Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2016 - 7 U 3913/14

published on 06/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2016 - 7 U 3913/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 12 HKO 29003/11, 02/10/2014
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2.10.2014 (Az.: 12 HK O 29003/11) wird zurückgewiesen. Die Klage bleibt bzw. wird auch in der in der Berufungsinstanz geänderten bzw. erweiterten Form abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung von vier zwischen den Parteien abgeschlossenen Swapverträgen unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen unzureichender Beratung bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Nichtigkeit der Verträge.

Am 2.2.2006 schlossen die Parteien einen Currency Related Swap unter der Nummer … 337, bezogen auf die Währungen € und CHF; dabei waren halbjährliche wechselseitige Zinszahlungen der Parteien vereinbart, deren Höhe für die Klägerin vom jeweiligen Wechselkurs €/CHF abhing, d.h. ihre Zahlungspflichten erhöhten sich ab einem Kursverhältnis kleiner 1,41.

Am 22.3.2007 schlossen die Parteien einen Cross Currency Swap unter der Nummer … 544, bezogen auf die Währungen CHF und GBP; dabei waren halbjährliche wechselseitige Zinszahlungen der Parteien vereinbart. Am Ende der Laufzeit sollten die Bezugsbeträge in den jeweiligen Währungen zum dann aktuellen Wechselkurs getauscht werden.

Am 14.4.2008 schlossen die Parteien einen Currency Related Swap unter der Nummer … 006, bezogen auf die Währungen € und CHF. Die Funktionsweise des Vertrags entsprach im Grundprinzip derjenigen des Swaps vom 2.2.2006; nur lag die kritische Grenze für die Klägerin hier bei einem Kursverhältnis kleiner 1,46.

Am 15.4.2010 schlossen die Parteien einen Currency Related Swap unter der Nummer … 033, bezogen auf die Währungen € und CHF; die Funktionsweise des Vertrags entsprach im Grundprinzip derjenigen des Swaps vom 2.2.2006; nur lag die kritische Grenze für die Klägerin hier bei einem Kursverhältnis von 1,335. - Mit diesem Vertrag sollte der Vertrag vom 2.2.2006, der gleichzeitig mit erheblichen Verlusten für die Klägerin aufgelöst wurde, restrukturiert werden. Auch bei den Verträgen vom 22.3.2007 und 15.4.2010 war es für die Klägerin aufgrund der ungünstigen Wechselkursentwicklung zwischenzeitlich zu erheblichen Verlusten gekommen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.539.959,66 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II, Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen – aus dem Currency Related Swap vom 14.4.2008 (Ref. Nr. … 005) sowie - aus dem Currency Related Swap vom 15.4.2010 (Ref. Nr. .033).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzten, die - aus dem Currency Related Swap vom 2.2.2006 (Ref. Nr. …337), - aus dem Currency Related Swap vom 14.4.2008 (Ref. Nr. … 005), - aus dem Currency Related Swap vom 15.4.2010 (Ref. Nr. … 033) sowie - aus dem Cross Currency Swap vom 22.3.2008 (Ref. Nr. .544) noch entstehen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 10.143,90 € zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 70.2010,90 € der restlichen Geschäftsgebühr (VV-RVG Nr. 2300) von Ansprüchen der Klägervertreter freizustellen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

I. Das Urteil des Landgerichts München I (12 HK O 29003/11) vom 2.10.2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.463,671,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen aus - dem Currency Related Swap vom 14.4.2008 (Ref. Nr. …005) sowie - dem Currency Related Swap vom 15.4.2010 (Ref. Nr. … 033).

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus - dem Currency Related Swap vom 2.2.2006 (Ref. Nr. . 337), - dem Cross Currency Swap vom 22.3.2007 (Ref. Nr. . 544), - dem Currency Related Swap vom 14.4.2008 (Ref. Nr. .005) sowie - dem Currency Related Swap vom 15.4.2010 (Ref. Nr. . 033) noch entstehen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 10.143,90 zu zahlen sowie in Höhe von € 70.219,90 der restlichen Geschäftsgebühr (VV RVG Nr. 2300) von Ansprüchen der Klägervertreter freizustellen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Schadensersatzansprüche der Klägerin scheitern teilweise an eingetretener Verjährung (unten I.), im übrigen an mangelnder Kausalität von Beratungsfehlern für den Vertragsschluss (unten II.). Bereicherungsansprüche bestehen nicht (unten III.).

I.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin bezüglich des Currency Related Swap vom 2.2.2006, des Cross Currency Swap vom 22.3.2007 und des Currency Related Swap vom 14.4.2008 gemäß § 37 a WpHG alter Fassung verjährt sind. Denn die taggenau ab Vertragsschluss zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist war bei Klageeinreichung im Dezember 2011 bereits abgelaufen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 37 a WpHG alter Fassung ist eröffnet. Die Norm betrifft die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kunden eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen dieses wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung. Die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte ist ein Kreditinstitut und damit ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG. Vorgeworfen wird ihr von der Klagepartei fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der gegenständlichen Swapverträge.

Diese Beratung stellt sich (je nach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltender Fassung des WpHG) als Wertpapierdienstleistung bzw. als Wertpapiernebendienstleistung im Sinne von § 37 a WpHG alter Fassung dar. Die Swaps sind Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 WpHG und damit Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 2 b WpHG. Die Beratung in ab dem 1.11.2007 abgeschlossenen Swapverträgen ist daher als Anlageberatung in Finanzinstrumenten Wertpapierdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG in der ab dem 1.11.2007 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2015 - XI ZR 378/13, zitiert nach juris, dort Rz. 46). Dies betrifft vorliegend den Vertrag vom 14.4.2008. Für zwischen dem 30.10.2004 und dem 31.10.2007 abgeschlossene Swapverträge ergibt sich dasselbe aus § 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG in den zwischen dem 31.10.2004 und dem 19.1.2007 bzw. dem 20.1.2007 und dem 31.10.2007 geltenden Fassungen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beratung in Finanzinstrumenten hier als - ebenfalls von § 37 a WpHG alter Fassung erfasste - Wertpapiernebendienstleistung qualifiziert wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 29). Dies betrifft vorliegend die Verträge vom 2.2.2006 und 22.3.2007

2. Auch der zeitliche Anwendungsbereich des § 37 a WpHG alter Fassung ist eröffnet. Nach § 43 WpHG gilt die Vorschrift für alle Ansprüche, die vor dem 5.8.2009 entstanden sind. Dies erfasst die Ansprüche hinsichtlich aller drei genannten Swapverträge.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Hinblick auf Kapitalanlagen entstehen mit Erwerb der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04, zitiert nach juris, dort Rz. 16 7 u 3913/14 - Seite 5 ff., m.w.Nachw.). Es ist kein Grund ersichtlich, diese zum Erwerb von Wertpapieren oder Beteiligungen entwickelte Rechtsprechung nicht auf den Abschluss von Swapverträgen zu übertragen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 30). Zwar wird nichts Gegenständliches (etwa ein Papier) erworben. Erworben wird jedoch mit Vertragsschluss die Rechtsposition aus dem Vertrag (nicht anders, wie mit dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft die Rechtsposition als Gesellschafter erworben wird). Wurde der Vertrag aufgrund von Beratungsfehlern geschlossen und entspricht er nicht dem Interesse des Bankkunden, hat sich sein Schaden bereits realisiert und der Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach bereits mit Vertragsschluss entstanden.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof seine Auffassung zur Entstehung von Schadensersatzansprüchen in Kapitalanlagefällen geändert oder relativiert hätte. Aus dem insoweit in Bezug genommenen Urteil vom 5.8.2014 (XI ZR 172/13) ergibt sich dergleichen nicht. Im dort zu entscheidenden Fall hat der BGH keine Aussage zum Verjährungsbeginn getroffen, da diese Frage wegen einer jedenfalls eingetretenen Hemmung nicht entscheidungserheblich war (a.a.O. Rz. 8). Der BGH geht vielmehr im Urteil vom 28.4.2015 (XI ZR 378/13, a.a.O. Rz. 52) ohne weitere Problematisierung davon aus, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Swapgeschäften mit dem Abschluss der Geschäfte entstehen.

3. Der Anwendung des § 37 a WpHG alter Fassung stehen keine vorsätzlichen Beratungsfehler seitens der Beklagten entgegen. Zwar schließt vorsätzliche Falschberatung die Anwendung der Spezialvorschrift des § 37 a WpHG alter Fassung aus und führt zur Anwendung der regulären Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wonach Verjährung erst drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem der Geschädigte kumulativ Kenntnis - bzw. grob fahrlässige Unkenntnis - von Schaden und Person des Schädigers erlangt, eintreten würde (grundlegend BGH; Urteile vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05). Wegen der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB steht dabei das Nichtvorliegen von Vorsatz zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers (BGH, Urteil vom 12.5.2008 - XI ZR 586/07). Unter den Umständen des konkreten Falles kann jedoch auch auf der Basis dieser Rechtslage von einer vorsätzlichen Falschberatung nicht ausgegangen werden.

a) Soweit die Nichtaufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert der gegenständlichen Swapgeschäfte in Rede steht, kann sich die Beklagte auf einen vorsatzausschließenden (wenn auch möglicherweise vermeidbaren) Verbotsirrtum berufen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 30 ff.; Nobbe, WM 2016, 289/290; Bausch, WM 2016, 247/253).

Zwar geht der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.4.2015 (XI ZR 378/13, a.a.O. Rz. 73) en passant davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht komme, ohne diese Rechtsansicht näher zu begründen. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum würde jedoch jede Art von Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) ausschließen, 7 u 3913/14 - Seite 6 so dass die dargestellte Rechtsauffassung nichts über den Ausschluss (nur) von Vorsatz als solchem besagt. Denn die Haftung für Vorsatz entfällt schon bei einem bloßen (bzw. schlichten oder vermeidbaren) Rechtsirrtum (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, zitiert nach juris, dort Rz. 25, und vom 15.7.2014 - XI ZR 418/13, zitiert nach juris, dort Rz. 14).

Nach Auffassung des Senats befand sich die Beklagte zur Frage, ob eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert von Swapprodukten besteht, in einem solchen Rechtsirrtum, als sie bei Beratung der Klagepartei annahm, eine solche Aufklärungspflicht bestehe nicht. Erforderlich für die Annahme von Vorsatz wäre insoweit die Kenntnis der Rechtspflicht zur Aufklärung im Zeitpunkt der Unterlassung der Aufklärung (vgl. Nobbe, WM 2016, 289/290). Maßgeblich zur Beurteilung dieser Frage ist der Stand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der unterlassenen Aufklärung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, a.a.O. Rz. 33). Höchstrichterlich ist erstmals mit Urteil des BGH vom 22.3.2011 (XI ZR 33/10) eine Aufklärungspflicht der Bank über den anfänglich negativen Marktwert eines Zinsswaps als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts angenommen worden. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge keine Entscheidung, die eine entsprechende Aufklärungspflicht der beratenden Bank bejaht hat. Die Urteile des OLG Stuttgart (9 U 164/08 und 9 U 148/08), in denen eine Aufklärungspflicht der Bank angenommen wird, datieren vom 26.2.2010 bzw. 27.10.2010, während in den zeitlich früheren Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.6.2009 - 9 U 187/08), des OLG Bamberg (Urteil vom 11.5.2009 - 4 U 92/08), des OLG Frankfurt (Urteil vom 29.6.2009 - 23 U 76/08) und des OLG Celle (Urteil vom 30.9.2009 - 3 U 45/09) eine Aufklärungspflicht abgelehnt wurde. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.3.2008 (2-4 O 388/06) ist vereinzelt geblieben und wurde vom OLG Frankfurt (Urteil vom 29.6.2009, a.a.O.) aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Swaps konnte die Beklagte angesichts dessen davon ausgehen, über einen anfänglichen negativen Marktwert von Swapverträgen nicht aufklären zu müssen. Die Vorsatzvermutung ist insoweit jedenfalls aufgrund des Umstandes widerlegt, dass seinerzeit jegliche, eine Aufklärungspflicht bejahende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fehlte.

Angesichts dessen kommt diesbezüglich auch ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten dahingehend, dass ihre Organe nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Soge getragen hätten, dass ihre Berater über den negativen Marktwert aufklären, nicht in Betracht. Dem steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, dass in den zuständigen Abteilungen der Beklagten die finanzmathematischen Eigenschaften der Swaps bekannt gewesen seien. Selbstredend kannten die Verantwortlichen der Beklagten die anfänglich negativen Marktwerte der von ihnen strukturierten Produkte. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass sie auch die Aufklärungspflichtigkeit dieser Marktwerte kannten.

Den vorstehenden Ausführungen kann die Berufung nicht entgegen halten, dass der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht über einen anfänglich negativen Marktwert von  Swapverträgen aus einem Interessenkonflikt der beratenden Bank herleitet; insoweit sei die erstmals mit Urteil vom 22.3.2011 (a.a.O.) bejahte Aufklärungspflicht keine neue Entwicklung, wie die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung zu Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen oder Kick backs zeige. Dieser Befund lässt allenfalls den Schluss zu, dass man mit einer Bejahung der Aufklärungspflichtigkeit von negativen Marktwerten bei Swapverträgen als nicht ausschließbare Möglichkeit hätte rechnen können. Dies würde aber nur zur Verneinung eines jegliche Haftung ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtums führen, begründet aber nicht die Annahme, dass die Verantwortlichen auf Beklagtenseite die Rechtslage, wie sie sich nunmehr aufgrund der neueren BGH-Rechtsprechung darstellt, bei Vertragsschluss positiv kannten; hiernach ist von einem „bloßen“ oder vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 159/13, zitiert nach juris, dort Rz. 35). - Dass (wie nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21.6.2016 behauptet wird) die rechtlichen Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung im Sinne der Bond-Rechtsprechung auf Beklagtenseite bekannt waren, ist somit irrelevant.

Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums scheitert nicht an mangelndem Sachvortrag der Beklagten. Insbesondere trifft die These der Berufung nicht zu, dass nicht irren könne, wer sich keine Gedanken mache. Aufgrund der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung hatte die Beklagte jedenfalls vor dem Jahr 2009 keinen Anlass, sich mit der Frage der Aufklärungspflichtigkeit von anfänglich negativen Marktwerten zu befassen; sollte sie sich hierüber keine Gedanken gemacht haben, ergibt sich hieraus keine Kenntnis von der Aufklärungspflicht und damit keine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung. Näheren Sachvortrags hierzu bedurfte es daher von Beklagtenseite nicht. Auch auf den (erst) in der Berufungsinstanz zu den Vorstellungen der Beklagtenseite benannten Zeugen H. und dessen Aussage in einem Parallelverfahren kommt es somit nicht an.

b) Auch ansonsten sind vorsätzliche Beratungsfehler der Beklagten nicht dargetan. Zwar steht das Fehlen von Vorsatz grundsätzlich zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (vgl. oben). Da somit von der Beklagten der Negativbeweis verlangt wird, obliegt es aber zunächst der Klägerin, schlüssig Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen, welche die Beklagte dann zu widerlegen hätte. Die bloße Behauptung objektiver Beratungsfehler genügt dem nicht; denn hieraus ergibt sich nicht schlüssig, dass der Fehler vorsätzlich begangen wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2013 - 31 U 49/13, zitiert nach juris, dort Rz. 36). Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag ist der Klagepartei nicht gelungen.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn man - mit der Berufung - den fehlenden Vorsatz nicht als Negativtatsache, sondern als „innere Tatsche“ (des Beraters bzw. der Verantwortlichen der Beklagten) qualifiziert. Denn dieser Ansatz ändert nichts daran, dass der Beklagten der Beweis der Nichtexistenz einer Tatsache abverlangt wird, so dass die Klägerin eine Darlegungslast dergestalt trifft, dass sie Indizien für das Vorliegen von Vorsatz darzutun hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Urteil des BGH vom 12.5.2009 (XI ZR 586/07), wo dem Anspruchsteller ebenfalls die Anführung von Indizien, die für Vorsatz sprechen, abverlangt wird.

Kein Indiz für eine vorsätzliche Falschberatung stellt es dar, dass die Beklagte eigennützig bzw. in Gewinnerzielungsabsicht handelte bzw. ihre Vorteile aus den gegenständlichen Geschäften ziehen wollte, was dann bei der Struktur der Swaps spiegelbildlich einen entsprechenden Nachteil auf Kundenseite zur Folge gehabt hätte. Dass eine Bank mit einem von ihr vertriebenen Produkt Gewinne erzielen will, ist für den Kunden so offensichtlich, dass im Normalfall schon nicht einmal hierüber aufzuklären ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2015, a.a.O. Rz. 37 m.w.Nachw.). Die Gewinnerzielungsabsicht ist daher (erst recht) kein geeignetes Indiz für vorsätzliche Falschberatung. Sie legt auch nicht die Annahme nahe, die Bank habe - um den Abschluss solcher Geschäfte zu fördern - geeignete organisatorische Maßnahmen unterlassen, durch die eine korrekte Beratung der Kunden sichergestellt worden wäre, oder gar Maßnahmen getroffen, um eine korrekte Beratung der Kunden zu verhindern.

Kein Indiz für eine vorsätzliche Falschberatung stellt es auch dar, dass die Parteien vor Abschluss der streitgegenständlichen Swapverträge in einem Darlehensvertrag vereinbart hatten, dass die Klägerin nur Termingeschäfte zur Zinssicherung abschließen sollte. Den Parteien, die dies einmal vereinbart hatten, stand es frei, jederzeit etwas anderes zu vereinbaren. Damit ist die Empfehlung nicht konnexer Swapgeschäfte durch die Beklagte nicht schon wegen des vorherigen Darlehensvertrages beratungsfehlerhaft. Daher scheidet insoweit ein vorsätzlicher Beratungsfehler erst recht aus.

Schließlich stellen auch Äußerungen des Chefsyndikus der Beklagten in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung aus dem Jahr 2010 kein hinreichendes Indiz für eine vorsätzliche Falschberatung in den Jahren 2006 bis 2008 dar. Dies ergibt sich zum einen schon aus der zeitlichen Abfolge. Zum anderen besagt die (angesichts der oft nur schwer vorhersehbaren Entwicklung der Rechtsprechung nie vermeidbare) Inkaufnahme von Haftungsrisiken in abstracto nichts über einen einzelnen, konkreten Beratungsvorgang.

Soweit die Klagepartei noch anführt, der Vorsatz der Beklagtenseite zur Falschberatung ergebe sich schon daraus, dass sie ihre Tätigkeit hinsichtlich des CRS Nr. 462 053 vom 15.4.2010 unter den Vorbehalt „execution only“ gestellt habe, ist dieser Schluss nicht tragfähig. Zum einen überzeugt es nicht, allein aus der Tatsache, dass die Beklagte keine Verantwortung übernehmen wollte, auf Vorsatz hinsichtlich einer Falschberatung zu schließen. Zum anderen stellt sich die Problematik von Vorsatz bei dem genannten Vertrag nicht, weil Ansprüche der Klägerin hieraus ohnehin nicht verjährt sind (vgl. unten II.). Und schließlich erlaubt eine unterstellte vorsätzliche Falschberatung im April 2010 keine Rückschlüsse auf einen Falschberatungsvorsatz der Handelnden auf Beklagtenseite bezüglich der früheren Swapverträge aus den Jahren 2006 bis 2008.

Soweit die Klagepartei Vorsatz auf Beklagtenseite im Schriftsatz vom 21.6.2016 noch aus einer Kenntnis der Verantwortlichen der Beklagten von der MiFID-Richtlinie (Richtlinie 2004/39/EG) herleiten möchte, handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO). Der Schriftsatz war nur zur Erwiderung auf tatsächliches Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 25.5.2016 nachgelassen worden.

4. Die Klägerin kann der Verjährung die Regelung des § 215 BGB weder direkt noch in entsprechender Anwendung entgegen halten (zu folgendem vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2015, a.a.O. Rz. 47 ff.).

Eine direkte Anwendung scheitert von vorne herein. Der Klägerin stehen keine gleichartigen (in Geld bestimmten) Ansprüche gegen die Ansprüche der Beklagten aus den streitgegenständlichen Swapverträgen zu, sondern allenfalls ein Anspruch auf Vertragsaufhebung bzw. Rückgängigmachung aus § 249 BGB (BGH, a.a.O. Rz. 49). Im übrigen hat die Klägerin die Aufrechnung nicht erklärt. Auch besteht kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 215 BGB, weil insoweit kein Zugum-Zug-Verhältnis zwischen einem Anspruch auf Vertragsaufhebung und Ansprüchen der Beklagten aus den Swapverträgen besteht (BGH a.a.O.).

Auch eine analoge Anwendung des § 215 BGB scheidet aus. Der Sache nach macht die Klägerin, wenn sie sich gegen Ansprüche der Beklagten auf einen Anspruch auf Vertragsaufhebung beruft, den Arglisteinwand geltend (BGH, a.a.O. Rz. 48). Dieser Einwand wird mit Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinfällig (BGH a.a.O.). Dass der Anspruch in unverjährter Zeit bestand und außergerichtlich geltend gemacht wurde, ist irrelevant. Insoweit scheitert eine Analogie zu § 215 BGB an einer planwidrigen Regelungslücke, wie die Vorschrift des § 853 BGB zeigt.

II.

Nicht verjährt wären hingegen eventuelle klägerische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Currency Related Swap Nr. … 033 vom 15.4.2010. § 37 a WpHG alter Fassung gilt für diesen Vertrag nicht mehr (§ 43 WpHG). Damit greifen die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist war - selbst wenn man unterstellen würde, dass die Klägerin die fristauslösenden Kenntnisse unmittelbar mit Vertragsschluss erlangte - bei Klageerhebung im Jahr 2011 ersichtlich nicht abgelaufen.

Hinsichtlich dieses Vertrages scheitern aber, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, Schadensersatzansprüche der Klägerin an fehlender Kausalität eventueller Beratungsfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin. Insofern erachtet der Senat die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens als widerlegt.

Dies ergibt sich zwar nicht - wie das Landgericht anzunehmen scheint - aus der Tatsache, dass die Beklagte hier nur auf Orderbasis bzw. unter der Prämisse „execution only“ tätig werden wollte. Denn dieser Befund besagt nicht darüber, wie sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte.

Entscheidend ist aber, dass der Swap vom 15.4.2010 der Restrukturierung des Currency Related Swap vom 2.2.2006 dienen sollte. Bei diesem wie auch bei den beiden anderen zuvor abgeschlossenen Swapverträgen waren nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts bereits erhebliche Verluste der Klägerin eingetreten. Der Klägerin ging es nach ihrem eigenen Vortrag um Schadensbegrenzung, und sie hat sich entschlossen, dies durch Abschluss eines weiteren Swaps zu versuchen, in Kenntnis der Tatsache, dass ein wie auch immer strukturierter Swap dieses Ziel verfehlen, vielmehr zu weiteren Verlusten führen könne. Es ist daher angesichts dieses Verhaltens nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei detaillierterer Aufklärung und Beratung von dem neuen Swapvertrag Abstand genommen hätte. Dieser Befund genügt dem Senat bei lebensnaher Würdigung für eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Dass der Vorstand der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht angegeben hat, er hätte den Vertrag bei Kenntnis seines anfänglich negativen Marktwerts nicht abgeschlossen, erscheint hiernach als reine Schutzbehauptuing, die mit seinem Verhalten, nämlich dem Abschluss des Geschäfts in Kenntnis der potentiellen Risiken nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sich eine Kausalität von Beratungsfehlern der Beklagten für den streitgegenständlichen Swap vom 15.4.2010 schon daraus ergebe, dass sich insoweit die Beratungsdefizite bezüglich des Swaps vom 2.2.2006, der durch den Swap vom 15.4.2010 restrukturiert wurde, perpetuiert hätten. Dies mag abstrakt zutreffen. Ansprüche wegen Beratungsfehlern bezüglich des Swaps vom 2.2.2006 sind jedoch verjährt (oben I.). Auch ändert die dargestellte Sichtweise nichts daran, dass der konkrete Vertrag vom 15.4.2010 in Kenntnis der mit Swapverträgen verbunderen potentiellen Verlustrisiken abgeschlossen wurde.

III.

Der Klagepartei stehen auch keine Ansprüche auf Rückabwicklung der gegenständlichen Swapverträge aus Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Verträge zu.

1. Die Verträge sind nicht nichtig nach § 134 BGB in Verbindung mit § 26 BörsG (bzw. dem inhaltsgleichen § 23 BörsG alter Fassung). Hiernach ist es verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationen zu solchen Geschäften zu verleiten. Da diese Vorschrift strafbewehrt ist (§ 49 BörsG), ist auch zivilrechtlich ein Verstoß gegen sie nach dem Rechtsgedanken des § 823 Abs. 2 S. 2 BGB nur mit Vorsatz möglich. Vorliegend fehlt es am Tatbestand der Unerfahrenheit auf Klageseite, jedenfalls aber am diesbezüglichen Vorsatz auf Beklagtenseite.

Unerfahren im Sinne der genannten Vorschrift ist, wer infolge fehlender Einsicht die Tragweite des konkreten Spekulationsgeschäfts in seiner ganzen Bedeutung nicht zu überblicken vermag (vgl. BGH, Urteil vom 22.8.2001 - 3 StR 191/01, zitiert nach juris, dort Rz. 7). Derartiges liegt bei einem Kaufmann bzw. dem Organ einer juristischen Person schon objektiv gesehen fern. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Berechnungsformeln für die streitgegenständlichen Swaps 7 u 3913/14 - Seite 11 einfach strukturiert sind und daher von einer im Grundsatz geschäftserfahrenen Person in ihren Chancen und Risiken überblickt werden können. Von Unerfahrenheit der Klagepartei kann daher schon objektiv nicht ausgegangen werden. Auch subjektiv spricht nichts dafür, dass die auf Beklagtenseite Handelnden hiernach von Unerfahrenheit im dargestellten Sinn ausgehen mussten, so dass es jedenfalls am Vorsatz fehlt.

2. Die Verträge sind auch nicht sittenwidrig nach § 138 BGB. Insbesondere ergibt sich Sittenwidrigkeit nicht aus ihrem Spekulationscharakter. Aus der in § 37 e WpHG ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass Finanztermingeschäfte, insbesondere Derivate im vorliegenden Sinne nicht wegen ihres Spiel- oder Wettcharakters von der Rechtsordnung missbilligt werden. Hiernach führt anders als bei klassischen Austauschverträgen ein auffälliges Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen noch nicht zur Annahme von Sittenwidrigkeit; eine Vermutung verwerflicher Gesinnung besteht insoweit nicht (BGH, Urteil vom 28.4.2015, a.a.O. Rz. 70). Irrelvant ist daher die Behauptung der Klagepartei, dass die von der Beklagten an die Klägerin für die Übernahme des Stillhalterrisikos aus den Optionen gezahlte Optionsprämie nur ca. 40 Prozent des Werts der verkauften Optionen ausmacht (sofern man - was nicht nahe liegt - mit der Klägerin überhaupt von Optionsgeschäften ausgehen würde). Der von der Klagepartei hierzu angebotene Sachverständigenbeweis war daher nicht zu erheben.

Irrelevant ist hiernach auch, wenn die Gewinnchancen und Verlustrisiken zwischen den Parteien asymetrisch verteilt waren. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird erst dann überschritten, wenn der Vertrag von vorne herein darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank chancenlos zu stellen (BGH, a.a.O. Rz. 70). Dergleichen kann vorliegend nicht angenommen werden. Bei einer anderen Entwicklung der Wechselkurse hätte die Klägerin Gewinne und die Beklagte Verluste gemacht.

3. Die gegenständlichen Verträge sind - unabhängig von der Frage, wo eine Anfechtungserklärung liegen könnte und ob diese fristgemäß (§§ 121, 124 BGB) erfolgte - auch nicht wirksam angefochten (§ 142 BGB). Denn jedenfalls fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) scheidet mangels Arglist, also Vorsatzes aus (vgl. oben I.3.). Ein Irrtum der Klagepartei über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Swaps (§ 119 Abs. 2 BGB) ist nicht ersichtlich. Angesichts der für einen Geschäftserfahrenen jedenfalls gut nachvollziehbaren Berechnungsformeln der Swaps ist nicht plausibel, dass die Verantwortlichen auf Klageseite die Funktionsweise der Swaps intellektuell nicht verstanden haben. Dass der mit den Swaps erhoffte Erfolg (Gewinn) nicht eingetreten ist, betrifft einen unbeachtlichen Motivirrtum.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von Verjährung und die Ursächlichkeit von Beratungsfehlern für den Vertragsschluss.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

26 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 586/07 Verkündet am: 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/05 Verkündet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 08/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 11/11/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.8.2013 (21 O 124/12) – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - teilweise abgeändert: 1. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, über den im angefochte
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

1.
Aktien,
2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
3.
Schuldtitel,
a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten,
b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565

1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
2.
es sich nicht um Derivate handelt und
3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente.

(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen,
e)
derivative Geschäfte oder
f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2,
4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3,
5.
Emissionszertifikate,
6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und
7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.

(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.

(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes.

(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft),
2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),
6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.

(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben,
3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(14) Inlandsemittenten sind

1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und
2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.

(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.

(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.

(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;
2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

1.
einem Index oder einer Indexkombination,
2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,
3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist.

(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.

(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,

1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und
2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird:
a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument;
c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung.

(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1.
nicht die Hauptverwaltung ist,
2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und
3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:

1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,
2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder
3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.

(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem

1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,
2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und
3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.

(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.

(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.

(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.

(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.

(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.

(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(38) (weggefallen)

(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2.
ein genehmigter Meldemechanismus.

(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.

(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:

1.
die Europäische Union,
2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats,
3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft,
5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,
6.
die Europäische Investitionsbank.

(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und
2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.

(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch

1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang,
2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.

(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.

(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.

(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.

(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.

(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.

(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1.
An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
2.
Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu erlassen. Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäftsführung vor der Zulassung von Derivaten zum Handel die Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsabwicklung möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.