Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2015 - 25 U 1031/14

published on 22.05.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2015 - 25 U 1031/14
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Landgericht München I, 26 O 28089/12, 14.02.2014

Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2014, Az. 26 O 28089/12, zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und 2. Instanz trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckende vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.097,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung einer höheren Zusatzrente.

Die am ... 1951 geborene Klägerin hat ihre Ausbildung am 05.02.1971 mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung begonnen. Seit 01.09.1984 war sie bei der Beklagten über verschiedene Arbeitgeber pflichtversichert, zuletzt ab 01.01.1990 als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin im Bezirkskrankenhaus G.

Zum 01.01.2002 erfolgte eine Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei der Beklagten kam es in diesem Zusammenhang zu einer Satzungsänderung. Das bisherige System, bei dem eine Gesamtversorgung orientiert an den Beamtenpensionen berechnet wurde und als Zusatzrente die Differenz zwischen dieser Gesamtversorgung und den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt wurde, wurde ersetzt durch ein Versorgungspunktemodell, das zu einer Betriebsrente führt. Danach ist entscheidend für die Höhe der Betriebsrente die Höhe des jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und das Alter des Versicherten im Jahr des Entgeltbezuges. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht dabei in etwa dem steuerpflichtigen Bruttogehalt. Für die bis 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften erhielten die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine sogenannte Startgutschrift. Insoweit wurden Versorgungspunkte berechnet und den Versicherten im neuen System gutgeschrieben.

Rechtsgrundlage war ein Tarifvertrag, den die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vereinbart hatten.

Die Klägerin ist seit 2002 schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von anerkannt 50%.

Ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beendete die Klägerin mit Aufhebungsvertrag vom 21.01.2004 zum 30.06.2004 aus krankheitsbedingten Gründen. Die Pflichtversicherung endete daher am 30.06.2004. Die Klägerin wurde aufgrund eines Vergleichs vom 06.07.2006 gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.08.2006 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.03.2007 mit einer vollen Erwerbsminderungsrente verrentet. Die Beklagte gewährte gemäß Mitteilung vom 22.08.2006 eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 158,49 € brutto. Gegen diese Mitteilung legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch ein. Für die Zeit ab 01.04.2007 wurde die Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingestuft. Die Betriebsrente wurde gemäß Mitteilung der Beklagten vom 16.07.2009 geringfügig angepasst. Sodann wurde auf Antrag der Klägerin deren gesetzliche Rente auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt, die ihr ab 01.07.2011 von der Deutschen Rentenversicherung gewährt wurde (vgl. Anlage K 17). Entsprechend korrigierte die Beklagte die monatliche Betriebsrente auf 137,10 € (vgl. Anlage K 18).

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) ist die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte war jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift deshalb unverbindlich. Der vorgesehene Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vereinbar. Grund sei, dass zahlreiche Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten ohne sachlichen Grund vom Erreichen des 100% - Wertes von vornherein ausgeschlossen seien, da 44,44 Pflichtversicherungsjahre erforderlich waren, um die Vollleistung zu erreichen.

Die Tarifparteien verständigten sich daraufhin im Tarifvertrag vom 30.05.2011 auf eine neue Regelung, die die Beklagte in ihre Satzung übernahm. Bei rentenfernen Jahrgängen der versicherungspflichtig Beschäftigten (alle, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten) wird danach ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 Betriebliches Altersversorgungsgesetz unter Berücksichtigung eines Unverfallbarkeitsfaktors entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Betriebliches Altersversorgungsgesetz ergibt. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf 2 Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist die hiernach berechnete Anwartschaft höher als die bisher berechnete Anwartschaft, wird der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag berücksichtigt. Die Summe aus der bisherigen Startgutschrift und dem Zuschlag bildet die neue Startgutschrift. Im konkreten Einzelfall der Klägerin wirkt sich allerdings der Abzug der 7,5 Prozentpunkte nicht aus.

Mit Schreiben vom 06.05.2012 (Anlage B 3a) erhielt die Klägerin eine Überprüfungsberechnung zu der ihr erteilten Startgutschrift. Ein Zuschlag erfolgte nicht.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, Seite 2-9 = Bl. 150-157 d. A., Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, schon die Systemumstellung zum 31.12.2001 sei nicht veranlasst gewesen; sie sei unwirksam; der Tarifvertrag vom 30.05.2011 habe außerdem die Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht korrekt umgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung wird auf die Seiten 4 bis 6 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 152/154 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2012 (Bl. 149/162 d. A.) abgewiesen. Der Klägerin stünde kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Berechnung ihrer Zusatzrente zu. Die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der unverfallbaren gesetzlichen Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 f BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.11.2007 festgestellten Gleichheitsverstoß für rentenferne Jahrgänge hätten die Tarifvertragsparteien beseitigt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Startgutschrift unter Anwendung von § 73 Abs. 3a BayZVKS zu erteilen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruhe auf der Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 gültigen Rechts; die Satzungsumstellung zum 31.12.2001 sei rechtswidrig; insbesondere sei die Umstellung ohne ausreichenden Sachgrund erfolgt. Für die Vergleichsstartgutschrift und den Abzugsprozentsatz komme es nicht darauf an, ob die Klägerin individuell eine günstigere Regelung erhalte, wenn man diesen Abzugsprozentsatz weglasse oder nicht: die Beschwer der Klägerin liege vielmehr darin, dass bei einem Wegfall des Gleichheitsverstoßes die Tarifvertragsparteien eine vernünftigere Regelung gegebenenfalls mit einem erhöhten Anteilssatz von 2,5% beschlossen hätten bzw. beschließen würden. Das Näherungsverfahren benachteilige Personengruppen, die eine Pflichtversicherungszeit von 45 Jahren nicht erreichen könnten. Die Klägerin habe jedenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Startgutschrift für rentenferne Versicherte, die vor dem 01.01.2007 erwerbsunfähig wurden gemäß § 73 Abs. 3a BayZVKS; durch die Nichterteilung einer solchen zusätzlichen Gutschrift werde die Klägerin gleichheitssatzwidrig benachteiligt, ihre Berufsfreiheit sowie ihre allgemeine Handlungsfreiheit würde unzulässig beschränkt. Außerdem sei die Auslegung der Beklagten, die darauf abstelle, dass die Pflichtversicherung auch zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles vorliegen müsse, nicht zwingend. Im Sinne der o.g. Grundrechte müsse man darauf abstellen, dass die Pflichtversicherung nur zur Zeit der Erteilung der Startgutschrift vorgelegen haben müsse.

Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 26 O 28089/12 wird beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.03.2006 zusätzlich zur bereits gezahlten Erwerbsminderungsrente von 158,49 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 480,78 EUR (insgesamt 649,87 EUR) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum ab dem 01.10.2006 Zinsen in Höhe von 5% der jeweils fälligen Beträge zu zahlen.

hilfsweise zu 1:

3. Die Beklagte wird verurteilt, bei der Ermittlung der Startgutschrift zum 31.12.2001 nur die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG in analoger Anwendung zu berücksichtigen, hilfsweise die Entgeltpunkte, die bis zum ersten Versicherungsfall real erreicht wurden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine zusätzliche Startgutschrift gemäß §§ 73 Abs. 3a, 4 BayZVKS zu berechnen und ab 01.03.2006 zu zahlen.

erweiternd - erstmals in der Berufungsinstanz:

5. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

hilfsweise zu 1 - 4 :

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2014 wird aufgehoben und an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente nach dem abgelösten vormaligen Gesamtversorgungssystem bestünde schon dem Grundsatz nach nicht. Dem Prüfungsauftrag des Bundesgerichtshofs, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens für Teilgruppen der rentenfernen Versicherten nochmals zu überprüfen, seien die Tarifpartner mittlerweile nachgekommen. Der Abschlag von 7,5% in § 73 Abs. 1a Nr. 1 S. 3 BayZVKS sei nicht zu beanstanden. Er stelle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Erheblichkeitsschwelle dar. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 sei lediglich eine Ungleichbehandlung ausbildungsbedingter Späteinsteiger zu beseitigen gewesen, nicht hingegen das Versorgungsniveau aller rentenfernen Versicherten anzuheben. Ein Anspruch auf eine „faktisch rentennahe“ Startgutschrift nach § 73 Abs. 3a BayZVKS bestünde nicht, da die Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht pflichtversichert gewesen sei.

Ergänzend wird auf die hier und im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich benannten Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.05.2014 (Bl. 175/224 d. A.), vom 19.09.2014 (Bl. 239/251 d. A.), vom 05.11.2014 (Bl. 262/263 d. A.), vom 27.11.2014 (Bl. 264 d. A.), vom 27.02.2015 (Bl. 267/268 d. A.), auf den Hinweis des Senats vom 13.08.2014 (Bl. 236/237 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.07.2014 (Bl. 227/235 d. A.) und vom 20.10.2014 (Bl. 253/261 d. A.), jeweils einschließlich der dort benannten Aktenbestandteile.

II. Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich des erstmals in der Berufung hilfsweise gestellten Antrags (Antrag Nummer 5) Erfolg. Das Landgericht hat die in erster Instanz gestellten Anträge zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, dass die Beklagte ihr ab 01.03.2006 zusätzlich zur bereits gezahlten Erwerbsminderungsrente von 158,49 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 480,78 EUR (insgesamt 649,87 EUR) bezahlt. Die Klägerin will erreichen, dass die Berechnung nach altem Satzungsrecht - also ohne Berücksichtigung der Systemumstellung - vorgenommen wird. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente aus der Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 gültigen Rechts. Dieses Satzungsrecht ist nicht mehr anzuwenden. Der Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung (orientiert an der Beamtenversorgung), die bis zum 31.12.2001 galt, hin zu einem auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhenden Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV für Bund und Länder bzw. ATV - K Altersvorsorge TV Kommunal), und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22.11.2002 und auch der entsprechenden Satzung der Beklagten (BayZVKS), die ab 2002 galten, war rechtlich zulässig. Weder verstößt er gegen Grundrechte, noch ist er unverhältnismäßig.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche rechtlich zulässig war (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, insbesondere Leitsatz 2a ). In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels bestätigt (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2014 12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - bzw. OLG Köln: SKZVK). Dem folgt auch der Senat.

Der Senat kann nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Köln ihre Entscheidungen auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt hätten; einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte und bedarf es nicht. Die Angriffe der Berufung greifen im Ergebnis nicht durch:

1.1. Für den Systemwechsel waren ausreichend Gründe vorhanden. Die Tarifparteien durften den Systemwechsel einführen und hierbei auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass das bis 31.12.2001 geltende Gesamtversorgungssystem erhebliche Probleme aufwies, die eine Umstellung erforderten.

1.1.1. Schon rechtliche Erwägungen gaben hinreichend Anlass für eine Neuregelung:

Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht am 22. 3. 2000 entschieden, dass es nur noch bis zum 31.12.2000 verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente von Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind, Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nur zur Hälfte bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, die in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche jedoch voll auf die Zusatzrente angerechnet werden und dass die von der VBL garantierte Mindestversorgungsrente nicht dynamisiert wird. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt „...Mit Blick auf die anstehenden Neuregelungen wird angemerkt: Das Satzungswerk der VBL hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität kann an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz I GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt, und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Absatz I GG) nicht mehr gewährleistet werden kann...“

1.1.2. Das ursprüngliche System wies darüber hinaus erhebliche strukturelle Defizite auf, die für die Tarifparteien hinreichend Anlass gaben, eine Neuregelung zu schaffen. Es war von zu vielen Bezugssystemen abhängig, die außerhalb der Einflusssphäre der Tarifpartner lagen und deshalb Unwägbarkeiten für die künftige Finanzierung bedingten; Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Steuerrecht, bei den Sozialabgaben oder bei der Beamtenversorgung zogen regelmäßig einen Anpassungsbedarf bei der Zusatzversorgung nach sich. Durch diese externen Faktoren ergaben sich erhebliche Unsicherheiten bei der Kalkulation.

1.1.3. Die Tarifparteien durften die Systemumstellung auch auf finanzielle Erwägungen und Gründe stützen.

Soweit die Berufung die finanziellen Erfordernisse bezweifelt, folgt der Senat dem nicht; insoweit bedarf es auch nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens.

1.1.3.1.Der Vortrag der Klagepartei zu den finanziellen Erfordernissen ist bereits nicht frei von Widersprüchen: Einerseits legt die Klägerin detailliert dar, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) finanziell unterversorgt war (S. 29/33 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 19.05.2014, Bl. 204/208 d. A.) und wirft ihr dabei grobe Fahrlässigkeit vor. Nach den Ausführungen der Klägerin habe spätestens seit 01.01.1978 im Bereich der VBL eine grob fahrlässige Unterfinanzierung bestanden - in der Zeit bis 1993 sei deren Vermögen deshalb erheblich gesunken. Zur Beklagten führt die Klägerin aus, diese hätte erfolgreicher, wenn auch nicht so erfolgreich wie die E. Zusatzversorgungskasse gewirtschaftet, das heißt die Umlagen erhöht. Allerdings habe sie ebenso wenig wie die VBL den ewigen erforderlichen Satz für die Umlage erreicht (S. 31 der Berufungsbegründung vom 19.05.2014, Bl. 206 d. A.). Aus diesem Vortrag der Klägerin - die hierfür sogar als Beweis Erholung eines Sachverständigengutachtens anbietet - ergibt sich, dass auch finanzielle Gründe für die Systemumstellung vorhanden waren; die Beklagte hatte den erforderlichen Umlagesatz nicht erreicht. Zudem war eine Beseitigung der Unterversorgung bei der VBL notwendig. Da bei der VBL eine Vielzahl von im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern zusatzversichert ist, reicht bereits ein Finanzierungsproblem bei dieser dafür aus, dass die Tarifpartner eine Umstellung vornehmen, um die Finanzierung für die Zukunft sicherzustellen. Legitimes Ziel der Tarifpartner war es, eine einheitliche Regelung für alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ohne Rücksicht darauf, welcher Zusatzversorgungskasse sie angehören, anzustreben und umzusetzen, um eine Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Tarifpartner durften für die Zukunft eine tragfähige Regelung schaffen und zwar unabhängig davon, ob - wie die Klägerin behauptet - die finanzielle Notlage der VBL hätte vermieden werden können.

Andererseits - und auch im Widerspruch zu der Behauptung, die Beklagte habe den erforderlichen Umlagesatz nicht erreicht - führt die Klägerin auch aus, die Beklagte sei zur Zeit der Umstellung finanziell so gut ausgestattet gewesen, dass ein Systemwechsel nicht begründbar sei.

Diese Erwägung greift schon deshalb nicht durch, weil die Tarifpartner zulässigerweise eine Gesamtregelung anstreben durften, ohne dass es erforderlich war, dass eine finanzielle Notlage bei sämtlichen Zusatzversorgungskassen vorlag.

1.1.3.2. Der Systemwechsel erfolgte im Rahmen des den Tarifparteien eingeräumten Gestaltungsspielraums. Bei der Ermittlung der Grundlagen für ihre Entscheidung haben sie Ihren Beurteilungs- und Bewertungsspielraum eingehalten und ihre Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Regeln vorgenommen.

Die Tarifpartner haben das Recht und entsprechende Befugnisse, Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu treffen und dabei auch Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Anspruchskürzung führen. Die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutz der Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume. Zudem ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Des Weiteren ist den Tarifvertragsparteien auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend ansehen oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, oder auch BAG, Urteil vom 23.01.1992 - 2 AZR 389/91). Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Die Gerichte haben ausschließlich zu prüfen ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist nur dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner höherrangiges Recht verletzt ist.

Bei der Neuregelung hatten die Tarifpartner Prognosen zu treffen. Vielfältige Unwägbarkeiten waren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Frage, ob sich künftig die Zahl der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ändert - Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen und Aufgaben mit einem entsprechenden Personalabbau waren in der Diskussion - ebenso, wie Fragen der Bevölkerungsentwicklung, insbesondere eine Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung mit der Folge einer längeren Bezugsdauer der Renten.

Dass die Tarifparteien ihren Prognosen offensichtlich falsche oder für sie erkennbar unrichtige Informationen zugrunde gelegt hätten, ist nicht ersichtlich. Dass die Tarifparteien aufgrund der Erwägungen der von ihnen herangezogenen und sie beratenden Gutachter eine andere Bewertung vornahmen, als es die Klägerin für richtig erachtet, entzieht den Prognosen nicht den Boden. Die den Tarifparteien - wie zuvor ausgeführt - zustehende Einschätzungsprärogative wäre erst dann überschritten, wenn diese offensichtlich unzutreffende Informationen zugrunde legen würden oder willkürliche Bewertungen vornehmen würden. Hierbei ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung stets Wertungen vorzunehmen sind, insbesondere Tatsachen zu bewerten sind. Dass der den Tarifpartnern zuvor gegebene Rahmen überschritten wurde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin dafür Sachverständigenbeweis angeboten hat, dass die von den Tarifpartnern zugrunde gelegten Tatsachen unrichtig seien, ergibt sich daraus weder, dass eine solche Unrichtigkeit offensichtlich war, noch dass eine willkürliche Bewertung vorlag. Schon aus diesem Grund war die Erholung eines Gutachtens nicht veranlasst. Selbst wenn ein gerichtlich bestellter Gutachter die finanzielle Erforderlichkeit anders als die Tarifpartner bewerten würde, würde daraus wegen der Einschätzungsprärogative nicht zwangsläufig folgen, dass die Einschätzung der Tarifpartner auf Grundlage des von ihnen herangezogenen Gutachters unvertretbar war. Es handelt sich um Bewertungsfragen. Aus der von der Klageseite vorgelegten Anlage BK 2 ergibt sich, dass die Regelung zur Umgestaltung auch seitens der Gewerkschaft Verdi sehr ernst genommen wurde und den Mitgliedern vor Zustimmung die Brisanz des Themas verdeutlicht wurde.

1.2. Die Eigentumsgarantie in Art 14 GG wird durch den Systemwechsel nicht verletzt.

Zwar sind unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt. Dieser Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht. Das Grundrecht auf Eigentum schützt nicht die konkrete Höhe. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn.22, BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 dort Rn. 41, 42 - die dortigen Beschwerdeführer hatten schon keine Rechtspositionen benannt, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hätte, dass sie in ihrer Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 2. 2. 2006 - 51466/99, 70130/01 Buchheit u. Meinberg/Deutschland). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 - zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an.

Entsprechend konnten die Tarifparteien im Wege der Systemumstellung die Anwartschaften verringern. Eine grundgesetzwidrige Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a. F. bleibt unberührt.

Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot ist durch die Systemumstellung ebenfalls nicht verletzt.

Die Regelung ist formal rechtmäßig. Eine Satzung der Zusatzversorgungskasse gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Absatz 1 GG, auch wenn sie auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Bei der Normsetzung durch Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn ( Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10).

Materiellrechtlich liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor.

Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Darum handelt es sich hier. §§ 73, 74 der Satzung der Beklagten (BayZVKS) n. F. regeln die Ermittlung von Startgutschriften für Anwartschaften. Die betroffenen Anwartschaften wurzeln in einem bestehenden Versicherungsverhältnis. Da ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist auch noch kein Anspruch entstanden. Insofern ist ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt für die Zukunft betroffen, durch den Rechtspositionen entwertet werden. Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung nur dann, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber wie unter 1.1. dargestellt eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deshalb offensichtlich nicht Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Satzungsgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10).

Die Beklagte setzt in ihrer Satzung nur das um, was die Tarifparteien zulässig vereinbart haben.

Das Vertrauen der Betroffenen ist nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Auf die Ausführungen unter 1.1. wird Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Systemwechsel als solcher nicht geeignet und erforderlich war, um die genannten Ziele zu erreichen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 29 zur finanziellen Konsolidierung der VBL Bezug genommen. Unter 1.1. wurde bereits ausgeführt, dass es legitim war, allgemeine Regelungen zu schaffen, um alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst gleich zu behandeln.

Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine rückwirkende Systemumstellung nicht. Vorliegend mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der alten Satzung rechnen. In bestehenden rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfG, Beschluss vom 5. 2. 2009 - 1 BvR 1631/04 ; Beschluss vom 20. 7. 2011 - 1 BvR 2624/05). Die Zusatzversorgungen waren (und sind) Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen; auch daraus war offensichtlich, dass es zu Änderungen kommen konnte. Die alte Satzung enthielt einen Änderungsvorbehalt, von dem auch mehrfach in der Vergangenheit Gebrauch gemacht wurde.

Der Beschäftigtenanteil an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht entwertet. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a. F. verbleibt dem Versicherten jedenfalls.

Ergänzend wird auch hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 23, 30 - 38 Bezug genommen.

1.3. Durch die Systemumstellung wird der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) nicht verletzt.

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Absatz 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 GG vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; BVerfG, Beschluss vom 29.01.1990 - 1 BvR 42/82; BVerfG, Beschluss vom 02. 07. 1969 - 1 BvR 669/64). Das Grundgesetz verbietet auch Stichtagsregelungen nicht, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfGE st. Rspr., wie oben).

Nach diesen Maßstäben sind die hier angegriffenen Regelungen zur Systemumstellung als solche mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zulässig. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10- dort Rn. 43 sowie des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - dort Rn. 64 - 127 wird Bezug genommen. Eine Gleichbehandlung mit der betrieblichen Altersvorsorge oder der beamtenrechtlichen Altersvorsorge war durch Art. 3 Grundgesetz nicht geboten; das Beamtenverhältnis weist strukturelle Unterschiede zum Angestelltenverhältnis auf. Auch die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu in der Privatwirtschaft beschäftigten Personen ist gesetzgeberisch gewollt. In der Privatwirtschaft gibt es - soweit überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt ist - äußerst unterschiedlich ausgestaltete Zusagen für betriebliche Altersvorsorge.

An der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Systemwechsels ändert sich nichts dadurch, dass Einzelregelungen - betreffend die Berechnung der Startgutschriften bei den rentenfernen Versicherten - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Dass die nach der Satzung der Beklagten vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, verfassungswidrig war, und dass auch die Neuregelung den Verfassungsverstoß nicht beseitigt (vgl. hierzu unten 5.), und dass auch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verfassungsrechtlich zu überprüfen ist, berührt nur die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten, nicht aber die Zulässigkeit des Systemwechsels.

1.4. Auch erfolgte durch die Systemumstellung kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit oder in die allgemeine Handlungsfreiheit der Versicherten. Die Neuregelung betrifft nicht existenzielle Belange der Arbeitnehmer. Solche sind in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen abgedeckt. Suchen sich Arbeitnehmer neue berufliche Betätigungen, so ist es ihnen unbenommen, eine weitere zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

1.5. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die von den Tarifpartnern vorgenommene Systemumstellung als solche unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn sie dazu führte, dass das ursprünglich in Aussicht gestellte Rentenniveau nicht erreicht wird.

Die von der Beklagten erlassene Satzung (Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25.06.2002 - BayZVKS) entspricht den Regelungen der Tarifpartner.

Die Zusatzrente der Klägerin ist entsprechend dieser Satzung berechnet. Einen Anspruch auf eine Berechnung der Zusatzrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht hat die Klägerin nicht.

2. Da die behauptete Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte höhere Betriebsrente nicht besteht und auch keine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, steht der Klägerin auch der von dem Leistungsanspruch abhängige Zinsanspruch nicht zu.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift zum 31.12.2001 nur die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG in analoger Anwendung berücksichtigt werden, hilfsweise die Entgeltpunkte, die bis zum ersten Versicherungsfall real erreicht wurden.

Ein Rechtsgrund für einen solchen Anspruch ist weder dargetan noch ersichtlich. § 2 BetrAVG ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anzuwenden, § 18 Abs. 1 BetrAVG. Auch die BayZVKS enthält keine Regelung, nach der die zum Stichtag erreichten Entgeltpunkte nach § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG zu errechnen wären.

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargetan, warum sie durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach der Satzung der Beklagten persönlich in ihren Rechten betroffen ist. Eine gerichtliche Nachprüfung ist nur dann veranlasst, wenn die Klägerin eine nachteilige Abweichung durch Anwendung des Näherungsverfahrens darlegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 dort Rn. 121). Der Klägerin steht kein Recht auf eine abstrakte Überprüfung der Satzung oder einzelner Berechnungsvorschriften zu; sie kann nur eine konkrete Rechtsverletzung rügen, die sie in ihren Rechten trifft. Im Gegensatz zum Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift, für dessen zulässige Geltendmachung eine allgemeine Betroffenheit genügt, da nicht absehbar ist, in welcher Weise die Tarifpartner Neuregelungen vornehmen (vgl. hierzu unten Ziffer 5), ist es bei der Beanstandung des Näherungsverfahrens durchaus auch möglich, nachvollziehbar durch Vorlage einer Berechnung aufzuzeigen, ob das Näherungsverfahren sich im konkreten Fall nachteilig auswirkt.

Die Klägerin hat weder nachvollziehbar dargelegt noch ist ersichtlich, dass sie durch das Näherungsverfahren benachteiligt worden ist. Die von ihr vorgenommene Berechnung liegt neben der Sache. Bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte (vgl. Anlage B 3 b „Übersicht rentenferne Startgutschrift“ S. 1 und 2) kann der Gesamtversorgung in Höhe von 1.622,13 EUR nicht einfach die tatsächliche (brutto) Monatsrente in Höhe von 1.014,93 EUR gemäß Rentenbescheid der DRV Bund vom 26.05.2011 (Anlage K 17) gegenübergestellt werden, wie dies der Klägerin offensichtlich vorschwebt (vgl. Klageschrift vom 28.12.2012, S. 12 oben, Bl. 12 d. A.). Die Gesamtversorgung in Höhe von 1.622,13 EUR ist ein fiktiver Versorgungswert, auf den die Klägerin Anspruch gehabt hätte, wenn nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Versicherungsfall mit Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten wäre (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.11.2013, § 79 VBLS Rn. 14 mit 41). Bei der tatsächlichen (Brutto)Monatsrente in Höhe von 1.014,93 EUR handelt es sich dagegen um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die die Klägerin ab dem 01.07.2011 erhält, nachdem sie am 30.06.2004 krankheitsbedingt ihr letztes Arbeitsverhältnis als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin im Bezirkskrankenhaus G. beendet und seit dem 01.03.2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte. Eine Gegenüberstellung dieser Werte ist systemwidrig. Der den höchstmöglichen Versorgungssatz abbildenden Gesamtversorgung muss eine gesetzliche Rente gegenübergestellt werden, die ebenfalls (fiktiv) das gesamte Arbeitsleben abbildet (vgl. zum System Gilbert/Hesse a. a. O. § 79 VBLS Rn. 13). Da die Anwartschaften zum 31.12.2001 ermittelt werden sollen, muss die krankheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2004 dabei unberücksichtigt bleiben. Ziel der Differenzbildung ist nämlich die Ermittlung einer ebenfalls fiktiven Versorgungsrente, die erzielt worden wäre, wenn die gesamte Zeit der Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems zurückgelegt worden wäre (vgl. Gilbert/Hesse a. a. O. § 79 VBLS Rn. 13). Eine Benachteiligung durch Anwendung des Näherungsverfahrens hat die Klägerin trotz Hinweis in der Verfügung vom 13.08.2014 (Bl. 236/237 d. A.), und der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 Bl. 271 d. A.) damit nicht dargetan.

4. Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch auf eine zusätzliche Startgutschrift nach § 73 Abs. 3a BayZVKS zu.

4.1. Die von der Klägerin gewollte Auslegung und Ausdehnung auf Fälle, in denen zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Dieser sieht vor, dass Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist und deren Startgutschrift nach § 73 Abs. 1 berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Startgutschrift erhalten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig nicht vor.

Die Klägerin war zur Zeit ihrer Verrentung nicht mehr pflichtversichert. Die Pflichtversicherung endete am 30.06.2004. Mit Aufhebungsvertrag vom 21.01.2004 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.06.2004 aufgehoben. Erst zum 15.08.2005 lagen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vor.

4.2. Die Umgrenzung des durch § 73 Abs. 3a S. 1 BayZVKS begünstigten Personenkreis unter anderem dadurch, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden haben muss, ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in der Satzung ist wirksam. Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung sind durch die Forderung der Pflichtversicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht überschritten. Die Tarifparteien hatten eine allgemeine Regelung zu treffen; diese konnte in Anknüpfung an das zuvor bestehende Prinzip entsprechend der Versorgungsregelung bei den Beamten bestimmt werden (vgl. §§ 4 ff BeamtVG). Ein zulässiges Differenzierungskriterium ist auch darin zu sehen, dass durch das Erfordernis der Pflichtversicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Zeitraum zwischen dem 31.12.2001 und dem Eintritt des Versicherungsfalls zumindest teilweise (vgl. hierzu Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 2/2014, § 33 ATV Anm. 8) und in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen Beiträge zur Pflichtversicherung entrichtet wurden. Zudem hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 21.07.2014 (dort unter Ziffer 2, Bl. 229 d. A.) zu Recht ausgeführt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Härtefälle hinzunehmen waren, die auf einer Beendigung der Pflichtversicherung kurz vor der Regelaltersrente beruhten und dazu führten, dass statt einer Versorgungsrente nur eine regelmäßig deutlich geringere Versicherungsrente gewährt wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.01.2004 - IV ZR 56/03, unter II 2).

Auch ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit oder die Allgemeine Handlungsfreiheit liegt nicht vor. Der Verlust der zusätzlichen Startgutschrift betrifft nicht existenzielle Belange der Arbeitnehmer. Suchen sich Arbeitnehmer neue berufliche Betätigungen, so ist es ihnen grundsätzlich möglich, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Machen sie - wie die Klägerin - von ihrem Recht Gebrauch, ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu beenden, so kann das mit hinzunehmenden Einbußen bei der Altersvorsorge verbunden sein. Die Auffassung der Klägerin, die Regelung würde Arbeitnehmer zwingen, sich entweder krank schreiben zu lassen oder so lange abzuwarten, bis die Krankenversicherung zur Verrentung auffordert, um dann unmittelbar in die Erwerbsunfähigkeitsrente überzugehen - dieser Zwang verstoße gegen die Freiheit der Person - trifft nicht zu. Die (materiell - rechtlichen) Voraussetzungen für eine Krankschreibung und für die Möglichkeit einer Verrentung stehen nicht zur Disposition des Betroffenen.

5. Die Berufung hat Erfolg, soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

5.1. Über den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der gemäß der Satzung vom 22.12.2011 überprüften Startgutschrift war nach Maßgabe des § 533 ZPO zu entscheiden. Der Antrag kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

5.2. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein - nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches - rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) an der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift sowie ein allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 7 zu § 256). Der Kläger darf die Feststellungsklage nur auf ein eigenes Interesse stützen, nicht auf das Feststellungsinteresse eines Dritten (Bacher in Beck'scher Onlinekommentar zur ZPO, Stand: 01.03.2015, Rn. 23 zu § 256).

Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Überprüfungsberechnung der Startgutschrift der Klägerin, die nach Änderung des Tarifvertrages und der entsprechenden Satzung auf die BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 hin erfolgt ist und durch die die Beklagte den Wert der zum Umstellungsstichtag erlangten Rentenanwartschaft der Klägerin in Form einer verbindlichen Startgutschrift festschreiben möchte. Die Beklagte berühmt sich insofern eines Rechts gegenüber der Klägerin und ein Feststellungsurteil wie beantragt ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen.

Dies ergibt sich aus folgendem: Der Bundesgerichtshof hat in der vorangegangenen Entscheidung die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für unverbindlich erklärt und den Tarifvertragsparteien bzw. den Versorgungseinrichtungen eine Neuregelung und „Heilung“ aufgegeben. Diese sollte durch die erfolgte Änderung des Tarifvertrages und der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse erreicht werden. Die streitgegenständliche Überprüfungsberechnung bestätigt in Umsetzung dieser Vorgaben die ursprüngliche Startgutschrift. Wenn nun aber die zur Heilung unternommene Satzungsänderung ihrerseits wieder zum Teil gegen Art. 3 GG verstößt, wäre die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten erneut insgesamt nicht wirksam und wären damit die auf dieser Basis errechneten, bestätigten Startgutschriften mangels ausreichender Rechtsgrundlage unverbindlich. Den Tarifvertragsparteien stünden dann wiederum - wie bereits nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 - zahlreiche Wege offen, eine erkannte Verfassungswidrigkeit zu beheben. In diesem Rahmen bestünde auch für die Klägerin bei Unverbindlichkeit der streitgegenständlichen Startgutschrift zumindest die Möglichkeit, dass sie im Zuge einer weiteren Neuregelung eine Besserstellung erfährt. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

Die Klägerin macht insofern ein eigenes rechtliches Interesse geltend, es geht ihr um die Verbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift und die etwaige Verkürzung ihrer eigenen Zusatzrentenansprüche, falls eine gleichheitssatzkonforme Neuregelung zu einer höheren Berechnung ihrer Anwartschaft bis zur Systemumstellung führen würde als die bisherige. Bereits das Bestehen einer Verbesserungsmöglichkeit, die bei Verbindlichkeit der Startgutschrift entfallen würde, reicht als Nachteil aus, um eine rechtlich erhebliche Betroffenheit der Klägerin zu begründen.

5.3. Die Klage ist im Feststellungsantrag auch begründet.

Die Berechnung der Startgutschrift ist deswegen unverbindlich, weil die zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht vereinbar ist.

An den Gleichheitssatz sind auch die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und die Tarifvertragsparteien gebunden. Wie bereits oben unter 1.1.3.2. ausgeführt, steht die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG, so dass die Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume haben, und ihnen auch eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen ist.

Die Gerichte haben, wie dargelegt, allerdings zu prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner Grundrechte verletzt sind.

Vorliegend verletzt die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte weiterhin Art. 3 Abs. 1 GG.

Orientiert am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. im Einzelnen oben 1.3.)

Der Bundesgerichtshof (a. a. O., Rn. 133 ff.) hat die frühere entsprechende Übergangsregelung der VBL für ihre rentenfernen Versicherten als mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe; das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, gesamtversorgungsfähige Zeit - die auch Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in gewissem Umfang umfasst - und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.

Auch der hiesige Senat versteht - wie das OLG Karlsruhe - die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, dass das bisherige Übergangsrecht einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundrechts nicht standhält, weil auch Versicherte, die nach ihrer Schulentlassung eine für den angestrebten Beruf im öffentlichen Dienst notwendige Ausbildung sofort begonnen und zügig abgeschlossen, sodann eine zusatzversorgungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und bis zur Systemumstellung fortgesetzt haben, keine Startgutschrift erhalten, mit der sie den 100%-Wert noch erreichen könnten und sie insoweit ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt werden als Versicherte, auf die diese Annahmen nicht zutreffen, die also etwa unmittelbar nach Schulentlassung eine duale Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen haben. Anders gewendet lag bisher eine Regelung vor, bei der wesentlich Gleiches - nämlich Treue zum öffentlichen Dienst von der Schulentlassung bis zur Systemumstellung - bei der Ermittlung der Startgutschriften ungleich behandelt wurde, abhängig davon, wie lange die - von der Ausbildungsdauer abhängige - Zeit der Berufstätigkeit war.

Der so verstandene strukturelle Mangel wird durch das mit § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell - schon unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten - nicht behoben. Der Senat teilt im Wesentlichen die im Urteil des OLG Karlsruhe (unter Ziffer B. 3. b) aa) und bb), Rn. 50 - 72 bei juris) ausführlich dargelegte Auffassung, dass durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5%-Punkten weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100%-Wertes ausgeschlossen sind. Auf diese Ausführungen des OLG Karlsruhe wird zunächst Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Tarifvertragsparteien haben mit der Neuregelung grundsätzlich einen der vom Bundesgerichtshof angedachten Lösungswege (vgl. BGH a. a. O., Rn. 149 bei juris) eingeschlagen, nämlich bei der Formel zur Berechnung der Startgutschriften alternativ eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der der Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet wird, wobei auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren abgestellt wird. Aufgrund der Systematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der die bei gleichem Lebensalter kürzere Pflichtversicherungszeit des später in den öffentlichen Dienst einsteigenden Versicherten ins Verhältnis zur insgesamt erreichbaren Pflichtversicherungszeit setzt, zielt die Vergleichsberechnung auch grundsätzlich in die vom BGH beanstandete Richtung - eine Verbesserung für Personen mit späterem Eintritt in die Pflichtversicherung zu schaffen, die mit der „normalen“ Berechnungsformel den 100%-Wert für die Vollleistung nicht erhalten können. Da sich die Vergleichsberechnung gemäß § 73 Abs. 1a Sätze 2 und 3 der Satzung der Beklagten auch nur als Zuschlag zugunsten eines Versicherten auswirken kann, nicht aber zu seinen Lasten - ansonsten verbleibt es bei der Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG -, können auch sonstige vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle des Urteils (Rn. 125, 126 bei juris) angesprochene Bedenken gegen eine modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückgestellt werden.

Zu beanstanden ist jedoch die Einführung eines Abzugs von 7,5%-Punkten in die Vergleichsberechnung, die - rechnerisch belegbar, vgl. OLG Karlsruhe a. a. O., und von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten - dazu führt, dass einerseits Versicherte der Jahrgänge 1948 ff., die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten pflichtversichert worden sind, und andererseits alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1961 und jünger keinen Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift erhalten. Denn eine sachliche Rechtfertigung für diesen Abschlag bzw. Schwellenwert ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die als Späteinsteiger im Sinne der BGH-Rechtsprechung nur solche ansehen will, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahrs in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner nicht erkennbar. Das erkennbare Bestreben der Beklagten, die finanzielle Zusatzbelastung durch die Neuregelung möglichst gering zu halten und daher die modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit weiteren, möglichst pauschalierten Korrekturfaktoren zu versehen, ist zwar als solches nicht zu beanstanden. Ein derartiger Korrekturfaktor muss aber bei genereller Betrachtung trotzdem geeignet sein, dem von der Ausgangsentscheidung des BGH festgestellten Gleichheitsverstoß abzuhelfen - und daher ein Mindestmaß an Zielgenauigkeit erfüllen. Das ist bei dem 7,5%-Abzug jedoch nicht der Fall.

Für die Annahme der Beklagten, als benachteiligte Späteinsteiger im Sinne der BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 seien nur solche rentenferne Versicherte zu betrachten, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, bietet diese Entscheidung keine Grundlage. Rechnerisch sind beim Erfordernis von 44,44 Pflichtversicherungsjahren zum Erreichen der Vollleistung von der gerügten Nichterreichbarkeit trotz Treue zum öffentlichen Dienst ab der Schulentlassung bis zum 65. Lebensjahr bereits Versicherte ab einem Eintrittsalter von 20,56 Jahren betroffen. Bei Ansatz einer Altersgrenze von 25 Jahren werden gerade typische Späteinsteiger, die nach dem Schulabschluss zügig ihre für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung, sei es ein Studium oder auch eine Meisterausbildung, durchgeführt haben und dann nach einer Ausbildungsdauer von 3, 5 oder auch 7 Jahren noch vor Erreichen des 26. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, von einem Zuschlag völlig ausgeschlossen. Wer beispielsweise nach einem „normalen“ Studium mit 23 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist und in diesem bis zum 65. Lebensjahr verbleibt, bekommt wegen des 7,5%-Abzugs keinen Zuschlag, kann aber weiterhin wegen der lediglich 42 verbleibenden Pflichtversicherungsjahre höchstens 94,5% der Vollleistung erreichen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich die gymnasiale Ausbildungsdauer nach der Systemumstellung um ein Jahr verkürzt hat, dass seither auch Bemühungen umgesetzt wurden, die Studiendauer zu verkürzen, und dass die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst weggefallen ist. Das trifft allerdings nur auf für die Gesamtbewertung nicht relevante Teilbereiche der Ausbildung zu - Frauen waren von der Verpflichtung Wehrdienst zu leisten gar nicht betroffen - viele Studiengänge und auch Ausbildungen in sogenannten Meisterberufen konnten schon zur Zeit der Systemumstellung ohne weiteres vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen werden. Gerade der Personenkreis, der ersichtlich im Fokus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stand, wird also weiter gleichheitswidrig gegenüber solchen Pflichtversicherten benachteiligt, die unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung versicherungspflichtig in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und dort eine Ausbildung absolviert haben oder ohne weitere Ausbildung tätig waren. Denn Letztere haben rechnerisch ohne Weiteres die Möglichkeit, eine Vollrente zu erreichen. Bei Ersteren wirkt sich die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 durch § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten vorgenommene Korrektur überhaupt nicht aus, so dass für sie nach wie vor keine rechnerische Möglichkeit besteht, der Vollrente auch nur näherzukommen.

Lediglich Versicherte, die überproportional lange in einer solchen Ausbildung waren oder zwischendurch Auszeiten eingelegt hatten und daher - oder auch aus irgendwelchen sonstigen Gründen - bei Eintritt in den öffentlichen Dienst 26 Jahre oder älter waren, werden durch die zusätzliche Startgutschrift in einem gewissen Umfang (auch bei ihnen wird durch den 7,5%-Abzug die Ausbildungszeit nur zum Teil berücksichtigt) begünstigt.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch sachliche Gründe geboten. Der 7,5%-Abzug verringert zwar die finanzielle Belastung, die sich für die Beklagte durch die Vergleichsberechnung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für später in den öffentlichen Dienst eingetretene Versicherte ergibt. Dieser Gesichtspunkt mag es rechtfertigen, die vom BGH erkannten überproportionalen Nachteile für die betroffenen Personengruppe nur begrenzt auszugleichen. Ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gerade beschriebene Differenzierung lässt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner - nicht erkennen. Es handelt sich auch nicht um eine Belastung, die nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und bei der der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Darüber hinaus kommen auch Versicherte ab dem Jahrgang 1961 aus rechnerischen Gründen überhaupt nicht in den Genuss einer zusätzlichen Startgutschrift, ohne dass hierfür ausreichende sachliche Gründe ersichtlich wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allein die Überlegung, dass ältere Versicherte als schutzwürdiger angesehen werden können als jüngere, da Letztere eher die Möglichkeit haben, weitere Anwartschaften aufzubauen, oder die, dass jüngere Arbeitnehmer teilweise erst die Mindestrente erreicht hatten, die vorliegende Ausschlussregelung nicht rechtfertigen. Diese Frage ist anders zu beurteilen als die Einführung der Stichtagsregelung mit der grundsätzlichen Unterscheidung rentennaher und rentenferner Versicherter. Überlegungen zur allgemeinen Schutzwürdigkeit können es rechtfertigen, insgesamt in das Betriebsrentenniveau jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Hier geht es aber darum, dass durch die Neuregelung gezielt dem gleichheitssatzwidrigen strukturellen Mangel einer überproportionalen Benachteiligung rentenferner Versicherter mit langen Ausbildungszeiten gegenüber anderen rentenfernen Versicherten abgeholfen werden sollte - das muss systematisch in sich stimmig erfolgen (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 60).

Auch sonstige rechtfertigende Gründe für die vorliegende Regelung sind nicht ersichtlich; dass sich solche etwa aus praktischen oder finanziellen Erfordernissen heraus ergeben könnten, wie beispielsweise Vereinfachungserfordernissen in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, wurde von der Beklagten nicht dargelegt.

2.3. Der nach wie vor bestehende Verstoß der Übergangsregelung gegen den Gleichheitssatz führt dazu, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift für unverbindlich zu erklären ist. Den Tarifvertragsparteien ist erneut Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Tarifautonomie aus verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Lösungswegen einen zu wählen, der den vom BGH festgestellten, bislang nicht behobenen strukturellen Mangel behebt. Ein etwa weitergehender Anspruch auf eine inhaltliche gerichtliche Gestaltung des Übergangsrechts unter Vorgabe einer konkreten Berechnungsmethode wird vorliegend nicht geltend gemacht.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs.1, 2 ZPO; in erster Instanz ist die Klägerin vollumfänglich unterlegen. Soweit die Klägerin in 2. Instanz durch die Klageerweiterung einen Teilerfolg erzielt hat, gilt § 92 Abs. 2 ZPO; das Obsiegen der Klägerin bezieht sich nur auf einen geringen Teil des Streitwertes; der Feststellungsantrag Ziffer 5 ist mit 2.000,00 EUR zu bewerten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

2. Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit in Ziffer 1 des Urteils die Feststellung getroffen wurde, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt wurde, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Neuregelung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zur Berechnung der Startgutschrift aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wirksam ist, ist vorliegend entscheidungserheblich und bisher vom Bundesgerichtshof nicht geklärt. Sie wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

IV.

Grundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 9 ZPO.

1. Für geltend gemachte zukünftige Leistungen beträgt der Streitwert 20.192,76 EUR.

2. Für geltend gemachte Rückstände beträgt der Streitwert 39.904,74 EUR. §§ 39, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bestimmen, dass alle bei Einreichung der Klage fälligen Beiträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind.

Geltend gemacht wurde ein Monatsbetrag in Höhe von 480,78 EUR. Mit der am 07.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Klage wurden Rückstände für Monate März 2006 bis Januar 2013 verlangt.

3. Die hilfweise gestellten Anträge erhöhen den Streitwert nach § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG nicht, da sie denselben Streitgegenstand (Berechnung einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsfall) betreffen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 25.09.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/12 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 14.01.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 17.12.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. De
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Annotations

64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 39/08
vom
17. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 17. Dezember 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kostenentscheidung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Beschwerdewert: bis 450 €.

Gründe:


1
I. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig erachtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) habe.
2
Hilfsweise hat sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr im Rahmen der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgutschrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuerklasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält.
3
Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Berufung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundentscheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte.
4
Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Kläge- rin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
5
Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündigung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Klägerin nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung begehrt.
6
Die II. vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich angekündigten Anträgen der Klägerin habe im Kern das Begehren zugrunde gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Die Klägerin habe infolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren Klagantrag lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprünglich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Minus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später abgegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage liege, müsse die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bestehen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) gestellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgendes :
9
Soweitdieursprüngli chen Klaganträge inhaltlich über den Urteilsausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgingen , liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geänderten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
10
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte die Klägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet waren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurtei- le vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO Tz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 aaO Tz. 26).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 81/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 22/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/12 Verkündet am:
25. September 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 25. September 2013

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. November 2010 eine Zusatzrente bezieht, wendet sich im Wege der Stufenklage gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift, deren Neuberechnung - und hilfsweise Unverbindlichkeitsfeststellung - er begehrt. In der zweiten Stufe beantragt er, die Beklagte zu sich aus der Neuberechnung ergebenden Rentennachzahlungen zu verurteilen.
2
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
3
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.).
4
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit § 32 Abs. 1, 4 Satz 1 und § 33 Abs. 2, 4 f. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz- versorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt , Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert , Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…). § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie- hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Ent- gelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch- führung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. (…)."
5
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung anzurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei rentennahen Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung tatsächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt.


6
II. Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger, ein Arzt, zählt zu den rentennahen Versicherten. Er war bis zum Umstellungsstichtag im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte seit 1977 als Versicherter der Beklagten insgesamt 299 Umlagemonate zurückgelegt. Im Zuge der Systemumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rentenanwart- schaft von 490 €). Seit dem 1. November 2010 bezieht er neben einer berufsständischen Grundversorgung eine Zusatzrente von der Beklagten in Höhe von monatlich 824,28 €. Nach dem bis zur Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig eine monatliche Zusatzrente von 879,50 € zugestanden.
7
Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung rentennaher Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der Gesamtversorgung die - gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. aufgrund der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermittelte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei rentenfernen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine im Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei rentenfernen Versicherten deutlich geringere Abzüge zur Folge habe, was bei ihm im Vergleich zu rentenfernen Versicherten mit ansonsten ähnlicher Erwerbsbiographie und berufsständischer Grundversorgung zu einer Minderleistung von ca. 800 € monatlich führe. Weiter ist der Kläger der Auffassung, seine Startgutschrift müsse schon deshalb gemäß dem auch für die Startgutschriftenerrechnung rentenferner Versicherter geltenden § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet werden, weil die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. die verfassungswidrige Regelung des § 44a VBLS a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.
8
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch auf Rentennachzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend ermittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam.
11
Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhaltsgleiche , vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. Soweit die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F. verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien , den rentennahen Versicherten einen erweiterten Besitzstandsschutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versicherten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rentenanwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellungsstichtag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung.
12
Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch versorgter rentennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übergangsregelungen für rentennahe und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs- und Ermessensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für rentennahe berufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellungsstichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden.
13
Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Benachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausgeschlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen.
14
Schon deshalb wirke sich die vom Kläger gerügte unzureichende Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Frage, wie viele Versicherte von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus. Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht einer bloßen Beweisanregung des Klägers auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen. Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insgesamt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Benachteiligung der rentennahen berufsständisch Versicherten im Vergleich zu den rentenfernen Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.
15
Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusatz- rente des Klägers lediglich um nicht ganz 7% (55,22 €) hinter derjenigen zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte.


16
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.
17
1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nicht zur Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers führt.
18
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.
19
Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften rentennaher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Einzelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genommen.
20
b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. begründeten Einwände des Klägers gegen diese Startgutschriftenermittlung greifen nicht durch.
21
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vor- schrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.
22
Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Versicherten bei Ermittlung ihrer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens- und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungsbestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Versicherten - anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89-95). An einer solchen Bestandsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F. zu ermitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen heraus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsgericht an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (und damit mittelbar auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.).
23
Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt gerade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe Abzüge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind.

24
Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte schreibt im Kern das frühere Gesamtversorgungssystem der Beklagten fort, welches von dem Leistungsversprechen geprägt war, mit der Zusatzrente lediglich die Differenz zwischen einer ihrer Höhe nach an den Beamtenpensionen orientierten Gesamtversorgung und der jeweiligen Grundversorgung des Versicherten auszugleichen. Dies hätte im Falle des Klägers, dessen für die Startgutschrift maßgebliche Gesamtversorgung sich auf 2.969,52 € belief, während eine Grundversorgung in Höhe von 3.115,72 € in Abzug zu bringen gewesen wäre, bedeutet, dass er zum Umstellungsstichtag keine Anwartschaft auf Zusatzrentenzahlungen erworben gehabt hätte. Lediglich infolge der Mindestbegrenzung aus § 44a VBLS a.F. konnte dem Kläger die erwähnte Startgutschrift über 122,50 Versorgungspunkte erteilt werden. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt darin nicht.
25
2. Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage.
26
a) Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 ATV A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).
27
b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter - nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten - noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist.
28
aa) Die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung der VBLS hat nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Beru- fungsgerichts dazu geführt, dass er aktuell eine um ca. 55 € geringere Zusatzrente von der Beklagten bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zugestanden hätte. Das belegt, dass die Übergangsregelung ihr Ziel, rentennahen Versicherten die nach altem Satzungsrecht erworbenen Rentenanwartschaften weitgehend zu erhalten , im Falle des Klägers mit lediglich geringen Einschränkungen gewahrt hat.
29
bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günstiger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näherungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen kann.

30
(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen , dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).
31
(2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


32
(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.
33
(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsgericht meint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.
34
(a) Der Kläger hat vorgetragen, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung könne zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, was sich in Rentendifferenzen von monatlich bis zu 800 € auswirke. Er hat weiter darauf verwiesen, dass bei der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere Angehörige freier Berufe mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugänglich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben zunächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast , weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, deren Verteilung auf die Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten rentenfernen Versicherten auswirkt.
35
(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleichbehandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insgesamt ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten zur - daneben möglicherweise gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen "rentennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile gegenüber rentennahen Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.

36
(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsverfahren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Personen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozentsatz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspielraum des Normgebers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangsregelung - gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsregelung verzichte - eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei.
37
(d) All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Versicherter (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenordnung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht begünstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.
38
Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem - von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem - Vortrag nachzugehen haben.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2011- 6 O 41/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012- 12 U 157/11 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.