Oberlandesgericht München Endurteil, 15. März 2018 - 14 U 2349/16

bei uns veröffentlicht am15.03.2018
vorgehend
Landgericht Memmingen, 1 HK O 1347/14, 27.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27.04.2016, Az. 1 HK O 1347/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.000,00 € festgesetzt.

2. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Memmingen vom 14.04.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Verfahrensgebühren in erster Instanz auf 202.463,19 Euro festgesetzt wird und der Streitwert für die anwaltlichen Terminsgebühren auf 78.000,00 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger macht in diesem Verfahren gegen den Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin zuletzt noch in Höhe von 70.787,59 Euro gemäß § 135 Abs. 2 InsO Rückerstattungsansprüche wegen der Befreiung von Sicherheiten aufgrund von Zahlungen auf Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse N. am 11.01.2010 bzw. 13.01.2010 wenige Tage vor dem Insolvenzantrag in Höhe von insgesamt über 200.000,00 Euro geltend.

In einem Vorprozess hatte der Kläger bereits erfolgreich gegen die frühere Geschäftsbank der Insolvenzschuldnerin, die H. Bank, aufgrund einer Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung die Rückerstattung von 150.000,00 Euro wegen der Ablösung eines nicht gekündigten Kontokorrentsaldos der Insolvenzschuldnerin am 11.12.2009 aus deren neuen Krediten bei der Sparkasse N. erstritten (Urteil des OLG Stuttgart vom 02.12.2015, Az. 9 U 52/15, gemäß Anlage B12).

Außerdem erlangte der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Kredite einen weiteren Titel auf Rückerstattung von 118.018,00 Euro gegen die Sparkasse N. (Endurteil des LG Memmingen vom 27.05.2014, Az. 25 O 1921/13, Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 16.9.2014; OLG München, Urteil vom 16.4.2015, Az. 24 U 2515/14, Anlage zum Schriftsatz vom 7.5.2015 = Bl. 45/46 d.A.).

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Prozesserklärungen im hiesigen Verfahren wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 27.04.2016, Az. 1 HK O 1347/14, Bezug genommen. Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben.

Das Landgericht Memmingen hat den Beklagten in Ziffer I. des Tenors verurteilt, an den Kläger gemäß § 143 Abs. 3 InsO 70.787,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2010 zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

In Ziffer II. des Tenors wurden dem Kläger 20% und dem Beklagten 80% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung der zusprechenden Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 135 Abs. 2 InsO gegeben seien.

Eine Rechtshandlung, mit der eine Forderung eines Darlehens durch die Insolvenzschuldnerin gegenüber einem Dritten befriedigt worden sei, liege in der Kontokorrentabrede der Insolvenzschuldnerin mit der Sparkasse N. in Verbindung mit der Zahlung der S. F. GmbH auf die im Soll befindlichen Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse in Höhe von mindestens 190.445,02 Euro im Januar 2010.

Die Zahlung führe zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung seine Forderung gegen den Angewiesenen, und damit die Gläubigergesamtheit den Anspruch verloren habe.

Dabei sei es unerheblich, ob der Verkauf der Früchte an die S. F. GmbH für die Insolvenzschuldnerin ein vorteilhaftes Geschäft gewesen sei.

Der Beklagte sei dadurch von seinen Sicherheiten jedenfalls in Höhe von 70.787,59 Euro frei geworden. Es stehe nach Vorlage entsprechender Urkunden (Anlagen K 20 und 21) fest, dass die streitgegenständlichen Kredite, die durch die Zahlung der S. F. GmbH getilgt worden seien, durch eine Bürgschaft des Beklagten und seiner Ehefrau in Höhe von 200.000,00 Euro sowie eine Buchgrundschuld über 58.048,41 Euro und eine von der H. Bank abgetretene Buchgrundschuld über 250.000,00 Euro an dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Wohnhaus in V. abgesichert gewesen seien.

Der Beklagte sei i.S. von § 135 Abs. 2 InsO von diesen Sicherheiten zumindest in Höhe der Klageforderung endgültig frei geworden unabhängig davon, ob er von der Sparkasse aus den Sicherheiten noch in Höhe von 118.018,00 Euro in Anspruch genommen werden könne. Offen bleiben könne, ob eine erneute Einräumung der an die Sparkasse N. abgetretenen Grundschuld zugunsten der H. Bank einem „Freiwerden“ gegenüber der Sparkasse entgegenstehe, da der Beklagte jedenfalls von seiner Bürgschaft befreit worden sei. Ohne Erfolg habe der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, da diese rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheids bzw. gemäß § 167 ZPO durch den vorangegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 19.12.2013 gehemmt worden sei.

Die Zustellung des Mahnbescheids vom 25.02.2014 sei i.S. von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt, weil die Verzögerung zwischen dem Eingang des Antrags und der Zustellung auf der unberechtigten Unterlassung der Zustellung durch das Amtsgericht Coburg und nicht auf Nachlässigkeiten des Klägers beruht habe. Dieser habe bereits in seinem Antrag klargestellt, dass er als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin agiere, und zwar wegen einer Anfechtung nach §§ 129 ff InsO. Daraus habe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg gemäß § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 19 a ZPO ergeben. Auch der Forderungsgrund sei hinreichend genau bezeichnet gewesen. Der Kläger habe jeweils auf die unberechtigten Monierungsschreiben des Mahngerichts in angemessener Weise reagiert.

Der Anspruch auf die Verzinsung ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit der Kläger eine Verzinsung ab 22.01.2010 beantragt habe, sei die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Erledigterklärung, die mangels der Zustimmung des Beklagten und mangels Fristsetzung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als einseitige auszulegen sei, sei die Klage unbegründet, weil bereits bei Klageerhebung festgestanden habe, dass der Kläger die berechtigte Insolvenzanfechtung gegenüber der Sparkasse geltend gemacht habe und der Beklagte in Höhe von 118.018,00 Euro nicht von seinen Sicherheiten frei geworden sei. Unerheblich sei, dass die Anfechtungsklage gegenüber der Sparkasse erst mit Endurteil vom 26.2.2015 rechtskräftig entschieden worden sei. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, dass es entgegen den Ausführungen des LG Memmingen bereits an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.

Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der S. GmbH Internationaler Vertrieb (Insolvenzschuldnerin) habe die Firma S. F. GmbH dieser die gegenständliche Lieferung zum Preis von 190.445,02 Euro abgekauft und danach weiterveräußert. Der vereinbarte Kaufpreis habe ausweislich der Rechnung vom 07.01.2010 gemäß Anlage B 1 auch eine Marge, einen Gewinnzuschlag, von 5% zugunsten der S. GmbH Internationaler Vertrieb beinhaltet. Die im Rechtsstreit von der Beklagten vorgelegten Rechnungen der S. F. GmbH an die A. D. AG vom 11.01.2010 hätten insoweit ihre Richtigkeit.

Wäre dieses Geschäft nicht erfolgt, so hätte auch kein Anspruch der S. I. V. GmbH bestanden. Das Geschäft sei vor Insolvenzantragstellung erfolgt und vollständig abgewickelt worden. Die Lieferung der Ware sei erst nach der Bezahlung erfolgt.

Hätte die S. GmbH Internationaler Vertrieb das Geschäft - wie ursprünglich vorgesehen selbständig abgewickelt, wäre die Insolvenzverwaltung im Ergebnis sogar schlechter gestellt worden, da dann die 5%ige Gewinnmarge nicht hätte erzielt werden können.

Der Beklagte sei im Ergebnis auch nicht von seinen Sicherheiten frei geworden.

Die Grundschulden hätten für die streitgegenständlichen Kredite nicht haften können, da diese bereits am 11./13.01.2013 (gemeint ist offensichtlich 2010) zurückgeführt worden seien und die Eintragung der Grundschulden erst am 14.01.2010 erfolgt sei.

In Höhe von 118.018,00 Euro sei die Haftung des Beklagten der Sparkasse gegenüber aufgrund des erfolgreichen Anfechtungsrechtsstreits wieder aufgelebt.

Darüber hinaus sei der Beklagte nach dem Obsiegen des Klägers in dem Rechtsstreit gegen die H.Bank in Höhe von 150.000,00 Euro von dieser dazu aufgefordert worden, die gegenständliche Grundschuld zur Besicherung dieses Betrags wieder einzuräumen (Anlage B 11). Soweit das Landgericht Memmingen in dem angefochtenen Urteil vom 27.04.2016 von einer erfolgreichen Teilanfechtung ausgehe, sei diese Auffassung rechtsfehlerhaft bzw. nicht durchdacht, nachdem der Beklagte aufgrund der Vorprozesse von den beiden Banken in Höhe von insgesamt 268.018,00 Euro zzgl. Zinsen in Anspruch genommen werden könne.

Die Haftung des Beklagten sei also um 68.018,00 Euro höher als die Kreditsumme der Sparkasse N.

Der durch die Klage geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Memmingen auch verjährt.

Unstreitig sei, dass die die Zustellung veranlassende Partei vor Nachteilen geschützt sei, die ihre Ursachen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb hätten.

Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Voraussetzungen von § 19 a ZPO, auf die der Kläger die Anrufung des Mahngerichts Coburg gestützt habe, nicht vorgelegen hätten. § 19 a ZPO gelte nur für Passivprozesse des Insolvenzverwalters, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Aktivprozesse seien vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen, es verbleibe insoweit bei den allgemeinen Regeln.

Das Mahngericht habe daher seine örtliche Zuständigkeit bei dem streitgegenständlichen Aktivprozess des Insolvenzverwalters berechtigterweise moniert. Der Fehler bzw. die dadurch entstanden Verzögerung hätten daher in der Sphäre des Klägers gelegen.

Der Beklagte beantragt,

Unter Abänderung des am 27.04.2106 verkündeten Urteils des Landgerichts Memmingen, Aktenzeichen 1 HK O 11347/14, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten, verteidigt insoweit das Ersturteil und beantragt außerdem im Wege der Anschlussberufung:

Das Urteil des Landgerichts Memmingen, Az. 1 HK O 1347/14 vom 27.4.2016 wird in Ziffer II abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Zur Begründung der Anschlussberufung wurde ausgeführt, dass das Landgericht Memmingen dem Kläger zu Unrecht eine Kostenlast von 20% auferlegt habe. In diesem Umfang stelle der Kläger das Urteil daher zur Überprüfung durch das Berufungsgericht.

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage in Höhe von 118.018,00 Euro schon bei Klageerhebung unbegründet gewesen sei und somit keine Erledigung eingetreten sei. Im Zeitpunkt des gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemachten Anfechtungsanspruchs nach § 135 Abs. 2 InsO seien die Forderungen der Sparkasse N. in voller Höhe ausgeglichen gewesen, d.h. die Sparkasse habe mangels Forderung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Inanspruchnahme aus den bestellten Sicherheiten gehabt.

Diese Forderung sei gemäß § 144 Abs. 1 ZPO erst nach Auskehrung des Betrags von 118.018,00 Euro an die Insolvenzmasse wieder aufgelebt, weswegen erst zu diesem Zeitpunkt Erledigung eingetreten sei und die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei.

Der Senat hat mit Verfügungen vom 29.11.2016 (Bl. 262 d.A.), 29.12.2016 (Bl. 276 d.A.), 20.3.2017 (Bl. 290/293 d.A.) und 25.4.2017 (Bl. 312/313 d.A.) rechtliche Hinweise erteilt, zu denen sich die Parteien jeweils geäußert haben.

Von Seiten des Klägers wurde ergänzend vorgetragen, dass er gemäß Anlage BK 1 gegenüber dem Mahngericht Coburg Einziehungsermächtigung erteilt habe, und außerdem klargestellt, dass die erstinstanzliche Teilrücknahme in Höhe von 13.657,60 Euro erfolgt sei, da der Beklagte in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.03.2014 gemäß Anlage K 10 erklärt habe, dass er einen Teilbetrag von 19.800,00 US-Dollar, entspricht 13.657,60 Euro, zusätzlich überwiesen habe, um das streitgegenständliche Währungskonto der Insolvenzschuldnerin (Sollstand am 11.01.2010: 129.496,00 US-Dollar) auszugleichen, während sämtliche weiteren Zahlungen zum Ausgleich der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse auf dem Verkauf von Preiselbeeren an die S. F. GmbH basieren würden. Die Behauptung einer Schenkung des Beklagten in Höhe von umgerechnet 13.657,60 Euro, die vom Insolvenzverwalter mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden könne, könne nicht widerlegt werden. Im übrigen könne der Kläger nur dazu vortragen, dass bei der Zahlung der S. F. GmbH zur Glattstellung des Girokontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 113.245,63 Euro gemäß Anlage K 7 der Verwendungszweck „Verrechnung Warenkauf“ angegeben worden sei. Der Rechtsgrund der Zahlung von insgesamt 129.496,00 US-Dollar (umgerechnet 89.217,56 Euro) sei aus der vorhandenen Umsatzliste gemäß Anlage K 8 nicht ersichtlich. Die Sparkasse habe auf den geltend gemachten Anfechtungsanspruch 118.018,00 Euro bezahlt, ohne den Betrag dem Girokonto oder dem Dollar-Konto zuzuordnen.

Der Beklagte hat sich schließlich noch gemäß Anwaltsschriftsatz vom 14.3.2018 geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist - mit der Modifikation der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung - ebenso wie die zulässige Anschlussberufung auch unter Berücksichtigung der letzten Ausführungen der Beklagtenseite unbegründet.

A.

Das Erstgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO ein Erstattungsanspruch in Höhe von 70.787,59 Euro zusteht.

Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von § 135 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO i.V. m. § 143 Abs. 3 InsO sind insoweit erfüllt.

1. Die Darlehen der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse Neu-Ulm - Illertissen in Höhe von zuletzt insgesamt 202.463,19 Euro aufgrund des Universalkreditvertrags vom 09.12.2009 gemäß Anlagen K 6 und B 4 wurden durch Zahlungen am 11.01.2010 und 13.01.2010 kurz vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 19.01.2010 getilgt.

Als Sicherheiten für diese Darlehensverbindlichkeiten hatte der Beklagte gemäß Anlagen K 6 bzw. B 4 sowie K 21 und K 22 eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 200.000,00 Euro und außerdem Grundschulden auf dem Anwesen des Beklagten in Höhe von 58.048,81 Euro und 250.000,00 Euro gestellt, wobei die Grundschuld in Höhe von 250.000,00 Euro ausweislich Anlage K 20 zugunsten der H. Bank eingetragen war und von dieser mit notariell beglaubigter Urkunde vom 10.12.2009 an die Sparkasse N. abgetreten worden war. Es kann hier dahinstehen, ob im Rahmen von § 135 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Grundschuld, die aufgrund der weiteren Darlehensvereinbarung zwischen der Sparkasse N. und der S. F. GmbH vom 13.01.2010 gemäß Anlage B 10 für den der S. F. GmbH zur Verfügung stehenden Universalkredit weiterhaften sollte, auf den Zeitpunkt der Zweckerklärung vom 01.12.2009 gemäß Anlage K 22, der Abtretung vom 10.12.2009 oder der Eintragung zugunsten der Sparkasse N., die erst am 14.01.2010 erfolgte, abzustellen ist. Einmal ist der Beklagte - soweit es um die hier noch streitgegenständliche, klägerische Forderung in Höhe von 70.787,59 € geht (hierzu finden sich nähere Ausführungen unter 3.) -jedenfalls von seiner konkret nur auf die streitgegenständlichen Kredite bezogenen Bürgschaftsverpflichtung gemäß Anlage K 21 frei geworden. Sollte eine Haftung der Grundschuld für die streitgegenständliche Forderung, die ausschließlich an die Gewährung des Darlehens der Sparkasse N. gegenüber der S. GmbH Internationaler Vertrieb als Insolvenzschuldnerin anknüpft, überhaupt nicht eingetreten sein, weil dieses Darlehen am 13.01.2010 und damit vor Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse am 14.01.2010 bereits getilgt war, wäre die Bestellung der Sicherheit „Grundschuld“ durch den Beklagten für diese Forderung fehlgeschlagen.

Sollte es hingegen trotzdem zu einer Haftung auch der Grundschuld für das Darlehen gegenüber der S. GmbH Internationaler Vertrieb gekommen sein, ist der Beklagte durch die oben dargestellte Tilgung - ebenso wie bezüglich seiner Bürgschaftsverpflichtung - auch von der Haftung „seiner“ Grundschuld für diese Darlehensverpflichtung frei geworden und frei geblieben. Denn der Umstand, dass die Grundschuld im Anschluss für Forderungen der Sparkasse N. gegenüber der S. F. GmbH haftete, ändert nichts daran, dass die Befreiung von einer Haftung für Ansprüche gegen die S. GmbH Internationaler Vertrieb - und nur auf die Beziehung zur Insolvenzschuldnerin ist abzustellen (vgl. Dauernheim in FK-InsO, 9.Aufl., Rn. 38 zu § 135) - eingetreten ist. Das Verhältnis des Beklagten zu anderen Rechtssubjekten als der Insolvenzschuldnerin hat hingegen außer Betracht zu bleiben.

Rechtshandlung i.S. von § 135 Abs. 2 InsO ist im vorliegenden Fall die Befreiung des Gesellschafters, der die Sicherheit gestellt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.2011, Az. IX ZR 11/11, Tz. 7 m.w.N., zitiert nach Juris).

Wie die Klagepartei im Schriftsatz vom 25.01.2017 zutreffend ausgeführt hat, soll entgegen dem Eindruck der Formulierung des seit 01.11.2008 in Kraft getretenen § 135 Abs. 2 InsO (der der Regelung des § 32 b GmbHG a.F. entspricht) mit der Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der Forderung des Darlehensgebers, sondern die dadurch bewirkte Befreiung des Gesellschafters von der Haftung des Sicherungsobjekts bzw. von der Bürgschaftsverpflichtung beseitigt bzw. rückgängig gemacht werden (vgl. Braun, InsO, 7. Aufl., Rn. 17 zu § 135, Henckel in Jaeger, InsO, Bd. 4, Rn. 23 zu § 135, s. auch Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl, Rn. 190 zu § 32 b GmbHG a.F.).

Dem sichernden Gesellschafter wird der Kredit wie ein kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zugerechnet (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn. 185 zu § 32 b GmbHG).

2. Auch die Gläubigerbenachteiligungsabsicht gemäß § 129 InsO wurde vom Erstgericht zutreffend bejaht.

Wie bereits vom Landgericht zutreffend dargelegt wurde und zuletzt nochmals in den Hinweisverfügungen des Senats vom 20.03.2017 und 25.04.2017 ausgeführt wurde, liegt eine Gläubigerbenachteiligung bereits in der Zahlung auf ein debitorisches Konto der Insolvenzschuldnerin, da zwar der eine Gläubiger (hier die Sparkasse Neu-Ulm - Illertissen) befriedigt wurde, der werthaltige Zahlungsanspruch aber den anderen Gläubigern vorenthalten und das Gesellschaftsvermögen der Insolvenzschuldnerin insoweit geschmälert wurde (vgl. BGH, NZG 2007, 462, BGH, Urt. vom 3.6.2014, Az. II ZR 100/13, de Bra in Braun, InsO, 7. Aufl., Rn. 35 ff zu § 129 m.w.N.).

Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn sich ihre Befriedigungsmöglichkeiten ohne die fragliche Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993, Az. IX ZR 257/92, Tz. 26 m.w.N., zitiert nach Juris).

Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das der Zahlung zugrundeliegende Geschäft für die Insolvenzschuldnerin möglicherweise vorteilhaft war.

Auch kann es dahinstehen, ob der Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin, der zu den Geldzuflüssen auf die Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse N. geführt hat, aus dem Verkauf von 120 Tonnen Preiselbeeren gemäß der Rechnung mit dem Datum 07.01.2010 in Höhe von 190.445,02 Euro gegenüber der S. F. GmbH oder aber in Höhe von insgesamt 118.018,00 Euro gemäß Verkaufsbestätigung vom 20.10.2009 (Anlage K 19) aus den Rechnungen Anlagen K 12 und K 13 bzw. K 16 gegenüber der Fa. D. AG (betreffend insgesamt 72 Tonnen Preiselbeeren) sowie aus einer weiteren Kaufpreisforderung gegenüber einem weiteren Abnehmer der Insolvenzschuldnerin (evtl. U. A. in Litauen entsprechend Anlage B 5 betreffend 48 Tonnen Preiselbeeren) bestanden hatte.

Es spricht bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 20.2.2014, Az. IX ZR 164/13).

Darüber hinaus waren ausweislich des Ergebnisses der staatsanwaltschaftlichen (Vor-)Ermittlungen gemäß Anlage B 9 zum Jahresende 2010 Forderungen in Höhe von fast 600.000,00 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, wovon ca. 375.000,00 Euro auf die Eheleute S. bzw. mit diesen in Verbindung stehende Firmen entfallen seien.

Bekannt ist aus dem Vorprozess insbesondere eine von den Hamburger Gerichten titulierte Forderung des Logistikers H. W. in Höhe von 118.728,05 Euro (vgl. S. 3 des Urteils des LG Memmingen vom 27.05.2014, Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 16.9.2011). Zuletzt berichtete die Klagepartei im Verhandlungstermin vom 22.02.2018 über Forderungen des Hauptzollamts H. gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 342.000,00 Euro, deren Berechtigung noch nicht habe überprüft werden können.

3. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der Rückführung des Universalkredits der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Sparkasse N. von seiner Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 200.000,00 Euro frei geworden.

Die Klagepartei hatte zwar ursprünglich entsprechend der Höhe der im Januar 2010 getilgten Kredite bei der Sparkasse N. eine Zahlungsklage über einen Betrag von 202.463,19 Euro erhoben, der allerdings durch eine Teilrücknahme in Höhe von 13.657,60 Euro auf einen Betrag von 188.805,59 Euro reduziert wurde.

Von einem Kreditbetrag in dieser Höhe, der aus Mitteln der S. F. GmbH beglichen worden war, hat der Kläger in Verbindung mit seiner erstinstanzlichen Teilerledigterklärung die Summe von 118.018,00 Euro in Abzug gebracht, zu deren Erstattung die Sparkasse N. aufgrund der Anfechtung durch den Kläger im Parallelprozess 24 U 2515/14 vom OLG München rechtskräftig verurteilt worden war, mit der Folge des Wiederauflebens der Darlehensforderung der Sparkasse gegen die Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe gemäß § 144 Abs. 1 InsO. Hinsichtlich der restlichen vormaligen Darlehensforderung der Sparkasse aus dem durch die Bürgschaft des Beklagten abgesicherten Universalkredit der Insolvenzschuldnerin in Höhe von noch 70.787,59 Euro ist der Beklagte durch die Zahlungen vom Januar 2010 nach wie vor von seiner Bürgschaftsverpflichtung und auch - sollte sie überhaupt eingetreten sein - von der Haftung aus seiner Grundschuld befreit und deswegen gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO in dieser Höhe zur Zahlung an den Kläger bzw. die Insolvenzmasse verpflichtet.

Abgesehen davon, dass der Kläger ursprünglich eine vollumfängliche Anfechtung erklärt hatte, wäre auch eine Teilanfechtung gemäß § 135 Abs. 2 InsO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993, a.a.O., Tz. 70 m.w.N.).

4. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 268.018,00 Euro gegen die Kreditgeber der Insolvenzschuldnerin erstritten hat und auch durchsetzen konnte, und dass der Beklagte deswegen von den Banken wieder als Sicherungsgeber wieder in Anspruch genommen werden könnte bzw. kann.

Wie das OLG Stuttgart bereits in seinem Urteil vom 02.12.2015 gemäß Anlage B 12, dort auf S. 6 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, sind die anfechtbaren Rechtshandlungen grundsätzlich für sich zu betrachten und zu beurteilen.

Die Insolvenzmasse soll durch Insolvenzanfechtungen nach § 143 Abs. 1 InsO grundsätzlich in den Zustand versetzt werden, in dem sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre. Die Anfechtung ist darauf gerichtet, die durch die Rechtshandlung verursachte Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen, soll den Insolvenzgläubigern aber keine unberechtigten Vorteile verschaffen (vgl. Dauernheim, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl., Rn. 3 zu § 143 InsO). Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser Vorschrift im hiesigen Verfahren nur auf die Kredite der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse N.

Die Summe der vom Insolvenzverwalter in den verschiedenen Verfahren zuletzt zurückgeforderten Beträge betreffend den Universalkredit vom 09.12.2009 übersteigt weder die Höhe des Kredits noch der Bürgschaft des Beklagten.

Soweit der Beklagte sich auf eine unangemessene Massebereicherung berufen möchte, indem er die aufgrund von anfechtbaren Rechtshandlungen von verschiedenen Anfechtungsgegnern zu erstattenden Beträge und die Klageforderung aufaddiert und dem Kreditvolumen bei der Sparkasse N. gegenüberstellt, ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Erstattungspflicht nach Anfechtung durch § 143 Abs. 3 InsO neu definiert wurde und dass die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 135 Abs. 2 InsO auf den früheren Vorschriften aus dem GmbHG zum Eigenkapitalersatz basiert (vgl. Dauernheim, a.a.O., Rn. 6 zu § 135 InsO). Die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin wurden nach den Feststellungen im Vorprozess des OLG Stuttgart gemäß Anlage B 12 fortgeführt, obwohl die H.Bank, die der Insolvenzschuldnerin zunächst einen Kredit über 250.000,00 Euro eingeräumt hatte, die tatsächlich noch etwas darüber hinaus in Anspruch genommene Kreditlinie der Schuldnerin im Oktober 2009 auf 150.000,00 Euro reduziert hatte, woraufhin von Seiten der Insolvenzschuldnerin Anfang Dezember 2009 eine Umschuldung vorgenommen wurde.

Mit Hilfe eines möglicherweise aus Sicht der Insolvenzschuldnerin vorteilhaften Geschäfts mit der Folge der streitgegenständlichen Zahlungsflüsse wurden zwar die Forderungen der Sparkasse N. befriedigt, nicht jedoch die sonstigen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin, die einen höheren Finanzbedarf hatte.

Der Beklagte hat keine Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz seiner Inanspruchnahme als (Mehrheits-)Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin im streitgegenständlichen Umfang entgegenstehen würde.

Zudem ist Folgendes zu bedenken: Die Zahlung der S. F. GmbH ist auf ein zu diesem Zeitpunkt debitorisches Konto der Insolvenzschuldnerin und nicht etwa der H. Bank erfolgt. Deren Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin waren vielmehr schon deutlich früher, nämlich am 09.12.2009 (vgl. das Urteil des OLG Stuttgart, Anl. B 12, dort S. 2) befriedigt worden. Wenn der Beklagte nun auch wegen dieses Sachverhalts Ansprüchen ausgesetzt ist, so hat dies mit der hier inmitten stehenden Zahlung der S. F. GmbH nichts zu tun. Vielmehr beruht diese Inanspruchnahme auf einem weiteren Lebenssachverhalt, auf Grund dessen der Kläger als Insolvenzverwalter den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zusätzliche, von der Zahlung der S. F. GmbH völlig unabhängige Ansprüche gesichert hat.

5. Der eingeklagte Anspruch ist nicht verjährt.

Unstreitig begann die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2010 gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 und endete demzufolge mit dem Ende des Jahres 2013.

Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedoch rechtzeitig durch Einleitung des Mahnverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO gehemmt.

Im Hinblick auf die von Seiten der Klagepartei erteilte Einziehungsermächtigung, können dem Kläger im Ergebnis keine nennenswerten Verzögerungen zugerechnet werden, die einer Anwendung von § 167 ZPO mit der Folge einer Hemmung der Verjährung ab 19.12.2013 entgegenstehen würden.

5. 1. Der klägerische Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 202.463,19 Euro wegen einer Hauptforderung „Anfechtung nach §§ 129 ff InsO vom 14.10.2013“ ging am 19.12.2013 unter Angabe der Bankverbindung der Klagepartei beim Mahngericht Coburg ein.

Da in dem in Bezug genommenen Schreiben gemäß Anlage K 9, das der Beklagte nach dem Inhalt seines Schreibens vom 11.03.2014 am 17.12.2013 erhalten hatte, diese Forderung näher dargelegt wurde, bestehen - entgegen einem Monierungsschreiben des Mahngerichts vom 23.01.2014 (Bl. 13 d.A.) - keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Anspruchs. Erforderlich ist nur, dass der Anspruch - auch durch Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück, das dem Antrag beigefügt ist oder dem Schuldner bereits bekannt ist - so bezeichnet ist, dass er von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang unterschieden und abgegrenzt werden kann, und dass dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., Rn. 9 zu § 690 m.w.N.).

Dies war hier der Fall.

5.2. Zwar erfolgte die Zustellung des am 10.02.2014 erlassenen Mahnbescheids erst am 25.02.2014. Verzögerungen über die im Rahmen von § 167 ZPO unschädlichen geringfügigen Verzögerungen hinaus sind dem Kläger jedoch im vorliegenden Fall nicht zuzurechnen.

Der Kläger hat nach Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 19.12.2013 und Erhalt der Beanstandungen durch das Mahngericht Coburg unverzüglich alles aus seiner Sicht erforderliche getan, um eine baldige Zustellung des beantragten Mahnbescheids zu ermöglichen.

5.2.1. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob eine Zustellung i.S. von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgte und somit die verjährungshemmende Wirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eintritt, im Wege einer wertenden Betrachtung zu beantworten. Eine absolute zeitliche Grenze besteht nicht. Bei der Berechnung der Zeitdauer einer Verzögerung ist nur auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die Zustellung aufgrund einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert (vgl. Hüßtege, a.a.O., Rn. 10 ff).

5.2.2. Im vorliegenden Fall hatte das Mahngericht Coburg, das im Rahmen von § 689 Abs. 2 ZPO zentrales Mahngericht für Bayern ist, zunächst mit Monierungsschreiben vom 20.12.2013 seine örtliche Zuständigkeit in Frage gestellt, dann aber offensichtlich nach dem Antwortschreiben des Klägers vom 23.12.2013, bei Gericht eingegangen am 27.12.2013, doch bejaht.

Der Kläger hatte in diesem Schreiben unter Beifügung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 17.04.2010 seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 19 a ZPO dargelegt und vorsorglich hilfsweise Verweisung an das zuständige Mahngericht beantragt (Bl. 5/8 d.A.).

Anstelle einer Verweisung monierte das Mahngericht danach mit Schreiben vom 23.01.2014 die Angaben zum Anspruchsgrund, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2014 hilfsweise die Änderung des Wortes „Anfechtung“ in „Insolvenzanfechtung“ beantragte und um Mitteilung bat, falls auch diese Konkretisierung nicht für ausreichend erachtet werde (Bl. 14 d.A.). Wie bereits ausgeführt wurde, war die Monierung einer zu unbestimmten Bezeichnung des Anspruchs nicht berechtigt.

Nachdem das Mahngericht bis dahin nicht reagiert hatte, wies der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2014, per Fax bei Gericht eingegangen am selben Tag, auf die Verjährungsproblematik hin und drohte Amtshaftungsansprüche an (Bl. 16/17 d.A.), woraufhin das Mahngericht Coburg tätig wurde und dem Mahnbescheidsantrag unverändert stattgab (Bl. 20 d.A.). Am selben Tag wurde der erforderliche Gebührenvorschuss bei der Klagepartei, die - was sich bereits aus der Verfügung der Rechtspflegerin des Mahngerichts Coburg vom 24.4.2014 ergab (Bl. 27 d.A.) - Einzugsermächtigung erteilt hatte, eingezogen und ein Mahnbescheidsausdruck angefordert, der gemäß Anordnung vom 24.02.2010 am 25.02.2010 zugestellt wurde.

5.2.3. Dem Kläger kann im Rahmen von § 167 ZPO auch nicht vorgeworfen werden, den Antrag an das falsche Mahngericht adressiert zu haben.

Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich bei der Frage, wonach sich die (örtliche) Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt, nicht um die Frage, welcher Gerichtsstand des Insolvenzverwalters für Passivprozesse gilt, sondern um die Frage, welcher Gerichtsstand für ein von einem Insolvenzverwalter betriebenes Mahnverfahren gilt. Zutreffend ist an den Ausführungen des Beklagten lediglich, dass nach wohl herrschender Meinung § 19 a ZPO den allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nur für Passivprozesse begründet. Diese Auslegung entspricht jedoch genau dem, wofür ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) auch sonst herangezogen wird, nämlich der Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts für Klagen gegen eine Person (vgl. Hüßtege, a.a.O., Rn. 2 § 12 Vorb; Schultzky in Zöller, ZPO, 32.Aufl., Rn. 6 zu § 12 m.w.N.), also für Passivprozesse.

Die Ratio dieser Regelung liegt also darin, dass bei einer Klageerhebung zur Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts auf die Verhältnisse auf der Passivseite, also beim Beklagten abgestellt wird.

Ganz anders ist das Mahnverfahren strukturiert: Hier hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 689 Abs. 2 ZPO für die Bestimmung (auch) der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf den Antragsteller, also die Aktivseite abgestellt. Zur Bestimmung dieses Gerichts wird dann lediglich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers herangezogen, ohne dass damit aber sein üblicher Verwendungszweck - die Zuständigkeitsregelung beim Passivprozess - erfüllt sein muss oder kann. Damit war für die Frage, bei welchem Gericht der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter seinen Mahnantrag zu stellen hatte, auf Neu-Ulm als Sitz des Insolvenzgerichts für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH Internationaler Vertrieb abzustellen, was dann wiederum zur Zuständigkeit des für Bayern als Mahngericht zentral zuständigen Amtsgerichts Coburg geführt hat.

Es kann hier dahinstehen, ob die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg gemäß § 689 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 a ZPO möglicherweise deshalb hätte in Frage gestellt werden können, weil Insolvenzanfechtungsklagen nicht die in § 19 a ZPO genannte Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO im engeren Sinne betreffen.

Abgesehen davon, dass in der Literatur eine weite Auslegung der Klagen, „die sich auf die Insolvenzmasse beziehen“ befürwortet wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., Rn. 4 zu § 19 a), hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 24.1.1983, Az. VIII ZR 178/81, = BGHZ 86, 324 ff entschieden, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids auch dann mit der Antragstellung eintreten kann, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden ist. Im konkreten Fall wurde das Verschulden des Antragstellers als geringfügig veranschlagt, weil erst ca. 1/2 Jahr zuvor die Novellierung von § 689 Abs. 2 ZPO stattgefunden hatte, mit der Folge, dass für das Mahnverfahren nicht mehr die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften maßgeblich waren.

Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich von § 19 a ZPO im Rahmen von § 689 Abs. 2 ZPO noch nicht zweifelsfrei geklärt, was hier jedoch nicht abschließend entschieden werden muss.

Jedenfalls hat der Antragsteller rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27.12.2013 vorsorglich Verweisung des Mahnverfahrens beantragt, was ggf. eine rechtzeitige Zustellung bereits Anfang 2014 durch das Amtsgericht Stuttgart ermöglicht hätte.

5.2.4. Das Verfahren wurde auch rechtzeitig vor Ablauf der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO weiterbetrieben, indem nach dem Widerspruch des Beklagten vom 04.3.2014 und der entsprechenden Mitteilung an den Kläger vom 7.3.2014 mit Schriftsatz vom 07.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Abgabe an das Streitgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wurde (Bl. 24 d.A.) und die hierfür erforderlichen Gerichtsgebühren einbezahlt wurden (Eingang 14.08.2014, Bl. 26 d.A.). Nach Anforderung der Anspruchsbegründung gemäß gerichtlicher Verfügung vom 03.09.2014 (Bl. 29 d.A.) wurde auf Antrag vom 16.9.2014 durch Gerichtsbeschluss vom 18.12.2014 das hiesige Streitverfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits OLG München, Az. 24 U 2515/14, gemäß § 148 ZPO ausgesetzt mit der Folge, dass gemäß § 249 Abs. 1 ZPO bis zur Beendigung der Aussetzung Fristen weder weiterliefen noch zu laufen begannen (vgl. Hüßtege, a.a.O., Rn. 4 zu § 249).

Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Endurteil vom 16.04.2015, der Klagepartei zugestellt am 22.04.2015, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2015 die Wiederaufnahme des streitigen Verfahrens und begründete binnen der mit Beschluss vom 12.05.2015 gesetzten Frist, seinen Anspruch (Bl. 47 ff d.A.), ohne dass das Verfahren danach nochmals zum Stillstand gekommen wäre.

B.

Die Anschlussberufung ist in der Sache nicht erfolgreich, da ausdrücklich nur die Kostenentscheidung in Ziffer II. des Ersturteils angegriffen wurde, nicht jedoch die Klageabweisung in Ziffer I. Satz 2 des Tenors, die daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufungsbegründung der Klagepartei konnte nicht über den Wortlaut der Antragstellung hinaus ausgelegt werden, da sich die ausdrückliche Beschränkung auf den Kostenausspruch nicht nur aus dem Berufungsantrag, sondern auch aus dem Einleitungssatz der Begründung der Anschlussberufung auf S. 15 des Schriftsatzes vom 06.10.2016 (Bl. 244 d.A.) ergibt. Auch die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die gerichtliche Kostenentscheidung und nicht die erstinstanzliche Klageabweisung des durch die einseitige Erledigterklärung bewirkten klägerischen Feststellungsantrags, die an keiner Stelle erwähnt wird. Insoweit kann trotz des sachlichen Zusammenhangs die klägerische Berufung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Klageabweisung gemäß Ziffer I. Satz 2 des Tenors mit der Berufung angegriffen werden sollte.

III.

1. Die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Verzinsung des zugesprochenen Erstattungsbetrags ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zutreffend (§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 1 BGB).

Die Gesetzesänderung mit Wirkung ab 5.4.2017 durch Einfügen von § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO hat gemäß Art. 103 j Abs. 2 EGInsO auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen (vgl. Dauernheim, a.a.O, Rn. 42 ff zu § 143).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2

(analog) ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

Auch über die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten war ohne besonderen Antrag des Beklagten gemäß § 308 Abs. 2 ZPO zu befinden.

Das Erstgericht hat die Kostenquote ausgehend von einem Streitwert für das streitige Verfahren von 72.846,00 Euro errechnet und dabei lediglich den zuletzt verbliebenen Zahlungsantrag und ein mit 2.058,00 Euro angesetztes Kosteninteresse aus dem Mahnverfahren berücksichtigt. Die entsprechende Streitwertfestsetzung war jedoch nicht zutreffend.

Tatsächlich wurden die Teilklagerücknahme und die Erledigterklärung der Klagepartei erst nach Abgabe vom Mahngericht und zwischenzeitlicher antragsgemäßer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Berufungsverfahren zwischen dem Kläger und der Sparkasse Neu-Ulm -Illertissen, Az. 24 U 2515/14, erst mit Schriftsatz vom 28.05.2015 erklärt. Auch wenn mit diesem Schriftsatz erstmals der klägerische Anspruch begründet wurde, war das streitige Verfahren zuvor in vollem Umfang des Mahnbescheids rechtshängig geworden. Da die allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG bereits mit Eingang der Akten beim Streitgericht entsteht, ist maßgeblich für die Wertbestimmung im streitigen Verfahren, ob sich der Gegenstandswert des Mahnverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt reduziert hat, was in Form eines Teilwiderspruchs oder einer Reduzierung des klägerischen Begehrens vor Abgabe der Akte an das Streitgericht möglich wäre (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3621 m.w.N.).

Richtigerweise ist daher von einem Streitwert für die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Verfahrensgebühren (vgl. § 32 Abs. 1 RVG) von 202.463,189 Euro auszugehen. Lediglich bei den anwaltlichen Terminsgebühren wirkten sich die Klageänderung und Teilklagereduzierung mit Schriftsatz vom 25.05.2015 aus, wobei der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend davon ausgeht, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung der nachträglichen Erledigung in Höhe von 118.018,00 Euro mangels eines erkennbaren sonstigen Interesses nur mit dem anteiligen Kosteninteresse zu bewerten ist (vgl. Schneider, a.a.O. Rn. 2191 ff, 2211 ff, m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss vom 13.7.2005, Az. XII ZR 295/02, Tz. 6, zitiert nach Juris).

Abzustellen ist nach h.M. auf die bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung entstandenen Kosten (vgl. Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl, Rn. 61 zu § 91 a, m.w.N.), wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass nur ein Teil des anfänglichen Streitgegenstandes betroffen war.

Der Senat bewertet dieses Kosteninteresse mit ca. 7.200,00 Euro. Dies entspricht ca. 44% der unter Berücksichtigung der Terminsgebühren entstandenen Gesamtkosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits, wobei aufgrund der rechtskräftigen Klageabweisung des Feststellungsantrags insoweit von einem Unterliegen der Klagepartei ausgegangen werden muss. Entsprechende Überlegungen gelten für die anteilige Kostentragung der Klagepartei aufgrund der Teilrücknahme in Höhe von 13.657,60 Euro vor dem Verhandlungstermin, so dass für das Verfahren 1. Instanz insgesamt eine Kostenaufhebung sachgerecht ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 11/11 Verkündet am:
1. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte
Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt
, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages
zur Insolvenzmasse verpflichtet.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2010 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 2010 wegen eines Betrages von 42.189,53 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 2010 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 1994/95 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin. Zur Sicherung von Krediten, welche die S. (fortan: S. ) der Schuldnerin gewährte, bestellte er an in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken Grundschulden im Nennwert von insgesamt 977.389 €. Die Kredite waren außerdem durch Sicherungseigen- tum an Fahrzeugen der Schuldnerin gesichert. Der Kläger verwertete die Fahrzeuge und zahlte an die S. einen Betrag von 42.189,53 € (Verwertungserlös abzüglich Verwertungspauschalen und Umsatzsteuer).
2
Der Kläger hat zunächst Zahlung der Stammeinlage von 25.564,59 € (50.000 DM) verlangt. Der Beklagte hat einen Betrag von 1.278,23 € anerkannt, insoweit ist Anerkenntnisurteil ergangen. Der Kläger hat den Anspruch auf Zahlung der Einlage sodann nur noch in Höhe von weiteren 1.278,23 € weiterverfolgt und desweiteren wegen des an die S. ausgekehrten Verwertungserlöses Zahlung von 42.189,53 € verlangt, weil die vom Beklagten persönlich gestellte Sicherheit in dieser Höhe freigeworden sei. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung wegen der noch streitigen Einlageforderung in Höhe von 1.278,23 € aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 42.189,53 € weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts (NZI 2011, 251) sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht erfüllt. Die "Rechtsprechungsregeln" alten Rechts seien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nicht mehr anwendbar. Eine analoge Anwendung von § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO komme nicht in Betracht, weil zwar eine Schutzlücke bestehen möge, diese aber nicht planwidrig sei. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte überhaupt einen Vorteil erlangt habe. Ein etwa erlangter Vorteil stünde dem Beklagten, nicht dem Kläger zu. Jedenfalls scheitere der Anspruch am Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des an die S. ausgekehrten Erlöses folgt aus § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO analog.
6
1. Das Gesetz regelt nicht, wie in der Insolvenz einer GmbH die Verwertung der von ihr gestellten Sicherheiten gegenüber einem Gesellschafter wirkt, der für das gesicherte Darlehen eigene Sicherheiten erbracht hat. Folgerichtig gibt es auch keine Vorschriften dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Masse von einem Gesellschafter Erstattung verlangen kann, dessen Sicherheit hierdurch freigeworden ist. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

7
a) Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter hat dann die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten (§ 143 Abs. 3 Satz 1 InsO). Anfechtbar sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 129 Abs. 1 InsO, die auch für den Anfechtungstatbestand des § 135 InsO gilt, jedoch nur solche Rechtshandlungen , die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. "Rechtshandlung" im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters, welcher die Sicherheit gestellt hatte (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1969; Mitlehner, EWiR 2011, 195, 196; vgl. auch Altmeppen, ZIP 2011, 741, 747). Diese fand im vorliegenden Fall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Sie erfolgte durch Auskehrung des für die sicherungsübereigneten Fahrzeuge erzielten Erlöses an die S. .
8
b) Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 InsO kann - entgegen der vom Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Rechtshandlungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst. § 135 Abs. 2 InsO verweist zwar auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wo es heißt, dass die anzufechtende Rechtshandlung "im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag" vorgenommen worden war. Für sich genommen , erfasst diese Formulierung auch Handlungen, die erst nach der Eröffnung stattgefunden haben. Handlungen "nach dem Eröffnungsantrag" kommen in zahlreichen anfechtungsrechtlichen Vorschriften vor (vgl. etwa § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Abs. 1 InsO). Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Anfechtungstatbestände und damit auch des § 135 Abs. 2 InsO ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO vorbehaltlich der in § 147 InsO geregelten , hier nicht einschlägigen Ausnahmen eine Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift des § 135 Abs. 3 InsO, die für die Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt, enthält keinen Anfechtungstatbestand.
9
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Regelung des vorliegenden Problems abgesehen hat. Nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026; fortan: MoMiG) neu gefassten Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden Gesellschafterdarlehen unabhängig von ihrem eigenkapitalersetzenden Charakter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft grundsätzlich im Rang nach den übrigen Insolvenzforderungen befriedigt. Gleiches gilt für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Dabei handelt es sich insbesondere um Regressansprüche eines Gesellschafters nach der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers (Graf-Schlicker/Neußner, InsO, 2. Aufl., § 39 Rn. 42; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 48). Hat ein Gesellschafter für die Forderung eines Drittgläubigers auf Rückgewähr eines Darlehens oder eine gleichgestellte Forderung gebürgt oder eine Sicherheit gestellt, kann der Gläubiger nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheit ausgefallen ist (§ 44a InsO). Schließlich ordnet § 135 InsO die Anfechtbarkeit der Sicherung oder Befriedigung von Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft (Absatz 1) sowie der Befriedigung eines von einem Gesellschafter besicherten Drittdarlehens an die Gesellschaft (Absatz 2) an.
10
Bezogen auf Gesellschaftersicherheiten, lassen sich die genannten Regelungen wie folgt zusammenfassen: Ist die Sicherheit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet worden, steht die Regressforderung des Gesellschafters im Rang nach den Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Hat der Gesellschafter im letzten Jahr vor der Eröffnung nach Verwertung seiner Sicherheit Regress genommen, ist die Leistung der Gesellschaft nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1970). Ist die gesicherte Forderung noch offen, kann der Drittgläubiger quotale Befriedigung nur in Höhe des Ausfalls nach Verwertung der Gesellschaftersicherheit verlangen (§ 44a InsO). Alles dies gilt unabhängig davon, ob nur der Gesellschafter eine Sicherheit gestellt hatte oder zusätzlich eine Sicherheit der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaftersicherheit muss im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig verwertet werden. Dass der Gesetzgeber den hier fraglichen Fall, dass die doppelte Sicherung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch besteht, anders bewerten wollte, also bewusst in Kauf nehmen wollte, dass die Gesellschaftssicherheit verwertet wird, die Gesellschaftersicherheit dem Gesellschafter aber - sei es in Natur, sei es im wirtschaftlichen Ergebnis - verbleibt, ist äußerst unwahrscheinlich. Der Fall der Doppelsicherung im Insolvenzverfahren ist vielmehr nicht nur nicht besonders geregelt, sondern auch im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden.
11
3. In der Kommentar- und Aufsatzliteratur, die sich mit der Frage der Verwertung von "Doppelsicherheiten" in der Insolvenz befasst, wird aus den dargelegten Gründen nahezu einhellig eine Regelungslücke angenommen (vgl. etwa Bork, Festschrift Ganter (2010), 135, 147: "grober handwerklicher Schnitzer des Gesetzgebers"; Löser, ZInsO 2010, 28, 29). Will man sich nicht - wie das Berufungsgericht - mit diesem unbefriedigenden Rechtszustand abfinden, kann die vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit auf zwei Wegen er- reicht werden. Entweder ist der Drittgläubiger verpflichtet, zunächst die Gesellschaftersicherheit und dann erst die Gesellschaftssicherheit zu verwerten (§ 44a InsO analog; K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1970; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, Nachtrag MoMiG, 10. Aufl. (2010) §§ 32a/b aF Rn. 54; Ulmer /Habersack, GmbHG, Ergänzungsband MoMiG, § 30 Rn. 57; HmbKommInsO /Lüdtke, 3. Aufl., § 44a Rn. 20; Gundlach/Frenzel/Strandmann, DZWIR 2010, 232; Schmidt, ZInsO 2010, 70; Lenger, NZI 2011, 253). Oder der Gläubiger bleibt - wie im früheren Recht - berechtigt zu wählen, welche Sicherheit er zieht; dem Insolvenzverwalter steht jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter zu, sei es in entsprechender Anwendung von § 135 Abs. 2 InsO (OLG Hamm [27. Zivilsenat] ZIP 2011, 1226; HK-InsO/Kleindiek, 6. Aufl., § 44a Rn. 12, § 143 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO § 135 Rn. 47; Spliedt, ZIP 2009, 149, 155; Schmidt/Schreiber, GWR 2011, 96; zweifelnd Dahl/Schmitz, NZG 2009, 325, 328 sowie Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 5/09, § 44a Rn. 13), § 143 Abs. 3 InsO (Graf-Schlicker/Neußner, InsO, 2. Aufl., § 44a Rn. 10), § 147 InsO (HK-InsO/Kreft, aaO § 147 Rn. 9), § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Mitlehner EWiR 2011, 195, 196), § 426 BGB (Bork, Festschrift Ganter (2010), 135, 147 ff), sei es als "Regressanspruch wegen Krisenfinanzierung" (Altmeppen, ZIP 2011, 741, 747 f), sei es aus § 812 BGB (Löser, ZInsO 2010, 28, 29; Mikolajczak, ZIP 2011, 1285, 1291).
12
4. Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO zu füllen.
13
a) Eine Einschränkung des Wahlrechts des doppelt gesicherten Gläubigers entsprechend § 44a InsO kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht.
14
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32a Abs. 2 GmbHG aF, der Vorgängervorschrift des § 44a InsO, unterlag es der freien Entscheidung des Drittgläubigers, die Gesellschafts- oder die Gesellschaftersicherheit in Anspruch zu nehmen (grundlegend BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 84/84, ZIP 1985, 158; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, ZIP 1986, 30, 31; vom 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108; vgl. auch den Fall BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 36/08, ZIP 2009, 1806 Rn. 15 f). Begründet wurde dieses Ergebnis wie folgt: Der Gesellschafter solle mit der (kapitalersetzenden) Sicherheit zur Haftung für die Gesellschaftsschulden herangezogen werden. Daraus folge aber nur, dass der sicherungsgebende Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 GmbHG aF nicht von jeglicher Verpflichtung freiwerden könne , nachdem der Darlehensgeber von der Gesellschaft Befriedigung erlangt habe, sondern dass er in diesem Falle einem Erstattungsanspruch der Gesellschaft ausgesetzt sei. Außerdem stehe der Drittgläubiger außerhalb des Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem sicherungsgebenden Gesellschafter. Wenn er vorrangig die Gesellschaftersicherung in Anspruch nehmen und das damit verbundene Kosten- und Ausfallrisiko tragen müsse, obwohl er aus der Gesellschaftssicherung Befriedigung erlangen könnte, stelle dies einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung dar, die nicht ohne eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vorgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 19. November 1984, aaO S. 159).
15
bb) Diese Gründe haben nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 und des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen am 1. November 2008 weiterhin Bestand.
16
(1) Die Insolvenzordnung hat die Rechte des absonderungsberechtigten Gläubigers eingeschränkt. Insbesondere kennt sie keine § 4 Abs. 2 KO entsprechende Bestimmung, nach welcher die abgesonderte Befriedigung unabhängig vom Konkursverfahren erfolgte. Die Verwertung beweglicher Gegenstände (Sachen und Forderungen), an denen ein Absonderungsrecht besteht, obliegt nunmehr überwiegend dem Insolvenzverwalter (vgl. § 166 Abs. 1 und 2 InsO), der auch die Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten unbeweglichen Gegenstandes betreiben kann (§ 165 InsO). Auf der anderen Seite verlöre der Gläubiger durch die Anordnung eines Vorrangs der Gesellschaftersicherheit seine am Vermögen der Gesellschaft bestellte Sicherheit nicht. Fiele er mit der Gesellschaftersicherheit aus, könnte er jene nach wie vor in Anspruch nehmen. In der Literatur wird die Einschränkung des Wahlrechts eines doppelt gesicherten Gläubigers deshalb als rein abwicklungstechnischer Beitrag dazu gesehen, dass der kreditähnliche Finanzierungsbeitrag der Gesellschaft auch wirklich zum Tragen kommt (K. Schmidt, BB 2008, 1966, 1968; Gundlach /Frenzel/Strandmann, DZWiR 2010, 232, 235). Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Die Annahme eines Vorrangs der Gesellschaftersicherheit vor der Gesellschaftssicherheit würde eine weitere Verschlechterung der Rechtsstellung des Absonderungsberechtigten bedeuten, für welche eine gesetzliche Grundlage fehlt (Art. 14 Abs. 1 GG).
17
(2) Das MoMiG sieht einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den freigewordenen Gesellschafter nicht vor, schließt ihn aber auch nicht aus. Bis zum Inkrafttreten des MoMiG wurde der Ausgleichsanspruch der Masse gegen den befreiten Gesellschafter gesellschaftsrechtlich, nicht anfechtungsrechtlich begründet (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 259 ff zum Rechtszustand vor Einführung der Novellenregeln durch die GmbH-Reform 1980). Der novellenrechtliche Erstattungsanspruch aus §§ 32b, 32a Abs. 2, 3 GmbHG aF stellte sachlich zwar einen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzenden Anfechtungstatbestand dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 16 mwN). Von § 32b GmbHG aF wurden - jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - jedoch nur Rückzahlungen binnen Jahresfrist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst. Der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft konnte daneben jedoch aus den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG hergeleitet werden, soweit der Gesellschafter durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem Vermögen der Gesellschaft von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wurde (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009, aaO Rn. 10). Ein Rückgriff auf die Rechtsprechungsregeln ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, durch den Nichtanwendungsbefehl des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ausgeschlossen. Über die Auslegung der Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung ist damit jedoch nichts gesagt. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wird von dem Nichtanwendungsbefehl nicht erfasst.
18
b) Durchgreifende Argumente gegen eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO gibt es nicht.
19
aa) Der Fall, dass ein doppelt gesicherter Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt und die Gesellschaftersicherheit hierdurch frei wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich, wie gezeigt, um eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Bei wertender Betrachtung besteht kein Unterschied zwischen der Rückzahlung eines gesellschaftergesicherten Darlehens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO und derjenigen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
20
bb) Gegen eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschriften wird im Wesentlichen eingewandt, der Verzicht auf die Anfechtungsvoraussetzungen des § 129 InsO - die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung sowie die Gläubigerbenachteiligung, deren Vorliegen ebenfalls in Zweifel gezogen wird - stelle einen Systembruch dar, der nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden solle (Bork, aaO S. 147; ähnlich Altmeppen , aaO S. 746: "dogmatisch ohne Kontur"). Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Es geht hier nicht um die Auslegung einer anfechtungsrechtlichen Vorschrift , sondern um deren entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung einer Norm kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt sind. § 143 Abs. 3 InsO stellt insofern einen Sonderfall im System des Insolvenzanfechtungsrechts dar, als der Anspruch sich nicht gegen den Empfänger der Leistung - der Darlehensrückzahlung - richtet, sondern gegen einen Dritten, nämlich den Gesellschafter, der hierdurch nur mittelbar - durch Freiwerden der von ihm gestellten Sicherheit - begünstigt worden ist. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dem Gesetz nicht völlig fremd, wie insbesondere die Vorschrift des § 147 InsO zeigt (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 147 Rn. 9). Diese Vorschrift regelt die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen vor allem des Insolvenzschuldners, die aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, des Schiffsregisters und der Luftfahrzeugrolle wirksam sind. Sie zeigt, dass § 129 Abs. 1 InsO mit dem Bezug auf Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine für das Anfechtungsrecht schlechthin unentbehrliche Voraussetzung bezeichnet, die jede Durchbrechung ausschließt. Der hier zu entscheidende Fall der Verwertung einer von der Insolvenzschuldnerin gestellten Sicherheit steht § 147 InsO insofern nahe, als der Insolvenzverwalter - ausgehend von der Annahme, dass der Gläubiger frei entscheiden kann, ob er zuerst die Gesellschafts- oder zuerst die Gesellschaftersicherheit verwertet (s.o.
unter a) - den Zugriff des Gläubigers auf die Sicherheit der Masse nicht abwenden kann. Ausgangspunkt ist also jeweils eine masseschmälernde Verfügung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die vom Insolvenzverwalter trotz dessen umfassender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nicht verhindert werden kann. Dies rechtfertigt in beiden Fällen eine Abweichung von der anfechtungsrechtlichen Grundnorm des § 129 Abs. 1 InsO, die davon ausgeht, dass der Verwalter von der Eröffnung an Gläubigerbenachteiligungen verhindert. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung stellt sich in allen Fällen der doppelten Besicherung der Darlehensforderung, mag die Forderung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus Mitteln der Gesellschaft befriedigt worden sein. Der gesetzlich geregelte Fall (§ 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO) lässt ausreichen, dass Mittel der Gesellschaft aufgewandt wurden und dass die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch freigeworden ist. Nichts anderes gilt in dem hier zu entscheidenden Fall der Befriedigung des Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

III.


21
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- ne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird insgesamt zurückgewiesen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 8 O 127/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2010 - I-8 U 85/10 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 1 0 0 / 1 3 Verkündet am:
3. Juni 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 130a Abs. 3 aF
Die erfolgreiche Anfechtung der von einem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen
an Gläubiger der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter ist bei einer Haftung
des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd
zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die
Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der J. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), das auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 12. Oktober 2006 am 23. Februar 2007 eröffnet wurde. Der Beklagte war neben seinem Onkel K. J. R. einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementärin, außerdem Kommanditist.
2
Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. gingen zwischen dem 2. Juni und dem 17. November 2006 Zahlungen in Höhe von insgesamt 331.752,30 € ein, davon waren 56.382,03 € Rückbuchungen. Für das Konto war eine Kreditlinie von 797.000 € eingeräumt, es befand sich aber während des genannten Zeitraums stets mit mehr als 930.000 € im Soll. Von dem Konto gingen auch Zahlungen ab, von denen der Kläger erfolgreich 123.976,23 € angefochten hat.
3
Die Schuldnerin hatte ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K. , das ein Guthaben von 160.000 € aufwies. Die Kreissparkasse K. war für ihre Forderungen durch Grundschulden auf Grundstücken der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. bzw. 800.000 DM (zusammen 1.278.229,70 €) sowie Bürgschaften der beiden Geschäftsführer bis zu 2,3 Mio. DM (1.175.971,33 €) gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Grundstücke zugunsten der Kreissparkasse K. verwertet.
4
Bereits zum 31. Dezember 2004 wies die Handelsbilanz einen Fehlbe- trag von 226.277,59 € und einen nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Verlustanteil gegenüber den Kommanditisten von 774.713,94 € auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens zum 1. Juni 2006 zahlungsunfähig gewesen, weil über 10% der zur Insolvenztabelle angemeldeten und unbestrittenen Forderungen bereits am 1. Juni 2006 fällig gewesen seien. Außerdem sei sie überschuldet gewesen, wie sich schon aus der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ergebe. Der Beklagte schulde daher Ersatz für die Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse K. . Außerdem habe er als Sicherungsgeber von der Rückführung des Sollsaldos bei der Kreissparkasse K. profitiert und sei von seiner Bürgschaft durch die Verwertung der Grundstücke in Höhe von 57.941,34 € frei geworden.
5
Der Kläger hat mit einer Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zah- lung von 331.752,30 € und mit einer weiteren Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eines Arrest- verfahrens über 4.305,42 € beantragt, nachdem er mit seinem Zahlungsan- spruch insoweit aufgerechnet hat. Die Klagen hatten jeweils Erfolg. Die Berufungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nach der Verbindung der beiden Verfahren zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, der Beklagte schulde nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF die Zahlung von 275.370,27 €. Im Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 17. November 2006 seien ohne Berücksichti- gung von Rückbuchungen Zahlungen in Höhe von 275.370,27 € auf dem durchgängig debitorisch geführten Konto der seit 1. Juni 2006 zahlungsunfähigen Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. eingegangen, die Zahlungen im Sinn des § 130a Abs. 2 HGB aF nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich stünden (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006). Der Anspruch sei nicht um solche Beträge zu kürzen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Anfechtungen des Klägers zur Masse zurückgelangt seien. Denke man die bei § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF anspruchsbegründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten weg, so stünde der Masse der eingegangene Betrag auf einem kreditorisch zu führenden Konto bei einem ande- ren Geldinstitut als Vermögensposten zur Verfügung. Diesen Zustand habe der Beklagte durch Erstattung an die Masse wieder herzustellen. Ob das Institut, das das debitorische Konto geführt habe, wegen des haftungsbegründenden Geldeinganges weitere Belastungen dieses Kontos erst ermöglicht habe, könne für die Frage der Erstattungspflicht keine Rolle spielen. Während Eingänge bei debitorischem Kontostand ohne korrespondierende Auszahlungen immer haftungsbegründend wären, käme es bei Eingängen bei debitorischem Kontostand , denen zeitnah Abflüsse vom Konto gegenüber stünden, für die Frage der Erstattungspflicht zum einen darauf an, ob durch die Auszahlung Anfechtungstatbestände erfüllt würden, und/oder darauf an, ob die Auszahlungen ohne Einzahlungen vom geduldeten Überziehungsrahmen noch gedeckt gewesen wären. Dadurch trete auch keine Doppelbegünstigung und keine Bereicherung der Masse ein. Der Erstattungsanspruch des § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF beseitige die Folgen aus dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB aF, während eine Anfechtung auf die Rückabwicklung verbotswidriger Rechtshandlungen abziele. Die jeweils zugrunde liegenden Vorgänge seien, wenn es bei § 130a HGB aF um eine Einzahlung auf ein debitorisches Konto gehe, nicht identisch und bewirkten jeder für sich eine eigenständige und nicht erlaubte Masseverkürzung. Die Masseverkürzungen seien deshalb jede für sich auszugleichen, eine Saldierung komme nicht in Betracht.
8
Der Beklagte hafte außerdem als Kommanditist nach § 172a Satz 1 HGB aF wegen der gutgeschriebenen Beträge. Seine Bürgschaft habe auch den auf dem Geschäftskonto gewährten Dispositionskredit besichert. Der Kredit sei ab dem 1. Juni 2006 den Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen Dritter unterfallen. Da die Zahlungen den Dispositionskredit zurückgeführt hätten, seien sie vom Beklagten als Bürgen zu erstatten. Im Rahmen von § 32b GmbHG aF seien die Anfechtungserlöse nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die haftungsbegründende Rückführung eines eigenkapitalersetzend besicherten Drittkredits stehe mit anfechtbaren Auszahlungen von diesem Konto in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Hinsichtlich der Rückbuchungen in Höhe von 56.382,03 € habe der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, weil diese masseneutral seien.
9
Der erste Hilfsantrag, mit dem ein weiterer Betrag von 56.382,03 € aus der Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Kreissparkasse K. aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks W. Strasse geltend gemacht werde, sei in Höhe von 25.564,59 € nach den Recht- sprechungsregeln zur Haftung bei stammkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen begründet, weil der Beklagte durch die Verwertung von seiner Bürg- schaftsverpflichtung befreit worden sei. Weitere 30.817,44 € aus dem Erlös der Verwertung des Grundstücks S. strasse in Höhe von 57.941,34 € schul- de der Beklagte ebenfalls wegen der Befreiung von der Bürgschaft nach §§ 172a Satz 1 HGB aF, § 32b GmbHG aF und den Rechtsprechungsregeln zu §§ 30, 31 GmbHG aF. Die Vollstreckungsgegenklage habe Erfolg, weil der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Anspruch durch die Aufrechnung mit einer weiteren Teilforderung aus der Verwertung des Grundstücks S. strasse aus denselben Gründen erloschen sei.
10
II. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hauptantrag und insoweit nur auf die Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse zugelassen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzuneh- men, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 60 m.w.N.; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
11
Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um die Frage gehe, ob Anfechtungserlöse in Höhe von 123.976,23 € im Rahmen einer Haftung wegen Zahlungseingängen auf ein debitorisch geführtes Konto anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit wollte das Berufungsgericht schon nach dem Wortlaut der Begründung seiner Zulassungsentscheidung die Zulassung auf die anspruchsmindernde Berücksichtigung der Anfechtungserlöse beschränken. Die Auslegung ergibt nichts anderes. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
12
Eine Beschränkung auf eine Minderung des Anspruchs durch Anfechtungserlöse ist möglich, weil es sich um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt. Eine Beschränkung setzt voraus, dass sich die Zulassung auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9 m.w.N.). Zwar handelt es sich nicht um einen Gegenanspruch, auf den die Zulassung ohne weiteres beschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 Nutzungsentschädigung nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sondern einen - einem Gegenanspruch ähnlichen - Abzugsposten. Dieser betrifft aber nicht einen unselbständigen, nicht abtrennbaren Teil bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs, auf den die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, WM 2006, 1595 Rn. 16), sondern einen Rechnungsposten bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs. Ein Rechnungsposten kann ein selbständiger , abtrennbarer Teil des Streitstoffs sein, wenn er ziffernmäßig oder sonstwie bestimmt und individualisiert ist und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig vom Ausgang des Streits über den Rest ist, weil die Partei ihre Revision insoweit beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen; Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). Dass es sich um einen „Gegen- rechnungsposten“ handelt, hindert die Abtrennbarkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 10 zur Anrechnung von Steuervorteilen ). Der Abzug von Anfechtungserlösen und seine Höhe sind hinreichend bestimmt und individualisiert; die Entscheidung darüber ist von der Entscheidung über den Rest unabhängig.
13
III. Soweit die Revision danach zulässig ist, ist sie nicht begründet. Aufgrund der Beschränkung der Revision ist der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen, dass dem Kläger wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin nach § 130a Abs. 3 Satz 1, § 177a HGB in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) bzw. aus § 172a Satz 1 HGB aF i.V.m. § 32b GmbHG aF Zahlungsansprüche in Höhe von 275.370,27 € gegen den Beklagten zustehen und nachfolgende Zahlungen von diesem Konto den Anspruch nicht mindern.
14
1. Die erfolgreiche Anfechtung der von dem debitorischen Konto geleisteten Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin ist bei einer Haftung für Zahlungen auf das debitorische Konto nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zwar kommt die erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts dem nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftenden organschaftlichen Vertreter zugute, wenn die haftungsbegründende masseschmälernde Leistung, etwa eine Zahlung an einen Gläubiger der Schuldnerin, dadurch ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327). Es würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse führen, wenn sie neben der Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Vermögenswerte zusätzlich Ersatz für deren Weggabe von dem dafür verantwortlichen Geschäftsführer erhielte. Die in der Zahlung liegende Schmälerung der Masse ist rückgängig gemacht, wenn die Masse durch die erfolgreiche Anfechtung wieder aufgefüllt ist. Der Zweck der in § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF angeordneten Haftung des organschaftlichen Vertreters für Zahlungen nach Insolvenzreife, eine Masseschmälerung im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu verhindern und nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen, ist auch erreicht, wenn die Leistung an den zunächst bevorzugten Gläubiger erfolgreich angefochten ist.
15
Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen an Gläubiger von dem debitorischen Konto betrifft hier aber keine masseschmälernden Zahlungen, für die der Beklagte nach § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB aF haftet. Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wegen der Zahlungen von dem debitorischen Konto, sondern wegen der Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei Zahlungen von einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Leistung vor, wenn die Bank über keine freien Gesellschaftssicherheiten verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 196/09, ZIP 2011, 422 Rn. 26; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 12; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 8; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird, wird lediglich der befriedigte Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und die gleichmäßige Verteilung der Masse unter den übrigen Gläubigern beeinträchtigt wäre (zum Anspruch der Bank auf Ersatz ihres dadurch bewirkten Individualschadens bei schuldhafter Insolvenzverschleppung BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13 f.) . Wenn die Masse bei der Zahlung aus dem debitorischen Konto nicht geschmälert wird, wird durch die erfolgreiche Anfechtung einer solchen Zahlung gegenüber dem Gläubiger auch keine , die Haftung des organschaftlichen Vertreters begründende Masseschmälerung rückgängig gemacht. Die erfolgreiche Anfechtung der Zahlungen aus dem debitorischen Konto durch den Kläger hat aus diesem Grund keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen, für die der Beklagte haftet.
16
Der Beklagte haftet nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr für die Zahlungen auf das debitorische Konto. Mit der Zahlung auf ein debitorisches Konto liegt eine masseschmälernde Leistung an die kontoführende Bank vor, weil der Debet vermindert wird (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 12; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Der organschaftliche Vertreter muss, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute kommen und nicht nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sowie entgegen § 130 a Abs. 2 HGB aF zur bevorzugten Befriedigung der Bank füh- ren. Dem organschaftlichen Vertreter kommt es in diesem Fall zugute, wenn die Gutschrift bzw. die Verrechnung mit dem Debet gegenüber der kontoführenden Bank später erfolgreich angefochten wird, weil damit die masseschmälernde Leistung an die Bank rückgängig gemacht wird. Eine solche Anfechtung ist hier aber nicht vorgetragen, nur eine Anfechtung der später von dem Konto geleisteten Zahlungen gegenüber den damit befriedigten Gläubigern.
17
Der Kläger erhält damit die masseschmälernde Leistung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht doppelt, einmal vom organschaftlichen Vertreter und ein zweites Mal vom Gläubiger, dem gegenüber erfolgreich angefochten wurde. Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermöglicht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu befriedigen , ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.). Wenn die Befriedigung anderer Gläubiger erfolgreich angefochten wird, wird daher nur der spätere Mittelabfluss an diese Gläubiger zugunsten einer Gleichbehandlung aller Gläubiger wettgemacht , nicht aber die bereits durch die Zahlung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem Debet erfolgte masseschmälernde Leistung ausgeglichen.
18
2. Soweit der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch zu erstatten hat, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, b GmbHG aF hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des Gesellschaftsvermögens entlastet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659, 660), gilt nichts anderes. Der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten ist mit der Verrechnung mit dem Debet entstanden und wird durch nachfolgende Zahlungen an Gläubiger aus dem debitorischen Konto nicht berührt, so dass deren Rückführung durch eine erfolgreiche Ausübung des Anfechtungsrechts keine Auswirkung auf den Anspruch gegen ihn hat.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.11 - 22 O 264/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.01.13 - 18 U 5/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 164/13
Verkündet am:
20. Februar 2014
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem
der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft,
kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten
werden.
Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit
durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen
des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung.
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht
ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter
wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape,
Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten fallen die Kosten der Rechtsmittelverfahren zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 30. Juni 2009 über das Vermögen der Sch. Verwaltungs GmbH (nachfolgend: Schuldnerin ) am 1. September 2009 eröffneten Insolvenzverfahren. Unmittelbar nach Antragseingang wurde er von dem Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30. Juni 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen.

2
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin war der am 30. Dezember 2008 verstorbene H. Sch. , in dessen Rechtsstellung die Beklagte als seine Ehefrau und Alleinerbin auch hinsichtlich seiner gesellschaftsrechtlichen Funktionen eingerückt ist. Zur Sicherung eines von der Schuldnerin bei der S. M. (fortan: S. ) unterhaltenen Kontokorrentkontos hatte H. Sch. eine unbeschränkte Bürgschaft übernommen und die Beklagte eine Grundschuld über 1,8 Mio. DM bestellt.
3
Der Debetsaldo des bei der S. geführten Kontokorrentkontos der Schuldnerin belief sich am 30. Dezember 2008 auf 764.140,31 € und am 2. Januar 2009 auf 772.758,28 €. Infolge verschiedener Zahlungen der Beklagten ermäßigte er sich bis zum 30. Juni 2009 auf 127.557,37 €. Da der Kläger unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Verwalter gegenüber der S. alle Einziehungs- und Abbuchungsaufträge sowie Abbuchungsermächtigungen widerrief und die Zustimmung für alle noch zu genehmigenden Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren verweigerte, wurde der Debetsaldo vollumfänglich zurückgeführt und ein Guthaben in Höhe von 176.680,74 € zugunsten der Masse ausgekehrt.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 122.928,82 € in Anspruch. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil die vorhandene Masse nicht ausreiche, um die Forderungen aller Gläubiger zu erfüllen. Innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO sei von dem höchsten Debetsaldo auszugehen, der statt 772.758,28 € infolge von Berichtigungen der S. lediglich 764.140,31 € betragen habe. Die Anfechtung greife jedoch nicht durch, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin mangele. Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters könnten angefochten werden, wenn er im Namen des Schuldners mit entsprechender Vollmacht auftrete. So liege es hier nicht. Zwar sei der Kläger zum schwachen vorläufigen Verwalter bestellt worden, wobei Verfügungen der Schuldnerin seiner Zustimmung bedurft hätten. Die dem Kläger erteilte Ermächtigung , über Konten der Schuldnerin zu verfügen, gehe jedoch über einen Zustimmungsvorbehalt hinaus und verschaffe ihm die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Verwalters. Handle ein vorläufiger Verwalter ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung, so könne dieses Handeln dem Schuldner nicht zugerechnet werden.

II.


7
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO. Anfechtbar ist gemäß § 135 Abs. 2 InsO eine Rechtshandlung , mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt hat, wenn der Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge haftete. Der Gesellschafter hat dann die dem Dritten gewährte Leistung gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Voraussetzungen der angeführten Vorschriften sind im Streitfall erfüllt.
8
1. Die Tilgung des zugunsten der S. von der Beklagten als Gesellschafterin gesicherten Darlehens erfolgte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts auf der Grundlage einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
9
a) Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 InsO setzt als Rechtshandlung der Gesellschaft eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des Gesellschafters frei wird. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15). Die Rückführung eines Kontokorrentkredits beruht stets auch auf einer Rechtshandlung des Schuldners , weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem Kreditinstitut getroffenen Kontokorrentabrede Tilgungswirkung entfalten. Mit Rücksicht auf die Kontokorrentabrede liegt selbst einer von dem Gesellschafter aus Eigenmitteln bewirkten Darlehensrückzahlung - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils erkannt hat - eine Rechtshandlung der GmbH als Schuldnerin zugrunde (BGH, aaO Rn. 16). Nicht anders verhält es sich, wenn die Darlehensrückführung - wie im Streitfall - auch durch Kontoverfügungen des vorläufigen Verwalters veranlasst wurde, gleich ob er nur mitbestimmend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) tätig oder mit voller Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattetet (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) ist. Auch hier vollzieht sich die Darlehensrückführung ungeachtet der von dem Kläger als vorläufigem Verwalter gegenüber der S. abgegebenen Widerrufserklärungen auf dem Boden der von der Schuldnerin mit der S. geschlossenen Kontokorrentvereinbarung.
10
b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückführung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter getroffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben.
11
aa) Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, oder des vorläufigen Insolvenzverwalters , der namens und in Vollmacht des späteren Insolvenzschuldners gehandelt hat, können jedenfalls dann, wenn kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet war, nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 194; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 10; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 240/09, ZInsO 2010, 2293 Rn. 11; vom 10. Januar 2013 – IX ZR 161/11, ZInsO 2013, 551 Rn. 16). Sofern dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO), entspricht die Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters wegen der auf ihn übergegangenen allgemei- nen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) der eines endgültigen Insolvenzverwalters. Rechtshandlungen dieses Verwalters sind unanfechtbar, soweit er als Organ der Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO) begründet, besichert oder tilgt. Im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsverkehrs darf die Begründung von Masseschulden nicht anfechtungsrechtlich rückabgewickelt werden (MünchKommInsO /Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 44 mwN; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 226). Diese Beurteilung gilt auch für Rechtshandlungen eines vorläufigen Verwalters, der - wie hier - ohne Übertragung der allgemeinen Verfügungsbefugnis kraft Einzelermächtigung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff) wirksam Masseverbindlichkeiten begründen darf (HK-InsO/Kreft, aaO; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO).
12
bb) Keinen aus Erwägungen des Vertrauensschutzes hergeleiteten Bedenken unterliegt dagegen die Anfechtbarkeit, wenn der mit einer allgemeinen Verfügungsbefugnis oder einer Einzelermächtigung versehene vorläufige Verwalter Altverbindlichkeiten der künftigen Masse erfüllt oder besichert, die nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu bewerten wären. Führt seine Mitwirkung an Schuldnerhandlungen nicht zu einer Masseschuld, ist die Stellung des vorläufigen Verwalters der eines endgültigen Verwalters nicht derart angenähert, dass eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von vornherein ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO). Tilgt oder besichert der voll verfügungsbefugte vorläufige Verwalter Altforderungen der künftigen Masse, unterliegen diese Rechtshandlungen grundsätzlich der Anfechtung (OLG Dresden, ZInsO 2005, 1221 f; AG Bielefeld, DZWIR 2005, 167 f; AG Hamburg-St. Georg, DZWIR 2005, 392, 393; Kirchhof, ZInsO 2000, 297, 298 f; Röpke/Rothe, NZI 2004, 430, 432; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO; FK-InsO/ Dauernheim, 7. Aufl., § 129 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 21; im Ergebnis ebenfalls HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 32; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 61; a.A. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 228 f; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 208; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 46 Rn. 32). Wie bei Rechtshandlungen eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters scheidet eine Anfechtung nur aus, wenn - wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt ersichtlich ist - der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11, ZInsO 2013, 551 Rn. 16).
13
2. Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für ein Drittdarlehen übernommenen Sicherung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 7). Infolge der Darlehensbegleichung durch die Schuldnerin wurde die Beklagte als Sicherungsgeberin sowohl von der Bürgschaftsverpflichtung (§ 765 BGB) als auch der Grundschuldbelastung (§ 1191 BGB) befreit (§ 135 Abs. 2 InsO).
14
Die von dem Ehemann zugunsten der S. erteilte umfassende Bürgschaft war wirksam, weil er - wie auch die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin im Amt des Geschäftsführers - Art und Höhe der Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft beeinflussen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, NJW 2000, 1179, 1181 f). Die von der Beklagten übernommene Grundschuld unterliegt ebenfalls keinen Gültigkeitsbedenken. Neben der in § 135 Abs. 2 InsO ausdrücklich erwähnten Bürgschaft werden vom Wortlaut der Vorschrift alle Sicherheiten im weitesten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 12. De- zember 1988 - II ZR 378/87, NJW 1989, 1733, 1734), mithin auch eine Grundschuld als Sachsicherheit (Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 135 Rn. 33), erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94, NJW 1996, 720, wo ebenfalls Bürgschaft und Grundschuld erbracht wurden).
15
Die Grundschuld hat nicht deshalb als Gesellschaftersicherheit unberücksichtigt zu bleiben, weil sie von der Beklagten bestellt wurde, bevor sie in die Gesellschafterstellung eingerückt ist. Die Anfechtung von Gesellschafterhilfen setzt lediglich voraus, dass ein Gesellschafter innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfristen eine Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder eine Befriedigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) für ein Darlehen oder - wie hier - eine Befreiung von einer für ein Gesellschaftsdarlehen übernommenen Sicherung (§ 135 Abs. 2 InsO) erlangt hat. Da es im Unterschied zum Eigenkapitalersatzrecht nicht mehr auf eine innerhalb der Anfechtungsfrist getroffene Finanzierungsentscheidung ankommt, unterliegt nach einhelliger Auffassung auch ein Darlehensoder Sicherungsgeber als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 InsO der Anfechtung, wenn er seine Beteiligung erst nach Gewährung der Finanzierungshilfe erworben hat (Altmeppen, NJW 2008, 3601, 3603; Gehrlein, BB 2008, 846, 850; Dahl/Schmitz, NZG 2009, 325, 326; HmbKomm-InsO/Lüdtke, aaO § 39 Rn. 33; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO § 135 Rn. 14; Uhlenbruck /Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 45; Pape/Uhländer/Schluck-Amend, InsO, § 135 Rn. 13; Graf-Schlicker/Neußner, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 24; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 39 Rn. 64; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 2. Aufl., § 39 Rn. 32; Schmidt/Herchen, InsO, 18. Aufl., § 39 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 22; Kirchhof, AnfG, 2012, § 6 Rn. 20; Gottwald/Haas/Hossfeld, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 92 Rn. 371; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Anh Rn. 31; Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG §§ 32a/b aF Rn. 21; Saenger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 2. Aufl., Anh § 30 Rn. 74).
16
Die Darlehenstilgung durch die Schuldnerin hat bewirkt, dass die Beklagte von beiden Sicherungen frei geworden ist. Die Erfüllung der gesicherten Hauptforderung führt nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) zum Erlöschen der Bürgschaft (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - VIII ZR 80/74, WM 1975, 1235, 1236) und begründet außerdem einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378).
17
3. Die Erfüllung des Darlehens der S. aus eigenen Mitteln der Schuldnerin, die zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung und mithin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt ist, hat wegen der damit verbundenen Befreiung der Beklagten von ihren Sicherungen eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst.
18
a) In der Insolvenz der Schuldnerin wäre die S. gemäß § 44a InsO gehalten gewesen, sich vorrangig aus der von der Beklagten gestellten Sicherung zu befriedigen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 9 f). Vor Verfahrenseröffnung war die Beklagte verpflichtet, die Schuldnerin von einer Inanspruchnahme durch die S. als Darlehensgeberin freizustellen (vgl. Kirchhof, AnfG, 2012, § 6a Rn. 12; BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 36/08, WM 2009, 1798 Rn. 16 mwN). In diesem Fall hätte ihre Regressforderung im Rang nach den Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) gestanden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Tilgt entgegen diesen Grundsätzen die Gesellschaft das Drittdarlehen, unterwirft § 135 Abs. 2 InsO die damit verbundene Befreiung des Gesellschaf- ters von seiner Sicherung der Anfechtung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 7). Der Regelung des § 135 Abs. 2 InsO liegt der Rechtsgedanke zugrunde , dass es wirtschaftlich einer Darlehensgabe des Gesellschafters an seine Gesellschaft (§ 135 Abs. 1 InsO) entspricht, wenn er einem Dritten für einen der Gesellschaft überlassenen Kredit eine Sicherung gewährt (Preuß in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 135 Rn. 30 f). Aus dieser Erwägung wird eine Gesellschaftersicherung anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft behandelt und die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung der Rückführung eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellt (Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 135 Rn. 24; Ede, ZInsO 2012, 853, 855; vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, NJW 1986, 429, 430). Deswegen liegt in der auf Kosten der Gesellschaft erlangten Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 20).
19
b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, eine Gläubigerbenachteiligung sei nicht gegeben, weil nach dem Inhalt ihres durch Zeugenbeweis unterlegten, von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen Vorbringens sämtliche Inhaber bestrittener Forderungen darauf verzichtet hätten, eine Feststellungsklage zu erheben. Diese Darlegung ist nicht geeignet, den hier eingreifenden Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse zu entkräften.
20
aa) Ausnahmsweise kommt es nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Deckung solcher Forderungen, gegen die ein Widerspruch erhoben worden ist, weil jener durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 107; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 91; Gehrlein in Gehrlein/Ahrens/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 112). Grundsätzlich spricht freilich nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1041; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 107; Uhlenbruck/ Hirte, aaO § 129 Rn. 131; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 64; Gehrlein in Gehrlein /Ahrens/Ringstmeier, aaO § 129 Rn. 120). Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises muss sich der Anfechtungsgegner eingehend mit allen zum Vermögen des Schuldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, dass es heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (BGH, Urteil vom 13. März 1997, aaO S. 854 f).
21
bb) Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit dem Vorbringen, dass sämtliche Gläubiger bestrittener Forderungen von der Erhebung einer Feststellungsklage Abstand nähmen, nicht genügt. Unter dieser Voraussetzung würde eine Gläubigerbenachteiligung nur ausscheiden, wenn die Masse zur Befriedigung der übrigen Forderungen tatsächlich ausreichte. Dies kann dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht entnommen werden. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die Masse zumindest die festgestellten Forderungen abdeckt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, es sei eine Quote von 80 bis 90 v.H. zu erwarten. In einem weiteren Schriftsatz hat sie den Standpunkt eingenommen, mangels Erhebung von Feststellungsklagen sei unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen Insolvenzmasse zu prüfen, ob die Gläubiger unter Einschluss der Verfahrenskosten zu 100 v.H. abgefunden wer- den könnten. Angesichts ihres Hinweises auf die Notwendigkeit einer Prüfung war die Beklagte selbst nicht davon überzeugt, dass ein vollständiger Schuldendeckungsgrad erreicht ist. Darum bildet die Annahme, dass die Masse zur Deckung der zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen ausreicht, reine Spekulation. Das kursorische Vorbringen lässt eine eingehende Befassung mit allen zu dem Vermögen des Schuldners gehörenden Posten bereits im Ansatz vermissen. Bei dieser Sachlage ist der zum Nachteil der Beklagten ausschlagende Anscheinsbeweis nicht entkräftet.
22
4. Als Rechtsfolge hat der von seiner Sicherung entbundene Gesellschafter gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO die von der Gesellschaft dem Darlehensgeber gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Danach bemisst sich die Klageforderung auf 122.928,82 €.
23
a) Der Höchstbetrag des von der Schuldnerin im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung des gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsanspruchs. Soweit dieser Betrag aus Mitteln der Schuldnerin zurückgezahlt wurde, greift der Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO gegen die Beklagte als Sicherungsgeberin durch (vgl. OLG Celle, ZInsO 2000, 617, 619 aE).
24
b) Zwar hat das Oberlandesgericht den höchsten Debetsaldo des Kontokorrentkontos der Schuldnerin abweichend von dem Landgericht anstelle von 772.758,28 € lediglich mit 764.140,31 € veranschlagt, weil der Kontostand vom 2. Januar 2009 später durch Berichtigung reduziert worden war. Gleichwohl hat es festgestellt, dass sich der Debetsaldo am 30. Juni 2009 jedenfalls auf 127.557,37 € belaufen hat. Da dieser Debetsaldo nachfolgend von der Schuld- nerin ausgeglichen wurde, ist die Klageforderung in Höhe von 122.928,82 € auch auf der Grundlage der Berechnung des Berufungsgerichts begründet. Für eine Haftungsbeschränkung nach § 143 Abs. 3 Satz 2 InsO ist kein Raum, weil die Beklagte zum einen aus einer unbegrenzten Bürgschaft einzustehen hat und zum anderen der Wert der außerdem gewährten Realsicherheit die gesicherte Forderung übersteigt.
25
5. Schließlich entlastet es die Beklagte nicht, wenn infolge der Rückführung des Darlehens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch ein Anfechtungsanspruch gegen die S. bestehen sollte. Der Kläger hat die Wahl, welchen von mehreren Leistungsempfängern er in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 33).

III.

26
Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellteSachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zu Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Vill Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2012 - 31 O 3339/12 -
OLG München, Entscheidung vom 02.07.2013 - 5 U 5067/12 -

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 295/02
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer
des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich
nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen
Kosten.

b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom
9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai
1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt , daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.).
Von Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinteresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei hin für beide Parteien das Kosteninteresse. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Beschwer des Beklagten ergibt. Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung ist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJWRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Monatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, sondern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zusammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festgestanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Herausgabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestellten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeblich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden , da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisgebühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von
451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwidersprochen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) und nach (10.925 €) Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kosten in Höhe von rund 20.700 €. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € Kosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streitwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Beschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.