Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 34 Wx 363/15

published on 10/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 34 Wx 363/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt. ... (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und .../11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. .../8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2 a, b. Es ist auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt) um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.6.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung als Geh- und Fahrtrecht beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl.Nr. .../4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.7.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die „Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958“ ein.

Am 23.7.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und .../4 weggefallen und zu Flst. ... verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. ... und .../11;...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.7.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich zu dem Geh- und Fahrtrecht festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu .../3) und 17828 m2 (... neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt. ... sei die Eintragung eines entsprechenden Wegerechts nicht zulässig. Weil dessen Inhalt und Umfang bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit „praktisch“ erscheine.

Mit Beschluss vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. In der Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, nach einer persönlichen Rücksprache mit einem Mitarbeiter des örtlichen Vermessungsamts werde festgestellt, dass das Amt aufgrund vorliegender Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Flurstücks ... nicht endgültig ausschließen könne.

Die Beschwerde des Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 15.5.2015 zurück (Az. 34 Wx 103/15, juris). Zur Begründung ist namentlich angeführt, dass die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und Fahrtrecht nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958 sämtliche damals selbstständigen drei Grundstücke (Flurstücke .../4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957, nicht lediglich reale Teile erfasste. Davon zu unterscheiden sei der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen“. Über den zulässigen Ausübungsbereich besage der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst nichts. Ob die zu VN 226 getroffene Aussage des Vermessungsamts zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine urkundliche Bescheinigung darstelle und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheine, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung, weil der Senat einen Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt erachte.

Ergänzend wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.7.2015 hat der Antragsteller nun beim Grundbuchamt begehrt, die sich aus VN 226 ergebenden Veränderungen zulasten FlSt. ... im Grundbuch ... in Abteilung II berichtigend einzutragen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.9.2015 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass der VN 226 bei dessen Vollzug auf Richtigkeit geprüft und am 16.11.1989 im Grundbuch eingetragen und damit abgeschlossen sei. Anhaltspunkte, die eine Grundbuchberichtigung „im Sinne des § 53 GBO“ oder eine sonstige Richtigstellung des Grundbuchs veranlassen würden, seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der genannte VN spreche zu Belastungen (Geh- und Fahrtrechten) aus, dass neben einer weiteren die Teilfläche mit 17828 rr)2 (... neu) nicht betroffen werde. Das jetzt im Grundbuch mit FlSt. ... erwähnte Grundstück sei zeitlich später (1987) entstanden, also nicht dasjenige, welches der VN 205 aus dem Jahr 1984 bezeichnet habe. Die aktuelle Eintragung lasse den irrtümlichen Eindruck entstehen, mit ihr sei das jetzige FlSt. ... gemeint. Das sei nicht richtig.

Hilfsweise werde gemäß § 53 GBO darum ersucht, die Eintragung von VN 205 zu löschen. Das rechtfertige sich aus § 1026 BGB. Das neu gebildete FlSt. ... liege außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit; dieses Recht laste allein noch an FlSt. 92/2.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Es richtet sich gegen die abgelehnte Berichtigung des Grundbuchs, die der Beteiligte insoweit für erforderlich hält, als nach dem späteren VN 226 die Dienstbarkeit nicht an FlSt. ... (neu) laste. Durch Eintragung berichtigt wird auch, wenn eine bestehende Eintragung gelöscht werden soll (Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 22). Wie der Beteiligte - jedenfalls in der Beschwerdeschrift - hinreichend klargestellt hat, erstrebt er die Löschung des an FlSt. ... eingetragenen, am 12.10.1955/20.6.1958 bewilligten Geh- und Fahrtrechts, was er mit der Feststellung im VN 226 begründet, wonach die Teilfläche (FlSt. ... neu) nicht betroffen sei.

2. Nach § 1026 BGB werden bei Teilung des belasteten Grundstücks, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Die Grunddienstbarkeit erlischt kraft Gesetzes auf dem Teil, der völlig außerhalb des Bereichs liegt, auf den ihre Ausübung rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist (Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, juris; vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, juris; BayObLGZ 1988, 102/107; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189).

a) Fehlt, wie hier, die Bewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO, kann das Grundbuchamt auf Antrag nur berichtigen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Die Beweislast für das Freiwerden eines Grundstücks(-teils) und das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58), damit beim hiesigen Antragsteller. An den Nachweis, der in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu erbringen ist (Senatvom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; BayObLG a. a. O.; Schöner/Stöber Rn. 1189), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten BayObLGZ 1985, 225/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w. N.). Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten, die der begehrten Eintragung (Löschung) entgegenstehen, brauchen nicht ausgeräumt zu werden. Demnach dürfen die Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis auch nicht überspannt werden (BayObLGZ 1995, 413/416; Hügel/Holzer a. a. O.).

b) Dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen, die eingetragene Belastung an dem Grundstück FlSt. ... (neu) also der materiellen Rechtslage widerspricht, kann mit den

a) gegenständlichen Beweismitteln nicht als nachgewiesen angesehen werden, mag auch der Ausübungsbereich rechtlich beschränkt sein, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von ... zu dem ... Trennstück ... zu gelangen“.

(1) Der Nachweis kann gegenüber dem Grundbuchamt geführt werden, wenn in der Eintragungsbewilligung als Inhalt der Grunddienstbarkeit die Beschränkung des Ausübungsbereichs klar bestimmt worden ist, etwa durch eine genaue Lageplaneinzeichnung (Senat vom 7.8.2012; vgl. Staudinger/Jörg Maier BGB Bearb. 2008 § 1026 Rn. 12). Dann kann ein Vergleich anhand der ursprünglichen Eintragungsbewilligung (mit bezeichneter Ausübungsstelle) mit den aktuellen Eintragungsunterlagen einschließlich Veränderungsnachweisen belegen, dass die fragliche, als frei geworden bezeichnete Fläche außerhalb des rechtlichen Ausübungsbereichs liegt (Senat a. a. O.; auch BayObLG NJW-RR 1987, 1101; Schöner/Stöber Rn. 1189).

Diese Form der Nachweisführung scheitert hier daran, dass der Bewilligungsurkunde nur eine nicht maßstabsgerechte handschriftliche Skizze beigefügt ist, die im Bereich von FlSt. ... (alt) nach rechts hin - ohne „Einnordung“ - ein unvermaßtes Wegstück in Form eines Astes zwischen der (südöstlichen?) Ecke eines Grundstücks (?) und der rechts davon verlaufenden Grundstücksgrenze von FlSt. ... (alt) erkennen lässt. Die genaue Lage kann sich zwar aus der Natur hinreichend ergeben („an dem bereits angelegten Gehweg“), ist aber mit den Mitteln des Grundbuchrechts (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) nicht belegt, geschweige denn für das Grundbuchamt offenkundig, d. h. zweifelsfrei bekannt (vgl. Demharter § 29 Rn. 60).

(2) Die Unrichtigkeit lässt sich für einen frei gewordenen Grundstücksteil auch durch amtliche Veränderungsnachweise erbringen (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Diese gehören zwar nicht zu den Grundakten, liegen aber dem Grundbuchamt vor und sind in dem gegenständlichen Berichtigungsantrag individuell bezeichnet („VN 226“).

Indessen erbringt der bezeichnete VN 226, der einen Verwaltungsakt darstellt (Demharter § 2 Rn. 24 f.) und in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO vorliegt (vgl. BayObLGZ 1991, 139/144;

1988, 102/108), für das Erlöschen der Dienstbarkeit auf dem fraglichen Flurstück nicht den erforderlichen Nachweis. Er enthält zwar auch den Hinweis, dass vom Geh- und Fahrtrecht (lfde. Nr. 1) das FlSt. ... (neu) nicht betroffen werde. Diese Feststellung gehört aber nicht zur Erfassung derjenigen Veränderungen, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten (vgl. Art. 8 Abs. 2 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - VermKatG - vom 31.7.1970, BayRS 219F), und die das Grundbuchamt regelmäßig ohne eigene Prüfung „ohne weiteres“ zu vollziehen hat (vgl. Nr. 4.3.1 BayGBGA; Demharter § 2 Rn. 25; Meikel/Nowak GBO 11. Aufl. § 2 Rn. 13).

(3) Des Weiteren ist anerkannt, dass das Vermessungsamt aufgrund seiner Aufgabe und Befugnis, Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen (Art. 11 Abs. 1 VermKatG), auch Bescheinigungen erteilen kann, etwa dazu, dass die wegzumessende bzw. bereits weggemessene Teilfläche nicht vom Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215; auch Senat vom 3.9.2014). Eine solche Erklärung des Vermessungsamts ersetzt aber, ungeachtet ihrer grundbuchtauglichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), nicht die eigenständige Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt der Dienstbarkeit (Senat vom 7.8.2012 und vom 3.9.2014). Generell erstreckt sich ihre Beweiskraft nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten (vgl. § 415 ZPO; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 9; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 73). In tatsächlicher Hinsicht wird der Aussagegehalt der Feststellung im VN 226 entkräftet durch die Aktennotiz der Rechtspflegerin, dass das Vermessungsamt selbst nicht mehr daran festhalte, sich vielmehr nicht in der Lage sehe auszuschließen, dass das Recht an Flurstück ... (weiterhin) laste. Plausibel erscheint dies dem Senat auch deshalb, weil die vorliegende Skizze in ihrer Ungenauigkeit keinerlei messtechnische Feststellungen dazu erlauben dürfte, wo das fragliche Geh- und Fahrtrecht exakt verläuft. Wenn es zutrifft, wie das Grundbuchamt schriftlich festgehalten hat, dass nach Angaben des Mitarbeiters des Vermessungsamts „ein Kollege wohl mal vor Ort war und dann eine Zeichnung angefertigt hat, wie der Weg tatsächlich zu dieser Zeit dort verlaufen ist“, wäre eine darauf aufbauende Aussage, die Teilfläche FlSt. ... (neu) sei nicht betroffen, schon deshalb unzulänglich, weil der VN 226 aus dem Jahr 1988 stammt, aber keineswegs gesichert ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse „in natura“ bei Bestellung und Eintragung des Rechts dieselben waren.

Die Kartenbeilage zu VN 310/1957 weist zwar ein vermutlich eingemaßtes Geh- und Fahrtrecht aus. Aus einem Vergleich mit der Kartenbeilage zu VN 226 erklärt sich jedoch nicht, dass das „Recht“ - genauer gesagt der rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung beschränkte Bereich, somit die Ausübungsstelle (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 ff.) - sich künftig nur noch auf dem Flurstück 92/2 befindet. Namentlich im östlichen/südöstlichen Grenzverlauf zu FlSt. ... (neu) sind Überschneidungen keineswegs ausschließbar.

3. Das Grundbuchamt hat darüber hinaus auch im Ergebnis zutreffend eine Grundbuchunrichtigkeit und damit Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 GBO verneint. Wird ein Teil des mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks abgeschrieben, so ist die Dienstbarkeit auf diesen Teil nur dann nicht mitzuübertragen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit liegt (Schöner/Stöber Rn. 1189; ferner LG Köln MittRhNotK 1994, 289). Dies ist hier nicht der Fall (siehe zu 2.). Dass es mit dem am 23.7.2014 eingetragenen Vermerk klarstellender Art sein Bewenden hat, wurde bereits in der Senatsentscheidung vom 15.5.2015 (Az. 34 Wx 103/15) ausgeführt. Zusätzliche - neue Gesichtspunkte zeigt die aktuelle Beschwerde nicht auf.

4. Weil der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde, entsprach es auch billigem Ermessen, die Kostenpflicht des Beteiligten auszusprechen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. Demharter § 1 Rn. 58). Nichts anderes ergäbe sich hinsichtlich der gerichtlichen Kosten aus § 22 Abs. 1 GNotKG.

III. Im Beschwerdeverfahren hält der Senat eine Kostenentscheidung nicht für veranlasst. Insoweit ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten aus dem Umstand der Antragstellung im Beschwerderechtszug (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/05/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 103/15 Beschluss vom 15.5.2015 Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligter: ...
published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abs
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 4/16 Beschluss 14.3.2016 34. Zivilsenat ... Beteiligte: A. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. S. wegen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.