Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2016 - 17 U 1682/14

published on 11/01/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2016 - 17 U 1682/14
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Landgericht München II, 10 O 3932/11, 28/03/2014
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 (Aktenzeichen: 17 U 1682/14) bleibt aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Leistet der Beklagte die Sicherheit, darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 sowie aus dem Endurteil des Landgerichts München II vom 28.03.2014 nur nach Sicherheitsleistung durch den Kläger fortgesetzt werden.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Pferdekaufs.

Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen wird zunächst auf das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.03.2014 (Bl. 231/239 d. A.) verwiesen mit nachfolgenden Maßgaben bzw. Ergänzungen.

Der Beklagte hat eine Ausbildung als Pferdewirt, d. h. als staatlich geprüfter Bereiter. Er ist Reitlehrer und bildet für Kunden Pferde aus. Im Rahmen dieser Pferdeausbildung hat er zu eigenen Zwecken das Pferd ... II auf der Reitanlage des hier nicht beteiligten Herrn M. ausgebildet und trainiert. Ende 2010/Anfang 2011 war der Beklagte auch bereits selbständig tätig und zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.

Im Rahmen des Verkaufs des Pferdes an den Kläger, wurde in der Pferdeklinik Bargteheide am 30.11.2010 auf Veranlassung des Klägers eine große Ankaufsuntersuchung durchgeführt. In dem Untersuchungsprotokoll der Ankaufsuntersuchung, auf das verwiesen wird (Anlage K1), findet sich am Hals des Pferdes im Bereich des Synovialgelenk zwischen CA und C5 kein pathologischer Befund, so wie er in den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. im vorliegenden Rechtsstreit beschrieben wird. Wäre in diesem Untersuchungsprotokoll ein solcher Befund beschrieben worden, wären sich die Parteien einig gewesen, dass der Kläger trotz des abgeschlossenen Kaufvertrages das Pferd ... II nicht hätte kaufen müssen.

Es existiert ein „Tierärztliches Attest“ des Tierarztes P. L. vom 15.06.2011, in dem bei ... II von einer deutlichen knöchernen Zubildung am Processus articularis caudalis des C4 (4. Halswirbel) rechts berichtet wird. Diesbezüglich wird auf Anlage K2 verwiesen.

Der Kläger behauptet, die auch durch den Sachverständigen bestätigten pathologischen Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich C4/C5 seien nicht behebbar und die entscheidende Ursache für die mangelnde Beweglichkeit und Verwendbarkeit im Grand-Prix-Sport.

Erstinstanzlich beantragte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von € 500.000,-nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes ... II, die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes, sowie die weitere Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle künftigen entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des Pferdes zu ersetzen.

Der erstinstanzlich Klageabweisung beantragende Beklagte behauptet, der Kläger befinde sich bezüglich des Pferdes ... II in einer Art Sponsorenrolle gegenüber der Zeugin B. und habe daher an dem Pferd wirtschaftliche Interessen.

Ihm selbst, dem Beklagten, fehle eine Unternehmereigenschaft, er habe das Pferd ... II eigentlich gar nicht verkaufen wollen. Auch sonst habe er keine weiteren Pferde verkauft.

Das am 03.01.2011 völlig gesunde und mangelfreie Pferd sei das erfolgreichste hannoveranische Turnierpferd seines Jahrgangs.

Die Zeugin B. habe versucht, das Pferd vollständig umzustellen und zu unterwerfen, wodurch sie sich mit dem Pferd letztlich überworfen habe, woher die Schwierigkeiten des Klägers und der Zeugin B. mit dem Pferd herrührten. Die Beschwerden des Pferdes beruhten auf Verspannungen im Rücken, dessen Muskulatur zum Übergabezeitpunkt physiologisch ausgeprägt gewesen sei.

Soweit im Halswirbelsäulenbereich C4/C5 des Pferdes ... II ein pathologischer Befund bestehe, wirke sich dieser bei Dressurprüfungen der höchsten Kategorie und im Dressurreitsport in Klasse S nicht aus.

Das Landgericht München II hat den Beklagten mit Endurteil vom 28.03.2014 (BI. 231/239 d. A.) antragsgemäß verurteilt.

Mit Verfügung vom 21.05.2015 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz auf Montag, den 29.06.2015, festgesetzt. Auf Antrag des Klägervertreters wurde dieser Termin auf Montag, den 07.09.2015, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E.41, im Oberlandesgericht München mit Verfügung vom 12.06.2015 verlegt. Auf erneuten Antrag des Klägervertreters wurde mit Verfügung vom 02.07.2015 dieser Termin auf 13.00 Uhr am 07.09.2015 verlegt. Diese Verfügung wurde dem Beklagtenvertreter am 09.07.2015 zugestellt.

Der Terminverlegungsantrag des Beklagtenvertreters vom 04.09.2015 wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.09.2015, dem Beklagtenvertreter mitgeteilt per Telefax am 07.09.2015 um 8.47 Uhr, abgelehnt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2015 um 13.00 Uhr erschien für den Beklagten niemand. Um 13.53 Uhr erging an diesem Tag auszugsweise IM NAMEN DES VOLKES folgendes

Versäumnisurteil:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.03.2014, Az.: 10 O 3932/11, wird zurückgewiesen.

Dieses Versäumnisurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 15.09.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2015, vorab per Telefax eingegangen beim Oberlandesgericht München am gleichen Tag, legte der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein.

Er beantragt jetzt,

das Versäumnisurteil des OLG München vom 07.09.2015 -17 U 1682/14 aufzuheben, das Urteil des Landgerichts München II vom 28.03.2014 - 10 O 3932/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des OLG München vom 07.09.2015 - Az.: 17 U 1682/14 - aufrechtzuerhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie durch Anhörung der Parteien im Termin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 08.02.2015 (Bl. 287/301 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 (Bl. 376/379 d. A.) verwiesen.

Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

B.

Durch den zulässigen Einspruch (§ 539 Abs. 3, § 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 338 ZPO) wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).

C.

Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 520 ZPO) hat keinen Erfolg, der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs des Pferdes... II, auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme des Pferdes sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags auf die notwendigen Aufwendungen für das Pferd (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 2 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 295 Abs. 1 BGB):

I.

Der zulässige Zahlungsantrag in Höhe von € 500.000,- zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes ... II hat Erfolg (§ 346 Abs. 1 BGB):

1. Unstrittig wurde zwischen den Parteien ein entsprechender Kaufvertrag über das Pferd geschlossen.

2. Dabei haben die Parteien als vereinbarte Beschaffenheit zumindest stillschweigend vereinbart, dass das Pferd keinen Röntgenbefund entsprechend demjenigen, den der Sachverständige Prof. Dr. S. im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 festgestellt hat, haben dürfe.

a) Dies hat der Beklagte in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 so eingeräumt. Das Gericht wertet dies als Parteivortrag (§ 525 Satz 1, § 137 Abs. 4 ZPO). Selbst wenn man diese Erklärung nicht als Parteivortrag ansehen würde, glaubt das Gericht der Richtigkeit der Angaben des Beklagten: Diese Angaben passen ohne weiteres in die übrigen Erklärungen des Beklagten im Termin, Widersprüche haben sich nicht ergeben. Dem Beklagten war darüber hinaus auch als erfahrenem Geschäftsmann ganz offensichtlich bewusst, was sich auch aus seiner diesbezüglich zögerlichen Sprechweise ergab, dass diese Erklärung für ihn negativ zu werten wäre. Das Gericht ist daher insoweit von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten überzeugt.

b) Dies gilt umso mehr, als der Kläger diesen entsprechenden Vortrag des Beklagten bestätigt hat, was versehentlich nicht protokolliert wurde.

3. Der entsprechende auffällige pathologische Befund im Bereich des Facettengelenks C4/C5 lag bereits bei Übergabe des Pferdes an den Kläger vor:

a) In seinem Gutachten vom 29.07.2012 (dort Seiten 32/34 = Bl. 108/110 d. A.) hat der Sachverständige Prof. Dr. S. ausgeführt, dass bei dem Pferd ... Il rechtsseitig im Bereich der Halswirbelsäule im Bereich des Synovialgelenks zwischen C4 und C5 ein Röntgenbefund vorliege. Dieser sei verdachtsweise erstmals 5 Monate nach Übergabe durch die Tierklinik W. erhoben und ca. 3 Wochen später (am 22.06.2011) an der Ludwig-Maximilian-Universität in München bestätigt worden. Ca. 11 Monate nach Übergabe (am 07.12.2011) sei die Halswirbelsäule auch computertomographisch weiterführend untersucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der hintere (kaudale) Gelenkfortsatz des 4. Halswirbels rechts deutlich verändert sei. Der Gelenkfortsatz sei vergrößert und nicht vollständig und zusammenhängend von knöcherner Struktur, sondern bindegewebig oder knorpelig durchsetzt. Die Röntgenbefunde hätten sich vom Zeitpunkt der Kaufuntersuchung (Dezember 2010) über die Untersuchungen im Juli 2011 und November 2011 bis zur Untersuchung im Juli 2012 durch den Sachverständigen selbst nicht verändert. Deshalb und aufgrund der pathomorphologischen Erscheinungsform sei davon auszugehen, dass der Befund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Übergabe entstanden sei. Überwiegend wahrscheinlich sei nämlich, dass es sich um eine Fraktur handele, die im Fohlenb- zw. Wachstumsalter entstanden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der computertomographischen Untersuchung, die keine Hinweise ergebe, die zwangsläufig mit einer Einschränkung der Funktion dieses Gelenkes einhergehen müssten. Die Gelenkfläche sei erhalten, es gebe keinen Hinweis auf einen bedeutsamen Verlust des Gelenkknorpels und es befänden sich an dem gegenüberliegenden, gelenkbildenden Fortsatz des 5. Halswirbels, der die Hauptlast des Gelenkes trage, keine Anzeichen für ausgeprägte (vgl. Gutachten vom 24.10.2013, dort Seite 14 = Bl. 205 d. A.) pathologische Reaktionen. Somit sei für die funktionell bedeutsamen Anteile des Facettengelenkes mit hoher Wahrscheinlichkeit vor einer Belastung im Rahmen der Ausbildung zum Reitpferd, die in der Regel ab einem Alter von 3 Jahren beginne, eine Heilung quoad funktionem erfolgt, ohne dass die originäre morphologische Form des Gelenkfortsatzes wiederhergestellt worden wäre. Eine derartige Frakturheilung ohne weitere degenerative Veränderungen sei fast ausschließlich bei jungen, noch im Wachstum befindlichen Pferden, möglich. Wäre eine Fraktur aufgetreten, während das Pferd sich bereits in Arbeit befunden hätte, sei davon auszugehen, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an dem gegenüberliegenden, dieses Gelenk bildenden Fortsatz, nämlich an dem des 5. Halswirbels, deutlich ausgeprägte knöcherne Zubildungen oder Auflösungen als Zeichen einer funktionell eventuell bedeutsamen Arthrose entwickelt hätten. Dieses sei aber nicht der Fall.

b) Gestützt werde dieses Ergebnis, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 24.10.2013, dort Seiten 3/4 = Bl. 194/195 d. A., ergibt, dass der Sachverständige bei seinen eigenen Untersuchungen im Jahr 2012 keinerlei Einschränkungen des Pferdes im Bereich der Halswirbelsäule feststellen konnte. Die beim Sachverständigen vorgefundenen Beschwerden hätten sich ausschließlich auf den Bereich des Rückens bezogen.

c) In der weiteren Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 08.02.2015 (dort Seiten 4/5 = Bl. 290/291 d. A.) hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus sachverständiger Sicht nur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorliegen des Befundes bei Übergabe des Pferdes ausgegangen werden könne, weil bei der Ankaufsuntersuchung letztlich nur eine zweidimensionale Röntgenaufnahme vom Hals in einer Richtung gefertigt, mehrere Monate nach der Ankaufsuntersuchung jedoch erst weiteres bildgebendes Material erstellt worden sei. Deswegen könne nicht mit letztendlicher Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden, dass dieser Befund nicht nach der Übergabe des Pferdes weiteren Veränderungen ausgesetzt worden sei.

d) Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass dieser Befund tatsächlich bei der Ankaufsuntersuchung vorgelegen hat: Zum einen hat der Sachverständige Prof. Dr. S3flP, woran die Parteien auch keine Zweifel geäußert haben und auch das Gericht keinerlei Zweifel an der Sach- und Fachkompetenz des Sachverständigen hat, bereits in seinem ersten Gutachten am 29.07.2012 festgestellt, dass ein Röntgenbefund bereits im Rahmen der Ankaufsuntersuchung im Dezember 2010 vorgelegen habe. Darüber hinaus lasse sich der Röntgenbefund mit dem weiterem bildgebenden Material ohne weiteres in Einklang bringen. Im Übrigen deutet der Zustand dieses Befundes darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zeitpunkt entstanden sei, der vor dem 3. Lebensjahr des Pferdes, also weit vor Übergabe, liege. Im Übrigen lasse sich dies mit der sonst völlig freien Beweglichkeit des Halswirbelsäulenbereichs in Einklang bringen. Es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach der Übergabe des Pferdes noch eine weitere Veränderung des Befundes stattgefunden hätte. Die Parteien tragen diesbezüglich auch nichts vor. Das Gericht ist daher vom Vorliegen des Befundes bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 überzeugt.

4. Darüber hinaus ergibt sich das Vorliegen dieses Befundes bei Übergabe aus § 476 BGB:

a) Der Beklagte hat in seiner Anhörung zur Überzeugung des Gerichts selbst eingeräumt, als selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer schon bei Vertragsabschluss Ende 2011 selbständig und umsatzsteuerpflichtig tätig gewesen zu sein, woraus sich seine Tätigkeit als Unternehmer im Sinn des § 14 Abs. 1 BGB ergibt. Der Verkauf eines Pferdes, auch wenn dies nicht im gewöhnlichen Tätigkeitsfeld des Beklagten lag, weicht nach Ansicht des Senats nicht so weitgehend von dieser Tätigkeit ab, als dass diese dem Gewerbe des Beklagten nicht zuzurechnen wäre.

b) Demgegenüber war der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs Verbraucher: Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015, der als Elektroingenieur nunmehr von Kapitalbeteiligungen an etlichen Firmen, von denen er einige aufgebaut habe, lebt. Es ist zumindest nicht ersichtlich, dass er im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit das Pferd gekauft hätte. Auch ist nicht ersichtlich, dass geplant gewesen wäre, zusammen mit der Zeugin B. eine gewerbliche Verwertung der Fähigkeiten des Pferdes durchzuführen. Eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt aus reiterlichen Aspekten sich für dieses Pferd interessiert oder es gar probegeritten habe. Selbst eine Art Sponsoring zugunsten der Zeugin B. würde nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang führen. Auch ein Projekt „Nina Olympia“ führt nicht zwingend zur Unternehmereigenschaft des Klägers, da diese Art der Geldausgabe auch durchaus dem Bereich eines Hobbys zugeordnet werden kann. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dieser daher davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich als Privatmann und damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beim Ankauf des Pferdes gehandelt hat.

c) Der pathologische Befund wurde spätestens am 15.06.2011 festgestellt und hatte sich damit innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes gezeigt.

d) Die Nichtexistenz zum Zeitpunkt der Übergabe hat der Beklagte nicht widerlegt. Im Gegenteil: Wie unter Ziffer C 13 ausgeführt, lag der Befund am 03.01.2011 bei ... II nicht nur fiktiv vor.

5. Der Kaufpreis des Pferdes ist unstrittig, die Zinspflicht ab 04.08.2011 ergibt sich, Rückzahlungspflicht unterstellt, aus dem insoweit unstrittigen Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt.

II.

Der Beklagte ist mit der Entgegennahme des Reitpferds im Annahmeverzug (§ 295 Satz 1 BGB): Aus dem gesamten Prozessverhalten und dem durchgängigen Bestreiten einer Rücknahmepflicht des Beklagten durch diesen über 2 Instanzen ergibt sich, dass der Beklagte unter keinen Umständen gewillt ist, der ihm obliegenden Rückzahlungspflicht nachzukommen, woraus sich die Erklärung des Beklagten ergibt, die Leistung nicht annehmen zu wollen.

III.

Der zulässige Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) über auch bis zur Rückgabe des Pferdes anfallende zukünftige notwendige Verwendungen, insbesondere Fütterungskosten, ist ebenso begründet (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), worunter auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 347 Randziffer 3), also insbesondere Unterstellungs-, Fütterungs-, Pflege-, Tierarztsowie Hufschmiedkosten.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 539 Abs. 3, § 344 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 3 analog, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Revisionszulassung nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.