Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 32/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR32.16.0
bei uns veröffentlicht am18.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 32/16 Verkündet am:
18. Oktober 2017
Kirchgeßner,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines
"Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung
geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich
noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung
der Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351
Rn. 14 ff.; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei
kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen
(insoweit Klarstellung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007 - VIII ZR
266/06, aaO Rn. 20).

b) Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf
eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der
Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang
nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand
befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus
sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche
Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung der
Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 7. Februar
2007 - VIII ZR 266/06, aaO).
ECLI:DE:BGH:2017:181017UVIIIZR32.16.0


c) Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder - ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, unter II 3 b, zur Veröffentlichung vorgesehen).
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - OLG München LG München II
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 11. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte Ende des Jahres 2010 von dem Beklagten im Wege eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages den damals 10-jährigen Hannoveraner Wallach "D. " zum Preis von 500.000 €, um diesen als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet.
2
Nachdem die Zeugin B. - welcher der Kläger das Pferd anschließend zur Verwendung in Turnieren zur Verfügung stellen wollte - "D. " am 24. und 25. November 2010 probegeritten und eine auf Veranlassung des Klägers in der Pferdeklinik Ba. am 30. November 2011 durchgeführte "große Ankaufsuntersuchung" keine erheblichen Befunde ergeben hatte, erfolgte die Übergabe des Pferdes an den Kläger am 3. Januar 2011.
3
Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung wurde am 15. Juni 2011 bei "D. " am rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel (C4/C5) ein Röntgenbefund festgestellt. Später ergab eine weiterführende computertomographische Untersuchung der Halswirbelsäule diesbezüglich , dass der hintere (kaudale) Gelenkfortsatz des vierten Halswirbels rechts deutlich verändert war.
4
Der Kläger macht geltend, dieser Röntgenbefund sei die Ursache für die schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme, die "D. " unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe; das Pferd lahme, habe offensichtliche Schmerzen und widersetze sich einer reiterlichen Einwirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2011 erklärte er - nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung - den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Pferdes auf.
5
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung des Beklagten, alle dem Kläger entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung von "D. " zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "D. " gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu; dementsprechend habe er auch einen Anspruch auf die daneben begehrten Feststellungen.
9
Denn die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrages zumindest stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend demjenigen im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 nicht aufweisen dürfe. Dies habe der Beklagte in seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 beim Berufungsgericht "so eingeräumt" und sei vom Kläger - was versehentlich nicht protokolliert worden sei - bestätigt worden.
10
Der entsprechende Befund habe bereits bei Übergabe des Pferdes an den Kläger vorgelegen. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass aus seiner Sicht nur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorliegen des Befundes bei Übergabe des Pferdes ausgegangen werden könne, weil bei der Ankaufsuntersuchung letztlich nur eine zweidimensionale Röntgenaufnahme, weiteres bildgebendes Material jedoch erst mehrere Monate nach der Ankaufsuntersuchung erstellt worden sei. Deswegen könne - nach Ansicht des Sachverständigen - nicht mit letztendlicher Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden, dass dieser Befund nach der Übergabe des Pferdes weiteren Verände- rungen ausgesetzt gewesen sei. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass der Röntgenbefund tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorgelegen habe, denn der Sachverständige habe auf den anlässlich der Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenbildern Veränderungen im Bereich des Facettengelenks zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel erkennen können, die sich mit dem weiteren bildgebenden Material ohne weiteres in Einklang bringen ließen. Im Übrigen deute der Zustand des Befundes darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem dritten Lebensjahr des Pferdes entstanden sei.
11
Darüber hinaus ergebe sich das Vorliegen des Röntgenbefunds bereits bei Übergabe auch aus § 476 BGB, da sich der Befund innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes gezeigt habe. Als Reitlehrer und Pferdetrainer sei der Beklagte bei Vertragsschluss selbständig, umsatzsteuerpflichtig und mithin als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB tätig gewesen. Der Verkauf des Pferdes weiche nicht so weitgehend vom gewöhnlichen Tätigkeitsfeld des Beklagten ab, dass er dessen Gewerbe nicht mehr zuzurechnen wäre. Demgegenüber habe der Kläger den Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen, da nicht ersichtlich sei, dass er das Pferd im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gekauft habe; selbst eine Art Sponsoring zugunsten der als (professionelle) Turnierreiterin tätigen Zeugin B. führe nicht zwingend zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, sondern könne auch durchaus dem Bereich des Hobbys zugeordnet werden.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 90a Satz 3, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB und die weiteren von ihm begehrten, damit zusam- menhängenden Feststellungen nicht verlangen, weil einerseits allein der nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits bei Übergabe des streitgegenständlichen Pferdes (§ 446 BGB) vorhandene Röntgenbefund mangels nachweisbarer klinischer Auswirkungen einen Sachmangel nicht zu begründen vermag und andererseits bislang hinreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die vom Kläger behaupteten "Rittigkeitsprobleme" - unabhängig von besagtem Röntgenbefund - bereits bei Übergabe des Pferdes vorlagen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Kläger die Vermutung des § 476 BGB nicht zugute, weil der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt.
13
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Pferd sei bereits aufgrund des streitgegenständlichen Röntgenbefunds mit einem Sachmangel behaftet gewesen, weil es hierdurch - obschon dieser Befund nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht klinisch relevant gewesen ist und auch nicht zu den vom Kläger bemängelten "Rittigkeitsproblemen" geführt hat - von der durch die Parteien vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
14
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist insofern allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, der streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Zwar hat der Sachverständige dies nicht "mit letztendlicher Sicherheit", sondern (lediglich) als "sehr wahrscheinlich" festgestellt, da er Veränderungen am betreffenden Gelenkfortsatz der Wirbelsäule nach Gefahrübergang (aus naturwissenschaftlicher Sicht) "nicht vollständig" ausschließen konnte. Aber auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, NJW 2016, 942 Rn. 40; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN). Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter II 2 c aa; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 62; jeweils mwN). Insofern ist das Berufungsgericht nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den sachverständigen Ausführungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, der streitgegenständliche Röntgenbefund habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen.
15
b) Mit Recht rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , bereits bei dem betreffenden Röntgenbefund handele es sich - unabhängig davon, ob hiermit klinische Erscheinungen verbunden seien - um einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben könnten, dass das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend dem vom Sachverständigen im Bereich des Facettengelenks bei C4/C5 festgestellten nicht haben dürfe.
16
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was insoweit im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO). Allerdings sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, unter II 1, zur Veröffentlichung vorgesehen).
17
bb) Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO). Die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn. 17; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier - wie die Revision zutreffend geltend macht - indes vor.
18
Denn das Berufungsgericht hat die Annahme einer "zumindest stillschweigenden" Beschaffenheitsvereinbarung mit dem vorbezeichneten Inhalt ausschließlich darauf gestützt, dass der Beklagte dies in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 beim Berufungsgericht "so eingeräumt" und der Kläger den entsprechenden Vortrag - was versehentlich nicht protokolliert worden sei - bestätigt habe. Tatsächlich enthält das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Sitzungsprotokoll diesbezüglich zunächst folgende Erklärung des Klägers: "Meiner Erinnerung nach haben wir keine konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen wie z.B. über die Röntgenklasse getroffen."
19
Bezogen hierauf ergänzte der Beklagte: "Auch ich habe an besondere Vereinbarungen keine Erinnerung. Ebenso wie [der Kläger] kann auch ich sagen, dass wir keine besonderen Punkte ausgemacht haben, bei deren Vorliegen in der Ankaufsuntersuchung der Kauf dann nicht zustande gekommen wäre. Wäre der Röntgenbefund , wie er sich dann jetzt im Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, schon bei der Ankaufsuntersuchung und im diesbezüglichen Ankaufprotokoll ausgewiesen worden, wäre dies für [den Kläger] ein Grund gewesen, dass der Kauf nicht zustande kommt."
20
Hierauf lässt sich die - auch von den Parteien des Rechtsstreits bis dahin nicht erkennbar in Betracht gezogene - Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Nichtvorhandensein bestimmter Röntgenbefunde getroffen, allerdings - wie die Revision mit Recht rügt - nicht einmal im Ansatz stützen. Denn auch für den Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf es zweier aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme). Zwar können diese durchaus auch stillschweigend - mithin durch schlüssiges Verhalten - abgegeben werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO mwN). Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass auch nur eine der Parteien bei Ab- schluss des Kaufvertrages einen auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gerichteten Willen gebildet haben könnte - geschweige denn, dass ein solcher Wille in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden wäre. Im Gegenteil haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht sogar ausdrücklich und übereinstimmend erklärt, dass keine besonderen Vereinbarungen betreffend die Beschaffenheit von "D. " getroffen wurden.
21
Insofern wollte und konnte der Beklagte den Abschluss einerderartigen - tatsächlich nicht getroffenen - Beschaffenheitsvereinbarung im Nachhinein auch nicht "einräumen". Das Berufungsgericht hat insoweit grundlegend verkannt , dass nachträgliche Mutmaßungen einer Partei - hier des Beklagten - darüber, dass die andere Partei - hier der Kläger - bei Kenntnis vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes den Vertrag (so) nicht geschlossen haben würde, auch dann nicht mit dem tatsächlichen Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung gleichzusetzen sind oder einen solchen (nachträglich) herbeiführen können, wenn die Richtigkeit dieser Mutmaßungen von der anderen Partei bestätigt wird. Überdies sind Begleitumstände, aus denen sich Anhaltspunkte für eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung ergeben könnten, weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen.
22
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zum einen begründet der - nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts bereits bei Gefahrübergang vorhandene - Röntgenbefund für sich genommen auch keinen Sachmangel des Pferdes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen vermögen die vom Kläger behaupteten diversen "Rittigkeitsprobleme" jedenfalls nach bisherigem Sachstand einen Anspruch des Klägers - dem inso- weit die Vermutung des § 476 BGB mangels Unternehmerhandelns des Beklagten nicht zugute kommt - auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu begründen.
23
a) Hinsichtlich des Röntgenbefundes kann letztlich offenbleiben, ob die Parteien - wie die Revision meint - nach dem Vertrag zusätzlich eine Verwendung als (hochklassiges) Dressurpferd im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt haben oder ob es - worauf das Landgericht abgestellt hatte - darauf ankommt, dass sich "D. " gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei einem derartigen Dressurpferd üblich ist und die der Kläger erwarten konnte. Denn die Verwendungseignung des Pferdes steht in beiden Fällen nicht in Frage, da der gerichtliche Sachverständige - wie bereits das Landgericht festgestellt hatte, dessen Ausführungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat - klinische Auswirkungen des streitgegenständlichen Röntgenbefunds nicht festzustellen vermochte.
24
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedli- chen Risiken behaftet sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27).
25
Der Käufer eines Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO). Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37).
26
Da diese Erwägungen in gleichem Maße auf Dressurpferde zu übertragen sind, wies "D. " trotz des bei Gefahrübergang vorhandenen, sich klinisch allerdings nicht auswirkenden Röntgenbefunds diesbezüglich keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auf. Der Beklagte hat als Verkäufer nur - nachdem keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde - dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (vgl. bereits Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO) und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.
27
Beides war vorliegend aber nicht der Fall. Der gerichtliche Sachverständige hat klinische Auswirkungen des streitgegenständlichen Röntgenbefunds weder für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs feststellen können noch zukünftig solche für hinreichend wahrscheinlich erachtet. Die bloße Möglichkeit, dass bei einem zukünftigen "Fortschreiten" des Röntgenbefunds der Verwendung als Dressurpferd entgegenstehende klinische Erscheinungen auftreten könnten, ist dagegen nicht geeignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu hindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 14).
28
bb) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - was jedoch das Landgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO) für ausschlaggebend erachtet hatte - es sich bei dem streitgegenständlichen Röntgenbefund nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um eine bei Dressurpferden vergleichsweise selten auftretende morphologische Veränderung handelt. Denn unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze betreffend die beim Kauf eines Tieres hinzunehmenden Abweichungen von der "Idealnorm" kann es für die Frage, ob ein bei Gefahrübergang vorliegender Röntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht , die bei Pferden der betreffenden Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), nicht entscheidend darauf ankommen, wie häufig derartige Röntgenbefunde bei Pferden dieser Kategorie vorkommen (insoweit Klarstellung von Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20). Selbst bei einer selten (oder gar erstmalig) auftretenden Abweichung von der "Idealnorm" ist - wie vorstehend (unter II 2 a aa) bereits ausgeführt - allein ausschlaggebend, ob aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Tier alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die ver- traglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.
29
b) Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die vom Kläger behaupteten diversen "Rittigkeitsprobleme" - Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit - bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus allerdings folgerichtig - keine Feststellung getroffen. Rechtsirrig ist indes die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger komme die Vermutung des § 476 BGB zugute, weil der Beklagte als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt habe und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliege. Der Kläger bleibt vielmehr - nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat - bei der Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (§ 363 BGB; vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 54 ff.).
30
aa) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 14; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO unter II 3 a; MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 14 Rn. 31 mwN).
31
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO mwN).
32
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als Unternehmer anzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben könnte.
33
(1) So ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits vereinzelt oder sogar regelmäßig Pferde verkauft haben und mithin in irgendeiner Weise im Bereich des Pferdehandels unternehmerisch tätig geworden sein könnte. Hiervon ist auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Die Revisionserwiderung übersieht demgegenüber im Rahmen ihrer (allgemeinen) Mutmaßung, wonach es "eben nicht ungewöhnlich sei", dass ein Pferdetrainer von ihm erfolgreich ausgebildete Pferde anschließend auch verkaufe, dass der Beklagte nach den ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen beruflich gerade ausschließlich Pferde dritter Personen ausbildete.
34
Zwar könnte auch der erstmalige oder einmalige Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein (vgl. etwa zur Unternehmereigenschaft von sogenannten Existenzgründern: BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, aaO; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, aaO). Auch hierfür gibt es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den Verkauf von "D. " in irgendeiner Weise angeboten oder betrieben haben könnte; vielmehr ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkauf auf eine Initiative des Klägers zurückging. Auch die unmittelbaren Umstände des Kaufvertragsabschlusses sprechen gegen ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes gewerbliches Vorgehen des Beklagten, zumal der Kaufvertrag weder schriftlich geschlossen noch eine Rechnung ausgestellt wurde.
35
(2) Von maßgebender Bedeutung ist demgegenüber, zu welchem Zweck der veräußerte Gegenstand bislang genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte (Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO unter II 3 b). Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Pferdes ist - entsprechend der Senatsrechtsprechung zu Kraftfahrzeugen (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO) - regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Insoweit hat das Berufungsgericht aber festgestellt, dass der Beklagte das streitgegenständliche Pferd zunächst ausschließlich "zu eigenen Zwecken" ausgebildet und trainiert hatte. Der Verkauf des vom Beklagten bis dahin rein privat genutzten Pferdes kam sodann, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf ein Bemühen des Klägers zustande. Somit ist der Verkauf des Pferdes auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich dem privaten Bereich des Beklagten zuzuordnen.
36
(3) Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten als Reitlehrer und Pferdeausbilder - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Denn wie die Revision mit Recht rügt, erfolgte der Verkauf des Dressurpferdes nicht "in Ausübung" dieser Tätigkeit.
37
Eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers "im Zweifel" seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht nicht. Der Senat hat in seinem insofern von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Urteil vielmehr lediglich für den Fall einer GmbH (als Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch diese an einen Verbraucher im Zweifel zum Betrieb ihres Handelsgewerbes (§ 344 Abs. 1 HGB) gehört und damit, auch wenn es sich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf fällt, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO Rn. 18). Ein entsprechender allgemeiner, auf alle selbständig Erwerbstätigen anzuwendender Rechtsgedanke ist § 344 Abs. 1 HGB jedoch nicht zu entnehmen , weil die auf Verbraucherschutz ausgerichteten Bestimmungen in §§ 13, 14 BGB ein anderes Regelungsziel verfolgen als der auf Publizität und Vertrauensschutz gerichtete § 344 HGB (vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, aaO Rn. 34; Erman/Saenger, BGB, 15. Aufl., § 14 Rn. 17; Staudinger/ Kannowski, BGB, Neubearb. 2013, § 13 Rn. 46, 67; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 14 Rn. 2; jeweils mwN auch zur Gegenansicht).
38
Vielmehr setzt ein Handeln "in Ausübung" der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen Zusammenhang mit eben dieser erfolgt. Ein solcher (tätigkeitsspezifischer) Zusammenhang besteht zwischen einer Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer auf der einen Seite und dem Verkauf eines Dressurpferdes auf der anderen jedoch nicht ohne Weiteres, sondern ist - jedenfalls unter den gegebenen Umständen - allenfalls äußerlicher Natur. Dies verkennt das Berufungsgericht, welches vielmehr pauschal und ohne nähere Begründung annimmt, der Verkauf des Pferdes weiche "nicht so weitgehend" von der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten ab.
39
Der notwendige Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit ist auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil dem Beklagten bei der Ausbildung von "D. " seine Kenntnisse als Pferdetrainer zugutegekommen sein und sich insofern zu seinen Gunsten auch (mittelbar) auf den erzielten Verkaufspreis ausgewirkt haben könnten. Zwar können die Nutzung beruflich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (insbesondere) der Einsatz von zum geschäftlichen Bereich gehörenden Sachmitteln im Einzelfall durchaus für eine Zuordnung des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts zur unternehmerischen Tätigkeit sprechen. Vorliegend fand die Ausbildung des streitgegenständlichen Pferdes aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich "zu eigenen Zwecken" und nicht bereits mit Blick auf einen beabsichtigten späteren Verkauf statt.

III.

40
1. Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie aus den ausgeführten Gründen nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
41
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der nunmehr mit der Sache zu befassende Senat des Berufungsgerichts sich im Rahmen der - gegebenenfalls unter erneuter Hinzuziehung des bereits bestellten Sachverständigen - nachzuholenden Feststellungen zu den vom Kläger behaupteten Rittigkeitsproblemen unter anderem mit dem Umstand auseinander- zusetzen haben wird, dass der Sachverständige bereits in seinen bisherigen Ausführungen die Probleme beim Bereiten des Pferdes, wegen derer der Kläger es erstmals sechs Wochen nach der Übergabe in eine tierärztliche Klinik verbringen ließ, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Muskelverspannung im Rückenbereich des Pferdes zurückführte und er hierfür - wie auch der Beklagte - eine falsche reiterliche Behandlung nach Übergabe des Pferdes an den Kläger für "gering bis überwiegend (60 - 70 %) wahrscheinlich" erachtete. In seine Überlegungen wird das Berufungsgericht überdies die vor dem Verkauf durchgeführten Proberitte der Zeugin B. sowie die befundlose Ankaufsuntersuchung mit einzubeziehen haben. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 28.03.2014 - 10 O 3932/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 U 1682/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 474 Verbrauchsgüterkauf


(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dien

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 476 Abweichende Vereinbarungen


(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebend

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 446 Gefahr- und Lastenübergang


Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere


Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung


Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie

Handelsgesetzbuch - HGB | § 344


(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern n

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2013 - VI ZR 44/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 44/12 Verkündet am: 16. April 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/10 Verkündet am: 13. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2007 - III ZR 295/06

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 295/06 Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 13,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - VIII ZR 266/06

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2013 - VIII ZR 186/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 186/12 Verkündet am: 13. März 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2008 - VIII ZR 253/05

bei uns veröffentlicht am 12.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/05 Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2008 - XI ZR 513/07

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 513/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - III ZB 36/04

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 36/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1 Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 S

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 32/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 32/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2017 - VIII ZR 271/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/16 Verkündet am: 27. September 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - VIII ZR 233/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 233/15 Verkündet am: 26. April 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - VIII ZR 80/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - VIII ZR 103/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - VIII ZR 55/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 55/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 134/15 Verkündet am: 15. Juni 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 19/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse I UrhG § 85 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - VIII ZR 376/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 376/13 Verkündet am: 9. Juli 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 32/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - VIII ZR 213/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/18 Verkündet am: 20. März 2019 Ermel, Justizanges

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2019 - VIII ZR 69/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 69/18 Verkündet am: 30. Oktober 2019 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2018 - VIII ZB 74/16

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 74/16 vom 30. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Pro

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2017 - VIII ZR 219/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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(1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmäßiges , auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKommBGB /Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 271/16 Verkündet am:
27. September 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische
Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom
Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für
das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den
vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die
objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom
15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November
2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP
2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten
Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss
der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer
(im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 - LG Wuppertal
AG Velbert
ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR271.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarian- ten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.
2
Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung "Opel" und die Typenbezeichnung "Adam" ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: "Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
3
Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach , wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem Preis von 12.990 € zum Verkaufangeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags von 2.000 € auf.
4
Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.
8
Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.
9
Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.
10
Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.
11
Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.
12
Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätig- keit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.
13
Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige - insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.
14
Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe, dass ihm bei Ver- tragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.
15
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine - vom Kläger nicht nachgewiesene - positive Kenntnis des Beklagten hierüber voraussetzen.
16
Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten, wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
18
1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
19
Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände , aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Be- schaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.
20
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen - anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.
21
a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).
22
b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.
23
aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend ) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO).
24
bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).
25
Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung ; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Wi- derspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444 BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b BGB) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.
26
Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO).
27
cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.
28
(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung gezogen , dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 15).
29
(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht umfasst , regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht in Betracht.
30
(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Par- teiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NJWRR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJWRR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN). Hierbei können - auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II 2 b; jeweils mwN).
31
(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich ausnimmt.
32
(aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".
33
Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
34
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer - nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).
35
(bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, § 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach sich - wie oben aufgezeigt - ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.
36
(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für - sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende - öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.
37
Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (be- rechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
38
c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13;vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch - auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.
39
3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
40
a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
41
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
42
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.
43
Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zuließen.
44
Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat, reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.
45
Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger , der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.
46
4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.
47
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Gewährleistungsrechts entgegen , es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehler- frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift. Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider ist wegen Dr. Fetzer Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Milger, 6. Oktober 2017 Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2016 - 12 C 314/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.11.2016 - 16 S 44/16 -

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

8
Im Streitfall hat das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Würdigung der ohne durchgreifenden Verfahrensfehler ermittelten Umstände im Sinne des § 286 ZPO "für wahr erachtet", dass dem Beklagten ein für die Querschnittlähmung ursächlicher schuldhafter Behandlungsfehler während der Operation der Klägerin unterlaufen ist. Zutreffend hat es seiner Überzeugungsbildung dabei zu Grunde gelegt, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, VersR 1994, 52, 53; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 475 und vom 8. Juli 2008- VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia - und vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721). Aus den verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen des Streitfalls - einerseits dem Operationszwischenfall, der zeitgleichen Kreislaufreaktion sowie dem Ödem im Operationsbereich und dem zeitlich korrelierenden Auftreten der Lähmung und andererseits dem Fehlen von Blutspuren für ein Hämatom als einzige in Betracht kommende alternative Ursache für die Lähmung - hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den naheliegenden Schluss gezogen, dass die Querschnittlähmung der Klägerin auf einem fahrlässig fehlerhaften Vorgehen des Beklagten beim Einbringen des Cage beruht.
40
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).
60
(aa) Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO mwN). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

13
aa) Zunächst liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Wer sich, wie die Beklagte, im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Angesichts dessen kann der Käufer nicht erwarten, der Verkäufer wolle in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen. Aus diesem Grunde hat der Senat unter der Geltung des alten Kaufrechts beim Gebrauchtwagenhandel die in dem Bestellformular enthaltene Angabe der PS-Zahl mit dem der Einschränkung "lt. Vorbesitzer" vergleichbaren Zusatz "lt. Fz.-Brief" nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angesehen (BGHZ 135, 393, 398; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO, mit Wiedergabe nicht veröffentlichter Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). Aus dem gleichen Grund ist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB) zu verneinen, die eine Eigenschaftszusicherung nach altem Kaufrecht zumindest mit einschließt (BGHZ 170, 86, 91/92 m.w.N.), sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit der Senat eine solche demgegenüber unter der Geltung des alten Kaufrechts trotz der Einschränkung "lt. Fz-Brief" oder "laut Vorbesitzer" bejaht hat (BGHZ, aaO, 400; Urteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 = NJW 1996, 1205, unter II 1), hält er hieran nicht mehr fest. Seinerzeit kam der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu, da insoweit ein Gewährleistungsausschluss zulässig war und ein solcher beim Gebrauchtwagenhandel schon als "Gebot der wirtschaftlichen Vernunft" (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – VIII ZR 172/77, WM 1978, 1172, unter II 3) üblicherweise auch vereinbart wurde. Das hat sich mit der Schuldrechtsmodernisierung insofern geändert, als nunmehr bei dem für den Gebrauchtwagenhandel typischen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ein Ausschluss der Mängelhaftung (§ 437 BGB) im Kaufvertrag gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich ist. Danach kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehlen der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, nicht mehr "im Zweifel" (BGHZ, aaO), sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Ein solcher ist hier nicht gegeben. Wie dargelegt spricht die Einschränkung "lt. Vorbesitzer" vielmehr erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs haften will.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebs, in dem sie Zuchtferkel produziert. Zur Besamung ihrer Zuchtsauen benötigt sie Ebersperma, welches sie in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Beklagten bezogen hatte, die eine Besamungsstation mit Ebern betreibt. Die Beklagte warb im Januar 2012 für ihren Betrieb unter anderem damit, ihr Eberbestand führe den Status "PRRS-unverdächtig". Die Abkürzung PRRS steht für die Infektionskrankheit mit dem Namen "Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom". Eine Infektion hiermit führt bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen mit der Folge, dass es zu Aborten, Frühgeburten sowie der Geburt toter mumifizierter oder lebensschwacher Ferkel kommt. Bei jüngeren, infizierten Tieren treten Atemwegserkrankungen, Fressunlust, Fieber, Husten und herabgesetzte Gewichtszunahme auf. Der Status "PRRS-unverdächtig" weist darauf hin, dass der sich so selbst bezeichnende Betrieb ein regelmäßiges, freiwilliges Monitoring mittels Blutproben auf den PRRS-Erreger durchführt und ein positiver Befund "derzeit nicht" vorliegt. Aufgrund unvermeidbarer diagnostischer Lücken bei den Kontrolluntersuchungen kann hierdurch eine Belastung von Ebersperma mit dem PRRS-Virus jedoch zu keinem Zeitpunkt mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden.

2

Am frühen Morgen des 30. Januar 2012 lieferte die Beklagte aufgrund einer kurzfristig vorausgegangenen telefonischen Bestellung entsprechende Spermaportionen, welche die Klägerin unmittelbar nach Erhalt zur Befruchtung ihrer Sauen einsetzte. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals von Testergebnissen mit dem Inhalt Kenntnis erhielt, ihr Bestand sei PRRS-verseucht, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem die nach Kenntniserlangung vom positiven Befund veranlasste Warnung die Klägerin erreichte. Die Klägerin führte, nachdem sie von der Infektion im Bestand der Beklagten erfahren hatte, Blutuntersuchungen ihrer Sauen durch. Im Rahmen der zweiten Untersuchung wurde das PRRS-Virus, das nach der Behauptung der Klägerin mit dem in den von der Beklagten gelieferten Spermaportionen nachgewiesenen Erreger identisch ist, auch in ihrem Bestand festgestellt.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch die Infektion verursachten Schadens, den sie mit 634.990,40 € beziffert, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Das von der Beklagten gelieferte Ebersperma sei nicht mangelhaft, auch wenn es mit dem PRRS-Virus belastet gewesen sei.

7

Eine PRRS-freie Beschaffenheit des Eberspermas sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausginge, die Parteien hätten aufgrund der Werbung der Beklagten, der von ihr geführte Betrieb sei "PRRS-unverdächtig", konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, richtete sich diese nur darauf, dass das Ebersperma aufgrund von regelmäßigen, standardisierten Kontrollen unverdächtig sei. Solche Kontrollen hätten aber stattgefunden. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert und sei auch durch die vorgelegten Testergebnisse belegt.

8

PRRS-belastetes Sperma eigne sich zudem für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), da es zur Besamung von Sauen geeignet gewesen sei. Selbst wenn sich der Verwendungszweck hierin nicht erschöpfte, sondern dieser auch die Erzeugung von Mastferkeln erfasste, wäre ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn auch das sei mit dem infizierten Sperma möglich, wenn auch möglicherweise nicht in dem gewünschten Umfang.

9

Schließlich weise PRRS-belastetes Ebersperma eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Denn der Käufer könne - was der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe - auch von einem als "PRRS-unverdächtig" bezeichneten Betrieb nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Ebersperma nicht infiziert sei. Dieses sei nur in der Regel nicht mit dem PRRS-Virus belastet. Dem Käufer sei jedoch klar, dass eine hundertprozentige Gewissheit nicht zu erreichen sei. Ein Mangel des Spermas sei daher im Hinblick auf dessen zu erwartende Beschaffenheit zu verneinen.

10

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte gehalten gewesen, jeden Verdacht auf eine PRRS-Verseuchung ihres Betriebs unverzüglich nach eigener Kenntnis an die Klägerin weiterzugeben. Dies sei indes, wie sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Februar 2016 ergeben habe, auch geschehen. Danach habe die Beklagte selbst erst am Vormittag des 30. Januar 2012 von den PRRS-positiven ELISA-Testergebnissen erfahren. Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig sei, die Warnung die Klägerin bereits unmittelbar danach, am Vormittag des 30. Januar 2012, erreicht hätte, hätte sich das Risiko einer Infektion der Sauen der Klägerin bereits durch die erste Belegung der Sauen in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2012 verwirklicht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn anders als das Berufungsgericht meint, ist Ebersperma, das mit dem PRRS-Virus infiziert ist, nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 34). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO). Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO).

14

b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass PRRS-freier Samen zu liefern sei, rechtsfehlerfrei verneint. Allein die Bezeichnung des Betriebs der Beklagten als "PRRS-unverdächtig" sowie die Lieferung von PRRS-freiem Ebersperma in der Vergangenheit bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe damit stillschweigend die Gewähr für unbelastetes Sperma übernehmen und für alle Folgen einer Virusbelastung einstehen wollen.

15

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Wertung des Berufungsgerichts, auch mit dem PRRS-Virus verseuchtes Ebersperma eigne sich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

16

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 14/4060 S. 213). Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Parteien hätten in diesem Sinne eine Verwendung des von der Zuchtstation der Beklagten an den Zuchtbetrieb der Klägerin gelieferten Ebersamens zum Zweck der Besamung der Zuchtsauen- was hier gleichzeitig der gewöhnlichen Verwendung entsprach - vorausgesetzt.

17

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der infizierte Ebersamen sei für die vorgesehene Verwendung geeignet, weil es möglich sei, die Zuchtsauen damit zu besamen.

18

Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). Die Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung ist beispielsweise gemindert oder aufgehoben, wenn mit der üblichen Nutzung des Kaufobjekts erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, aaO; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 16; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, aaO Rn. 9). Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes.

19

c) Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Infizierung mit dem PRRS-Virus bei jüngeren Tieren namentlich zu Atemwegserkrankungen, Fressunlust und herabgesetzter Gewichtszunahme sowie bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen, Spät-, Früh- und Totgeburten sowie der Geburt lebensschwacher Ferkel führen. Mit der Verwendung des PRRS-belasteten Samens ist folglich eine erhebliche, über die normale mit der Trächtigkeit verbundene gesundheitliche Gefährdung der zu belegenden Sauen verbunden. Zudem liegt es auf der Hand, dass damit negative Folgen für die Rentabilität einer Schweinezucht, wie sie die Klägerin betreibt, einhergehen.

20

Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos habe die Klägerin nicht erwarten können, unbelastetes Ebersperma zu erwerben, liegt neben der Sache. Aus der - nie auszuschließenden - Möglichkeit, dass sich bei einem Gattungskauf die tatsächlich gelieferte Ware als für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet erweist, kann nicht gefolgert werden, der Käufer habe nichts anderes erwarten können und die ungeeignete Sache sei schon deshalb nicht mangelhaft; dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. Die verfehlte Sichtweise des Berufungsgerichts hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Klägerin selbst PRRS-verseuchtes und damit für die nachfolgende Verwendungsabsicht untaugliches Ebersperma, das vor der Auslieferung als solches erkannt worden wäre, als vertragsgemäß hätte abnehmen und bezahlen müssen.

21

Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.

22

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

23

Allerdings stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn die Beklagte die in der Lieferung mangelhaften Ebersamen liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

24

Zwar führt das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Beschaffenheitsvereinbarung - aus, es hätten "regelmäßige standardisierte Kontrollen" stattgefunden; dies habe die Beklagte in der Berufungsverhandlung geschildert und durch die vorgelegten Testergebnisse belegt. Diese rudimentären Feststellungen erlauben indes nicht die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte entlastet und somit die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist dem Berufungsurteil schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Schutz- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung einer Infizierung ihres Bestandes beziehungsweise der Lieferung verseuchten Spermas die Beklagte im Einzelnen ergriffen haben will. Mit der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu beantwortenden - Frage, ob vorgetragene Maßnahmen zur Entlastung der Klägerin angesichts der eigenen Betriebsbezeichnung als "PRRS-unverdächtig" ausreichten, hat sich das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur Mangelfreiheit des verseuchten Eberspermas nicht befasst, so dass es auch in dieser Hinsicht weiterer Feststellungen bedarf.

25

4. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung über den PRRS-Befall ihres Bestandes verneint hat, ist dies allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte von dem Befall so rechtzeitig erfahren hat, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin den Schaden noch hätte verhindern können. Dass die Klägerin, die die Beweislast für eine derartige rechtzeitige Kenntnis der Beklagten trägt, für ihre Behauptung, die Beklagte habe schon im Dezember 2011 von dem Befall erfahren, Beweis angetreten hätte, lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Klägerin übergangen hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe erst am 30. Januar 2012 von dem PRRS-Befall seines Bestandes erfahren, seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und angenommen hat, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden angesichts der bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages vorgenommenen Besamung nicht mehr verhindert werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III.

27

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu einer etwaigen Entlastung der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhaften Eberspermas treffen kann.

Dr. Milger    

        

Dr. Hessel    

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider    

        

Dr. Bünger    

        

18
aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (gegebenenfalls in Verbindung mit mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 14 mwN [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO S. 396 [zur Eigenschaftszusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebs, in dem sie Zuchtferkel produziert. Zur Besamung ihrer Zuchtsauen benötigt sie Ebersperma, welches sie in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Beklagten bezogen hatte, die eine Besamungsstation mit Ebern betreibt. Die Beklagte warb im Januar 2012 für ihren Betrieb unter anderem damit, ihr Eberbestand führe den Status "PRRS-unverdächtig". Die Abkürzung PRRS steht für die Infektionskrankheit mit dem Namen "Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom". Eine Infektion hiermit führt bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen mit der Folge, dass es zu Aborten, Frühgeburten sowie der Geburt toter mumifizierter oder lebensschwacher Ferkel kommt. Bei jüngeren, infizierten Tieren treten Atemwegserkrankungen, Fressunlust, Fieber, Husten und herabgesetzte Gewichtszunahme auf. Der Status "PRRS-unverdächtig" weist darauf hin, dass der sich so selbst bezeichnende Betrieb ein regelmäßiges, freiwilliges Monitoring mittels Blutproben auf den PRRS-Erreger durchführt und ein positiver Befund "derzeit nicht" vorliegt. Aufgrund unvermeidbarer diagnostischer Lücken bei den Kontrolluntersuchungen kann hierdurch eine Belastung von Ebersperma mit dem PRRS-Virus jedoch zu keinem Zeitpunkt mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden.

2

Am frühen Morgen des 30. Januar 2012 lieferte die Beklagte aufgrund einer kurzfristig vorausgegangenen telefonischen Bestellung entsprechende Spermaportionen, welche die Klägerin unmittelbar nach Erhalt zur Befruchtung ihrer Sauen einsetzte. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals von Testergebnissen mit dem Inhalt Kenntnis erhielt, ihr Bestand sei PRRS-verseucht, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem die nach Kenntniserlangung vom positiven Befund veranlasste Warnung die Klägerin erreichte. Die Klägerin führte, nachdem sie von der Infektion im Bestand der Beklagten erfahren hatte, Blutuntersuchungen ihrer Sauen durch. Im Rahmen der zweiten Untersuchung wurde das PRRS-Virus, das nach der Behauptung der Klägerin mit dem in den von der Beklagten gelieferten Spermaportionen nachgewiesenen Erreger identisch ist, auch in ihrem Bestand festgestellt.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch die Infektion verursachten Schadens, den sie mit 634.990,40 € beziffert, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Das von der Beklagten gelieferte Ebersperma sei nicht mangelhaft, auch wenn es mit dem PRRS-Virus belastet gewesen sei.

7

Eine PRRS-freie Beschaffenheit des Eberspermas sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausginge, die Parteien hätten aufgrund der Werbung der Beklagten, der von ihr geführte Betrieb sei "PRRS-unverdächtig", konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, richtete sich diese nur darauf, dass das Ebersperma aufgrund von regelmäßigen, standardisierten Kontrollen unverdächtig sei. Solche Kontrollen hätten aber stattgefunden. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert und sei auch durch die vorgelegten Testergebnisse belegt.

8

PRRS-belastetes Sperma eigne sich zudem für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), da es zur Besamung von Sauen geeignet gewesen sei. Selbst wenn sich der Verwendungszweck hierin nicht erschöpfte, sondern dieser auch die Erzeugung von Mastferkeln erfasste, wäre ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn auch das sei mit dem infizierten Sperma möglich, wenn auch möglicherweise nicht in dem gewünschten Umfang.

9

Schließlich weise PRRS-belastetes Ebersperma eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Denn der Käufer könne - was der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe - auch von einem als "PRRS-unverdächtig" bezeichneten Betrieb nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Ebersperma nicht infiziert sei. Dieses sei nur in der Regel nicht mit dem PRRS-Virus belastet. Dem Käufer sei jedoch klar, dass eine hundertprozentige Gewissheit nicht zu erreichen sei. Ein Mangel des Spermas sei daher im Hinblick auf dessen zu erwartende Beschaffenheit zu verneinen.

10

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte gehalten gewesen, jeden Verdacht auf eine PRRS-Verseuchung ihres Betriebs unverzüglich nach eigener Kenntnis an die Klägerin weiterzugeben. Dies sei indes, wie sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Februar 2016 ergeben habe, auch geschehen. Danach habe die Beklagte selbst erst am Vormittag des 30. Januar 2012 von den PRRS-positiven ELISA-Testergebnissen erfahren. Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig sei, die Warnung die Klägerin bereits unmittelbar danach, am Vormittag des 30. Januar 2012, erreicht hätte, hätte sich das Risiko einer Infektion der Sauen der Klägerin bereits durch die erste Belegung der Sauen in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2012 verwirklicht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn anders als das Berufungsgericht meint, ist Ebersperma, das mit dem PRRS-Virus infiziert ist, nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 34). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO). Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO).

14

b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass PRRS-freier Samen zu liefern sei, rechtsfehlerfrei verneint. Allein die Bezeichnung des Betriebs der Beklagten als "PRRS-unverdächtig" sowie die Lieferung von PRRS-freiem Ebersperma in der Vergangenheit bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe damit stillschweigend die Gewähr für unbelastetes Sperma übernehmen und für alle Folgen einer Virusbelastung einstehen wollen.

15

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Wertung des Berufungsgerichts, auch mit dem PRRS-Virus verseuchtes Ebersperma eigne sich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

16

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 14/4060 S. 213). Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Parteien hätten in diesem Sinne eine Verwendung des von der Zuchtstation der Beklagten an den Zuchtbetrieb der Klägerin gelieferten Ebersamens zum Zweck der Besamung der Zuchtsauen- was hier gleichzeitig der gewöhnlichen Verwendung entsprach - vorausgesetzt.

17

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der infizierte Ebersamen sei für die vorgesehene Verwendung geeignet, weil es möglich sei, die Zuchtsauen damit zu besamen.

18

Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). Die Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung ist beispielsweise gemindert oder aufgehoben, wenn mit der üblichen Nutzung des Kaufobjekts erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, aaO; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 16; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, aaO Rn. 9). Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes.

19

c) Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Infizierung mit dem PRRS-Virus bei jüngeren Tieren namentlich zu Atemwegserkrankungen, Fressunlust und herabgesetzter Gewichtszunahme sowie bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen, Spät-, Früh- und Totgeburten sowie der Geburt lebensschwacher Ferkel führen. Mit der Verwendung des PRRS-belasteten Samens ist folglich eine erhebliche, über die normale mit der Trächtigkeit verbundene gesundheitliche Gefährdung der zu belegenden Sauen verbunden. Zudem liegt es auf der Hand, dass damit negative Folgen für die Rentabilität einer Schweinezucht, wie sie die Klägerin betreibt, einhergehen.

20

Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos habe die Klägerin nicht erwarten können, unbelastetes Ebersperma zu erwerben, liegt neben der Sache. Aus der - nie auszuschließenden - Möglichkeit, dass sich bei einem Gattungskauf die tatsächlich gelieferte Ware als für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet erweist, kann nicht gefolgert werden, der Käufer habe nichts anderes erwarten können und die ungeeignete Sache sei schon deshalb nicht mangelhaft; dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. Die verfehlte Sichtweise des Berufungsgerichts hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Klägerin selbst PRRS-verseuchtes und damit für die nachfolgende Verwendungsabsicht untaugliches Ebersperma, das vor der Auslieferung als solches erkannt worden wäre, als vertragsgemäß hätte abnehmen und bezahlen müssen.

21

Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.

22

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

23

Allerdings stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn die Beklagte die in der Lieferung mangelhaften Ebersamen liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

24

Zwar führt das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Beschaffenheitsvereinbarung - aus, es hätten "regelmäßige standardisierte Kontrollen" stattgefunden; dies habe die Beklagte in der Berufungsverhandlung geschildert und durch die vorgelegten Testergebnisse belegt. Diese rudimentären Feststellungen erlauben indes nicht die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte entlastet und somit die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist dem Berufungsurteil schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Schutz- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung einer Infizierung ihres Bestandes beziehungsweise der Lieferung verseuchten Spermas die Beklagte im Einzelnen ergriffen haben will. Mit der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu beantwortenden - Frage, ob vorgetragene Maßnahmen zur Entlastung der Klägerin angesichts der eigenen Betriebsbezeichnung als "PRRS-unverdächtig" ausreichten, hat sich das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur Mangelfreiheit des verseuchten Eberspermas nicht befasst, so dass es auch in dieser Hinsicht weiterer Feststellungen bedarf.

25

4. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung über den PRRS-Befall ihres Bestandes verneint hat, ist dies allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte von dem Befall so rechtzeitig erfahren hat, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin den Schaden noch hätte verhindern können. Dass die Klägerin, die die Beweislast für eine derartige rechtzeitige Kenntnis der Beklagten trägt, für ihre Behauptung, die Beklagte habe schon im Dezember 2011 von dem Befall erfahren, Beweis angetreten hätte, lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Klägerin übergangen hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe erst am 30. Januar 2012 von dem PRRS-Befall seines Bestandes erfahren, seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und angenommen hat, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden angesichts der bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages vorgenommenen Besamung nicht mehr verhindert werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III.

27

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu einer etwaigen Entlastung der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhaften Eberspermas treffen kann.

Dr. Milger    

        

Dr. Hessel    

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider    

        

Dr. Bünger    

        

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

16
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).
18
aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (gegebenenfalls in Verbindung mit mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 14 mwN [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO S. 396 [zur Eigenschaftszusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebs, in dem sie Zuchtferkel produziert. Zur Besamung ihrer Zuchtsauen benötigt sie Ebersperma, welches sie in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Beklagten bezogen hatte, die eine Besamungsstation mit Ebern betreibt. Die Beklagte warb im Januar 2012 für ihren Betrieb unter anderem damit, ihr Eberbestand führe den Status "PRRS-unverdächtig". Die Abkürzung PRRS steht für die Infektionskrankheit mit dem Namen "Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom". Eine Infektion hiermit führt bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen mit der Folge, dass es zu Aborten, Frühgeburten sowie der Geburt toter mumifizierter oder lebensschwacher Ferkel kommt. Bei jüngeren, infizierten Tieren treten Atemwegserkrankungen, Fressunlust, Fieber, Husten und herabgesetzte Gewichtszunahme auf. Der Status "PRRS-unverdächtig" weist darauf hin, dass der sich so selbst bezeichnende Betrieb ein regelmäßiges, freiwilliges Monitoring mittels Blutproben auf den PRRS-Erreger durchführt und ein positiver Befund "derzeit nicht" vorliegt. Aufgrund unvermeidbarer diagnostischer Lücken bei den Kontrolluntersuchungen kann hierdurch eine Belastung von Ebersperma mit dem PRRS-Virus jedoch zu keinem Zeitpunkt mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden.

2

Am frühen Morgen des 30. Januar 2012 lieferte die Beklagte aufgrund einer kurzfristig vorausgegangenen telefonischen Bestellung entsprechende Spermaportionen, welche die Klägerin unmittelbar nach Erhalt zur Befruchtung ihrer Sauen einsetzte. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals von Testergebnissen mit dem Inhalt Kenntnis erhielt, ihr Bestand sei PRRS-verseucht, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem die nach Kenntniserlangung vom positiven Befund veranlasste Warnung die Klägerin erreichte. Die Klägerin führte, nachdem sie von der Infektion im Bestand der Beklagten erfahren hatte, Blutuntersuchungen ihrer Sauen durch. Im Rahmen der zweiten Untersuchung wurde das PRRS-Virus, das nach der Behauptung der Klägerin mit dem in den von der Beklagten gelieferten Spermaportionen nachgewiesenen Erreger identisch ist, auch in ihrem Bestand festgestellt.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch die Infektion verursachten Schadens, den sie mit 634.990,40 € beziffert, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Das von der Beklagten gelieferte Ebersperma sei nicht mangelhaft, auch wenn es mit dem PRRS-Virus belastet gewesen sei.

7

Eine PRRS-freie Beschaffenheit des Eberspermas sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausginge, die Parteien hätten aufgrund der Werbung der Beklagten, der von ihr geführte Betrieb sei "PRRS-unverdächtig", konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, richtete sich diese nur darauf, dass das Ebersperma aufgrund von regelmäßigen, standardisierten Kontrollen unverdächtig sei. Solche Kontrollen hätten aber stattgefunden. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert und sei auch durch die vorgelegten Testergebnisse belegt.

8

PRRS-belastetes Sperma eigne sich zudem für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), da es zur Besamung von Sauen geeignet gewesen sei. Selbst wenn sich der Verwendungszweck hierin nicht erschöpfte, sondern dieser auch die Erzeugung von Mastferkeln erfasste, wäre ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn auch das sei mit dem infizierten Sperma möglich, wenn auch möglicherweise nicht in dem gewünschten Umfang.

9

Schließlich weise PRRS-belastetes Ebersperma eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Denn der Käufer könne - was der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe - auch von einem als "PRRS-unverdächtig" bezeichneten Betrieb nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Ebersperma nicht infiziert sei. Dieses sei nur in der Regel nicht mit dem PRRS-Virus belastet. Dem Käufer sei jedoch klar, dass eine hundertprozentige Gewissheit nicht zu erreichen sei. Ein Mangel des Spermas sei daher im Hinblick auf dessen zu erwartende Beschaffenheit zu verneinen.

10

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte gehalten gewesen, jeden Verdacht auf eine PRRS-Verseuchung ihres Betriebs unverzüglich nach eigener Kenntnis an die Klägerin weiterzugeben. Dies sei indes, wie sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Februar 2016 ergeben habe, auch geschehen. Danach habe die Beklagte selbst erst am Vormittag des 30. Januar 2012 von den PRRS-positiven ELISA-Testergebnissen erfahren. Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig sei, die Warnung die Klägerin bereits unmittelbar danach, am Vormittag des 30. Januar 2012, erreicht hätte, hätte sich das Risiko einer Infektion der Sauen der Klägerin bereits durch die erste Belegung der Sauen in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2012 verwirklicht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn anders als das Berufungsgericht meint, ist Ebersperma, das mit dem PRRS-Virus infiziert ist, nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 34). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO). Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO).

14

b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass PRRS-freier Samen zu liefern sei, rechtsfehlerfrei verneint. Allein die Bezeichnung des Betriebs der Beklagten als "PRRS-unverdächtig" sowie die Lieferung von PRRS-freiem Ebersperma in der Vergangenheit bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe damit stillschweigend die Gewähr für unbelastetes Sperma übernehmen und für alle Folgen einer Virusbelastung einstehen wollen.

15

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Wertung des Berufungsgerichts, auch mit dem PRRS-Virus verseuchtes Ebersperma eigne sich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

16

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 14/4060 S. 213). Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Parteien hätten in diesem Sinne eine Verwendung des von der Zuchtstation der Beklagten an den Zuchtbetrieb der Klägerin gelieferten Ebersamens zum Zweck der Besamung der Zuchtsauen- was hier gleichzeitig der gewöhnlichen Verwendung entsprach - vorausgesetzt.

17

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der infizierte Ebersamen sei für die vorgesehene Verwendung geeignet, weil es möglich sei, die Zuchtsauen damit zu besamen.

18

Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). Die Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung ist beispielsweise gemindert oder aufgehoben, wenn mit der üblichen Nutzung des Kaufobjekts erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, aaO; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 16; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, aaO Rn. 9). Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes.

19

c) Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Infizierung mit dem PRRS-Virus bei jüngeren Tieren namentlich zu Atemwegserkrankungen, Fressunlust und herabgesetzter Gewichtszunahme sowie bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen, Spät-, Früh- und Totgeburten sowie der Geburt lebensschwacher Ferkel führen. Mit der Verwendung des PRRS-belasteten Samens ist folglich eine erhebliche, über die normale mit der Trächtigkeit verbundene gesundheitliche Gefährdung der zu belegenden Sauen verbunden. Zudem liegt es auf der Hand, dass damit negative Folgen für die Rentabilität einer Schweinezucht, wie sie die Klägerin betreibt, einhergehen.

20

Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos habe die Klägerin nicht erwarten können, unbelastetes Ebersperma zu erwerben, liegt neben der Sache. Aus der - nie auszuschließenden - Möglichkeit, dass sich bei einem Gattungskauf die tatsächlich gelieferte Ware als für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet erweist, kann nicht gefolgert werden, der Käufer habe nichts anderes erwarten können und die ungeeignete Sache sei schon deshalb nicht mangelhaft; dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. Die verfehlte Sichtweise des Berufungsgerichts hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Klägerin selbst PRRS-verseuchtes und damit für die nachfolgende Verwendungsabsicht untaugliches Ebersperma, das vor der Auslieferung als solches erkannt worden wäre, als vertragsgemäß hätte abnehmen und bezahlen müssen.

21

Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.

22

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

23

Allerdings stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn die Beklagte die in der Lieferung mangelhaften Ebersamen liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

24

Zwar führt das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Beschaffenheitsvereinbarung - aus, es hätten "regelmäßige standardisierte Kontrollen" stattgefunden; dies habe die Beklagte in der Berufungsverhandlung geschildert und durch die vorgelegten Testergebnisse belegt. Diese rudimentären Feststellungen erlauben indes nicht die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte entlastet und somit die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist dem Berufungsurteil schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Schutz- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung einer Infizierung ihres Bestandes beziehungsweise der Lieferung verseuchten Spermas die Beklagte im Einzelnen ergriffen haben will. Mit der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu beantwortenden - Frage, ob vorgetragene Maßnahmen zur Entlastung der Klägerin angesichts der eigenen Betriebsbezeichnung als "PRRS-unverdächtig" ausreichten, hat sich das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur Mangelfreiheit des verseuchten Eberspermas nicht befasst, so dass es auch in dieser Hinsicht weiterer Feststellungen bedarf.

25

4. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung über den PRRS-Befall ihres Bestandes verneint hat, ist dies allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte von dem Befall so rechtzeitig erfahren hat, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin den Schaden noch hätte verhindern können. Dass die Klägerin, die die Beweislast für eine derartige rechtzeitige Kenntnis der Beklagten trägt, für ihre Behauptung, die Beklagte habe schon im Dezember 2011 von dem Befall erfahren, Beweis angetreten hätte, lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Klägerin übergangen hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe erst am 30. Januar 2012 von dem PRRS-Befall seines Bestandes erfahren, seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und angenommen hat, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden angesichts der bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages vorgenommenen Besamung nicht mehr verhindert werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III.

27

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu einer etwaigen Entlastung der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhaften Eberspermas treffen kann.

Dr. Milger    

        

Dr. Hessel    

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider    

        

Dr. Bünger    

        

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 271/16 Verkündet am:
27. September 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische
Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom
Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für
das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den
vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die
objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom
15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November
2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP
2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten
Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss
der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer
(im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 - LG Wuppertal
AG Velbert
ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR271.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarian- ten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.
2
Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung "Opel" und die Typenbezeichnung "Adam" ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: "Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
3
Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach , wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem Preis von 12.990 € zum Verkaufangeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags von 2.000 € auf.
4
Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.
8
Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.
9
Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.
10
Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.
11
Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.
12
Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätig- keit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.
13
Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige - insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.
14
Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe, dass ihm bei Ver- tragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.
15
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine - vom Kläger nicht nachgewiesene - positive Kenntnis des Beklagten hierüber voraussetzen.
16
Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten, wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
18
1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
19
Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände , aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Be- schaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.
20
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen - anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.
21
a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).
22
b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.
23
aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend ) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO).
24
bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).
25
Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung ; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Wi- derspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444 BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b BGB) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.
26
Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO).
27
cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.
28
(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung gezogen , dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 15).
29
(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht umfasst , regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht in Betracht.
30
(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Par- teiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NJWRR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJWRR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN). Hierbei können - auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II 2 b; jeweils mwN).
31
(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich ausnimmt.
32
(aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".
33
Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
34
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer - nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).
35
(bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, § 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach sich - wie oben aufgezeigt - ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.
36
(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für - sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende - öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.
37
Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (be- rechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
38
c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13;vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch - auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.
39
3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
40
a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
41
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
42
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.
43
Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zuließen.
44
Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat, reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.
45
Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger , der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.
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4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.
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5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Gewährleistungsrechts entgegen , es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehler- frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift. Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider ist wegen Dr. Fetzer Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Milger, 6. Oktober 2017 Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2016 - 12 C 314/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.11.2016 - 16 S 44/16 -
18
aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (gegebenenfalls in Verbindung mit mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 14 mwN [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO S. 396 [zur Eigenschaftszusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebs, in dem sie Zuchtferkel produziert. Zur Besamung ihrer Zuchtsauen benötigt sie Ebersperma, welches sie in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Beklagten bezogen hatte, die eine Besamungsstation mit Ebern betreibt. Die Beklagte warb im Januar 2012 für ihren Betrieb unter anderem damit, ihr Eberbestand führe den Status "PRRS-unverdächtig". Die Abkürzung PRRS steht für die Infektionskrankheit mit dem Namen "Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom". Eine Infektion hiermit führt bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen mit der Folge, dass es zu Aborten, Frühgeburten sowie der Geburt toter mumifizierter oder lebensschwacher Ferkel kommt. Bei jüngeren, infizierten Tieren treten Atemwegserkrankungen, Fressunlust, Fieber, Husten und herabgesetzte Gewichtszunahme auf. Der Status "PRRS-unverdächtig" weist darauf hin, dass der sich so selbst bezeichnende Betrieb ein regelmäßiges, freiwilliges Monitoring mittels Blutproben auf den PRRS-Erreger durchführt und ein positiver Befund "derzeit nicht" vorliegt. Aufgrund unvermeidbarer diagnostischer Lücken bei den Kontrolluntersuchungen kann hierdurch eine Belastung von Ebersperma mit dem PRRS-Virus jedoch zu keinem Zeitpunkt mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden.

2

Am frühen Morgen des 30. Januar 2012 lieferte die Beklagte aufgrund einer kurzfristig vorausgegangenen telefonischen Bestellung entsprechende Spermaportionen, welche die Klägerin unmittelbar nach Erhalt zur Befruchtung ihrer Sauen einsetzte. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals von Testergebnissen mit dem Inhalt Kenntnis erhielt, ihr Bestand sei PRRS-verseucht, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem die nach Kenntniserlangung vom positiven Befund veranlasste Warnung die Klägerin erreichte. Die Klägerin führte, nachdem sie von der Infektion im Bestand der Beklagten erfahren hatte, Blutuntersuchungen ihrer Sauen durch. Im Rahmen der zweiten Untersuchung wurde das PRRS-Virus, das nach der Behauptung der Klägerin mit dem in den von der Beklagten gelieferten Spermaportionen nachgewiesenen Erreger identisch ist, auch in ihrem Bestand festgestellt.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch die Infektion verursachten Schadens, den sie mit 634.990,40 € beziffert, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Das von der Beklagten gelieferte Ebersperma sei nicht mangelhaft, auch wenn es mit dem PRRS-Virus belastet gewesen sei.

7

Eine PRRS-freie Beschaffenheit des Eberspermas sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausginge, die Parteien hätten aufgrund der Werbung der Beklagten, der von ihr geführte Betrieb sei "PRRS-unverdächtig", konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, richtete sich diese nur darauf, dass das Ebersperma aufgrund von regelmäßigen, standardisierten Kontrollen unverdächtig sei. Solche Kontrollen hätten aber stattgefunden. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert und sei auch durch die vorgelegten Testergebnisse belegt.

8

PRRS-belastetes Sperma eigne sich zudem für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), da es zur Besamung von Sauen geeignet gewesen sei. Selbst wenn sich der Verwendungszweck hierin nicht erschöpfte, sondern dieser auch die Erzeugung von Mastferkeln erfasste, wäre ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn auch das sei mit dem infizierten Sperma möglich, wenn auch möglicherweise nicht in dem gewünschten Umfang.

9

Schließlich weise PRRS-belastetes Ebersperma eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Denn der Käufer könne - was der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe - auch von einem als "PRRS-unverdächtig" bezeichneten Betrieb nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Ebersperma nicht infiziert sei. Dieses sei nur in der Regel nicht mit dem PRRS-Virus belastet. Dem Käufer sei jedoch klar, dass eine hundertprozentige Gewissheit nicht zu erreichen sei. Ein Mangel des Spermas sei daher im Hinblick auf dessen zu erwartende Beschaffenheit zu verneinen.

10

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte gehalten gewesen, jeden Verdacht auf eine PRRS-Verseuchung ihres Betriebs unverzüglich nach eigener Kenntnis an die Klägerin weiterzugeben. Dies sei indes, wie sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Februar 2016 ergeben habe, auch geschehen. Danach habe die Beklagte selbst erst am Vormittag des 30. Januar 2012 von den PRRS-positiven ELISA-Testergebnissen erfahren. Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig sei, die Warnung die Klägerin bereits unmittelbar danach, am Vormittag des 30. Januar 2012, erreicht hätte, hätte sich das Risiko einer Infektion der Sauen der Klägerin bereits durch die erste Belegung der Sauen in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2012 verwirklicht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn anders als das Berufungsgericht meint, ist Ebersperma, das mit dem PRRS-Virus infiziert ist, nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 34). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO). Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO).

14

b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass PRRS-freier Samen zu liefern sei, rechtsfehlerfrei verneint. Allein die Bezeichnung des Betriebs der Beklagten als "PRRS-unverdächtig" sowie die Lieferung von PRRS-freiem Ebersperma in der Vergangenheit bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe damit stillschweigend die Gewähr für unbelastetes Sperma übernehmen und für alle Folgen einer Virusbelastung einstehen wollen.

15

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Wertung des Berufungsgerichts, auch mit dem PRRS-Virus verseuchtes Ebersperma eigne sich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

16

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 14/4060 S. 213). Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Parteien hätten in diesem Sinne eine Verwendung des von der Zuchtstation der Beklagten an den Zuchtbetrieb der Klägerin gelieferten Ebersamens zum Zweck der Besamung der Zuchtsauen- was hier gleichzeitig der gewöhnlichen Verwendung entsprach - vorausgesetzt.

17

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der infizierte Ebersamen sei für die vorgesehene Verwendung geeignet, weil es möglich sei, die Zuchtsauen damit zu besamen.

18

Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). Die Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung ist beispielsweise gemindert oder aufgehoben, wenn mit der üblichen Nutzung des Kaufobjekts erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, aaO; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 16; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, aaO Rn. 9). Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes.

19

c) Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Infizierung mit dem PRRS-Virus bei jüngeren Tieren namentlich zu Atemwegserkrankungen, Fressunlust und herabgesetzter Gewichtszunahme sowie bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen, Spät-, Früh- und Totgeburten sowie der Geburt lebensschwacher Ferkel führen. Mit der Verwendung des PRRS-belasteten Samens ist folglich eine erhebliche, über die normale mit der Trächtigkeit verbundene gesundheitliche Gefährdung der zu belegenden Sauen verbunden. Zudem liegt es auf der Hand, dass damit negative Folgen für die Rentabilität einer Schweinezucht, wie sie die Klägerin betreibt, einhergehen.

20

Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos habe die Klägerin nicht erwarten können, unbelastetes Ebersperma zu erwerben, liegt neben der Sache. Aus der - nie auszuschließenden - Möglichkeit, dass sich bei einem Gattungskauf die tatsächlich gelieferte Ware als für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet erweist, kann nicht gefolgert werden, der Käufer habe nichts anderes erwarten können und die ungeeignete Sache sei schon deshalb nicht mangelhaft; dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. Die verfehlte Sichtweise des Berufungsgerichts hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Klägerin selbst PRRS-verseuchtes und damit für die nachfolgende Verwendungsabsicht untaugliches Ebersperma, das vor der Auslieferung als solches erkannt worden wäre, als vertragsgemäß hätte abnehmen und bezahlen müssen.

21

Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.

22

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

23

Allerdings stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn die Beklagte die in der Lieferung mangelhaften Ebersamen liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

24

Zwar führt das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Beschaffenheitsvereinbarung - aus, es hätten "regelmäßige standardisierte Kontrollen" stattgefunden; dies habe die Beklagte in der Berufungsverhandlung geschildert und durch die vorgelegten Testergebnisse belegt. Diese rudimentären Feststellungen erlauben indes nicht die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte entlastet und somit die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist dem Berufungsurteil schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Schutz- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung einer Infizierung ihres Bestandes beziehungsweise der Lieferung verseuchten Spermas die Beklagte im Einzelnen ergriffen haben will. Mit der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu beantwortenden - Frage, ob vorgetragene Maßnahmen zur Entlastung der Klägerin angesichts der eigenen Betriebsbezeichnung als "PRRS-unverdächtig" ausreichten, hat sich das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur Mangelfreiheit des verseuchten Eberspermas nicht befasst, so dass es auch in dieser Hinsicht weiterer Feststellungen bedarf.

25

4. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung über den PRRS-Befall ihres Bestandes verneint hat, ist dies allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte von dem Befall so rechtzeitig erfahren hat, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin den Schaden noch hätte verhindern können. Dass die Klägerin, die die Beweislast für eine derartige rechtzeitige Kenntnis der Beklagten trägt, für ihre Behauptung, die Beklagte habe schon im Dezember 2011 von dem Befall erfahren, Beweis angetreten hätte, lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Klägerin übergangen hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe erst am 30. Januar 2012 von dem PRRS-Befall seines Bestandes erfahren, seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und angenommen hat, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden angesichts der bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages vorgenommenen Besamung nicht mehr verhindert werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III.

27

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu einer etwaigen Entlastung der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhaften Eberspermas treffen kann.

Dr. Milger    

        

Dr. Hessel    

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider    

        

Dr. Bünger    

        

42
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung kann vom Revisionsgericht zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand.
35
aa) Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Klägers in der E-Mail vom 21. Februar 2012 ("mache ich […] von meinem Widerrufsrecht Gebrauch") und im anschließenden Schreiben vom 22. Februar 2012 ("mache ich von meinem Widerrufsrecht bzgl. o.a. Artikels Gebrauch") rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärungen ausgelegt. Die Auslegung einer Individualerklärung - wie sie hier vorliegt - durch den Tatrichter darf vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Ausle- gung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13 mwN). Solche Rechtsfehler macht die Revision, die lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Deutung des Berufungsgerichts setzt, nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine nachträgliche Umdeutung der abgegebenen Widerrufserklärung in eine für den Kläger hinsichtlich der Wertersatzverpflichtung günstigere Rücktrittserklärung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB), wie sie die Revision im Ergebnis beabsichtigt, scheidet aus. Mit dem Zugang der wirksamen Widerrufserklärung ist das Rückgewährschuldverhältnis mit den Rechtsfolgen nach § 357 BGB aF entstanden. Die getroffene Wahl dieses Gestaltungsrechts (vgl. dazu MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 34) ist für den Verbraucher verbindlich.
17
aa) Aufgrund diesbezüglich fehlender Feststellungen der Instanzgerichte lässt sich nicht bestimmen, ob die im vorliegend verwendeten Vertragsvordruck enthaltenen Bedingungen von einer Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestellt wurden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 ff.) und es sich mithin auch bei dem darin enthaltenen Passus "Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln sollte, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 37; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Bereits das ist hier der Fall.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

18
aa) Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung kann zwar unter Umständen dadurch getroffen werden, dass in der im Vertrag enthaltenen Beschreibung des Kaufobjekts (gegebenenfalls in Verbindung mit mündlichen Erklärungen des Verkäufers) zugleich eine auf Bindung angelegte Aussage über seinen Charakter und damit einem diesem Charakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 14 mwN [zum Mietrecht]; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 399 [zur Frage einer Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, juris Rn. 15 ff. [zu den Besonderheiten bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag]). Ob eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, hängt letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO S. 396 [zur Eigenschaftszusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF]). Dabei kommt den Tatsacheninstanzen zunächst die Aufgabe zu, im Rahmen der ihnen nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Würdigung des Prozessstoffes die auslegungsrelevanten Tatsachen festzustellen. Sodann haben sie auf der Grundlage der festgestellten Umstände im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

14
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

14
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

14
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

60
(aa) Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO mwN). Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

18
(1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmäßiges , auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKommBGB /Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 36/04
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5
Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende
Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 €

Gründe:


I.


Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem K rankenhaus. Sie wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 -
noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin zugelassen.
Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der A ntragstellerin bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Abfindung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die Antragstellerin , sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbraucherin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klausel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden können.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß d as von dem Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und - auf Antrag des Antragsgegners - festgestellt, daß die zwischen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter § 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.


1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröffentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen - Gemeinschaftspraxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier unstreitig nicht erfüllt sind - greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.

a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO ( geltender Fassung ) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO - in der Neufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der
Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seinerseits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: "Verbraucher: Eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann") orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 und S. 76 ).
§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahr ensNeuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch dieses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefinition (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 29, 47 f ; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadur ch aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks. 14/3195 S. 37).

b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhand eln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff § 13 bgb, §§ 24, 24a agbg>; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f ; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - XII ZR 24/93 - NJW 1994, 2759 f ; Staudinger /Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f § 13 bgb, § 24a agbg>; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 § 312c abs. 1 satz 1 nr. 1 bgb>; MünchKommBGB /Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/ Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBGesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).
aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-
beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. SchmidtRäntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.
bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbrauch erschutz zu gewähren , der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als Verbraucher her" (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642).
cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbr aucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f und 64 f ; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Ro-
stock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 ; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59).
dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbrauche r im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. - JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und OLG Oldenburg aaO S. 641).

c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschr iebenen Sinn. Mit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den "Praxisanteil" von Dr. K. , des früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden,
selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die bald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14 BGB) - Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Vertrags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschützenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 295/06
Verkündet am:
15. November 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer
Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Existenzgründung
dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses
BGHZ 162, 253).
BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 - LG Kiel
AG Rendsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.

2
Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag gemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des Existenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat.
5
1. Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004 Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
6
a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hierfür ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen , der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss aaO S. 257 m.w.N.).
7
b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorinstanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging hier nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgründung , sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser Untersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkunde diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Beklagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehmerischen , sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.
8
c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen werden , und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert sind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit sich.
9
2. Auch eine "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt, dass der Kläger in das Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden war, um über eine Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu verhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der Beklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Erörterung der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehemanns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbericht zu erstellen (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rn. 159; MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310; 109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW 1999, 575, 576). Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung der Beklagten geführt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision vermag der Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufs- regelung des § 312 BGB einbezogen wird, keine Überspannung des Verbraucherschutzes zu erkennen.
10
3. Da der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff.
11
4. Einen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff BGB haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.
12
5. Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision des Klägers war zurückzuweisen.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 18 C 288/05 -
LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2006 - 8 S 10/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 271/16 Verkündet am:
27. September 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische
Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom
Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für
das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den
vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die
objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom
15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November
2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP
2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten
Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss
der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer
(im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 - LG Wuppertal
AG Velbert
ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR271.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarian- ten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.
2
Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung "Opel" und die Typenbezeichnung "Adam" ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: "Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
3
Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach , wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem Preis von 12.990 € zum Verkaufangeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags von 2.000 € auf.
4
Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.
8
Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.
9
Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.
10
Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.
11
Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.
12
Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätig- keit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.
13
Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige - insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.
14
Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe, dass ihm bei Ver- tragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.
15
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine - vom Kläger nicht nachgewiesene - positive Kenntnis des Beklagten hierüber voraussetzen.
16
Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten, wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
18
1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
19
Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände , aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Be- schaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.
20
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen - anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.
21
a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).
22
b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.
23
aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend ) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO).
24
bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).
25
Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung ; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Wi- derspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444 BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b BGB) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.
26
Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO).
27
cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.
28
(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung gezogen , dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 15).
29
(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht umfasst , regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht in Betracht.
30
(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Par- teiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NJWRR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJWRR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN). Hierbei können - auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II 2 b; jeweils mwN).
31
(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich ausnimmt.
32
(aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".
33
Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
34
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer - nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).
35
(bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, § 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach sich - wie oben aufgezeigt - ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.
36
(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für - sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende - öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.
37
Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (be- rechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
38
c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13;vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch - auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.
39
3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
40
a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
41
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
42
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.
43
Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zuließen.
44
Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat, reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.
45
Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger , der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.
46
4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.
47
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Gewährleistungsrechts entgegen , es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehler- frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift. Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider ist wegen Dr. Fetzer Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Milger, 6. Oktober 2017 Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2016 - 12 C 314/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.11.2016 - 16 S 44/16 -
18
(1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmäßiges , auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKommBGB /Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 271/16 Verkündet am:
27. September 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische
Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom
Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für
das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den
vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die
objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom
15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November
2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP
2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten
Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss
der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer
(im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 - LG Wuppertal
AG Velbert
ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR271.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000 Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarian- ten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.
2
Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung "Opel" und die Typenbezeichnung "Adam" ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: "Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
3
Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach , wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem Preis von 12.990 € zum Verkaufangeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags von 2.000 € auf.
4
Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.
8
Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.
9
Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.
10
Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.
11
Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.
12
Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätig- keit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.
13
Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige - insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.
14
Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe, dass ihm bei Ver- tragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.
15
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine - vom Kläger nicht nachgewiesene - positive Kenntnis des Beklagten hierüber voraussetzen.
16
Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten, wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
18
1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
19
Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände , aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Be- schaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.
20
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen - anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.
21
a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).
22
b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.
23
aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend ) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO).
24
bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).
25
Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend ausgeführt - seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung ; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Wi- derspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444 BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b BGB) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.
26
Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO).
27
cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.
28
(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung gezogen , dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 15).
29
(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht umfasst , regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht in Betracht.
30
(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Par- teiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NJWRR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJWRR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN). Hierbei können - auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II 2 b; jeweils mwN).
31
(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich ausnimmt.
32
(aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".
33
Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
34
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer - nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).
35
(bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, § 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach sich - wie oben aufgezeigt - ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.
36
(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für - sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende - öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.
37
Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (be- rechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
38
c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13;vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch - auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.
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3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
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a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.
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Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zuließen.
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Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat, reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.
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Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger , der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.
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4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.
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5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Gewährleistungsrechts entgegen , es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehler- frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift. Dr. Milger RiBGH Dr. Schneider ist wegen Dr. Fetzer Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Milger, 6. Oktober 2017 Dr. Bünger Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2016 - 12 C 314/15 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.11.2016 - 16 S 44/16 -

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

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b) Für den Verbrauchsgüterkauf gilt nichts anderes. Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und fällt damit , auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist. Die Anwendung der §§ 343, 344 HGB bei der Prüfung, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB vorliegt, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherdarlehensvertrag, sondern auch der ganz einhelligen Auffassung im Schrifttum (MünchKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 14 Rn. 16 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 13 Rn. 36, § 14 Rn. 10; Soergel/Wertenbruch, aaO, § 474 Rn. 23 und 34 mit einer - hier nicht einschlägigen - Einschränkung; Staudinger/Habermann, BGB, Neubearb. 2004, § 14 Rn. 35; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 474 Rn. 15; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 14 Rn. 8; Palandt/ Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 14 Rn. 2; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 8 ff., 11).
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dd) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze angewandt und ist auf ihrer Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin Darlehensgeberin i.S. des § 491 Abs. 1 BGB ist. Wie im Berufungsurteil zu Recht ausgeführt wird, streitet jedenfalls bei Kaufleuten wie der Klägerin, einer GmbH, gemäß §§ 343, 344 HGB eine Vermutung für einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrags zur gewerblichen Tätigkeit des Darlehensgebers (vgl. MünchKommBGB/ Schürnbrand aaO Rdn 18; Soergel/Häuser aaO Rdn. 6; Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO Rdn. 24, 63; Bülow aaO Rdn. 47 a; Ulmer in Ulmer/ Habersack aaO § 1 Rdn. 13; aA außerhalb des Regelungsbereichs des § 344 HGB: Erman/Saenger aaO § 14 BGB Rdn. 17). Diese Vermutung hat das Berufungsgericht durch das freundschaftliche Verhältnis des Geschäftsführers der Klägerin und des Ehemannes der Beklagten angesichts der Gewährung des Darlehens durch die Klägerin, nicht deren Geschäftsführer im eigenen Namen, der vorgesehenen Überweisung der Valuta auf ein Geschäftskonto und einer Verrechnung mit geschäftlichen Forderungen des Ehemannes der Beklagten als nicht widerlegt angesehen.
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(1) Unternehmerisches Handeln erfordert ein selbständiges und planmäßiges , auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 18 ff.). Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.). Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645 f.; ähnlich OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rn. 4; MünchKommBGB /Micklitz, 6. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 1973 ff.).

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.