Landgericht München II Endurteil, 21. Juni 2016 - 14 O 3663/15

published on 21/06/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 21. Juni 2016 - 14 O 3663/15
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2015 zu zahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der zwischen dem Kläger und dem am 26.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., getroffenen Vereinbarung unter den Punkten 4. – 14. aufgeführten, vormals in dem Objekt In der T. ..., ... R. befindlichen Inventargegenstände, nämlich

– eine hölzerne Bauerntruhe, rechteckig, dunkelbraun mit organe/bräunlicher Bemalung, Kugelfüße, die auf dem auf Seite 2 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto1 abgebildet und markiert ist,

– eine hölzerne Truhe, echteckig, dunkelbraun, Frontverzierung mit vier Rundbögen, die auf dem auf Seite 3 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,

– einen hölzernen Bauernschrank, zweitüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, auf jeder Schranktür jeweils zwei Blumenmotive umrahmt von Streifenmuster in hellen und dunklen Holztönen, Kugelfüße, der auf dem auf Seite 4 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,

– einen hölzernen Bauerntisch, quadratische Tischplatte mit ca. 100 cm Kantenlänge, hellbraun,

– zwei Holzschreibtische, jeweils rechteckige Tischplatte, zweifüßig, hellbraun, inklusive zwei alte Holzstühle mit jeweils vier schrägen Stuhlbeinen und Auslochung in der Rückenlehne, hellbraun, von denen einer auf dem auf Seite 5 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,

– eine Biedermeierkommode, hellbraun, vergoldete Schubladenknöfpe,

– einen Bauernschrank mit rötlicher Inschrift der Jahreszahl „1939“, eintüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, zwei Blumenmotive auf Schranktür, vorwiegend rotbraun/grünliche Bemalung, der auf dem auf Seite 6 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist,

– einen Weidenstamm Holztisch, vierbeinig mit längsseitigen, bodennahen Quervertrebungen zwischen den Tischbeinen, der auf dem auf Seite 7 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet und markiert ist,

– einen Teppich (groß) „Goldahar“, rechteckig, dunkelblauer Grundton, vorwiegend beige Verzierung, der auf dem auf Seite 7 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen Foto abgebildet ist.

– sowie einen Teppich „Brücke“, rechteckig, roter Grundton, rot/blau/beige Verzierungen, der auf dem auf Seite 9 der Klageschrift vom 06.08.2015 befindlichen abgebildet ist,

herauszugeben.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in der Hauptsache bezüglich Ziffer I. in Höhe eines Betrages von 31.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. in Höhe eines Betrages von 6.000,00 Euro, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege der Gesamthandsklage die Erstattung von Beträgen, die dem Kläger gegenüber dem Nachlass seines Vaters zustehen, weil er als Wohnungseigentümer für verschiedene Kosten und Lasten aufgekommen ist, deren Tragung seinem Vater als Nießbrauchsberechtigten zu Lebzeiten oblag (Ziffer I.).

Der Kläger begehrt ferner Herausgabe verschiedener Gegenstände, die ihm angeblich von seinem Vater zu Lebzeiten im Wege des Besitzkonstitutes übereignet worden sind (Ziffer II.).

Kläger und Beklagter sind Söhne des am 24.10.2014 verstorbenen Rechtsanwaltes Peter W. (Erblasser). Sie haben diesen auf Grund des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes vom 17.09.1983 (Anlage K 1) jeweils zu ½ beerbt.

Der Erblasser war Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in der J. Straße 15 in 8. B.. Mit Teilungserklärung vom 21.12.1995 teilte der Erblasser den vorbeschriebenen Grundbesitz in mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf und übertrug diese mit Überlassungsverträgen vom selben Tage im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie unter Anrechnung auf den Pflichtteil als ausgleichspflichtige Ausstattung vollständig auf den Kläger und den Beklagten (vgl. Überlassungsvertrag vom 21.12.1995 nebst Anlagen/Anlage K 2). Der Erblasser behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an allen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten vor und vereinbarte diesbezüglich mit dem Kläger folgende Lastenverteilung:

„Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“ (Vgl. Anlage K 2.)

Als Nießbrauchsberechtigter an allen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten kam der Erblasser in der Folgezeit entsprechend der Lastenverteilungsregelung über Jahre hinweg für alle im Zusammenhang mit dem Anwesen anfallenden Kosten auf. Im Jahre 2013 verkaufte der Beklagte eine der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen sowie eine in seinem Eigentum stehende Garage an die Eheleute Stewart, die diese seitdem selbst nutzen. Der zugunsten des Erblassers eingetragene Nießbrauch wurde im Zuge des Verkaufes gelöscht. In der Folgezeit schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung zum 01.01.2014 selbst einen Verwaltervertrag hinsichtlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Wohnen im T. Hausverwaltungs GmbH (ehemalige Hausverwaltung Feger) (vgl. Anlage K 5 und K 6).

Am 24.10.2014 – dem Todestag des Erblassers – wandte sich die Hausverwaltung an den Beklagten, um ihn über die zwischenzeitlich im Zeitraum von Januar bis Oktober 2014 angelaufenen Rückstände zu informieren und ihn und den Kläger um Ausgleich derselben zu bitten (vgl. Schreiben der Hausverwaltung vom 24.10.2014 nebst Anlagen/Anlage K 9). Die Hausverwaltung Wohnen im T. GmbH forderte vom Kläger Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 30.995,00 Euro. Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag mit der Hausverwaltung Wohnen im Tal auf Grund verschiedentlicher Versäumnisse gekündigt hatte, überwies der Kläger den angeforderten Betrag am 29.12.2014 bereits auf das durch die neue Hausverwaltung Schlichter (Wechsel der Hausverwaltung mit Wirkung zum 01.01.2015) eingerichtete Hausgeldkonto, da der gesamte Bestand des zuvor von der Wohnen im T. Hausverwaltungs GmbH verwalteten Hausgeldkontos dorthin übernommen werden sollte (vgl. Kopie des Schreibens der Hausverwaltung Schlichter vom 19.01.2015/Anlage K 10).

Mit Vereinbarung vom 26.01.2002 legten der Erblasser und der Kläger fest, dass das Eigentum an den unter Ziffer II. ausgeführten Inventargegenständen, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Wohnhaus des Erblassers in ... R., In der T. ..., befanden, an den Kläger übergehen sollte, wobei die streitgegenständlichen Inventargegenstände dem Erblasser jedoch zu dessen Lebzeiten leihweise überlassen werden sollten (vgl. Kopie der Vereinbarung vom 26.01.2002/Anlage K 11). Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Vereinbarung auf Grund einer Sehbehinderung blind, jedoch nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt. Nach dem Versterben des Erblassers nahm der Beklagte als Eigentümer des Wohnhauses des verstorbenen Erblassers die streitgegenständlichen Inventargegenstände in Besitz und verweigerte die Herausgabe derselben an den Kläger.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der unter Ziffer I. geltend gemachte Erstattungsanspruch im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten als einzigen Miterben zustehe. Insofern ergebe sich ein Anspruch auf vollständige Erstattung der geleisteten Zahlungen gegenüber dem Vater als Nießbraucher und nach dessen Versterben gegenüber dem Beklagten als einzigen weiteren Miterben aus dem Überlassungsvertrag vom 21.12.1995 (Anlage K 2/dort Anlage 3 unter Ziffer I.). Insofern liege ein sogenannter Netto-Nießbrauch vor, der zur Folge habe, dass der Erblasser über die gesetzlichen Regelungen hinaus zur Tragung aller auf die nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteile entfallenden Lasten und Kosten verpflichtet sei. Gegenüber seinem Erstattungsanspruch müsse sich der Kläger auch nicht anrechnen lassen, dass – wie vom Beklagten behauptet – der Erblasser auch verschiedene Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst beglichen habe, denn insofern lägen getrennte Rechtsverhältnisse vor, die auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Erblasser keinen Einfluss hätten.

Hinsichtlich der Herausgabe der unter Ziffer II. begehrten Gegenstände ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus der Vereinbarung vom 26.01.2002 zwischen ihm und dem Erblasser unproblematisch eine rechtswirksame Übereignung der Gegenstände in Vollzug einer Schenkung ergebe, so dass der Beklagte die Herausgabe zu Unrecht verweigere.

Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen:

I.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., 30.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der zwischen dem Kläger und dem am 26.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft In der T. ..., ... R., getroffenen Vereinbarung unter den Punkten 4. – 14. aufgeführten, vormals in dem Objekt In der T. ..., ... R. befindlichen Inventargegenstände, nämlich

– eine hölzerne Bauerntruhe, rechteckig, dunkelbraun mit organe/bräunlicher Bemalung, Kugelfüße, die auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto1 abgebildet und markiert ist,

– eine hölzerne Truhe, echteckig, dunkelbraun, Frontverzierung mit vier Rundbögen, die auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet ist,

– einen hölzernen Bauernschrank, zweitüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, auf jeder Schranktür jeweils zwei Blumenmotive umrahmt von Streifenmuster in hellen und dunklen Holztönen, Kugelfüße, der auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet ist,

– einen hölzernen Bauerntisch, quadratische Tischplatte mit ca. 100 cm Kantenlänge, hellbraun,

– zwei Holzschreibtische, jeweils rechteckige Tischplatte, zweifüßig, hellbraun, inklusive zwei alte Holzstühle mit jeweils vier schrägen Stuhlbeinen und Auslochung in der Rückenlehne, hellbraun, von denen einer auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet ist,

– eine Biedermeierkommode, hellbraun, vergoldete Schubladenknöfpe,

– einen Bauernschrank mit rötlicher Inschrift der Jahreszahl „1939“, eintüriger Korpus mit abgeschrägten Ecken, zwei Blumenmotive auf Schranktür, vorwiegend rotbraun/grünliche Bemalung, der auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet ist,

– einen Weidenstamm Holztisch, vierbeinig mit längsseitigen, bodennahen Quervertrebungen zwischen den Tischbeinen, der auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet und markiert ist,

– einen Teppich (groß) „Goldahar“, rechteckig, dunkelblauer Grundton, vorweigend beige Verzierung, der auf dem nachfolgenden im Tenor wiedergegebenen Foto abgebildet ist,

– sowie einen Teppich „Brücke“, rechteckig, roter Grundton, rot/blau/beige Verzierungen, der auf dem nachfolgenden im Tenor wiederzugebenden Foto abgebildet ist,

herauszugeben.

Der Beklagte beantragt zu erkennen,

die Klagen abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass dem Kläger der unter Ziffer I. geltend gemachte Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass nicht zustehe, da der Erblasser als Nießbraucher lediglich verpflichtet war, gegenüber den mit dem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümern, die sich aus der Wohngeldjahresabrechnung ergebenden Belastungen zu übernehmen. Der Erblasser sei insofern als Nießbraucher nicht verpflichtet gewesen, Vorauszahlungen auf Wohngelder zu übernehmen, die dazu gedient haben, einen Grundstock an Hausgeldern zu bilden. Der Beklagte behauptet, der Erblasser habe sämtliche Verbindlichkeiten der WEG, zu der er in keinem Rechtsverhältnis stand, beglichen. Er ist der Auffassung, der Kläger müsse sich dies im Wege der Anrechnung entgegenhalten lassen müssen.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 (Bl. 126 der Akten) erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.746,00 Euro. Er nimmt hierbei Bezug auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 08.10.2015 (dort Seite 11), wo er vorgetragen hat, dass der Beklagte Anfang Dezember 2014 den auf ihn entfallenden Fehlbetrag für die Zeit von Januar bis Oktober inkl. Sonderumlage in Höhe von insgesamt 6.746,00 Euro auf das Hausgeldkonto der Hausverwaltung einbezahlt habe.

Gegenüber der erklärten Hilfsaufrechnung erhebt die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 18.04.2016 die Einrede des ungeteilten Nachlasses gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Bl. 129 der Akten).

Hinsichtlich des Herausgabeanspruches unter Ziffer II. ist der Beklagte der Auffassung, dass der Erblasser wegen der vorliegenden Blindheit keine rechtswirksame Willenserklärung in der Vertragsurkunde vom 26.01.2002 abgegeben habe und deshalb keine wirksame Übereignung der Gegenstände an den Kläger erfolgt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollständig begründet. Der Klageanspruch hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich aus dem Überlassungsvertrag vom 21.12.1995, der Herausgabeanspruch gemäß Ziffer II. aus § 985 BGB.

Die Klage erwies sich hinsichtlich des gegen den Beklagten im Wege der Gesamthandsklage geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 30.995,00 Euro in vollem Umfang als begründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten als einzigen weiteren Miterben im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB ungekürzt den ihm vollständig gegenüber dem Erblasser zustehenden Erstattungsanspruch auf die unstreitig erbrachte Zahlung von 30.995,00 Euro gegenüber der Hausverwaltungsgemeinschaft geltend machen kann. Insofern ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft aus dem klaren Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Überlassungsvereinbarung vom 21.12.1995 (Anlage K 2), dass für die vollständige Zahlung der 30.995,00 Euro der Erblasser als Nießbrauchsberechtigter in vollem Umfang aufzukommen hatte. Durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung hat sich ein etwaig bestehender Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber dem Erblasser in einen Erstattungsanspruch umgewandelt, der nunmehr gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden kann.

Im Überlassungsvertrag vom 21.12.1995 ist in Anlage 3 unter Ziffer I. folgende Regelung enthalten:

„Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“

Da sich insofern der Erblasser nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung gegenüber dem Kläger zur Tragung aller auf die nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteile entfallenden Lasten und Kosten verpflichtet hat ist zwingend davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Fall ein sogenannter „Netto-Nießbrauch“ vereinbart wurde und der Erblasser über die gesetzlichen Regelungen hinaus zur Tragung aller auf die nießbrauchsbelasteten Miteigentumsanteile entfallenden Lasten und Kosten verpflichtet ist. Insofern war er – wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt – auch zur Tragung aller im Wirtschaftsplan 2014 und in der Sonderumlage veranschlagten Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Anlage K 6) hinsichtlich des dem Kläger treffenden Anteils zur Tragung verpflichtet. Neben dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung spricht im vorliegenden Fall ferner die über Jahre hinweg durchgeführte Praxis, nach der der Erblasser sämtliche Kosten und Lasten der streitgegenständlichen Wohneinheiten übernommen hat, zwingend für eine Auslegung des Vertragstextes dahingehend, dass von den Vertragsparteien gewollt war, dass der Erblasser auch Wohngelder einschließlich der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage sowie etwaiger Sonderumlagen zu tragen hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von der im Fall bestehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Erblasser mit guten Argumenten sogar bei Fehlen einer entsprechenden weitgehenden Vereinbarung in der Literatur angenommen wird, dass der Nießbraucher den Eigentümer von der an den Verwalter zu entrichtenden Wohngeldumlage nach §§ 16, 28 Abs. 2 WEG einschließlich der laufenden Zuführung zur Instandhaltungsrücklage regelmäßig schon auf Grund der gesetzlichen Lastenverteilung freizustellen hat (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1047 Randz. 30).

Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, da nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund des Wortlautes der Überlassungsvereinbarung von einer umfassenden Kostentragungspflicht des Erblassers auszugehen ist.

Dass – wie vom Beklagten behauptet – der Erblasser angeblich sämtliche Verbindlichkeiten der WEG beglichen habe, steht dem klägerisch geltend gemachten Erstattungsanspruch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen:

Trotz vielfacher Wiederholungen der Beklagtenpartei hätte eine solche umfassende Zahlung des Erblassers keinen Einfluss auf den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch, da insofern zwischen den Rechtsverhältnissen des Klägers zum Erblasser und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser zur WEG zu differenzieren ist. Bereits im Hinweisbeschluss vom 16.03.2016 hat das Gericht ausgeführt, dass - selbst bei Richtigunterstellung des Vortrags der Beklagtenpartei hinsichtlich einer umfassenden Tilgung von Verbindlichkeiten des Erblassers, die die WEG betrafen – sich lediglich die Konsequenz ergibt, dass der Erblasser einen Erstattungsanspruch gegenüber der rechtlich selbständigen Wohnungseigentümergemeinschaft hätte. Insofern würde dem Nachlass allenfalls ein Erstattungsanspruch zustehen, soweit der Erblasser Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten nach dem 01.01.2014 beglichen hat. Ein derartiger Anspruch ist jedoch lediglich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet, und kann dem rechtlich selbständigen Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Ausführungen des Beklagten hierzu sind insofern unbehelflich.

Aus gleichem Grunde wurden – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – die dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüche vom Erblasser auch nicht erfüllt. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich um eine Tilgung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Erblasser handelt. Die Erfüllung derartiger Verbindlichkeiten befreit den Erblasser nicht von der Verpflichtung der Erfüllung der weiterhin fortbestehenden Erstattungsansprüche des Klägers. Auf die obigen Ausführungen kann insofern in vollem Umfang Bezug genommen werden. Nach obigen Ausführungen kam es auf das vom Beklagten vorgebrachte Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen S. zur Frage des materiellen Umfangs der beschlossenen Sonderumlage (vgl. Bl. 124 der Akten) nicht an. Wie ausgeführt hatte der Erblasser auf Grund des Überlassungsvertrages vom 21.12.1995 gegenüber dem Kläger im Rahmen eines sogenannten Netto-Nießbrauchs sämtliche Kosten und Lasten zu tragen.

Dem klägerseits geltend gemachten Erstattungsanspruch steht auch nicht die vom Beklagten vorgebrachte Hilfsaufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen angeblich erbrachter eigener Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen. Insofern war zu berücksichtigen, dass die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 18.04.2016 (vgl. Bl. 129 der Akten) die Einrede des ungeteilten Nachlasses gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben hat. Gemäß § 390 BGB konnte mithin der Beklagte nicht wirksam aufrechnen, da der aufzurechnenden Forderung die Einrede des ungeteilten Nachlasses entgegenstand. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag unter Ziffer I. im Wege der Gesamthandsklage einen persönlichen, d. h. einen in seinem Privatvermögen befindlichen Anspruch geltend macht. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einer gegen den ungeteilten Nachlass gerichteten Forderung würde dem Kläger die ihm als Miterben nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeräumte Möglichkeit, den Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein Privatvermögen bis zur Teilung des Nachlasses auszuschließen, unterlaufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015, ZEV 2016, 37 ff.).

Der Klage war in Ziffer I. somit in vollem Umfang stattzugeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Klage erwies sich auch hinsichtlich des Herausgabeanspruches (Ziffer II.) in vollem Umfang als begründet, da dem Kläger auf Grund der wirksamen Übereignung der entsprechenden Inventargegenstände vom 26.01.2002 ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegenüber dem Beklagten zusteht.

Durch die Vorlage der privatschriftlichen Urkunde vom 26.01.2002 ist gemäß § 416 ZPO zur Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang Beweis dafür erbracht, dass der Erblasser gemäß §§ 929, 930 BGB die entsprechenden Inventargegenstände unter Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an den Kläger wirksam übereignet hat.

Durch den vollzogenen Eigentumsübergang wurde ein etwaiger Mangel der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei gibt es im deutschen Recht keinen Rechtsgrundsatz, wonach die Unterschrift eines Blinden rechtlich bedeutungslos ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Reichsgericht davon ausging, dass Blinde an und für sich rechtsgültig eine Unterschrift leisten können (vgl. RGZ 86, 385, 387 f.). Etwaige Sondervorschriften im Testamentsrecht in §§ 2233 und 2249 BGB sind – wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt – dem Umstand geschuldet, dass das Erbrecht im Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Willensbildung einen besonderen Stellenwert beimisst. Jedenfalls aber führen auch derartige Sonderregelungen für Leseunfähige bei der Testamentserrichtung gerade nicht dazu, dass diese ein zur Niederschrift des Notars erklärtes Testament nicht unterzeichnen müssten. Nur wenn der Notar zusätzlich die Schreibunfähigkeit des Erklärenden feststellt, ist ein zu dessen Niederschrift erklärtes Testament auch ohne Unterschrift des jeweils letztwillig Verfügenden formwirksam (vgl. § 25 Beurkundungsgesetz). Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1949 (vgl. NJW 1949, 755) kann nicht gefolgert werden, dass die Blindheit eines Erblassers zugleich zu dessen Schreibunfähigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1995, NJW 1960, 813). Wie die Klägerpartei zutreffend vorträgt, hat die Willensfreiheit Sehbehinderter gegenüber der anderer Leseunfähiger oder auch Leseunwilliger durch den Gesetzgeber bewusst keinen besonderen Schutz erfahren. Etwaige auftretende Willensmängel eines Sehbehinderten führen daher auch nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes. Zu einer entsprechenden Anfechtbarkeit hat die Beklagtenpartei jedoch keinen hinreichenden Sachvortrag geliefert. Entgegen ihrer Auffassung, hat die Beklagtenpartei hierfür die Behauptungs- und Beweislast zu tragen. Auf Grund der klaren und eindeutigen Regelung des Vertragswerkes vom 26.01.2002 hatte das Gericht daher von einer wirksamen Übereignung der Gegenstände vom Erblasser an den Kläger auszugehen.

Gemäß § 985 BGB ist der Beklagte zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Inventargegenstände gegenüber dem Kläger als Eigentümer verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4)(weggefallen)

(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.