Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Sept. 2014 - 34 Wx 90/14

bei uns veröffentlicht am03.09.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II.

Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt ... von dem Restgrundstück FlSt. ... steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt... von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt D. a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2

5.000 €

und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4

10.000 € (2 x 5.000 €).

Gründe

I.

1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ..., Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt ...) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt ... anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt ... gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete - nicht maßstabsgerechte, „genordete“ - Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt ... verlaufenden gelb eingefärbten und als Geh- und Fahrtrecht bezeichneten Grundstücksfläche. Nach dem Text der Bewilligung handelt es sich um das Recht, „über das Restgrundstück von FlSt ... - dienendes Grundstück - und zwar auf der in der anliegenden Planskizze gelb eingefärbten Teilfläche für die Zwecke des verkauften Grundstücksteiles - herrschendes Grundstück - zur D.-Straße und zurück unter Mitbenützung des Grundstückes FlSt ... unbeschränkt zu gehen und zu fahren“.

In der Folgezeit kam es im Bereich der Westgrenze des Grundstücks FlSt ... zu weiteren katastermäßigen Veränderungen. Insbesondere wurde ein Grundstücksstreifen von 44 m2 herausgemessen und dem nördlich anschließenden FlSt ... zugeschrieben. Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht wurde hierbei gemäß Bewilligung vom 24.1.1968 zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin des („Hinterlieger“-) Grundstücks FlSt ... Dieses ist belastet mit am 21.7.1962/26.8.1963 bewilligten und am 25.10.1963 im Gleichrang eingetragenen Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 2) sowie von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 3). Das letztgenannte Grundstück schließt sich westlich an das Grundstück FlSt ... an. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... in der nördlichen - nach Augenmaß halbseitigen - Verlängerung von FlSt. ...

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 13.4.2012 die Löschung der Belastung an FlSt ... beantragt. Das Grundstück liege nicht im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts. Die Beteiligte zu 4 hat dem widersprochen. Es handele sich um einen Privatweg; das Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich über die Breite der Wegfläche hinaus auch auf einen Teil des Grundstücks FlSt ...

b) Ihrerseits hat die Beteiligte zu 4 am 7.6.2013 beantragt, die an FlSt ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke ... und ... lastenden Geh- und Fahrtrechte zu löschen. Wegen zwischenzeitlicher selbst veranlasster Veränderungen an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen könne das Recht nicht mehr ausgeübt werden und bringe auch dauerhaft keine Vorteile mehr. Insbesondere könnten die jeweiligen Eigentümer ihre Grundstücke ohne Gebrauch der Wegfläche zu ihren Grundstücken gelangen. Das Grundbuch sei unrichtig geworden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben sich einer Löschung widersetzt.

2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.1.2014 - berichtigt im Rubrum am 27.2.2014 - die Löschung abgelehnt.

Zu 1.a) Der Ausübungsbereich des Rechts sei in der Anlage zur Bewilligungsurkunde in seinen Grenzen nicht zweifelsfrei markiert. Nach der Eintragung des Rechts sei das dienende Grundstück durch Teilverkäufe mehrfach auf der Westseite, so im östlichen Grenzbereich des gelb markierten

Ausübungsbereichs entlang, geteilt und von den jeweiligen Käufern zur dinglichen Haftung übernommen worden. Es sei aber nicht zweifelsfrei festzustellen, ob nicht doch noch ein geringfügiger Teil des Restgrundstücks mit dem Geh- und Fahrtrecht belastet sei. Damit schieden Löschungsansprüche wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 1026 BGB, § 22 GBO) aus, ebenso komme eine Amtslöschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) nicht in Betracht. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das FlSt ... nicht mehr belastet sei, reiche für die Löschung nicht.

Zu 1.b) Ein Erlöschen der beiden Rechte sei nicht erkennbar. Ob es zutreffe, dass die Eigentümer der beiden Grundstücke ohne weiteres unter Benutzung eigener und öffentlicher Flächen zu ihren Grundstücken gelangen könnten, sei nicht feststellbar. Das Grundbuchamt habe auch keine Kenntnis über die Beweggründe für die seinerzeitige Bestellung der beiden Rechte. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten bildeten in der Regel keinen Anspruch auf Löschung.

Im Übrigen enthält der Beschluss - als inhaltlich abgegrenzte Hinweise - unverbindliche Ausführungen zu dem (mutmaßlich geringen) auf der Fläche des heutigen Grundstücks FlSt ... verbliebenen Ausübungsbereich der Dienstbarkeit und deren Nutzbarkeit.

3. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19.2.2014, der das Grundbuchamt am 27.2.2014 nicht abgeholfen hat. Es sieht sich mit den vorhandenen Hilfsmitteln - namentlich mit der der Bewilligung beigefügten Skizze und anhand der Veränderungsnachweise - weiter nicht in der Lage, einen Ausübungsbereich auf dem Grundstück FlSt ... sicher auszuschließen.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit über einen verbliebenen Ausübungsbereich an dem belasteten FlSt ... überspannt habe. Insbesondere sei auch ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 zu berücksichtigen, wonach „durch den heutigen Verkauf der Teilfläche zu 44 m2 alle Geh- und Fahrtrechte am Restbesitz der Verkäuferin gelöscht werden können“. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Amtslöschung vor. Ein Geh- und Fahrtrecht im allenfalls auf wenigen Zentimetern verbliebenen Bereich des Grundstücks könne nicht ausgeübt werden und sei auch nicht eintragungsfähig.

Die Beteiligte zu 4 tritt der Beschwerde entgegen. Sie hat ihrerseits Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Geh- und Fahrtrechte an ihrem Grundstück zugunsten der Eigentümer der Flurstücke ... und ... zu löschen. Durch nachträgliche Änderungen (Verkauf von Teilflächen) seien die bestellten Geh- und Fahrtrechte erheblich betroffen. Bei Durchführung eines Augenscheins wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Rechte in Gegenwart und Zukunft keinen Vorteil mehr brächten. Beweggründe bei der Beurkundung könnten hierbei keine Rolle spielen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 hätten auch ohne die strittigen Rechte ungehinderten Zugang zu den beiden Grundstücken.

Dem wiederum treten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.

II.

Die jeweiligen formgerecht eingelegten unbefristeten Beschwerden gegen den die Löschung von Dienstbarkeiten ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) erweisen sich insofern als unzulässig, als diese (auch) die Entscheidung umfassen, ein Amtsverfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchzuführen (§ 84 Abs. 2, § 85 GBO). Nach § 85 Abs. 2 Halbs. 1 GBO entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen, ob das (Amts-)Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht für denjenigen anfechtbar, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll (siehe BayObLGZ 1973, 272); vielmehr folgt ihre Unanfechtbarkeit aus § 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 85 Rn. 5 und 6 sowie § 84 Rn. 16). Soweit gegen die auf Anregung (vgl. § 86 GBO) ergangene Entscheidung des Rechtspflegers die (befristete) Erinnerung statthaft ist (Demharter § 85 Rn. 6; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 85 Rn. 10 ff. m. w. N.), ist für die Entscheidung nicht das Beschwerdegericht (§ 72 GBO), sondern der Richter des Ausgangsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 2 Satz 3, § 28 RPflG; Bassenge/Roth RPflG 10. Aufl. § 11 Rn. 22 und 37).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wurde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO). Ein Abhilfeverfahren beim Grundbuchamt (§ 75 GBO) fand insoweit nicht statt. Indessen ist der Senat berechtigt, sogleich selbst zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155; Demharter § 75 Rn. 1), weil es nach seinem Dafürhalten eines vorgeschalteten Abhilfeverfahrens hier nicht bedarf.

Soweit die Rechtsmittel gegen die die Löschung (wegen nachträgliche Unrichtigkeit) versagende Entscheidung (§13 Abs. 1, § 22 GBO) zulässig sind, erweist sich das der Beteiligten zu 4 als unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist hingegen mit der Maßgabe erfolgreich, als eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu ergehen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13, vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12, vom 5.1.2012, 34 Wx 543/11, je bei juris) erlöschen am - wie hier gesamten - Grundstück begründete, jedoch in ihrem Ausübungsbereich beschränkte (Demharter § 7 Rn. 21) Dienstbarkeiten (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird. Erlöschen bedingt in materieller Hinsicht, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur Flächen betrifft, die außerhalb liegen (siehe Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 2). Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

Weiter kann im Verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (vgl. § 1019 BGB; BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496), denn der Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten ist Rechtsinhalt (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1).

2. Geh- und Fahrtrecht zugunsten FlSt ... an FlSt ...:

Für dieses Recht erlauben die vorhandenen Unterlagen noch nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Ausübungsbereich außerhalb der Restfläche dieses Grundstücks liegt. So ist zwar die Dienstbarkeit durch die der Bewilligung beigefügte Skizze wirksam auf einen konkret definierten Teilbereich beschränkt (vgl. BGHZ 59, 11; BGH NJW 1981, 1781). Dadurch werden aber die für die Löschung nach § 22 GBO maßgeblichen strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (BayObLG Rpfleger 1986, 451; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56, 59 ff.; Demharter § 22 Rn. 18 mit 36 f.), der in Urkundenform nach § 29 GBO zu erbringen ist (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 42), nicht gemindert.

a) Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, dass auch nach den Abschreibungen im nordwestlichen Grenzbereich, also dort, wo sich gerade der Ausübungsbereich auf dem ungeteilten Grundstück nach der Skizze erstreckt, ein Teil desselben sich nicht ausschließbar noch auf der Fläche von FlSt ... befindet. Die Größe dieser nicht ausschließbaren Teilfläche wäre für die Erstreckung unerheblich, weil es sich um ein einheitliches Recht am ursprünglichen Gesamtgrundstück handelt (vgl. §§ 1020, 1023 Abs. 1 BGB), mag sich auch die Ausübung vertraglich auf den farbig markierten Bereich beschränken (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 f.) und diese sich nach den aktuellen Grundstücksgrenzen überwiegend außerhalb von FlSt ... befinden. Der Wortlaut der Bewilligung vom 16.7.1962 grenzt die für die Ausübung bestimmte Fläche nicht weiter in einer Form ein (Beispiel etwa Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12), dass flächenmäßige Überlappungen im jetzigen nordwestlichen Grenzverlauf nur eine ganz entfernte - vernachlässigbare - Möglichkeit wären (BayObLGZ 1995, 413, 416; Demharter § 22 Rn. 37). Zudem bestehen Unsicherheiten, weil der Bestand des Weggrundstücks FlSt ... zwischenzeitlich verändert ist.

b) Allerdings ergibt sich aus der der Bewilligung beigefügten, zwar nicht maßstabsgerechten, aber zeichnerisch doch recht genauen Skizze, dass sich die bezeichnete Ausübungsstelle als Fläche in einer - gedachten - geraden Linie nördlich an das Grundstück FlSt ... (Wegfläche) anschließt und in derselben Breite die Verbindung zu einem seinerzeit verkauften und nördlich anschließenden Grundstücksstreifen herstellt. Das bestätigt sich auch in der anschließenden Messungsanerkennung mit Auflassung vom 26.8.1963 mit dem Veränderungsnachweis Nr. 304/1962. Der Kaufvertrag vom 24.1.1968 samt dem dort in Bezug genommenen Veränderungsnachweis Nr. 12/1967 spricht

ebenfalls dafür. Einen grundbuchtauglichen Nachweis (§ 29 GBO) bildet die Erklärung der dortigen Parteien, zu denen im Übrigen die Beteiligte zu 4 bzw. ihr Rechtsvorgänger im Grundbesitz nicht gehörte, indessen nicht. Stellt man, wie richtig, auf das Gesamtrecht ab, kommt es auf eine selbstständige Ausübbarkeit in den Grenzen des Grundstücks FlSt ... ebenso wenig an wie darauf, ob die Zufahrt auch ohne eine derartige zusätzliche Ausübungsfläche gesichert wäre.

c) Den Beteiligten zu 1 und 2 ist aber die Möglichkeit einzuräumen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage einer vermessungsamtlichen Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) nachzuweisen, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt... befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1026 Rn. 12). Ein derartiger Nachweis ersetzt zwar nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12). Indessen ergibt sich der Verlauf der Fahrt aufgrund der Skizze „entlang der Westgrenze“ (siehe Veränderungsnachweis Nr. 304/1962) in der gedachten geraden Fortsetzung zur (damaligen) Grenze an FlSt ... und in derselben gedachten geraden Linie zum damaligen in der Skizze rot schraffierten Kaufgegenstand sowie in dessen Breite. Inwieweit sich das Vermessungsamt in der Lage sieht, eine derartige Bescheinigung auszustellen, hat der Senat hier nicht zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/108).

Mit der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts ergeht deshalb eine Zwischenverfügung (§ 18 GBO), verbunden mit dem Hinweis, den bezeichneten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen (siehe Demharter § 77 Rn. 25). Diesem wird freigestellt, die gesetzte Frist gegebenenfalls zu verlängern.

Mit der (isoliert) getroffenen Kostenentscheidung im Vorlagebeschluss vom 27.2.2014 hat es hingegen sein Bewenden. Auch wenn der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis erfolgreich sein sollte, kann es aus dem dargelegten Gründen zu keiner Kostenerstattung kommen.

3. Geh- und Fahrtrechte zugunsten FlSt ... und ... an FlSt ...:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, anders als das Grundbuchamt zu entscheiden. Voraussetzung für die Löschung der Dienstbarkeiten ist der - mit grundbuchtauglichen Mitteln (§ 29 GBO) - nachgewiesene Wegfall des Vorteils für die Nutzung der herrschenden Grundstücke (§ 1019 BGB). Dazu ist auch anhand der vorgelegten Pläne (namentlich B 4) nichts ersichtlich. Es mag sein, dass die beiden herrschenden Grundstücke direkt, ggf. auch über einen Zufahrtsweg an der westlichen Grenze des Grundstücks FlSt ..., zum öffentlichen Verkehrsgrund erschlossen sind; es mag auch zutreffen, dass ein Zugang zu den beiden Grundstücken von der Fläche des Weggrundstücks FlSt ... aus genommen werden kann, ohne dabei Flächen aus dem dienenden Grundstück FlSt ... in Anspruch nehmen zu müssen. Hierauf sowie auf etwaige bauliche

Veränderungen kommt es jedoch nicht an. Denn ausreichend ist bereits, dass sich der Vorteil - sei es wirtschaftlich oder auch nur tatsächlich - in einer bloßen Annehmlichkeit, einer Wirtschaftlichkeitserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen erschöpft (siehe ausführlich OLG Frankfurt FGPrax 2009, 253; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1139). Jedenfalls deshalb sind die Geh- und Fahrtrechte für beide Grundstücke objektiv von Nutzen, weil sie über den Sackweg FlSt ... hinaus auch nach Norden hin eine Erreichbarkeit der beiden Wohngrundstücke zu Fuß oder per Fahrzeug von dort aus sicherstellen.

4. Kosten und Geschäftswert:

a) Für das - im Wesentlichen - erfolgreiche Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist nicht § 84 FamFG, sondern § 81 FamFG einschlägig (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 2). Es erscheint insoweit gerechtfertigt, von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Kostenerstattungsanordnung ist nicht angezeigt. Vielmehr erscheint es billig, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst trägt (vgl. § 81 Abs. 1 FamFG).

b) Weil das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 erfolglos geblieben ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 84 FamFG dieser aufzuerlegen. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, um hiervon absehen zu können. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

c) Der Geschäftswert für das jeweilige Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Anwendung von § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung


(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks


Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 84


(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnis

Grundbuchordnung - GBO | § 85


(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Gru

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 28 Zuständiger Richter


Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige

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Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.