Zivilprozessordnung - ZPO | § 539 Versäumnisverfahren
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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24/01/2017 17:39
Wird in einer Klageschrift ein Anspruch dargelegt, so muss dieser hinreichend genau bestimmt sein. Er müsste von einem unbeteiligten Dritten identifiziert werden können
SubjectsZivilprozessrecht
10/02/2016 16:13
Zu dem geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht, insbesondere Bestand und Organisationsstruktur.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
29/01/2013 16:04
dies gilt auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung stehen-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 82/12
24/02/2012 12:40
AGB-Klausel, die für Stornierung des Mietvertrags Schadensersatz i.H.v. 75 % des Mietpreises vorsieht, ist unwirksam-OLG Dresden vom 06.09.11-Az: 5 U 1627/10
SubjectsAllgemeines
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
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64 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/11/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 297/15 Verkündet am: 16. November 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 08/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 259/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2 Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch ge
published on 25/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 287/11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundes
published on 11/02/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 164/15 V ZR 165/15 vom 11. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZR164.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
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