Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 34 Wx 363/15
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
Gründe
Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und .../4 weggefallen und zu Flst. ... verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. ... und .../11;...
Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu .../3) und 17828 m2 (... neu) werden nicht betroffen.
a) gegenständlichen Beweismitteln nicht als nachgewiesen angesehen werden, mag auch der Ausübungsbereich rechtlich beschränkt sein, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von ... zu dem ... Trennstück ... zu gelangen“.
1988, 102/108), für das Erlöschen der Dienstbarkeit auf dem fraglichen Flurstück nicht den erforderlichen Nachweis. Er enthält zwar auch den Hinweis, dass vom Geh- und Fahrtrecht (lfde. Nr. 1) das FlSt. ... (neu) nicht betroffen werde. Diese Feststellung gehört aber nicht zur Erfassung derjenigen Veränderungen, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten (vgl. Art. 8 Abs. 2 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - VermKatG - vom 31.7.1970, BayRS 219F), und die das Grundbuchamt regelmäßig ohne eigene Prüfung „ohne weiteres“ zu vollziehen hat (vgl. Nr. 4.3.1 BayGBGA; Demharter § 2 Rn. 25; Meikel/Nowak GBO 11. Aufl. § 2 Rn. 13).

Referenzen - Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Grundbuchordnung - GBO | § 78
Grundbuchordnung - GBO | § 73
Grundbuchordnung - GBO | § 71
Grundbuchordnung - GBO | § 53
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert
Grundbuchordnung - GBO | § 29
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Grundbuchordnung - GBO | § 22
Grundbuchordnung - GBO | § 19
Grundbuchordnung - GBO | § 13
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Rechtspflegergesetz

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 34 Wx 363/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - 34 Wx 103/15
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Sept. 2014 - 34 Wx 90/14
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2016 - 34 Wx 4/16
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 103/15
Beschluss
vom 15.5.2015
Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligter: ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: ...
wegen Löschung eines Klarstellungs-/Berichtigungsvermerks (Geh- und Fahrtrecht)
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 15.05.2015 folgenden Beschluss
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.
II.
Der Beschwerdewert beläuft sich auf 5.000 €.
Gründe:
I.
Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11; ...
Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu 94/3) und 17828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.
II.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.
II.
Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):
Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt ... von dem Restgrundstück FlSt. ... steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.
Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt... von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt D. a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.
Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.
III.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
IV.
Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2
5.000 €
und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4
10.000 € (2 x 5.000 €).
Gründe
I.
II.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 103/15
Beschluss
vom 15.5.2015
Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligter: ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: ...
wegen Löschung eines Klarstellungs-/Berichtigungsvermerks (Geh- und Fahrtrecht)
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 15.05.2015 folgenden Beschluss
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.
II.
Der Beschwerdewert beläuft sich auf 5.000 €.
Gründe:
I.
Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11; ...
Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu 94/3) und 17828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.
II.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.