Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2019 - 18 U 2812/18

published on 12/03/2019 00:00
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Landgericht Traunstein, 5 O 583/18, 06/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az. 5 O 583/18, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 17 „A.“ GmbH & Co. Containerschiff KG, nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 € in Anspruch.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:

Die Insolvenzanderkonten wiesen zum 12.03.2019 einen Stand von 97.541,97 USD (= 86.509,00 €) und 2.594.166,47 € auf, d.h. insgesamt 2.680.675,47 €. Die bereits von Kommanditisten beigetriebenen Haftsummen, deren Höhe nicht bekannt ist, wurden nicht als Sondermasse geführt und von den Anderkonten auch laufend Prozesskosten bezahlt. Am 04.03.2015 wurde außerdem ein Vorschluss für den Insolvenzverwalter in Höhe von 88.665,79 € bewilligt und bezahlt.

Mit Endurteil vom 06.07.2018 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2018 verurteilt. Dies hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 € gemäß § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Er habe in den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 54.000 € erhalten, obwohl sein Kapitalanteil in dieser Höhe durch Verlust unter den Beitrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Hiervon seien Teile zurückgezahlt worden, so dass ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung von 30.000 € verbleibe.

Die Inanspruchnahme des Beklagten sei auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich: Es bestünden Forderungen gegen die Gesellschaft, für die der Beklagte als Kommanditist hafte. Seiner Darlegungs- und Beweislast genüge der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 InsO ergebe. Die Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle erstrecke sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, der mit allen Einwendungen und Einreden, die der Gesellschaft zustünden, ebenfalls ausgeschlossen sei. Für die Einwendung, die Haftsumme werde zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt, trage der in Anspruch genommene Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Insolvenzverwalter grundsätzlich die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen habe. Vorliegend überstiegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten, nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters die Summe aller Ausschüttungen. Ein Nachweis von weiterem Aktivvermögen durch den beweispflichtigen Beklagten sei nicht erfolgt. Soweit der Beklagte die Einrede der Erfüllung oder die Einwendung der fehlenden Fälligkeit geltend mache, sei er hiermit wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle ausgeschlossen.

Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete Masseunzulänglichkeit lägen nicht vor. Auch auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen.

Zu den Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.07.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.08.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 15.10.2018 (Bl. 78/89 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft die vorgelegte Tabelle, bei der es sich nur um einen Eigenbeleg des Insolvenzverwalters und nicht um die gerichtliche Insolvenztabelle handele, zur Substantiierung der Forderungen habe genügen lassen. Damit erfülle die Klage nicht einmal die minimalen Substantiierungsanforderungen des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, aufgestellt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiter angenommen, dass der Beklagte vorliegend mit Einwendungen ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof habe nach seiner Entscheidung vom 20.02.2018 Einwendungen nur bei pauschalem Bestreiten ausgeschlossen. Auch handele es sich bei der vom Bundesgerichtshof festgestellten Ausschlusswirkung nicht um einen Fall der Rechtskrafterstreckung mit der Folge, dass der Kommanditist ausnahmsweise mit Einwendungen nicht ausgeschlossen sei, wenn die festgestellte Forderung offensichtlich unberechtigt sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Gläubiger - wie hier die ... N. AG - gar nicht mehr Inhaberin der Forderung sei. Weiterhin werde bestritten, dass die Forderungsanmeldungen ordnungsgemäß und in deutscher Sprache erfolgt seien.

Der Kläger könne seine Forderung ohnehin nicht auf eine nur für den Ausfall festgestellte Forderung stützen, da deren Höhe insoweit noch unbekannt sei. Überdies könne das Darlehen der Bank weder ordnungsgemäß noch außerordentlich gekündigt werden. Es liege daher ein Fall der fingierten Insolvenz nach § 41 InsO vor, die nicht zulässigerweise den Forderungseinzug des Klägers bewirke.

Im Übrigen habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast des Klägers verkannt. Der zuletzt berichtete Stand an Aktiva und Passiva sei überholt. Die Aktiva hätten sich aufgrund erfolgreicher Haftungsbeitreibungsverfahren erhöht. Der Kläger habe zudem keine Sondermassen gebildet, sondern Forderungen nach §§ 54, 55 InsO unzulässigerweise verrechnet.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az. 5 O 583/18, aufzuheben und abzuändern wie folgt:

„Die Klage wird abgewiesen.“

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Die von ihm vorgelegte Insolvenztabelle genüge den gesetzlichen Voraussetzungen und habe mitsamt der Anmeldeurkunden der Gläubiger in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht ausgelegen. Unabhängig davon sei auch nach dem Bundesgerichtshof die Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle gemäß § 178 InsO nicht erforderlich. Der Kläger habe seiner Darlegungslast durch Vorlage der Tabelle gemäß Anlage K 6 genügt.

Der Einwendungsausschluss gelte auch für die für den Ausfall festgestellten Forderungen, vor allem der H. N.bank AG. Auch diese Forderungen erwüchsen in Rechtskraft. Die H. N.bank AG könne ihre Darlehensforderung auch kündigen; hierauf komme es aber aufgrund des Einwendungsausschlusses ohnehin nicht an. Einer Sondermassenbildung bedürfe es entgegen der Beklagtenauffassung nicht, da der Beklagte für sämtliche Forderungen der Gläubiger in Höhe seiner ausstehenden Einlage hafte.

Mit Beschluss vom 21.12.2018 (Bl. 97/102 d.A.) hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat der Beklagte ergänzend ausgeführt und ist der beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten (Bl. 103/114 d.A.). Mit Verfügung vom 29.01.2019 (Bl. 115/116 d.A.) hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den ergänzenden Beklagtenvortrag derzeit Zweifel bestünden, ob eine Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditist zur Gläubigerbefriedigung noch erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund seien die Darlegungen der Klagepartei zu den für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnissen der Gesellschaft zu aktualisieren. Hierzu haben beide Parteien jeweils weiter ausgeführt (Bl. 118/121, 122/125, 126/128 und 129/130 d.A.). Die Klagepartei hat dabei eine über die Darlegung bestehender Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der Einlageforderung hinausgehende Darlegungslast ihrerseits - abgesehen von der ergänzenden Mitteilung des aktuellen Stands der Insolvenzanderkonten - grundsätzlich in Abrede gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die vorgenannten Hinweise des Senats und das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2019 (Bl. 131/135 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 € verlangen, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

1. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen, auch wenn der Senat hiervon unter Verweis auf seine Ausführungen unter Ziff. I. 2 des Hinweisbeschlusses vom 21.12.2018 nach wie vor ausgeht. Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Ziff. I. 3 des Hinweisbeschlusses festzuhalten, dass das Bestreiten der zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen durch den Beklagten grundsätzlich unbeachtlich ist, weil dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 HGB abgeschnitten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, WM 2018, 626, juris Rn. 21 ff.).

2. Jedenfalls ist im konkreten Fall aber davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erforderlich ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Erforderlichkeit trägt zwar der Beklagte als in Anspruch genommener Kommanditist; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 39). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger hier trotz Hinweises des Senats nicht hinreichend nachgekommen.

Zur Tabelle festgestellt wurden - einschließlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen - Forderungen in Höhe von insgesamt 2.779.987,05 €. Soweit in der für den Ausfall festgestellten Forderung der H. N.bank AG ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Anlage K 13 ein Verfahrenskostenzuschuss an den Insolvenzverwalter enthalten ist, hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass dieser bereits am 16.08.2013 in voller Höhe zurückgewährt worden sei und es sich insoweit um einen masseneutralen Vorgang gehandelt habe. Dieser Vortrag wird durch die als Anlage K 9 vorgelegte Buchungsübersicht bestätigt. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage K 13 auf Seite 2. Hinsichtlich der (nur) für den Ausfall festgestellten Forderung gelten entgegen der Auffassung des Beklagten ansonsten keine Besonderheiten, da dies die rechtskräftige Feststellung der Forderung und die diesbezügliche Haftung des Kommanditisten nicht berührt. Erst im Rahmen der Verteilung setzt die Berücksichtigung dann den Nachweis des Verzichts oder des Ausfalls voraus, § 190 Abs. 1, § 52 Satz 2 InsO.

Demgegenüber befinden sich auf den Insolvenzanderkonten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.03.2019 insgesamt 2.680.675,47 €, so dass sich grundsätzlich eine Unterdeckung von 99.311,58 € errechnet. Zu den bereits eingezogenen Haftsummen von Kommanditisten und deren Verwendung hat die Klagepartei allerdings jegliche Auskunft verweigert und lediglich angegeben, dass Sondermassen nicht geführt worden seien und auch nicht geführt werden müssten. Darüber hinaus hat die Klagepartei eingeräumt, dass von den Anderkonten jedenfalls am 04.03.2015 ein Vorschuss für den Insolvenzverwalter in Höhe von 88.665,79 € bezahlt sowie laufend Prozesskosten in Parallelverfahren gegen andere Kommanditisten als sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO beglichen worden seien, wobei deren Höhe nicht näher beziffert wurde.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die (nicht allzu hohe) Unterdeckung gegebenenfalls nur auf einer unzulässigen Verrechnung eingezogener Haftsummen mit Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO beruht, für die die Gesellschafter nicht haften (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, 1592, juris Rn. 11). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2018, Az. II ZR 243/16, juris Rn. 53 f., abzuleiten sei, dass der Beklagte seine Kommanditeinlage auch zur Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung zu stellen habe. Im dortigen Verfahren ging es um die Liquidation einer Publikums KG. Der Liquidator macht jedoch Ansprüche der in Liquidation befindlichen Gesellschaft gegen die Kommanditisten auf Leistung ihrer Einlage aus Gesellschaftsvertrag geltend. Vorliegend geht es dagegen um die Außenhaftung der Kommanditisten, die der Insolvenzverwalter in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger geltend macht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. Unabhängig davon vermag dies nichts daran zu ändern, dass auch die sonstigen (beglichenen) Masseverbindlichkeiten im konkreten Verfahren in keiner Weise beziffert wurden.

Angesichts dessen ist mangels hinreichender Darlegung der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft seitens der Klagepartei das Vorbringen des Beklagten, wonach seine Inanspruchnahme wegen erfolgreicher Haftungsbeitreibungsverfahren gegen andere Kommanditisten nicht mehr erforderlich sei, als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO (i. Erg. ebenso OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17; OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2019 - 6 U 229/18).

Die Klage war daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.