Börsengesetz - BörsG 2007 | § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Börsengesetz - BörsG 2007 | § 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
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Börsengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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23/06/2010 09:31
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/07/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2.10.2014 (Az.: 12 HK O 29003/11) wird zurückgewiesen. Die Klage bleibt bzw. wird auch in der in der Berufungsinstanz geänderten bzw. erweiterten Form
published on 09/04/2014 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2013, Az. 12 HK O 17387/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das la
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