vorgehend
Landgericht München II, 1 HK O 1441/16, 18.08.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 1441/16, insoweit abgeändert, als der Tenor Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Aufsichtsratsbeschlüssen.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die als einzigen Gesellschaftszweck die K von Mittenwald auf die westliche K nebst Nebenanlagen betreibt. Der Kläger ist zweiter Bürgermeister der Gemeinde Mittenwald und Aufsichtsratsmitglied. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, Aufsichtsratsvorsitzender ist W E. R senior. Nach § 10 Abs. 3 der Satzung (Anlage K 2) fasst der Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Am 11.12.2012 wurde W R (jun.), der Sohn des Aufsichtsratsvorsitzenden, zum Vorstand der Beklagten bestellt. Weiteres Vorstandsmitglied war bis 31.10.2015 Frau S M Herr W R (jun.) wurde vom Landgericht Stuttgart wegen unrichtiger Darstellung, falscher Angaben und verbotener Marktmanipulation verurteilt. Die Verurteilung ist seit 27.05.2014 rechtskräftig.

Herr R (jun.) lud mit Schreiben vom 02.02.2016 (Anlage K 10) „im Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden" zu einer Aufsichtsratssitzung am 23.02.2016 ein, bei der u. a. über den „Abschluss eines Beratervertrags/Vorstandsvertrags mit Herrn R und Herrn K" beschlossen werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.02.2016 versandte Herr W R (jun.) den Entwurf eines Umlaufbeschlusses, mit dem Frau A befristet bis 31.10.2016 zum Vorstand der Beklagten bestellt werden sollte (Anlage K 11). Der Beschluss kam im Umlaufverfahren nicht zustande.

In der Aufsichtsratssitzung am 23.02.2016, an der alle sechs Aufsichtsräte sowie Herr W R (jun.) teilnahmen, stimmten die Aufsichtsräte über die Bestellung von Frau A K als Vorstand der Beklagten und den Abschluss eines Vertrags zwischen der Beklagten und der K AG, die 46,2% der Aktien an der Beklagten hält, ab. Es stimmten jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, für die Beschlussanträge, drei Aufsichtratsmitglieder, u. a. der Kläger, dagegen. Ein Protokoll der Aufsichtsratssitzung wurde nicht gefertigt.

Der Kläger ist der Ansicht, die gefassten Beschlüsse seien nichtig. Ihm seien keine ausreichenden Informationen über die Qualifikationen von Frau K und den Inhalt des Beratervertrags mit der K AG zur Verfügung gestellt worden. Frau K sei als Vorstand der Beklagten nicht hinreichend qualifiziert. Bezüglich des Beratervertrags sei schon nicht ausreichend klar, wie sich die pauschale Vergütung für welche Tätigkeiten konkret aufteile.

Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten am 23.02.2016 gefasste Beschluss zur Bestellung von Frau A K zum Vorstand der Beklagten für den Zeitraum vom 23.02.2016 bis zum 31.10.2016 nichtig ist.

2. Es wird weiterhin festgestellt, dass der in der Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten am 23.02.2016 gefasste Beschluss zum Abschluss eines Beratervertrags/Vorstandsvertrages zwischen der Beklagten und der Konsortium AG nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, vor Beschlussfassung sei erläutert worden, welche Leistungen die Konsortium AG im Rahmen des Beratervertrages zu erbringen habe. Mit dem Pauschalhonorar von 180.000,00 Euro jährlich sollten alle Kosten für die Büro- und Beratungstätigkeiten einschließlich der Tätigkeit von Frau K als Vorstand abgedeckt werden.

Die Qualifikation von Frau K insbesondere als Juristin sei in der Aufsichtsratssitzung im Einzelnen dargestellt worden.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Nichtigkeit beider Beschlüsse festgestellt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob die Einberufung der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2016 gesetzes- und satzungskonform gewesen sei. Allerdings könne dahinstehen, ob diese Punkte zur Nichtigkeit der Beschlüsse führten, da sämtliche Aufsichtsratsmitglieder erschienen seien und abgestimmt hätten. Der Beschluss über die Bestellung von Frau K sei nichtig, da der Aufsichtsrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Ein weiterer Beschluss sei nicht über einen Beratungsvertrag/Vorstandsvertrag, sondern nur über einen Beratungsvertrag mit der Konsortium AG gefasst worden. Der Beschluss sei nichtig, weil Herr W R senior kein Stimmrecht gehabt habe. Zudem handle es sich um einen inhaltsleeren und schon aus diesem Grund nichtigen Beschluss.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, Frau K sei wirksam als Vorstand bestellt worden. Das Gesetz stelle keine Qualifikationen auf, die ein Vorstand haben müsse. Bezüglich des zweiten Aufsichtsratsbeschluss behauptet die Beklagte, sämtliche relevanten Informationen zu dem Vertrag seien in einem Papier (Anlage B 3) enthalten gewesen, das alle Aufsichtsratsmitglieder hätten einsehen können. Es handle sich daher entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um einen inhaltsleeren Beschluss. Herr R senior sei auch nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen.

Die Beklagte beantragt daher:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, AZ. 1 HK O 1441/16, wird das Urteil des Landgerichts München II aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Frau K sei als Vorstand nicht ausreichend qualifiziert, weil sie keine Erfahrung mit der Leitung einer Seilbahn habe. Auf Frage des Klägers nach den Qualifikationen von Frau K habe der Aufsichtsratsvorsitzende nur geantwortet, Frau K kenne sich mit Verwaltungsangelegenheiten aus. Der Beschluss sei zudem unwirksam, weil der Aufsichtsrat sich nicht ausreichend über die Qualifikationen von Frau K informiert habe und Frau K lediglich Strohfrau für Herrn W W. R junior sei, der als faktischer Vorstand agiere.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit in Ziff. I des Tenors - Vorstandsbestellung von Frau K - wendet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere liegt eine wirksame Prozessvollmacht vor. Insoweit rügt der Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2016 (S. 3, Bl. 109 d. A.) unter Berufung auf § 88 ZPO, die dem Beklagtenvertreter für die Berufung erteilte Vollmacht sei unwirksam, da sie von Herrn K erteilt sein „dürfte". Indessen kommt es darauf nicht an. Der Beklagtenvertreter hat die Beklagte schon in erster Instanz vertreten. Die einmal erteilte Prozessvollmacht endet nicht mit der ersten Instanz, sondern ermächtigt nach § 81 ZPO auch zur Einlegung eines Rechtsmittels (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. § 81 Rz. 4; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl, § 81 Rz. 3). Eine etwaige Beschränkung der Vollmacht auf die erste Instanz wäre im Anwaltsprozess, wie vorliegend, nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber unwirksam (BGH NJW 2001, S. 1356).

In erster Instanz wurde die Beklagte auch nach Ansicht des Klägers von Frau K vertreten (Klageschrift S. 1, Bl. 1 d. A.). Frau K wurde mit Beschluss vom 23.02.2016 wirksam zum Vorstand bestellt (siehe dazu noch unten Ziff. 3). Der Bestellungszeitraum bis 31.10.2016 war bei Klageerhebung im März 2016 noch nicht abgelaufen, so dass Frau K wirksam Prozessvollmacht nach § 80 ZPO an die Beklagtenvertreter erteilen konnte, § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dass es an einer wirksamen Prozessvollmacht für die erste Instanz fehle, rügt der Kläger ohnehin nicht.

2. Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig.

2.1. Die Beklagte ist wirksam gesetzlich vertreten, § 51 Abs. 1 ZPO. Wie ausgeführt, konnte Frau K nach Klageerhebung dem Beklagtenvertreter wirksam Prozessvollmacht erteilen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr Herr K oder Frau K Vorstand der Beklagten ist oder die Beklagte über keinen Vorstand verfügt. Die einmal wirksam erteilte Prozessvollmacht wird selbst durch einen etwaigen Verlust der Prozessfähigkeit der Beklagten nicht aufgehoben, § 86 ZPO. Daher würde auch bei Verlust der Prozessfähigkeit der Rechtsstreit nicht unterbrochen, § 246 Abs. 1 ZPO. Die prozessunfähig gewordene Partei ist auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit noch nach den Vorschriften der Gesetze vertreten, so dass ein Sachurteil gegen sie ergehen kann (BGH, Beschluss vom 19.01.2011, XII ZB 326/10, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, juris Tz. 10 f).

2.2. Die Klage eines Aufsichtsratsmitglieds auf Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen ist - wie vorliegend - gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, zu richten (BGH NJW 1993, S. 2307, 2308).

2.3. Die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen unterliegt nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG. Verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommene oder inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßende Beschlüsse des Aufsichtsrats sind nichtig. Diese Nichtigkeit ist mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BGH NJW 1997, S. 1926; BGH NZG 2013, S. 297, 298; BGH, Urteil vom 17.07.2012, II ZR 55/11, juris Tz. 10).

2.4. Ein Feststellungsinteresse des Klägers als Aufsichtsratsmitglied i. S. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Ein Aufsichtsratsmitglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen es selbst mitgewirkt hat und überstimmt wurde als auch für Beschlüsse, die schon vor der Amtszeit gefasst worden sind, aber noch während der Amtszeit Wirkung entfalten (BGH, Urteil vom 17.07.2012, II ZR 55/11, juris Tz. 12; BGH NJW 1997, S. 1926; BGH NZG 2013, S. 297, 298). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen, weil der Bestellungszeitraum (bis 31.10.2016) bereits abgelaufen ist. Für die Rechtmäßigkeit der während ihrer Amtszeit vorgenommenen Handlungen von Frau K ist entscheidend, ob sie wirksam zum Vorstand bestellt worden ist.

2.5. Mangels Anwendbarkeit der §§ 241 ff AktG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend § 245 Ziff. 1 AktG in der Aufsichtsratssitzung einen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

3. Die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet, soweit sie den Beschluss über die Bestellung von Frau A K als Vorstand betrifft. Insoweit hat die Berufung Erfolg, der Beschluss ist wirksam.

3.1. Eine Klagefrist ist für die allgemeine Feststellungsklage nicht einzuhalten. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Klagerechts sind nicht ersichtlich. Die Klage gegen den Beschluss vom 23.02.2016 ist bereits am 31.03.2016 bei Gericht eingegangen und am 07.04.2016 an die Beklagte zugestellt worden.

3.2. Ob die Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2016 ordnungsgemäß einberufen und der Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß angekündigt wurde, kann dahingestellt bleiben. Zwar verstößt eine Einberufung durch Herrn R junior „im Auftrag" von Herrn R senior gegen § 10 (1) der Satzung (Anlage K 2). Auch wurde der konkrete Tagesordnungspunkt für die Sitzung am 23.02.2016 nicht angekündigt. Jedoch führen Einberufungs- und Ankündigungsmängel dann nicht zur Nichtigkeit, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder erscheinen und - ohne dass ein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht - abstimmen (Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 12. Aufl, § 110 Rz. 5; Habersack in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl, § 110 Rz. 21). Vorliegend haben sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung vom 23.02.2016 teilgenommen und beim Beschluss über die Vorstandsbestellung von Frau K ausdrücklich auf die Einhaltung „sämtlicher Formvorschriften und Fristen gemäß Satzung und Gesetz" verzichtet (s. Anlage B 4). Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, die Behandlung des nicht angekündigten Tagesordnungspunkts sei mit allseitiger Zustimmung erfolgt (s. das vom Kläger selbst verfasstes Gedächtnisprotokoll Anlage K 12 S. 2).

3.3. Die Anwesenheit von Herrn R junior führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zuziehen. § 109 Abs. 3 AktG erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Teilnahme Dritter an Aufsichtsratssitzungen sogar an Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern. In allen diesen Fällen kann ein Aufsichtsratsbeschluss durch Dritte beeinflusst werden. Ein Aufsichtsratsbeschluss ist daher nicht schon deshalb unwirksam, weil eine dritte Person an der Sitzung teilgenommen und den Beschluss möglicherweise beeinflusst hat (BGH NJW 1967, S. 1711, 1712).

3.4. Unstreitig wurde über die Aufsichtsratssitzung keine Niederschrift angefertigt. Dies verstößt gegen § 107 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG, führt allerdings nach § 107 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

3.5. Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil der Aufsichtsrat mit der Auswahl von Frau Köpf gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen oder seinen Ermessenspielraum überschritten hätte.

3.5.1. Der Beschluss ist unstreitig nach § 10 (3) der Satzung mit der ausschlaggebenden Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden zustande gekommen.

3.5.2. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, entsprechend § 116 AktG geeignete Kandidaten für das Vorstandsamt auszuwählen und eine langfristige Personalplanung auf Vorstandsebene zu betreiben, er hat darauf zu achten, dass die Vorstandsmitglieder in persönlicher und fachlicher Hinsicht die nötigen Qualifikationen für ihr Amt erfüllen (Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 84 Rz. 16; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl, § 84 Rz. 12). Dabei hat der Aufsichtsrat bei der Entscheidung über die Bestellung eines Vorstands ein breites, eigenes unternehmerisches Ermessen. Er hat das Recht zur selbstständigen Auswahl der Vorstandsmitglieder und ist dabei keinerlei Weisungen, verbindlichen Vorschlagsrechten oder Zustimmungsvorbehalten unterworfen, sondern berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu entscheiden (OLG Düsseldorf, NZG 2015, S. 1115, 1117; Spindler, a. a. O., § 84 Rz. 15; Seibt a. a. O., § 84 Rz. 12). Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss nicht nichtig:

3.5.2.1. Das Gesetz stellt Anforderungen an einen Vorstand nur in § 76 Abs. 3 AktG auf. Von den Ausschlussgründen des § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG liegt unstreitig keiner vor. Die Satzung der Beklagten benennt keine Kriterien für die Auswahl des Vorstands.

3.5.2.2. Ob die Bestellung für nur acht Monate unverhältnismäßig kurz ist, kann dahingestellt bleiben. § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht zwar eine Höchstdauer für die Bestellung von fünf Jahren, aber keine Mindestdauer vor. Der Aufsichtsrat kann bei einer übermäßig kurzen Bestellung zwar pflichtwidrig handeln, jedoch bleibt die Bestellung dennoch wirksam (Hüffer/Koch, a. a. O., § 84 Rz. 7; Kort in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, 5. Aufl, § 84 Rz. 66).

3.5.2.3. Eine Ermessensüberschreitung durch die Bestellung von Frau K ist nicht festzustellen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 16.12.2016, S. 117 ff d. A.) einerseits der Aufsichtsrat verpflichtet ist, eine für das konkrete Amt in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Person auszuwählen. Andererseits lassen sich aber gerade keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen treffen, welche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetzt, 4. Aufl., § 84 Rz. 39). Zudem verfügt der Aufsichtsrat, wie ausgeführt, über ein weites Ermessen.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und der Umstände im konkreten Einzelfall hat der Aufsichtsrat vorliegend sein Ermessen nicht überschritten:

Unstreitig ist Frau K Diplom-Juristin, hat das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt und damit einen breiten Überblick über das allgemeine Zivilrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Arbeitsrecht. Darüber hinaus hatte sie, wie der Kläger selbst vorträgt (Schriftsatz vom 16.12.2016, S. 11, Bl. 118 d. A.) als Angestellte der K AG administrative Tätigkeiten ausgeübt. Die Beklagte ist nur eine kleine AG mit einem sehr begrenzten Gesellschaftszweck und - nach Vortrag des Klägers selbst (Klageschrift S. 16, Bl. 16 d. A.) - unter 20 Mitarbeitern. Damit hat zwar die Beklagte, worauf der Kläger zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 16.12.2016 S. 9, Bl. 116 d. A.) keine hochspezialisierten Abteilungen für jede Frage wie in großen Unternehmen. Umgekehrt ist aber aufgrund des sehr begrenzten Gesellschaftszwecks und der geringen Zahl an Mitarbeitern die Unternehmensführung deutlich weniger komplex und anspruchsvoll als in einer großen Aktiengesellschaft mit einer Vielzahl an Mitarbeitern und einem breiten Geschäftsfeld. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Vorstand, soweit er dies für nötig hält, die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters etwa im Bereich Buchführung oder Personalverwaltung veranlasst, soweit es ihm an Spezialkenntnissen insoweit fehlt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bestellung eines Vorstands dringend nötig war, da unstreitig Frau M zum 31.10.2015 als Vorstand ausschied und das Vorstandsamt von Herrn R jun. infolge der Verurteilung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 AktG mit Rechtskraft des Urteils bereits am 27.05.2014 kraft Gesetzes endete (vgl. Spindler, a. a. O., § 76 Rz. 120). Am 23.02.2016 hatte die AG daher bereits seit geraumer Zeit keinen Vorstand. Zudem wurde Frau K nur für einen beschränkten Zeitraum von ca. acht Monaten bestellt.

In der Gesamtschau dieser Umstände lässt die Bestellung von Frau K jedenfalls keine Überschreitung des weiten unternehmerischen Ermessens erkennen.

Nicht zu berücksichtigen ist das Verhalten von Frau K nach der Bestellung. Wenn sie - wie der Kläger vorträgt - nach der Bestellung nie in Erscheinung trat und sich in der Hauptversammlung vom 29.07.2016 nur den Ausführungen von Herrn R junior und Herrn K anschloss, könnte dies eine Pflicht des Aufsichtsrats zu enger Überwachung und ggf. den Widerruf der Bestellung nach § 84 Abs. 3 AktG begründen. Das Gleiche gilt, wenn sich anderweitige Eignungsmängel nach der Bestellung offenbaren. Der ursprüngliche Bestellungsbeschluss wird davon aber nicht unwirksam.

Dass Frau K unstreitig keine technische Erfahrung und Eignung zum Betrieb einer Seilbahn hat, ist unschädlich. Aus den von den Parteien zitierten „Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil)" vom November 2004 ergibt sich lediglich, dass die Beklagte einen Betriebsleiter bestellen muss, der die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrung besitzt, § 18 (1), und auch für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes verantwortlich ist, § 18 (4) (Anlage B 2). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 3 (2) Satz 2 BOSeil, wonach nur solche Unternehmen und Fachleute mit dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden dürfen, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Dies bedeutet nicht, dass der Vorstand der Betreibergesellschaft selbst über die Qualifikationen verfügen muss.

3.5.2.4. Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 16.12.2016 (S. 12 ff, Bl. 119 ff d. A.) darauf verweist, der Beschluss sei nichtig, weil Frau K nur Strohfrau für Herrn W W. R junior sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Wenn Frau K nach ihrer Bestellung als Vorstand tatsächlich nur als Strohfrau von Herrn W W. R (jun.) handelte, diesem weitreichende Vollmachten erteilte und ihn als faktischen Vorstand agieren ließ, könnte dies einen Grund für den Widerruf ihrer Bestellung nach § 84 Abs. 3 AktG darstellen. Der ursprüngliche Bestellungsbeschluss bleibt davon unberührt.

Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.12.2016 (S. 12 ff, Bl. 119 ff d. A.), es sei von vornherein von den Aufsichtsratsmitgliedern W R senior, P und K geplant gewesen, dass Frau K nur Strohfrau von Herrn W W. R junior sein sollte, ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. In erster Instanz (Schriftsatz vom 16.06.2016, S. 3, Bl. 36 d. A.) hat der Kläger nur ausgeführt, es verdichte sich der Verdacht, dass Frau K nicht mehr als eine „Strohfrau" sei. Vortrag dazu, dies sei von vornherein so geplant gewesen, findet sich weder in erster noch in zweiter Instanz vor dem Schriftsatz vom 16.12.2016. Weshalb der Kläger dies nicht in erster Instanz hätte vortragen können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schon in erster Instanz kam es erkennbar auf die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses an. Diesbezüglich handelt es sich entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 16.12.2016 S. 18, Bl. 125 d. A.) nicht um ein Problem, das erst der hiesige Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 aufgeworfen hätte.

Im Übrigen wurde dem Kläger vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 (Protokoll S. 3, Bl. 104 d. A.) Schriftsatzfrist nur eingeräumt zur Stellungnahme zu eventuellem neuen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 99 - 101 d.A). Der Vortrag des Klägers, Frau K hätte von vornherein nur Strohfrau sein sollen, ist keine Erwiderung auf ein etwaiges neues Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.11.2016. Der neue Vortrag ist daher auch nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht.

Ob Herr W W. R junior bei der K AG als faktischer Vorstand handelt, ist für den streitgegenständlichen Fall ohne Bedeutung.

3.5.3. Der Beschluss ist auch nicht unwirksam, weil dem Kläger Informationen über Frau K vor der Beschlussfassung vorenthalten wurden. Der Kläger wusste, dass Frau K Juristin und 38 Jahre alt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Bezeichnung „Juristin" in der Anlage K 11 auch nicht unzutreffend oder irreführend, da Frau K tatsächlich Diplom-Juristin ist. Zudem wurde ihm unstreitig mitgeteilt, sie kenne sich mit Verwaltungsangelegenheiten aus. Ob dem Kläger darüber hinaus auch der aus Anlage B 3 ersichtliche Werdegang (2009 Rechtsanwaltskanzlei B & Kollegen und K & W, 2010 Stadtverwaltung Heidenheim, 2014 Firma W K und GaLA Bau GmbH, 2015 Firma K K AG) mitgeteilt wurde, ist umstritten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Dass es sich hierbei um wesentliche, für die Entscheidung maßgebliche Erkenntnisse handelt, behauptet auch der Kläger nicht. Insbesondere ist aus den Informationen nicht erkennbar, womit Frau K an den jeweiligen Stellen konkret beschäftigt war. Im Übrigen hat der Kläger ohnehin gegen die Vorstandsbestellung gestimmt. Die Informationen unterstreichen aber, wenn überhaupt, eher die Eignung von Frau K Das Gegenteil trägt auch der Kläger nicht vor.

Dass es sonstige, wesentliche Qualifikationen oder Aspekte aus dem Lebenslauf von Frau K gebe, die für die Eignung als Vorstand relevant wären, dem Kläger aber vorenthalten wurden, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Im Übrigen erkundigte sich der Kläger nach eigenem Vortrag zwar in der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2016, welche Qualifikationen Frau K für das Amt qualifizierten. Nachdem ihm geantwortet wurde, sie kenne sich mit Verwaltungsangelegenheit aus, stellte der Kläger nach eigenem Vortrag (Schriftsatz vom 16.12.2016 S. 3 f, Bl. 110 f d. A.) keine weiteren Fragen mehr. Weder forderte er Details zu den früheren Stellen oder konkret ausgeübten Tätigkeiten von Frau K noch bestand er darauf, dass sich Frau K persönlich im Aufsichtsrat vorstellen sollte. Auch wenn der Kläger auf weitere Nachfragen verzichtete, weil er befürchtete, ohnehin die gleiche Antwort zu erhalten, ändert dies nichts. Denn jedenfalls brachte er nicht zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht weiterer Informationsbedarf bestand. Durch die Abstimmung mit „Nein" bekundete der Kläger zwar sein fehlendes Einverständnis mit der Bestellung von Frau K als Vorstand. Dass aber aus seiner Sicht vor einer Abstimmung weiterer Informationsbedarf bestand, war dadurch nicht erkennbar.

Ob die Situation im Aufsichtsrat in jüngster Zeit „eskaliert" ist und der Kläger von Herrn W W. R junior diffamiert wird, wie der Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2016 (S. 4, Bl. 111 d. A.) behauptet, ist für die Wirksamkeit des Beschluss vom 23.02.2016 ohne Belang.

3.5.4. Der Beschluss ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam, weil der Aufsichtsrat insgesamt sich vor der Beschlussbefassung nicht ausreichend über die Qualifikationen von Frau K informiert und daher ermessenfehlerhaft gehandelt hätte. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 116 Satz 1 AktG meint, der Beschluss sei schon mangels ausreichender Informationen des Aufsichtsrats ermessensfehlerhaft und daher nichtig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch beim Handeln eines Vorstands kommt es auf § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG von vornherein nicht an, wenn er eine Ermessensentscheidung trifft, die zwar auf mangelnder Informationsbasis beruht, aber dennoch im Ergebnis nicht zu beanstanden und nicht pflichtwidrig ist. Der vom Kläger aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gezogene Umkehrschluss, bei Verletzung der Business Judgment Rule aufgrund mangelnder Informationen liege in jedem Fall eine objektive Pflichtverletzung vor, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Rz. 12; Krieger/Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl, § 93 Rz. 14; Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, a. a. O., § 93 Rz. 40). Noch weniger lässt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 2, § 116 Satz 1 AktG schlussfolgern, unter Verletzung der Business Judgement Rule gefasste Aufsichtsratsbeschlüsse seien in jedem Fall nichtig.

Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Aufsichtsrat der Beklagten Informationspflichten verletzt hätte. Insbesondere lässt sich keine pauschale Pflicht feststellen, in jedem Fall den Kandidaten für das Amt des Vorstands zu einer Aufsichtsratssitzung zur persönlichen Befragung einzuladen, solange dies nicht ein Aufsichtsratsmitglied konkret fordert.

3.5.5. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.12.2016 S. 9 f, Bl. 116 f d. A.) ist die Bestellung von Frau K auch nicht ermessenfehlerhaft, weil keine Informationen über einen etwaigen Anstellungsvertrag vorlagen.

Die Bestellung zum Vorstand ist vom Abschluss des Anstellungsvertrags zu unterscheiden (BGH NJW 1989, S. 2683). Insoweit handelt es sich um verschiedene Rechtsverhältnisse, was die gesetzlichen Regelungen etwa in § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 AktG zum Ausdruck bringen (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl, § 84 Rz. 2; Kort in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, 5. Aufl, § 84 Rz. 16 f). Zwar sind Bestellung und Anstellungsvertrags insofern aufeinander bezogen, als der Anstellungsvertrag in der Regel nur wegen der Organstellung abgeschlossen wird. Auch wird ein Vorstand regelmäßig nicht bereit sein, ohne Abschluss eines angemessenen Anstellungsvertrags tätig zu werden. Jedoch führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, den Bestellungsbeschluss als nichtig anzusehen, wenn sich der Aufsichtsrat über die Modalitäten der Anstellung noch nicht im Klaren ist. Damit würde das Trennungsprinzip ausgehöhlt und der Aufsichtsrat faktisch gezwungen, stets über die Vorstandsbestellung und den Abschluss des Anstellungsvertrag gleichzeitig zu entscheiden. Im Übrigen besteht hierfür auch im Interesse der Gesellschaft kein zwingendes Bedürfnis. Denn allein aus der Vorstandsbestellung ergibt sich keine Pflichten des Aufsichtsrats, mit dem Vorstand eine Vergütung in einer bestimmten Höhe zu vereinbaren; allenfalls hat der Aufsichtsrat auf den Abschluss eines angemessenen Anstellungsvertrags hinzuwirken (Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 84 Rz. 11). Sofern es nicht zu einer Einigung zwischen Aufsichtsrat und neuem Vorstand über den Anstellungsvertrag kommt, ist der Vorstand gegebenenfalls berechtigt, das Vorstandsamt niederzulegen (Spindler, a. a. O., Rz. 11), woraufhin der Aufsichtsrat über die Bestellung eines neuen Vorstands befinden kann und muss.

4. Die Feststellungsklage ist bezüglich TOP 2 der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2016 begründet. Der Beschluss über den Abschluss eines Beratervertrags zwischen der Beklagten und der K AG ist, wie vom Landgericht festgestellt, nichtig. Die Berufung verbleibt insoweit ohne Erfolg.

4.1. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Beschluss bereits aus formalen Gründen wegen der Mängel der Einberufung und der nicht ordnungsgemäßen Ankündigung des Tagesordnungspunkts nichtig ist. Des Weiteren bedarf keiner Entscheidung, ob Herr R senior mitstimmen durfte.

4.2. Der Beschluss ist nichtig, da er gegen § 87 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 1 AktG verstößt.

4.2.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung S. 8, Bl. 32 d. A.) ist der Abschluss des Beratervertrags mit der K AG keine Maßnahme der Geschäftsführung durch den Vorstand, für die eine Zustimmung des Aufsichtsrat nicht nötig wäre. Vielmehr war vorliegend nicht nur die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, sondern der Aufsichtsrat sogar für den Abschluss des Beratervertrags selbst zuständig: Die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge fällt nach § 84 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Satz 1, § 87, § 112 AktG in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Der Abschluss dieser Verträge gehört auch dann zur Kompetenz des Aufsichtsrats, wenn sie von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen werden und mit diesem eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Nur dadurch ist der Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz gewährleistet (BGH, NZG 2015, S. 792, 794 Tz. 24). Ob der Vertrag als Beratervertrag und die zu erbringenden Leistungen als Beraterleistungen bezeichnet werden, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt der Vereinbarung (BGH, NZG 2015, S. 792, 794 Tz. 25). Wenn durch den „Beratervertrag" auch Leistungen abgegolten werden sollen, die von anderen Mitarbeitern erbracht werden, die selbst nicht zum Vorstand bestellt wurden, schließt dies die Zuständigkeit des Aufsichtsrats ebenfalls nicht aus (BGH, NZG 2015, S. 792, 794 Tz. 26).

Vorliegend trägt die Beklagte selbst vor, dass mit dem Vertrag alle Kosten für Büro- und Beratungstätigkeit im gesamten Verwaltungsbereich abgedeckt werden, insbesondere die Tätigkeit von Frau K als Vorstand der Beklagten, die Tätigkeiten von Herrn R junior und Herr K außerdem die Bürotätigkeiten von Sekretärinnen und sonstigen Mitarbeitern der Verwaltung. Damit soll der Beratervertrag zumindest auch die Vorstandsvergütung von Frau K abdecken. Folglich ist der Aufsichtsrat für den Abschluss des Vertrags und damit auch für die Entscheidung hierüber zuständig.

4.2.2. Der Aufsichtsrat ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet, bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Gegen diese Anforderungen verstößt der Beschluss vom 23.02.2016. Dass der konkret geplante Vertragstext den Aufsichtsratsmitgliedern vorgelegen hätte, behauptet noch nicht einmal die Beklagte. Ob die als Anlage B 3 vorgelegte Übersicht den Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wurde, ist streitig, kann aber zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Denn auch aus der Anlage B 3 ist in keiner Weise erkennbar, welcher Anteil der Pauschalvergütung von 180.000,00 Euro pro Jahr auf die Vorstandstätigkeit von Frau K entfällt. Noch weniger lässt sich aus der Übersicht ersehen, ob die geplante Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen steht. Allein der Hinweis, dass für den früheren Vorstand B eine Vergütung von 90.000,00 Euro gezahlt wurde, genügt ebenfalls nicht. Denn daraus lässt sich schon nicht schließen, dass eine gleich hohe Vergütungssumme auf Frau K entfallen soll, zumal nach dem Vortrag der Beklagten auch noch die Tätigkeit von Herrn W R junior und Herrn K abgegolten werden sollen. Zudem ändert dies nichts daran, dass die konkreten Aufgaben und Leistungspflichten von Frau K - etwa in Abgrenzung zu den ebenfalls völlig unklaren Funktionen von Herrn W R junior und Herrn K - in keiner Weise aus der Anlage B 3 erkennbar werden.

4.2.3. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschluss - auch - deshalb unwirksam ist, weil die Aufsichtsratsmitglieder ihre eigene Zuständigkeit für den Vertragsschluss offensichtlich verkannten und den Abschluss des Beratervertrags dem Vorstand überlassen wollten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat geht auch nicht entgegen der Ansicht der Literatur davon aus, die Qualifikation eines Vorstandskandidaten spiele bei der Ermessensausübung des Aufsichtsrat keine Rolle.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

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Aktiengesetz - AktG | § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder


Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht


Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfo

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(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug

Aktiengesetz - AktG | § 78 Vertretung


(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht


(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennu

Aktiengesetz - AktG | § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse


(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werd

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - II ZR 55/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 55/11 Verkündet am:
17. Juli 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher
Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen
Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise
keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung
BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Februar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist seit dem 21. August 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden - teils mittelbar über eine Holding - von den beiden Familienstämmen E. H. und B. H. gehalten. Zwischen den Stämmen gibt es erhebliche Spannungen.
2
Zu Mitgliedern des zunächst vierköpfigen Vorstands der Beklagten wurden im Jahr 2005 G. B. , der Schwiegersohn des B. H. , und im Jahr 2006 A. K. jeweils für die Zeit bis zum 21. Januar 2010 bestellt. Daneben gehörten dem Vorstand E. H. und K. J. an. Am 6. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender zu dieser Zeit B. H. war, einstimmig, die Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. einvernehmlich aufzuheben und sie zugleich für die Dauer von fünf Jahren erneut zu Mitgliedern des Vorstands zu bestellen. Am selben Tag legte das Vorstandsmitglied J. sein Amt nieder. Am folgenden Tag fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der ein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde. In der Folgezeit scheiterte ein Versuch, die Vorstandsmitglieder B. und K. abzuberufen, an einer Pattsituation im neuen Aufsichtsrat.
3
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige Wiederbestellung nichtig sind.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankenthal, BB 2010, 1626). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Zweibrücken, ZIP 2011, 617). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Neubestellung eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit sei eine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG und damit nach § 134 BGB nichtig. Jedenfalls aber sei die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ein Angebot von dritter Seite erhalte und daher auszuscheiden drohe. Derartige Umstände seien nicht nachgewiesen. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht ergeben, dass tatsächlich konkret eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B. und K. zu befürchten gewesen sei.
8
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zulässig, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber unbegründet.
9
1. Die Klage ist zulässig.
10
a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats nichtig ist und diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
11
b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO angenommen.
12
Ein Aufsichtsratsmitglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt hat und bei denen es überstimmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die - wie hier - schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten. Denn die Verantwortung für ein gesetz- und satzungsmäßiges Handeln der Organe der Gesellschaft bezieht sich auch auf derartige Beschlüsse. Gerade von einem neu in den Aufsichtsrat berufenen Mitglied kann nicht erwartet werden, dass es sich mit nichtigen Beschlüssen abfindet, nur weil sie vor seiner Amtszeit gefasst worden sind.
13
2. Die Klage ist unbegründet.
14
Der Beschluss über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige (Wieder-)Bestellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig.
15
a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine Verlängerung der nach Satz 1 der Vorschrift höchstens fünfjährigen Bestellung, die nach Satz 2 für höchstens fünf Jahre wiederholt oder verlängert werden kann, nur durch einen Aufsichtsratsbeschluss möglich, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2007 die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Wortlaut nach beachtet.
16
aa) Durch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. ist deren "bisherige Amtszeit" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG beendet worden. Die sich daran anschließende (wiederholte) Bestellung war demnach nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschlossen worden.
17
bb) Soweit die Revisionserwiderung meint, ein unmittelbarer Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG liege schon deshalb vor, weil die "einvernehmliche" Aufhebung der ursprünglichen Bestellung vor der Neubestellung nicht wirksam erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revisionserwiderung will ihre Auffassung, die "einvernehmliche" Aufhebung sei unwirksam, darauf stützen, dass die Vorstandsmitglieder B. und K. bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat nicht anwesend gewesen seien, sondern von dem Beschluss erst nachträglich Kenntnis genommen hätten. Da sie zuvor ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen nicht erklärt hätten, fehle es an einer einverständlichen Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt der Wiederbestellung. Die Wiederbestellung sei deshalb als einseitige Verlängerung der ursprünglichen Amtszeit über fünf Jahre hinaus zu werten, was nur unter Beachtung der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG habe geschehen können.
18
Mit dieser Sichtweise verkennt die Revisionserwiderung, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erkennbar nur insoweit gelten sollte, als die beiden Vorstandsmitglieder auch tatsächlich an der einvernehmlichen Aufhebung der ursprünglichen Bestellung mitgewirkt hatten oder noch mitwirken würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorstandsmitglieder jedenfalls nachträglich und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Bestellung einverstanden waren. Da nach dem Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses folglich die Neubestellung von dem vorherigen Wirksamwerden der (einvernehmlichen) Aufhebung der bisherigen Bestellung abhängig sein sollte, ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder B. und K. ihr Einverständnis mit der Aufhebung der bisherigen Bestellung erst nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats erklärt haben.
19
b) Die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung verbunden mit der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder für fünf Jahre früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestellung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
20
aa) Diese Vorgehensweise wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt. Teils wird darin ein Verstoß gegen § 84 Abs. 1 AktG oder jedenfalls eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen (AG Duisburg, NZI 2008, 621, 622; Mertens in Kölner KommAktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 18; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Götz, AG 2002, 305, 306; Kort in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 114; MünchKommAktG /Spindler, 3. Aufl., § 84 Rn. 44; Thüsing in Fleischer, Handbuch Vorstandsrecht , § 4 Rn. 43; Peltzer in Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder , § 2 Rn. 87 ff.; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Andere Autoren halten einen solchen Bestellungsbeschluss für zulässig (Hefermehl in Geßler/Hefermehl, AktG, § 84 Rn. 28; Willemer, AG 1977, 131 ff.; Hölters/Weber, AG 2005, 629, 631 f.; Fastrich in Festschrift Buchner, 2009, S. 209, 217 f.; Fleischer, DB 2011, 861, 863 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 16; Bauer/Arnold, DB 2006, 260, 261; Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., 8.03 Rn. 4; Oltmanns in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 7; Wiesner in MünchHdbAG, 3. Aufl., § 20 Rn. 32; Mutter in MarschBarner /Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 19 Rn. 76 f.; Frodermann/Schäfer in Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Abschn. 7 Rn. 53; Bosse/Hinderer, NZG 2011, 605, 607; Selter, NZG 2011, 897, 898 f.; Wilsing/Meyer, GWR 2011, 182; Paul, EWiR 2011, 297). Wieder andere erachten diese Vorgehensweise unter Hinweis auf Nr. 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nur bei Vorliegen besonderer Gründe für unbedenklich (Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht , AktG § 84 Rn. 12; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 358; Fonk in Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 9 Rn. 51; wohl auch Eckert in Wachter , Aktiengesetz, § 84 Rn. 10).
21
bb) Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
22
Eine - unzulässige - Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG, ZIP 2009, 2073, 2076). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht erfüllt.
23
(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich keine Gründe gegen eine Neubestellung auf fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung.
24
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist erstmals durch § 75 Abs. 1 AktG vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) auf die Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt worden. Dort fehlte noch eine Regelung über die Verlängerung der Bestellung (jetzt § 84 Abs. 1 Satz 2 AktG). Deshalb entstand Streit über die Frage, ob bei einer Bestellung auf die Dauer von fünf Jahren die Vereinbarung einer automatisch wirkenden Verlängerungsklausel nach Ablauf von fünf Jahren zulässig war. Der Bundesgerichtshof hat das wegen des Zwecks des § 75 Abs. 1 AktG aF, den Aufsichtsrat alle fünf Jahre dazu zu veranlassen, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden, verneint (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Aktienrechtsreform 1965, durch die § 84 Abs. 1 AktG in seiner heutigen Fassung geschaffen wurde, aufgegriffen. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Kropff, AktG 1965, S. 105): Der Entwurf schließt sich dieser Ansicht an … Der somit in jedem Falle erfor- derliche Beschluss des Aufsichtsrats könnte allerdings bereits bei der ersten Bestellung in der Weise gefasst werden, dass der Aufsichtsrat bestimmt, das Vorstandsmitglied solle nach Ablauf von fünf Jahren im Amt bleiben, falls der Aufsichtsrat nicht vorher etwas anderes beschließe. Damit würde der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Bestellung nicht erreicht werden. Deshalb bestimmt der Entwurf, dass der Aufsichtsrat über die erneute Bestellung oder über die Verlängerung der Amtszeit frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschließen darf (Abs. 1 Satz 3).
25
Danach soll mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG lediglich sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre einen Beschluss über die wie- derholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder fasst. Die hier zu beurteilende Wiederbestellung für fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung widerspricht dem nicht.
26
(2) Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes im Übrigen steht diesem Vorgehen nicht entgegen.
27
Mit § 84 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen. Als weiterer Zweck gerade des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt hinzu, dass der Aufsichtsrat spätestens alle fünf Jahre gezwungen sein soll, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.).
28
Dieser Gesetzzweck wird durch die vorliegende Fallgestaltung weder vereitelt noch auch nur beeinträchtigt (zum vergleichbaren Gesetzeszweck des § 26 Abs. 2 WEG bei der Verlängerung der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1995 - III ZR 65/94, NJWRR 1995, 780 f.). Indem das Vorstandsmitglied nach Amtsniederlegung ab diesem Zeitpunkt für fünf Jahre neu bestellt wird, ist die Bindungsfrist sogar noch kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisherige Bestellung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden. Auch findet eine verantwortliche Beratung und Beschlussfassung über die Neubestellung statt. Der Auf- sichtsrat fasst genauso einen Beschluss, wie er es nach der gesetzlichen Regelung im letzten Jahr der laufenden Amtszeit des Vorstandsmitglieds tun würde. Wenn die Neubestellung nach Amtsniederlegung schon kurze Zeit nach Amtsantritt des Vorstandsmitglieds beschlossen wird, mögen zwar die Möglichkeiten des Aufsichtsrats, das Vorstandsmitglied sachgerecht zu beurteilen, noch eingeschränkt sein. Sie sind aber jedenfalls besser als bei der erstmaligen Bestellung , bei der sich der Aufsichtsrat auch auf fünf Jahre binden darf. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat, der ein Vorstandsmitglied zulässigerweise zunächst auf nur ein Jahr bestellt und während dieses Jahres - im Einklang mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG - über eine Verlängerung der Bestellung beschließt, ebenfalls nicht die Möglichkeit, die Eignung des Vorstandsmitglieds durch eine Beobachtung seiner Amtstätigkeit über einen längeren Zeitraum zu beurteilen.
29
Unbegründet ist der Einwand, durch eine Neubestellung schon früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit habe der Aufsichtsrat in unzulässiger Weise die Möglichkeit, einen künftigen Aufsichtsrat für fünf Jahre an den Vorstand zu binden (Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein neuer Aufsichtsrat sogar für sechs Jahre an die Vorstandsbestellung gebunden sein, wenn die Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kurz vor Ende der Amtszeit des alten Aufsichtsrats beginnt und dieser Aufsichtsrat eine Verlängerung der Bestellung des Vorstandsmitglieds beschließt. Ein Unterschied besteht zwar darin, dass der Aufsichtsrat bei einer Amtsniederlegung die Neubestellung unabhängig von dem Beginn der Jahresfrist vornehmen kann. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil der (neue) Aufsichtsrat kein Recht hat, über die Verlängerung der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit zu entscheiden. Er muss vielmehr den Vorstand so akzeptieren, wie ihn der alte Aufsichtsrat bestellt hat.
30
c) Die Beschlüsse über die einvernehmliche Amtsniederlegung und Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. sind auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
31
aa) Der Aufsichtsrat kann von einem Recht, das ihm zusteht, im Einzelfall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen. Bezieht sich der Rechtsmissbrauch auf eine Beschlussfassung, ist der betreffende Beschluss nichtig. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch in Bezug auf die vorzeitige einvernehmliche Amtsniederlegung und Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre (Fleischer, DB 2011, 861, 864; Fastrich in Festschrift H. Buchner, 2009, S. 209, 217 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit dem Beschluss - im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied - Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als rechtsmissbräuchlich erweisen.
32
bb) Dass hier solche Motive vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt auch keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien auf, aus denen sich ergeben könnte, dass der angegriffene Beschluss rechtsmissbräuchlich zustande gekommen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschluss von den Mitgliedern des Aufsichtsrats - mit Ausnahme des erkrankten Aufsichtsratsmitglieds G. Ba. - einstimmig gefasst worden ist. Obwohl der sechsköpfige Aufsichtsrat von den Familienstämmen B. und E. H. paritätisch besetzt war, hat sich der Streit dieser Stämme auf die angefochtene Entscheidung des Aufsichtsrats nicht ausgewirkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsbeschlüsse beruhten offenkundig nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern seien vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst worden, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählen- den neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen, reicht für einen Rechtsmissbrauch nicht aus.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 HKO 89/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 U 76/10 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 55/11 Verkündet am:
17. Juli 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher
Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen
Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise
keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung
BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter
Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Februar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist seit dem 21. August 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden - teils mittelbar über eine Holding - von den beiden Familienstämmen E. H. und B. H. gehalten. Zwischen den Stämmen gibt es erhebliche Spannungen.
2
Zu Mitgliedern des zunächst vierköpfigen Vorstands der Beklagten wurden im Jahr 2005 G. B. , der Schwiegersohn des B. H. , und im Jahr 2006 A. K. jeweils für die Zeit bis zum 21. Januar 2010 bestellt. Daneben gehörten dem Vorstand E. H. und K. J. an. Am 6. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender zu dieser Zeit B. H. war, einstimmig, die Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. einvernehmlich aufzuheben und sie zugleich für die Dauer von fünf Jahren erneut zu Mitgliedern des Vorstands zu bestellen. Am selben Tag legte das Vorstandsmitglied J. sein Amt nieder. Am folgenden Tag fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der ein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde. In der Folgezeit scheiterte ein Versuch, die Vorstandsmitglieder B. und K. abzuberufen, an einer Pattsituation im neuen Aufsichtsrat.
3
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige Wiederbestellung nichtig sind.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankenthal, BB 2010, 1626). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Zweibrücken, ZIP 2011, 617). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Neubestellung eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit sei eine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG und damit nach § 134 BGB nichtig. Jedenfalls aber sei die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ein Angebot von dritter Seite erhalte und daher auszuscheiden drohe. Derartige Umstände seien nicht nachgewiesen. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht ergeben, dass tatsächlich konkret eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B. und K. zu befürchten gewesen sei.
8
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zulässig, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber unbegründet.
9
1. Die Klage ist zulässig.
10
a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats nichtig ist und diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
11
b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO angenommen.
12
Ein Aufsichtsratsmitglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt hat und bei denen es überstimmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die - wie hier - schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten. Denn die Verantwortung für ein gesetz- und satzungsmäßiges Handeln der Organe der Gesellschaft bezieht sich auch auf derartige Beschlüsse. Gerade von einem neu in den Aufsichtsrat berufenen Mitglied kann nicht erwartet werden, dass es sich mit nichtigen Beschlüssen abfindet, nur weil sie vor seiner Amtszeit gefasst worden sind.
13
2. Die Klage ist unbegründet.
14
Der Beschluss über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige (Wieder-)Bestellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig.
15
a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine Verlängerung der nach Satz 1 der Vorschrift höchstens fünfjährigen Bestellung, die nach Satz 2 für höchstens fünf Jahre wiederholt oder verlängert werden kann, nur durch einen Aufsichtsratsbeschluss möglich, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2007 die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Wortlaut nach beachtet.
16
aa) Durch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. ist deren "bisherige Amtszeit" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG beendet worden. Die sich daran anschließende (wiederholte) Bestellung war demnach nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschlossen worden.
17
bb) Soweit die Revisionserwiderung meint, ein unmittelbarer Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG liege schon deshalb vor, weil die "einvernehmliche" Aufhebung der ursprünglichen Bestellung vor der Neubestellung nicht wirksam erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revisionserwiderung will ihre Auffassung, die "einvernehmliche" Aufhebung sei unwirksam, darauf stützen, dass die Vorstandsmitglieder B. und K. bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat nicht anwesend gewesen seien, sondern von dem Beschluss erst nachträglich Kenntnis genommen hätten. Da sie zuvor ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen nicht erklärt hätten, fehle es an einer einverständlichen Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt der Wiederbestellung. Die Wiederbestellung sei deshalb als einseitige Verlängerung der ursprünglichen Amtszeit über fünf Jahre hinaus zu werten, was nur unter Beachtung der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG habe geschehen können.
18
Mit dieser Sichtweise verkennt die Revisionserwiderung, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erkennbar nur insoweit gelten sollte, als die beiden Vorstandsmitglieder auch tatsächlich an der einvernehmlichen Aufhebung der ursprünglichen Bestellung mitgewirkt hatten oder noch mitwirken würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorstandsmitglieder jedenfalls nachträglich und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Bestellung einverstanden waren. Da nach dem Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses folglich die Neubestellung von dem vorherigen Wirksamwerden der (einvernehmlichen) Aufhebung der bisherigen Bestellung abhängig sein sollte, ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder B. und K. ihr Einverständnis mit der Aufhebung der bisherigen Bestellung erst nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats erklärt haben.
19
b) Die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung verbunden mit der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder für fünf Jahre früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestellung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
20
aa) Diese Vorgehensweise wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt. Teils wird darin ein Verstoß gegen § 84 Abs. 1 AktG oder jedenfalls eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen (AG Duisburg, NZI 2008, 621, 622; Mertens in Kölner KommAktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 18; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Götz, AG 2002, 305, 306; Kort in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 114; MünchKommAktG /Spindler, 3. Aufl., § 84 Rn. 44; Thüsing in Fleischer, Handbuch Vorstandsrecht , § 4 Rn. 43; Peltzer in Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder , § 2 Rn. 87 ff.; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Andere Autoren halten einen solchen Bestellungsbeschluss für zulässig (Hefermehl in Geßler/Hefermehl, AktG, § 84 Rn. 28; Willemer, AG 1977, 131 ff.; Hölters/Weber, AG 2005, 629, 631 f.; Fastrich in Festschrift Buchner, 2009, S. 209, 217 f.; Fleischer, DB 2011, 861, 863 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 16; Bauer/Arnold, DB 2006, 260, 261; Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., 8.03 Rn. 4; Oltmanns in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 7; Wiesner in MünchHdbAG, 3. Aufl., § 20 Rn. 32; Mutter in MarschBarner /Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 19 Rn. 76 f.; Frodermann/Schäfer in Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Abschn. 7 Rn. 53; Bosse/Hinderer, NZG 2011, 605, 607; Selter, NZG 2011, 897, 898 f.; Wilsing/Meyer, GWR 2011, 182; Paul, EWiR 2011, 297). Wieder andere erachten diese Vorgehensweise unter Hinweis auf Nr. 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nur bei Vorliegen besonderer Gründe für unbedenklich (Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht , AktG § 84 Rn. 12; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 358; Fonk in Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 9 Rn. 51; wohl auch Eckert in Wachter , Aktiengesetz, § 84 Rn. 10).
21
bb) Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
22
Eine - unzulässige - Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG, ZIP 2009, 2073, 2076). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht erfüllt.
23
(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich keine Gründe gegen eine Neubestellung auf fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung.
24
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist erstmals durch § 75 Abs. 1 AktG vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) auf die Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt worden. Dort fehlte noch eine Regelung über die Verlängerung der Bestellung (jetzt § 84 Abs. 1 Satz 2 AktG). Deshalb entstand Streit über die Frage, ob bei einer Bestellung auf die Dauer von fünf Jahren die Vereinbarung einer automatisch wirkenden Verlängerungsklausel nach Ablauf von fünf Jahren zulässig war. Der Bundesgerichtshof hat das wegen des Zwecks des § 75 Abs. 1 AktG aF, den Aufsichtsrat alle fünf Jahre dazu zu veranlassen, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden, verneint (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Aktienrechtsreform 1965, durch die § 84 Abs. 1 AktG in seiner heutigen Fassung geschaffen wurde, aufgegriffen. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Kropff, AktG 1965, S. 105): Der Entwurf schließt sich dieser Ansicht an … Der somit in jedem Falle erfor- derliche Beschluss des Aufsichtsrats könnte allerdings bereits bei der ersten Bestellung in der Weise gefasst werden, dass der Aufsichtsrat bestimmt, das Vorstandsmitglied solle nach Ablauf von fünf Jahren im Amt bleiben, falls der Aufsichtsrat nicht vorher etwas anderes beschließe. Damit würde der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Bestellung nicht erreicht werden. Deshalb bestimmt der Entwurf, dass der Aufsichtsrat über die erneute Bestellung oder über die Verlängerung der Amtszeit frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschließen darf (Abs. 1 Satz 3).
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Danach soll mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG lediglich sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre einen Beschluss über die wie- derholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder fasst. Die hier zu beurteilende Wiederbestellung für fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung widerspricht dem nicht.
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(2) Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes im Übrigen steht diesem Vorgehen nicht entgegen.
27
Mit § 84 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen. Als weiterer Zweck gerade des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt hinzu, dass der Aufsichtsrat spätestens alle fünf Jahre gezwungen sein soll, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.).
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Dieser Gesetzzweck wird durch die vorliegende Fallgestaltung weder vereitelt noch auch nur beeinträchtigt (zum vergleichbaren Gesetzeszweck des § 26 Abs. 2 WEG bei der Verlängerung der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1995 - III ZR 65/94, NJWRR 1995, 780 f.). Indem das Vorstandsmitglied nach Amtsniederlegung ab diesem Zeitpunkt für fünf Jahre neu bestellt wird, ist die Bindungsfrist sogar noch kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisherige Bestellung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden. Auch findet eine verantwortliche Beratung und Beschlussfassung über die Neubestellung statt. Der Auf- sichtsrat fasst genauso einen Beschluss, wie er es nach der gesetzlichen Regelung im letzten Jahr der laufenden Amtszeit des Vorstandsmitglieds tun würde. Wenn die Neubestellung nach Amtsniederlegung schon kurze Zeit nach Amtsantritt des Vorstandsmitglieds beschlossen wird, mögen zwar die Möglichkeiten des Aufsichtsrats, das Vorstandsmitglied sachgerecht zu beurteilen, noch eingeschränkt sein. Sie sind aber jedenfalls besser als bei der erstmaligen Bestellung , bei der sich der Aufsichtsrat auch auf fünf Jahre binden darf. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat, der ein Vorstandsmitglied zulässigerweise zunächst auf nur ein Jahr bestellt und während dieses Jahres - im Einklang mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG - über eine Verlängerung der Bestellung beschließt, ebenfalls nicht die Möglichkeit, die Eignung des Vorstandsmitglieds durch eine Beobachtung seiner Amtstätigkeit über einen längeren Zeitraum zu beurteilen.
29
Unbegründet ist der Einwand, durch eine Neubestellung schon früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit habe der Aufsichtsrat in unzulässiger Weise die Möglichkeit, einen künftigen Aufsichtsrat für fünf Jahre an den Vorstand zu binden (Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein neuer Aufsichtsrat sogar für sechs Jahre an die Vorstandsbestellung gebunden sein, wenn die Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kurz vor Ende der Amtszeit des alten Aufsichtsrats beginnt und dieser Aufsichtsrat eine Verlängerung der Bestellung des Vorstandsmitglieds beschließt. Ein Unterschied besteht zwar darin, dass der Aufsichtsrat bei einer Amtsniederlegung die Neubestellung unabhängig von dem Beginn der Jahresfrist vornehmen kann. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil der (neue) Aufsichtsrat kein Recht hat, über die Verlängerung der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit zu entscheiden. Er muss vielmehr den Vorstand so akzeptieren, wie ihn der alte Aufsichtsrat bestellt hat.
30
c) Die Beschlüsse über die einvernehmliche Amtsniederlegung und Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. sind auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
31
aa) Der Aufsichtsrat kann von einem Recht, das ihm zusteht, im Einzelfall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen. Bezieht sich der Rechtsmissbrauch auf eine Beschlussfassung, ist der betreffende Beschluss nichtig. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch in Bezug auf die vorzeitige einvernehmliche Amtsniederlegung und Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre (Fleischer, DB 2011, 861, 864; Fastrich in Festschrift H. Buchner, 2009, S. 209, 217 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit dem Beschluss - im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied - Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als rechtsmissbräuchlich erweisen.
32
bb) Dass hier solche Motive vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt auch keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien auf, aus denen sich ergeben könnte, dass der angegriffene Beschluss rechtsmissbräuchlich zustande gekommen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschluss von den Mitgliedern des Aufsichtsrats - mit Ausnahme des erkrankten Aufsichtsratsmitglieds G. Ba. - einstimmig gefasst worden ist. Obwohl der sechsköpfige Aufsichtsrat von den Familienstämmen B. und E. H. paritätisch besetzt war, hat sich der Streit dieser Stämme auf die angefochtene Entscheidung des Aufsichtsrats nicht ausgewirkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsbeschlüsse beruhten offenkundig nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern seien vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst worden, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählen- den neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen, reicht für einen Rechtsmissbrauch nicht aus.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 HKO 89/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 U 76/10 -

(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.