Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - 34 Wx 147/15

published on 02/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - 34 Wx 147/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Rosenheim, ST-6021-8, 21/04/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 147/15

Beschluss

vom 2.9.2015

ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) L.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: ...

2) E.

wegen Grundbuchberichtigung (Löschung einer Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrtrecht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 02.09.2015 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 21. April 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Stephanskirchen Blatt 6021 FlSt 3.../6 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 (BVNr. 1 Bl. 5...) eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

I. Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Grundbesitz, der laut Eintrag in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Dienstbarkeit, nämlich einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, belastet ist. Beide Grundstücke sind - neben weiteren -aus Teilungen eines ursprünglichen Stammgrundstücks hervorgegangen. Gegenstand des Grundbuchverfahrens bildet der auf die Löschung der Eintragung gerichtete Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 22.6.1994 übertrugen die damaligen Eigentümer des Stammgrundstücks FlSt 3... eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 700 m2 auf ihren Sohn; in dem der Urkunde beigefügten Lageplan war die Vertragsfläche farbig gekennzeichnet. Für die Vermessung legten die Vertragsparteien unter Ziff. II der Urkunde fest, sie solle so durchgeführt werden, dass entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche ein ca. 5 Meter breiter Geh- und Fahrweg als Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers in dessen Eigentum verbleibt.

Unter Ziff. XI der Urkunde bestellten die Veräußerer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der „heutigen Vertragsfläche“ ein Geh- und Fahrtrecht wie folgt:

Geh- und Fahrtrecht

Der Veräußerer räumt an dem in Ziffer II beschriebenen Grundstücksstreifen in einer Breite von ca. 5 Meter entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche dem jeweiligen Eigentümer der heutigen Vertragsfläche das Recht ein, über diesen Streifen jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Zur Sicherung dieses Rechts bestellt der Veräußerer eine entsprechende Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung in das Grundbuch.

Das Ergebnis der durchgeführten Vermessung, durch welche die übertragene Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../5 erhielt, wurde von den Vertragsteilen zu notarieller Urkunde vom 1.12.1994 anerkannt. Unter Ziff. IV der Messungsanerkennung und Auflassung stellten die Vertragsteile fest, dass dienendes Grundstück das (Rest-)Grundstück FlSt 3... und herrschendes Grundstück das Grundstück FlSt 3.../5 ist.

Aus Anlass eines notariellen Einbringungsvertrags vom 22.7.2004 wurde das dienende (Rest-)Grundstück erneut geteilt. Eine Teilfläche von ca. 1.071 m2, in dem der Urkunde beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet, sowie ein 1/3-Miteigentumsanteil an einer weiteren Teilfläche von ca. 800 m2, im Lageplan blau gekennzeichnet, wurden in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Infolge der durchgeführten und zur Urkunde vom 15.12.2004 anerkannten Vermessung erhielten die blau gekennzeichnete Teilfläche nunmehr die Bezeichnung FlSt 3..., die rot gekennzeichnete Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../6 und die verbliebene Restfläche die Bezeichnung FlSt 3.../7. FlSt 3... (neu) umfasst den bereits im Jahr 1994 vermessenen Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des damaligen Vertragsgrundstücks und erstreckt sich darüber hinaus in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze von FlSt 3.../6 und (teilweise) FlSt 3726/7. Das FlSt 3.../6 grenzt östlich an das FlSt 3.../5 an, das FlSt 3.../7 wiederum östlich an FlSt 3.../6. Beim grundbuchamtlichen Vollzug wurde die zulasten des dienenden (Rest-)Grundstücks FlSt 3... (alt) eingetragene Dienstbarkeit (unter anderem) auf das Grundbuchblatt von FlSt 3.../6 mit übertragen.

Die Beteiligte zu 1 erwarb gemäß notariellem Vertrag vom 9.12.2014 das FlSt 3.../6 und den 1/3-Miteigentumsanteil an FlSt 3... (neu). In Ziff. X der Erwerbsurkunde verständigten sich die Vertragsparteien darauf, einvernehmlich auf eine möglichst zeitnahe Löschung des an FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts hinzuwirken.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.3.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Löschung des zulasten von FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts im Weg der Grundbuchberichtigung. Die Grunddienstbarkeit hafte wegen ihres beschränkten Ausübungsbereichs nach den erfolgten Teilungen des ursprünglich belasteten Grundstücks nicht am gegenständlichen Grundbesitz der Beteiligten zu 1.

Da die Antragstellerin die vom Grundbuchamt für erforderlich erachtete Bewilligungserklärung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beibrachte, wies das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 21.4.2015 zurück. Der Ausübungsbereich des Rechts gehe aus der Bewilligung nicht so eindeutig hervor, dass eine lastenfreie Abschreibung des gegenständlichen Grundbesitzes möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie ihren Löschungsantrag weiter verfolgt. Sie meint, aus dem Beschrieb des Ausübungsbereichs in der Bewilligungsurkunde ergebe sich eindeutig, dass das FlSt 3.../6 vom Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen sei. Bei Anlegung des Grundbuchblatts für FlSt 3.../6 hätte die Grunddienstbarkeit deshalb nicht dorthin übertragen werden dürfen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 2 - Eigentümer des herrschenden Grundstücks - hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zum Löschungsantrag Stellung zu nehmen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Das Grundbuchamt ist zur Löschung der gegenständlichen Belastung an FlSt 3.../6 (Abt. verpflichtet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 und 2 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, auf den wirksam gestellten Grundbuchantrag der Beteiligten zu 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 30 GBO) die beanstandete Eintragung ohne Bewilligung des formell betroffenen Beteiligten zu 2 im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen.

a) Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, § 22 Abs. 1 Alt. 2 GBO, § 894 BGB, ist geführt; das im gegenständlichen Grundbuchblatt (FlSt 3.../6) ausgewiesene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 steht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

aa) Gemäß § 1026 BGB erlischt bei einer Realteilung des mit einem Recht i. S. v. § 1018 BGB belasteten Grundstücks die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf demjenigen (verselbstständigten) Teil, der vollständig außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich beschränkt ist (BGH NJW 2002, 3021/3023; BayObLG Rpfleger 2004, 280; NJW-RR 1987, 1101/1102; BayObLGZ 1954, 286/291; Senat vom 22.4.2014, 34 Wx 134/14 = NotBZ 2014, 346; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1026 Rn. 2; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1026 Rn. 2 f.; Staudinger/Mayer BGB Bearb. 2009 § 1026 Rn. 6 und 9 f.; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 18 und § 84 Rn. 7; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl. B Rn. 372; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT Rn. III 418 bis 420). Im Grundbuchverfahren sind allerdings an den Nachweis des Rechtsvorgangs strenge Anforderungen zu stellen (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12 = NJOZ 2012, 2105; vom 30.10.2009, 34 Wx 104/09 = NJW-RR 2010, 1025; BayObLG NJW-RR 1996, 397/398; MittBayNot 1994, 318/319). Insbesondere ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451 f.), weshalb die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragte Zeugenvernehmung nicht in Betracht kommt.

bb) Der Nachweis ist aber hier durch öffentliche Urkunden in Zusammenschau mit dem auf entsprechenden Veränderungsnachweisen des Vermessungs- und Katasteramts beruhenden Zuschnitt der durch Teilung gebildeten selbstständigen Grundstücke geführt.

Der räumliche Ausübungsbereich des bestellten Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) wurde in der Bestellungs- und Bewilligungsurkunde vom 22.6.1994 (nebst Messungsanerkennung vom 1.12.1994) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt. Mit der Eintragung in das Grundbuch unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 22.6.1994 und 1.12.1994 gemäß § 874 BGB wurde diese Ausübungsbeschränkung zum Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit.

(1) Auf die Lageplanzeichnung zum notariellen Vertrag vom 22.6.1994 kann allerdings nicht unmittelbar zur Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit zurückgegriffen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass in dieser Lageplanzeichnung nicht nur - wie geschehen - der wegzuvermessende und zu übertragende Grundstücksteil (die „Vertragsfläche“), sondern zusätzlich der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts selbst farbig markiert worden wäre (BGH NJW 1981, 1781; Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12 Rn. 21, juris). Dies ist nicht erfolgt. Außerdem haben die damaligen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitsbestellung auf die dem Vertrag beigeheftete Planskizze nicht, jedenfalls nicht direkt, Bezug genommen.

(2) Jedoch geht aus dem wörtlichen Beschrieb des bestellten Geh- und Fahrtrechts unter Ziff. XI der Urkunde in Zusammenschau mit der dabei in Bezug genommenen weiteren Textstelle unter Ziff. II sowie dem Ergebnis der auf Ziff. II beruhenden Vermessung der Ausübungsbereich des Rechts zweifelsfrei hervor. Danach darf das Recht ausgeübt werden auf dem Grundstücksstreifen, der sich nach Wegvermessung und Abschreibung der damaligen Vertragsfläche als Teilfläche des dienenden (Rest-)Grundstücks entlang der Nordgrenze der damaligen Vertragsfläche erstreckt und dessen Breite und Verlauf im Weg der Vermessung eine klare Definition erfahren sollte und erfahren hat.

Die durchgeführte Vermessung bildet die Basis für die Abschreibung des herrschenden Flurstücks 3726/5. Der zugrunde liegende Veränderungsnachweis ist Bestandteil der Grundakte und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen (BayObLG MittBayNot 1994, 318/319; Rpfleger 2004, 280; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14 Leitsatz 2 mit Rn. 22, juris; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 9 Rn. 52).

Das dienende Grundstück erhielt durch die vollzogene Aufteilung die Form eines Hammergrundstücks. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verläuft auf dem nördlichen Grundstücksstreifen, wie er sich nach der Vermessung darstellt (auf dem „Hammerstiel“).

Die östliche Begrenzung des Ausübungsbereichs lässt sich zwar nicht aus dem Ergebnis der Vermessung, wohl aber aus dem wörtlichen Beschrieb des eingeräumten Rechts ableiten. Der Grundstücksstreifen, auf dem das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, erstreckt sich danach (nur) auf dem Streifen „entlang der Nordgrenze der (damaligen) Vertragsfläche“; er endet deshalb an der östlichen Begrenzung der Vertragsfläche und reicht nicht in gedachter Fortsetzung des Hammerstiels in die sich östlich anschließende Fläche des „Hammerkopfs“ hinein. Zudem ist der Grundstücksstreifen, auf dem gemäß Rechtsbestellung in Ziff. XI der Urkunde das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, gemäß der in Bezug genommenen Ziff. II der Urkunde in seiner Funktion beschrieben als „Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers“. Auch daraus erhellt, dass eine gedachte Verlängerung des Grundstücksstreifens in die Fläche des Hammerkopfs hinein nicht in Betracht kommt, denn im Bereich des Hammerkopfs ist der Eigentümer des Restgrundstücks nicht auf einen Streifen als Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück angewiesen. Nach alledem endet der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts an der östlichen Einmündung des in Breite und Verlauf vermessenen Grundstücksstreifens (des Hammerstiels) in den Hammerkopf des herrschenden (Rest-)Grundstücks.

(3) Zweifelhaft kann hierbei allenfalls sein, in welchem Winkelmaß die Ausübungsbefugnis am östlichen Ende dieses Streifens auf dem dienenden Grundstück begrenzt ist. Darauf kommt es für die hier vorzunehmenden Feststellungen aber nicht an; denn das Grundstück FlSt 3.../6 der Beteiligten zu 1 ist von dieser Unsicherheit nicht betroffen.

Das nach durchgeführter Vermessung nun als FlSt 3... (neu) vorgetragene dienende Grundstück umfasst die Fläche des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit vollständig, denn es umschließt ausweislich des Lageplans zur Urkunde vom 22.7.2004 den bereits zuvor vermessenen Hammerstiel vollständig und erstreckt sich an dessen östlichem Ende entlang der Nordgrenze des dienenden (Rest-)Grundstücks weiter in die Fläche des Hammerkopfs hinein. Im Bereich dieser Ausdehnung erfährt das FlSt 3... (neu) zudem eine kontinuierliche Verbreiterung nach Süden in die Tiefe des Hammerkopfs. Bei dieser Gestaltung ist es ausgeschlossen, dass das südlich an FlSt 3... (neu) angrenzende und als FlSt 3.../6 neu gebildete Grundstück der Beteiligten zu 1 vom Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts und von der oben beschriebenen Unsicherheit tangiert wäre. Die Unsicherheit der östlichen Begrenzung kann sich allenfalls auf das FlSt 3...(neu) beziehen.

(4) Mithin war der Dienstbarkeitsberechtigte nach dem Inhalt des Geh- und Fahrtrechts von Anfang an dauernd rechtlich gehindert, die inzwischen abgeschriebene und als FlSt 3.../6 gebuchte Teilfläche zu benutzen. Indem das Grundbuch zulasten von FlSt 3.../6 ein Geh- und Fahrtrecht verlautbart, erweist es sich in diesem Punkt als unrichtig.

b) Da mit dem Vollzug der Grundstücksteilung die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes erlischt, ist im Fall der Abschreibung das Grundbuch zu berichtigen, indem die Dienstbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 GBO entweder nicht mitübertragen oder gemäß § 46 Abs. 1 GBO durch Vermerk ausdrücklich gelöscht wird (BayObLG Rpfleger 2004, 280; auch BayObLGZ 1954, 286/289; MüKo/Joost § 1026 Rn. 3; Meikel/Böhringer § 46 Rn. 91 und 94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189 a. E.; Bauer/von Oefele AT Rn. III 421; Demharter § 7 Rn. 13; Opitz Rpfleger 2000, 367/370 f.). Im gegenwärtigen Stadium kommt nur noch die Löschung gemäß § 46 Abs. 1 GBO in Betracht.

Einer Mitwirkung des Beteiligten zu 2 bedarf es wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nicht.

3. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 147/15 Beschluss vom 2.9.2015 ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) L. - Antragstell
published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abs
published on 22/04/2014 00:00

Gründe i. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/09/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 147/15 Beschluss vom 2.9.2015 ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) L. - Antragstell
published on 25/07/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben. II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23. Ju
published on 08/05/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 2. Dezember 2016 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines im Grundbuch a
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.