vorgehend
Amtsgericht Rosenheim, ST-6021-8, 21.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 147/15

Beschluss

vom 2.9.2015

ST-6021-8 AG Rosenheim - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) L.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: ...

2) E.

wegen Grundbuchberichtigung (Löschung einer Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrtrecht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 02.09.2015 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 21. April 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Stephanskirchen Blatt 6021 FlSt 3.../6 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 (BVNr. 1 Bl. 5...) eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

I. Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von Grundbesitz, der laut Eintrag in Abteilung II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Dienstbarkeit, nämlich einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, belastet ist. Beide Grundstücke sind - neben weiteren -aus Teilungen eines ursprünglichen Stammgrundstücks hervorgegangen. Gegenstand des Grundbuchverfahrens bildet der auf die Löschung der Eintragung gerichtete Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 22.6.1994 übertrugen die damaligen Eigentümer des Stammgrundstücks FlSt 3... eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 700 m2 auf ihren Sohn; in dem der Urkunde beigefügten Lageplan war die Vertragsfläche farbig gekennzeichnet. Für die Vermessung legten die Vertragsparteien unter Ziff. II der Urkunde fest, sie solle so durchgeführt werden, dass entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche ein ca. 5 Meter breiter Geh- und Fahrweg als Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers in dessen Eigentum verbleibt.

Unter Ziff. XI der Urkunde bestellten die Veräußerer zugunsten des jeweiligen Eigentümers der „heutigen Vertragsfläche“ ein Geh- und Fahrtrecht wie folgt:

Geh- und Fahrtrecht

Der Veräußerer räumt an dem in Ziffer II beschriebenen Grundstücksstreifen in einer Breite von ca. 5 Meter entlang der Nordgrenze der Vertragsfläche dem jeweiligen Eigentümer der heutigen Vertragsfläche das Recht ein, über diesen Streifen jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Zur Sicherung dieses Rechts bestellt der Veräußerer eine entsprechende Grunddienstbarkeit und bewilligt ... deren Eintragung in das Grundbuch.

Das Ergebnis der durchgeführten Vermessung, durch welche die übertragene Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../5 erhielt, wurde von den Vertragsteilen zu notarieller Urkunde vom 1.12.1994 anerkannt. Unter Ziff. IV der Messungsanerkennung und Auflassung stellten die Vertragsteile fest, dass dienendes Grundstück das (Rest-)Grundstück FlSt 3... und herrschendes Grundstück das Grundstück FlSt 3.../5 ist.

Aus Anlass eines notariellen Einbringungsvertrags vom 22.7.2004 wurde das dienende (Rest-)Grundstück erneut geteilt. Eine Teilfläche von ca. 1.071 m2, in dem der Urkunde beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet, sowie ein 1/3-Miteigentumsanteil an einer weiteren Teilfläche von ca. 800 m2, im Lageplan blau gekennzeichnet, wurden in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Infolge der durchgeführten und zur Urkunde vom 15.12.2004 anerkannten Vermessung erhielten die blau gekennzeichnete Teilfläche nunmehr die Bezeichnung FlSt 3..., die rot gekennzeichnete Teilfläche die Bezeichnung FlSt 3.../6 und die verbliebene Restfläche die Bezeichnung FlSt 3.../7. FlSt 3... (neu) umfasst den bereits im Jahr 1994 vermessenen Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des damaligen Vertragsgrundstücks und erstreckt sich darüber hinaus in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze von FlSt 3.../6 und (teilweise) FlSt 3726/7. Das FlSt 3.../6 grenzt östlich an das FlSt 3.../5 an, das FlSt 3.../7 wiederum östlich an FlSt 3.../6. Beim grundbuchamtlichen Vollzug wurde die zulasten des dienenden (Rest-)Grundstücks FlSt 3... (alt) eingetragene Dienstbarkeit (unter anderem) auf das Grundbuchblatt von FlSt 3.../6 mit übertragen.

Die Beteiligte zu 1 erwarb gemäß notariellem Vertrag vom 9.12.2014 das FlSt 3.../6 und den 1/3-Miteigentumsanteil an FlSt 3... (neu). In Ziff. X der Erwerbsurkunde verständigten sich die Vertragsparteien darauf, einvernehmlich auf eine möglichst zeitnahe Löschung des an FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts hinzuwirken.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.3.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Löschung des zulasten von FlSt 3.../6 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts im Weg der Grundbuchberichtigung. Die Grunddienstbarkeit hafte wegen ihres beschränkten Ausübungsbereichs nach den erfolgten Teilungen des ursprünglich belasteten Grundstücks nicht am gegenständlichen Grundbesitz der Beteiligten zu 1.

Da die Antragstellerin die vom Grundbuchamt für erforderlich erachtete Bewilligungserklärung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht beibrachte, wies das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 21.4.2015 zurück. Der Ausübungsbereich des Rechts gehe aus der Bewilligung nicht so eindeutig hervor, dass eine lastenfreie Abschreibung des gegenständlichen Grundbesitzes möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie ihren Löschungsantrag weiter verfolgt. Sie meint, aus dem Beschrieb des Ausübungsbereichs in der Bewilligungsurkunde ergebe sich eindeutig, dass das FlSt 3.../6 vom Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen sei. Bei Anlegung des Grundbuchblatts für FlSt 3.../6 hätte die Grunddienstbarkeit deshalb nicht dorthin übertragen werden dürfen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 2 - Eigentümer des herrschenden Grundstücks - hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zum Löschungsantrag Stellung zu nehmen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Das Grundbuchamt ist zur Löschung der gegenständlichen Belastung an FlSt 3.../6 (Abt. verpflichtet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 und 2 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, auf den wirksam gestellten Grundbuchantrag der Beteiligten zu 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 30 GBO) die beanstandete Eintragung ohne Bewilligung des formell betroffenen Beteiligten zu 2 im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen.

a) Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, § 22 Abs. 1 Alt. 2 GBO, § 894 BGB, ist geführt; das im gegenständlichen Grundbuchblatt (FlSt 3.../6) ausgewiesene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt 3.../5 steht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

aa) Gemäß § 1026 BGB erlischt bei einer Realteilung des mit einem Recht i. S. v. § 1018 BGB belasteten Grundstücks die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf demjenigen (verselbstständigten) Teil, der vollständig außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich beschränkt ist (BGH NJW 2002, 3021/3023; BayObLG Rpfleger 2004, 280; NJW-RR 1987, 1101/1102; BayObLGZ 1954, 286/291; Senat vom 22.4.2014, 34 Wx 134/14 = NotBZ 2014, 346; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1026 Rn. 2; MüKo/Joost BGB 6. Aufl. § 1026 Rn. 2 f.; Staudinger/Mayer BGB Bearb. 2009 § 1026 Rn. 6 und 9 f.; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 18 und § 84 Rn. 7; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl. B Rn. 372; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT Rn. III 418 bis 420). Im Grundbuchverfahren sind allerdings an den Nachweis des Rechtsvorgangs strenge Anforderungen zu stellen (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12 = NJOZ 2012, 2105; vom 30.10.2009, 34 Wx 104/09 = NJW-RR 2010, 1025; BayObLG NJW-RR 1996, 397/398; MittBayNot 1994, 318/319). Insbesondere ist der Nachweis in der Form des § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1983, 143; 1987, 451 f.), weshalb die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragte Zeugenvernehmung nicht in Betracht kommt.

bb) Der Nachweis ist aber hier durch öffentliche Urkunden in Zusammenschau mit dem auf entsprechenden Veränderungsnachweisen des Vermessungs- und Katasteramts beruhenden Zuschnitt der durch Teilung gebildeten selbstständigen Grundstücke geführt.

Der räumliche Ausübungsbereich des bestellten Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) wurde in der Bestellungs- und Bewilligungsurkunde vom 22.6.1994 (nebst Messungsanerkennung vom 1.12.1994) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt. Mit der Eintragung in das Grundbuch unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 22.6.1994 und 1.12.1994 gemäß § 874 BGB wurde diese Ausübungsbeschränkung zum Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit.

(1) Auf die Lageplanzeichnung zum notariellen Vertrag vom 22.6.1994 kann allerdings nicht unmittelbar zur Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit zurückgegriffen werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass in dieser Lageplanzeichnung nicht nur - wie geschehen - der wegzuvermessende und zu übertragende Grundstücksteil (die „Vertragsfläche“), sondern zusätzlich der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts selbst farbig markiert worden wäre (BGH NJW 1981, 1781; Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12 Rn. 21, juris). Dies ist nicht erfolgt. Außerdem haben die damaligen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitsbestellung auf die dem Vertrag beigeheftete Planskizze nicht, jedenfalls nicht direkt, Bezug genommen.

(2) Jedoch geht aus dem wörtlichen Beschrieb des bestellten Geh- und Fahrtrechts unter Ziff. XI der Urkunde in Zusammenschau mit der dabei in Bezug genommenen weiteren Textstelle unter Ziff. II sowie dem Ergebnis der auf Ziff. II beruhenden Vermessung der Ausübungsbereich des Rechts zweifelsfrei hervor. Danach darf das Recht ausgeübt werden auf dem Grundstücksstreifen, der sich nach Wegvermessung und Abschreibung der damaligen Vertragsfläche als Teilfläche des dienenden (Rest-)Grundstücks entlang der Nordgrenze der damaligen Vertragsfläche erstreckt und dessen Breite und Verlauf im Weg der Vermessung eine klare Definition erfahren sollte und erfahren hat.

Die durchgeführte Vermessung bildet die Basis für die Abschreibung des herrschenden Flurstücks 3726/5. Der zugrunde liegende Veränderungsnachweis ist Bestandteil der Grundakte und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen (BayObLG MittBayNot 1994, 318/319; Rpfleger 2004, 280; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14 Leitsatz 2 mit Rn. 22, juris; Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 9 Rn. 52).

Das dienende Grundstück erhielt durch die vollzogene Aufteilung die Form eines Hammergrundstücks. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verläuft auf dem nördlichen Grundstücksstreifen, wie er sich nach der Vermessung darstellt (auf dem „Hammerstiel“).

Die östliche Begrenzung des Ausübungsbereichs lässt sich zwar nicht aus dem Ergebnis der Vermessung, wohl aber aus dem wörtlichen Beschrieb des eingeräumten Rechts ableiten. Der Grundstücksstreifen, auf dem das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, erstreckt sich danach (nur) auf dem Streifen „entlang der Nordgrenze der (damaligen) Vertragsfläche“; er endet deshalb an der östlichen Begrenzung der Vertragsfläche und reicht nicht in gedachter Fortsetzung des Hammerstiels in die sich östlich anschließende Fläche des „Hammerkopfs“ hinein. Zudem ist der Grundstücksstreifen, auf dem gemäß Rechtsbestellung in Ziff. XI der Urkunde das Geh- und Fahrtrecht ausgeübt werden darf, gemäß der in Bezug genommenen Ziff. II der Urkunde in seiner Funktion beschrieben als „Zugang und Zufahrt zum Restgrundstück des Veräußerers“. Auch daraus erhellt, dass eine gedachte Verlängerung des Grundstücksstreifens in die Fläche des Hammerkopfs hinein nicht in Betracht kommt, denn im Bereich des Hammerkopfs ist der Eigentümer des Restgrundstücks nicht auf einen Streifen als Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück angewiesen. Nach alledem endet der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts an der östlichen Einmündung des in Breite und Verlauf vermessenen Grundstücksstreifens (des Hammerstiels) in den Hammerkopf des herrschenden (Rest-)Grundstücks.

(3) Zweifelhaft kann hierbei allenfalls sein, in welchem Winkelmaß die Ausübungsbefugnis am östlichen Ende dieses Streifens auf dem dienenden Grundstück begrenzt ist. Darauf kommt es für die hier vorzunehmenden Feststellungen aber nicht an; denn das Grundstück FlSt 3.../6 der Beteiligten zu 1 ist von dieser Unsicherheit nicht betroffen.

Das nach durchgeführter Vermessung nun als FlSt 3... (neu) vorgetragene dienende Grundstück umfasst die Fläche des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit vollständig, denn es umschließt ausweislich des Lageplans zur Urkunde vom 22.7.2004 den bereits zuvor vermessenen Hammerstiel vollständig und erstreckt sich an dessen östlichem Ende entlang der Nordgrenze des dienenden (Rest-)Grundstücks weiter in die Fläche des Hammerkopfs hinein. Im Bereich dieser Ausdehnung erfährt das FlSt 3... (neu) zudem eine kontinuierliche Verbreiterung nach Süden in die Tiefe des Hammerkopfs. Bei dieser Gestaltung ist es ausgeschlossen, dass das südlich an FlSt 3... (neu) angrenzende und als FlSt 3.../6 neu gebildete Grundstück der Beteiligten zu 1 vom Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts und von der oben beschriebenen Unsicherheit tangiert wäre. Die Unsicherheit der östlichen Begrenzung kann sich allenfalls auf das FlSt 3...(neu) beziehen.

(4) Mithin war der Dienstbarkeitsberechtigte nach dem Inhalt des Geh- und Fahrtrechts von Anfang an dauernd rechtlich gehindert, die inzwischen abgeschriebene und als FlSt 3.../6 gebuchte Teilfläche zu benutzen. Indem das Grundbuch zulasten von FlSt 3.../6 ein Geh- und Fahrtrecht verlautbart, erweist es sich in diesem Punkt als unrichtig.

b) Da mit dem Vollzug der Grundstücksteilung die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes erlischt, ist im Fall der Abschreibung das Grundbuch zu berichtigen, indem die Dienstbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 GBO entweder nicht mitübertragen oder gemäß § 46 Abs. 1 GBO durch Vermerk ausdrücklich gelöscht wird (BayObLG Rpfleger 2004, 280; auch BayObLGZ 1954, 286/289; MüKo/Joost § 1026 Rn. 3; Meikel/Böhringer § 46 Rn. 91 und 94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189 a. E.; Bauer/von Oefele AT Rn. III 421; Demharter § 7 Rn. 13; Opitz Rpfleger 2000, 367/370 f.). Im gegenwärtigen Stadium kommt nur noch die Löschung gemäß § 46 Abs. 1 GBO in Betracht.

Einer Mitwirkung des Beteiligten zu 2 bedarf es wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nicht.

3. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

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Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Gründe

i.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder einer vierköpfigen Erbengemeinschaft, denen ein Grundstück (FlSt ...; Gebäude- und Freifläche) gehört. Das Grundstück ist belastet mit einem Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... sowie einem Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... Beide Eintragungen vom 17.1.1931 beruhen auf Bewilligungen vom 26.11.1930, die folgendermaßen lauten:

Fahrtrecht in Abt.

Damit Frau B. das Holz aus ihrem Grundstück Plan Nr. ... abfahren kann, räumen hiermit die Eheleute H. ihr und ihren Rechtsnachfolgern in das Grundstück Plan Nr. ... das Recht ein, über ihre Grundstücke Plan Nrn. ... und ... 1/3 zu fahren. Das Fahrtrecht darf nur ausgeübt werden auf dem im Katasterplan eingezeichneten, aus Plan Nr. ... herausführenden, Plan Nr. ... durchschneidenden Weg und, nachdem sich dieser Weg verloren hat, in möglichst gerader Richtung über Plan Nr. ... durch den Hofraum von Hs. Nr. 99 in A., sodann weiter über die Teilfläche von Plan Nr. ..., welche die Eheleute H. nach dies amtlicher Urkunde vom Heutigen aus Plan Nr. ... ... erworben haben.

Geh- und Fahrtrecht in Abt. II/2:

Die Eheleute H. für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. ... zu 5,134 ha räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... zu nun 1,146 ha - derzeitige - Eigentümer die Eheleute Sch. - auf Plan Nr. ... das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht ein, um von Plan Nr. ... über Plan Nr. ... zu dem an Plan Nr. ... hinziehenden Weg zu gelangen und umgekehrt. Das Geh- und Fahrtrecht darf nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt werden ...

Mit Schreiben vom 19.2.2014 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechte zu löschen, „falls sie außerhalb FlSt ... liegen“. Das Grundbuchamt hat nach Durchführung von Ermittlungen (Einholung von Kartenbeilagen und Lageplan, Beiziehung von Vertragsurkunden) dem Beteiligten zu 1 am 28.2.2014 mitgeteilt, dass die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks nicht möglich sei. Die Bewilligungen seien hinsichtlich des genauen Ausübungsbereichs zu unbestimmt, als dass mit Sicherheit gesagt werden könne, das Grundstück FlSt ... sei davon nicht betroffen. Erforderlich seien deshalb Pfandfreigabeerklärungen der Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Mit Schreiben vom 6.3.2014 hat das Grundbuchamt sein vorangehendes Schreiben um eine Rechtsmittelbelehrung („Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG“ binnen eines Monats) ergänzt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 für die „Erbengemeinschaft H.“, der eine Vollmacht des Beteiligten zu 1 beigefügt ist. Vorgebracht wird, dass sich aus den Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Grundstücks von den Belastungen ergebe. Der bestehende Weg befinde sich nach den Grenzsteinen außerhalb des Grundstücks. Dieser Weg habe auf FlSt ... schon vor der Vermessung des Grundstücks bestanden. Die Einträge im gegenständlichen Grundbuch hätten nie stattfinden dürfen, deshalb seien sie zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.3.2014 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Maßgeblich für die eingetragenen Rechte seien die Bewilligungen aus den beiden notariellen Urkunden vom 26.11.1930 samt dem in Bezug genommenen Lageplan zum amtlichen Messungsverzeichnis Nr. ... Im Vergleich dieser beiden Grundlagen mit einem aktuellen Lageplan könne eine pfandfreie Abschreibung ohne Mitwirkung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht stattfinden.

II.

Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 Abs. 1 GBO das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für Entscheidungen des funktionell insoweit zuständigen (vgl. § 3 Buchst. h RPflG) Rechtspflegers. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG findet nicht statt, weil nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, zu denen die Bestimmungen der Grundbuchordnung gehören, ein Rechtsmittel gegeben ist. Anfechtbar sind endgültige Sachentscheidungen, keine vorläufigen Meinungsäußerungen; auf die äußere Form oder Bezeichnung kommt es nicht an. Notwendig und ausreichend ist, dass es sich um eine vom Willen des handelnden Organs getragene - für den Betroffenen bestimmte - Entscheidung handelt (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 28.2.2014, das die abschließende Verlautbarung zu dem Ersuchen um lastenfreie Abschreibung darstellt. Dass eine - sachlich unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) erst - offenbar auf telefonische Monierung - nachgeschoben wurde, ist für dessen rechtliche Qualifizierung als Entscheidung unerheblich. In der Sache zutreffend hat deshalb das Grundbuchamt in dem als Erinnerung bezeichneten und auf die Belehrung Bezug nehmenden Rechtsmittel die statthafte Grundbuchbeschwerde erblickt.

Von der Beschwerdebefugnis auch einzelner Mitglieder der in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragenen Berechtigten ist auszugehen (vgl. Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18). Insoweit deckt diese sich mit der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nicht eine ursprünglich falsche Eintragung der beiden Rechte, sondern deren fehlerhafte Mitübertragung bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... geltend machen. Insoweit ergeben sich gegen die Zulässigkeit der unbeschränkten Beschwerde auch im Hinblick auf § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO keine Bedenken.

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit Antrag des Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung der betroffenen Inhaber der in Abt. und II/2 eingetragenen Dienstbarkeiten liegen nicht vor, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist. Der verfahrensauslösende Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist ersichtlich unbedingt gestellt, die damit verknüpfte Bedingung („falls...“) ist als Rechtsbedingung unschädlich (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 13 Rn. 38).

1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mit übertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 1). Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7). Im ersteren Fall sind für die notwendige Bestimmtheit der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) entscheidend. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (z. B. BGHZ 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28 m. N.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter a. a. O.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022). Im zweiten Fall wird eine Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung des Betroffenen nur in Fällen in Betracht kommen, in denen die äußeren Umstände für jedermann offen zutage liegen. Ansonsten wird ein Unrichtigkeitsnachweis, notwendigerweise in der Form des § 29 GBO (Demharter § 22 Rn. 42), in der Regel nicht zu erbringen sein. Denn das Grundbuchamt darf von sich aus keine Ermittlungen anstellen und darf im Übrigen nur urkundliche Nachweise (§ 29 GBO) berücksichtigen.

2. Hiervon ausgehend erlauben die Bewilligungen aus dem Jahr 1930 die Löschung der bei Teilung des dienenden Grundstücks FlSt ... auf das neu gebildete FlSt ... im Jahr 1970 übertragenen Rechte nicht.

a) Das Fahrtrecht zugunsten des südlich gelegenen herrschenden Grundstücks FlSt ... dient dazu, den im nördlichen/nordöstlichen Bereich des dienenden Grundstücks anschließenden Fahrweg zu erreichen. Die Fahrt über FlSt ... könnte zwar genommen werden, ohne die im nordöstlichen Teil dieses Grundstücks herausgemessene Fläche von Flst ... zu schneiden oder auch nur zu berühren. Zweifelsfrei bestimmen lässt sich dies jedoch auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt zunächst über einen auf dem (ehemaligen) FlSt ... verlaufenden Weg führt. Auch von der Stelle aus, wo er „sich verliert“, sind Verläufe nicht ausschließbar, die die Fläche des Grundstücks FlSt ... tangieren. Dass die Fahrt „in möglichst gerader Richtung“ zu verlaufen hat, ändert angesichts der durch diese Formulierung eröffneten Bandbreite noch zulässiger Fahrtnahmen an diesem Befund nichts.

b) Keine andere Einschätzung ergibt sich für das zugunsten des Grundstücks FlSt ... eingetragene Recht. Das herrschende Grundstück schließt südwestlich an das dienende - seinerzeit bei Bestellung ungeteilte - Grundstück FlSt ... an. Der „an Plan Nr. ...“ hinziehende Weg befindet sich an der nördlichen Spitze bzw. entlang des nordöstlichen

Grenzverlaufs des dienenden Grundstücks. Es ist zwar nach der Kartenlage denkbar, den beschriebenen Weg auch ohne Tangierung des Flurstücks ... zu erreichen; jedoch verlangt der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 GBO, dass der Antragsteller lückenlos alle - nicht rein theoretische - Möglichkeiten auszuräumen hat, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (etwa BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415 f.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59/60). Nach diesem strengen Maßstab kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Geh- und Fahrtrecht die Fläche von FlSt ... berührt. So ist auch in der Kartenbeilage zum Messungsverzeichnis Nr. ... bereits ein Wegverlauf ersichtlich, der nicht am nördliche „Zipfel“ des dienenden Grundstücks FlSt ... endet, sondern sich in einem bestimmten Ausmaß in dieses hinein erstreckt. Es ist nicht ausschließbar, dass das Recht diese in nord-südliche Richtung verlaufende Wegstrecke umfasst. Dann aber wäre auch eine Tangierung der Fläche von FlSt ... denkbar, ohne dass dies aber zwingend so sein müsste. Jedenfalls ergeben Beschrieb und Flurkarten auch mit Rücksicht auf die Anforderung, dass die Fahrt „nur auf dem kürzesten Weg ausgeübt“ werden darf, kein eindeutiges und zweifelfreies Ergebnis.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.04.2014.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II.

Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt ... von dem Restgrundstück FlSt. ... steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt... von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt D. a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2

5.000 €

und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4

10.000 € (2 x 5.000 €).

Gründe

I.

1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ..., Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt ...) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt ... anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt ... gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete - nicht maßstabsgerechte, „genordete“ - Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt ... verlaufenden gelb eingefärbten und als Geh- und Fahrtrecht bezeichneten Grundstücksfläche. Nach dem Text der Bewilligung handelt es sich um das Recht, „über das Restgrundstück von FlSt ... - dienendes Grundstück - und zwar auf der in der anliegenden Planskizze gelb eingefärbten Teilfläche für die Zwecke des verkauften Grundstücksteiles - herrschendes Grundstück - zur D.-Straße und zurück unter Mitbenützung des Grundstückes FlSt ... unbeschränkt zu gehen und zu fahren“.

In der Folgezeit kam es im Bereich der Westgrenze des Grundstücks FlSt ... zu weiteren katastermäßigen Veränderungen. Insbesondere wurde ein Grundstücksstreifen von 44 m2 herausgemessen und dem nördlich anschließenden FlSt ... zugeschrieben. Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht wurde hierbei gemäß Bewilligung vom 24.1.1968 zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin des („Hinterlieger“-) Grundstücks FlSt ... Dieses ist belastet mit am 21.7.1962/26.8.1963 bewilligten und am 25.10.1963 im Gleichrang eingetragenen Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 2) sowie von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 3). Das letztgenannte Grundstück schließt sich westlich an das Grundstück FlSt ... an. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... in der nördlichen - nach Augenmaß halbseitigen - Verlängerung von FlSt. ...

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 13.4.2012 die Löschung der Belastung an FlSt ... beantragt. Das Grundstück liege nicht im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts. Die Beteiligte zu 4 hat dem widersprochen. Es handele sich um einen Privatweg; das Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich über die Breite der Wegfläche hinaus auch auf einen Teil des Grundstücks FlSt ...

b) Ihrerseits hat die Beteiligte zu 4 am 7.6.2013 beantragt, die an FlSt ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke ... und ... lastenden Geh- und Fahrtrechte zu löschen. Wegen zwischenzeitlicher selbst veranlasster Veränderungen an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen könne das Recht nicht mehr ausgeübt werden und bringe auch dauerhaft keine Vorteile mehr. Insbesondere könnten die jeweiligen Eigentümer ihre Grundstücke ohne Gebrauch der Wegfläche zu ihren Grundstücken gelangen. Das Grundbuch sei unrichtig geworden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben sich einer Löschung widersetzt.

2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.1.2014 - berichtigt im Rubrum am 27.2.2014 - die Löschung abgelehnt.

Zu 1.a) Der Ausübungsbereich des Rechts sei in der Anlage zur Bewilligungsurkunde in seinen Grenzen nicht zweifelsfrei markiert. Nach der Eintragung des Rechts sei das dienende Grundstück durch Teilverkäufe mehrfach auf der Westseite, so im östlichen Grenzbereich des gelb markierten

Ausübungsbereichs entlang, geteilt und von den jeweiligen Käufern zur dinglichen Haftung übernommen worden. Es sei aber nicht zweifelsfrei festzustellen, ob nicht doch noch ein geringfügiger Teil des Restgrundstücks mit dem Geh- und Fahrtrecht belastet sei. Damit schieden Löschungsansprüche wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 1026 BGB, § 22 GBO) aus, ebenso komme eine Amtslöschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) nicht in Betracht. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das FlSt ... nicht mehr belastet sei, reiche für die Löschung nicht.

Zu 1.b) Ein Erlöschen der beiden Rechte sei nicht erkennbar. Ob es zutreffe, dass die Eigentümer der beiden Grundstücke ohne weiteres unter Benutzung eigener und öffentlicher Flächen zu ihren Grundstücken gelangen könnten, sei nicht feststellbar. Das Grundbuchamt habe auch keine Kenntnis über die Beweggründe für die seinerzeitige Bestellung der beiden Rechte. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten bildeten in der Regel keinen Anspruch auf Löschung.

Im Übrigen enthält der Beschluss - als inhaltlich abgegrenzte Hinweise - unverbindliche Ausführungen zu dem (mutmaßlich geringen) auf der Fläche des heutigen Grundstücks FlSt ... verbliebenen Ausübungsbereich der Dienstbarkeit und deren Nutzbarkeit.

3. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19.2.2014, der das Grundbuchamt am 27.2.2014 nicht abgeholfen hat. Es sieht sich mit den vorhandenen Hilfsmitteln - namentlich mit der der Bewilligung beigefügten Skizze und anhand der Veränderungsnachweise - weiter nicht in der Lage, einen Ausübungsbereich auf dem Grundstück FlSt ... sicher auszuschließen.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit über einen verbliebenen Ausübungsbereich an dem belasteten FlSt ... überspannt habe. Insbesondere sei auch ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 zu berücksichtigen, wonach „durch den heutigen Verkauf der Teilfläche zu 44 m2 alle Geh- und Fahrtrechte am Restbesitz der Verkäuferin gelöscht werden können“. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Amtslöschung vor. Ein Geh- und Fahrtrecht im allenfalls auf wenigen Zentimetern verbliebenen Bereich des Grundstücks könne nicht ausgeübt werden und sei auch nicht eintragungsfähig.

Die Beteiligte zu 4 tritt der Beschwerde entgegen. Sie hat ihrerseits Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Geh- und Fahrtrechte an ihrem Grundstück zugunsten der Eigentümer der Flurstücke ... und ... zu löschen. Durch nachträgliche Änderungen (Verkauf von Teilflächen) seien die bestellten Geh- und Fahrtrechte erheblich betroffen. Bei Durchführung eines Augenscheins wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Rechte in Gegenwart und Zukunft keinen Vorteil mehr brächten. Beweggründe bei der Beurkundung könnten hierbei keine Rolle spielen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 hätten auch ohne die strittigen Rechte ungehinderten Zugang zu den beiden Grundstücken.

Dem wiederum treten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.

II.

Die jeweiligen formgerecht eingelegten unbefristeten Beschwerden gegen den die Löschung von Dienstbarkeiten ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) erweisen sich insofern als unzulässig, als diese (auch) die Entscheidung umfassen, ein Amtsverfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchzuführen (§ 84 Abs. 2, § 85 GBO). Nach § 85 Abs. 2 Halbs. 1 GBO entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen, ob das (Amts-)Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht für denjenigen anfechtbar, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll (siehe BayObLGZ 1973, 272); vielmehr folgt ihre Unanfechtbarkeit aus § 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 85 Rn. 5 und 6 sowie § 84 Rn. 16). Soweit gegen die auf Anregung (vgl. § 86 GBO) ergangene Entscheidung des Rechtspflegers die (befristete) Erinnerung statthaft ist (Demharter § 85 Rn. 6; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 85 Rn. 10 ff. m. w. N.), ist für die Entscheidung nicht das Beschwerdegericht (§ 72 GBO), sondern der Richter des Ausgangsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 2 Satz 3, § 28 RPflG; Bassenge/Roth RPflG 10. Aufl. § 11 Rn. 22 und 37).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wurde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO). Ein Abhilfeverfahren beim Grundbuchamt (§ 75 GBO) fand insoweit nicht statt. Indessen ist der Senat berechtigt, sogleich selbst zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155; Demharter § 75 Rn. 1), weil es nach seinem Dafürhalten eines vorgeschalteten Abhilfeverfahrens hier nicht bedarf.

Soweit die Rechtsmittel gegen die die Löschung (wegen nachträgliche Unrichtigkeit) versagende Entscheidung (§13 Abs. 1, § 22 GBO) zulässig sind, erweist sich das der Beteiligten zu 4 als unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist hingegen mit der Maßgabe erfolgreich, als eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu ergehen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13, vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12, vom 5.1.2012, 34 Wx 543/11, je bei juris) erlöschen am - wie hier gesamten - Grundstück begründete, jedoch in ihrem Ausübungsbereich beschränkte (Demharter § 7 Rn. 21) Dienstbarkeiten (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird. Erlöschen bedingt in materieller Hinsicht, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur Flächen betrifft, die außerhalb liegen (siehe Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 2). Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

Weiter kann im Verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (vgl. § 1019 BGB; BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496), denn der Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten ist Rechtsinhalt (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1).

2. Geh- und Fahrtrecht zugunsten FlSt ... an FlSt ...:

Für dieses Recht erlauben die vorhandenen Unterlagen noch nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Ausübungsbereich außerhalb der Restfläche dieses Grundstücks liegt. So ist zwar die Dienstbarkeit durch die der Bewilligung beigefügte Skizze wirksam auf einen konkret definierten Teilbereich beschränkt (vgl. BGHZ 59, 11; BGH NJW 1981, 1781). Dadurch werden aber die für die Löschung nach § 22 GBO maßgeblichen strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (BayObLG Rpfleger 1986, 451; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56, 59 ff.; Demharter § 22 Rn. 18 mit 36 f.), der in Urkundenform nach § 29 GBO zu erbringen ist (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 42), nicht gemindert.

a) Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, dass auch nach den Abschreibungen im nordwestlichen Grenzbereich, also dort, wo sich gerade der Ausübungsbereich auf dem ungeteilten Grundstück nach der Skizze erstreckt, ein Teil desselben sich nicht ausschließbar noch auf der Fläche von FlSt ... befindet. Die Größe dieser nicht ausschließbaren Teilfläche wäre für die Erstreckung unerheblich, weil es sich um ein einheitliches Recht am ursprünglichen Gesamtgrundstück handelt (vgl. §§ 1020, 1023 Abs. 1 BGB), mag sich auch die Ausübung vertraglich auf den farbig markierten Bereich beschränken (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 f.) und diese sich nach den aktuellen Grundstücksgrenzen überwiegend außerhalb von FlSt ... befinden. Der Wortlaut der Bewilligung vom 16.7.1962 grenzt die für die Ausübung bestimmte Fläche nicht weiter in einer Form ein (Beispiel etwa Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12), dass flächenmäßige Überlappungen im jetzigen nordwestlichen Grenzverlauf nur eine ganz entfernte - vernachlässigbare - Möglichkeit wären (BayObLGZ 1995, 413, 416; Demharter § 22 Rn. 37). Zudem bestehen Unsicherheiten, weil der Bestand des Weggrundstücks FlSt ... zwischenzeitlich verändert ist.

b) Allerdings ergibt sich aus der der Bewilligung beigefügten, zwar nicht maßstabsgerechten, aber zeichnerisch doch recht genauen Skizze, dass sich die bezeichnete Ausübungsstelle als Fläche in einer - gedachten - geraden Linie nördlich an das Grundstück FlSt ... (Wegfläche) anschließt und in derselben Breite die Verbindung zu einem seinerzeit verkauften und nördlich anschließenden Grundstücksstreifen herstellt. Das bestätigt sich auch in der anschließenden Messungsanerkennung mit Auflassung vom 26.8.1963 mit dem Veränderungsnachweis Nr. 304/1962. Der Kaufvertrag vom 24.1.1968 samt dem dort in Bezug genommenen Veränderungsnachweis Nr. 12/1967 spricht

ebenfalls dafür. Einen grundbuchtauglichen Nachweis (§ 29 GBO) bildet die Erklärung der dortigen Parteien, zu denen im Übrigen die Beteiligte zu 4 bzw. ihr Rechtsvorgänger im Grundbesitz nicht gehörte, indessen nicht. Stellt man, wie richtig, auf das Gesamtrecht ab, kommt es auf eine selbstständige Ausübbarkeit in den Grenzen des Grundstücks FlSt ... ebenso wenig an wie darauf, ob die Zufahrt auch ohne eine derartige zusätzliche Ausübungsfläche gesichert wäre.

c) Den Beteiligten zu 1 und 2 ist aber die Möglichkeit einzuräumen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage einer vermessungsamtlichen Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) nachzuweisen, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt... befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1026 Rn. 12). Ein derartiger Nachweis ersetzt zwar nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12). Indessen ergibt sich der Verlauf der Fahrt aufgrund der Skizze „entlang der Westgrenze“ (siehe Veränderungsnachweis Nr. 304/1962) in der gedachten geraden Fortsetzung zur (damaligen) Grenze an FlSt ... und in derselben gedachten geraden Linie zum damaligen in der Skizze rot schraffierten Kaufgegenstand sowie in dessen Breite. Inwieweit sich das Vermessungsamt in der Lage sieht, eine derartige Bescheinigung auszustellen, hat der Senat hier nicht zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/108).

Mit der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts ergeht deshalb eine Zwischenverfügung (§ 18 GBO), verbunden mit dem Hinweis, den bezeichneten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen (siehe Demharter § 77 Rn. 25). Diesem wird freigestellt, die gesetzte Frist gegebenenfalls zu verlängern.

Mit der (isoliert) getroffenen Kostenentscheidung im Vorlagebeschluss vom 27.2.2014 hat es hingegen sein Bewenden. Auch wenn der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis erfolgreich sein sollte, kann es aus dem dargelegten Gründen zu keiner Kostenerstattung kommen.

3. Geh- und Fahrtrechte zugunsten FlSt ... und ... an FlSt ...:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, anders als das Grundbuchamt zu entscheiden. Voraussetzung für die Löschung der Dienstbarkeiten ist der - mit grundbuchtauglichen Mitteln (§ 29 GBO) - nachgewiesene Wegfall des Vorteils für die Nutzung der herrschenden Grundstücke (§ 1019 BGB). Dazu ist auch anhand der vorgelegten Pläne (namentlich B 4) nichts ersichtlich. Es mag sein, dass die beiden herrschenden Grundstücke direkt, ggf. auch über einen Zufahrtsweg an der westlichen Grenze des Grundstücks FlSt ..., zum öffentlichen Verkehrsgrund erschlossen sind; es mag auch zutreffen, dass ein Zugang zu den beiden Grundstücken von der Fläche des Weggrundstücks FlSt ... aus genommen werden kann, ohne dabei Flächen aus dem dienenden Grundstück FlSt ... in Anspruch nehmen zu müssen. Hierauf sowie auf etwaige bauliche

Veränderungen kommt es jedoch nicht an. Denn ausreichend ist bereits, dass sich der Vorteil - sei es wirtschaftlich oder auch nur tatsächlich - in einer bloßen Annehmlichkeit, einer Wirtschaftlichkeitserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen erschöpft (siehe ausführlich OLG Frankfurt FGPrax 2009, 253; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1139). Jedenfalls deshalb sind die Geh- und Fahrtrechte für beide Grundstücke objektiv von Nutzen, weil sie über den Sackweg FlSt ... hinaus auch nach Norden hin eine Erreichbarkeit der beiden Wohngrundstücke zu Fuß oder per Fahrzeug von dort aus sicherstellen.

4. Kosten und Geschäftswert:

a) Für das - im Wesentlichen - erfolgreiche Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist nicht § 84 FamFG, sondern § 81 FamFG einschlägig (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 2). Es erscheint insoweit gerechtfertigt, von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Kostenerstattungsanordnung ist nicht angezeigt. Vielmehr erscheint es billig, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst trägt (vgl. § 81 Abs. 1 FamFG).

b) Weil das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 erfolglos geblieben ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 84 FamFG dieser aufzuerlegen. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, um hiervon absehen zu können. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

c) Der Geschäftswert für das jeweilige Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Anwendung von § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.