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot orientiert sich jedoch nicht hinreichend an der konkreten Verletzungshandlung und umfaßt daher auch Verhaltensweisen , die nicht als irreführend untersagt werden können. Das Verbot ist daher auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die konkret beanstandeten Werbeanzeigen vom 9. und 15. April 1996 als irreführend angesehen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den Begriff der Dauertiefpreise in den beiden Werbebeilagen nicht nur als einen allgemeinen Hinweis auf „dauernd günstige Preise“, sondern auch in der Weise verstehen, daß jedenfalls die einzelnen in der Werbung herausgestellten Artikel für längere Zeit zu den beworbenen Dauertiefpreisen zu haben seien. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan.

a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft nicht das Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt. Zwar hat das Berufungsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, von welchem Verbraucherbild es ausgeht. Seine Erwägungen lassen aber insoweit kein fehlerhaftes Verständnis erkennen. Auch soweit das Berufungsgericht auf dem Standpunkt steht, nicht alle Leser beachteten die Rubrik „Ehrlich gesagt“, in der auf Preissenkungen und Preiserhöhungen hingewiesen wird, weicht es nicht von dem maßgeblichen Verbraucherbild ab. Denn auch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wendet seine Aufmerksamkeit nicht allen Einzelheiten der
Werbung zu. Auszugehen ist vielmehr von einem Verbraucher, der die Werbung in situationsadäquater Weise zur Kenntnis nimmt. Dies bedeutet, daß der Grad seiner Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand der Werbung verschieden sein kann (BGH, Urt. v. 24.10.2002 – I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 – Sparvorwahl; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 – Elternbriefe; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 – Scanner-Werbung). Bei einer Zeitungsanzeige, die die Leser im allgemeinen eher beiläufig oder nur in sie interessierenden Teilen zur Kenntnis nehmen, kann daher eine Irreführung auch dann anzunehmen sein, wenn nach vollständiger Lektüre des gesamten Textes und nach einigem Nachdenken eine Fehlvorstellung hätte vermieden werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 715, 716 – Scanner-Werbung).

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die in den Werbeanzeigen enthaltenen Erläuterungen der Preispolitik und des Geschäftsprinzips nicht beachtet und sei deshalb zu einer fehlerhaften Beurteilung des Verkehrsverständnisses gelangt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die beanstandete Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Aufgrund dieses Gesamteindruckes ist es indessen auch im Hinblick auf die gegebenen Erläuterungen durchaus naheliegend und keinesfalls erfahrungswidrig, daß der Verkehr den Begriff der Dauertiefpreise nicht allein als eine Beschreibung der Kalkulationsgrundsätze der Beklagten versteht, sondern ihn auch auf die konkreten Preise für die beworbenen Waren bezieht und aufgrund dieser Werbeangabe darauf vertraut, daß ein ihn interessierendes Produkt zu dem angegebenen Preis auch noch nach einiger Zeit erworben werden kann (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1991, 64 – dauernd billig; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 833).
Denn gerade dadurch sollen sich die Dauertiefpreise der Beklagten von den Sonderangeboten der Wettbewerber unterscheiden, daß man ihnen nicht „hinterherrennen muß“, sich vielmehr auf eine gewisse Beständigkeit der angegebenen Preise verlassen kann.
Die weiteren Angaben in den beiden beanstandeten Anzeigen machen ebenfalls nicht hinreichend deutlich, daß die geforderten Preise stets vom jeweiligen Wareneinkauf der Beklagten abhängig sind und sich daher – wenn ein bestimmter Posten nach kurzer Zeit neu geordert werden muß – verändern können. Eine solche Klarstellung erfolgt auch nicht durch die erwähnte Rubrik „Ehrlich gesagt“. Denn zum einen nimmt ein durchschnittlich – also situationsadäquat – aufmerksamer Verbraucher eine ganzseitige Anzeige, die eine Fülle einzelner Informationen enthält, meist nicht vollständig wahr. Zum anderen ist der fraglichen Rubrik nicht zu entnehmen, wie lange die Beklagte die alten niedrigen Preise für die dort aufgeführten Produkte verlangt hat. Sie klärt die Verbraucher daher nicht darüber auf, daß möglicherweise auch Preise, die sie gerade noch wenige Tage zuvor als „Dauertiefpreise“ beworben hat, nunmehr aufgrund gestiegener Einkaufspreise erhöht worden sind.

c) Die Art der beworbenen Produkte gibt den angesprochenen Verbrauchern keine Veranlassung, den durch die Anzeigen insgesamt vermittelten Eindruck einer besonderen Preisbeständigkeit in Zweifel zu ziehen. Bei den in Rede stehenden Waren – tiefgefrorene Fischstäbchen und Haushaltsreiniger – handelt es sich um lagerfähige Produkte, die nicht täglich frisch eingekauft werden müssen und deren Einkaufspreise keinen – etwa witterungsbedingten – Schwankungen unterworfen sind. Die Frage, was zu gelten hat, wenn für Waren geworben wird, die üblicherweise tagesfrisch eingekauft werden und deren Einkaufspreise sich von Tag zu Tag ändern können, stellt sich bei der Prüfung der konkret beanstandeten Anzeigen nicht (dazu sogleich unter II.2.a).

d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Irreführung bejaht hat, nachdem die in Rede stehenden Waren bereits nach 16 bzw. 28 Tagen nicht mehr zu dem beworbenen Dauertiefpreis, sondern nur noch zu einem höheren Preis abgegeben wurden. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Zeitspanne, für die der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten mit gleichbleibenden Preisen rechnet, mit einem Monat seit Erscheinen der Werbung bemessen hat.
2. Gleichwohl kann das ausgesprochene, über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Verbot keinen Bestand haben. Mit Recht rügt die Revision, daß der Beklagten mit dem Verbot auch Verhaltensweisen untersagt worden sind, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Dies gilt in zweierlei Hinsicht:

a) Zum einen umfaßt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot auch die Werbung für frische Waren wie Obst und Gemüse, die die Beklagte täglich zu wechselnden Preisen einkaufen muß. Hinsichtlich solcher Waren erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, daß sie nicht darauf vertrauen können, daß diese Preise über eine längere Zeit unverändert bleiben. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Verbraucher bei tagesfrischen Artikeln wie Spargel oder Erdbeeren vernünftigerweise nicht davon ausgehen werden, daß diese Waren noch einen Monat nach Erscheinen der Anzeige zu dem beworbenen Preis bei der Beklagten erhältlich sind. Vielmehr werden Preisangaben zu solchen Produkten im allgemeinen allein auf die jeweils vom Händler eingekaufte Menge bezogen. Der Verkehr erkennt daher, daß Preisangaben zu einer Ware, die innerhalb weniger Tage verdirbt, allenfalls für diese Zeitspanne gelten sollen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1986 – I ZR 43/84, GRUR 1987, 52, 53 = WRP 1987, 101 – Tomatenmark).
Schon aus diesem Grund findet das vom Berufungsgericht ausgesprochene pauschale Verbot, Waren jeder Art mit Dauertiefpreisen zu bewerben, wenn die so
beworbenen Waren bereits vor Ablauf eines Monats seit dem Erscheinen der Anzeige nicht mehr zu den angekündigten Preisen abgegeben werden, in § 3 UWG keine ausreichende Grundlage.

b) Das umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung der Beklagten kann aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben: Der von der Beklagten verwendete Begriff „Dauertiefpreise“ ist zweideutig. Er kann zum einen in der Weise verstanden werden, daß sich die in der Anzeige den Produkten zugeordneten Preise auf absehbare Zeit nicht ändern werden. Mit dem Begriff des Dauertiefpreises läßt sich aber auch das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Geschäftsprinzip beschreiben, das darauf hinauslaufen soll, daß sie in ihren Discount-Märkten auf Sonderangebote vollständig verzichtet und statt dessen sämtliche angebotenen Artikel – bei Einhaltung eines unter den Marktpreisen liegenden Preisniveaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1970 – I ZR 49/69, GRUR 1971, 164, 166 – Discount-Geschäft) – mit einer verhältnismäßig geringen Spanne kalkuliert. Der Begriff des Dauertiefpreises soll danach nicht zum Ausdruck bringen, daß der konkret für eine Ware angegebene Discount-Preis über längere Zeit unverändert bleiben werde, sondern daß alle von ihr geführten Artikel gleichermaßen knapp kalkuliert seien. Muß sich die Beklagte mit einer bestimmten Ware zu höheren Einkaufspreisen eindecken als in der Vergangenheit, führt dies nach ihrer Darstellung zu einer Preiserhöhung. Sie nimmt aber für sich in Anspruch, daß sie auch Preiskonzessionen ihrer Lieferanten an die Verbraucher weitergibt, daß sie also im Falle von niedrigeren Einkaufskosten ihre Preise entsprechend senkt.
Legt die Beklagte diese Grundsätze in ihrer Werbung offen und macht sie deutlich, daß sie sich Preisänderungen – seien es Preiserhöhungen oder Preissenkungen – für bestimmte Fälle, insbesondere für den Fall, daß sich die Einkaufskonditionen ändern, vorbehält, kann ihr die Verwendung des Begriffs „Dauer-
tiefpreise“ in dem zuletzt beschriebenen Sinne nicht verwehrt werden. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihres berechtigten Interesses, ihre Kunden auf die Vorteile ihres Angebots und ihrer Geschäftsidee hinzuweisen, muß es ihr unter diesen Bedingungen gestattet sein, auch mit dem plakativen Begriff der Dauertiefpreise zu werben.

c) Das umfassende Verbot kann schließlich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß es nicht Sache des Klägers oder des Gerichts sei, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen. Dieser Grundsatz kann nur Geltung beanspruchen, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es – wie im Streitfall – abstrakt gefaßt, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn andernfalls würden – was sich stets verbietet – auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaßt werden (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 – vossius.de).
3. Der Umstand, daß der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag in dieser Form unbegründet ist, führt indessen nicht zur vollständigen Klageabweisung. Denn das Klagevorbringen kann in der Weise ausgelegt werden, daß die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit ihrer Klage beanstandet hat. Bei dem – zu weit gefaßten – Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete
Verletzungsform als ein Minus umfaßt. Dieser Antrag ist nur insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausreicht (vgl. BGHZ 126, 287, 296 – Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 f. = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II, m.w.N.; ferner BGH, Urt. v. 16.3.2000 – I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 – Lieferstörung). Der Anspruch betrifft auch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt, auf dem die Beklagte tätig ist, wesentlich zu beeinflussen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Maßgeblich sind hierbei nicht die möglicherweise nur geringen Auswirkungen , die der konkrete Verstoß auf das Wettbewerbsgeschehen gehabt hat. Vielmehr sind auch gleichartige Verstöße zu berücksichtigen, die – wenn die vorliegende Klage vollständig abgewiesen würde – ebenfalls hingenommen werden müßten.
III. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufzuheben, soweit das ausgesprochene Verbot über die konkrete Verletzungshandlung hinausreicht. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Bergmann
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1. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, dass der ausgestellte Pkw zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung nur für einen oder wenige Tage im März 2006 zugelas- sen war, wird es erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte durch den Hinweis auf dem im Wageninneren angebrachten Prospekt „Deutsches Modell mit Ta- geszulassung 03/06 … Garantiebeginn 03/06“ in geeigneter Weise einer mögli- chen Irreführung des angesprochenen Verkehrs entgegengewirkt hat. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem angebotenen Pkw um einen Gegenstand mit erheblichem Wert und einer nicht nur kurzen Lebensdauer handelte. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher , auf den abzustellen ist bei der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, mwN), mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 1.57). Die Anschaffungskosten für das angebotene Fahrzeug stellen eine beträchtliche Investition dar. Der angesprochene durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkws befasst, wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und unschwer zugänglich sind, Gebrauch machen (BGH, GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 46/99 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anwalts- und Steuerkanzlei
Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte
Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet -
grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich
um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind.
Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am
rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifikation
(hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.
BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 46/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. von Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht in H. . Er hat sich mit einer Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Sozietät verwendet einen - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Briefkopf, der oben in der Mitte die Namen der Sozien und darunter die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" enthält. Am rechten Rand des Briefkopfes sind - in kleinerer Schrift - die vollen Namen der Sozien aufgelistet, wobei sich unter dem Namen des Beklagten der Zusatz "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht" und unter den Namen seiner Sozien der Zusatz "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" befindet.

Der Kläger, der in H. als Steuerberater tätig ist, hat die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte erwecke mit ihrem Gebrauch den Eindruck, er besitze neben der Anwalts- auch die Steuerberaterqualifikation. Dies sei irreführend, weil der Beklagte lediglich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,
hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,
weiter hilfsweise,
die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Bezeichnung sei weder irreführend i.S. des § 3 UWG noch verstoße sie gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO, da er - unstreitig - auf sämtlichen steuerlichen Gebieten, insbesondere auch im Bereich der Buchführung und der Erstellung von Bilanzen, tätig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen (OLG Celle OLG-Rep 1999, 295).
Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsbegehren , im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei allerdings nicht wegen Irreführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Zwar sei die oben unterhalb der Namen der Sozien plazierte Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert betrachtet geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Die sich hieraus ergebende grundsätzliche Eignung zur Irreführung werde jedoch dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien.
Der beanstandete Briefkopf verstoße aber gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung - zu der die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei gehörten - nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Dieser Rechtsgrundsatz werde in den §§ 6 bis 10 der am 11. März 1997 in
Kraft getretenen Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in zulässiger Weise konkretisiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürften unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen - und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Die Tätigkeitsschwerpunkte könnten auch weit gefaßt sein und beispielsweise das Rechtsgebiet "Steuerrecht" bezeichnen. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit sei allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, daß der angegebene Interessen- bzw. Tätigkeitsschwerpunkt als solcher bezeichnet sei. Gegen diese Vorschriften habe der Beklagte mit der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" verstoßen. Denn der Begriff "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Die Angabe wäre daher nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig gewesen, die jedoch fehle.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten untersagt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen. Darin kommt an sich nicht zum Ausdruck, daß dem Beklagten nur die von dem Kläger allein beanstandete Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung im Briefkopf verboten werden sollte. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen zu § 3 UWG. Denn dort wird die Irreführungsgefahr gerade aufgrund der Angaben am rechten Rand des Briefkopfes als beseitigt angesehen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Beklagte mit der Gestaltung und Verwendung des beanstandeten Briefkopfes nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede stehenden Briefkopfes als Werbung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 926 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius, m.w.N.). Der Beklagte zielt mit den Angaben im Briefkopf darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen; dies gilt auch für die Bezeichnung als "Anwalts- und Steuerkanzlei". Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß § 43b BRAO, der das anwaltliche Werberecht regelt, durch die §§ 6 bis 10 BORA, die die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen, in zulässiger Weise konkretisiert wird (BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 64/96, WRP 1997, 1074; Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 766 = WRP 1997, 949). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch kein Verstoß gegen Vorschriften der Berufsordnung vor.

b) Die Verwendung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" verstößt nicht gegen § 7 BORA. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA jeweils als solche zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit in der Kanzlei des Beklagten auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Es hat daraus jedoch zu Unrecht ge-
schlossen, daß diese Angabe deshalb nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig sei. Diese Schlußfolgerung beruht auf der unzutreffenden Annahme, § 7 BORA regele auch die Verwendung von Kanzleibezeichnungen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß § 7 BORA nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen regelt, mit denen - wie im Streitfall - durch die schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12.2.2001 - AnwZ (B) 11/00, WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung; vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 7 BO Rdn. 6; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 596).
Die Vorschrift des § 7 BORA regelt lediglich die Zulässigkeit von Angaben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts und besagt nichts zur Zulässigkeit von Angaben über die fachliche Ausrichtung der Kanzlei. Die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA ist - ebenso wie die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Die Regelung in § 7 BORA, daß als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessenund / oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und daß diese jeweils als solche zu bezeichnen sind, bezieht sich dementsprechend auf die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen. Sie sagt demgegenüber nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und
ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des einzelnen Rechtsanwalts - namentlich in Zusammenhang mit einer Kanzleibezeichnung - Verwendung finden dürfen (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung ).
Die Regelungen in § 7 BORA sind auch nicht dahin auszulegen, daß die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden erlaubt und die Verwendung von Teilbereichsbezeichnungen ansonsten - also etwa dann, wenn diese kanzleibezogen sind - verboten ist. Die §§ 6 bis 10 BORA schaffen keine abschließende Regelung zulässiger anwaltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43b BRAO legen nicht abschließend fest, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig sind. Deshalb ist erst recht nicht davon auszugehen, daß § 7 BORA den Bereich der Information über die Ausübung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebundenen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung).

c) Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegen andere Bestimmungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt, die die Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 BORA vor. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit in einer Sozietät eine Kurzbezeichnung geführt werden; diese darf nach § 9 Abs. 3 BORA im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.
Auch die Vorschrift des § 9 BORA regelt indes nicht die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung; sie betrifft allein die Kennzeichnung des Tatbestands der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten (BGH WRP 2001, 537, 538 f. - Kanzleibezeichnung; vgl. auch Feuerich/Braun aaO § 9 BO Rdn. 4). Deshalb rechtfertigt auch die Wendung, die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt wird.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zutreffend angenommen, daß der Briefkopf nicht irreführend ist und daher weder gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG noch gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA verstößt (zum Verstoß irreführender Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot vgl. Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 22; Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 9; Kleine-Cosack aaO Rdn. 172 ff.).

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die oben in der Mitte des Briefkopfes plazierte Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert betrachtet geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Das wird von der Revision nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Wortbestandteil "Anwalt" bezeichnet - wenn auch fachsprachlich nicht korrekt, so doch in umgangssprachlich üblicher Weise - den Beruf des Rechtsanwalts. Bereits aus diesem Grunde ist die Annahme naheliegend, ein rechtlich relevanter Teil der angesprochenen Personen werde den nachfolgenden Wortbestandteil "Steuer" gleichfalls auf einen Beruf, nämlich den des Steuerberaters, und nicht etwa auf ein Rechtsgebiet, das Steuerrecht, beziehen. Da es weiten Teilen des rechtsuchenden Publikums nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zudem bekannt ist, daß es Kanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind, widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zur Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei"

).


Der Annahme eines dahingehenden Verkehrsverständnisses steht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt ebenso wie ein Steuerberater zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und daß die Bezeichnung "Steuerkanzlei" von Steuerberatern nicht geführt werden darf (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG und Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rdn. 28). Denn die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, aus denen sich dies ergibt , sind den angesprochenen Personen im allgemeinen nicht geläufig.

b) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, die - bei isolierter Betrachtung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegebene -
Eignung zur Irreführung werde dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien. Das wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Ihr ist nicht darin beizutreten, daß die Einzelbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Fachanwalt für Steuerrecht" unterhalb der Namen der in der gemeinsamen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte hinter der im Briefkopf enthaltenen schlaglichtartigen Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" zurückträten (vgl. auch OLG Dresden WRP 1995, 328 zur alleinigen Verwendung der Bezeichnung "Steuerkanzlei").
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die oben in der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Bezeichnung "Anwalts - und Steuerkanzlei" dem Durchschnittsleser als erstes ins Auge springe. Dennoch hat es angenommen, daß die Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes zur Klarstellung ausreiche. Das Berufungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen , daß für die Beurteilung der Irreführungsgefahr im vorliegenden Fall - anders als etwa im Fall einer Werbung für einen alltäglichen Konsumartikel mit einer Zeitungsanzeige - nicht auf einen flüchtigen und unkritischen Verbraucher abgestellt werden könne. Hier würden Personen angesprochen, die an einer Beratung in steuerrechtlichen Fragen interessiert seien und insbesondere steuerlich relevante Angelegenheiten einer bestimmten Kanzlei anvertrauen wollten. Dieser Adressatenkreis werde die wenigen und insgesamt noch übersichtlichen Angaben auf dem Briefkopf umfassend zur Kenntnis nehmen und daraus den richtigen Schluß ziehen, daß in dem Kanzleienverbund ein Fachanwalt für Steuerrecht, nicht aber ein Steuerberater tätig sei. Denn es liege nahe, daß bei der Auflistung der beruflichen Qualifikationen ein Steuerberater bereits aus Werbegründen mit angegeben worden wäre. Diese tatrichter-
liche Würdigung, die vom Revisionsgericht im wesentlichen nur darauf überprüft werden kann, ob sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt und ob sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblichen Verkehrsverständnisses hat das Berufungsgericht zutreffend auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben. Die Aufmerksamkeit, die der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher einer Werbung zuwendet, wird beispielsweise bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen und Zeitungsanzeigen regelmäßig eher gering, d.h. flüchtig sein, wobei sich die Begriffe "flüchtig" und "verständig" allerdings nicht gegenseitig ausschließen. Handelt es sich demgegenüber um nicht völlig geringwertige Waren oder Dienstleistungen, so wird die Werbung mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster ).
Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen - die Besorgung von Rechtsangelegenheiten und die Hilfeleistung in Steuersachen - sind weder von geringem Wert noch besteht an ihnen ein täglicher Bedarf. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der an einer Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen interessiert ist, wird eine entsprechende Werbung daher in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit zumindest normaler Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird dann zwar auf den ersten Blick die oben
in der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" wahrnehmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird er sich bei vorhandenem Interesse jedoch auch mit der Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes befassen. Aus diesen Angaben wird - jedenfalls bei einem so übersichtlich gestalteten Briefkopf wie hier mit nur drei Rechtsanwälten - hinreichend deutlich, daß mit dem Beklagten nur ein Fachanwalt für Steuerrecht in dem überörtlichen Kanzleienverbund tätig ist, auf den sich die Bezeichnung "Steuerkanzlei" ersichtlich bezieht.
Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" - für sich genommen - deshalb als irreführend anzusehen ist, weil in der aus zwei Kanzleien und drei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät nur einer der Rechtsanwälte in nur einer der Kanzleien befugt ist, die Bezeichnung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu führen (vgl. Jessnitzer / Blumberg aaO § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO Rdn. 596). Auch der Gefahr eines dahingehenden Irrtums wirkt der vom Beklagten verwendete Briefkopf hinreichend entgegen, da er in der rechten Randspalte - wie bereits dargelegt - ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Beklagte der einzige Fachanwalt für Steuerrecht in der überörtlichen Sozietät ist.
Die Revisionserwiderung rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte zur Feststellung des Verkehrsverständnisses das demoskopische Gutachten einholen müssen, das der Kläger als Beweis für seine Behauptung, ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der Bezeichnung "Steuerkanzlei" die Aussage, daß in der Kanzlei ein Steuerberater tätig sei, angeboten habe. Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verkehrsver-
ständnis gerade zugrunde gelegt. Im übrigen gehören die Mitglieder des Berufungsgerichts zu dem von der Werbung angesprochenen Personenkreis, so daß sie den Aussagegehalt der beanstandeten Angabe aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen können.
III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
34
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 1 UWG verneint, weil es dafür an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin fehle. Dagegen wird von der Revision nichts erinnert. Sie rügt insbesondere nicht, dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen vernachlässigt die Revision bei der von ihr vertretenen Ansicht , dass die Anschaffungskosten für eine von der Beklagten angebotene Treppenliftanlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition von mehreren tausend Euro darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb eines Treppenliftes daher erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-Bonus; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Inter- net). Unter diesen Umständen kann in der bloßen Ankündigung eines "Preisvorteils" von 500 €, ohne gleichzeitig den Preis für die beworbene Ware zu nennen , noch keine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG erblickt werden.
17
Die "blickfangartige Herausstellung" des Preises von 14.990 €, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat, reicht für sich allein gesehen nicht aus; denn auch die Fußnote 1 hat am Blickfang teil und enthält den eindeutigen Hinweis, dass es sich bei diesem Preis lediglich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Die Auffassung des Berufungsgerichts , der Verbraucher verstehe den anschließenden Hinweis, den genauen Endpreis erfahre er bei seinem PEUGEOT-Vertragspartner, dahin, dass sich der Endpreis aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskosten zusammensetze, widerspricht damit der Lebenserfahrung. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren wie insbesondere von der Art und der Anzahl der vom Käufer gewählten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs sowie dem zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Preisnachlass abhängt. In der beanstandeten Werbeanzeige wird dementsprechend auch darauf hingewiesen, dass die individuellen Endpreise bei den einzelnen werbenden Autohändlern erfragt werden können. Soweit das Berufungsgericht diesem Hinweis keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Verbraucher die streitgegenständliche Preisangabe angesichts des erheblichen Preises, der für das beworbene Fahrzeug zu zahlen ist, mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 87 mwN).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt eine Apotheke, in der sie unter anderem Bach-Blüten-Produkte des englischen Herstellers Bach Flower Remedies Ltd vertreibt. Diese Produkte gehen auf den englischen Arzt Dr. Edward Bach zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume 38 Essenzen entwickelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung "Spirituose" tragen und mindestens 15% Alkohol enthalten.

2

Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt Gesundheitsprodukte, darunter Nahrungsergänzungsmittel und Bach-Blüten-Präparate als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform. Sie hat die Beklagte, die am 19. September 2010 die Produkte "Original Bach-Blüten" mit den Bezeichnungen "GORSE", "ROCK WATER" und "VINE" verkauft hat, mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Beklagte habe damit gegen die Bestimmung des § 25 ApBetrO (in der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Fassung; im Weiteren: ApBetrO aF) über den Vertrieb apothekenüblicher Waren verstoßen, da es sich bei den genannten Produkten um Spirituosen und damit nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel handele. Da auch kein Bagatellverstoß vorliege, handele die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung des Produkts "ROCK WATER" mit "Bach-Blüten" und mit der Angabe "Quellwasser" sei zudem irreführend.

3

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

als Spirituose gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" in ihrer Apotheke in Verkehr zu bringen

hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr als "Spirituose" gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Original Bach-Blüten" in den Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung geschieht wie nachstehend ersichtlich:

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Abbildung
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Abbildung
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höchst hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr das von der N.   GmbH als "Rock Water" vertriebene Produkt mit der Bezeichnung "Bach-Blüten" und "Quellwasser" in Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung wie vorstehend (beim zweiten der drei Produkte) ersichtlich geschieht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vor ihm gestellten Anträge sämtlich als unbegründet angesehen.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die in zweiter Instanz gestellten Anträge unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hauptantrag sei nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 ApBetrO aF bzw. § 1a Abs. 10 ApBetrO in der seit dem 12. Juni 2012 geltenden Fassung begründet. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bach-Blüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe ihrer Einordnung als apothekenübliche Waren nicht entgegen. Die Bach-Blüten-Präparate würden bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen und führten dem Körper damit auch bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zu, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. Nichts Abweichendes folge aus der Tatsache, dass Frauen geraten werde, während der Schwangerschaft überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Entscheidend sei, dass Bach-Blüten-Präparate dem Zweck dienen sollten, körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenzuwirken. Zwar sei ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert, und es gebe auch keine empirischen Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit. Selbst wenn die Bach-Blüten-Therapie damit nicht auf rationalen Erwägungen beruhe, solle sie doch mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen. Dies rechtfertige die Einordnung der Präparate unter § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO. Ein schulmedizinischer Wirksamkeitsnachweis sei für die Einordnung als apothekenübliches Produkt nicht erforderlich.

7

Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" mangels Gesundheitsbezugs keine nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei. Aus der Tatsache, dass die so bezeichneten Produkte der Gesundheit dienen sollten, folge noch nicht, dass die Bezeichnung selbst bereits diesen Gesundheitsbezug zum Ausdruck bringe.

8

Der zweite Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil keine irreführende Werbung vorliege. Wer keine näheren Vorstellungen mit der Bach-Blüten-Therapie verbinde, werde von deren Essenz Nr. 27 "ROCK WATER" mangels auf dem Fläschchen befindlicher Wirkungsangaben nicht angesprochen. Wer sich dagegen mit dieser Therapie so gut auskenne, dass er sich zum Erwerb der Essenz Nr. 27 ohne weitere Beratung entscheide, werde darüber informiert sein, gegen welches körperliche oder seelische Leiden die Essenz helfen solle, und im Regelfall auch wissen, dass sie keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthalte. Dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 10 MTVO für "Quellwasser", sei nicht anzunehmen. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dieser Essenz enthaltene Wasser in qualitätsmäßiger Hinsicht hinter einem solchen Quellwasser zurückbleibe.

9

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag abgewiesen hat (dazu unter II.1 und 2). Soweit das Berufungsgericht die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die Revision dagegen begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu unter II.3).

10

1. Der Hauptantrag ist weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF (dazu unter a) noch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO begründet (dazu unter b).

11

a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen (dazu unter aa), stellte zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (dazu unter bb). Bei den Produkten, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, handelt es sich jedoch um Mittel, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten (dazu unter cc).

12

aa) Die Vorschrift des § 25 ApBetrO aF enthielt eine Liste von als apothekenüblich anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrückliches Verbot der Abgabe in der Apotheke für solche Waren bestimmte, die nicht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des § 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO aF folgte aber, dass der Verordnungsgeber den Verkauf solcher Waren in der Apotheke verbieten wollte (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., April 2010, § 25 Rn. 2 und 5. Aufl., September 2012, § 1a Rn. 107). Nach dieser Bestimmung handelte der Apothekenleiter ordnungswidrig, wenn er entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr brachte oder bringen ließ.

13

bb) Die durch § 25 ApBetrO aF geregelte Einschränkung der Abgabefreiheit von Waren in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie diente dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 20 = WRP 2008, 138; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 48; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 148; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 85; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 14; vgl. auch - zu § 2 Abs. 4 ApBetrO aF - BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 353 = WRP 2001, 394 - Kompressionsstrümpfe).

14

cc) Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, stellen jedoch Mittel dar, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten und damit nach der genannten Vorschrift nicht vom Vertrieb in der Apotheke ausgeschlossen waren.

15

(1) Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung des § 25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenüblich anzusehenden Waren nicht unerheblich ausgeweitet. Durch die Fassung der Nummer 2 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass Mittel und Gegenstände im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF über ihre Tauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht hinaus mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung anzubieten waren. Eine entsprechende gesundheitliche Zweckbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar - also selbst - oder mittelbar - das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu dienen oder sie zu fördern (Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 64 ff., 67). Lebensmittel mussten danach, um gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufweisen (vgl. Cyran/Rotta aaO Rn. 68 und 86). Eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung war dagegen nicht erforderlich. Sie kann schon beim inzwischen geltenden § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt, nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15/12, GRUR 2014, 503 Rn. 16; aA Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, 5. Aufl., 9. Lief. 2012, § 1a Rn. 154) und konnte daher erst recht nicht bei § 25 Nr. 2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer Gesundheitsbezug ausreichte.

16

(2) Nach diesem Maßstab hält die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Produkte stellten apothekenübliche Waren im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF dar, der rechtlichen Nachprüfung stand.

17

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Bachblüten-Präparate körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bachblüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe nicht entgegen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen würden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 226 Rn. 11 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör). Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.

18

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass bei Verneinung eines Anspruchs aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO zustehen konnte. Der Umstand, dass die Beklagte die unter der Geltung des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF erfolgte Verfahrensweise als rechtmäßig verteidigt hat, ließ für sich gesehen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass sie diese Verhaltensweise unter der Geltung des strengeren neuen § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO fortführen oder wiederholen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 31 - Fischdosendeckel; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 90 mwN). Eine Klarstellung durch den Beklagten in dem Sinne, dass er seine gegenteilige Absicht ausdrücklich kundtut, ist in solchen Fällen nur dann - ausnahmsweise - zu verlangen, wenn sein Verhalten über die bloße Rechtsverteidigung hinausgeht und deswegen Anlass zu der Annahme gibt, der Beklagte werde sich auch entsprechend verhalten (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1175 - Berühmungsaufgabe; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.20). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

19

Ebenso entsteht eine Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Gesetzesänderung unzulässig geworden ist, nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 41 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 26 - ODDSET; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 96 mwN). Entsprechende besondere Umstände sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden.

20

Es kommt im Übrigen noch hinzu, dass zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlankheits-Kapseln; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 77/06, MMR 2010, 547 Rn. 16; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 97; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23l; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 9 Rn. 5 und Kap. 10 Rn. 12, jeweils mwN). Eine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hätte für das Berufungsgericht daher nur dann bestanden, wenn das Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte dafür geboten hätte, dass sie auch eine Entscheidung des Gerichts über einen möglichen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erwirken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schönheitschirurgie; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.23b, jeweils mwN). Insoweit hat die Revision keinen konkreten Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aufgezeigt. Ohne einen solchen Vortrag war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin zu veranlassen, zu einem weiteren Streitgegenstand vorzutragen, der in ihrem Vorbringen bisher nicht angelegt war (vgl. Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 285).

21

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag als unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den mit diesem Antrag angegriffenen Etikettierungen nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung handelt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig sind.

22

a) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf besondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 13). Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 = WRP 2013, 1311 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 13 = WRP 2014, 562 - Praebiotik).

23

Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green - Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik, mwN). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.

24

Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

25

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die mit dem ersten Hilfsantrag angegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezeichnung des Herstellers der Produkte die Angabe "REMEDIES" enthalten ist (dazu unter aa), eine Dosierungsanleitung gegeben wird (dazu unter bb), die Beklagte die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt (dazu unter cc) und Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen, regelmäßig wissen, dass die Produkte der Beklagten, deren Etikettierung die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag beanstandet, zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts geeignet sein sollen (dazu unter dd).

26

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV), mit der Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzlich nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des Verpackers oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben werden. Damit handelt es sich bei der Angabe der den Bestandteil "REMEDIES" enthaltenden Firma des Herstellers auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Bach-Blüten-Produkte um eine nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des deutschen Rechts obligatorische Aussage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der mit dem Angebot der Beklagten angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Übersetzung des englischen Worts "REMEDIES" mit Heilmittel überhaupt kennt und der Unternehmensbezeichnung deshalb einen Gesundheitsbezug entnimmt.

27

bb) Die Dosierungsanleitung auf der Verpackung der in Rede stehenden Produkte weist schon nicht darauf hin, dass die in der Verpackung enthaltenen Mittel besondere Eigenschaften besitzen, da etwa auch Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form abzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV], Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zumindest aber wird durch diese Anleitung kein Zusammenhang zwischen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zum Ausdruck gebracht.

28

cc) Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpackungen von der Beklagten in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf nicht abstellt. Außerdem handelt es sich insoweit um eine Verkaufsmodalität, während die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 wie auch im Übrigen produktbezogene Regelungen enthält.

29

dd) Mit den beanstandeten Etikettierungen wird auch weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die in der beanstandeten Weise aufgemachten Bach-Blüten-Produkte insoweit besondere Eigenschaften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufweisen. Das gilt auch für Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die Bach-Blüten-Präparate helfen sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollen. Für solche Verbraucher stellt die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das Gesundheitsbezug aufweist. Da die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für solche Verbraucher keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der in der vorliegenden Sache zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der Senatsentscheidung "Praebiotik" zugrunde gelegen hat. In jener Sache verstand der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik®+ Probiotik®" in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die sich als praebiotisch und probiotisch qualifizieren lassen. Damit stellte diese Bezeichnung einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her (vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 - Praebiotik). An einem solchen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "(Original) Bach-Blüten".

30

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist insoweit nicht veranlasst, da die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C428/06 bis C434/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.).

31

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Das Rechtsmittel der Klägerin führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

32

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" nicht deshalb irreführend ist, weil das Produkt keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthält.

33

aa) Bedenken unterliegt allerdings die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, soweit es zwischen Verbrauchern, die mit der sogenannten Bach-Blüten-Therapie keine näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unterschieden hat, die sich mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie sich ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts entscheiden. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises - wie hier der Verbraucher, die als Nachfrager entsprechender Produkte in Betracht kommen - widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr - nicht anders als bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, mwN) - auf die Auffassung des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie - speziell zum Lebensmittelrecht - EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C239/02, Slg. 2004, I-7007 = GRUR Int. 2004, 1016 Rn. 46 - Douwe Egberts; § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell - allein oder zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 23 = WRP 2014, 835 - Nordjob-Messe) - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG), und durch diese Geschäftspraxis voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 16 = WRP 2014, 831 - Goldbärenbarren). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

34

bb) Die Verneinung einer Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Bach-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" erweist sich jedoch deshalb als im Ergebnis richtig, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren Zusammensetzung richten, zunächst das durch Art. 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 7 = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille-Abenteuer, mwN). Im Streitfall ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis des Produkts "ROCK WATER", dass dieses keinen Blüten- oder Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die sonstige Aufmachung dieses Produkts das Vorhandensein eines Blüten- oder Pflanzenextrakts suggerierte (vgl. BGH, GRUR 2014, 588 Rn. 10 f. - Himbeer-Vanille-Abenteuer). Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Aufmachung des Produkts "ROCK WATER" indes nicht der Fall.

35

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin im Blick auf die Bezeichnung "Quellwasser" auf dem Etikett des Produkts "ROCK WATER" geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung - MTVO) sei zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 6 MTVO (gemeint war möglicherweise § 10 MTVO) für Quellwasser.

36

aa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Verstoß gegen einen Irreführungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelte Kennzeichnungsverbot geht. Danach darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 MTVO) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach § 6 Abs. 1 bis 3 MTVO zulässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MTVO), nicht mit der Bezeichnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 MTVO und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 MTVO knüpfen damit an objektive Sachverhalte und nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nach den genannten Vorschriften weiterhin nicht darauf an, ob das Produkt der Beklagten in qualitativer Hinsicht hinter einem Quellwasser im Sinne von § 10 Abs. 1 MTVO zurückbleibt.

37

Insoweit ist auch keine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften geboten. Im Unionsrecht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in Anhang II Nummer 2 am Ende der Richtlinie 2009/54/EG an ein Wasser gestellt werden, das die Bezeichnung "Quellwasser" tragen darf, bleiben nicht hinter den in dieser Hinsicht nach § 10 Abs. 1 MTVO bestehenden Anforderungen zurück. Damit hat die neue unionsrechtliche Regelung auch nicht zu einer Beschränkung des in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelten Kennzeichnungsverbots geführt.

38

bb) Neben dem insoweit in Betracht kommenden Verstoß gegen die zuletzt genannten Bestimmungen kommt auch ein Verstoß der Beklagten gegen das Irreführungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher, sofern er in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, sich regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.5 f.; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 150, jeweils mwN).

39

cc) Die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Rn. 17 = WRP 2012, 1099 - Glucosamin Naturell; Köhler, WRP 2014, 637, 640).

40

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil die Klägerin - wie die Beklagte geltend gemacht hat - mangels eines zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht hat die sich im Streitfall in diesem Zusammenhang stellenden, auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig - ausdrücklich offengelassen.

41

III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).

42

Da die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Nachholung der nach den Ausführungen zu vorstehend II.3 b und c noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                        Pokrant                        Schaffert

                 Kirchhoff                          Koch

15
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Verbraucher den Begriff "Energy" als Abkürzung für das auf der Rückseite der Dose näher beschriebene Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt versteht, ist im Hinblick auf den Gesamteindruck, der von der vom Kläger beanstandeten Aufmachung ausgeht, zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich bei ihrer Kaufentscheidung für ein Lebensmittel nach dessen Zusammensetzung richten, regelmäßig zunächst das Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, I-3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97, Slg. 1999, I-731 = ZLR 1999, 237 Rn. 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000 - C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. - Darbo; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 7 ff. = WRP 2014, 694 - Himbeer-Vanille-Abenteuer). Im Streitfall kann der angesprochene Verbraucher aus diesem Verzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts ohne weiteres erkennen, dass es sich bei diesem Produkt um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die dadurch bedingte "energetische" Wirkung dieses Getränks stellt damit eine einem solchen Getränk aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers entsprechende und deshalb keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar (vgl. OLG Stuttgart, ZLR 2011, 352, 361; Kügel/Plaßmann, LMuR 2012, 201, 203; Karle, ZLR 2012, 642, 646).

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

18
aa) Zustimmung verdient allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts : Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.169 i.V. mit Rdn. 2.20 f.). Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; vgl. ferner zu § 3 UWG a.F. BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 132/01, GRUR 2004, 437, 438 = WRP 2004, 606 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995, 125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I).

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

20
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten sei es nicht erlaubt , sämtliche Leistungen der medizinischen Fußpflege zu erbringen, weil diese Leistungen in weiten Teilen als Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG anzusehen seien. Dieser Gesichtspunkt ist für den im Streitfall klageweise geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von Abmahnkosten unerheblich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten in der Abmahnung zur Last gelegt hat, nach dem Heilpraktikergesetz teilweise unzulässige Leistungen anzubieten. Dies macht auch die Revision nicht geltend.
44
4. Die Revision der Beklagten ist schließlich auch insoweit begründet, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bejaht hat. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war nicht berechtigt. In dem Abmahnschreiben vom 10. November 2009 hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung des Produkts "Monsterbacke" entspreche nicht den Erfordernissen nach § 3 Abs. 3 LMKV, und der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" stelle eine im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB aF irreführende Lebensmittelwerbung dar. Das Abmahnschreiben versetzte die Beklagte damit nicht in die Lage, den vermeintlichen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu erkennen (vgl. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 17 und 36; MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 38 f., 42 und 137).
57
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

12
Da es sich bei Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung um eine Rechtsvorschrift der Union handelt, die - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken mit der auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 2 Kosmetik-Verordnung ergangenen Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (vgl. dazu nachstehend unter II 3 b und II 4 a) - einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt, geht sie gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen und in § 5 UWG in deutsches Recht umgesetzten Regelung über irreführende Handlungen vor. Dasselbe gilt für die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/768/EWG in der durch die Richtlinie 88/667/EWG geänderten Fassung in deutsches Recht dienende Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, bei deren Auslegung Art. 7a Abs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG in der durch Art. 1 Nr. 12 der Richtlinie 93/35/EWG zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG ergänzten Fassung zu berücksichtigen war (dazu unter II 3 a). Seit der Ablösung der Richtlinie 76/768/EWG durch die KosmetikVerordnung mit Wirkung vom 11. Juli 2013 sind nunmehr Art. 20 Abs. 1 und 2 Kosmetik-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 655/2013 einschlägig. Diese letztgenannte Verordnung gilt nach ihrem Art. 3 Unterabsatz 2 ebenfalls seit dem 11. Juli 2013.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23
d) Die Beklagte verschleiert mit der angegriffenen Veröffentlichung den werblichen Charakter des Beitrags. Da sie sich an das allgemeine Publikum richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat, kann der Senat selbst abschließend beurteilen, welche Erwartungen der Verkehr bei der Lektüre des streitgegenständlichen Beitrags hat und ob der Verkehr den werblichen Charakter des Beitrags hinreichend deutlich erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)