Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Jan. 2015 - 20 U 2910/14
Tenor
I.
a) Lastraum (rot markiert in Anlage 1 zum Endurteil des Landgerichts Landshut
b) Bugspitze (gelb markiert in Anlage 1 zum Endurteil des Landgerichts Landshut
c) Tragwerk rechts und links (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum Endurteil des Landgerichts Landshut
d) Triebwerk (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum Endurteil des Landgerichts Landshut
II.
III.
IV.
V.
VI.
Gründe
I.
1. den Beklagten Zug-um-Zug gegen Zahlung von 155.000,00 € zu verurteilen, den Panzerjäger 38 "Hetzer" (Sd. Kfz 138/1, hergestellt von Skoda/Pilsen, Seriennummer …) an den Kläger auf Kosten und Gefahr des Beklagten im Objekt H. 1 in … H. herauszugeben und zu übereignen;
2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Herausgabe gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger folgende Baugruppen einer Original V 1 gemäß Anlage 1 zum Urteil herauszugeben:
a) Lastraum (rot markiert in Anlage 1 zum Urteil),
b) Bugspitze (gelb markiert in Anlage 1 zum Urteil),
c) Tragwerk rechts und links (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum Urteil),
d) Triebwerk (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum Urteil);
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Original Ofen mit Pumpeneinheit und Gestell aus einer V 2 (gemäß Fotografie in Anlage 1 zum Urteil) herauszugeben
5. den Beklagten zu verurteilen, einen Fräsmotor klein auf Gestell, Modell Proxxon, an den Kläger herauszugeben;
6. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger nach vorheriger Ankündigung von mindestens 48 Stunden Zugang zu dem Objekt D.straße 16 in …G. mit dem Ziel zu verschaffen, den in Ziff. 4 des Klageantrags beschriebenen Ofen mit Pumpeneinheit nebst Gestell in Augenschein zu nehmen;
7. dem Beklagten für die Erfüllung der Anträge Ziff. 3. bis 5. eine Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen;
8. den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist aus Ziff. 7 dem Kläger Schadensersatz wie folgt zu zahlen:
für Antrag 3 a): 27.500,00 €,
für Antrag 3 b): 27.500,00 €,
für Antrag 3 c): 27.500,00 €,
für Antrag 3 d): 27.500,00 €,
für Antrag 3 a): 27.500,00 €,
für Antrag 4): 90.000,00 € und
für Antrag 5): 500,00 €.
die Klage abzuweisen.
1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 101.842,10 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung (01.04.2009) der Widerklage zu zahlen;
2. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger nicht festsetzbare vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.780,20 € zu bezahlen,
3. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten den am 03.03.2006 gelieferten Nachbau einer V 1, bestehend aus den Teilen gemäß Anlage 2 zum Urteil mit Ausnahme der Tragflächen aus Holz, Triebwerksverkleidung und des Nutzlastraums herauszugeben.
die Widerklage abzuweisen.
Aus denselben Gründen könne dem Anspruch auf Verurteilung zum Schadensersatz für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolge, nicht stattgegeben werden.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.12.2008 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Baugruppen einer Original V 1 gemäß Anlage 1 zum streitgegenständlichen Urteil an den Kläger herauszugeben:
a) Lastraum (rot markiert in Anlage 1 zum angefochtenen Urteil)
b) Bugspitze (gelb markiert in Anlage 1 zum angefochtenen Urteil)
c) Tragwerk rechts und links (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum angefochtenen Urteil)
d) Triebwerk (gemäß Zeichnung in Anlage 1 zum angefochtenen Urteil)
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Original Ofen mit Pumpeneinheit und Gestell aus einer V 2 (gemäß Fotografie in der Anlage 1 zum angefochtenen Urteil) herauszugeben.
für den Antrag 3 a): 27.500,00 €,
für den Antrag 3 b): 27.500,00 €,
für den Antrag 3 c): 27.500,00 €,
für den Antrag 3 d): 27.500,00 €,
für den Antrag 3 a): 27.500,00 €,
für den Antrag 4): 90.000,00 € und
für den Antrag 5): 500,00 €,
hilfsweise, die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen.
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.
II.
III.
IV.
V.
VI.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert von dem Beklagten, einem Bankdirektor, Schadensersatz wegen des Vorwurfs täuschender Angaben bei der Bewilligung einer Bürgschaft und einer Grundschuld für an den Zeugen H. und dessen Ehefrau gewährte Kredite. Die Bank des Beklagten gewährte im März 1991 dem Ehepaar H. zwei Barkredite über 100.000 DM und 40.000 DM, die bereits per 24. April 1991 mit fast 70.000 DM überzogen waren. Sie forderte die Eheleute deshalb an diesem Tag auf, die Überziehung bis spätestens 6. Mai 1991 zurückzuführen.Am 15. Mai 1991 übernahm der Kläger für die Verbindlichkeiten eine Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 DM und gab für eine bereits am 8. August 1990 bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000 DM an seinem Hausgrundstück die Zweckbestimmungserklärung ab, daß die Grundschuld Forderungen der Bank gegen das Ehepaar H. sichern solle. Zu diesem Zeitpunkt wies der Bankkredit einen Sollsaldo von rund 227.000 DM auf. Am 23. Mai 1991 räumte die Bank dem Ehepaar H. einen Ratenkredit in Höhe von 200.000 DM ein, der teilweise zur Umschuldung des Barkredits verwandt wurde, so daß im Endergebnis die weitere Krediteinräumung 100.000 DM betrug. Da das Ehepaar die Kredite nicht bediente, wurden diese am 6. August 1992 mit einem Sollsaldo von insgesamt 433.931,88 DM gekündigt. Der Kläger wurde von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen ; sein Hausgrundstück wurde zwangsweise verwertet. Der Kläger macht den erlittenen Schaden gegen den Beklagten geltend, weil er bei der Gewährung der Kreditsicherungen von dem Zeugen H. und dem Beklagten getäuscht worden sei. Der Beklagte habe die Rückführung des ungesicherten Kredits gefährdet gesehen. Daher habe er mit dem Zeugen H. vereinbart , im Rahmen seines neuen Kreditwunsches einen Sicherungsgeber beizubringen , dem er vorspiegeln sollte, daß es um einen Erstkredit gehe, bei dessen Absicherung es sich nur um eine Formsache handle. Dies habe der Beklagte bei der der Sicherungsstellung vorausgehenden Besprechung bestätigt. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 290.506,14 DM abzüglich 10.800 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 26 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist auf Grund der Aussage des Zeugen H. davon überzeugt, der Beklagte habe diesen wegen des überzogenen und ungesicherten Kredits angesprochen und an R. verwiesen mit dem Hinweis, daß dieser jemanden – nämlich den Kläger - kenne , der ihm früher mit einer Grundschuld ausgeholfen habe. Er habe dem H. auch gesagt, dieser dürfe dem Sicherungsgeber nicht sagen, daß es sich um einen bereits laufenden Kredit handele, der schon überzogen sei, vielmehr solle er erklären, es handle sich um einen neuen Kredit, um geschäftlich expandieren zu können. Damit habe er den Kläger durch falsche Angaben und Verschweigen des wahren Sachverhalts zur Stellung von Sicherheiten bewegt. Dies habe letztlich zum Verlust von dessen Hausgrundstück geführt.II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 561 ZPO a.F., § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweiser-gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; BGH, Urteile vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - NJW 1999, 3481, 3482 und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). 2. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft und die Beweise nicht umfassend gewürdigt habe.
a) Eine tragende Erwägung der angegriffenen Entscheidung ist die Annahme , der Beklagte habe den Zeugen H. wegen des überzogenen und ungesicherten Kredits angesprochen und an R. verwiesen, dem der Kläger früher mit einer Grundschuld ausgeholfen hatte. Die „Beibringung“ des Klägers als Sicherungsgeber für den Zeugen H. habe auf dem „Beklagtentip R." beruht. Diese Würdigung stützt das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. und dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vorgang auseinandergesetzt hat, den der Zeuge G. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung geschildert hat und den das Berufungsgericht lediglich im Tatbestand seines Urteils erwähnt, noch mit weiteren, sich im Zusammenhang mit dieser Aussage aus der beigezogenen Strafakte ergebenden objektiven Umständen, deren Berücksichtigung möglicherweise zu einem für den Beklagten günstigen Ergebnis geführt hätte. Mit Recht macht die Revision geltend, daß sich hieraus Zweifel an der Darstellung des Zeugen H. und des Klägers ergeben könnten. Sie verweist dar-
auf, daß der Kläger am 10. April 1991, also deutlich vor dem Schreiben der Bank vom 24. April 1991, durch das die Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Zeugen H. in Gang gesetzt wurden, die Eintragung einer Grundschuld über 120.000 DM für den Zeugen G. bewilligt habe, die dann allerdings nicht zum Tragen gekommen sei. Ausweislich des Protokolls seiner erstinstanzlichen Vernehmung habe der Zeuge G. dazu ausgesagt, er habe im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe an den Zeugen H. auf einer dinglichen Sicherheit bestanden. Dieser habe ihm dann eine nachrangige Grundschuld des Klägers gebracht. Die Sache habe sich aber dadurch erledigt, daß der Kredit nicht ausgereicht worden sei. Diese Aussage werde dadurch gestützt, daß ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts R. tatsächlich am 10. April 1991 auf dem Grundstück des Klägers eine Grundschuld für den Zeugen G. bewilligt worden sei. Zudem habe der Beklagte vorgetragen, der Zeuge H. habe die Rechte und Ansprüche aus einer am 10. April 1991 abgeschlossenen Lebensversicherung über 100.000 DM an den Kläger abgetreten. Die Revision weist insoweit darauf hin, daß sich aus dem amtsgerichtlichen Strafurteil gegen den Zeugen H. und aus dem in der beigezogenen Strafakte befindlichen Lebensversicherungsantrag ergebe, daß der Zeuge H. am 10. April 1991 einen solchen Lebensversicherungsvertrag beantragt habe und der Kläger im Ablebensfall als Begünstigter eingesetzt worden sei.
b) Die vorstehend erörterten Gesichtspunkte sind geeignet, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Es ist nicht ausgeschlossen , daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. und des Klägers sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben für den Beklagten günstiger gewürdigt hätte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß sowohl der Zeuge H. als auch der Kläger schriftsätzlich
und bei ihren Aussagen vor dem Berufungsgericht die Sache so dargestellt ha- ben, daß sie sich erst nach dem Tip des Beklagten und zeitlich erst im Mai 1991 kennengelernt hätten. Daran haben sie in Kenntnis der abweichenden Darstellung des Beklagten und auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgehalten. Ihre Behauptung wird jedoch durch die Aussage des Zeugen G. und durch die im Zusammenhang mit dem "Vorgang G." vorliegenden Unterlagen in Frage gestellt. 3. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der neuerlichen Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht auch die unterschiedliche Darstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. zu würdigen haben, soweit sich hieraus Schlüsse auf die Überzeugungskraft und Glaubhaftigkeit der Aussagen ergeben. Es wird auch Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision zu berücksichtigen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH. Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994 sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM erhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be-
stimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt zugunsten von K. B. verwendet.
Der Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen, daß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb hätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Wohnung – was insoweit unstreitig ist – zunächst für fünf Jahre und einen monatlichen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W. weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerben wollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.
K. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften die Wohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .
Der Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der
Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere nicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentumswohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt habe , die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der Kläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszahlung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Beklagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Möglichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachgekommen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache. Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem er nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baumgärtel /Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812
Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all- gemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungsempfänger , auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/ Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).
2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß der Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung nicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des Rechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen später nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kläger mißlungene Beweis hat indes nicht – gleichsam als Kehrseite – zur Folge, daß von einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines zustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten haben nämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerte Wohnung habe verkauft werden sollen.
b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten kein denkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zahlung , den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen hätte.
aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab- sprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor dem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblasser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es geht nicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den Rechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversicherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung zu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar geltend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kläger an K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden Teil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß die Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Das unterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplanten Kaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache zwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von 100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die gesamte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen, auch ganz fernliegend.
Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem Kläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer
Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus diesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es heißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet werden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertraglichen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit – wie in dem Vertrag angegeben – wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Vertragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlich haben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Mietvertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von ihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben über Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.
Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglichkeit , die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall überhaupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks zugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.
bb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer mietvertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte voraus , daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsanspruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.
Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den Kläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer und späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem Vortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie ihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie-
ßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie waren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit dem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Beklagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich die Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgt werden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K. B. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von diesem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich vereinnahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zahlen sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag, ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt sich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Alleingang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an W. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von K. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft ja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.
c) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der geleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887).
Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Behauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es hebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförderungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die der primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind, während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist, dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem Bereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es andererseits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfertigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze eines non liquet anzuwenden.
Allerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigene Kenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erblassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen Unterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für sie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und ausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen Ansprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus eingehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung auseinandersetzt , ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative Ausführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darlegungs - und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen.
Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä- gers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten eines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts noch übrig bleiben, nicht einmal – wovon das zitierte Urteil ausgeht – entfernt in Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risiko , daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist außerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und darauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist unangemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschriftbetrags in Anspruch, den sie im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Kontoinhaberin bestellten Insolvenzverwalter zurückgebucht hat.
- 2
- Die T. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Die Schuldnerin stand seit Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden erwarb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12. Januar 2007 bis zum 15. März 2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank 14.133,85 € von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Klägerin entsprechend belastete. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.
- 3
- Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten , der mit Wirkung vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
- 4
- Die Klägerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der für diese bei der Schuldnerin eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen seit dem letzten Rechnungsabschluss wirksam widersprochen habe. Zu einem Widerspruch sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die Schuldnerin habe die Lastschriften ausdrücklich genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweiswürdigung des Landgerichts, von einer konkludenten Genehmigung dieser Buchungen könne nicht ausgegangen werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzlich auf die Vernehmung zunächst angebotener Zeugen verzichtet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls stehe nach Würdigung der Zeugenaussagen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Rechtsstreits für das Berufungsgericht nicht fest, dass ein für die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der Schuldnerin vorgelegen habe. Auch ein Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto durch tägliche Einzahlungen der Schuldnerin könne nicht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lastschriften gedeutet werden.
II.
- 9
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösende Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist.
- 10
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuldners und dem beklagten Lastschriftgläubiger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Für die Rückabwicklung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückabwicklung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 10 mwN). Danach hat der Lastschriftgläubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners , sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar von dem Lastschriftgläubiger die Auszahlung des diesem gutgeschriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame Ein- zugsermächtigung vorlag oder der Gläubiger einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hatte (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f.)
- 11
- 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen , Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41).
- 12
- 3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdrücklich die Genehmigung der Lastschriften erklärt.
- 13
- 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung getroffen , von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.
- 14
- a) Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN).
- 15
- Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen, wenn besondere gesetzliche Anforderungen bestehen, wie die vom Empfänger nachzuweisende Form eines Schenkungsvertrags (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176). Solche Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall nicht.
- 16
- Die Beweislast der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin umfasst danach die tatsächlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelbaren Kondiktionsanspruchs (siehe allgemein Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 104 ff., 107; Mühl, WM 1984, 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgläubiger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Lastschriftgläubiger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14), hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 23; Kuder, ZInsO 2010, 1665, 1668).
- 17
- b) Die Gegenansicht, wonach der Zahlungsempfänger die Leistung des Anweisenden beweisen müsse, sofern der Zahlende zunächst eine eigene Zuwendung an den Empfänger nachgewiesen habe (Halfmeier in Liber Amicorum Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117; Harke, JZ 2002, 179, 182 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 79; ablehnend Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast , 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 107), müsste jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lastschrift stelle den nicht beweisbedürftigen Regelfall dar. Soweit sich diese Ansicht weiter darauf stützt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gerichteten Rechtsgrund, dessen Vorliegen der Bereicherungsschuldner wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in Liber Amicorum für Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117), gerät sie in Widerspruch zur Rechtsprechung, die bei der Nichtleistungskondiktion nur in Sonderfällen von einer Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners für das Bestehen eines Rechtsgrundes ausgeht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176 und vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 ff.).
- 18
- Schließlich verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellation ihr Regelungsziel, die Beweislast für ein vorrangiges Leistungsverhältnis der Partei aufzuerlegen, in deren Sphäre dieser Umstand fällt und auf deren Empfängerhorizont es ankommt (so Harke, JZ 2002, 179, 182). Die für eine Direktkondiktion der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger entscheidende Frage, ob der Schuldner gegenüber der Schuldnerbank die Lastschrift konkludent genehmigt hat, siedelt ausschließlich in der Sphäre der Schuldnerbank, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist. Die Sicht des Lastschriftgläubigers ist für die Beantwortung der Frage, ob nach Widerruf einer Lastschrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerheblich (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14). Auch danach müsste die Klägerin als Schuldnerbank und nicht die Beklagte als Lastschriftgläubigerin den Nachweis führen, dass die streitigen Lastschriften nicht genehmigt worden sind.
- 19
- c) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tatsache , das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Rn. 12 und Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19, 22; Stieper, ZZP 123 (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 mwN; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, § 15 Rn. 7). Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
- 20
- Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung wäre, zu allen erheblichen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
- 21
- 5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast für den streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zunächst bei der Klägerin liegt.
III.
- 22
- Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 23
- 1. Bei der erforderlichen Klärung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen sein (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 f. und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 12 ff. )
- 24
- 2. Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschrift- buchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23).
- 25
- 3. Schließlich können auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 21).
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 323 O 177/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 58/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH. Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994 sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM erhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be-
stimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt zugunsten von K. B. verwendet.
Der Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen, daß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb hätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Wohnung – was insoweit unstreitig ist – zunächst für fünf Jahre und einen monatlichen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W. weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerben wollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.
K. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften die Wohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .
Der Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der
Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere nicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentumswohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt habe , die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der Kläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszahlung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Beklagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Möglichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachgekommen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache. Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem er nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baumgärtel /Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812
Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all- gemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungsempfänger , auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/ Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).
2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß der Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung nicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des Rechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen später nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kläger mißlungene Beweis hat indes nicht – gleichsam als Kehrseite – zur Folge, daß von einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines zustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten haben nämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerte Wohnung habe verkauft werden sollen.
b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten kein denkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zahlung , den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen hätte.
aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab- sprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor dem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblasser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es geht nicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den Rechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversicherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung zu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar geltend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kläger an K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden Teil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß die Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Das unterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplanten Kaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache zwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von 100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die gesamte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen, auch ganz fernliegend.
Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem Kläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer
Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus diesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es heißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet werden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertraglichen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit – wie in dem Vertrag angegeben – wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Vertragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlich haben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Mietvertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von ihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben über Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.
Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglichkeit , die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall überhaupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks zugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.
bb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer mietvertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte voraus , daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsanspruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.
Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den Kläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer und späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem Vortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie ihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie-
ßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie waren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit dem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Beklagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich die Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgt werden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K. B. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von diesem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich vereinnahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zahlen sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag, ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt sich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Alleingang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an W. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von K. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft ja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.
c) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der geleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887).
Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Behauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es hebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförderungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die der primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind, während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist, dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem Bereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es andererseits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfertigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze eines non liquet anzuwenden.
Allerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigene Kenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erblassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen Unterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für sie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und ausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen Ansprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus eingehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung auseinandersetzt , ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative Ausführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darlegungs - und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen.
Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä- gers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten eines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts noch übrig bleiben, nicht einmal – wovon das zitierte Urteil ausgeht – entfernt in Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risiko , daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist außerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und darauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist unangemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschriftbetrags in Anspruch, den sie im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Kontoinhaberin bestellten Insolvenzverwalter zurückgebucht hat.
- 2
- Die T. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Die Schuldnerin stand seit Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden erwarb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12. Januar 2007 bis zum 15. März 2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank 14.133,85 € von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Klägerin entsprechend belastete. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.
- 3
- Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten , der mit Wirkung vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
- 4
- Die Klägerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der für diese bei der Schuldnerin eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen seit dem letzten Rechnungsabschluss wirksam widersprochen habe. Zu einem Widerspruch sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die Schuldnerin habe die Lastschriften ausdrücklich genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweiswürdigung des Landgerichts, von einer konkludenten Genehmigung dieser Buchungen könne nicht ausgegangen werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzlich auf die Vernehmung zunächst angebotener Zeugen verzichtet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls stehe nach Würdigung der Zeugenaussagen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Rechtsstreits für das Berufungsgericht nicht fest, dass ein für die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der Schuldnerin vorgelegen habe. Auch ein Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto durch tägliche Einzahlungen der Schuldnerin könne nicht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lastschriften gedeutet werden.
II.
- 9
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösende Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist.
- 10
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuldners und dem beklagten Lastschriftgläubiger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Für die Rückabwicklung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückabwicklung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 10 mwN). Danach hat der Lastschriftgläubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners , sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar von dem Lastschriftgläubiger die Auszahlung des diesem gutgeschriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame Ein- zugsermächtigung vorlag oder der Gläubiger einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hatte (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f.)
- 11
- 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen , Umdruck Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 41).
- 12
- 3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdrücklich die Genehmigung der Lastschriften erklärt.
- 13
- 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung getroffen , von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.
- 14
- a) Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641, vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 mwN).
- 15
- Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen, wenn besondere gesetzliche Anforderungen bestehen, wie die vom Empfänger nachzuweisende Form eines Schenkungsvertrags (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176). Solche Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall nicht.
- 16
- Die Beweislast der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin umfasst danach die tatsächlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelbaren Kondiktionsanspruchs (siehe allgemein Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 104 ff., 107; Mühl, WM 1984, 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgläubiger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Lastschriftgläubiger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14), hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 23; Kuder, ZInsO 2010, 1665, 1668).
- 17
- b) Die Gegenansicht, wonach der Zahlungsempfänger die Leistung des Anweisenden beweisen müsse, sofern der Zahlende zunächst eine eigene Zuwendung an den Empfänger nachgewiesen habe (Halfmeier in Liber Amicorum Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117; Harke, JZ 2002, 179, 182 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 79; ablehnend Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast , 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rn. 107), müsste jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lastschrift stelle den nicht beweisbedürftigen Regelfall dar. Soweit sich diese Ansicht weiter darauf stützt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gerichteten Rechtsgrund, dessen Vorliegen der Bereicherungsschuldner wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in Liber Amicorum für Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117), gerät sie in Widerspruch zur Rechtsprechung, die bei der Nichtleistungskondiktion nur in Sonderfällen von einer Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners für das Bestehen eines Rechtsgrundes ausgeht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176 und vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9 ff.).
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- Schließlich verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellation ihr Regelungsziel, die Beweislast für ein vorrangiges Leistungsverhältnis der Partei aufzuerlegen, in deren Sphäre dieser Umstand fällt und auf deren Empfängerhorizont es ankommt (so Harke, JZ 2002, 179, 182). Die für eine Direktkondiktion der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger entscheidende Frage, ob der Schuldner gegenüber der Schuldnerbank die Lastschrift konkludent genehmigt hat, siedelt ausschließlich in der Sphäre der Schuldnerbank, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist. Die Sicht des Lastschriftgläubigers ist für die Beantwortung der Frage, ob nach Widerruf einer Lastschrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerheblich (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14). Auch danach müsste die Klägerin als Schuldnerbank und nicht die Beklagte als Lastschriftgläubigerin den Nachweis führen, dass die streitigen Lastschriften nicht genehmigt worden sind.
- 19
- c) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tatsache , das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Rn. 12 und Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 19, 22; Stieper, ZZP 123 (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 mwN; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, § 15 Rn. 7). Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
- 20
- Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rn. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung wäre, zu allen erheblichen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
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- 5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast für den streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zunächst bei der Klägerin liegt.
III.
- 22
- Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 23
- 1. Bei der erforderlichen Klärung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen sein (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 16 f. und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 12 ff. )
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- 2. Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschrift- buchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23).
- 25
- 3. Schließlich können auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 21).
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 323 O 177/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 9 U 58/09 -
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.