Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2015 - 25 U 1031/14

published on 22/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2015 - 25 U 1031/14
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Landgericht München I, 26 O 28089/12, 14/02/2014

Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2014, Az. 26 O 28089/12, zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und 2. Instanz trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckende vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.097,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer höheren Zusatzrente.

Die am ... 1951 geborene Klägerin hat ihre Ausbildung am 05.02.1971 mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung begonnen. Seit 01.09.1984 war sie bei der Beklagten über verschiedene Arbeitgeber pflichtversichert, zuletzt ab 01.01.1990 als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin im Bezirkskrankenhaus G.

Zum 01.01.2002 erfolgte eine Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei der Beklagten kam es in diesem Zusammenhang zu einer Satzungsänderung. Das bisherige System, bei dem eine Gesamtversorgung orientiert an den Beamtenpensionen berechnet wurde und als Zusatzrente die Differenz zwischen dieser Gesamtversorgung und den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt wurde, wurde ersetzt durch ein Versorgungspunktemodell, das zu einer Betriebsrente führt. Danach ist entscheidend für die Höhe der Betriebsrente die Höhe des jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und das Alter des Versicherten im Jahr des Entgeltbezuges. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht dabei in etwa dem steuerpflichtigen Bruttogehalt. Für die bis 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften erhielten die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine sogenannte Startgutschrift. Insoweit wurden Versorgungspunkte berechnet und den Versicherten im neuen System gutgeschrieben.

Rechtsgrundlage war ein Tarifvertrag, den die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vereinbart hatten.

Die Klägerin ist seit 2002 schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von anerkannt 50%.

Ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beendete die Klägerin mit Aufhebungsvertrag vom 21.01.2004 zum 30.06.2004 aus krankheitsbedingten Gründen. Die Pflichtversicherung endete daher am 30.06.2004. Die Klägerin wurde aufgrund eines Vergleichs vom 06.07.2006 gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.08.2006 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.03.2007 mit einer vollen Erwerbsminderungsrente verrentet. Die Beklagte gewährte gemäß Mitteilung vom 22.08.2006 eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 158,49 € brutto. Gegen diese Mitteilung legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch ein. Für die Zeit ab 01.04.2007 wurde die Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingestuft. Die Betriebsrente wurde gemäß Mitteilung der Beklagten vom 16.07.2009 geringfügig angepasst. Sodann wurde auf Antrag der Klägerin deren gesetzliche Rente auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt, die ihr ab 01.07.2011 von der Deutschen Rentenversicherung gewährt wurde (vgl. Anlage K 17). Entsprechend korrigierte die Beklagte die monatliche Betriebsrente auf 137,10 € (vgl. Anlage K 18).

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) ist die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte war jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift deshalb unverbindlich. Der vorgesehene Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vereinbar. Grund sei, dass zahlreiche Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten ohne sachlichen Grund vom Erreichen des 100% - Wertes von vornherein ausgeschlossen seien, da 44,44 Pflichtversicherungsjahre erforderlich waren, um die Vollleistung zu erreichen.

Die Tarifparteien verständigten sich daraufhin im Tarifvertrag vom 30.05.2011 auf eine neue Regelung, die die Beklagte in ihre Satzung übernahm. Bei rentenfernen Jahrgängen der versicherungspflichtig Beschäftigten (alle, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten) wird danach ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz unter Berücksichtigung eines Unverfallbarkeitsfaktors entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Betriebliches Altersversorgungsgesetz ergibt. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf 2 Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist die hiernach berechnete Anwartschaft höher als die bisher berechnete Anwartschaft, wird der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag berücksichtigt. Die Summe aus der bisherigen Startgutschrift und dem Zuschlag bildet die neue Startgutschrift. Im konkreten Einzelfall der Klägerin wirkt sich allerdings der Abzug der 7,5 Prozentpunkte nicht aus.

Mit Schreiben vom 06.05.2012 (Anlage B 3a) erhielt die Klägerin eine Überprüfungsberechnung zu der ihr erteilten Startgutschrift. Ein Zuschlag erfolgte nicht.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, Seite 2-9 = Bl. 150-157 d. A., Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, schon die Systemumstellung zum 31.12.2001 sei nicht veranlasst gewesen; sie sei unwirksam; der Tarifvertrag vom 30.05.2011 habe außerdem die Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht korrekt umgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung wird auf die Seiten 4 bis 6 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 152/154 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2012 (Bl. 149/162 d. A.) abgewiesen. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Berechnung ihrer Zusatzrente zu. Die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der unverfallbaren gesetzlichen Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 f BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.11.2007 festgestellten Gleichheitsverstoß für rentenferne Jahrgänge hätten die Tarifvertragsparteien beseitigt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Startgutschrift unter Anwendung von § 73 Abs. 3a BayZVKS zu erteilen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruhe auf der Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 gültigen Rechts; die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 sei rechtswidrig; insbesondere sei die Umstellung ohne ausreichenden Sachgrund erfolgt. Für die Vergleichsstartgutschrift und den Abzugsprozentsatz komme es nicht darauf an, ob die Klägerin individuell eine günstigere Regelung erhalte, wenn man diesen Abzugsprozentsatz weglasse oder nicht: die Beschwer der Klägerin liege vielmehr darin, dass bei einem Wegfall des Gleichheitsverstoßes die Tarifvertragsparteien eine vernünftigere Regelung gegebenenfalls mit einem erhöhten Anteilssatz von 2,5% beschlossen hätten bzw. beschließen würden. Das Näherungsverfahren benachteilige Personengruppen, die eine Pflichtversicherungszeit von 45 Jahren nicht erreichen könnten. Die Klägerin habe jedenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Startgutschrift für rentenferne Versicherte, die vor dem 01.01.2007 erwerbsunfähig wurden gemäß § 73 Abs. 3a BayZVKS; durch die Nichterteilung einer solchen zusätzlichen Gutschrift werde die Klägerin gleichheitssatzwidrig benachteiligt, ihre Berufsfreiheit sowie ihre allgemeine Handlungsfreiheit würde unzulässig beschränkt. Außerdem sei die Auslegung der Beklagten, die darauf abstelle, dass die Pflichtversicherung auch zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles vorliegen müsse, nicht zwingend. Im Sinne der o.g. Grundrechte müsse man darauf abstellen, dass die Pflichtversicherung nur zur Zeit der Erteilung der Startgutschrift vorgelegen haben müsse.

Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 26 O 28089/12 wird beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.03.2006 zusätzlich zur bereits gezahlten Erwerbsminderungsrente von 158,49 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 480,78 EUR (insgesamt 649,87 EUR) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 01.10.2006 Zinsen in Höhe von 5% der jeweils fälligen Beträge zu zahlen.

hilfsweise zu 1:

3. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Ermittlung der Startgutschrift zum 31.12.2001 nur die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG in analoger Anwendung zu berücksichtigen, hilfsweise die Entgeltpunkte, die bis zum ersten Versicherungsfall real erreicht wurden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine zusätzliche Startgutschrift gemäß §§ 73 Abs. 3a, 4 BayZVKS zu berechnen und ab 01.03.2006 zu zahlen.

erweiternd - erstmals in der Berufungsinstanz:

5. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

hilfsweise zu 1 - 4 :

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2014 wird aufgehoben und an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente nach dem abgelösten vormaligen Gesamtversorgungssystem bestünde schon dem Grundsatz nach nicht. Dem Prüfungsauftrag des Bundesgerichtshofs, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens für Teilgruppen der rentenfernen Versicherten nochmals zu überprüfen, seien die Tarifpartner mittlerweile nachgekommen. Der Abschlag von 7,5% in § 73 Abs. 1a Nr. 1 S. 3 BayZVKS sei nicht zu beanstanden. Er stelle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Erheblichkeitsschwelle dar. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 sei lediglich eine Ungleichbehandlung ausbildungsbedingter Späteinsteiger zu beseitigen gewesen, nicht hingegen das Versorgungsniveau aller rentenfernen Versicherten anzuheben. Ein Anspruch auf eine „faktisch rentennahe“ Startgutschrift nach § 73 Abs. 3a BayZVKS bestünde nicht, da die Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht pflichtversichert gewesen sei.

Ergänzend wird auf die hier und im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich benannten Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.05.2014 (Bl. 175/224 d. A.), vom 19.09.2014 (Bl. 239/251 d. A.), vom 05.11.2014 (Bl. 262/263 d. A.), vom 27.11.2014 (Bl. 264 d. A.), vom 27.02.2015 (Bl. 267/268 d. A.), auf den Hinweis des Senats vom 13.08.2014 (Bl. 236/237 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.07.2014 (Bl. 227/235 d. A.) und vom 20.10.2014 (Bl. 253/261 d. A.), jeweils einschließlich der dort benannten Aktenbestandteile.

II. Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich des erstmals in der Berufung hilfsweise gestellten Antrags (Antrag Nummer 5) Erfolg. Das Landgericht hat die in erster Instanz gestellten Anträge zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, dass die Beklagte ihr ab 01.03.2006 zusätzlich zur bereits gezahlten Erwerbsminderungsrente von 158,49 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 480,78 EUR (insgesamt 649,87 EUR) bezahlt. Die Klägerin will erreichen, dass die Berechnung nach altem Satzungsrecht - also ohne Berücksichtigung der Systemumstellung - vorgenommen wird. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente aus der Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 gültigen Rechts. Dieses Satzungsrecht ist nicht mehr anzuwenden. Der Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung (orientiert an der Beamtenversorgung), die bis zum 31.12.2001 galt, hin zu einem auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhenden Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV für Bund und Länder bzw. ATV - K Altersvorsorge TV Kommunal), und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22.11.2002 und auch der entsprechenden Satzung der Beklagten (BayZVKS), die ab 2002 galten, war rechtlich zulässig. Weder verstößt er gegen Grundrechte, noch ist er unverhältnismäßig.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche rechtlich zulässig war (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, insbesondere Leitsatz 2a ). In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels bestätigt (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - bzw. OLG Köln: SKZVK). Dem folgt auch der Senat.

Der Senat kann nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Köln ihre Entscheidungen auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt hätten; einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte und bedarf es nicht. Die Angriffe der Berufung greifen im Ergebnis nicht durch:

1.1. Für den Systemwechsel waren ausreichend Gründe vorhanden. Die Tarifparteien durften den Systemwechsel einführen und hierbei auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass das bis 31.12.2001 geltende Gesamtversorgungssystem erhebliche Probleme aufwies, die eine Umstellung erforderten.

1.1.1. Schon rechtliche Erwägungen gaben hinreichend Anlass für eine Neuregelung:

Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht am 22. 3. 2000 entschieden, dass es nur noch bis zum 31.12.2000 verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente von Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind, Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nur zur Hälfte bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, die in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche jedoch voll auf die Zusatzrente angerechnet werden und dass die von der VBL garantierte Mindestversorgungsrente nicht dynamisiert wird. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt „...Mit Blick auf die anstehenden Neuregelungen wird angemerkt: Das Satzungswerk der VBL hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität kann an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz I GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt, und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Absatz I GG) nicht mehr gewährleistet werden kann...“

1.1.2. Das ursprüngliche System wies darüber hinaus erhebliche strukturelle Defizite auf, die für die Tarifparteien hinreichend Anlass gaben, eine Neuregelung zu schaffen. Es war von zu vielen Bezugssystemen abhängig, die außerhalb der Einflusssphäre der Tarifpartner lagen und deshalb Unwägbarkeiten für die künftige Finanzierung bedingten; Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Steuerrecht, bei den Sozialabgaben oder bei der Beamtenversorgung zogen regelmäßig einen Anpassungsbedarf bei der Zusatzversorgung nach sich. Durch diese externen Faktoren ergaben sich erhebliche Unsicherheiten bei der Kalkulation.

1.1.3. Die Tarifparteien durften die Systemumstellung auch auf finanzielle Erwägungen und Gründe stützen.

Soweit die Berufung die finanziellen Erfordernisse bezweifelt, folgt der Senat dem nicht; insoweit bedarf es auch nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens.

1.1.3.1.Der Vortrag der Klagepartei zu den finanziellen Erfordernissen ist bereits nicht frei von Widersprüchen: Einerseits legt die Klägerin detailliert dar, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) finanziell unterversorgt war (S. 29/33 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 19.05.2014, Bl. 204/208 d. A.) und wirft ihr dabei grobe Fahrlässigkeit vor. Nach den Ausführungen der Klägerin habe spätestens seit 01.01.1978 im Bereich der VBL eine grob fahrlässige Unterfinanzierung bestanden - in der Zeit bis 1993 sei deren Vermögen deshalb erheblich gesunken. Zur Beklagten führt die Klägerin aus, diese hätte erfolgreicher, wenn auch nicht so erfolgreich wie die E. Zusatzversorgungskasse gewirtschaftet, das heißt die Umlagen erhöht. Allerdings habe sie ebenso wenig wie die VBL den ewigen erforderlichen Satz für die Umlage erreicht (S. 31 der Berufungsbegründung vom 19.05.2014, Bl. 206 d. A.). Aus diesem Vortrag der Klägerin - die hierfür sogar als Beweis Erholung eines Sachverständigengutachtens anbietet - ergibt sich, dass auch finanzielle Gründe für die Systemumstellung vorhanden waren; die Beklagte hatte den erforderlichen Umlagesatz nicht erreicht. Zudem war eine Beseitigung der Unterversorgung bei der VBL notwendig. Da bei der VBL eine Vielzahl von im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern zusatzversichert ist, reicht bereits ein Finanzierungsproblem bei dieser dafür aus, dass die Tarifpartner eine Umstellung vornehmen, um die Finanzierung für die Zukunft sicherzustellen. Legitimes Ziel der Tarifpartner war es, eine einheitliche Regelung für alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ohne Rücksicht darauf, welcher Zusatzversorgungskasse sie angehören, anzustreben und umzusetzen, um eine Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Tarifpartner durften für die Zukunft eine tragfähige Regelung schaffen und zwar unabhängig davon, ob - wie die Klägerin behauptet - die finanzielle Notlage der VBL hätte vermieden werden können.

Andererseits - und auch im Widerspruch zu der Behauptung, die Beklagte habe den erforderlichen Umlagesatz nicht erreicht - führt die Klägerin auch aus, die Beklagte sei zur Zeit der Umstellung finanziell so gut ausgestattet gewesen, dass ein Systemwechsel nicht begründbar sei.

Diese Erwägung greift schon deshalb nicht durch, weil die Tarifpartner zulässigerweise eine Gesamtregelung anstreben durften, ohne dass es erforderlich war, dass eine finanzielle Notlage bei sämtlichen Zusatzversorgungskassen vorlag.

1.1.3.2. Der Systemwechsel erfolgte im Rahmen des den Tarifparteien eingeräumten Gestaltungsspielraums. Bei der Ermittlung der Grundlagen für ihre Entscheidung haben sie Ihren Beurteilungs- und Bewertungsspielraum eingehalten und ihre Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Regeln vorgenommen.

Die Tarifpartner haben das Recht und entsprechende Befugnisse, Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu treffen und dabei auch Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Anspruchskürzung führen. Die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutz der Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume. Zudem ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Des Weiteren ist den Tarifvertragsparteien auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend ansehen oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, oder auch BAG, Urteil vom 23.01.1992 - 2 AZR 389/91). Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Die Gerichte haben ausschließlich zu prüfen ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist nur dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner höherrangiges Recht verletzt ist.

Bei der Neuregelung hatten die Tarifpartner Prognosen zu treffen. Vielfältige Unwägbarkeiten waren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Frage, ob sich künftig die Zahl der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ändert - Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen und Aufgaben mit einem entsprechenden Personalabbau waren in der Diskussion - ebenso, wie Fragen der Bevölkerungsentwicklung, insbesondere eine Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung mit der Folge einer längeren Bezugsdauer der Renten.

Dass die Tarifparteien ihren Prognosen offensichtlich falsche oder für sie erkennbar unrichtige Informationen zugrunde gelegt hätten, ist nicht ersichtlich. Dass die Tarifparteien aufgrund der Erwägungen der von ihnen herangezogenen und sie beratenden Gutachter eine andere Bewertung vornahmen, als es die Klägerin für richtig erachtet, entzieht den Prognosen nicht den Boden. Die den Tarifparteien - wie zuvor ausgeführt - zustehende Einschätzungsprärogative wäre erst dann überschritten, wenn diese offensichtlich unzutreffende Informationen zugrunde legen würden oder willkürliche Bewertungen vornehmen würden. Hierbei ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung stets Wertungen vorzunehmen sind, insbesondere Tatsachen zu bewerten sind. Dass der den Tarifpartnern zuvor gegebene Rahmen überschritten wurde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin dafür Sachverständigenbeweis angeboten hat, dass die von den Tarifpartnern zugrunde gelegten Tatsachen unrichtig seien, ergibt sich daraus weder, dass eine solche Unrichtigkeit offensichtlich war, noch dass eine willkürliche Bewertung vorlag. Schon aus diesem Grund war die Erholung eines Gutachtens nicht veranlasst. Selbst wenn ein gerichtlich bestellter Gutachter die finanzielle Erforderlichkeit anders als die Tarifpartner bewerten würde, würde daraus wegen der Einschätzungsprärogative nicht zwangsläufig folgen, dass die Einschätzung der Tarifpartner auf Grundlage des von ihnen herangezogenen Gutachters unvertretbar war. Es handelt sich um Bewertungsfragen. Aus der von der Klageseite vorgelegten Anlage BK 2 ergibt sich, dass die Regelung zur Umgestaltung auch seitens der Gewerkschaft Verdi sehr ernst genommen wurde und den Mitgliedern vor Zustimmung die Brisanz des Themas verdeutlicht wurde.

1.2. Die Eigentumsgarantie in Art 14 GG wird durch den Systemwechsel nicht verletzt.

Zwar sind unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt. Dieser Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht. Das Grundrecht auf Eigentum schützt nicht die konkrete Höhe. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn.22, BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 dort Rn. 41, 42 - die dortigen Beschwerdeführer hatten schon keine Rechtspositionen benannt, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hätte, dass sie in ihrer Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 2. 2. 2006 - 51466/99, 70130/01 Buchheit u. Meinberg/Deutschland). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

Entsprechend konnten die Tarifparteien im Wege der Systemumstellung die Anwartschaften verringern. Eine grundgesetzwidrige Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a. F. bleibt unberührt.

Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot ist durch die Systemumstellung ebenfalls nicht verletzt.

Die Regelung ist formal rechtmäßig. Eine Satzung der Zusatzversorgungskasse gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Absatz 1 GG, auch wenn sie auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Bei der Normsetzung durch Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn ( Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10).

Materiellrechtlich liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor.

Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Darum handelt es sich hier. §§ 73, 74 der Satzung der Beklagten (BayZVKS) n. F. regeln die Ermittlung von Startgutschriften für Anwartschaften. Die betroffenen Anwartschaften wurzeln in einem bestehenden Versicherungsverhältnis. Da ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist auch noch kein Anspruch entstanden. Insofern ist ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt für die Zukunft betroffen, durch den Rechtspositionen entwertet werden. Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung nur dann, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber wie unter 1.1. dargestellt eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deshalb offensichtlich nicht Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Satzungsgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10).

Die Beklagte setzt in ihrer Satzung nur das um, was die Tarifparteien zulässig vereinbart haben.

Das Vertrauen der Betroffenen ist nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Auf die Ausführungen unter 1.1. wird Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Systemwechsel als solcher nicht geeignet und erforderlich war, um die genannten Ziele zu erreichen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 29 zur finanziellen Konsolidierung der VBL Bezug genommen. Unter 1.1. wurde bereits ausgeführt, dass es legitim war, allgemeine Regelungen zu schaffen, um alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst gleich zu behandeln.

Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine rückwirkende Systemumstellung nicht. Vorliegend mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der alten Satzung rechnen. In bestehenden rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfG, Beschluss vom 5. 2. 2009 - 1 BvR 1631/04 ; Beschluss vom 20. 7. 2011 - 1 BvR 2624/05). Die Zusatzversorgungen waren (und sind) Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen; auch daraus war offensichtlich, dass es zu Änderungen kommen konnte. Die alte Satzung enthielt einen Änderungsvorbehalt, von dem auch mehrfach in der Vergangenheit Gebrauch gemacht wurde.

Der Beschäftigtenanteil an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht entwertet. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a. F. verbleibt dem Versicherten jedenfalls.

Ergänzend wird auch hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 23, 30 - 38 Bezug genommen.

1.3. Durch die Systemumstellung wird der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) nicht verletzt.

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Absatz 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 GG vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; BVerfG, Beschluss vom 29.01.1990 - 1 BvR 42/82; BVerfG, Beschluss vom 02. 07. 1969 - 1 BvR 669/64). Das Grundgesetz verbietet auch Stichtagsregelungen nicht, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfGE st. Rspr., wie oben).

Nach diesen Maßstäben sind die hier angegriffenen Regelungen zur Systemumstellung als solche mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zulässig. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 43 sowie des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - dort Rn. 64 - 127 wird Bezug genommen. Eine Gleichbehandlung mit der betrieblichen Altersvorsorge oder der beamtenrechtlichen Altersvorsorge war durch Art. 3 Grundgesetz nicht geboten; das Beamtenverhältnis weist strukturelle Unterschiede zum Angestelltenverhältnis auf. Auch die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu in der Privatwirtschaft beschäftigten Personen ist gesetzgeberisch gewollt. In der Privatwirtschaft gibt es - soweit überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt ist - äußerst unterschiedlich ausgestaltete Zusagen für betriebliche Altersvorsorge.

An der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Systemwechsels ändert sich nichts dadurch, dass Einzelregelungen - betreffend die Berechnung der Startgutschriften bei den rentenfernen Versicherten - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Dass die nach der Satzung der Beklagten vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, verfassungswidrig war, und dass auch die Neuregelung den Verfassungsverstoß nicht beseitigt (vgl. hierzu unten 5.), und dass auch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verfassungsrechtlich zu überprüfen ist, berührt nur die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten, nicht aber die Zulässigkeit des Systemwechsels.

1.4. Auch erfolgte durch die Systemumstellung kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit oder in die allgemeine Handlungsfreiheit der Versicherten. Die Neuregelung betrifft nicht existenzielle Belange der Arbeitnehmer. Solche sind in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen abgedeckt. Suchen sich Arbeitnehmer neue berufliche Betätigungen, so ist es ihnen unbenommen, eine weitere zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

1.5. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die von den Tarifpartnern vorgenommene Systemumstellung als solche unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn sie dazu führte, dass das ursprünglich in Aussicht gestellte Rentenniveau nicht erreicht wird.

Die von der Beklagten erlassene Satzung (Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25.06.2002 - BayZVKS) entspricht den Regelungen der Tarifpartner.

Die Zusatzrente der Klägerin ist entsprechend dieser Satzung berechnet. Einen Anspruch auf eine Berechnung der Zusatzrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht hat die Klägerin nicht.

2. Da die behauptete Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte höhere Betriebsrente nicht besteht und auch keine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, steht der Klägerin auch der von dem Leistungsanspruch abhängige Zinsanspruch nicht zu.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift zum 31.12.2001 nur die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG in analoger Anwendung berücksichtigt werden, hilfsweise die Entgeltpunkte, die bis zum ersten Versicherungsfall real erreicht wurden.

Ein Rechtsgrund für einen solchen Anspruch ist weder dargetan noch ersichtlich. § 2 BetrAVG ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anzuwenden, § 18 Abs. 1 BetrAVG. Auch die BayZVKS enthält keine Regelung, nach der die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte nach § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG zu errechnen wären.

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargetan, warum sie durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach der Satzung der Beklagten persönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine gerichtliche Nachprüfung ist nur dann veranlasst, wenn die Klägerin eine nachteilige Abweichung durch Anwendung des Näherungsverfahrens darlegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 dort Rn. 121). Der Klägerin steht kein Recht auf eine abstrakte Überprüfung der Satzung oder einzelner Berechnungsvorschriften zu; sie kann nur eine konkrete Rechtsverletzung rügen, die sie in ihren Rechten trifft. Im Gegensatz zum Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift, für dessen zulässige Geltendmachung eine allgemeine Betroffenheit genügt, da nicht absehbar ist, in welcher Weise die Tarifpartner Neuregelungen vornehmen (vgl. hierzu unten Ziffer 5), ist es bei der Beanstandung des Näherungsverfahrens durchaus auch möglich, nachvollziehbar durch Vorlage einer Berechnung aufzuzeigen, ob das Näherungsverfahren sich im konkreten Fall nachteilig auswirkt.

Die Klägerin hat weder nachvollziehbar dargelegt noch ist ersichtlich, dass sie durch das Näherungsverfahren benachteiligt worden ist. Die von ihr vorgenommene Berechnung liegt neben der Sache. Bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte (vgl. Anlage B 3 b „Übersicht rentenferne Startgutschrift“ S. 1 und 2) kann der Gesamtversorgung in Höhe von 1.622,13 EUR nicht einfach die tatsächliche (brutto) Monatsrente in Höhe von 1.014,93 EUR gemäß Rentenbescheid der DRV Bund vom 26.05.2011 (Anlage K 17) gegenübergestellt werden, wie dies der Klägerin offensichtlich vorschwebt (vgl. Klageschrift vom 28.12.2012, S. 12 oben, Bl. 12 d. A.). Die Gesamtversorgung in Höhe von 1.622,13 EUR ist ein fiktiver Versorgungswert, auf den die Klägerin Anspruch gehabt hätte, wenn nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Versicherungsfall mit Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten wäre (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.11.2013, § 79 VBLS Rn. 14 mit 41). Bei der tatsächlichen (Brutto)Monatsrente in Höhe von 1.014,93 EUR handelt es sich dagegen um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die die Klägerin ab dem 01.07.2011 erhält, nachdem sie am 30.06.2004 krankheitsbedingt ihr letztes Arbeitsverhältnis als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin im Bezirkskrankenhaus G. beendet und seit dem 01.03.2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte. Eine Gegenüberstellung dieser Werte ist systemwidrig. Der den höchstmöglichen Versorgungssatz abbildenden Gesamtversorgung muss eine gesetzliche Rente gegenübergestellt werden, die ebenfalls (fiktiv) das gesamte Arbeitsleben abbildet (vgl. zum System Gilbert/Hesse a. a. O. § 79 VBLS Rn. 13). Da die Anwartschaften zum 31.12.2001 ermittelt werden sollen, muss die krankheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2004 dabei unberücksichtigt bleiben. Ziel der Differenzbildung ist nämlich die Ermittlung einer ebenfalls fiktiven Versorgungsrente, die erzielt worden wäre, wenn die gesamte Zeit der Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems zurückgelegt worden wäre (vgl. Gilbert/Hesse a. a. O. § 79 VBLS Rn. 13). Eine Benachteiligung durch Anwendung des Näherungsverfahrens hat die Klägerin trotz Hinweis in der Verfügung vom 13.08.2014 (Bl. 236/237 d. A.), und der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 Bl. 271 d. A.) damit nicht dargetan.

4. Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch auf eine zusätzliche Startgutschrift nach § 73 Abs. 3a BayZVKS zu.

4.1. Die von der Klägerin gewollte Auslegung und Ausdehnung auf Fälle, in denen zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Dieser sieht vor, dass Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist und deren Startgutschrift nach § 73 Abs. 1 berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Startgutschrift erhalten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig nicht vor.

Die Klägerin war zur Zeit ihrer Verrentung nicht mehr pflichtversichert. Die Pflichtversicherung endete am 30.06.2004. Mit Aufhebungsvertrag vom 21.01.2004 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.06.2004 aufgehoben. Erst zum 15.08.2005 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vor.

4.2. Die Umgrenzung des durch § 73 Abs. 3a S. 1 BayZVKS begünstigten Personenkreis unter anderem dadurch, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden haben muss, ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in der Satzung ist wirksam. Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung sind durch die Forderung der Pflichtversicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht überschritten. Die Tarifparteien hatten eine allgemeine Regelung zu treffen; diese konnte in Anknüpfung an das zuvor bestehende Prinzip entsprechend der Versorgungsregelung bei den Beamten bestimmt werden (vgl. §§ 4 ff BeamtVG). Ein zulässiges Differenzierungskriterium ist auch darin zu sehen, dass durch das Erfordernis der Pflichtversicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Zeitraum zwischen dem 31.12.2001 und dem Eintritt des Versicherungsfalls zumindest teilweise (vgl. hierzu Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 2/2014, § 33 ATV Anm. 8) und in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen Beiträge zur Pflichtversicherung entrichtet wurden. Zudem hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 21.07.2014 (dort unter Ziffer 2, Bl. 229 d. A.) zu Recht ausgeführt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Härtefälle hinzunehmen waren, die auf einer Beendigung der Pflichtversicherung kurz vor der Regelaltersrente beruhten und dazu führten, dass statt einer Versorgungsrente nur eine regelmäßig deutlich geringere Versicherungsrente gewährt wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.01.2004 - IV ZR 56/03, unter II 2).

Auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit oder die Allgemeine Handlungsfreiheit liegt nicht vor. Der Verlust der zusätzlichen Startgutschrift betrifft nicht existenzielle Belange der Arbeitnehmer. Suchen sich Arbeitnehmer neue berufliche Betätigungen, so ist es ihnen grundsätzlich möglich, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Machen sie - wie die Klägerin - von ihrem Recht Gebrauch, ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden, so kann das mit hinzunehmenden Einbußen bei der Altersvorsorge verbunden sein. Die Auffassung der Klägerin, die Regelung würde Arbeitnehmer zwingen, sich entweder krank schreiben zu lassen oder so lange abzuwarten, bis die Krankenversicherung zur Verrentung auffordert, um dann unmittelbar in die Erwerbsunfähigkeitsrente überzugehen - dieser Zwang verstoße gegen die Freiheit der Person - trifft nicht zu. Die (materiell - rechtlichen) Voraussetzungen für eine Krankschreibung und für die Möglichkeit einer Verrentung stehen nicht zur Disposition des Betroffenen.

5. Die Berufung hat Erfolg, soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

5.1. Über den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der gemäß der Satzung vom 22.12.2011 überprüften Startgutschrift war nach Maßgabe des § 533 ZPO zu entscheiden. Der Antrag kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

5.2. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein - nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches - rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) an der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift sowie ein allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 7 zu § 256). Der Kläger darf die Feststellungsklage nur auf ein eigenes Interesse stützen, nicht auf das Feststellungsinteresse eines Dritten (Bacher in Beck'scher Onlinekommentar zur ZPO, Stand: 01.03.2015, Rn. 23 zu § 256).

Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Überprüfungsberechnung der Startgutschrift der Klägerin, die nach Änderung des Tarifvertrages und der entsprechenden Satzung auf die BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 hin erfolgt ist und durch die die Beklagte den Wert der zum Umstellungsstichtag erlangten Rentenanwartschaft der Klägerin in Form einer verbindlichen Startgutschrift festschreiben möchte. Die Beklagte berühmt sich insofern eines Rechts gegenüber der Klägerin und ein Feststellungsurteil wie beantragt ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen.

Dies ergibt sich aus folgendem: Der Bundesgerichtshof hat in der vorangegangenen Entscheidung die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für unverbindlich erklärt und den Tarifvertragsparteien bzw. den Versorgungseinrichtungen eine Neuregelung und „Heilung“ aufgegeben. Diese sollte durch die erfolgte Änderung des Tarifvertrages und der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse erreicht werden. Die streitgegenständliche Überprüfungsberechnung bestätigt in Umsetzung dieser Vorgaben die ursprüngliche Startgutschrift. Wenn nun aber die zur Heilung unternommene Satzungsänderung ihrerseits wieder zum Teil gegen Art. 3 GG verstößt, wäre die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten erneut insgesamt nicht wirksam und wären damit die auf dieser Basis errechneten, bestätigten Startgutschriften mangels ausreichender Rechtsgrundlage unverbindlich. Den Tarifvertragsparteien stünden dann wiederum - wie bereits nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 - zahlreiche Wege offen, eine erkannte Verfassungswidrigkeit zu beheben. In diesem Rahmen bestünde auch für die Klägerin bei Unverbindlichkeit der streitgegenständlichen Startgutschrift zumindest die Möglichkeit, dass sie im Zuge einer weiteren Neuregelung eine Besserstellung erfährt. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

Die Klägerin macht insofern ein eigenes rechtliches Interesse geltend, es geht ihr um die Verbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift und die etwaige Verkürzung ihrer eigenen Zusatzrentenansprüche, falls eine gleichheitssatzkonforme Neuregelung zu einer höheren Berechnung ihrer Anwartschaft bis zur Systemumstellung führen würde als die bisherige. Bereits das Bestehen einer Verbesserungsmöglichkeit, die bei Verbindlichkeit der Startgutschrift entfallen würde, reicht als Nachteil aus, um eine rechtlich erhebliche Betroffenheit der Klägerin zu begründen.

5.3. Die Klage ist im Feststellungsantrag auch begründet.

Die Berechnung der Startgutschrift ist deswegen unverbindlich, weil die zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht vereinbar ist.

An den Gleichheitssatz sind auch die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und die Tarifvertragsparteien gebunden. Wie bereits oben unter 1.1.3.2. ausgeführt, steht die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG, so dass die Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume haben, und ihnen auch eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen ist.

Die Gerichte haben, wie dargelegt, allerdings zu prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner Grundrechte verletzt sind.

Vorliegend verletzt die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte weiterhin Art. 3 Abs. 1 GG.

Orientiert am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. im Einzelnen oben 1.3.)

Der Bundesgerichtshof (a. a. O., Rn. 133 ff.) hat die frühere entsprechende Übergangsregelung der VBL für ihre rentenfernen Versicherten als mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe; das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, gesamtversorgungsfähige Zeit - die auch Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in gewissem Umfang umfasst - und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.

Auch der hiesige Senat versteht - wie das OLG Karlsruhe - die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, dass das bisherige Übergangsrecht einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundrechts nicht standhält, weil auch Versicherte, die nach ihrer Schulentlassung eine für den angestrebten Beruf im öffentlichen Dienst notwendige Ausbildung sofort begonnen und zügig abgeschlossen, sodann eine zusatzversorgungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und bis zur Systemumstellung fortgesetzt haben, keine Startgutschrift erhalten, mit der sie den 100%-Wert noch erreichen könnten und sie insoweit ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt werden als Versicherte, auf die diese Annahmen nicht zutreffen, die also etwa unmittelbar nach Schulentlassung eine duale Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen haben. Anders gewendet lag bisher eine Regelung vor, bei der wesentlich Gleiches - nämlich Treue zum öffentlichen Dienst von der Schulentlassung bis zur Systemumstellung - bei der Ermittlung der Startgutschriften ungleich behandelt wurde, abhängig davon, wie lange die - von der Ausbildungsdauer abhängige - Zeit der Berufstätigkeit war.

Der so verstandene strukturelle Mangel wird durch das mit § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell - schon unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten - nicht behoben. Der Senat teilt im Wesentlichen die im Urteil des OLG Karlsruhe (unter Ziffer B. 3. b) aa) und bb), Rn. 50 - 72 bei juris) ausführlich dargelegte Auffassung, dass durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5%-Punkten weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100%-Wertes ausgeschlossen sind. Auf diese Ausführungen des OLG Karlsruhe wird zunächst Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Tarifvertragsparteien haben mit der Neuregelung grundsätzlich einen der vom Bundesgerichtshof angedachten Lösungswege (vgl. BGH a. a. O., Rn. 149 bei juris) eingeschlagen, nämlich bei der Formel zur Berechnung der Startgutschriften alternativ eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der der Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet wird, wobei auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren abgestellt wird. Aufgrund der Systematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der die bei gleichem Lebensalter kürzere Pflichtversicherungszeit des später in den öffentlichen Dienst einsteigenden Versicherten ins Verhältnis zur insgesamt erreichbaren Pflichtversicherungszeit setzt, zielt die Vergleichsberechnung auch grundsätzlich in die vom BGH beanstandete Richtung - eine Verbesserung für Personen mit späterem Eintritt in die Pflichtversicherung zu schaffen, die mit der „normalen“ Berechnungsformel den 100%-Wert für die Vollleistung nicht erhalten können. Da sich die Vergleichsberechnung gemäß § 73 Abs. 1a Sätze 2 und 3 der Satzung der Beklagten auch nur als Zuschlag zugunsten eines Versicherten auswirken kann, nicht aber zu seinen Lasten - ansonsten verbleibt es bei der Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG -, können auch sonstige vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle des Urteils (Rn. 125, 126 bei juris) angesprochene Bedenken gegen eine modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückgestellt werden.

Zu beanstanden ist jedoch die Einführung eines Abzugs von 7,5%-Punkten in die Vergleichsberechnung, die - rechnerisch belegbar, vgl. OLG Karlsruhe a. a. O., und von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten - dazu führt, dass einerseits Versicherte der Jahrgänge 1948 ff., die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten pflichtversichert worden sind, und andererseits alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1961 und jünger keinen Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift erhalten. Denn eine sachliche Rechtfertigung für diesen Abschlag bzw. Schwellenwert ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die als Späteinsteiger im Sinne der BGH-Rechtsprechung nur solche ansehen will, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahrs in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner nicht erkennbar. Das erkennbare Bestreben der Beklagten, die finanzielle Zusatzbelastung durch die Neuregelung möglichst gering zu halten und daher die modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit weiteren, möglichst pauschalierten Korrekturfaktoren zu versehen, ist zwar als solches nicht zu beanstanden. Ein derartiger Korrekturfaktor muss aber bei genereller Betrachtung trotzdem geeignet sein, dem von der Ausgangsentscheidung des BGH festgestellten Gleichheitsverstoß abzuhelfen - und daher ein Mindestmaß an Zielgenauigkeit erfüllen. Das ist bei dem 7,5%-Abzug jedoch nicht der Fall.

Für die Annahme der Beklagten, als benachteiligte Späteinsteiger im Sinne der BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 seien nur solche rentenferne Versicherte zu betrachten, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, bietet diese Entscheidung keine Grundlage. Rechnerisch sind beim Erfordernis von 44,44 Pflichtversicherungsjahren zum Erreichen der Vollleistung von der gerügten Nichterreichbarkeit trotz Treue zum öffentlichen Dienst ab der Schulentlassung bis zum 65. Lebensjahr bereits Versicherte ab einem Eintrittsalter von 20,56 Jahren betroffen. Bei Ansatz einer Altersgrenze von 25 Jahren werden gerade typische Späteinsteiger, die nach dem Schulabschluss zügig ihre für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung, sei es ein Studium oder auch eine Meisterausbildung, durchgeführt haben und dann nach einer Ausbildungsdauer von 3, 5 oder auch 7 Jahren noch vor Erreichen des 26. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, von einem Zuschlag völlig ausgeschlossen. Wer beispielsweise nach einem „normalen“ Studium mit 23 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist und in diesem bis zum 65. Lebensjahr verbleibt, bekommt wegen des 7,5%-Abzugs keinen Zuschlag, kann aber weiterhin wegen der lediglich 42 verbleibenden Pflichtversicherungsjahre höchstens 94,5% der Vollleistung erreichen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich die gymnasiale Ausbildungsdauer nach der Systemumstellung um ein Jahr verkürzt hat, dass seither auch Bemühungen umgesetzt wurden, die Studiendauer zu verkürzen, und dass die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst weggefallen ist. Das trifft allerdings nur auf für die Gesamtbewertung nicht relevante Teilbereiche der Ausbildung zu - Frauen waren von der Verpflichtung Wehrdienst zu leisten gar nicht betroffen - viele Studiengänge und auch Ausbildungen in sogenannten Meisterberufen konnten schon zur Zeit der Systemumstellung ohne weiteres vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen werden. Gerade der Personenkreis, der ersichtlich im Fokus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stand, wird also weiter gleichheitswidrig gegenüber solchen Pflichtversicherten benachteiligt, die unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung versicherungspflichtig in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und dort eine Ausbildung absolviert haben oder ohne weitere Ausbildung tätig waren. Denn Letztere haben rechnerisch ohne Weiteres die Möglichkeit, eine Vollrente zu erreichen. Bei Ersteren wirkt sich die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 durch § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten vorgenommene Korrektur überhaupt nicht aus, so dass für sie nach wie vor keine rechnerische Möglichkeit besteht, der Vollrente auch nur näherzukommen.

Lediglich Versicherte, die überproportional lange in einer solchen Ausbildung waren oder zwischendurch Auszeiten eingelegt hatten und daher - oder auch aus irgendwelchen sonstigen Gründen - bei Eintritt in den öffentlichen Dienst 26 Jahre oder älter waren, werden durch die zusätzliche Startgutschrift in einem gewissen Umfang (auch bei ihnen wird durch den 7,5%-Abzug die Ausbildungszeit nur zum Teil berücksichtigt) begünstigt.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch sachliche Gründe geboten. Der 7,5%-Abzug verringert zwar die finanzielle Belastung, die sich für die Beklagte durch die Vergleichsberechnung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für später in den öffentlichen Dienst eingetretene Versicherte ergibt. Dieser Gesichtspunkt mag es rechtfertigen, die vom BGH erkannten überproportionalen Nachteile für die betroffenen Personengruppe nur begrenzt auszugleichen. Ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gerade beschriebene Differenzierung lässt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner - nicht erkennen. Es handelt sich auch nicht um eine Belastung, die nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und bei der der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Darüber hinaus kommen auch Versicherte ab dem Jahrgang 1961 aus rechnerischen Gründen überhaupt nicht in den Genuss einer zusätzlichen Startgutschrift, ohne dass hierfür ausreichende sachliche Gründe ersichtlich wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allein die Überlegung, dass ältere Versicherte als schutzwürdiger angesehen werden können als jüngere, da Letztere eher die Möglichkeit haben, weitere Anwartschaften aufzubauen, oder die, dass jüngere Arbeitnehmer teilweise erst die Mindestrente erreicht hatten, die vorliegende Ausschlussregelung nicht rechtfertigen. Diese Frage ist anders zu beurteilen als die Einführung der Stichtagsregelung mit der grundsätzlichen Unterscheidung rentennaher und rentenferner Versicherter. Überlegungen zur allgemeinen Schutzwürdigkeit können es rechtfertigen, insgesamt in das Betriebsrentenniveau jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Hier geht es aber darum, dass durch die Neuregelung gezielt dem gleichheitssatzwidrigen strukturellen Mangel einer überproportionalen Benachteiligung rentenferner Versicherter mit langen Ausbildungszeiten gegenüber anderen rentenfernen Versicherten abgeholfen werden sollte - das muss systematisch in sich stimmig erfolgen (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 60).

Auch sonstige rechtfertigende Gründe für die vorliegende Regelung sind nicht ersichtlich; dass sich solche etwa aus praktischen oder finanziellen Erfordernissen heraus ergeben könnten, wie beispielsweise Vereinfachungserfordernissen in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, wurde von der Beklagten nicht dargelegt.

2.3. Der nach wie vor bestehende Verstoß der Übergangsregelung gegen den Gleichheitssatz führt dazu, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift für unverbindlich zu erklären ist. Den Tarifvertragsparteien ist erneut Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Tarifautonomie aus verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Lösungswegen einen zu wählen, der den vom BGH festgestellten, bislang nicht behobenen strukturellen Mangel behebt. Ein etwa weitergehender Anspruch auf eine inhaltliche gerichtliche Gestaltung des Übergangsrechts unter Vorgabe einer konkreten Berechnungsmethode wird vorliegend nicht geltend gemacht.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs.1, 2 ZPO; in erster Instanz ist die Klägerin vollumfänglich unterlegen. Soweit die Klägerin in 2. Instanz durch die Klageerweiterung einen Teilerfolg erzielt hat, gilt § 92 Abs. 2 ZPO; das Obsiegen der Klägerin bezieht sich nur auf einen geringen Teil des Streitwertes; der Feststellungsantrag Ziffer 5 ist mit 2.000,00 EUR zu bewerten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

2. Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit in Ziffer 1 des Urteils die Feststellung getroffen wurde, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt wurde, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Neuregelung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zur Berechnung der Startgutschrift aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wirksam ist, ist vorliegend entscheidungserheblich und bisher vom Bundesgerichtshof nicht geklärt. Sie wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

IV.

Grundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 9 ZPO.

1. Für geltend gemachte zukünftige Leistungen beträgt der Streitwert 20.192,76 EUR.

2. Für geltend gemachte Rückstände beträgt der Streitwert 39.904,74 EUR. §§ 39, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bestimmen, dass alle bei Einreichung der Klage fälligen Beiträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind.

Geltend gemacht wurde ein Monatsbetrag in Höhe von 480,78 EUR. Mit der am 07.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Klage wurden Rückstände für Monate März 2006 bis Januar 2013 verlangt.

3. Die hilfweise gestellten Anträge erhöhen den Streitwert nach § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG nicht, da sie denselben Streitgegenstand (Berechnung einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsfall) betreffen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/12 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 17/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. De
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.