Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juli 2017 - 23 U 3246/16

bei uns veröffentlicht am20.07.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft R., € 20.459,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2015 zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zahlung in Höhe von € 30.995,00 nebst Zinsen aus dem ungeteilten Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Peter W. sowie von dem Beklagten Herausgabe einiger Möbelstücke und Teppiche.

Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihres Vaters Peter W. Der Erblasser war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Bad W., das er mit Teilungserklärung vom 21. Dezember 1995 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hat. Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1995 (Anlage K 2) hat der Erblasser dem Kläger das Eigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 bezeichneten Wohnungen sowie der mit der Nr. 9 bezeichneten Garage (West) übertragen, wobei sich der Veräußerer an dem Vertragsgegenstand den unentgeltlichen Nießbrauch vorbehielt, der in der Anlage 3 zu dieser Urkunde des Notars Dr. E. in T. URNr. …84/1995 näher geregelt ist. Ziffer I. dieser Anlage 3 lautet auszugsweise:

„Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“

Dem Beklagten überließ der Erblasser die im Aufteilungsplan mit den Nummern 3 und 5 bezeichneten Wohnungen sowie die Garage (Ost). Im Jahr 2013 verkaufte der Beklagte die Wohnung Nr. 3 und die Garage (Ost) an die Eheleute S.

Bei der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Dezember 2013 (Protokoll: Anlage K 6) wurden die monatlichen Wohngeldvorauszahlungen festgelegt (TOP 4b) und eine einmalige Sonderumlage in Höhe von € 20.000,00 für die Übernahme des Heizölbestands vom Nießbraucher Peter W. bzw. zur Sicherung der Liquidität beschlossen (TOP 4a und TOP 5). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (Anlage K 14) verlangte die Hausverwaltung jeweils anteilig die rückständigen Wohngeldvorauszahlungen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2014 sowie die rückständige Sonderumlage. Am 29. Dezember 2014 hat der Kläger € 30.995,00 an die Hausverwaltung überwiesen. Die von der Hausverwaltung vorgenommene Hausgeldabrechnung für das Jahr 2014 wurde bei der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 einstimmig genehmigt (Protokoll: Anlage K 25).

Der Beklagte ist in Besitz verschiedener Gegenstände, die sich bis zum Tod des Erblassers in dessen Haus in R. befanden.

Der Kläger macht hinsichtlich der Nachzahlungen in Höhe von € 30.995,00 gegenüber dem Nachlass einen Erstattungsanspruch geltend. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Anlage K 11, der Erblasser habe ihm die Inventargegenstände, deren Herausgabe er begehrt, schenkweise überlassen.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Peter W., zuletzt wohnhaft in … R. € 30.995,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die in der zwischen dem Kläger und dem am 26.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft in … R., getroffenen Vereinbarung unter den Punkten 4. bis 14. aufgeführten, vormals in dem Objekt … R. befindlicher Inventargegenstände herauszugeben.

Hinsichtlich der näheren Bezeichnung dieser Gegenstände wird auf die Seiten 2 bis 9 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, hat der Klage stattgegeben. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Überlassungsvertrag vom 21. Dezember 1995, der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, der Erblasser, der unstreitig über Jahre hinweg für alle im Zusammenhang mit dem Anwesen J.str. 15 in Bad W. angefallenen Kosten aufgekommen sei, habe damit im streitgegenständlichen Zeitraum Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt. Mit dem Einwand, die Parteien seien als Wohnungseigentümer gegenüber dem Nießbraucher/Erblasser verpflichtet gewesen, bei der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2013 dessen Interessen zu berücksichtigen, habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Die Zahlungsklage sei derzeit mangels Hausgeldabrechnung unschlüssig. Selbst wenn der Erblasser grundsätzlich zur Bezahlung der Wohngelder verpflichtet gewesen sei, stehe dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu. Das Erstgericht gehe ferner rechtsirrig davon aus, der Erblasser habe aufgrund des Überlassungsvertrages vom 21. Dezember 1995 auch die Sonderumlage zu tragen, die unverbraucht im Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden sei und der Vermögensbildung des Klägers diene. Das Landgericht habe über die Echtheit der Unterschrift auf der Vereinbarung 26. Januar 2002 nicht Beweis erhoben, obwohl er den Kläger um Vorlage des Originals der Urkunde gebeten habe.

Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 20. September 2016 hat der Beklagte in der Sitzung vom 9. März 2017 zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

das am 21. Juni 2016 verkündete Endurteil des Landgerichts München II, Az. 14 O 3665/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 9. März 2017 und vom 13. Juli 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und zum Teil begründet.

1.1. Ein Miterbe kann als Nachlassgläubiger vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86 -, Rn. 8 f., juris). Hier begehrt der Kläger eindeutig Leistung aus dem ungeteilten Nachlass.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der Zahlungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das vom Kläger begehrte Urteil im Hinblick auf § 747 ZPO nicht vollstreckbar sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2017, Bl. 231 d.A.). Ist - wie hier - ein Miterbe Gläubiger, so ist im Rahmen des § 747 ZPO ein gegen die übrigen Miterben ergangener Titel genügend (Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 747 ZPO, Rn. 6 mw.N.).

Ohne Erfolg rügt der Beklagte ferner, das Landgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation im Schriftsatz vom 22. April 2016 auseinandergesetzt, (Seite 13 der Berufung, Bl. 223 d.A.). Der Kläger muss nicht vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen etwaiger Erstattungsansprüche [des Erblassers] in Anspruch nehmen.

1.2. Der Kläger hat gegen den ungeteilten Nachlass einen Anspruch in Höhe von € 20.459,17.

Bei einer - hier vorliegenden - Gesamthandklage, d.h. bei dem ausdrücklichen Verlangen des Miterbengläubigers „aus dem Nachlass“ befriedigt zu werden, kommt eine Kürzung der geltend gemachten Forderung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 19 W 40/96 -, juris).

1.2.1. Soweit der Kläger aus dem Nachlass Zahlung von € 17.241,00 (Wohngeld in Höhe von € 17.192,80 und Rechnung J. in Höhe von € 48,20 laut Abrechnung des Verwalters, Anlage K 9) begehrt, besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 16.797,31.

Der Kläger hatte aufgrund der Vereinbarung eines Nießbrauchs vom 21. Dezember 1995 gegen den Nießbraucher einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 23. Oktober 2014, der sich durch Zahlung des Klägers an die Hausverwaltung am 29. Dezember 2014 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016, VII ZR 266/14, juris Tz. 27; BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11 -, Rn. 18, juris). Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des Beklagten, nach Vorliegen der Hausgeldabrechnungen des Verwalters für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (vgl. Anlagen K 24 und K 26) könnten diese Wohngeldzahlungen nicht mehr Basis einer Forderung des Klägers gegen den Erblasser/Nießbraucher sein (zuletzt Seite 2 des Schriftsatzes vom, 30. Juni 2017, Bl. 365 d.A.).

Dieser Anspruch ist weder durch Zahlungen des Erblassers/Nießbrauchers an Dritte noch durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

1.2.1.1. Zutreffend stellt das Landgericht insoweit auf das in der Überlassungsvereinbarung vom 21. Dezember 1995 geregelte Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Wohnungseigentümer und dem Nießbraucher ab. Irrelevant ist dagegen, dass im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von dem mit dem Nießbrauch beschwerten Wohnungseigentümer zu tragen sind. Denn aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kann sich eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01, juris Tz. 19).

Dies ist hier der Fall, ohne dass es - entgegen der Ansicht des Beklagten - dazu einer Aufforderung des Klägers zu Lebzeiten des Nießbrauchers bedurft hätte, die Wohngelder zu zahlen.

Der Nießbraucher hat sich gemäß Ziffer I der Anlage 3 zu der notariellen Urkunde vom 21. Dezember 1995 verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten sowie - über § 1047 BGB hinausgehend - auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

Grundlage der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen war der Wirtschaftsplan 2014 (Anlage 3 des Anlagenkonvoluts K 5). Die dort aufgeführten Positionen (Kabelgebühren, Versicherungen, Strom, Reinigung, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Winterdienst, Gartenarbeiten, Hausmeister, Heizung und Warmwasser, Bankgebühren, und Verwalterkosten) sind dem Grunde nach vom Nießbraucher zu tragende laufende Kosten (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1047, Rn. 30). Dass der Nießbraucher vor der Beschlussfassung zur Höhe der Wohngeldzahlungen nicht befragt wurde (Seite 9 des Beklagtenschriftsatzes vom 23. Februar, Bl. 101 d.A.), berührt die Gültigkeit der Beschlussfassung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01, juris Tz. 20), abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass insoweit bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchers nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der Nießbraucher sei nicht zu Vorauszahlungen verpflichtet gewesen und der Kläger müsse, um seine Forderung schlüssig zu begründen, eine Hausgeldabrechnung vorlegen (Seite 7 f. des Schriftsatzes vom 23.02.2016, Bl. 99 f. d.A.), bzw. die vom Erblasser geleisteten Zahlungen in Höhe von € 9.663,35 aus der Hausgeldabrechnung herausrechnen, um seine Klageforderung schlüssig darzulegen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.06.2017, Bl. 363 d.A.). Der Kläger und der Nießbraucher haben zwar keine explizite Regelung dahingehend getroffen, dass der Berechtigte für die Dauer des Nießbrauchs auch das an den Verwalter zu entrichtende Wohngeld einschließlich der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu tragen hat, ohne dass ihm dafür bei Erlöschen des Nießbrauchs ein Ersatzanspruch zu steht (vgl. entsprechenden Formulierungsvorschlag vom Pöppel, MittBayNot 2007, 85, 88). Die von den Parteien getroffene Abrede ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Nießbraucher zur Zahlung der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen verpflichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eine praktikable Regelung treffen wollten.

Die Handhabung in der Vergangenheit, dass der Nießbraucher die Kosten unmittelbar an Dritte gezahlt hat, spricht nicht gegen ein dahingehendes Verständnis der Parteien, dass vom Nießbraucher auch Wohngeldvorauszahlungen zu zahlen sind, denn die ab 1995 bestehende Wohneigentümergemeinschaft wurde unstreitig nicht „gelebt“. Aus der Regelung ergibt sich eindeutig, dass dem Nießbraucher nur der Nettoertrag zustehen soll. Da der Nießbraucher alle Mieten eingenommen hat, ist es auch interessengerecht, dass nicht die Eigentümer, sondern der Nießbraucher die Wohngeldvorauszahlungen monatlich leistet und der Anspruch nicht erst mit Abrechnung des Wohngeldes fällig wird.

Eine Rechnungslegung des Klägers auf der Basis der Hausgeldabrechnung des Verwalters ist daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs. Bezüglich der Frage, inwieweit der Eigentümer verpflichtet ist, gegenüber dem Nießbraucher abzurechnen, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.4. verwiesen.

Da die Vereinbarung nur bis zum Erlöschen des Nießbrauchs am 24. Oktober 2014 gilt, sind Wohngeldvorauszahlungen für Oktober 2014 jedoch nur anteilig bis zum 23. Oktober 2014 zu zahlen (23/31 der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen). Der Anspruch besteht daher für die Wohnung Nr. 1 in Höhe von € 5.568,30, für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von € 3.602,86, für Wohnung Nr. 4 in Höhe von € 3.627,21, für Wohnung Nr. 6 in Höhe von € 1.824,93, für die Wohnung Nr. 7 in Höhe von € 1.894,12 und für die Garage Nr. 9 in Höhe von € 279,89.

1.2.1.2. Dass der Nießbraucher seine Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger jedenfalls zum Teil dadurch erfüllt hat, dass er weiter Kosten getragen hat, die eigentlich mit dem Wohngeld hätten bezahlt werden müssen, hat der Beklagte nicht dargetan.

Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Nießbraucher dahingehend, dass dieser seiner Kostentragungspflicht gegenüber den beiden Parteien als Eigentümer dadurch nachkommt, dass er im Außenverhältnis die Hauskosten unmittelbar an Dritte überweist, wird nicht behauptet. Gegen eine dahingehende konkludente Vereinbarung spricht zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2014, dass neben den beiden Parteien die Eheleute Stewart Wohnungseigentümer waren, denen gegenüber der Erblasser nicht zur Kostentragung verpflichtet war, was ihm unstreitig bekannt war. Dem entsprechenden Einwand des Klägers in Schriftsätzen vom 13. April 2017 (Seite 1 ff., Bl. 305 ff. d.A.) und vom 15. Mai 2017 (Seite 2 f, Bl. 334 f. d.A.) ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Er führt vielmehr auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 28. April 2017 (Bl. 324 d.A.) aus, die Parteien hätten [als Erben] Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erstattung der vom Erblasser bezahlten € 9.663,35. Dies ist die Summe der vom Erblasser über das Konto bei der Kreisparkasse Nr. …51 verauslagten Beträge (Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. April 2017, Bl. 322 d.A.). Seinen früheren Vortrag, der Erblasser und Nießbraucher habe sämtliche Kosten der mit dem Nießbrauch belasteten Wohnungen getragen, hat der Beklagte dahingehend berichtigt, dass die über die Hausbank geleisteten Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von € 7.226,69 nicht vom Erblasser geleistet wurden. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 26. Juni 2017 (Seite 2, Bl. 361 d.A.) wiederum ausführt, ein Betrag in Höhe von € 6.645,48, der seiner Ansicht nach vom Erblasser für den Kläger gezahlt worden ist (Seite 3 des Schriftsatzes vom 28. April 2017, Bl. 323 d.A.), sei vom Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von € 17.241,00 abzuziehen, wird dies rechtlich nicht näher begründet. Er setzt sich insbesondere nicht mit dem Einwand auseinander, der Beklagte könne nicht einerseits von der Wohnungseigentümergemeinschaft Aufwendungen des Erblassers zurückverlangen und andererseits mit Erstattungsansprüchen des Klägers gegen den ungeteilten Nachlass verrechnen, weil der Nachlass dann doppelt begünstigt würde (Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 15. Mai 2017, Bl. 335 d.A.).

Soweit der Beklagte zunächst behauptet hat, der Erblasser/Nießbraucher habe für den Kläger Kosten in Höhe von € 6.645,48 bezahlt, ist er im Übrigen pauschal davon ausgegangen, der Erblasser/Nießbraucher habe 687,70/1000 für den Kläger gezahlt; er hat damit die am 17. Dezember 2013 unter TOP 4c (Anlage K 6) festgelegten und der Abrechnung des Verwalters zugrundeliegenden Verteilungsschlüssel unberücksichtigt gelassen. Die auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Beschluss vom 18. Mai 2017 erfolgte Behauptung, der Erblasser/Nießbraucher habe für den Kläger € 6.874,99 bezahlt, widerspricht der Behauptung, der Nießbraucher habe insgesamt € 9.663,35 bezahlt (vgl. insbesondere Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 4. April 2016, Bl. 212 ff d.A.), denn die Summe der in der Anlage BK 4 aufgeführten Beträge beträgt € 9.669,65. Letztlich kommt es darauf jedoch aus den oben genannten Gründen nicht entscheidend an.

1.2.1.3. Soweit der Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch gegen den ungeteilten Nachlass in Höhe von € 6.764,00 aufgerechnet hat (Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. April 2016, B. 126 d.A.), hat das Landgericht diese Aufrechnung zutreffend nach § 390 BGB als nicht wirksam angesehen, da der Forderung die Einrede des ungeteilten Nachlasses entgegenstand.

1.2.1.4. Auch wenn der Eigentümer verpflichtet ist, den Nießbraucher über die vom Verwalter nach § 28 Abs. 3 WEG zu erstellende und von den Wohnungseigentümern nach § 28 Abs. 5 WEG zu beschließende Jahresabrechnung zu informieren und eine etwaige Wohngeldrückzahlung zu erstatten, ergibt sich daraus hier kein Zurückbehaltungsrechts des Beklagten. Denn die Hausgeldabrechnungen für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom 19. Oktober 2015 (Anlage K 26), die jeweils mit einer Nachzahlung schließen und die von den Eigentümern genehmigt wurden, wurden vom Kläger als Anlage K 26 vorgelegt. Da auch der Beklagte die Abrechnungen genehmigt hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, die Abrechnungen müssten falsch sein, weil sie auch Ausgaben berücksichtigten, die der Erblasser getätigt habe.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Eigentümer gegenüber dem Erblasser / Nießbraucher jedoch nicht verpflichtet, eine Wohngeldabrechnung auf den Stichtag des Erlöschens des Nießbrauchs zu erstellen. Eine solche Verpflichtung lässt sich der Vereinbarung vom 21. Dezember 1995 nicht entnehmen. Eine dahingehende Auslegung wäre auch nicht interessengerecht. Sie würde den Wohnungseigentümer vor praktische Schwierigkeiten stellen und ihn unbillig belasten. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat nach § 28 Abs. 4 WEG grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung (Bub in Staudinger, WEG (2005), § 28, Rn. 462), der im Übrigen nach Genehmigung der Jahresabrechnung erlischt (Bub a.a.O. Rn. 470). Der Eigentümer hat zwar auch nach bestandskräftigem Beschluss über die Jahresabrechnung das Recht auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege (BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 2Z BR 175/99 -, Rn. 14, juris), mit diesen Belegen lässt sich aber nicht ohne weiteres eine Abrechnung auf den Stichtag vornehmen. Soweit es sich um verbrauchsabhängige Kosten handelt, würde eine Abrechnung eine Ablesung der Zählerstände am Stichtag erfordern, die hier unstreitig nicht erfolgt ist und auch der Beklagte nicht zeitnah gefordert hat. Soweit die Kosten monatlich anfallen wie z.B. die Kosten für den Verwalter oder verschiedene Gebühren, wird den Interessen des Erblassers/Nießbrauchers bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass auch die Wohngeldvorauszahlung nur anteilig zu erstatten ist (s.o. Ziffer 1.2.1.1 am Ende).

1.2.1.5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich der Einwand, der Kläger habe die umlagefähigen Nebenkosten auf die Mieter umgelegt und könne diese von den Mietern bezahlten Kosten nicht vom Erblasser/Nießbraucher verlangen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 30. Juni 2017, Bl. 366 d.A.).

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Vermieter und seinen Mietern ist für den streitgegenständlichen Anspruch irrelevant. Die Nebenkostenabrechnung mit den Mietern müsste im Übrigen auch getrennt für die Zeiträume bis zum 23. Oktober und ab dem 24. Oktober 2014 erfolgen.

1.2.2. Soweit der Kläger aus dem Nachlass Zahlung von weiteren € 13.754,00 (anteilige Sonderumlage) begehrt, ist der Anspruch nur in Höhe von € 3.661,86 begründet, also soweit die Sonderumlage der Übernahme des Heizölbestands diente (vgl. TOP 4a und 5 der Anlage K 6).

1.2.2.1. Unstreitig wurden am 2. Januar 2015 von der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Heizöl € 5.324,80 an die Erben gezahlt (vgl. Anlage K 8). Nach der zwischen dem Kläger und dem Nießbraucher/Erblasser getroffenen Vereinbarung sollte jedoch letzterer das Heizöl bezahlen. Da der Kläger anteilig die Sonderumlage für die Kaufpreiszahlung (687,70/1000 des Kaufpreises in Höhe von € 5.324,80) geleistet hat, hat sich sein Erstattungsanspruch in Höhe von € 3.661,86 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

1.2.2.2. Der Nießbraucher hat sich zwar auch verpflichtet, die Kosten für außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen, so dass auch ein Erstattungsanspruch bezüglich einer Sonderumlage in Betracht kommt, soweit diese der Durchführung außergewöhnlicher Reparaturen zu Lebzeiten des Nießbrauchers dienen sollte. Diese Voraussetzung hat der Kläger indes nicht dargetan.

Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 13. April 2017 (Seite 7 f., Bl. 311 f. d.A.), die Sonderumlage habe im Übrigen der Bildung einer Instandhaltungsrücklage gedient und es habe ein „erheblicher Reparaturstau“ bestanden, im Schriftsatz vom 5. Mai 2017 (Seite 3 f., Bl. 328 d.A.) entgegengetreten. Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Im Übrigen wurden die behaupteten Reparaturen unstreitig jedenfalls nicht zu Lebzeiten des Nießbrauchers durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Näheres lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Selbst wenn hinsichtlich einer gleichmäßigen Aufbringung der für die Bildung einer Instandsetzungsrücklage erforderlichen Beträge ein Erstattungsanspruch der Parteien gegenüber dem Nießbraucher bestanden hätte, kann der Zweck einer gleichmäßigen Aufbringung, nämlich dass bei einem plötzlich auftretenden hohen Reparaturbedarf immer die hierfür erforderlichen notwendigen Mittel vorhanden sind und dass verhindert werden soll, dass ein Käufer für einen kurz nach seinem Erwerb auftretenden hohen Schaden allein aufkommen muss (vgl. Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., WEG § 21 Rn. 49) bei der Auslegung der Anlage 3 zu der notariellen Urkunde vom 21.12.1995 (Anlage K 2) nicht in dem vom Kläger vertretenen Sinn berücksichtigt werden. Anders als ein Käufer einer Eigentumswohnung hätte der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers/Nießbrauchers in der Eigentümerversammlung die Durchführung der notwendigen Reparaturen beantragen können.

1.2.2.3. Der Anspruch in Höhe von € 3.661,86 ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.3 Bezug genommen.

2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihm die streitgegenständlichen Gegenstände von seinem Vater übereignet worden sind.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt - was der Beklagte zu Recht rügt - nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 -, Rn. 26, juris).

Nachdem der Kläger erstmals in zweiter Instanz das Original der in erster Instanz als Anlage K 11 eingereichten Kopie vorgelegt hat, hat der Beklagte in der Sitzung vom 9. März 2017 bestritten, dass es sich bei der Unterschrift „Peter W.“ um die Unterschrift seines Vaters handelt. Dieses Bestreiten ist nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Da der Beklagte bei der Errichtung der Urkunde unstreitig nicht mitgewirkt hat, kann er die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 -, juris).

Darauf wurde der Kläger mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Seite 4, Bl. 346 d.A.) hingewiesen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblasser hatte der Kläger im Schriftsatz vom 16. März 2017 (Bl. 304 d.A.) verzichtet, obwohl der Senat bereits im Termin vom 9. März 2017 die Möglichkeit einer Schriftvergleichung nach § 441 ZPO mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 6 und B 7) verneint hat.

Schließlich handelt es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Anlage BK 2 um eine Kopie, nicht um eine Urkunde, mit der der Beweis von Klägerseite geführt werden könnte.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 11, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt


Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 441 Schriftvergleichung


(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1047 Lastentragung


Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass


Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juli 2017 - 23 U 3246/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juli 2017 - 23 U 3246/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2002 - V ZB 24/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2012 - V ZR 179/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 179/11 Verkündet am: 16. November 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - VII ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 24

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 266/14 Verkündet am:
28. Januar 2016
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers
bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners
liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des
Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen
hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen.

b) Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende
Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem
Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen
lassen muss.

c) Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten
Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu
mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem
Auftraggeber vollständig erhalten hat.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - VII ZR 266/14 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:280116UVIIZR266.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten betreffend die Abweisung der Klage in Höhe von 7.735 € zuzüglich Zinsen (Minderung) sowie hinsichtlich der vor dem 13. Dezember 2007 zuerkannten Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Ingenieurgesellschaft, die Planungsleistungen im Bereich Heizung/Klima/Sanitär durchführt, fordert von dem Beklagten Ingenieurhonorar in Höhe von 38.496,50 €.
2
Die J. GmbH & Co. Immobilien KG (im Folgenden: J. KG) beauftragte den beklagten Architekten durch Vertrag vom 11. April 2007 mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. bei dem Bauvorhaben "Betriebsgebäude K.-P. in V.". Im Juli 2007 beauftragte der Beklagte seinerseits die Klägerin mit Planungsleistungen gemäß § 73 HOAI a.F. für die Gewerke Heizung/Lüftung/Sanitär (im Folgenden: HLS) sowie Elektrotechnik.
3
Die Klägerin stellte ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 2. August 2007 über 15.470 € (Gewerk HLS) bzw. 17.850 € (Gewerk Elektrotechnik) dem Beklagten in Rechnung. Des Weiteren berechnete die Klägerin unter dem 3. Dezember 2007 Umplanungsarbeiten sowie Honorar für Einweisung in Höhe von insgesamt 5.176,50 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2007 wurde der Beklagte zur Zahlung des Gesamthonorars in Höhe von 38.496,50 € bis 12. Dezember 2007 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
4
Am 14. Dezember 2007 fand ein mit "Jour fixe 008-Gebäudeübergabe" bezeichnetes Treffen von Vertretern der Nutzerin K.-P., ihrer Leasinggeberin VR-L. sowie des Beklagten statt, wobei das Gebäude begangen und sodann von der Leasinggeberin an die K.-P. übergeben wurde. Etwaige Mängelansprüche trat die J. KG an die K.-P. im Jahr 2008 ab (im Folgenden auch einheitlich: Auftraggeberin). Die Honoraransprüche des Beklagten wurden im Oktober 2008 von der J. KG vollständig beglichen.
5
Bei der Planung der Heizungsanlage legte die Klägerin einen unzutreffenden , nur für konventionelle Fassaden geeigneten k-Wert zugrunde. Die Heizleistung der basierend auf der Planung der Klägerin erstellten Heizungsanlage ist deshalb nicht ausreichend. Ihre Ertüchtigung würde Kosten in Höhe von ca. 70.000 € verursachen. Mit Schreiben vom 6. März 2008 an den Beklagten rügte die K.-P., dass die Raumtemperatur an den Arbeitsplätzen nicht den gültigen Arbeitsschutzbestimmungen entspreche.
6
Im Jahr 2008 hat die Klägerin gegen den Beklagten Honorarklage erhoben. Mit E-Mail vom 19. Juli 2013 übersandte der Beklagte der J. KG das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 13. Juli 2011 mit folgendem Begleittext: "… Die Gewährleistung für die Generalplanungsleistung bei oben genanntem Projekt läuft am 1.10.2013 ab. Inzwischen liegt - aufgrund diverser Untersuchungen im Zusammenhang mit beanstandeten Mängeln beim Gewerk Heizung - ein Gutachten vor, welches Mängel im Leistungsbereich Technische Anlagenplanung nachweist. Dieses Gutachten erhalten Sie beigefügt mit der Bitte um Durchsicht und Rücksprache bzgl. weiteren Vorgehens bis 31.7.2013 …"
7
Unter dem 13. August 2013 teilte die J. KG dem Beklagten mit, sie bestehe auf Mängelbeseitigung. Aufgrund der mit der K.-P. vereinbarten Abtretung der Mängelrechte sei allerdings allein diese zur Verfolgung von Objektmängeln berechtigt und verpflichtet. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2013 forderte die K.-P. den Beklagten auf, ihr alle weiteren gerichtlichen Beschlüsse bzw. Urteile in Kopie zu überlassen und sie über den weiteren Verfahrensstand zu unterrichten.
8
Eine Ertüchtigung der Heizungsanlage ist weder erfolgt noch wurde der Beklagte insoweit in Anspruch genommen.
9
Der Beklagte beruft sich wegen der Mangelhaftigkeit der HLSPlanungsleistung auf Minderung des von der Klägerin geforderten Honorars über 15.470 € in Höhe von 50 % und erklärt im Übrigen die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Planungsleistung der Klägerin.
10
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 38.496,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 33.320 € seit 1. Dezember 2007 und aus einem weiteren Teilbetrag von 5.176,50 € seit 5. Dezember 2007, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099 € nebst näher bezeichneter Zinsen hieraus zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
11
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

12
Die Revision des Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

I.

13
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2015, 1705 veröffentlicht ist, bejaht einen Ingenieurhonoraranspruch der Klägerin auf Zahlung von 38.496,50 € nebst Zinsen gegen den Beklagten.
14
Nach den in zweiter Instanz nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts habe die Klägerin ihre Leistung vollständig erbracht. Die Honorarforderung sei fällig. Die Planung der Heizungsanlage sei im Hinblick auf die Verwendung eines unzutreffenden, nur für konventionelle Fassadengeltenden k-Wertes zwar mangelhaft. Der Beklagte könne gleichwohl gegen den Honoraranspruch der Klägerin nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mangelhaftigkeit der Planungsleistung der Klägerin aufrechnen, da die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Mängelrechte der Auftraggeberin gegenüber dem Beklagten zum Wegfall des Schadensersatzanspruches im Verhältnis der Parteien führe.
15
Die Verjährungsfrist betreffend die Mängelansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Beklagten betrage gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme, welche spätestens im Oktober 2008 erfolgt sei, und sei daher jedenfalls Ende Oktober 2013 abgelaufen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Hemmung oder ein Anerkenntnis des Beklagten komme nicht in Betracht.
16
Der Beklagte sei wegen der ihm aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB der Klägerin gegenüber obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, die Einrede der Verjährung gegenüber seiner Auftraggeberin zu erheben. Ein Ausnahmefall, in dem die Berufung auf die Verjährung dem Berechtigten nicht zumutbar wäre, etwa weil sonst der Fortbestand einer langjährigen Geschäftsbeziehung gefährdet wäre, sei vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher dürfe sich der Beklagte gegenüber der Klägerin auch nicht auf einen nach Verjährungseintritt erklärten Verzicht berufen oder auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten, beziehungsweise die bereits verjährte Forderung noch anerkennen.
17
Eine etwaige Sekundärhaftung des Beklagten, mithin eine Verletzung seiner Pflicht, eigene Fehler seinem Auftraggeber gegenüber ungefragt zu offenbaren, führe zu keiner anderen Bewertung, denn der Haftungsgrund sei hier ein anderer. Die Sekundärhaftung gründe nicht auf der Mangelhaftigkeit des Werkes, sondern auf der Verletzung einer Offenbarungspflicht als Sachwalter. Diese habe allein der Architekt zu verantworten, nicht der von ihm beauftragte , mangelhaft planende Fachplaner.
18
Durch die Erklärung der Aufrechnung mit Klageerwiderung vom 2. April 2008, als die Mängelrechte der Auftraggeberin des Beklagten noch nicht verjährt gewesen seien, sei der Werklohnanspruch der Klägerin nicht erloschen. Ein gleichartiger Gegenanspruch, mit dem gemäß § 387 BGB wirksam eine Aufrechnung hätte erklärt werden können, habe dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zugestanden. Nachdem sich der Schaden des Beklagten, der eine eigene wirtschaftliche Einbuße nicht erlitten habe, darauf beschränkt habe, dass er sich der Möglichkeit ausgesetzt gesehen habe, von der Auftraggeberin in Anspruch genommen zu werden, habe ihm gegen die Klägerin lediglich ein Freistellungs-, aber kein Zahlungsanspruch zugestanden.
19
Der Beklagte könne auch das klägerische Honorar wegen der Fehlerhaftigkeit der Planungsleistung nicht mindern. Der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Gedanke der Vorteilsausgleichung greife bei Minderung in gleicher Weise wie beim Schadensersatz, denn der nur eine Zwischenstation darstellende Generalplaner würde durch die Reduzierung des Werklohns des Fachplaners in ungerechtfertigter Weise privilegiert, obschon er von seiner Auftraggeberin vollumfänglich bezahlt worden sei und selbst keinerlei Vermögenseinbußen aufgrund des Mangels erleide. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Minderung als Gestaltungsrecht in noch unverjährter Zeit, nämlich mit der Klageerwiderung vom 2. April 2008, ausgeübt worden sei. Denn es fehle an der gemäß § 638 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Die Notwendigkeit der Fristsetzung entfalle auch nicht wegen Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung. Die Klägerin hätte eine Neuplanung mit dem zutreffenden k-Wert vornehmen können, aus der ersichtlich würde, wie die bestehende Heizungsanlage zu ertüchtigen wäre, um die notwendige Heizleistung zu erbringen.

II.

20
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Minderung des Honoraranspruchs für die ausgeführten HLS-Leistungen verneint und die Verurteilung durch das Landgericht zur Zahlung von Verzugszinsen bis zum 13. Dezember 2007 bestätigt hat.
21
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Honoraranspruch für die von ihr ausgeführten Ingenieurleistungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB zusteht.
22
a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch sei in der ausgeurteilten Höhe entstanden und fällig , wird dies von den Parteien hingenommen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
23
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Anspruch der Klägerin sei nicht durch die mit Klageerwide- rung vom 2. April 2008 erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planungsleistung erloschen.
24
aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Planung der Klägerin betreffend das Gewerk Heizung wegen der Verwendung eines unzutreffenden , nur für konventionelle Fassaden geeigneten k-Wertes mangelhaft ist, sich dieser Planungsmangel im Bauvorhaben der Bauherrin in einer unterdimensionierten Heizungsanlage realisiert hat und die Klägerin die Verantwortung für die Verwendung dieses unzutreffenden k-Wertes trifft, erinnern die Parteien hiergegen nichts. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
25
bb) Die vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 2. April 2008 erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planungsleistungen der Klägerin hat die Klageforderung nicht zum Erlöschen gebracht. Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch ist mit dem geltend gemachten Honoraranspruch nicht gleichartig im Sinne von § 387 BGB.
26
(1) Dem Beklagten steht wegen der von der Klägerin mangelhaft erbrachten Planungsleistungen im Bereich HLS kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Mängel an der Heizungsanlage, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch zu. Eine Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil es an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86, NJW-RR 1987, 869, 870, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Schaden des Beklagten liegt darin, dass er infolge der mangelhaften Leistung der Klägerin mit Verbindlichkeiten belastet wird, weil seiner Auftraggeberin aufgrund des Pla- nungsmangels, der sich im Bauwerk bereits verkörpert hat, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn die Klägerin im Wege des Schadensersatzes freizustellen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Leistungskette im Verhältnis zwischen Werkunternehmern (vgl. Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580 und VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 = NZBau 2009, 34; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 = NZBau 2013, 244) ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auf den Ersatz von durch Mängel der Planung bedingte Folgeschäden nicht anwendbar.
27
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Freistellungsanspruch im Prozessverlauf nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt , etwa durch Erfüllung der Ansprüche, wegen derer freigestellt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 18), oder durch erfolglose Aufforderung zur Erfüllung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 22 m.w.N.). Hierzu haben die Parteien keinen Sachvortrag gehalten und hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
28
2. Der Revision des Beklagten verhilft auch eine etwaige Umdeutung seiner Aufrechnungserklärung in eine Einrede eines Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 BGB wegen eines Anspruchs auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen seiner Auftraggeberin nicht zum Erfolg. Denn dieser Anspruch des Beklagten ist entfallen, weil solche Ansprüche seiner Auftraggeberin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verjährt waren.
29
Zwar erlischt eine Forderung nicht, wenn sie verjährt. Vielmehr bleibt sie erfüllbar. Indes ist der Fall, in dem der Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs der gegen ihn gerichteten Forderung seines Gläubigers die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, grundsätzlich nicht anders zu behandeln als jener, in dem die Forderung nicht besteht. Das folgt aus dem - auch für den Gläubiger des Freistellungsanspruchs erkennbaren und zu berücksichtigen - Interesse des Schuldners, diesen nur insoweit von seiner Schuld befreien zu müssen, als er auf deren Erfüllung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1984 - II ZR 82/83, VersR 1984, 580, 581 f., juris Rn. 23). Im Regelfall kann von ihm daher verlangt werden, dass er sich gegenüber seinem Gläubiger auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30
a) Soweit das Berufungsgericht eine schlüssig erklärte Abnahme der Auftraggeberin und damit den Beginn der Verjährungsfrist in der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung des Beklagten spätestens mit Ablauf des Oktobers 2008 sieht, erinnern die Parteien hiergegen nichts. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
31
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Verjährung weder gemäß §§ 203, 204 BGB gehemmt worden ist noch gemäß § 212 BGB durch Anerkenntnis neu begonnen hat, die Mängelansprüche der Auftraggeberin somit spätestens mit Ablauf des Oktober 2013 verjährt sind. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
32
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, dass der Beklagte im Hinblick auf die ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht gegenüber der Klägerin gehalten war, die Einrede der Verjährung zu erheben und weder auf die Einrede der Verjährung nach deren Eintritt zu verzichten noch die verjährte Forderung anzuerkennen. Umstände , die es für den Beklagten ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen , die Einrede der Verjährung zu erheben, sind nicht gegeben. Eine bloß vage Befürchtung des Beklagten, dass ihm durch die Erhebung der Verjährungseinrede nicht näher dargestellte berufliche Nachteile drohen, rechtfertigt es nicht, die Erhebung der Einrede ausnahmsweise als unzumutbar anzusehen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Beklagte von der Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber seiner Auftraggeberin deswegen befreit sein müsse, weil er anders als ein Unternehmer wegen der infolge des Planungsfehlers entstandenen Mängel am Bauwerk kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sondern lediglich Schadensersatz verlangen könne. Eine Gleichbehandlung des Beklagten mit dem Unternehmer in einer Leistungskette kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass es ihm - anders als jenem - ermöglicht wird, von dem von ihm beauftragten Fachplaner die Kosten erstattet zu verlangen, die er zur Begleichung bereits verjährter Mangelansprüche gegenüber seiner Auftraggeberin aufwenden müsste.
33
d) Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass auch eine etwaige Sekundärhaftung des Beklagten im Verhältnis zu seiner Auftraggeberin , die zur Folge hätte, dass er sich dieser gegenüber nicht auf die Einrede der Verjährung berufen könnte, zu keiner anderen Beurteilung führt. Die eine Sekundärhaftung des Beklagten gegenüber seiner Auftraggeberin begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich die Klägerin nicht zurechnen lassen muss. Ein eine solche Pflichtverletzung darstellendes Verhalten des Beklagten ist durch die mangelhafte Leistung der Klägerin nicht herausgefordert worden.
34
3. Dagegen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Minderung des klägerischen Honoraranspruchs nicht verneint werden, soweit diese die von der Klägerin für Planungsleistungen im Bereich HLS geltend gemachte Honorarforderung betrifft. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Ho- noraranspruch der Klägerin in Höhe von 15.470 € auf eine Minderung von 50 % berufen. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Geltendmachung der Minderung der Rechtsgedanke des Vorteilsausgleichs entgegenstehe.
35
a) Die Rechtsprechung des Senates zur Leistungskette (BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580; VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 = NZBau 2009, 34; vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11, BGHZ 198, 150) beruht auf der normativen, von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertung, dass dem Hauptunternehmer, jedenfalls dann, wenn er wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen, wenn er gleichwohl als Schadensersatz die Mängelbeseitigungskosten vom Nachunternehmer fordern (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11, aaO Rn. 22) oder dessen Vergütung in Höhe der Mängelbeseitigungskosten mindern kann (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11, BGHZ 198, 150 Rn. 24; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 100/10, NZBau 2011, 232 Rn. 2 = NJW-RR 2011, 377). Darauf kommt es im Fall der Minderung wegen des Minderwerts der Fachplanung nicht an, weil dieser zum Folgeschaden am Bauwerk keinerlei Bezug hat.
36
b) Auch der Umstand, dass der Beklagte von seiner Auftraggeberin wegen seiner Planungsleistungen in voller Höhe bezahlt worden ist, führt nicht dazu , ihm sein Recht auf Minderung gegenüber der Klägerin zu versagen. Das Recht des Beklagten, den Honoraranspruch der Klägerin wegen Mängeln der Planungsleistung zu mindern, wird durch das Verhalten der Auftraggeberin des Beklagten nicht berührt, weil insoweit zwei selbständige Schuldverhältnisse in Rede stehen, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
37
c) Auch die übrigen Voraussetzungen der Minderung gemäß § 634 Nr. 3, §§ 636, 638 BGB liegen vor, insbesondere ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich. Eine solche ist nicht Voraussetzung für die Minderung wegen eines Mangels der Architektenleistung , wenn der Auftraggeber das Interesse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, juris Rn. 53 = NZBau 2005, 158). Nachdem die fehlerhafte Planung der Klägerin sich bereits im Bauwerk konkretisiert hat, kann eine Nachbesserung nicht mehr zu dem geschuldeten Erfolg führen. Der Beklagte musste sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass er eine Neuplanung mit zutreffendem k-Wert gegebenenfalls zur Beseitigung der Mängel an der Heizungsanlage der Bauherrin verwenden kann.
38
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet , an die Klägerin Verzugszinsen vor dem 13. Dezember 2007 zu zahlen.
39
a) Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrer Rechtsansicht, der Zinsanspruch bestehe frühestens ab Oktober 2013, da vor diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Berechtigung zur Aufrechnung beziehungsweise das Leistungsverweigerungsrecht betreffend den Freistellungsanspruch kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch bestanden habe. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB schließt die Fälligkeit der Forderung nur dann aus, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleis- tung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 f., juris Rn. 6). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beklagte sich vor Verzugseintritt auf seine Rechte aus der mangelhaften Planung berufen hat. Dies nimmt die Revision hin. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, BauR 2014, 99 Rn. 46 = NZBau 2013, 760; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 f., juris Rn. 6). Eine spätere Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht beseitigt den bereits eingetretenen Verzug nicht. Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden , etwa seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, aaO m.w.N.). Hierzu trägt der Beklagte weder vor noch sind entsprechende Feststellungen getroffen.
40
b) Mit der Begründung des Landgerichts, auf die sich die Berufungsentscheidung pauschal bezieht, kann die Zinsentscheidung keinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen befand sich der Beklagte mit der Zahlung des klägerischen Honorars mit Ablauf der Zahlungsfrist im Mahnschreiben vom 4. Dezember 2007, mithin seit dem 13. Dezember 2007, in Verzug, sodass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 BGB geschuldet sind. Einen früheren Verzugseintritt haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.

III.

41
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es die vom Beklagten geltend gemachte Minderung unberücksichtigt gelassen und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen vor dem 13. Dezember 2007 bestätigt hat. Der Senat kann insoweit in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit einem von Amts wegen zu berücksichtigenden (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 63/98, NJW-RR 2000, 549, 550, juris Rn. 8 m.w.N.) Mitverschulden des Beklagten an der fehlerhaften Planung auseinandergesetzt. Ein solches ist entsprechend § 254 BGB auch im Rahmen der Minderung zu berücksichtigen (MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 638 Rn. 19).
42
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin von dem Beklagten zunächst nur ein für konventionelle Fassaden geeigneter k-Wert mitgeteilt worden. Die Klägerin hatte ihre Planung unter Zugrundelegung dieses Wertes begonnen. Später ist ihr vom Beklagten der für Polycarbonatfassaden taugliche k-Wert mitgeteilt worden. Zu dieser Zeit war aus Sicht der Klägerin die Art der auszuführenden Fassade noch offen. Es hätte deshalb einer Prüfung und Erörterung bedurft, ob der Beklagte mit der allein durch das Berufungsgericht festgestellten Übersendung einer Zeichnung eines Fassadendetails, aus der sich ergibt, dass eine Polycarbonatfassade zur Ausführung gelangen sollte, das seinerseits Erforderliche getan hat, um sicher zu stellen, dass die Klägerin ihrer Planung den richtigen k-Wert zugrunde legt (zur Prüfpflicht vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, juris Rn. 25; vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20; OLG Düsseldorf, BauR 2015, 856, 860, juris Rn. 71 = NZBau 2015, 882).
43
Der Senat kann über die Frage eines solchen etwaigen Mitverschuldens des Beklagten nicht selbst entscheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2014 - 18 O 42/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2014 - 10 U 15/14 -
18
b) Die Klägerin war zunächst mit den für den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere eingegangenen Verbindlichkeiten belastet. Nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden der Klägerin in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert, den die Beklagte durch Zahlung auszugleichen hat. Darauf ist zwar der Erlös, den die Klägerin aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, anzurechnen. Den verbliebenen Verlust hat die Beklagte nach § 249 Abs. 1 BGB aber unverändert durch Zahlung eines Geldbetrags zu ersetzen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin der Beklagten erfolglos nach § 250 Satz 1 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/01
vom
7. März 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht
des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das
Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den
Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder
allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher
ausüben.

b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer
jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet
sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen
Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es
an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang
einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten
des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche
Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - V ZB 24/01 - OLG Hamm
LG Essen
AG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluû der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.112,92 ? festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohnanlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der Wohnungen und drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitere im Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers, ihres Groûvaters, belastet.
In Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. März 2000 in E. eine Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt, bei der 687/1000-Miteigentumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durch gerichtlichen Beschluû zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" in sein Amt gewählt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 beschlossen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentümerversammlung gefaûten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er habe die Einladung zu der Eigentümerversammlung erst am 8. März 2000 und damit verspätet erhalten. Auch sei der Versammlungsort nicht in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage gelegen. Bei den Abstimmungen seien überdies unzulässigerweise die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezählt worden; denn deren Stimmrecht habe ihm allein als Nieûbraucher zugestanden. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers möchte das Oberlandesgericht Hamm zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am Wohnungseigentum sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentümer, nicht aber der Nieûbraucher stimmberechtigt. Demgegenüber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJWRR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans - stehe allein dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
1. Die Veräuûerung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens hat auf deren Stellung als Verfahrensbeteiligte keinen Einfluû (Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). Hiervon sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
2. Das Beschwerdegericht hat allerdings, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nieûbraucher ein Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 15; Suilmann, Das Beschluûmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht , 1998, S. 151 ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nieûbraucher ist der Antragsteller nämlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- und Teileigentums nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt.
3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer leiden weder unter formellen noch unter materiellen Mängeln. Insbesondere war die Eigentümerversammlung vom 13. März 2000 gemäû § 25 Abs. 3 WEG beschluûfähig, weil drei von fünf stimmberechtigten Wohnungseigentümern erschienen waren, die zusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers scheitert die Beschluûfähigkeit nicht an einem fehlenden Stimmrecht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, ändert nichts daran, daû sie und nicht der Nieûbraucher in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt waren.

a) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauch das Stimmrecht von dem Wohnungseigentümer auf den Nieûbraucher übergeht , unterschiedliche Auffassungen vertreten.
aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Hamburg , NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des Wohnungseigentums muû diese Auffassung konsequenterweise berücksichtigen, daû bereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des Nieûbrauchers gemäû §§ 1036 ff BGB führt. So ist auch beim Nieûbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, weshalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932). Ein vollständiger Stimmrechtsübergang auf den Nieûbraucher wird daher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, Der Nieûbrauch in Zivil-
und Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), während eine Aufspaltung des Stimmrechts zwischen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher weitere Befürworter in Teilen der Rechtsprechung (LG München II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt, MittBayNot 1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB [1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5 Rdn. 139 ff) findet.
bb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form vertreten. So soll in Angelegenheiten, die über die ordnungsgemäûe Verwaltung hinausgehen, etwa bei baulichen Veränderungen oder besonderen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der Wohnungseigentümer stimmberechtigt sein, während in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG allein dem Nieûbraucher das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweit aber der Wohnungseigentümer bei Fragen der ordnungsgemäûen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den anderen Wohnungseigentümern zur Tragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben können (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 13; Becker, Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer , 1996, S. 175 f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentumsrecht , 1993, S. 164 f).
cc) Nach anderer Auffassung sind Wohnungseigentümer und Nieûbraucher verpflichtet, entweder in sämtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, WE 1987, 131, 132; Schöner, DNotZ
1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung (Lüke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich auszuüben.
dd) Die wohl überwiegende Ansicht hält dagegen - wie das vorlegende Gericht - allein den nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer für stimmberechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 129 ff; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/ Stürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Störner, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Langemann /Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Bader , PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153; F. Schmidt, Festschrift für Seuû, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 576 ff; Röll, WE 1999, 75; ebenso für die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).

b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch läût das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt; er allein bleibt zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch Beschluûfassung in der Eigentümerversammlung geschieht, befugt.
aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch ist zulässig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einem Gesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einem Recht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156, 160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im Sinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die Vorschriften für den Nieûbrauch an Sachen (Schöner, DNotZ 1975, 78, 80; Lüke, aaO, 171; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastende Nieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auch das mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. Lüke, aaO). Eine Anwendung von § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den Nieûbraucher zur Ausübung von Rechten befugt, die im Verhältnis zu den Miteigentümern dem nieûbrauchsbelasteten Eigentümer zustehen, liegt danach zwar nahe, scheitert aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift über die Verweisung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts.
bb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen, weil diese Vorschrift eine Regelung nur für das "einfache" Miteigentum nach §§ 1008 ff, 741 ff BGB enthält (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; Lüke, aaO, 173). Eine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweit fehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als besonders gestaltetem Miteigentum aus. Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein organisierter Verband (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht zufällig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der
Gemeinschaft jederzeit verlangen zu können, ist der wichtigste Inhalt des Rechts des Miteigentümers (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das § 1066 Abs. 2 BGB anknüpft und die Aufhebung lediglich von einem gemeinschaftlichen Verlangen von Miteigentümer und Nieûbraucher abhängig macht, nicht aber ausschlieût. Dagegen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im Innenverhältnis unter Einschluû der Wirtschaftsführung organisiert (§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen Wohnungseigentümer eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemäû § 11 Abs. 1 WEG unauflöslich (vgl. Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 570). Insbesondere aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu den Regelungen für die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben daher im Vergleich zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damit begründeten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Senat , BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. Dementsprechend sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG eine Antragsbefugnis jeweils nur für den Wohnungseigentümer vor. Die durch das Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch eröffnete Abspaltung von Nutzungsrechten (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stöût hier an eine Grenze.
cc) Da die dinglichen Rechte der Nieûbraucher an Wohnungseigentum hiermit nicht entscheidend geschwächt werden, kommt mangels Vergleichbar-
keit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143).
(1) Im Fall des Bruchteilseigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhält der Nieûbraucher durch § 1066 Abs. 1 BGB die Befugnis, anstelle des belasteten Miteigentümers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der Sache nach §§ 743 bis 745 BGB auszuüben (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Verwaltungsentscheidungen der Miteigentümer die Voraussetzungen der individuellen Nutzung schaffen (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, daû das Nutzungsrecht des Nieûbrauchers (§ 1030 Abs. 1 BGB) auch innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft Beachtung findet. Eines derart umfassenden Schutzes bedarf es im Falle eines Nieûbrauchs an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet das Recht des Nieûbrauchers nämlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, sondern auch auf dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers (§ 6 Abs. 2 WEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Wohnungseigentums , jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl. Senat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums ist jedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die Miteigentümer weitgehend entzogen, insbesondere kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehalt der Nutzung des Wohnungseigentums kann der Wohnungseigentümer dem Nieûbraucher praktisch ungeschmälert von den Verwaltungsrechten der anderen Wohnungseigentümer zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche Unterschied zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-
zungsart der Disposition der Eigentümermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB unterliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267), mithin auch die Entscheidung über eine Vermietung und Verpachtung (vgl. BGHZ 56, 47, 50).
(2) Der Senat verkennt nicht, daû - wenn auch erst in zweiter Linie - Beschlüsse der Eigentümerversammlung das Nutzungsinteresse des Nieûbrauchers ebenfalls berühren können. Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21 WEG oder auch in § 28 WEG genannten Gegenständen der Beschluûfassung in Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschilderten Grundsatz, daû das Stimmrecht des Wohnungseigentümers nicht abgespalten werden kann. Trotz des uneingeschränkten Verbleibs des Stimmrechts beim Wohnungseigentümer bleiben nämlich die berechtigten Interessen des Nieûbrauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis gewahrt. So kann der Wohnungseigentümer im Einzelfall gegenüber dem Nieûbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm sogar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (vgl. Schöner, DNotZ 1975, 78, 84; F. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maûgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nieûbraucher - wie beim "Bruttonieûbrauch" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch alle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). Diese Lösung ermöglicht es einerseits, die
Mitwirkung des Nieûbrauchers bei der Beschluûfassung auf die seine Interessen betreffenden Angelegenheiten zu beschränken, ohne andererseits den Ablauf der Eigentümerversammlung und insbesondere die Gültigkeit der Beschluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Nieûbraucher und Wohnungseigentümer zu belasten. Eine etwaige Verpflichtung des Wohnungseigentümers betrifft nur das Innenverhältnis zwischen ihm und Nieûbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den Wohnungseigentümer nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an formale Kriterien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen, indem Zweifel über den Umfang der Beteiligung des Nieûbrauchers in das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentümer verwiesen werden.
dd) Gegen ein Stimmrecht des Nieûbrauchers spricht ferner, daû im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäû § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern allein den beschwerten Wohnungseigentümer treffen (vgl. BayObLGZ aaO, 149; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Röll, WE 1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, V ZR 128/76, LM § 16 WEG Nr. 2 für den Dauernutzungsberechtigten). Für den Nieûbraucher kann sich allenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und dem Eigentümer eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041, 1045, 1047 BGB). Würde dem Nieûbraucher das Stimmrecht zustehen, so müûte der Wohnungseigentümer - vergleichbar der Situation bei einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter - auch für das haften, was der Nieûbraucher an seiner Stelle beschlossen hätte (Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; F. Schmidt,
aaO, S. 274). Abgesehen davon, daû den Wohnungseigentümer das Risiko der Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis mit dem Nieûbraucher trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unter Mitwirkung des Nieûbrauchers zustande gekommenen Eigentümerbeschlüsse auch nach Beendigung des Nieûbrauchs gebunden (vgl. Becker, aaO., S. 175) und könnten insbesondere wegen des Erlöschens des Rechts gemäû § 1061 BGB mit dem Tod des Nieûbrauchers noch nicht einmal dessen Erben für künftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden , auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fällen sei allein der beschwerte Miteigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern mit den Kosten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGB belastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soergel /Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066 Abs. 1 BGB begründeten Ausübungsbefugnis nur dann hinnehmbar, wenn der Nieûbraucher der Rechte des beschwerten Miteigentümers zur Wahrung seiner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutz ist jedoch - wie ausgeführt - für den Nieûbraucher am Wohnungseigentum nicht erforderlich.
ee) Hinzu kommt, daû ein nach Beschluûthemen zwischen Nieûbra ucher und Wohnungseigentümer aufgespaltenes Stimmrecht vom Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, daû das Stimmrecht allein beim Wohnungseigentümer liegt. Zudem könnte, weil eine entsprechende Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allenfalls danach erfolgen, ob Beschluûgegenstand eine Angelegenheit ist, die den Nieûbraucher oder trotz des Nieûbrauchs weiterhin den Wohnungseigentümer
betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich jedoch nicht mit der - bereits erwähnten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stimmrecht von klaren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BayObLGZ aaO, 150).
(1) Der Gegenstand der Beschluûfassung wird den Wohnungseigentümer regelmäûig schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachten Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst für den Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Insbesondere ist es üblich geworden, bestimmte Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa für die Reinigung des Treppenhauses oder das Schneeräumen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln (vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG angelegten Abgrenzungsprobleme lassen sich nicht dadurch ausräumen, daû darauf abgestellt wird, ob der Nieûbraucher die jeweiligen Kosten im Innenverhältnis zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit völlig unterschiedlichem Inhalt vereinbart sein kann, ergeben sich dann neue Probleme: So dürfte ein Nieûbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichende Regelung vereinbart ist, an der Beschluûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG über eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht beteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederherstellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abständen regelmäûig wiederkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 3). Ist dagegen - in zulässiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 8) - vereinbart worden, daû den Nieûbraucher auch die Kosten auûergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so müûte sein Stimmrecht das des Wohnungseigentümers verdrängen. Nach denselben Re-
geln wäre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaû der Beschluûfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren (BayObLGZ aaO, 149). Klarheit über das Stimmrecht könnte in solchen Fällen regelmäûig erst durch Einsichtnahme in die Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kosten zwischen Nieûbraucher und beschwertem Wohnungseigentümer geregelt ist, ergibt sich nämlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst, sondern erst über die dort nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ aaO, 149 f).
(2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierigkeiten stehen einer Aufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen praktischen Konsequenzen entgegen. Ist der Nieûbraucher - ggf. auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem Eigentümer - stimmberechtigt, müûte der Verwalter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentümer zu den Wohnungseigentümerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423). Dies führt zunächst zu einer Erhöhung der Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigentümerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Armbrüster , DNotZ 1999, 562, 575 f). Zudem sind Störungen beim Ablauf der Eigentümerversammlung zu befürchten, wenn zwischen Nieûbraucher und Eigentümer Uneinigkeit über die jeweilige Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines Nieûbrauchs nicht bekannt, so daû er vor jeder Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmen müûte, um Fehler bei der Ladung der Teilnahmeberechtigten zu vermeiden (Röll, WE 1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der Kosten und Lasten im Innenverhältnis Bedeutung für das Stimmrecht beigelegt, so
hätte der Verwalter überdies die Grundakten heranzuziehen, um sich Kenntnis von einschlägigen Vereinbarungen zwischen Nieûbraucher und Eigentümer zu verschaffen.
ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme eine gemeinsame und einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Nieûbraucher und Eigentümer entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des Gebrauchs und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befürwortet wird, hält der Senat das ebenfalls nicht für überzeugend. Soll verhindert werden, daû der Nieûbraucher durch ein gemeinsames Stimmrecht über Angelegenheiten mitbestimmt , die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Röll, WE 1999, 75), stellen sich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten erneut ein. Überdies scheitert eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an der fehlenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier zu entscheidenden Tatbestand. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daû bei mitberechtigten Eigentümern an einem Wohnungseigentum eine übereinstimmende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausübung sachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemeinsames Interesse haben Nieûbraucher und Wohnungseigentümer jedoch regelmäûig nicht (BayObLGZ aaO, 150 f; Lotz-Störmer, aaO, S. 65). In ihrem Verhältnis ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, daû aufgrund des Nieûbrauchs nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum ziehen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft trägt, im Innenverhältnis nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen aufzuteilen sind. Diese gegenläufigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-
meinschaftlichen Interesses gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen.

c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemäû § 1093 BGB an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, daû die Ausübung des Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem Wohnungseigentümer - zustehe, soweit die Beschluûfassung der Eigentümergemeinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten Räume und die Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen berühre (Senat, Urt. v. 26. November 1976, V ZR 258/74, LM § 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Jedenfalls sind die Grundsätze dieser Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluû des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119). 4. Das Verfahren der Beschluûfassung leidet auch im übrigen nicht an Mängeln.

a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle erschienenen Wohnungseigentümer für die der Beschluûfassung zugrundeliegenden Anträge gestimmt haben.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel des Beschluûverfahrens dar, daû der Versammlungsort nicht in dem Stadtteil von E. gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muû der Ort der
Eigentümerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt haben, verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daû im vorliegenden Fall die Auswahl des Versammlungsortes diesen Grundsätzen nicht genügt, sind vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht unterlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die Einberufungsfrist aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur um eine Sollvorschrift handelt, kann die Miûachtung der einwöchigen Frist allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 160; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr haben sowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt, daû dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschluûfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht , daû der angefochtene Beschluû auch bei ordnungsgemäûer Einberufung ebenso gefaût worden wäre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150; noch weitergehend Weitnauer/Lüke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungültigerklärung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, daû der Antragsteller aufgrund der verkürzten Einberufungsfrist an der Teilnahme und Einfluûnahme auf die Beschluûfassung gehindert war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im übrigen greift der Antragsteller die auf der Versammlung gefaûten Beschlüsse sachlich nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die Stimmausübung durch die nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon
auszugehen, daû diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnen ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht ausgeübt und mit gleicher Stimmenmehrheit inhaltsgleiche Beschlüsse gefaût hätten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/01
vom
7. März 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht
des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das
Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den
Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder
allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher
ausüben.

b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer
jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet
sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen
Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es
an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang
einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten
des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche
Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.
BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - V ZB 24/01 - OLG Hamm
LG Essen
AG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluû der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Auûergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.112,92 ? festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind bzw. waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus sieben Wohnungen bestehenden Wohnanlage in E., die von dem Beteiligten zu 6 verwaltet wird. Eine der Wohnungen und drei Garagen stehen im Eigentum des Antragstellers, jeweils zwei weitere im Eigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 und zu 3 ist mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers, ihres Groûvaters, belastet.
In Abwesenheit des Antragstellers fand am 13. März 2000 in E. eine Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt, bei der 687/1000-Miteigentumsanteile vertreten waren. Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der zuvor durch gerichtlichen Beschluû zum Verwalter bestellte Beteiligte zu 6 "einstimmig" in sein Amt gewählt, ferner zu Tagesordnungspunkt 3 ebenfalls "einstimmig" der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 beschlossen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentümerversammlung gefaûten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Er habe die Einladung zu der Eigentümerversammlung erst am 8. März 2000 und damit verspätet erhalten. Auch sei der Versammlungsort nicht in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage gelegen. Bei den Abstimmungen seien überdies unzulässigerweise die Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mitgezählt worden; denn deren Stimmrecht habe ihm allein als Nieûbraucher zugestanden. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers möchte das Oberlandesgericht Hamm zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei einem Nieûbrauch am Wohnungseigentum sei in allen Angelegenheiten nur der Wohnungseigentümer, nicht aber der Nieûbraucher stimmberechtigt. Demgegenüber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJWRR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans - stehe allein dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
1. Die Veräuûerung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 5 nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens hat auf deren Stellung als Verfahrensbeteiligte keinen Einfluû (Senat, Beschl. v. 23. August 2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339, 3340 f, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 335 vorgesehen). Hiervon sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht ausgegangen.
2. Das Beschwerdegericht hat allerdings, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, zu Unrecht die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint. Hierbei kommt es nicht auf die strittige Frage an, ob einem Nieûbraucher ein Recht zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung zustehen kann (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 15; Suilmann, Das Beschluûmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht , 1998, S. 151 ff). Ungeachtet seiner Rechtsstellung als Nieûbraucher ist der Antragsteller nämlich bereits wegen seines eigenen Wohnungs- und Teileigentums nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG antragsbefugt.
3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer leiden weder unter formellen noch unter materiellen Mängeln. Insbesondere war die Eigentümerversammlung vom 13. März 2000 gemäû § 25 Abs. 3 WEG beschluûfähig, weil drei von fünf stimmberechtigten Wohnungseigentümern erschienen waren, die zusammen 687/1000 Miteigentumsanteile vertraten. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers scheitert die Beschluûfähigkeit nicht an einem fehlenden Stimmrecht der Beteiligten zu 2 und 3, auf die zusammen 508/1000 Miteigentumsanteile entfallen. Daû deren Wohnungseigentum jeweils mit einem Nieûbrauch zugunsten des Antragstellers belastet ist, ändert nichts daran, daû sie und nicht der Nieûbraucher in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt waren.

a) In Rechtsprechung und Literatur werden zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei Belastung von Wohnungseigentum mit einem Nieûbrauch das Stimmrecht von dem Wohnungseigentümer auf den Nieûbraucher übergeht , unterschiedliche Auffassungen vertreten.
aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nieûbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nieûbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Hamburg , NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers verbleibt. Ungeachtet der Besonderheiten des Wohnungseigentums muû diese Auffassung konsequenterweise berücksichtigen, daû bereits § 1066 BGB nicht zu einer Erweiterung der allgemeinen Befugnisse des Nieûbrauchers gemäû §§ 1036 ff BGB führt. So ist auch beim Nieûbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, weshalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932). Ein vollständiger Stimmrechtsübergang auf den Nieûbraucher wird daher lediglich vereinzelt vertreten (wohl nur Jansen, Der Nieûbrauch in Zivil-
und Steuerrecht, 6. Aufl., Rdn. 52), während eine Aufspaltung des Stimmrechts zwischen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher weitere Befürworter in Teilen der Rechtsprechung (LG München II, NJW-RR 1994, 1497; LG Ingolstadt, MittBayNot 1996, 440) und in Teilen der Literatur (Staudinger/Frank, BGB [1994], § 1066 Rdn. 4; vgl. auch Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5 Rdn. 139 ff) findet.
bb) Ein aufgespaltenes Stimmrecht wird ferner in modifizierter Form vertreten. So soll in Angelegenheiten, die über die ordnungsgemäûe Verwaltung hinausgehen, etwa bei baulichen Veränderungen oder besonderen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, allein der Wohnungseigentümer stimmberechtigt sein, während in Fragen des Gebrauchs des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG sowie in Fragen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG allein dem Nieûbraucher das Recht zur Stimmabgabe zustehen soll. Soweit aber der Wohnungseigentümer bei Fragen der ordnungsgemäûen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den anderen Wohnungseigentümern zur Tragung der Lasten und Kosten verpflichtet ist, sollen Wohnungseigentümer und Nieûbraucher das Stimmrecht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben können (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 13; Becker, Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer , 1996, S. 175 f; Bornheimer, Das Stimmrecht im Wohnungseigentumsrecht , 1993, S. 164 f).
cc) Nach anderer Auffassung sind Wohnungseigentümer und Nieûbraucher verpflichtet, entweder in sämtlichen Angelegenheiten (Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 11; Weitnauer, WE 1987, 131, 132; Schöner, DNotZ
1975, 78, 85 f) oder jedenfalls in allen Fragen des Gebrauchs und der Nutzung (Lüke, PiG 56 [1999], 169, 178) ihr Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinsam und einheitlich auszuüben.
dd) Die wohl überwiegende Ansicht hält dagegen - wie das vorlegende Gericht - allein den nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer für stimmberechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 129 ff; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/ Stürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Störner, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Langemann /Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Bader , PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153; F. Schmidt, Festschrift für Seuû, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 576 ff; Röll, WE 1999, 75; ebenso für die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).

b) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch läût das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt; er allein bleibt zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung, die insbesondere durch Beschluûfassung in der Eigentümerversammlung geschieht, befugt.
aa) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nieûbrauch ist zulässig. Dabei handelt es sich - im Unterschied zum Nieûbrauch an einem Gesellschaftsanteil (vgl. BGHZ 58, 316) - nicht um einem Nieûbrauch an einem Recht (§ 1068 Abs. 1 BGB). Da das Wohnungseigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt ist (Senat, BGHZ 108, 156, 160) und auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im Sinne des § 1030 BGB sein kann (vgl. § 1066 BGB), gelten die Vorschriften für den Nieûbrauch an Sachen (Schöner, DNotZ 1975, 78, 80; Lüke, aaO, 171; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 563). Der auf Wohnungseigentum lastende Nieûbrauch umfaût durch den Miteigentumsanteil nach § 6 Abs. 2 WEG auch das mit ihm verbundene Sondereigentum (vgl. Lüke, aaO). Eine Anwendung von § 1066 Abs. 1 BGB, der bei Belastung eines Miteigentumsanteils den Nieûbraucher zur Ausübung von Rechten befugt, die im Verhältnis zu den Miteigentümern dem nieûbrauchsbelasteten Eigentümer zustehen, liegt danach zwar nahe, scheitert aber - ebenso wie die Heranziehung der Vorschrift über die Verweisung auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG (a.A. Bornheimer, aaO, S. 152) - an den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts.
bb) Eine unmittelbare Anwendung des § 1066 BGB ist ausgeschlossen, weil diese Vorschrift eine Regelung nur für das "einfache" Miteigentum nach §§ 1008 ff, 741 ff BGB enthält (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 269; Lüke, aaO, 173). Eine entsprechende Anwendung des § 1066 BGB scheidet wegen insoweit fehlender Vergleichbarkeit mit dem Wohnungseigentum als besonders gestaltetem Miteigentum aus. Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein organisierter Verband (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 741 Rdn. 3). Sie entsteht zufällig und ist nicht auf Fortbestand gerichtet. Die Befugnis, die Aufhebung der
Gemeinschaft jederzeit verlangen zu können, ist der wichtigste Inhalt des Rechts des Miteigentümers (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 11 Rdn. 2), an das § 1066 Abs. 2 BGB anknüpft und die Aufhebung lediglich von einem gemeinschaftlichen Verlangen von Miteigentümer und Nieûbraucher abhängig macht, nicht aber ausschlieût. Dagegen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer planvoll geschaffen (§§ 3, 8 WEG), im Innenverhältnis unter Einschluû der Wirtschaftsführung organisiert (§§ 20 ff, 28 WEG) und - um dem einzelnen Wohnungseigentümer eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln - gemäû § 11 Abs. 1 WEG unauflöslich (vgl. Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 570). Insbesondere aber betont das Wohnungseigentumsgesetz im Unterschied zu den Regelungen für die schlichte, nicht auf Dauer angelegte Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschaftsbezogenheit. Rechte und Pflichten der Teilhaber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben daher im Vergleich zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren (Senat, BGHZ 106, 222, 226). Aus der damit begründeten personenrechtlichen Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer folgt deren Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Senat , BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden. Dementsprechend sehen § 25 Abs. 2 WEG ein Stimmrecht und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG eine Antragsbefugnis jeweils nur für den Wohnungseigentümer vor. Die durch das Sachenrecht insbesondere mit dem Nieûbrauch eröffnete Abspaltung von Nutzungsrechten (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 36) stöût hier an eine Grenze.
cc) Da die dinglichen Rechte der Nieûbraucher an Wohnungseigentum hiermit nicht entscheidend geschwächt werden, kommt mangels Vergleichbar-
keit der Sachverhalte eine analoge Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHZ 105, 140, 143).
(1) Im Fall des Bruchteilseigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhält der Nieûbraucher durch § 1066 Abs. 1 BGB die Befugnis, anstelle des belasteten Miteigentümers die Rechte auf Verwaltung und Benutzung der Sache nach §§ 743 bis 745 BGB auszuüben (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1066 Rdn. 3). Da kollektive Verwaltungsentscheidungen der Miteigentümer die Voraussetzungen der individuellen Nutzung schaffen (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 4), stellt das Gesetz auf diese Weise sicher, daû das Nutzungsrecht des Nieûbrauchers (§ 1030 Abs. 1 BGB) auch innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft Beachtung findet. Eines derart umfassenden Schutzes bedarf es im Falle eines Nieûbrauchs an Wohnungseigentum jedoch nicht. Hier lastet das Recht des Nieûbrauchers nämlich nicht nur auf einem Miteigentumsanteil, sondern auch auf dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers (§ 6 Abs. 2 WEG). Letzteres steht, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Wohnungseigentums , jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht im Vordergrund (vgl. Senat, BGHZ 49, 250, 251; 50, 56, 60). Die Nutzung des Sondereigentums ist jedoch durch § 13 Abs. 1 WEG der Einwirkung durch die Miteigentümer weitgehend entzogen, insbesondere kann jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. All diese Nutzungen und damit den wesentlichen wirtschaftlichen Gehalt der Nutzung des Wohnungseigentums kann der Wohnungseigentümer dem Nieûbraucher praktisch ungeschmälert von den Verwaltungsrechten der anderen Wohnungseigentümer zukommen lassen. Darin liegt der maûgebliche Unterschied zum schlichten Bruchteilseigentum, bei dem jede Regelung der Nut-
zungsart der Disposition der Eigentümermehrheit nach § 745 Abs. 1 BGB unterliegt (BGH, Urt. v. 14. November 1994, II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267), mithin auch die Entscheidung über eine Vermietung und Verpachtung (vgl. BGHZ 56, 47, 50).
(2) Der Senat verkennt nicht, daû - wenn auch erst in zweiter Linie - Beschlüsse der Eigentümerversammlung das Nutzungsinteresse des Nieûbrauchers ebenfalls berühren können. Solches mag etwa bei den in §§ 15, 16, 21 WEG oder auch in § 28 WEG genannten Gegenständen der Beschluûfassung in Betracht kommen, rechtfertigt aber kein Abweichen von dem geschilderten Grundsatz, daû das Stimmrecht des Wohnungseigentümers nicht abgespalten werden kann. Trotz des uneingeschränkten Verbleibs des Stimmrechts beim Wohnungseigentümer bleiben nämlich die berechtigten Interessen des Nieûbrauchers durch die Pflichten aus dem zwischen beiden bestehenden (Begleit-) Schuldverhältnis gewahrt. So kann der Wohnungseigentümer im Einzelfall gegenüber dem Nieûbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm sogar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (vgl. Schöner, DNotZ 1975, 78, 84; F. Schmidt, aaO, S. 280). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung der Kosten des nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maûgeblich. So kommt etwa eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Vollmachtserteilung in Betracht, wenn der Nieûbraucher - wie beim "Bruttonieûbrauch" (vgl. F. Schmidt, aaO, S. 268) - sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, namentlich in Abweichung von § 1041 Satz 2 BGB auch alle Herstellungskosten zu tragen hat (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 132; F. Schmidt, aaO, S. 280). Diese Lösung ermöglicht es einerseits, die
Mitwirkung des Nieûbrauchers bei der Beschluûfassung auf die seine Interessen betreffenden Angelegenheiten zu beschränken, ohne andererseits den Ablauf der Eigentümerversammlung und insbesondere die Gültigkeit der Beschluûfassung mit Unsicherheiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Nieûbraucher und Wohnungseigentümer zu belasten. Eine etwaige Verpflichtung des Wohnungseigentümers betrifft nur das Innenverhältnis zwischen ihm und Nieûbraucher, steht also der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch den Wohnungseigentümer nicht entgegen. Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an formale Kriterien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen, indem Zweifel über den Umfang der Beteiligung des Nieûbrauchers in das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentümer verwiesen werden.
dd) Gegen ein Stimmrecht des Nieûbrauchers spricht ferner, daû im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäû § 16 Abs. 2 WEG nicht ihn, sondern allein den beschwerten Wohnungseigentümer treffen (vgl. BayObLGZ aaO, 149; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG, Rdn. 129; F. Schmidt, aaO, S. 274; Röll, WE 1999, 75; auch Senat, Urt. v. 29. September 1978, V ZR 128/76, LM § 16 WEG Nr. 2 für den Dauernutzungsberechtigten). Für den Nieûbraucher kann sich allenfalls aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen ihm und dem Eigentümer eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (§§ 1041, 1045, 1047 BGB). Würde dem Nieûbraucher das Stimmrecht zustehen, so müûte der Wohnungseigentümer - vergleichbar der Situation bei einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter - auch für das haften, was der Nieûbraucher an seiner Stelle beschlossen hätte (Sauren, aaO, § 25 Rdn. 9; F. Schmidt,
aaO, S. 274). Abgesehen davon, daû den Wohnungseigentümer das Risiko der Realisierbarkeit seiner etwaigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis mit dem Nieûbraucher trifft, blieben er und seine Rechtsnachfolger an die unter Mitwirkung des Nieûbrauchers zustande gekommenen Eigentümerbeschlüsse auch nach Beendigung des Nieûbrauchs gebunden (vgl. Becker, aaO., S. 175) und könnten insbesondere wegen des Erlöschens des Rechts gemäû § 1061 BGB mit dem Tod des Nieûbrauchers noch nicht einmal dessen Erben für künftige Kosten in Anspruch nehmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden , auch in den von § 1066 Abs. 1 BGB geregelten Fällen sei allein der beschwerte Miteigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern mit den Kosten der ohne ihn beschlossenen Verwaltung und Benutzung nach § 748 BGB belastet. Zwar trifft dies zu (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 6; Soergel /Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 2), ist aber als Konsequenz der durch § 1066 Abs. 1 BGB begründeten Ausübungsbefugnis nur dann hinnehmbar, wenn der Nieûbraucher der Rechte des beschwerten Miteigentümers zur Wahrung seiner eigenen dinglichen Rechtsposition bedarf. Ein solch weitreichender Schutz ist jedoch - wie ausgeführt - für den Nieûbraucher am Wohnungseigentum nicht erforderlich.
ee) Hinzu kommt, daû ein nach Beschluûthemen zwischen Nieûbra ucher und Wohnungseigentümer aufgespaltenes Stimmrecht vom Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgesehen ist. Das Gesetz geht, wie insbesondere § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zeigt, davon aus, daû das Stimmrecht allein beim Wohnungseigentümer liegt. Zudem könnte, weil eine entsprechende Anwendung des § 1066 Abs. 1 BGB ausscheidet, eine Aufspaltung des Stimmrechts allenfalls danach erfolgen, ob Beschluûgegenstand eine Angelegenheit ist, die den Nieûbraucher oder trotz des Nieûbrauchs weiterhin den Wohnungseigentümer
betrifft. Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten lassen sich jedoch nicht mit der - bereits erwähnten - Notwendigkeit vereinbaren, das Stimmrecht von klaren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BayObLGZ aaO, 150).
(1) Der Gegenstand der Beschluûfassung wird den Wohnungseigentümer regelmäûig schon deshalb betreffen, weil er die hierdurch verursachten Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat. Diese Folge kann aber selbst für den Fall einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Insbesondere ist es üblich geworden, bestimmte Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (etwa für die Reinigung des Treppenhauses oder das Schneeräumen) im Rahmen einer Hausordnung zu regeln (vgl. Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 17). Die in § 16 Abs. 2 WEG angelegten Abgrenzungsprobleme lassen sich nicht dadurch ausräumen, daû darauf abgestellt wird, ob der Nieûbraucher die jeweiligen Kosten im Innenverhältnis zu tragen hat. Da die Verteilung der Lasten und Kosten mit völlig unterschiedlichem Inhalt vereinbart sein kann, ergeben sich dann neue Probleme: So dürfte ein Nieûbraucher, wenn keine von § 1041 Satz 2 BGB abweichende Regelung vereinbart ist, an der Beschluûfassung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG über eine modernisierende Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nicht beteiligt werden, weil er nur die Kosten von Ausbesserungen und Wiederherstellungen zu tragen hat, die in kurzen zeitlichen Abständen regelmäûig wiederkehren (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 5; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 3). Ist dagegen - in zulässiger Weise (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1041 Rdn. 8) - vereinbart worden, daû den Nieûbraucher auch die Kosten auûergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen treffen, so müûte sein Stimmrecht das des Wohnungseigentümers verdrängen. Nach denselben Re-
geln wäre auch bei der Verteilung des Stimmrechts aus Anlaû der Beschluûfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 WEG) zu differenzieren (BayObLGZ aaO, 149). Klarheit über das Stimmrecht könnte in solchen Fällen regelmäûig erst durch Einsichtnahme in die Grundakten erreicht werden. Wie die Verteilung der Lasten und Kosten zwischen Nieûbraucher und beschwertem Wohnungseigentümer geregelt ist, ergibt sich nämlich im allgemeinen nicht aus der Grundbucheintragung selbst, sondern erst über die dort nach § 874 BGB in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ aaO, 149 f).
(2) Neben diesen inhaltlichen Abgrenzungsschwierigkeiten stehen einer Aufspaltung des Stimmrechts weitere formale Probleme mit erheblichen praktischen Konsequenzen entgegen. Ist der Nieûbraucher - ggf. auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem Eigentümer - stimmberechtigt, müûte der Verwalter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentümer zu den Wohnungseigentümerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423). Dies führt zunächst zu einer Erhöhung der Zahl der Teilnehmer an der Wohnungseigentümerversammlung und einer gesteigerten Gefahr von Ladungsfehlern (Armbrüster , DNotZ 1999, 562, 575 f). Zudem sind Störungen beim Ablauf der Eigentümerversammlung zu befürchten, wenn zwischen Nieûbraucher und Eigentümer Uneinigkeit über die jeweilige Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts herrscht. Vor allem aber ist dem Verwalter oft die Bestellung eines Nieûbrauchs nicht bekannt, so daû er vor jeder Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung - vorsorglich - Einsicht in das Grundbuch nehmen müûte, um Fehler bei der Ladung der Teilnahmeberechtigten zu vermeiden (Röll, WE 1999, 75; F. Schmidt, aaO, S. 276). Wird der Verteilung der Kosten und Lasten im Innenverhältnis Bedeutung für das Stimmrecht beigelegt, so
hätte der Verwalter überdies die Grundakten heranzuziehen, um sich Kenntnis von einschlägigen Vereinbarungen zwischen Nieûbraucher und Eigentümer zu verschaffen.
ff) Soweit zur Vermeidung der aufgezeigten Abgrenzungsprobleme eine gemeinsame und einheitliche Ausübung des Stimmrechts durch Nieûbraucher und Eigentümer entweder in allen oder auch nur in Angelegenheiten des Gebrauchs und der Nutzung analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG befürwortet wird, hält der Senat das ebenfalls nicht für überzeugend. Soll verhindert werden, daû der Nieûbraucher durch ein gemeinsames Stimmrecht über Angelegenheiten mitbestimmt , die ihn in keiner Weise betreffen (vgl. Röll, WE 1999, 75), stellen sich die bereits dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten erneut ein. Überdies scheitert eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG an der fehlenden Vergleichbarkeit des dort geregelten mit dem hier zu entscheidenden Tatbestand. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daû bei mitberechtigten Eigentümern an einem Wohnungseigentum eine übereinstimmende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausübung sachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120). Ein vergleichbares gemeinsames Interesse haben Nieûbraucher und Wohnungseigentümer jedoch regelmäûig nicht (BayObLGZ aaO, 150 f; Lotz-Störmer, aaO, S. 65). In ihrem Verhältnis ist vielmehr vor allem ausschlaggebend, daû aufgrund des Nieûbrauchs nur einer von ihnen die Nutzungen aus dem Wohnungseigentum ziehen darf und die damit verbundenen Lasten und Kosten, die der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft trägt, im Innenverhältnis nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften unter ihnen aufzuteilen sind. Diese gegenläufigen Belange stehen der Verfolgung eines ge-
meinschaftlichen Interesses gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen.

c) Allerdings hat der Senat zum Wohnungsrecht, das gemäû § 1093 BGB an Wohnungseigentum bestellt worden ist, entschieden, daû die Ausübung des Stimmrechts dem Wohnungsberechtigten - und nicht dem Wohnungseigentümer - zustehe, soweit die Beschluûfassung der Eigentümergemeinschaft die Benutzung der vom Wohnungsrecht erfaûten Räume und die Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen berühre (Senat, Urt. v. 26. November 1976, V ZR 258/74, LM § 1093 BGB Nr. 8). Es kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist. Jedenfalls sind die Grundsätze dieser Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluû des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119). 4. Das Verfahren der Beschluûfassung leidet auch im übrigen nicht an Mängeln.

a) Die erforderliche Stimmenmehrheit ist gegeben, nachdem alle erschienenen Wohnungseigentümer für die der Beschluûfassung zugrundeliegenden Anträge gestimmt haben.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt es keinen Mangel des Beschluûverfahrens dar, daû der Versammlungsort nicht in dem Stadtteil von E. gelegen ist, in dem sich die Wohnanlage befindet. Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muû der Ort der
Eigentümerversammlung, wie bereits das Amtsgericht und das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt haben, verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 45 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daû im vorliegenden Fall die Auswahl des Versammlungsortes diesen Grundsätzen nicht genügt, sind vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c) Fehler bei der Einberufung der Versammlung sind ebenfalls nicht unterlaufen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen Verstoû gegen die Einberufungsfrist aus § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend. Da es sich hierbei nur um eine Sollvorschrift handelt, kann die Miûachtung der einwöchigen Frist allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen (Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 160; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 149). Vielmehr haben sowohl das Amtsgericht als auch das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt, daû dieser formelle Mangel nur dann beachtlich ist, wenn die Beschluûfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht , daû der angefochtene Beschluû auch bei ordnungsgemäûer Einberufung ebenso gefaût worden wäre (BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 150; noch weitergehend Weitnauer/Lüke, aaO, § 24 Rdn. 7, die eine Ungültigerklärung bei Verletzung der gesetzlichen Frist generell verneinen). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, daû der Antragsteller aufgrund der verkürzten Einberufungsfrist an der Teilnahme und Einfluûnahme auf die Beschluûfassung gehindert war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im übrigen greift der Antragsteller die auf der Versammlung gefaûten Beschlüsse sachlich nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die Stimmausübung durch die nieûbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer. Mit dem vorlegenden Gericht ist deshalb davon
auszugehen, daû diese selbst bei Anwesenheit des Antragstellers das ihnen ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht ausgeübt und mit gleicher Stimmenmehrheit inhaltsgleiche Beschlüsse gefaût hätten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 179/11 Verkündet am:
16. November 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit
Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat.

b) Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch Befragen
des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewinnen
kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (Anschluss
an BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004).

c) Erst nachdem alle (Gegen-)Beweise zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden
sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt
werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen
ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt (RGZ 72, 290, 292).
BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Herausgabe der bei dem Amtsgericht hinterlegten Geldbeträge aus der Abrechnung von zwei Lebensversicherungsverträgen. Die Verträge hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fortan: die GmbH), deren Geschäftsführer der verstorbene Ehemann der Klägerin war, zur Rückdeckung einer Pensionsvereinbarung mit diesem abgeschlossen. Zu dieser Vereinbarung liegen Urkunden vor, über deren Echtheit und Richtigkeit die Parteien streiten, nämlich eine Vereinbarung vom 20. Januar 1992, eine Änderungsvereinbarung vom 28. November 1995, in welcher die Versorgung aufgestockt wurde, und eine weitere Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000. In der letzteren wird bestimmt, dass die Versorgungsansprüche bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH erhalten bleiben sollen, wenn die Pensionsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt mindestens acht Jahre und nicht, wie zunächst vorgesehen, mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die GmbH verpfändete 1996 und 1997 ihre Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungsverträgen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und, mit Nachrang gegenüber diesem, der Klägerin selbst zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche.
2
Im Jahr 1999 nahm der Ehemann der Klägerin persönlich bei einer Bank einen Kredit zum Erwerb von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft (fortan: die KG) auf. Als Sicherheit trat die GmbH ihre Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen an die Bank ab. Der Ehemann der Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 unter Übernahme der Pensionsvereinbarung als Vorstand der Komplementär-AG der KG angestellt. Die GmbH wurde auf Grund eines Verschmelzungsvertrags am 12. September 2002 auf die KG verschmolzen. Am 1. September 2005 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet und der Beklagte zu 1 (fortan: der Beklagte) als Insolvenzverwalter bestellt.
3
Nachdem ihr Ehemann 2007 verstorben war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten Witwenrente. Dieser wandte sich an das Versicherungsunternehmen, welches die beiden Lebensversicherungsverträge abrechnete und den Abrechnungsbetrag von 785.985,90 € bei dem Amtsgericht hinterlegte. Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneinander die Bewilligung der Herausgabe des gesamten Betrags.
4
Das Landgericht hat, soweit hier von Interesse, unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, die Herausgabe eines einmaligen Betrages von 189.184,38 € sowie weiterer monatlicher Teilbeträge von 5.732,86 € ab Mai 2010 zu bewilligen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte weiterhin erreichen, dass der (gesamte) Hinterlegungsbetrag ihm und nicht der Klägerin herausgegeben wird.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags zu. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin und nicht der Beklagte von der Versicherung Zahlung hätte verlangen können. Die Versicherungsforderungen seien der Klägerin von der GmbH wirksam verpfändet worden.
6
Dem stehe nicht entgegen, dass die Pensionsvereinbarung in den Verpfändungserklärungen mit einem falschen Datum bezeichnet worden sei. Es fehle auch nicht an einer gesicherten Forderung. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pensionsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei. Ein Schriftgutachten habe nicht eingeholt werden müssen, da der Beklagte hinsichtlich der Frage der Echtheit der Urkunden lediglich eingewandt habe, dass zwei unterschiedliche auf den 20. Januar 1992 datierte Vertragsurkunden existierten.
7
Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank habe als solche nicht zur Aufhebung der Pfandrechte geführt. Dass die Ansprüche des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung oder deren Pfandrecht an den Ansprüchen der GmbH aus den beiden Lebensversicherungen hätten aufgehoben werden sollen, sei nicht festzustellen.
8
Gegen die Verwertungsbefugnis der Klägerin bestünden ebenfalls keine Einwände. Der von dem Beklagten herangezogene § 166 Abs. 2 InsO gelte nur für die Sicherungsabtretung, nicht dagegen für die Verpfändung von Forderungen , um die es hier gehe.

II.

9
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
10
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,dass der Klägerin gegen den Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags im zuerkannten Umfang zustehen kann. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu. Letzterer erlangt durch das von dem Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme verlangen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294). Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wer vor der Hinterlegung des Abrechnungsbetrags von dem Versicherungsunternehmen Zahlung verlangen konnte. Das wäre die Klägerin, wenn ihr die Forderungen der GmbH gegen das Versicherungsunternehmen wirksam verpfändet worden sind und ihr Pfandrecht im Zusammenhang mit der Abtretung dieser Forderungen nicht wieder aufgehoben worden ist.
11
2. Zu der Feststellung, die Forderungen aus den Versicherungsverträgen seien der Klägerin wirksam verpfändet worden, durfte das Berufungsgericht aber, was der Beklagte zu Recht rügt, nicht ohne Einholung eines Schriftgutachtens gelangen.
12
a) Die Wirksamkeit der Verpfändung hängt nach § 1273 Abs. 2 Satz 1, § 1204 BGB u.a. von dem Bestehen der gesicherten Forderung und damit davon ab, dass die Pensionsvereinbarung vom 20. Januar 1992 und die Änderungsvereinbarung vom 28. November 1995 wirksam und auch zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten zustande gekommen sind. Das hat der Beklagte bestritten und dazu Sachverständigenbeweis angeboten.
13
b) Diesen Beweis musste das Berufungsgericht erheben.
14
aa) Von der Erhebung eines angebotenen Beweises kann zwar abgesehen werden, wenn die Unergiebigkeit des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (BGH, Urteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, NJW-RR 1986, 1400, 1401; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13 und vom 21. Juli 2011 - V ZR 218/10, juris Rn. 7). So liegt es hier indessen nicht. Das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten ließ Erkenntnisse darüber erwarten, ob die Unterschriften auf den vorgelegten Urkunden echt sind, und darüber, von wann diese Urkunden stammen (können), ob sie also richtig datiert sind. Es ist deshalb weder von vornherein ausgeschlossen, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens zu der Beweisfrage Sachdienliches ergibt, noch, dass seine Ergebnisse Auswirkungen auf die Würdigung der Aussage des vernommenen Zeugen einerseits und der Weigerung des Beklagten andererseits hat, den Rechtsanwalt, der die GmbH langjährig beraten hat, von der Schweigepflicht zu entbinden.
15
bb) Von der Einholung des beantragten Schriftgutachtens konnte das Berufungsgericht auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mit der Begründung absehen, der Beklagte habe seine Einwände gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vertragsurkunden nicht ausreichend substantiiert.
16
(1) Von der Erhebung weiterer Beweise zur Echtheit einer Urkunde hätte das Gericht nur absehen dürfen, wenn der Gegner des Beweisführers - hier also der Beklagte - die Echtheit der Urkunde nicht oder nicht ausreichend substantiiert bestritten hätte. Denn dann gälten sie nach § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO als anerkannt; ihre Echtheit bedürfte keines Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). So liegt es hier aber nicht. Der Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunden bestritten und dies mit dem Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Originalen der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. Januar 1992 und der Vorlage der Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000 erst im Rechtsstreit begründet. Dieses Bestreiten reicht aus, weil sich der Beklagte auch mit einem Bestreiten mit Nichtwissen hätte begnügen dürfen (vgl. dazu: Zöller /Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 13 aE). Das ergibt sich allerdings nicht schon gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO daraus, dass der Beklagte an der Errichtung der Urkunden nicht beteiligt war. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
17
Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Geschäftsführer der GmbH und als Vorstand der Komplementär-AG der Insolvenzschuldnerin für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. In den Unterlagen der GmbH befanden sich nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des Beklagten keine Originale der Vereinbarungen. Erkenntnisse über die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Exemplare der Vereinbarung ergaben sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der GmbH dem Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Exemplare übersandt hat. Dieser mag zwar angeben können, wann er sie erhalten hat. Daraus mögen sich auch Indizien für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden ergeben. Ob sie echt sind, lässt sich aber weder den von der Klägerin vorgelegten noch diesen weiteren Exemplaren der Vereinbarung entnehmen. Eine Befragung des Rechtsanwalts der GmbH dazu kam nicht in Betracht, weil er dem Beklagten nach dessen hier maßgeblichen Angaben erklärt hatte, er sei bei der Unterzeichnung der Urkunden nicht anwesend gewesen. Der Beklagte hätte ihre Echtheit danach mit Nichtwissen bestreiten dürfen; sein einfaches Bestreiten reichte deshalb aus.
18
(2) Die Echtheit der Urkunde war danach beweisbedürftig. Dann aber musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es auf Grund der bislang erhobenen Beweise einerseits und der Weige- rung des Beklagten, den Rechtsanwalt von der Schweigepflicht zu entbinden, andererseits von der Echtheit der Urkunden überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger und angebotener Beweise abzusehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; Senat , Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 11 und vom 21. Juli 2011 - V ZR 218/10 juris Rn. 8). Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ein solches Vorgehen verstößt gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 GG.
19
(3) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Rechtsprechung des Reichsgerichts entnehmen. Das Reichsgericht hat zwar entschieden, dass die Echtheit einer Urkunde nicht stets durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss und dass der Tatrichter zu der Überzeugung von der Echtheit einer Urkunde gelangen kann, wenn Art und Erscheinungsbild der Urkunde und dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das ihn an der Echtheit zweifeln lässt (RGZ 72, 290, 292). Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweisaufnahme vor Erhebung aller zulässigen und angebotenen Beweise abbrechen darf. In dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall kam in der gewählten Verfahrensart - einem Wechselprozess – die Erhebung anderer Beweise nicht in Betracht (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO). Es ging allein um die – von dem Reichsgericht bejahte - Frage, ob bei der dann anstehenden abschließenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden darf, dass der Gegner des Beweisführers eine Substantiierung des Echtheitsbestreitens nicht einmal versucht hat, seinem Vorbringen also nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt.
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(4) Das Absehen von der Einholung eines Schriftgutachtens erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als zutreffend, weil der Beklagte die "Fatalitäten" des § 441 Abs. 2 und 3 ZPO nicht eingehalten hat.
21
Hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Beweisangebots erkannt , wäre es nach § 139 Abs. 1 ZPO zunächst gehalten gewesen zu klären, ob der Beweisantritt auf den - keine Vergleichsschriften erfordernden - Nachweis einer Rückdatierung der Urkunden gerichtet sein sollte; andernfalls hätte es jedenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vergleichsurkunden hinweisen müssen. Dass der Hinweis unterblieben ist, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zwar konsequent und damit nicht verfahrensfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 254/09, VersR 2010, 1666 Rn. 8). Auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffassung des Senats muss dem Beklagten aber Gelegenheit gegeben werden, seinen Beweisantrag zu erläutern bzw. zu ergänzen.

III.

22
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf folgendes hin:
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1. Wirksamkeit der Verpfändung:
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a) Die gegen die Bestimmtheit der Verpfändung und gegen die Wirksamkeit der Verpfändungsanzeigen erhobenen Einwände des Beklagten sind aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen unbegründet. Die Pensionsvereinbarung ist zwar in den Verpfändungserklärungen mit jeweils unter- schiedlichen, fehlerhaften Daten bezeichnet worden. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 12). Mit den Verpfändungen sollten ersichtlich nur die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung mit der GmbH abgesichert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH mit dem Ehemann der Klägerin außer der Vereinbarung vom 20. Januar 1992 nebst Änderungen , über deren Wirksamkeit die Parteien streiten, noch eine andere Pensionsvereinbarung geschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Unklarheiten darüber konnte es auch für die Versicherung nicht geben. Für sie waren gesichert die Forderungen aus der bestehenden Pensionsvereinbarung ihrer Versicherungsnehmerin , der GmbH, mit dem bezugsberechtigten Ehemann der Klägerin , also dessen Forderungen und die der Klägerin.
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b) Das Vorhandensein von zwei verschiedenen Originalen der Pensionsvereinbarung begründet, sollten sich die Urkunden als echt und zutreffend datiert erweisen, keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Die Urkunden unterscheiden sich inhaltlich nur in wenigen unbedeutenden Randpunkten. Das mag dazu führen, dass es insoweit an einer Einigung fehlt. An dem Zustandekommen der Vereinbarung im Übrigen änderte das nichts.
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c) Es erscheint zweifelhaft, ob es auf das Zustandekommen der Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000 ankommt. Die Witwenrentenansprüche sollten zwar entfallen, wenn die Pensionsvereinbarung bei Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH noch nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Diese Frist war, wenn man von dem vereinbarten Wirkungsbeginn mit dem 1. Januar 1992 ausgeht, nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB schon mit dem 31. Dezember 2001, nicht erst, wie der Beklagte meint, mit dem 1. Januar 2002 abgelaufen. Für die Maßgeblichkeit des 1. Januar 1992 spricht das ursprünglich vorgesehene Unterzeichnungsdatum, der 20. Dezember 1991.
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2. Aufhebung des Pfandrechts:
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Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aufhebung des Pfandrechts der Klägerin im Zusammenhang mit der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen an die Bank verneint hat, treffen im entscheidenden Punkt zu. Es spricht nichts dafür, dass der Ehemann der Klägerin deren Pfandrecht aufheben wollte, so dass auch offen bleiben kann, ob er es konnte. Die Abtretung der mit den Pfandrechten belasteten Forderungen der GmbH gegen das Versicherungsunternehmen war zwar für die Bank von nur eingeschränktem Wert. Dieses ungünstige Ergebnis rechtfertigt aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe mit dieser Abtretung nicht nur sein eigenes, sondern, worauf es hier ankommt, auch das Pfandrecht der Klägerin aufgehoben. Damit hätten die Klägerin und ihr Ehemann die einzige Sicherheit für ihre Pensionsansprüche verloren und diese selbst bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Kredits nicht wiedererlangt, weil der Rückabtretungsanspruch gegen die Bank nicht ihnen, sondern der GmbH zustand. Gewöhnlich ist zwar Gläubiger der Rückgewähransprüche gegen den Sicherungsnehmer auch dann der Schuldner, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird (Senat, Urteil vom 20. November 2009 – V ZR 68/09, NJW 2010, 935, 936 Rn. 14). Hier war die Sicherungsabrede aber Teil der Abtretung , mit der Folge, dass die Rückgewähransprüche nicht dem Ehemann der Klägerin als Schuldner, sondern der GmbH als Sicherungsgeberin zustanden. Deshalb konnte eine zweckmäßige Absicherung der Bank aus Sicht des Ehemanns der Klägerin nicht durch Aufgabe der Pfandrechte, sondern nur durch eine zusätzliche schuldrechtliche Abrede der Bank mit der Klägerin und ihrem Ehemann erreicht werden, im Verwertungsfall die Pfandrechte nicht geltend zu machen.
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3. Verwertungsbefugnis:
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§ 166 Abs. 2 InsO steht der Klage nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur die Sicherungsabtretung einer Forderung, nicht die Verpfändung. Sie ist auf die Verpfändung auch nicht entsprechend anwendbar, weil dies dem Willen des Gesetzgebers und dem Plan des Gesetzes widerspräche (Senat, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 290/02, VIZ 2003, 389, 390 f. und vom 19. März 2004 - V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375 f.). Danach soll das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur bestehen, wenn es sich bei der Sicherheit um eine Forderungsabtretung handelt, nicht jedoch, wenn die Sicherheit - wie hier - durch Verpfändung einer Forderung erbracht wird (Be- schlussempfehlung zur Insolvenzordnung in BT-Drucks. 12/7302 S. 176 zu Nr. 106; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475, 3476).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2010 - 3 O 445/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2011 - I-22 U 102/10 -

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.

(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.