Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.

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2 Artikel zitieren § 49 BörsG 2007.

Kapitalmarktrecht: Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG a.F.

04.01.2013

Empfängerhorizont für Prospekterklärungen richtet sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers-BGH vom 18.09.12-Az:XI ZR 344/11
Prospekthaftung

1.4 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften - §§ 49, 26 BörsG

23.06.2010

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafrecht

Referenzen - Gesetze | § 49 BörsG 2007

§ 49 BörsG 2007 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 49 BörsG 2007 wird zitiert von 1 anderen §§ im Börsengesetz.

Börsengesetz - BörsG 2007 | § 52 Übergangsregelungen


(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrif
§ 49 BörsG 2007 zitiert 1 andere §§ aus dem Börsengesetz.

Börsengesetz - BörsG 2007 | § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften


(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten. (2) Börsenspekulationsgeschä

Referenzen - Urteile | § 49 BörsG 2007

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Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Juli 2016 - 7 U 3913/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2.10.2014 (Az.: 12 HK O 29003/11) wird zurückgewiesen. Die Klage bleibt bzw. wird auch in der in der Berufungsinstanz geänderten bzw. erweiterten Form

Referenzen

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten. (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne...