Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - 34 Wx 103/15

bei uns veröffentlicht am15.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 103/15

Beschluss

vom 15.5.2015

Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligter: ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte: ...

wegen Löschung eines Klarstellungs-/Berichtigungsvermerks (Geh- und Fahrtrecht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 15.05.2015 folgenden Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt 94 (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und 94/11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 94/8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2 a, b. Es ist auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt) um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.06.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl.Nr. 94/4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.07.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die „Bewilligung vom 12.10.1955/20.06.1958“ ein.

Am 23.07.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11; ...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.07.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu 94/3) und 17828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt 94 sei die Eintragung eines Wegerechts nicht zulässig. Weil Inhalt und Umfang dieses Rechts bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit „praktisch“ erscheine.

Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Vermerk gebe lediglich den Grundbuchstand nach dem ordnungsgemäß vollzogenen VN 205 wieder und stelle keine weitere Belastung dar. Zur Mitteilung des Vermessungsamts anlässlich des VN 226 seien (Berichtigungs-) Anträge bisher nicht gestellt. Beim Vollzug des VN 226 sei demzufolge diese Mitteilung nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligung lasse nicht erkennen, wo genau der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verlaufe. Bewilligt worden sei die Eintragung an den ursprünglichen drei Flurstücken und sodann auch erfolgt. Der Vermerk stelle dies nach Vollzug sämtlicher folgender Veränderungsnachweise so zutreffend dar.

Im Übrigen sei die Belastung des Rechts nicht das gleiche wie die Ausübung. Auch nach aktueller Auskunft eines Mitarbeiters des Vermessungsamts sei nicht endgültig auszuschließen, dass das Flurstück 94 belastet sei; das Recht habe deshalb zu verbleiben, weil nach § 1026 BGB nicht festgestellt werden könne, dass das bezeichnete Flurstück nicht davon betroffen sei. Das insoweit als Löschungsantrag nach § 1026 BGB auszulegende Gesuch sei daher ebenfalls zurückzuweisen.

Gegen den Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 03.03.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig, soweit es sich gegen die abgelehnte Löschung der richtig- oder klarstellenden Eintragung vom 23.07.2014 richtet. Gemäß § 71 Abs. 2 GBO gesetzlich beschränkt ist das Rechtsmittel nicht (OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 101; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 46 und § 22 Rn. 22). Denn mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eintragung vom 23.07.2014 verändere gegenüber der Eintragung vom 25.07.1958 den Belastungsgegenstand, indem der Vermerk das dienende Grundstück ohne rechtliche Grundlage erweiternd und insofern falsch beschreibe. Würde der Vermerk eine derartige Veränderung zum Ausdruck bringen, wäre er ersatzlos zu löschen, weil er tatsächliche Verhältnisse unzutreffend wiedergäbe. Denn die Funktion, das eingetragene Recht zu ändern, hat eine Klarstellung nicht, weil der auf das eingetragene Geh- und Fahrtrecht bezogene Vermerk allein die Anpassung der ursprünglich zutreffenden katastermäßigen Bezeichnungen der dienenden Grundstücke (siehe Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 290) im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Veränderungsnachweise (vgl. BayObLGZ 1969, 284/288) bezweckt. Derartige tatsächliche Angaben bedingen keinen gutgläubigen Erwerb. Sie wären, falls sachlich unzutreffend, ersatzlos zu löschen (Demharter § 71 Rn. 38). Hingegen betrifft die Beschwerde nicht die Weiterverfolgung eines - auch erstinstanzlich gar nicht gestellten - auf das Geh- und Fahrtrecht selbst bezogenen Löschungsantrags (§ 22 GBO).

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Mit dem eingetragenen Vermerk klarstellender Art hat es sein Bewenden.

a) Das Grundbuchamt hat die im ursprünglichen Eintrag vom 25.7.1958 bezeichneten Flurstücke, ohne Eintragung eines Löschungsvermerks, gerötet, was grundbuchrechtlich die Eintragung nicht beseitigt und deshalb auch nicht die materiellen Folgen einer Löschung (vgl. § 46 GBO) auslöst (Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 46 Rn. 12; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 46 Rn. 38; vgl. auch § 17 Abs. 2 GBV). Die Rötung allein ist nur ein Hinweis- und Hilfsmittel zur übersichtlichen Gestaltung des Grundbuchs (Hügel/Reetz a. a. O.; Schöner/Stöber Rn. 281). Wurde - wie hier - in der Zweiten Abteilung ein Vermerk über eine Veränderung im Hinblick auf den VN 205 eingetragen, so hat die Rechtspflegerin formal zutreffend die Gegenstandslosigkeit der Flurstücksbezeichnungen im ursprünglichen Eintrag dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie diese rot unterstrichen hat (§ 17 Abs. 3 GBV).

b) Der im Vermerk bezeichnete VN 205, der die Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster bezweckt (vgl. § 2 Abs. 2 GBO) und an den das Grundbuchamt grundsätzlich gebunden ist (Demharter § 2 Rn. 25), betraf Verschmelzungen sowie die Herausmessung einer Teilfläche aus Anlass eines Grundstückskaufs, nämlich (u. a.) die der belasteten Flurstücke 93/4 zu 0,4458 ha und 94/4 zu 2,5720 ha (unter Wegfall) zu FlSt 94 (neu). Dies wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Bl. 464) am 17.05.1984 zutreffend vollzogen, ebenso die Übertragung der herausgemessenen und veräußerten Restfläche von 1,0734 ha (= FlSt 94/3 neu) nach Bl. 547, wohin das gegenständliche Recht ebenfalls am 17.05.1984 mitübertragen wurde. Zutreffend weist der Vermerk nun die Veränderung laut VN 205 aus, verbunden mit der nicht zwingenden, aber auch nicht zu beanstandenden Feststellung, dass das Recht an FlSt. 94 und 94/11 lastet, an dem letztgenannten Flurstück deshalb, weil es nach der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Bl. 464) unter einer fortlaufenden Nummer (vgl. § 6 Abs. 2 GBV) im Grundbuch ein Grundstück im Rechtssinne darstellt (vgl. Senat vom 24.07.2009, 34 Wx 027/09 = Rpfleger 2009, 673; vom 9.3.2015, 34 Wx 39/14 bei juris).

Die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und Fahrtrecht erfasste nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.06.1958 sämtliche damals selbstständigen drei Grundstücke (Flurstücke 94/4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957, nicht lediglich reale Teile. Davon zu unterscheiden ist der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen“. Über den zulässigen Ausübungsbereich besagen der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst nichts.

c) Der im Jahr 1989 vollzogene VN 226 enthält zwar die Feststellung, dass das (Geh- und Fahrt-) Recht künftig an Flst. 92/2 (Bl. 510) lastet und u .a. die Teilflächen FlSt. 94 (neu) nicht betroffen seien. Ob die Feststellung im Fall eines Berichtigungsantrags nach § 22 GBO die Löschung der Eintragung auf dem Grundstück FlSt 94 und 94/11 wegen nachgewiesener Unrichtigkeit erlaubt, bedarf an dieser Stelle im Ergebnis keiner Klärung.

(1) Wird das dienende Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Teilung von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB; vgl. Demharter § 7 Rn. 13; Palandt/Bassenge BGB 74. Auflage § 1026 Rn. 1). Die Ausübung der Grunddienstbarkeit muss dabei aus Rechtsgründen, nicht nur aus tatsächlichen Gründen, auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt sein (BGH NJW 2002, 3021), wobei sich die erforderliche rechtliche Beschränkung aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergeben kann, wenn deren Ausübungsbereich lokalisiert ist oder die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. Staudinger/Jörg Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1026 Rn. 6). Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (Senatvom 03.09.2014, 34 Wx 90/14, vom 17.11.2014, 34 Wx 369/14, je bei juris; BayOb-lGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

(2) Eine Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280). Als eine andere Nachweismöglichkeit kommt eine vermessungsamtliche Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) in Betracht, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt 94 (FlSt 94/11) befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (vgl. Senat vom 03.09.2014; BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer § 1026 Rn. 12). Dies ersetzt aber nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 07.08.2012, 34 Wx 76/12, bei juris). Allgemein gilt, dass an die Führung des in Urkundenform (§ 29 GBO; Demharter § 22 Rn. 42) zu erbringenden Nachweises strenge Anforderungen gestellt werden und ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Demharter § 22 Rn. 37 m. w. N.).

(3) Ob die zu VN 226 getroffene Aussage zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine Bescheinigung im vorgenannten Sinne darstellt und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheint, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Anders als das Grundbuchamt erachtet der Senat einen Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt. Ersichtlich hatte der mit einer dienstaufsichtlichen Eingabe verbundene Antrag des Beteiligten vom 26.01.2015 nur die Löschung der Eintragung vom 24.07.2014 zum Gegenstand. Der Beteiligte erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass es im Hinblick auf die wegen dieses Rechts geführten Rechtsstreitigkeiten unerlässlich sei, „es bei den früher vorhandenen Eintragungen zu belassen“. Dann aber ging die (Inzident-) Entscheidung des Grundbuchamts auch über einen vermeintlichen Löschungsantrag nach § 1026 BGB ins Leere. Insoweit hebt der Senat die im Beschluss des Amtsgerichts enthaltenen Kostenausspruch auf, der nur im Fall eines Antrags (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG) seine Berechtigung gehabt hätte. Eine Kostenschuldnerschaft bei erfolglos gebliebenen Anregungen, im Amtsverfahren tätig zu werden - dazu gehört der hiesige „Antrag“, den Vermerk vom 23.07.2014 zu löschen -, kommt regelmäßig nicht in Betracht.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Insoweit ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten aus dem Umstand der Antragstellung im Beschwerderechtszug. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II.

Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt ... von dem Restgrundstück FlSt. ... steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt... von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt D. a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2

5.000 €

und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4

10.000 € (2 x 5.000 €).

Gründe

I.

1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ..., Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt ...) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt ... anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt ... gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete - nicht maßstabsgerechte, „genordete“ - Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt ... verlaufenden gelb eingefärbten und als Geh- und Fahrtrecht bezeichneten Grundstücksfläche. Nach dem Text der Bewilligung handelt es sich um das Recht, „über das Restgrundstück von FlSt ... - dienendes Grundstück - und zwar auf der in der anliegenden Planskizze gelb eingefärbten Teilfläche für die Zwecke des verkauften Grundstücksteiles - herrschendes Grundstück - zur D.-Straße und zurück unter Mitbenützung des Grundstückes FlSt ... unbeschränkt zu gehen und zu fahren“.

In der Folgezeit kam es im Bereich der Westgrenze des Grundstücks FlSt ... zu weiteren katastermäßigen Veränderungen. Insbesondere wurde ein Grundstücksstreifen von 44 m2 herausgemessen und dem nördlich anschließenden FlSt ... zugeschrieben. Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht wurde hierbei gemäß Bewilligung vom 24.1.1968 zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin des („Hinterlieger“-) Grundstücks FlSt ... Dieses ist belastet mit am 21.7.1962/26.8.1963 bewilligten und am 25.10.1963 im Gleichrang eingetragenen Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 2) sowie von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 3). Das letztgenannte Grundstück schließt sich westlich an das Grundstück FlSt ... an. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... in der nördlichen - nach Augenmaß halbseitigen - Verlängerung von FlSt. ...

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 13.4.2012 die Löschung der Belastung an FlSt ... beantragt. Das Grundstück liege nicht im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts. Die Beteiligte zu 4 hat dem widersprochen. Es handele sich um einen Privatweg; das Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich über die Breite der Wegfläche hinaus auch auf einen Teil des Grundstücks FlSt ...

b) Ihrerseits hat die Beteiligte zu 4 am 7.6.2013 beantragt, die an FlSt ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke ... und ... lastenden Geh- und Fahrtrechte zu löschen. Wegen zwischenzeitlicher selbst veranlasster Veränderungen an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen könne das Recht nicht mehr ausgeübt werden und bringe auch dauerhaft keine Vorteile mehr. Insbesondere könnten die jeweiligen Eigentümer ihre Grundstücke ohne Gebrauch der Wegfläche zu ihren Grundstücken gelangen. Das Grundbuch sei unrichtig geworden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben sich einer Löschung widersetzt.

2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.1.2014 - berichtigt im Rubrum am 27.2.2014 - die Löschung abgelehnt.

Zu 1.a) Der Ausübungsbereich des Rechts sei in der Anlage zur Bewilligungsurkunde in seinen Grenzen nicht zweifelsfrei markiert. Nach der Eintragung des Rechts sei das dienende Grundstück durch Teilverkäufe mehrfach auf der Westseite, so im östlichen Grenzbereich des gelb markierten

Ausübungsbereichs entlang, geteilt und von den jeweiligen Käufern zur dinglichen Haftung übernommen worden. Es sei aber nicht zweifelsfrei festzustellen, ob nicht doch noch ein geringfügiger Teil des Restgrundstücks mit dem Geh- und Fahrtrecht belastet sei. Damit schieden Löschungsansprüche wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 1026 BGB, § 22 GBO) aus, ebenso komme eine Amtslöschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) nicht in Betracht. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das FlSt ... nicht mehr belastet sei, reiche für die Löschung nicht.

Zu 1.b) Ein Erlöschen der beiden Rechte sei nicht erkennbar. Ob es zutreffe, dass die Eigentümer der beiden Grundstücke ohne weiteres unter Benutzung eigener und öffentlicher Flächen zu ihren Grundstücken gelangen könnten, sei nicht feststellbar. Das Grundbuchamt habe auch keine Kenntnis über die Beweggründe für die seinerzeitige Bestellung der beiden Rechte. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten bildeten in der Regel keinen Anspruch auf Löschung.

Im Übrigen enthält der Beschluss - als inhaltlich abgegrenzte Hinweise - unverbindliche Ausführungen zu dem (mutmaßlich geringen) auf der Fläche des heutigen Grundstücks FlSt ... verbliebenen Ausübungsbereich der Dienstbarkeit und deren Nutzbarkeit.

3. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19.2.2014, der das Grundbuchamt am 27.2.2014 nicht abgeholfen hat. Es sieht sich mit den vorhandenen Hilfsmitteln - namentlich mit der der Bewilligung beigefügten Skizze und anhand der Veränderungsnachweise - weiter nicht in der Lage, einen Ausübungsbereich auf dem Grundstück FlSt ... sicher auszuschließen.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit über einen verbliebenen Ausübungsbereich an dem belasteten FlSt ... überspannt habe. Insbesondere sei auch ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 zu berücksichtigen, wonach „durch den heutigen Verkauf der Teilfläche zu 44 m2 alle Geh- und Fahrtrechte am Restbesitz der Verkäuferin gelöscht werden können“. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Amtslöschung vor. Ein Geh- und Fahrtrecht im allenfalls auf wenigen Zentimetern verbliebenen Bereich des Grundstücks könne nicht ausgeübt werden und sei auch nicht eintragungsfähig.

Die Beteiligte zu 4 tritt der Beschwerde entgegen. Sie hat ihrerseits Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Geh- und Fahrtrechte an ihrem Grundstück zugunsten der Eigentümer der Flurstücke ... und ... zu löschen. Durch nachträgliche Änderungen (Verkauf von Teilflächen) seien die bestellten Geh- und Fahrtrechte erheblich betroffen. Bei Durchführung eines Augenscheins wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Rechte in Gegenwart und Zukunft keinen Vorteil mehr brächten. Beweggründe bei der Beurkundung könnten hierbei keine Rolle spielen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 hätten auch ohne die strittigen Rechte ungehinderten Zugang zu den beiden Grundstücken.

Dem wiederum treten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.

II.

Die jeweiligen formgerecht eingelegten unbefristeten Beschwerden gegen den die Löschung von Dienstbarkeiten ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) erweisen sich insofern als unzulässig, als diese (auch) die Entscheidung umfassen, ein Amtsverfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchzuführen (§ 84 Abs. 2, § 85 GBO). Nach § 85 Abs. 2 Halbs. 1 GBO entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen, ob das (Amts-)Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht für denjenigen anfechtbar, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll (siehe BayObLGZ 1973, 272); vielmehr folgt ihre Unanfechtbarkeit aus § 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 85 Rn. 5 und 6 sowie § 84 Rn. 16). Soweit gegen die auf Anregung (vgl. § 86 GBO) ergangene Entscheidung des Rechtspflegers die (befristete) Erinnerung statthaft ist (Demharter § 85 Rn. 6; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 85 Rn. 10 ff. m. w. N.), ist für die Entscheidung nicht das Beschwerdegericht (§ 72 GBO), sondern der Richter des Ausgangsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 2 Satz 3, § 28 RPflG; Bassenge/Roth RPflG 10. Aufl. § 11 Rn. 22 und 37).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wurde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO). Ein Abhilfeverfahren beim Grundbuchamt (§ 75 GBO) fand insoweit nicht statt. Indessen ist der Senat berechtigt, sogleich selbst zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155; Demharter § 75 Rn. 1), weil es nach seinem Dafürhalten eines vorgeschalteten Abhilfeverfahrens hier nicht bedarf.

Soweit die Rechtsmittel gegen die die Löschung (wegen nachträgliche Unrichtigkeit) versagende Entscheidung (§13 Abs. 1, § 22 GBO) zulässig sind, erweist sich das der Beteiligten zu 4 als unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist hingegen mit der Maßgabe erfolgreich, als eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu ergehen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13, vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12, vom 5.1.2012, 34 Wx 543/11, je bei juris) erlöschen am - wie hier gesamten - Grundstück begründete, jedoch in ihrem Ausübungsbereich beschränkte (Demharter § 7 Rn. 21) Dienstbarkeiten (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird. Erlöschen bedingt in materieller Hinsicht, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur Flächen betrifft, die außerhalb liegen (siehe Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 2). Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

Weiter kann im Verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (vgl. § 1019 BGB; BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496), denn der Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten ist Rechtsinhalt (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1).

2. Geh- und Fahrtrecht zugunsten FlSt ... an FlSt ...:

Für dieses Recht erlauben die vorhandenen Unterlagen noch nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Ausübungsbereich außerhalb der Restfläche dieses Grundstücks liegt. So ist zwar die Dienstbarkeit durch die der Bewilligung beigefügte Skizze wirksam auf einen konkret definierten Teilbereich beschränkt (vgl. BGHZ 59, 11; BGH NJW 1981, 1781). Dadurch werden aber die für die Löschung nach § 22 GBO maßgeblichen strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (BayObLG Rpfleger 1986, 451; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56, 59 ff.; Demharter § 22 Rn. 18 mit 36 f.), der in Urkundenform nach § 29 GBO zu erbringen ist (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 42), nicht gemindert.

a) Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, dass auch nach den Abschreibungen im nordwestlichen Grenzbereich, also dort, wo sich gerade der Ausübungsbereich auf dem ungeteilten Grundstück nach der Skizze erstreckt, ein Teil desselben sich nicht ausschließbar noch auf der Fläche von FlSt ... befindet. Die Größe dieser nicht ausschließbaren Teilfläche wäre für die Erstreckung unerheblich, weil es sich um ein einheitliches Recht am ursprünglichen Gesamtgrundstück handelt (vgl. §§ 1020, 1023 Abs. 1 BGB), mag sich auch die Ausübung vertraglich auf den farbig markierten Bereich beschränken (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 f.) und diese sich nach den aktuellen Grundstücksgrenzen überwiegend außerhalb von FlSt ... befinden. Der Wortlaut der Bewilligung vom 16.7.1962 grenzt die für die Ausübung bestimmte Fläche nicht weiter in einer Form ein (Beispiel etwa Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12), dass flächenmäßige Überlappungen im jetzigen nordwestlichen Grenzverlauf nur eine ganz entfernte - vernachlässigbare - Möglichkeit wären (BayObLGZ 1995, 413, 416; Demharter § 22 Rn. 37). Zudem bestehen Unsicherheiten, weil der Bestand des Weggrundstücks FlSt ... zwischenzeitlich verändert ist.

b) Allerdings ergibt sich aus der der Bewilligung beigefügten, zwar nicht maßstabsgerechten, aber zeichnerisch doch recht genauen Skizze, dass sich die bezeichnete Ausübungsstelle als Fläche in einer - gedachten - geraden Linie nördlich an das Grundstück FlSt ... (Wegfläche) anschließt und in derselben Breite die Verbindung zu einem seinerzeit verkauften und nördlich anschließenden Grundstücksstreifen herstellt. Das bestätigt sich auch in der anschließenden Messungsanerkennung mit Auflassung vom 26.8.1963 mit dem Veränderungsnachweis Nr. 304/1962. Der Kaufvertrag vom 24.1.1968 samt dem dort in Bezug genommenen Veränderungsnachweis Nr. 12/1967 spricht

ebenfalls dafür. Einen grundbuchtauglichen Nachweis (§ 29 GBO) bildet die Erklärung der dortigen Parteien, zu denen im Übrigen die Beteiligte zu 4 bzw. ihr Rechtsvorgänger im Grundbesitz nicht gehörte, indessen nicht. Stellt man, wie richtig, auf das Gesamtrecht ab, kommt es auf eine selbstständige Ausübbarkeit in den Grenzen des Grundstücks FlSt ... ebenso wenig an wie darauf, ob die Zufahrt auch ohne eine derartige zusätzliche Ausübungsfläche gesichert wäre.

c) Den Beteiligten zu 1 und 2 ist aber die Möglichkeit einzuräumen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage einer vermessungsamtlichen Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) nachzuweisen, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt... befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1026 Rn. 12). Ein derartiger Nachweis ersetzt zwar nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12). Indessen ergibt sich der Verlauf der Fahrt aufgrund der Skizze „entlang der Westgrenze“ (siehe Veränderungsnachweis Nr. 304/1962) in der gedachten geraden Fortsetzung zur (damaligen) Grenze an FlSt ... und in derselben gedachten geraden Linie zum damaligen in der Skizze rot schraffierten Kaufgegenstand sowie in dessen Breite. Inwieweit sich das Vermessungsamt in der Lage sieht, eine derartige Bescheinigung auszustellen, hat der Senat hier nicht zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/108).

Mit der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts ergeht deshalb eine Zwischenverfügung (§ 18 GBO), verbunden mit dem Hinweis, den bezeichneten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen (siehe Demharter § 77 Rn. 25). Diesem wird freigestellt, die gesetzte Frist gegebenenfalls zu verlängern.

Mit der (isoliert) getroffenen Kostenentscheidung im Vorlagebeschluss vom 27.2.2014 hat es hingegen sein Bewenden. Auch wenn der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis erfolgreich sein sollte, kann es aus dem dargelegten Gründen zu keiner Kostenerstattung kommen.

3. Geh- und Fahrtrechte zugunsten FlSt ... und ... an FlSt ...:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, anders als das Grundbuchamt zu entscheiden. Voraussetzung für die Löschung der Dienstbarkeiten ist der - mit grundbuchtauglichen Mitteln (§ 29 GBO) - nachgewiesene Wegfall des Vorteils für die Nutzung der herrschenden Grundstücke (§ 1019 BGB). Dazu ist auch anhand der vorgelegten Pläne (namentlich B 4) nichts ersichtlich. Es mag sein, dass die beiden herrschenden Grundstücke direkt, ggf. auch über einen Zufahrtsweg an der westlichen Grenze des Grundstücks FlSt ..., zum öffentlichen Verkehrsgrund erschlossen sind; es mag auch zutreffen, dass ein Zugang zu den beiden Grundstücken von der Fläche des Weggrundstücks FlSt ... aus genommen werden kann, ohne dabei Flächen aus dem dienenden Grundstück FlSt ... in Anspruch nehmen zu müssen. Hierauf sowie auf etwaige bauliche

Veränderungen kommt es jedoch nicht an. Denn ausreichend ist bereits, dass sich der Vorteil - sei es wirtschaftlich oder auch nur tatsächlich - in einer bloßen Annehmlichkeit, einer Wirtschaftlichkeitserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen erschöpft (siehe ausführlich OLG Frankfurt FGPrax 2009, 253; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1139). Jedenfalls deshalb sind die Geh- und Fahrtrechte für beide Grundstücke objektiv von Nutzen, weil sie über den Sackweg FlSt ... hinaus auch nach Norden hin eine Erreichbarkeit der beiden Wohngrundstücke zu Fuß oder per Fahrzeug von dort aus sicherstellen.

4. Kosten und Geschäftswert:

a) Für das - im Wesentlichen - erfolgreiche Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist nicht § 84 FamFG, sondern § 81 FamFG einschlägig (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 2). Es erscheint insoweit gerechtfertigt, von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Kostenerstattungsanordnung ist nicht angezeigt. Vielmehr erscheint es billig, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst trägt (vgl. § 81 Abs. 1 FamFG).

b) Weil das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 erfolglos geblieben ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 84 FamFG dieser aufzuerlegen. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, um hiervon absehen zu können. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

c) Der Geschäftswert für das jeweilige Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Anwendung von § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landshut vom 1. August 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch von Berg Blatt 3765 in der Zweiten Abteilung unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst. ... Auf dem Grundstück ist ein Gehund Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. ... aufgrund Bewilligung vom 10.3.1994 eingetragen. Das Grundstück Flst. ... wurde im Jahre 2010 - mit weiteren Teilflächen - aus dem damaligen Flurstück ... herausgemessen und an die Beteiligte zu 1) und ihren Ehemann veräußert. Das auf dem Grundstück lastende Geh- und Fahrtrecht wurde mit übertragen.

Gegenstand der Dienstbarkeit bildet das Recht, die im beigefügten Lageplan blau gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Auf dem Lageplan ist an der Nordgrenze des belasteten ehemaligen Grundstücks Flst. ... eine Fläche blau markiert, deren westliche Grenze die Verlängerung eines auf der Planskizze eingezeichneten Gebäudeteils (Garage) bildet. Dieser Gebäudeteil erscheint auch auf den aktuellen Kartenbeilagen. Die Ostgrenze des Grundstücks Flst. ... zum Restgrundstück Flst. ... liegt, wie der Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis ... (Maßstab 1:1000) zu entnehmen ist, ca. 2 m westlich des auch jetzt noch mit gleichem Grundriss eingezeichneten Gebäudes.

Unter dem 16.7.2014 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die vorgenannte Grunddienstbarkeit zu löschen, da das dienende Grundstück westlich des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst. ... liege und die östliche Grenze parallel zur westlichen Garagenwand in einem Abstand von 2 m verlaufe. Das dienende Grundstück befinde sich somit außerhalb des definierten Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit und sei daher gemäß § 1026 BGB von der Grunddienstbarkeit befreit, diese deshalb zu löschen. Die Beteiligte zu 1 beruft sich außerdem auf einen von einem Ingenieurbüro gefertigten Plan, der ihre Sichtweise stützen soll.

Mit Beschluss vom 1.8.2014 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Zwar erlösche die Grunddienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks an den Teilen, die vom Ausübungsbereich nicht betroffen sind, und das Grundbuch werde insoweit unrichtig. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei aber in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Bezugnahme auf den Plan eines privaten Ingenieurbüros sei daher als Nachweis ungeeignet. Bei einem Vergleich des mit der Eintragungsbewilligung verbundenen Lageplans mit der Karte zum Fortführungsnachweis ... lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Flurstück ... vom Ausübungsbereich des Rechts betroffen ist oder nicht. Der Maßstab der Karten sei unterschiedlich. Konkrete Maßangaben über den Ausübungsbereich fehlten. Die Orientierung an den in den Karten eingezeichneten Gebäuden sei nicht ausreichend. Gebäudeeinmessungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen. Besonders bei älteren Karten müsse die Einzeichnung nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die diese damit begründet, dass ganz entfernt liegende Möglichkeiten nicht ausgeräumt werden müssten. Das Grundbuchamt habe die Anforderungen an den Nachweis des Ausübungsbereichs überspannt. Theoretisch sei es zwar möglich, dass besonders bei älteren Karten die Einzeichnung von Gebäuden nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimme, praktisch gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Ein Vergleich der Bebauungslage aus dem der Urkunde vom 21.3.1994 beigehefteten Plan mit der Bebauungslage, wie sie sich aus dem Katasterauszug vom 25.2.2014 ergebe, zeige, dass sich die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück Flst. ... nicht verändert hätten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass sich die Grunddienstbarkeit gerade nicht auf das Grundstück Flst. ... erstrecke. Zwischen der westlichen Grenze des Geh- und Fahrtrechts und der Grenze des Flurstücks ... sei ein Abstand von ca. 2 m zu erkennen. Dies reiche als Unrichtigkeitsnachweis aus.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Berechtigten der Grunddienstbarkeit wurden vom Senat angehört. Einer der Berechtigten hat sich gegen die Löschung gewandt, weil er einen grundbuchtauglichen Nachweis, dass das Grundstück FlSt ... von dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist, als nicht erbracht ansieht.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 22 GBO hat in der Sache Erfolg. Der ergangene Beschluss ist aufzuheben; das Grundbuchamt wird zur Vornahme der beantragten Eintragung angewiesen (§ 77 GBO; vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 23 mit 25).

1. Wird das dienende Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Teilung von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB; vgl. Demharter GBO § 7 Rn. 13; Palandt/Bassenge BGB 73. Auflage § 1026 Rn. 1). Die Ausübung der Grunddienstbarkeit muss dabei aber aus Rechtsgründen, nicht nur aus tatsächlichen Gründen, auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt sein (BGH NJW 2002, 3021), wobei sich die erforderliche rechtliche Beschränkung aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergeben kann, wenn deren Ausübungsbereich lokalisiert ist oder die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. Staudinger/Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1026 Rn. 6). Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayOblGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, bei juris). Eine Nachweismöglichkeit bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280).

2. Auszugehen ist dabei vom Inhalt der Bewilligung, die durch Bezugnahme gemäß § 874 BGB zum Grundbuchinhalt wurde. Diese nimmt ausdrücklich Bezug auf einen beigefügten Lageplan und die darin blau gekennzeichnete Fläche. Nur dort soll die Dienstbarkeit ausgeübt werden.

Der blau gekennzeichnete Bereich schließt sich nördlich an ein damals vorhandenes Garagengebäude an. Er schließt westlich mit der Verlängerung dieses Gebäudes ab. Eben dieses Gebäude findet sich auch auf der Kartenbeilage zum maßgeblichen Fortführungsnachweis 1324. Sowohl Hauptgebäude als auch Anbau weisen denselben Grundriss auf wie die auf der Anlage zur Dienstbarkeitsbestellung befindlichen Gebäude. Das Grundbuchamt hat nach der allgemeinen Erfahrung von den „Regelmäßigkeiten des Lebens“ auszugehen, sofern nicht konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen (vgl. Senat vom 25.11.2013 m. w. N.). Ganz entfernt liegende Möglichkeiten, die der Eintragung (Löschung) entgegenstehen könnten, müssen nicht ausgeräumt werden. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts lässt sich aus der Lage der blau markierten Fläche zu einem Gebäudeteil bestimmen. Er befindet sich nördlich davon, ohne über die westliche Front des eingezeichneten Gebäudes hinauszugehen. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber ganz fernliegend anzunehmen, dass das im Plan von 1994 eingezeichnete Gebäude samt Anbau zwar immer noch denselben Grundriss aufweist, aber merklich nach Osten verschoben neu errichtet wurde. Wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sich dessen Lage wesentlich nach Osten verändert hat, bildet es immer noch den entscheidenden Anhaltspunkt für den Ausübungsbereich, zumal, wie sich aus der im Maßstab 1:1000 erstellten Kartenbeilage ergibt, die Grundstücksgrenze noch in einem deutlichen Abstand (ein bis zwei Meter) westlich des Anbaus verläuft, dessen Verlängerung die Grenze des Ausübungsbereichs bildet.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG vor.

4. Da es sich um die Auslegung einer konkreten Willenserklärung und um tatsächliche Feststellungen handelt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.