Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

published on 08/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14
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Landgericht Traunstein, 7 O 2204/13, 14/08/2014

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13, dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Grundurteils ein Vollendurteil ergeht, mit dem festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin 75% derjenigen Kosten zu erstatten hat, die im Rahmen des Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen - mit Ausnahme der ohnehin zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung erforderlichen Abbruchskosten -, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 (Az. III/1-1783 S) zu erfüllen, wonach Folgendes gilt: Die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes im Bereich der Grundstücke Flurnummer …91/2, Gemarkung Kolbermoor und Flurnummer …51/2 Gemarkung H., Stadt K. sind so auszuführen, dass es zu keinen Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle kommen kann; insbesondere sind die Arbeiten zum Abbruch der Fundamente und des Bodenaustauschs so auszuführen, dass eine Spundwand zur Eingrenzung des kontaminierten Bereichs zu errichten ist, bei deren Niederbringen das Grundwasser täglich zu untersuchen ist, und das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist, sowie die Maßnahmen zu dokumentieren sind.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines auf den klägerischen Grundstücken entstandenen Ölschadens.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Grundurteils (Bl. 162/169 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Grundurteil verurteilt, der Klägerin 75% derjenigen Kosten vorzuschießen, die im Rahmen des beabsichtigten Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen werden, soweit diese Kosten durch die bodenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen gemäß der Anordnung des Landratsamts R. vom 07.03.2013 ausgelöst werden. Die Kostenentscheidung hat das Landgericht der Schlussentscheidung vorbehalten. Auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils (= Bl. 162 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG ein Anspruch auf Vorschussgewährung von 75% der Kosten der Beseitigung des am 15.01.2008 entstandenen Ölschadens zustehe. So habe die Beklagte die Bodenverunreinigungen jedenfalls durch Unterlassen verursacht und die Klägerin treffe als Grundstückeigentümerin die Verpflichtung, Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen. Die Beklagte treffe dabei ein Verursachungsbeitrag von 75%, während die Klägerin nur mit 25% hafte. Das klägerische Grundstück sei auch sanierungsbedürftig. Hinsichtlich der näheren Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 170/179 d. A.).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, schon nicht Verhaltensstörerin zu sein. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden auch die Klägerin zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten treffen, die zu einem weit überwiegenden Mitverursachungsanteil der Klägerin - nämlich mindestens 75% - führten. Das klägerische Grundstück sei auch nicht sanierungsbedürftig. Erst der Einbau der Spundwand, die lediglich Teil des klägerischen Sanierungskonzepts sei, welches eine Luxussanierung darstelle, führe zu einer Schadstoffmobilisierung und damit zu einer Gefährdung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes. Eine Verwertung des Grundstücks der Klägerin sei auch ohne die von der Klägerin angestrebte Luxussanierung möglich. Die mögliche künftige Wohnbebauung oder der Realisierungswettbewerb stellten keinen Maßstab für die Sanierung nach § 4 BBodSchG dar. Die Errichtung der Spundwand sei ferner für die Beklagte auch nicht zumutbar. Hinsichtlich der genauen Ausführungen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 21.11.2014 (Bl. 192/204 d. A.).

Die Beklagte beantragt:

Das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Höchstvorsorglich: Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Auf den Hinweis des Senats, dass ein Anspruch der Klägerin auf Vorschusszahlung problematisch sein dürfte (Protokoll vom 15.04.2015, Seite 3 = Bl. 219 d. A.) hat die Klägerin ihren Antrag geändert und zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsklägerin der Klägerin und Berufungsbeklagten 75 Prozent derjenigen Kosten zu erstatten hat, die im Rahmen des Abbruchs des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd auf den im Eigentum der Klägerin und Berufungsbeklagten stehenden Grundstücken Flurnummern …91/2 und …91/6 der Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 der Gemarkung H., Landkreis R., entstehen, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 zu erfüllen, wonach die oberirdischen Abbrucharbeiten so auszuführen sind, dass es zu keinen Mobilisierungen der in der gesättigten Bodenzone gebundenen Trafoöle kommen kann, und die Arbeiten zum Abbruch der Fundamente und des Bodenaustauschs so auszuführen sind, dass eine Spundwand zur Eingrenzung des kontaminierten Bereichs zu errichten ist, bei deren Niederbringen das Grundwasser täglich zu untersuchen ist, und dass das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist, sowie die Maßnahmen zu dokumentieren sind.

Die Beklagte beantragt weiterhin:

Das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Höchstvorsorglich: Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte bringt ferner vor, dass sich aus dem Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 07.03.2013 ein Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht ableiten lasse. Erst durch den geplanten Abbruch der Fundamente und den Bodenaustausch bestehe überhaupt eine Notwendigkeit, Maßnahmen nach dem BBodSchG zu ergreifen. Der Ansatz der Klägerin, die Halle nebst den Fundamenten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne jegliche konkrete Nutzungsmöglichkeit abzureißen und das gesamte kontaminierte Bodenmaterial zu entsorgen, widerspreche in massiver Art und Weise der Schadensminderungspflicht und löse aus diesem Grund keinen Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus. Der Anspruch aus § 24 BBodSchG sei ferner nicht fällig. Hinsichtlich der genauen Ausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2015 (= Bl. 223/231 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat in den Verhandlungen vom 13.04.2016 und vom 20.07.2016 sein Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 erläutert. Auf das Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 und die Sitzungsprotokolle vom 13.04.2016 (Bl. 295/298 d. A.) und vom 20.07.2016 (Bl. 319/323 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Peter K. und der sachverständigen Zeugen Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 16.11.2016 (Bl. 368/378 d. A.).

Zum weiteren Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz wird ergänzend verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2015, die Beschlüsse des Senats vom 17.06.2015 (Bl. 237/240 d. A.), vom 28.07.2015 (Bl. 247/250 d. A.) und vom 14.09.2016 (Bl. 357/360 d. A.) sowie die weiteren Aktenbestandteile.

II.

Auf den Antrag der Klägerin vom 20.07.2016 (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 3 = Bl. 321 d. A.) war das Aktivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass es anstelle „F. GmbH & Co. Bau KG“ „F. GmbH & Co. KG“ heißen muss. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Zusatz „Bau“ versehentlich angegeben worden war. Denn eine Einsicht des Senats in das Handelsregister A des Amtsgerichts Traunstein hat ergeben, dass dort nur die „F. GmbH & Co.KG“, nicht jedoch eine F. GmbH & Co. Bau KG“ eingetragen ist.

III.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Urteil erhält die aus dem Tenor ersichtliche Fassung.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1.1. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Antragsänderung jedenfalls sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Klageänderung hat auch zur Folge, dass in zweiter Instanz nicht nur über das Grundurteil des Landgerichts zu befinden ist, sondern ein Vollendurteil ergeht, mit dem endgültig und ganz über den Streitgegenstand entschieden wird (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Auflage 2013, § 300 Vorbem Rn. 7 f.).

1.2. Die Klägerin ist ferner prozessführungsbefugt.

Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine (eigene) materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen (behauptet zu werden) braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 18). Die Prozessführungsbefugnis ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage und von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn.19).

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 265 Abs. 2 ZPO, der einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft regelt (Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 51 Rn. 24). Nach dieser Vorschrift hat die vorliegende Abtretung der streitgegenständlichen Klageforderung vom 03.06.2016 [Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2016 (Bl. 300 d. A.)] auf den Prozess keinen Einfluss, d. h. die Klägerin ist nach § 265 Abs. 2 ZPO, also kraft Gesetzes, berechtigt, den Prozess im eigenen Namen weiterzuführen. Auf ein „eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse“ der Klägerin, wie es im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft Voraussetzung ist (Thomas/Putzo/Hüßege, a. a. O., § 51 Rn. 34) kommt es daher vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagten (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 3 = Bl. 321 d. A.) nicht an.

Ergänzend ist festzustellen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft gegeben wären. Denn aus der in der Verhandlung vom 20.07.2016 seitens des Klägervertreters übergebenen Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und der Klägerin vom 27.06./18.07.2016 (Anlage zum Protokoll vom 20.07.2016) folgt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Klageforderung auf ihre Rechnung im eigenen Namen für die Bank einziehen darf, so dass neben der Ermächtigung der Bank zur Prozessführung (vgl. die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft in Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 51 Rn.) auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin gegeben ist.

1.3. Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i. S. d. § 256 ZPO, da die insgesamt anfallenden Kosten noch nicht abschließend feststehen; insbesondere gestaltet sich die Entsorgung des kontaminierten Materials unstreitig als schwierig.

2. Die Feststellungsklage ist begründet, da die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG zur Erstattung von 75% der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Ofenhalle Süd und aufgrund der Kontaminierung entstehen (siehe genauer dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.5.3), verpflichtet ist. Die Klägerin ist - trotz der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Volksbank Raiffeisenbank R. vom 03.06.2016 - berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Denn nach der Vereinbarung vom 27.06./18.07.2016 [Anlage zum Protokoll vom 20.07.2016 (Bl. 319/323 d. A.)] darf die Klägerin die an die Bank abgetretene Forderung auf ihre Rechnung im eigenen Namen für die Bank einziehen (sog. Einziehungsermächtigung).

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Ausgleichsanspruch. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen dabei nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Eine andere Vereinbarung i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ist nicht ersichtlich.

Zwar hat sich die Beklagte auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung nicht ausdrücklich berufen; sie hat jedoch das Vorliegen eines Mietverhältnisses (Berufungsbegründung Seiten 5/6 = Bl. 196/197 d. A.) geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine andere Vereinbarung i. S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen (BGH, Urteil vom 01. 10 2008 - XII ZR 52/07). Denn nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält (BGH, Urteil vom 01. 10. 2008 - XII ZR 52/07).

Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob von einem Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend des Teils der Halle, in dem der Trafo lagerte, auszugehen ist. Denn der Trafo, der die schädliche Bodenveränderung verursacht hat, war keinesfalls ein Mietobjekt (siehe die Ausführungen unter 2.5.2.), das entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung genutzt worden wäre.

2.2. Die in der Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob der Ausgleichsanspruch eines von mehreren „Verpflichteten“ nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01. 10. 2008 (XII ZR 52/07) grundsätzlich verneint. Das Urteil hat jedoch offen gelassen, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 01. 10 2008 - XII ZR 52/07).

Vorliegend hat die Klägerin beim Landratsamt R. und der Stadt K. zwar aus eigenem Antrieb den Abbruch der Ofenhalle Süd und des Trafogebäudes angezeigt, nicht aber von sich aus mit der Sanierung des Grundstücks begonnen. Vielmehr hat das Landratsamt Rosenheim am 07.03.2013 einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten - nunmehr bestandskräftigen - Bescheid erlassen (Anlage K 13), wonach die Klägerin verpflichtet wurde, zur Vermeidung einer Mobilisierung des Trafoölschadens im Boden die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes nach den unter Nr. 1.1. und - sofern vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet werde - nach den unter Nr. 1.2. bestimmten Anweisungen durchzuführen.

Dass das Landratsamt lediglich bestimmte Anordnungen an die Klägerin erließ, nicht jedoch einen bestimmten Geldbetrag einforderte, führt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht dazu, eine behördliche Inanspruchnahme zu verneinen. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, der § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ausdrücklich aufzählt, tragen „die zur Durchführung Verpflichteten“ - vorliegend die Klägerin und die Beklagte - die Kosten der hier nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 06.05.2015 die Auffassung vertritt, eine Sanierungsanordnung des Landratsamts liege nicht vor, da das Landratsamt in seinem Bescheid vom 07.03.2013 auf Seite 4 unter Ziffer 2.2. feststelle, dass keine Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, solange nicht in den Untergrund eingegriffen werde (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 2/3 = Bl. 224/225 d. A.), kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat das Landratsamt R. am 07.03.2013 einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten Bescheid erlassen (Anlage K 13), wonach die Klägerin verpflichtet wurde, zur Vermeidung einer Mobilisierung des Trafoölschadens im Boden die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes nach den unter Nr. 1.1. und - sofern vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet werde - nach den unter Nr. 1.2. bestimmten Anweisungen durchzuführen.

2.2.1. Zwar liegt im Hinblick auf die Errichtung einer Spundwand, des Aushubs und der Entsorgung des Bodenmaterials wie auch der Entsorgung des nach Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbleibenden Trafoöls (dazu genauer unter Nr. 2.5.3.) keine ausdrückliche behördliche Anordnung nach § 10 BBodSchG in dem Sinne vor, als die Klägerin hierzu im Bescheid vom 07.03.2013 nicht ausdrücklich verpflichtet wurde. Dies ist jedoch ohne Belang, denn eine mittelbare Regelung lässt sich dem Bescheid jedenfalls entnehmen. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 2.5.3. verwiesen.

2.2.2. Im Übrigen folgt der Senat der Ansicht, wonach es für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG einer Inanspruchnahme durch behördliche Verfügung nicht bedarf, so dass eine fehlende ausdrückliche behördliche Verpflichtung im Hinblick auf die Spundwand, die Aushubarbeiten und die Entsorgung des kontaminierten Materials auch unschädlich wäre.

§ 24 Abs. 2 BBodSchG regelt das Verhältnis Verpflichteter - Verpflichteter. Sinn und Zweck der Regelungen des Bodenschutzgesetzes gebieten es, den Ausgleichsanspruch, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 24 Rn. 16), unabhängig von einer behördlichen Verfügung zu gewähren. Denn das Bundesbodenschutzgesetz ist in vielen Bereichen „von dem Gedanken kooperativen Verwaltungshandelns sowie des Verursacherprinzips“ geprägt. „Dementsprechend ist es ein Anliegen des Gesetzes, die Instrumente des von dem Verpflichteten selbst erstellten Sanierungsplans (§ 13) und des zwischen Behörde und Verpflichtetem abgeschlossenen Sanierungsvertrags (§ 13 Abs. 4) in den Vordergrund zu stellen und damit das herkömmliche Verhältnis zwischen der mit Verfügungen agierenden Behörde und dem aufgrund derartiger hoheitlicher Anordnungen handelnden Verpflichteten aufzubrechen. Sähe man jedoch eine behördliche Verfügung als zwingende Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG an, so wäre keinem Verpflichteten zu raten, auf der Grundlage eines in Kooperation mit der Behörde erstellten Sanierungsplans oder eines Sanierungsvertrags freiwillig zu handeln. Allein um sich mögliche Ausgleichsansprüche offen zu halten, müsste der Verpflichtete auf einer Verfügung der Behörde bestehen“ (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, a. a. O., § 24 Rn. 22). Das kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Voraussetzung im Rahmen des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist es nach Auffassung des Senats jedoch, „dass ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 VwVfG eingeleitet worden ist, die Behörde sich also zumindest mit dem entsprechenden Grundstück beschäftigt“ hat (Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, a. a. O., § 24 Rn. 23). Letzteres ist vorliegend der Fall. Unabhängig davon, dass das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 04.05.2009 (Anlage B 1) gegenüber der Beklagten Anordnungen getroffen hatte, ist es durch den Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) gegenüber der Klägerin tätig geworden.

2.3. Die Klägerin und die Beklagte sind Verpflichtete i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG.

Zu den Verpflichteten im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gehören nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Durch den Austritt des Trafoöls ist es zu einer das Allgemeinwohl gefährdenden schädlichen Bodenverunreinigung in erheblichem Umfang gekommen.

2.3.1. Die Beklagte ist Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen, d. h. Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin, und damit auch Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Denn die Beklagte hat als Eigentümerin des Trafos, aus dem das Öl ausgelaufen war, die durch den Austritt des Trafoöls verursachten Boden- und Gewässerverunreinigungen in zurechenbarer Weise durch Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen verursacht.

Wer Verursacher i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist, richtet sich entsprechend dem Grundgedanken des Bundesbodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Nach der dort vertretenen Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten hat. Der Verursacher ist somit durch rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Erforderlich ist insofern ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048; vgl. auch Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2016, § 4 Rn. 21). Das unmittelbar gefahrbegründende Verhalten ist dabei weit zu fassen. Es schließt auch das pflichtwidrige Unterlassen ein, soweit dieses eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Tun verletzt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011 - 22 ZB 10.214 = Anlage K 9). Eine solche Pflicht zum Handeln kann aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB jedenfalls dann abgeleitet werden, wenn Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB zumindest auch die Verhinderung von Gefahrenlagen für die öffentliche Sicherheit ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011 = Anlage K 9). Dies war vorliegend der Fall, denn Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB ist auch die Verhinderung von Gefahren für die Schutzgüter des Bodenschutzgesetzes. Folglich geht es vorliegend nicht nur um zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten, wie die Beklagte meint (Berufungsbegründung, Seiten 4/5 = Bl. 195/196 d. A.).

Die Beklagte hatte als Eigentümerin des Trafos eine Gefahrenquelle geschaffen oder andauern lassen, denn spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 15.10.2007 (Anlage K 5) bestand vorausschauend die Gefahr einer Boden- und Gewässerverunreinigung, d. h. einer Verletzung von Schutzgütern des Bundesbodenschutzgesetzes durch das Auslaufen von Trafoöl. So hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3) darauf hingewiesen, dass die Halle nicht vor Vandalismus geschützt werden könne und somit die Gefahr bestehe, dass Beschädigungen an der Trafoanlage entstünden und auch die Möglichkeit gegeben sei, dass das Öl aus der Trafoanlage austrete. Mit Schreiben der Klägerin vom 15.10.2007 (Anlage K 5) wurde der Beklagten sodann mitgeteilt, dass die Halle erneut aufgebrochen worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zwar muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - VI ZR 274/05; BGH; Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04).

Hier hat es die Beklagte - entgegen der aus § 823 BGB abzuleitenden Verkehrssicherungspflicht - als Eigentümerin des Trafos unterlassen, den Trafo in ausreichendem Maß zu sichern. Dies war ursächlich für den entstandenen Schaden.

Als Sicherungsmaßnahme kam in erster Linie das ordnungsgemäße Ablassen des Öls in Betracht. Das einbruchshemmende Verriegeln bzw. Versperren der Zugangstür zum Trafoinneren (es handelte sich um eine Trafoanlage mit begehbarem Innenraum) wie auch das kurzfristige Beauftragen eines Wachdienstes stellten weitere Sicherungsmaßnahmen dar. Alle Maßnahmen wären der Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Denn die Beklagte war jederzeit - auch ohne im Besitz eigener Schlüssel zu sein - in der Lage, tatsächlich auf den Trafo einzuwirken und drohende Gefahren abzuwenden. Dies zeigt bereits das Schreiben der Klägerin vom 17.08.2007 (Anlage K 3), in dem die Beklagte aufgefordert wurde, das in der Trafoanlage befindliche Öl nach den Abfallrichtlinien vorschriftsmäßig in Behälter abzulassen und zu entsorgen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagten der Zutritt zum Grundstück und dem Trafotrakt seitens der Klägerin verwehrt worden wäre. Mit dem Unterlassen der soeben genannten Maßnahmen hat die Beklagte die „Gefahrenschwelle“ überschritten. Bei pflichtgemäßem Verhalten, d. h. bei Vornahme der erforderlichen Vorkehrungen - wie etwa dem Ablassen des Trafoöls -, wären die Boden- und Gewässerverunreinigungen nicht eingetreten.

Die Beklagte vermochte diese sie treffende Verpflichtung auch nicht auf die Klägerin abzuwälzen. Denn mit dem Landgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 5.5.2011, Anlage K 9) ist davon auszugehen, dass ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien gerade nicht gegeben war. Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Die Parteien müssen sich dahin einigen, dass ein Vertragspartner die Pflicht zur Aufbewahrung übernimmt. Die Aufbewahrungspflicht ist das den Vertragstyp kennzeichnende Merkmal, ist also Primär- und Hauptleistungspflicht und muss nach dem Willen der Parteien hauptsächlicher Zweck des Vertrags sein (Erman/Herrmann, BGB, online Kommentar, § 688 BGB, Rn. 1). Sie umfasst die Pflicht zur Gewährung von Raum und Obhut (Erman/Herrmann, a. a. O., § 688 BGB, Rn. 3). Davon, dass die Klägerin auch zur Obhut über den Trafo verpflichtet war, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn aus den zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 17.08.2007 (Anlage K 3), vom 28.08.2007 (Anlage K 4) und vom 15.10.2007 (Anlage K 5) folgt, dass die Übernahme einer Obhutspflicht durch die Klägerin gerade nicht gewollt war. Vielmehr war der Klägerin an einer baldigen Demontage der Trafoanlage gelegen.

2.3.2. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin des kontaminierten und inzwischen - jedenfalls weitgehend - sanierten streitgegenständlichen Grundstücks und folglich als Zustandsstörerin „Verpflichtete“ nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Ob die Klägerin auch Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin ist, kann dahinstehen (vgl. die Ausführungen unter Nr. 2.5.2.)

2.4. Die seitens der Klägerin vorgenommene bzw. noch beabsichtigte Sanierung entspricht auch ihrer Verpflichtung nach § 4 BBodSchG.

§ 24 Abs. 2 Satz 1 nimmt durch die Worte „Mehrere Verpflichtete“ Bezug auf § 4 BBodSchG, der seinerseits von „verpflichtet“ spricht. Im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist daher maßgebend, ob die vorgenommene bzw. noch beabsichtigte Sanierung der Verpflichtung der Klägerin entspricht - wie es hier der Fall ist - oder darüber hinausgeht (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 22).

2.4.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seiten 7 bis 12 = Bl. 198 bis 203 d. A.) ist der durch die streitgegenständliche Bodenkontamination betroffene Bereich des klägerischen Grundstücks auch sanierungsbedürftig. Dies ergibt sich mittelbar aus dem bestandskräftigen Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013 (Anlage K 13), auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, wie auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 5 BBodSchG.

a. Nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) sind, sofern bereits vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet wird (Nr. 1.1.3. des Bescheids), die Aushubarbeiten innerhalb des umspundeten Bereichs durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro zu überwachen (Nr. 1.2.5. des Bescheids) und bei Einleiten des abgereinigten Grundwassers in ein Gewässer ist vorab eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (Nr. 1.2.7 des Bescheids).

Aus diesen Anordnungen folgt auch, dass das Landratsamt R., das den Bescheid vom 07.03.2013 nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugin Claudia Schw. auf der Grundlage des von der Firma G. entwickelten und von dem Wasserwirtschaftsamt bewerteten Sanierungskonzepts (= Anlage K 11) erlassen hatte (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7 = Bl. 374 d. A.), Aushubarbeiten wie auch ein Abreinigen des kontaminierten Grundwassers vorausgesetzt hat, folglich von einer Sanierungsbedürftigkeit der kontaminierten Bereiche - wenn auch wegen der klägerischen Abbruchsarbeiten - ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als in den Gründen des Bescheids vom 07.03.2013 ausgeführt wurde, dass die unter Nr. 1.1. und 1.2. des Bescheids angeordneten Maßnahmen notwendig und angemessen seien, um erneute Schäden durch das unter der Ofenhalle Süd im Boden befindliche Trafoöl zu vermeiden und ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei [vgl. den Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

b. Dass die vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen zu sanieren sind, ergibt sich im Übrigen aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und aus § 4 Abs. 5 BBodSchG.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchutzG ist „ so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen“. Damit hat sich der Gesetzgeber auf das Ziel einer nachhaltigen Sanierung („dauerhaft“) festgelegt (Kobes: Das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online).

Schließlich sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 01.03.1999 eingetreten sind, zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Die streitgegenständlichen schädlichen Bodenveränderungen sind nach dem 01.03.1999, d. h. in der Nacht vom 14.01. auf den 15.01.2008, eingetreten. Eine Vorbelastung des Grundstücks ist seitens der Beklagten weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, so dass vorliegend für die durch den Ölaustritt entstandenen Schäden eine Beseitigungspflicht besteht, d. h. es ist - da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG hier nicht erfüllt sind - eine Dekontaminationsverpflichtung nach § 2 Abs. 7 Nr. 1, 1. Alt. BBodSchG - gegeben.

Soweit die Beklagte meint, Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen stünden im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG gleichwertig nebeneinander (Berufungsbegründung, Seiten 8/9 = Bl. 199/200 d. A.), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn für solche Bodenveränderungen oder Altlasten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes, d. h. nach dem 01.03.1999, eingetreten sind, trifft § 4 Abs. 5 BBodSchG eine Sonderregelung, wonach der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen in § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG mit § 4 Abs. 5 BBodSchG durchbrochen wird (Landmann/Rohmer/Dombert, a. a. O., § 4 Rn. 61).

Im Übrigen gilt:

Während Dekontaminationsmaßnahmen, d. h. Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG), nach der Systematik des BBodSchG stets zulässig sind, sind Sicherungsmaßnahmen, d. h. Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG) nur erlaubt, wenn sie im konkreten Einzelfall geeignet sind, die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern (Kobes: Das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online; vgl. auch Landmann/Rohmer/Dombert, Umweltrecht, BBodSchG § 4 Rn. 55). Davon, dass Sicherungsmaßnahmen im vorliegenden Fall geeignet wären, die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern, kann nicht ausgegangen werden. Denn auf lange Sicht besteht nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013 (Seite 1, Anlage K 10) und dem Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 07.03.2013 (Seite 3, Anlage K 13) für den Grundwasserabstrom die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung. Ferner könne von einer latent drohenden Grundwassergefährdung gesprochen werden. Jegliche mechanische Eingriffe im Untergrund dieser Schadenszentren blieben mit einer örtlichen Schadstoffmobilisierung verbunden, was die Nutzbarkeit der Fläche sicher erheblich einschränke [Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013, Seite 5 (Anlage K 10) und Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seiten 3/4 (Anlage K 13)]. Auf Dauer bliebe nur eine Beseitigung der Trafoölphase oder ein hydraulischer Umschluss als Möglichkeit, diese Fläche als nutzungsspezifisch saniert aus dem bayerischen Altlastenkataster zu entlassen [Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 07.01.2013, Seite 5 (Anlage K 10) und Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seite 4 (Anlage K 13)]. Der in der Sitzung vom 16.11.2016 vernommene sachverständige Zeuge Georg Sche. hat ferner glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass zwar kurzfristig gesehen ein quasi stabiler Zustand im Untergrund erreicht worden sei, bei dem Schadstoffe adhäsiv an der Körnung des Lockersediments anhafteten und nur bei Einbringen in den Boden wieder mobilisiert werden könnten. Langfristig sehe die Sache aber anders aus. Es sei nie absehbar, unter welchen Umständen Tätigkeiten zur Neu-Mobilisierung führen könnten (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

c. Soweit die Beklagte meint, erst der Einbau der Spundwand, die lediglich Teil des klägerischen Sanierungskonzepts, welches eine Luxussanierung darstelle, sei, führe zu einer Schadstoffmobilisierung und damit zu einer Gefährdung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (Berufungsbegründung, Seite 7 = Bl. 198 d. A.), ist ihr zwar insoweit Recht zu geben, als durch das Rammen von Spundwänden grundsätzlich mit einer Mobilisierung von Schadstoffen zu rechnen ist [Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013, Seite 4 (Anlage K 13)]. Entscheidend jedoch ist, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch das Auslaufen von Trafoöl - nicht aber durch das Einbringen der Spundwand - verursacht wurden und dass auf lange Sicht gesehen Handlungsbedarf besteht. Maßnahmen zur Erfüllung der hier aus § 4 Abs. 5 BBodSchG folgenden Dekontaminationsverpflichtung sind - wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat - nicht als Ingangsetzen einer Ursachenkette anzusehen.

2.4.2. Die seitens der Klägerin beabsichtigte bzw. vorgenommene Sanierung, insbesondere der vollständige Bodenaushub wie auch die Errichtung einer Spundwand entsprechen auch der Verpflichtung der Klägerin i. S. v. § 4 BBodSchG (vgl. auch Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 22).

Die Verpflichtung wird vorliegend durch den bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13), auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, i. V. m. § 4 Abs. 5, Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchG bestimmt.

a. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 21.12.2013, Seite 2 = Bl. 382 d. A.) ist der Bescheid vom 07.03.2013 auch hinreichend bestimmt, denn dem Bescheid lassen sich bestimmte Anordnungen entnehmen. So bestimmt Nr. 1.2 des Bescheids vom 07.03.2013 genau, welche Verpflichtungen die Klägerin treffen, für den Fall, dass eine Spundwand errichtet wird.

b. Aus Sicht der Klägerin ergab sich die Notwendigkeit und Angemessenheit der Errichtung einer Spundwand jedenfalls mittelbar aus dem Bescheid vom 07.03.2013. Das Wort „sofern“ unter Nr. 1.1.3 des Bescheids vom 07.03.2013 ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Errichtung einer Spundwand aus Behördensicht durchaus in Betracht kommt. Sodann folgt aus den Ausführungen in den Gründen unter Nr. 2.2 des Bescheids, dass die unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen, also auch die Errichtung einer Spundwand, notwendig und angemessen sind [(vgl. den Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

Die Notwendigkeit und Angemessenheit eines vollständigen Aushubs ergab sich aus Sicht der Klägerin aus § 4 Abs. 5 BBodSchG, der eine vollständige Dekontaminationsverpflichtung bestimmt, wie auch aus Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 07.03.2013, wonach die Aushubarbeiten innerhalb des umspundeten Bereichs durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro begleitend zu überwachen sind, was wiederum notwendig und angemessen sei (Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 4/5).

Entscheidend insoweit ist, dass der Bescheid vom 07.03.2013 nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugin Claudia Schw. (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7 = Bl. 374 d. A.) auf der Grundlage des von der Firma G. entwickelten und von dem Wasserwirtschaftsamt bewerteten Sanierungskonzepts erlassen worden war.

Das Wasserwirtschaftsamt hatte vorab im Schreiben vom 08.01.2013 mitgeteilt, dass mit der geplanten Sanierungsvariante des Umspundens des Schadenszentrums mit anschließendem Bodenaustausch grundsätzlich Einverständnis bestehe, denn es gebe nach Lage der Dinge kaum eine verhältnismäßige Sanierungsalternative, um dauerhaft eine freie Nutzbarkeit der Fläche zu erreichen; allerdings seien Überwachungsmaßnahmen nötig (Schreiben vom 08.01.2013, Seite 2 - Anlage K 12).

Hätte das Landratsamt die im Sanierungskonzept vom 11.06.2012 vorgesehenen vollständigen Aushubarbeiten samt Errichtung einer Spundwand [vgl. die Ausführungen im Sanierungskonzept (Anlage K 4) unter Nr. 2.2] nicht für erforderlich gehalten, hätte es diese Maßnahmen auch nicht im Bescheid vom 07.03.2013 aufgeführt, sondern den Bescheid insoweit entsprechend abgeändert. Darauf durfte die Klägerin auch vertrauen.

Die Angaben im Bescheid vom 07.03.2013 zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Errichtung einer Spundwand werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen Claudia Schw. und Georg Sche.

So hat die sachverständige Zeugin Claudia Schw. glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass die Umspundung bereits im Konzept vorgesehen gewesen sei, deshalb habe man sie nicht noch zusätzlich anordnen müssen. Eine Spundwand bei Eingriff in den Untergrund sei durchaus sinnvoll und üblich, das Rammen von Spundwänden sei zudem notwendig, angemessen und verhältnismäßig (Protokoll vom 16.11.2013, Seite 6 und 7 = Bl. 373 und 373 d. A.).

Auch der von dem Senat vernommene sachverständige Zeuge Georg Sche. hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass das Rammen von Spundwänden auf jeden Fall üblich sei, andernfalls würden die Reinigungskosten für das Wasser viel zu hoch. Das Konzept der Umspundung erweise sich als alternativlos, wenn man das Grundstück entsprechend entwickeln wolle, d. h. hier also wenn man Keller bauen wolle. Eine Spundwand sei deshalb sinnvoll, weil man in der Regel bei Tiefbaumaßnahmen eine Wasserhaltung benötige. Deshalb bestehe auch der Zusammenhang zwischen Spundwand und Wasserhaltung. Aus diesem Grund sei diese Methode nach seinem Dafürhalten die einzig zielführende, um diesen Flächenbereich zu entwickeln. Auch unter monetären Gesichtspunkten gebe es zu Spundwänden keine Alternativen im Hinblick auf eine bauliche Entwicklung des Gebiets. Im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks, d. h. im Hinblick auf die künftige Wohnbebauung, sei die durchgeführte Sanierungsmaßnahme sehr wohl verhältnismäßig. Im Raum Rosenheim werde die Umspundung bei vergleichbaren Sanierungsvorgängen regelhaft als die Methode der Wahl angesehen (Protokoll vom 16.11.2013, Seiten 4 und 5 = Bl. 371 und 372 d. A.).

Zwar hat der am 16.11.2016 vernommene sachverständige Zeuge Ulrich S. angegeben, dass es seines Erachtens der von der Klägerin ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nicht in diesem Umfang bedurft hätte, um den Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu genügen. Es wäre auch mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen, wobei dieser geringere Aufwand zum einen in einer nicht so ausufernden Umspundung zu sehen sei, zum anderen auch darin, dass weniger Aushubmaterial angefallen wäre (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 9 = Bl. 376 d. A.).

Damit konfrontiert gab der sachverständige Zeuge Georg Sche. nachvollziehbar an, dass man es wahrscheinlich bodenschutzrechtlich nicht hätte verhindern können, wenn die Klägerin nicht in dem von ihr betriebenen Ausmaß, sondern im geringeren Umfang Maßnahmen der Um-Spundung und des Aushubs vorgenommen hätte. Allerdings wäre dies dann mit erheblichen Auflagen verbunden gewesen, unter Umständen auch mit einer Einstellung der Baumaßnahmen, wenn Schadstoffe mobilisiert worden wären. Die Gefahr einer Mobilisierung hätte hier weiter bestanden. Entweder man hätte dann eine geeignete Wasserhaltung gebraucht, hätte dann eine Sicherung des Grundwasserabstroms herstellen müssen oder eine Erweiterung der Umspundung. Im Endeffekt wäre es dann sicher teurer geworden, als wenn das Gelände gleich großräumig umspundet worden wäre. Man hätte ansonsten jedes Mal mit Baustopps, der Anforderung neuer Baustelleneinrichtungen usw. rechnen müssen (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 10 = Bl. 377 d. A.).

Der Senat schließt sich den Aussagen der sachverständigen Zeugin Claudia Schw., die den Bescheid vom 07.03.2013 erlassen hatte, und des sachverständigen Zeugen Georg Sche., der mit den Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K 10) und vom 08.01.2013 (Anlage K 12) die fachlichen Einschätzungen gegeben hatte, an. Beide Zeugen haben Sachverstand, die Ausführungen beider Zeugen sind für den Senat nachvollziehbar.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme am 16.11.2016 sieht der Senat daher davon ab, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erforderlichkeit der seitens der Klägerin beabsichtigten bzw. vorgenommenen Sanierung, insbesondere der Errichtung von Spundwänden und des vollständigen Aushubs des kontaminierten Bodenmaterials zu erholen.

Denn zum einen ist der Senat davon überzeugt, dass die Sanierung der Klägerin erforderlich ist. Dies hat die Einvernahme der sachverständigen Zeugen Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. ergeben.

Zum anderen durfte die Klägerin jedenfalls die im Bescheid vom 07.03.2013 unter Nr. 1.2 genannte Errichtung einer Spundwand und die unter Nr. 1.2.5 genannten und - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushubarbeiten als erforderlich, d. h. als ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend, ansehen.

Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

Gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. (jetzt § 637 BGB) kann der Besteller nach Mängelbeseitigung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Frage der Bewertung der Erforderlichkeit auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 63/90). Der Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14).

Diese Kriterien wendet der Senat - im Hinblick darauf, dass es sich bei § 24 Abs. 2 BBodSchG um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 24 Rn. 16) - auch auf den vorliegenden Fall an.

Somit ist für die Frage der Bewertung der Erforderlichkeit - ähnlich wie bei der Ersatzvornahme im Rahmen des § 633 Abs. 3 BGB a. F. - auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche die Klägerin im Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids vom 07.03.2013 als vernünftige, wirtschaftlich denkende Eigentümerin aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (vgl. auch BGH NJW-RR 91, 789). Der vollständige Bodenaushub wie auch die Errichtung einer Spundwand sind in jedem Fall vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung. Die Klägerin war auch durch das Sanierungskonzept der Firma G., das die Errichtung einer Spundwand und den - im Einklang mit § 4 Abs. 5 BBodSchG stehenden - vollständigen Aushub des kontaminierten Bodens vorsah und den auf dieser Grundlage ergangenen bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2013 sachkundig beraten (vgl. ferner BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15).

Dass das Sanierungskonzept nicht zum Gegenstand des Bescheids vom 07.03.2013 gemacht worden war, spielt - entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2013, Seite 2 = Bl.382 d. A.) - keine Rolle.

Nicht ersichtlich ist auch, dass die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig und unzweifelhaft überschritten wurde. So hat der sachverständige Zeuge Georg Sche. glaubhaft ausgeführt, dass die Umspundung bei vergleichbaren Sanierungsvorgängen regelhaft als die Methode der Wahl angesehen werde (Protokoll vom 16.11.2013, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

c. Soweit die Beklagte meint, die Errichtung der Spundwand sei für sie nicht zumutbar, das Kriterium der Zumutbarkeit sei in § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG i. V. m. § 10 BBodSchG gesetzlich verankert, eine Dekontaminationsmaßnahme, die nach dem vorgelegten Sanierungskonzept der Klägerin bei rund 1.000.000,00 € liegen würde und lediglich die Interessen der freien Nutzbarkeit des Grundstücks für den Eigentümer verfolgt, sei daher nicht zumutbar im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (Berufungsbegründung, Seiten 9 und 10 = Bl. 200 und 201 d. A.), ist ihr insoweit Recht zu geben, als gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen sind, soweit Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen i. S. v. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 nicht möglich oder unzumutbar sind. Unzumutbar sind die Kosten einer Maßnahme dann, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen (Landmann/Rohmer/Dombert, a. a. O., § 4 Rn. 59).

Im vorliegenden Fall sind der Beklagten Dekontaminationsmaßnahmen jedoch zumutbar.

So steht der Einstandsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 04.05.2009 (Anlage B 1) zum Ersatz von Kosten in Höhe von 373.928,92 € zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wegen der entstandenen Bodenverunreinigungen herangezogen wurde. Der Senat folgt insoweit der Argumentation des OLG Hamm (Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Danach gilt Folgendes:

Durch die Herbeiführung dieser teilweisen Sanierung hat die Beklagte die ihr angesichts der Verursachung der Bodenkontamination nach § 4 Abs. 5 BBodSchG obliegenden Pflichten nicht endgültig und abschließend erfüllt. Allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bei Realisierung ihrer Planungen die Gefahr herbeiführen würde, dass das noch vorhandene kontaminierte Erdreich wieder äußeren Einflüssen ausgesetzt wird und Schadstoffe in Umwelt und Grundwasser gelangen können, geht die Verantwortlichkeit für Kontaminationen im Innenverhältnis nicht auf die Klägerin über. Eine derartige Verschiebung der Verantwortlichkeiten wird weder vom Bundesbodenschutzgesetz angeordnet, noch ist sie mit den Zielen des Bundesbodenschutzgesetzes und den berechtigten Interessen der Klägerin vereinbar (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Grundlegend wird für die Verteilung der Verantwortlichkeiten in § 4 Abs. 1 BBodSchG bestimmt, dass jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Wer dagegen verstößt, hat gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG die Pflicht, den Boden und die Altlasten sowie Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren oder erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Sanierungsziel ist ein Zustand nachhaltiger bodenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit. Dauerhaft und nachhaltig ist jedoch regelmäßig nur die völlige Beseitigung der Verunreinigung (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Erfolgt lediglich - wie im vorliegenden Fall - eine Teilsanierung, fehlt es an der Dauerhaftigkeit der Sanierung, sofern die Gefahr einer späteren Schadstoffmobilisierung besteht, wovon vorliegend auszugehen ist. Denn nach dem Bescheid des Landratsamts vom 07.03.2013 erfolge eine Mobilisierung dort, wo keine Sanierung durch Bodenaustausch erfolgt sei. Es könne von einer Grundwassergefährdung gesprochen werden. In der gesättigten Bodenzone würden ortsnah zum Schadenseintritt neben den Hilfswerten 2 gemäß LfW-Merkblatt Nr. 3.8/1 auch Stufe-2-Werte für den Parameter MKW überschritten. Es liege bereichsweise eine Phasenbildung und somit eine Gefährdung des Grundwassers nach Bodenschutzrecht vor (Bescheid vom 07.03.2013, Seiten 3/4). Schon daher fehlt jeder Anlass dafür, beim Abbruch des gesamten Hallenkomplexes der Ofenhalle Süd die Beklagte als Verursacherin von ihrer Verantwortung für die durch ihr pflichtwidriges Unterlassen in das Erdreich gelangten Trafoöle auszunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Abbruch des gesamten Hallenkomplexes der Ofenhalle Süd durch die Klägerin in Ausübung der ihr zustehenden Rechte als Eigentümerin erfolgt, weil das Grundstück der Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die ursprüngliche - durch das pflichtwidrige Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen - begründete Ursachenkette wird durch ein derartiges erlaubtes und nicht etwa völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Handeln nicht unterbrochen. Eine Rechtfertigung, um auch in einem solchen Fall eine Verschiebung der Kostenlast auf die Klägerin zu befürworten, ist nicht ersichtlich (OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2013 - I-11 U 22/12).

Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des OLG Hamm sei weder mit dem hiesigen Fall vergleichbar, noch rechtsfehlerfrei (Berufungsbegründung, Seiten 10/11 = Bl. 201/202 d. A.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats sind die Sachverhalte beider Fälle vergleichbar, da die Beklagte zum einen in beiden Fällen die schädlichen Bodenveränderungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verursacht hat und zum anderen das Grundstück in beiden Fällen zunächst nicht komplett saniert worden war. Zudem überschreitet die Klägerin durch den Abriss der Halle, d. h. durch ein an sich erlaubtes Verhalten, nicht die die Handlungsstörereigenschaft begründende Gefahrenschwelle.

Die Beklagte kann auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) nichts für ihre Auslegung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt ist, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Die Haftung des Zustandsstörers müsse sich an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden dürfe, könne als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte jedoch Handlungsstörerin, so dass die seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.

d. Soweit die Beklagte ferner moniert, der Ansatz der Klägerin, die Halle nebst Fundamenten bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne jegliche konkrete Nutzungsmöglichkeit abzureißen und das gesamte kontaminierte Bodenmaterial zu entsorgen, widerspreche in massiver Art und Weise der Schadensminderungspflicht und löse schon aus diesem Grunde keinen Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 3 = Bl. 225 d. A.) übersieht die Beklagte, dass die Klägerin den in § 4 Abs. 4 normierten Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“ beachtet hat. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.4.2. f. wird verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 5 = Bl. 227 d. A.) geht das von der Klägerin vorgelegte Sanierungskonzept auch nicht losgelöst von einem konkreten Vorhaben von der Beseitigung der Halle inklusive Fundament, der Auskofferung und der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs aus, denn die Klägerin möchte das streitgegenständliche Grundstück der Wohnbebauung zuführen.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, es sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass für die zukünftige Nutzung im Rahmen einer Wohnbebauung die Entfernung der Bodenplatte der Halle und die Auskofferung des gesamten verunreinigten Bereichs erforderlich sei (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 5 = Bl. 227 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin die im Bescheid vom 07.03.2013 unter Nr. 1.2.5 genannten und - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushubarbeiten als ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend ansehen durfte.

Die Auskofferung des verunreinigten Bereichs setzt zudem die Entfernung der Bodenplatte voraus, denn ein Aushub des kontaminieren Bodenmaterials ohne Entfernung der auf dem Boden liegenden Bodenplatte ist nicht vorstellbar.

Nur hilfsweise sei erwähnt, dass sich die Erforderlichkeit des Entfernens der kontaminierten Bodenplatte auch aus den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Heinrich W. in der Sitzung vom 13.04.2016 ergibt. Der Sachverständige hat angegeben, die kontaminierte Bodenplatte - von einer Kontaminierung sei aufgrund der beim Ortstermin festgestellten Verfärbungen auszugehen - müsse entfernt werden, um das Grundstück entsprechend nutzen zu können (Protokoll vom 13.04.2016, Seite 3 = Bl. 297 d. A.).

Der Senat schließt sich insoweit den gutachterlichen Ausführungen an. Bei Herrn Dipl.Ing. Heinrich W. handelt es sich um einen von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen. Seine diesbezüglichen mündlichen Ausführungen sind für den Senat nachvollziehbar.

Soweit die Beklagte in den Schriftsätzen vom 22.01.2016 (Bl. 274/283 d. A.), vom 29.01.2016 (Bl. 286/291 d. A.) und vom 12.07.2016 (Bl. 304/318 d. A.) Einwendungen gegen das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 erhoben hat, war diesen Einwendungen nicht mehr nachzugehen. Denn die Beklagte hat nach Abschluss der Einvernahme der Zeugen Peter Kloo, Claudia Schw., Georg Sche. und Ulrich S. nicht beantragt, weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen, was ihr jedoch ausweislich des Protokolls vom 20.07.2016 vorbehalten worden war (Protokoll vom 20.07.2016, Seite 5 = Bl. 323 d. A.). Im Übrigen hat der Senat den Ausführungen des Sachverständigen bis auf die oben angeführte Hilfserwägung keinerlei Bedeutung beigemessen.

e. Soweit die Beklagte moniert, die komplette Auskofferung des gesamten Grundstücks und die Entfernung aller Bodenverunreinigungen sei vor dem Hintergrund des Bebauungsplans nicht erforderlich, auch sei eine sanierungsbedingte Umspundung der Bodenverunreinigungen nicht erforderlich (Schriftsatz vom 28.07.2016, Seiten 6 bis 9 = Bl. 335 bis 338 d. A.), dies habe auch die Aussage des Zeugen Ulrich S. ergeben (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 4/5 = Bl. 364/385 d. A.), sei auf den Bescheid vom 07.03.2013, der auf der Grundlage des Sanierungskonzepts der Firma G. erlassen worden war und auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, wie auch auf die nachvollziehbare Aussage des sachverständigen Zeugen Sche. verwiesen, der die Behauptungen des sachverständigen Zeugen Ulrich S. nachvollziehbar widerlegt hatte (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 10 = Bl. 377 d. A.). Auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4.2. b. wird verwiesen.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2016 (Bl. 330/348 d. A.) Sanierungsalternativen aufstellt, kommt es darauf aus den oben genannten Gründen nicht mehr an.

Die seitens der Klägerin durchgeführte Sanierungsmaßnahme ist daher auch nicht unverhältnismäßig wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Zeugen Georg Sche. und Ulrich S. meint (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 2 = Bl. 357 d. A.). Denn die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Georg Sche. hat das Gegenteil ergeben.

Die Beweisaufnahme am 16.11.2016 hat auch die Behauptungen der Beklagten widerlegt, wonach eine Umspundung für eine Wasserhaltung nur dann alternativlos sei, wenn man genau an der Stelle des Schadens tief in den Boden hineinbauen wolle - wolle man die erheblichen Kosten der Umspundung nicht produzieren, baue man entweder nicht so tief in den Schadensbereich herein oder man lasse den Schaden in diesem Bereich völlig unberührt (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 3 = Bl. 352 d. A.). Denn insoweit hat der sachverständige Zeuge Georg Sche. für den Senat nachvollziehbar angegeben, dass es nicht sinnvoll sei, im Rahmen einer Gesamtbebauung etwaige Grünflächen auf das kontaminierte Gelände zu verlegen, um damit zu erreichen, dass möglicherweise die Kontamination im Boden verbleiben könne. Dies ziehe in der Folgezeit eine kostenintensive und fortlaufende Überwachung nach sich. Dies sei allenfalls bei anderen Schadstoffen eine übliche Vorgehensweise, aber nicht bei Trafoöl, und vor allem nicht bei den Mengen, die hier im Spiel seien (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 352 d. A.). Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Georg Sche.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im hiesigen Rechtsstreit nicht der Frage nachzugehen, ob die seitens der Klägerin eingebrachte Spundwand nach der Sanierung wieder entfernt wurde oder ob sie im Boden verbleibt (Schriftsatz vom 13.09.2016, Seite 3 = Bl. 352 d. A.), denn diese Frage wäre allenfalls in einem möglichen weiteren Rechtsstreit von Belang. Für die sog. „Sowieso- Kosten“ wird die Beklagte in jedem Falle nicht aufzukommen haben (vgl. die Ausführungen unter 2.5.4.).

Soweit die Beklagte weiter ausführt, nach der Aussage des Zeugen Sche. habe durchaus die Möglichkeit bestanden, den Abbruch ohne Umspundung und ohne einen vollständigen Aushub des belasteten Erdreichs vorzunehmen (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 4 = Bl. 384 d. A.), übersieht sie, dass diese Variante nach der Aussage des Zeugen Sche. mit einem Risiko verbunden gewesen wäre, nämlich einer Überwachung des Grundwassers im Grundwasserabsprung und unter Umständen ebenfalls mit einer Wasserhaltung. Es gäbe auch weiter künftig nach der Bebauung Einschränkungen durch das Wasserrecht, weil eine Versickerung von Niederschlagswässern in diesem Bereich nicht möglich wäre (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.).

Soweit die Beklagte ferner vorbringt, für einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sei maßgeblich, ob die Umspundung und der vollständige Aushub des belasteten Erdreichs aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlich seien, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seiten 4 und 5 = Bl.384 und 385 d. A.), kann dem so nicht gefolgt werden. Vielmehr ist maßgebend, ob die von der Klägerin beabsichtigte bzw. vorgenommene Sanierung ihrer Verpflichtung nach § 4 BBodSchG, wovon vorliegend ausgegangen werden kann, entspricht. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.4.2. b. wird Bezug genommen.

f. Die Klägerin hat auch den in § 4 Abs. 4 BBodSchG normierten Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“, der letztlich eine spezialgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Dr. Hans-Peter V.: Die Ausweitung des Kreises der Verantwortlichen durch das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online) und eine Relativierung der Sanierungspflichten (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 112) darstellt, hinreichend beachtet, so dass von einer „Luxussanierung“ nicht die Rede sein kann. Gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 BBodSchG die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der Bodenfunktion zu vereinbaren ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG). Dieses Verbot der „Luxussanierung“ nimmt im beplanten Bereich auf die Baunutzungsverordnung Bezug. Fehlen - wie vorliegend - planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG). Danach müssen für Wohngebiete andere Maßstäbe gelten als für Verkehrsflächen oder gewerbliche und industrielle Nutzflächen (Dr. Hans-Peter V. : Die Ausweitung des Kreises der Verantwortlichen durch das Bundesbodenschutzgesetz - beck-online).

Die sich vorliegend abzeichnende Wohnbebauung stellt die absehbare Entwicklung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG dar. Nach Auffassung des Senats ist § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG dahingehend auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben sind bzw. eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen worden ist, von der sich abzeichnenden neuen Bauleitplanung auszugehen ist.

Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Denn nach der glaubhaften Aussage des in der Sitzung vom 16.11.2016 vernommenen glaubwürdigen Zeugen und Bürgermeisters der Stadt K., Peter K., hat es schon vor Eintritt des streitgegenständlichen Schadens, d. h. seit 2003, Überlegungen gegeben, das streitgegenständliche Gelände für die Wohnbebauung vorzusehen. Es sei diesbezüglich auch eine Veränderungssperre erlassen worden. Diese Überlegungen seien konsequent fortgesetzt worden (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 3 = Bl. 370 d. A.).

Damit hat sich das Vorhaben der Klägerin an der sich abzeichnenden Wohnbebauung zu orientieren. Ein Abriss des gesamten Hallenkomplexes Ofenhalle Süd samt vollständigem Aushub des kontaminierten Bodenmaterials ist folglich im Hinblick auf die zukünftige Wohnbebauung als verhältnismäßig anzusehen [vgl. auch die glaubhafte Aussage des sachverständigen Zeugen Georg Sche., wonach die durchgeführte Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf die künftige Wohnbebauung sehr wohl verhältnismäßig sei (Protokoll vom 16.11.2016, Seite 5 = Bl. 372 d. A.)].

Soweit die Beklagte meint, das Landgericht Traunstein interpretiere den Begriff der „absehbaren Entwicklung“ rechtsfehlerhaft, die Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen des Gebietes meine in diesem Zusammenhang eine beginnende Wandlung des Gebiets im Rahmen des § 34 BBauGB, das bedeute eine langsame und schleichende Veränderung des Nutzungszusammenhangs im Rahmen der Gebietsprägung des § 34 BauGB, eine Entwicklung von Industrie/Gewerbe hin zu reinem Wohnen sei hiervon dagegen nicht erfasst, diese Entwicklung könne nur über den Erlass eines Bebauungsplans erfolgen (Berufungsbegründung, Seite 8 = Bl. 199 d. A.), vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Ansicht der Beklagten, wonach eine Entwicklung von Industrie/Gewerbe hin zu reinem Wohnen von § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG nicht erfasst sei, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG voraussetzt, dass planungsrechtliche Festsetzungen fehlen, aber Entwicklungen absehbar sind, müssen nicht nur tatsächliche, sondern auch bauplanerische Entwicklungen bei der Relativierung der Sanierungsverpflichtung eine Rolle spielen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum rein faktische Entwicklungen im unbeplanten Innenbereich anders zu behandeln seien als Planungstätigkeiten der Gemeinde im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans.

Eine industrielle oder gewerbliche Nutzung der Ofenhalle Süd würde dagegen im Widerspruch zu den konkreten Planungsabsichten der Stadt K. stehen, da gerade absehbar ist, dass im Bereich des ehemaligen Werksgeländes eine Wohnbebauung entstehen wird.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, zwar sehe der Entwurf des Bebauungsplans eine Überplanung mit Wohngebieten vor, das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplans sei aber noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG absehbar wäre, denn erst wenn der Stand der Planreife nach § 33 BauGB erreicht sei, sei dies für die Prägung des Gebiets i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG maßgeblich, nach der Aussage des Zeugen K. sei aber weder formelle noch die materielle Planreife gegeben (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 6 = Bl.), ist der Beklagten zwar insoweit Recht zu geben, als der Stand der Planreife gemäß § 33 BauGB für die Prägung des Gebiets maßgebend ist, soweit Planverfahren bereits den Stand der Planreife erreicht haben (Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 4 Rn. 114). Für die absehbare Entwicklung i. S. d. § 4 Abs. 4 BBodSchG ist indessen das Erreichen der Planreife nicht erforderlich. Vielmehr ist insofern das Vorliegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ausreichend.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mag auch das Gebiet, in dem sich die Ofenhalle befindet, derzeit noch von einer gewerblichen Nutzung geprägt sein, so ist doch eine Wohnbebauung absehbar, so dass sich das klägerische Vorhaben an der sich abzeichnenden Wohnbebauung zu orientieren hat.

Wie lange das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans dauert, ist dagegen nicht maßgebend, so dass es auch nicht auf die von der Beklagten angekündigte Absicht ankommt, im Planaufstellungsverfahren Einwendungen zu erheben und gegebenenfalls ein Normenkontrollverfahren anzustrengen (Protokoll vom 13.04.2016, Seite 4 = Bl. 298 d. A. und Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 5 = Bl. 308 d. A.), um auf diesem Weg die Aufstellung des Bebauungsplans zu verzögern. Der Senat ist daher der Prüfung der Frage enthoben, ob die Absicht der Beklagten, die Aufstellung des Bebauungsplan zu verzögern, um der Haftung aus § 24 BBodSchG zu entgehen, rechtsmissbräuchlich ist.

Recht zu geben ist der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 6 = Bl. 228 d. A.) insoweit, als die Erforderlichkeit einer konkreten Dekontaminationsmaßnahme auch von der zukünftigen Planung abhängt. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 BBodSchG, der den Grundsatz der „nutzungsadäquaten Sanierung“, normiert. Die hier zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG sind jedoch gegeben. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 6/7 (Bl. 2228/229 d. A.) ist es dagegen ohne Belang, dass das von der Klägerin vorgelegte Sanierungskonzept nicht von einem konkreten Bauvorhaben ausgeht, denn maßgebend ist die Absehbarkeit der Wohnbebauung i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG, an der sich die Klägerin zu orientieren hat und dies auch will. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Soweit die Beklagte meint, es lasse sich erst bei Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung exakt feststellen, welche Maßnahme geplant sei und was dies für eine gegebenenfalls erforderliche Dekontaminationsmaßnahme als Voraussetzung für die Umsetzung dieses Bauvorhabens bedeute (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seite 7 (Bl. 229 d. A.), sei darauf hingewiesen, dass für die absehbare Entwicklung i. S. d. § 4 Abs. 4 BBodSchG das Vorliegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ausreichend ist.

Soweit die Beklagte schließlich vorbringt, § 4 Abs. 4 BBodSchG beziehe sich ausschließlich auf die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Kontamination, eine grundlegende planungsrechtliche Veränderung der zulässigen Nutzung mittels eines Bebauungsplans sei von dem Normzweck des § 4 BBodSchG nicht mehr erfasst (Schriftsatz vom 06.05.2015, Seiten 7/8 = Bl. 229/230 d. A.), kann dem nicht gefolgt werden, denn die Auffassung der Beklagten findet im Gesetz keine Stütze. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG („ Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3“) zeigt, dass nicht der Zeitpunkt der Kontamination, sondern der Zeitpunkt der Durchführung der Sanierung maßgebend ist. Gleiches folgt aus § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG, der für den Verjährungsbeginn an die Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten anknüpft.

Soweit die Beklagte ferner meint, das Grundstück der Klägerin könne auch ohne Bodenaushub und Entsorgung industriell und gewerblich genutzt werden (Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2016, Seite 3 = Bl. 306), steht einer solchen Nutzung die absehbare Wohnbebauung i. S. v. § 4 Abs. 4 BBodSchG entgegen.

Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als der Bescheid vom 07.03.2013 (Anlage K 13) den Senat nicht bindet (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seiten 6 bis 9 = Bl. 309 bis 312 d. A.). Die Klägerin durfte sich jedoch aufgrund des Bescheids vom 07.03. 2013 als verpflichtet i. S. v. § 4 BBodSchG ansehen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Soweit die Beklagte weiter meint, auch nach Auffassung des Landratsamts sei eine Sanierung oder Sicherung akut nicht erforderlich und insofern auch Frau Claudia Schw. als Zeugin anbietet (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 9 = Bl. 312 d. A.), vermochte die Zeugin die Behauptung der Beklagten nicht zu bestätigen. Auf das Protokoll vom 16.11.2016, Seite 7(= Bl. 374) d. A. und die Ausführungen unter Ziffer 2.4.2. b. wird verwiesen.

Sofern die Beklagte schließlich moniert, der als Anlage K 13 vorgelegte Bescheid sei an die F. GmbH & Co.KG adressiert, während die Klägerin als F. GmbH & BauCo.KG firmiere (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 9 = Bl. 312 d. A.), wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

Sofern die Beklagte weiter meint, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer bestehenden Bodenverunreinigung die Errichtung von Wohngebäuden grundsätzlich nicht möglich sei (Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 11 = Bl. 314 d. A.), mag dies sein. Vorliegend jedoch durfte die Klägerin die beabsichtigte bzw. durchgeführte Sanierung jedoch als erforderlich, d. h. ihrer Verpflichtung i. S. v. § 4 BBodSchG entsprechend, ansehen.

Schon aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob bei Abbruch der Gebäude und der Bodenfundamente eine Versiegelung ausreichen würde (so aber die Beklagte im Schriftsatz vom 12.07.2016, Seite 12 = Bl. 315 d. A.).

2.5. Die Beklagte ist zu einer Kostenerstattung in Höhe von 75% verpflichtet.

§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stellt bezüglich des Umfangs des zu leistenden Ausgleichs darauf ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Die Tatsache, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG auf das Maß des Verursachungsbeitrags abstellt, führt zu der Schlussfolgerung, dass ein bloßer Zustandsverantwortlicher in keinem Fall als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt (Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, a. a. O., § 24 Rn. 18). Dies hat weiterhin zur Folge, dass ein bloßer Zustandsstörer, der keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat, von dem Handlungsstörer im vollen Umfang Ausgleich verlangen kann.

Ob die Klägerin über ihre Zustandsverantwortlichkeit hinaus auch Handlungsstörerin war, wie das Landgericht, das der Klägerin immerhin einen Verursachungsbeitrag von 25% auferlegt hat, offenbar meint, kann dahinstehen.

2.5.1. Denn wäre die Klägerin lediglich Zustandsstörerin, ohne selbst die die Handlungsstörereigenschaft begründende Gefahrenschwelle überschritten zu haben, könnte sie zwar die Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG grundsätzlich in vollem Umfang auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen - hier jedoch wegen der in Rechtskraft erwachsenen Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 25% - lediglich in Höhe von 75%, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedürfte.

2.5.2. Wäre die Klägerin jedoch auch Handlungsstörerin, träfe sie nach Auffassung des Senats allenfalls eine Mitverschuldensquote von 25%, so dass die Beklagte zu einer Kostenerstattung in Höhe von 75% verpflichtet wäre.

Denn entgegen der Auffassung der Beklagten war zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag betreffend des Trafos gerade nicht gegeben. Auf die Ausführungen unter 2.3.1. wird verwiesen.

Auch ein Mietverhältnis in Bezug auf die Trafoanlage, infolgedessen die Klägerin Vermieterin und die Beklagte Mieterin des Trafos gewesen wäre, war nicht gegeben.

Nach § 535 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter ist dagegen verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Dass die Klägerin gegenüber der Beklagen, d. h. der Eigentümerin des Trafos, zur Überlassung des Trafos in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und zur Erhaltung des Trafos in diesem Zustand verpflichtet sein sollte, war erkennbar nicht gewollt. Vielmehr war der Klägerin an einer baldigen Demontage der Trafoanlage gelegen.

Selbst wenn man einen Mietvertrag oder ein mietähnliches Verhältnis im Hinblick auf den Teil der Halle, in dem sich der Trafo befand, und damit eine Verpflichtung der Klägerin, das Grundstück ausreichend zu sichern - etwa durch das einbruchshemmende Verriegeln bzw. Versperren der aufgebrochenen Hallentore -, annehmen würde, hätte ein derartiges Vertragsverhältnis nicht zur Folge, dass im Hinblick auf die Klägerin ein höherer Mitverursachungsbeitrag als 25% anzunehmen wäre. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile würde vorliegend im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten, die es im Vorfeld unterlassen hatte, das Öl ordnungsgemäß aus dem Trafo zu lassen, mit 75% und die für die Verunreinigung mitursächliche Verhaltensweise der Klägerin mit 25% zu bewerten wären.

Ein Überschreiten der die Handlungsstörereigenschaft begründenden Gefahrenschwelle durch den Abriss des gesamten Hallenkomplexes vermag der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbegründung, Seite 11 = Bl. 202 d. A.) indessen nicht zu erkennen, denn die Gefahr war bereits - vor dem Abriss der Halle - durch das pflichtwidrige Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen begründet worden und die damals begründete Ursachenkette wird durch ein an sich erlaubtes Handeln der Klägerin nicht unterbrochen.

2.5.3. Die Beklagte hat 75% derjenigen Kosten zu erstatten hat, die entstehen, um die Anordnung des Landratsamts R. im Bescheid vom 07.03.2013 (Az. III/1-1783 S) zu erfüllen, wonach die Arbeiten zum Abbruch der Ofenhalle Süd und des Schaltwartegebäudes im Bereich der Grundstücke Flurnummer …91/2, Gemarkung K. und Flurnummer …51/2 Gemarkung H., Stadt K. so auszuführen sind, dass es zu keinen Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle kommen kann (§ 24 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BBodSchG).

Umfasst sind dabei auch 75% der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbringen einer Spundwand und dem vollständigen Aushub samt Entsorgung des kontaminierten Bodenmaterials wie auch dem Abreinigen des kontaminierten Grundwassers einschließlich nach dem Bescheid vom 07.03.2013 notwendiger Untersuchungs-, Beprobungs- und Dokumentationskosten entstehen.

Nicht zu entscheiden war hingegen über die Entsorgungskosten hinsichtlich des kontaminierten Abbruchmaterials (kontaminierte Mauern, Fundamente, Bodenplatte), denn insoweit wurde ein Ausgleich seitens der Klägerin nicht begehrt (vgl. den Antrag: „dass das eingeschlossene Grundwasser und Bodenmaterial zu beproben und geordnet zu entsorgen ist“). Auf den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei hingewiesen.

Soweit die Klägerin die Kosten der geordneten Entsorgung des Grundwassers verlangt, ist dies dahingehend zu verstehen, dass sie Kostenerstattung hinsichtlich des nach Abreinigen des Grundwassers verbleibenden Trafoöls begehrt, denn das abgereingte Grundwasser selbst ist entweder in die städtische Kanalisation oder in ein Gewässer einzuleiten, vgl. Nrn. 1.2.6 und 1.2.7 des Bescheids vom 07.03.2013.

Zwar liegt im Hinblick auf die Errichtung einer Spundwand, des vollständigen Aushubs und der Entsorgung des kontaminierten Bodenmaterials wie auch der Entsorgung des nach Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbleibenden Trafoöls keine ausdrückliche behördliche Anordnung nach § 10 BBodSchG in dem Sinne vor, als die Klägerin hierzu im Bescheid vom 07.03.2013 nicht ausdrücklich verpflichtet wurde. Dies ist jedoch ohne Belang, denn zum einen lässt sich dem Bescheid eine mittelbare Regelung entnehmen, zum anderen ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin zum vollständigen Aushub des kontaminierten Bodenmaterials aus § 4 Abs. 5 BBodSchG und zur ordnungsgemäßen Entsorgung des kontaminierten Aushubmaterials wie auch des restlichen Trafoöls aus § 15 KrWG.

So heißt es im Bescheid vom 7.3.2013: „Sofern bereits vor Beginn der Abrissarbeiten des oberirdischen Teils der Gebäude eine Spundwand errichtet wird, ist die nachfolgende Nr. 1.2 zu beachten.“ Das Wort „Sofern“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Errichtung einer Spundwand aus Behördensicht durchaus in Betracht kommt, ja notwendig und angemessen ist, wie auch aus den Ausführungen in den Gründen unter Nr. 2.2 des Bescheids folgt, wonach die unter Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen notwendig und angemessen sind [(vgl. Bescheid vom 7.3.2013, Seiten 4/5 (Anlage K 13)].

Was den vollständigen Aushub des kontaminierten Bodenmaterials und dessen geordnete Entsorgung anbelangt, ist entscheidend, dass die unter Nr. 1.2.5. des Bescheids vom 07.03.2013 aufgeführten Aushubarbeiten den - im Hinblick auf § 4 Abs. 5 BBodSchG vollständigen - Aushub des Bodenmaterials voraussetzen. Der Aushub des kontaminierten Materials hängt indessen eng mit der ordnungsgemäßen Entsorgung zusammen. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung des mit Trafoöl verunreinigten Aushubmaterials ist im Übrigen aufgrund des § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu fordern. Danach sind Abfälle, die nicht verwertet werden können, so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch den Bescheid des Landratsamts Rosenheim, Seite 9 = Anlage B 1).

Gleiches gilt für das nach dem Abreinigen des kontaminierten Grundwassers verbliebene Trafoöl. Auch dieses ist nach § 15 KrWG ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Behandlung des abgereinigten Wassers ergibt sich indessen unmittelbar aus Nrn. 1.2.5 und 1.2.6 des Bescheids vom 07.03.2013 (Anlage 13).

Da die Klägerin auf die Richtigkeit des an sie adressierten bestandkräftigen Bescheids vom 07.03.2013 vertrauen durfte, durfte sie auch die aufgrund des Bescheids vom 07.03.2013 entstehenden Kosten wie auch die aufgrund § 15 KrWG entstehenden Entsorgungskosten für erforderlich, d. h. als ihrer Verpflichtung entsprechend, halten, ohne dass es im Hinblick auf die Umspundung und den vollständigen Aushub der Erholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 21.12.2016, Seite 5 = Bl.) bedurfte.

2.5.4. Zu den von der Beklagten nicht zu ersetzenden Kosten gehören die Kosten, die ohnehin zum Zwecke der Errichtung einer Wohnbebauung erforderlich gewesen wären, d. h. die auch bei Nichtvorliegen von Bodenverunreinigungen hätten aufgewendet werden müssen.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten ohnehin nicht verlangt. Zur Klarstellung wurde jedoch insoweit die aus dem Tenor ersichtliche Einschränkung vorgenommen.

Zu den nicht zu ersetzenden Kosten gehören folglich die Abbruchskosten. Denn diese Kosten wären der Klägerin auch dann entstanden, wenn der Boden nicht kontaminiert worden wäre. Allerdings hat die Beklagte 75% der kontaminationsbedingten Mehrkosten zu ersetzen (im Hinblick auf die Kontaminierung notwendig werdende Vorrichtungen bzw. erhöhter Aufwand beim Abtragen der Mauern, Fundamente und Bodenplatten, um Mobilisierungen der im Untergrund befindlichen Trafoöle zu vermeiden etc.).

Dass in Bezug auf die Entsorgung des kontaminierten Aushubsmaterials wie auch des - nach Abreinigen des Grundwassers möglicherweise verbleibenden - Trafoöls Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind, ist offensichtlich. Die Beklagte hat folglich 75% dieser Mehrkosten, d. h. des Unterschiedsbetrags zwischen einer normalen Entsorgung und einer Sondermüllentsorgung, zu tragen.

Im Übrigen kann es für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, welche konkreten Kosten anfallen werden, da die Frage, für welche konkreten Kosten die Beklagte einzustehen hat, erst in einem möglichen weiteren Rechtsstreit über die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten geklärt werden müsste. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit soll lediglich die grundlegende Verantwortung der Beklagten für Sanierungsmaßnahmen verbindlich geklärt werden.

2.6. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ist auch nicht verjährt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verjährt der Ausgleichsanspruch in drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahme durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Da die Sanierungsmaßnahmen bei Klageerhebung noch nicht beendet waren, scheidet eine Verjährung des Ausgleichsanspruchs aus. Selbst bei Annahme eines Mietverhältnisses hinsichtlich des Teils der Halle, in dem sich der Trafo befand, verdrängt die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist des § 548 BGB nicht die Frist des § 24 Abs. 2 BBodSchG (so noch OLG Köln, ZMR 2002, 748). Denn nach § 24 Abs. 2, Satz 3, 2. HS BBodSchG sind die §§ 438, 548 und 606 BGB für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gerade nicht anzuwenden.

III. Die Kostenentscheidung beruht sowohl für die erste Instanz als auch für die zweite Instanz auf §§ 92, 269 ZPO. So hatte die Klägerin in erster Instanz noch Zahlung in Höhe von 1.098.000,00 € begehrt, in zweiter Instanz - nach Antragsänderung - jedoch lediglich ein feststellendes Urteil erhalten, das der Beklagten auch nur 75% - statt wie ursprünglich beantragt 100% - der Sanierungskosten auferlegt abzüglich der Kosten, die ohnehin, d. h. bei Nichtvorliegen von Bodenverunreinigungen, hätten aufgewendet werden müssen. In zweiter Instanz hat die Klägerin zunächst die Zurückweisung der Berufung begehrt, erhalten hat sie - nach Antragsänderung - ein abschließendes feststellendes Urteil, das die Kosten, die ohnehin hätten aufgewendet werden müssen, von der Kostenerstattungspflicht ausnimmt. Die Antragsänderung in einen Feststellungsantrag stellt dabei eine teilweise Klagerücknahme dar. Bei der Kostenentscheidung wurde auch berücksichtigt, dass das Grundurteil des Landgerichts dem Feststellungsurteil des Senats im Ergebnis nahezu entspricht, wenn auch vorliegend hinsichtlich der Höhe der endgültig zu ersetzenden Kosten ein neuer Rechtsstreit zu führen sein wird, während bei Vorliegen eines abschließenden Grundurteils der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe vor dem Landgericht fortzusetzen gewesen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 u. 2 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 52/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 20/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 612/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B
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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.