Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - 34 Wx 103/15

published on 15/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - 34 Wx 103/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 103/15

Beschluss

vom 15.5.2015

Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligter: ...

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte: ...

wegen Löschung eines Klarstellungs-/Berichtigungsvermerks (Geh- und Fahrtrecht)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 15.05.2015 folgenden Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt 94 (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und 94/11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 94/8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2 a, b. Es ist auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt) um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.06.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl.Nr. 94/4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.07.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die „Bewilligung vom 12.10.1955/20.06.1958“ ein.

Am 23.07.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11; ...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.07.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu 94/3) und 17828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt 94 sei die Eintragung eines Wegerechts nicht zulässig. Weil Inhalt und Umfang dieses Rechts bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit „praktisch“ erscheine.

Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Vermerk gebe lediglich den Grundbuchstand nach dem ordnungsgemäß vollzogenen VN 205 wieder und stelle keine weitere Belastung dar. Zur Mitteilung des Vermessungsamts anlässlich des VN 226 seien (Berichtigungs-) Anträge bisher nicht gestellt. Beim Vollzug des VN 226 sei demzufolge diese Mitteilung nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligung lasse nicht erkennen, wo genau der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verlaufe. Bewilligt worden sei die Eintragung an den ursprünglichen drei Flurstücken und sodann auch erfolgt. Der Vermerk stelle dies nach Vollzug sämtlicher folgender Veränderungsnachweise so zutreffend dar.

Im Übrigen sei die Belastung des Rechts nicht das gleiche wie die Ausübung. Auch nach aktueller Auskunft eines Mitarbeiters des Vermessungsamts sei nicht endgültig auszuschließen, dass das Flurstück 94 belastet sei; das Recht habe deshalb zu verbleiben, weil nach § 1026 BGB nicht festgestellt werden könne, dass das bezeichnete Flurstück nicht davon betroffen sei. Das insoweit als Löschungsantrag nach § 1026 BGB auszulegende Gesuch sei daher ebenfalls zurückzuweisen.

Gegen den Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 03.03.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig, soweit es sich gegen die abgelehnte Löschung der richtig- oder klarstellenden Eintragung vom 23.07.2014 richtet. Gemäß § 71 Abs. 2 GBO gesetzlich beschränkt ist das Rechtsmittel nicht (OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 101; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 46 und § 22 Rn. 22). Denn mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eintragung vom 23.07.2014 verändere gegenüber der Eintragung vom 25.07.1958 den Belastungsgegenstand, indem der Vermerk das dienende Grundstück ohne rechtliche Grundlage erweiternd und insofern falsch beschreibe. Würde der Vermerk eine derartige Veränderung zum Ausdruck bringen, wäre er ersatzlos zu löschen, weil er tatsächliche Verhältnisse unzutreffend wiedergäbe. Denn die Funktion, das eingetragene Recht zu ändern, hat eine Klarstellung nicht, weil der auf das eingetragene Geh- und Fahrtrecht bezogene Vermerk allein die Anpassung der ursprünglich zutreffenden katastermäßigen Bezeichnungen der dienenden Grundstücke (siehe Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 290) im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Veränderungsnachweise (vgl. BayObLGZ 1969, 284/288) bezweckt. Derartige tatsächliche Angaben bedingen keinen gutgläubigen Erwerb. Sie wären, falls sachlich unzutreffend, ersatzlos zu löschen (Demharter § 71 Rn. 38). Hingegen betrifft die Beschwerde nicht die Weiterverfolgung eines - auch erstinstanzlich gar nicht gestellten - auf das Geh- und Fahrtrecht selbst bezogenen Löschungsantrags (§ 22 GBO).

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Mit dem eingetragenen Vermerk klarstellender Art hat es sein Bewenden.

a) Das Grundbuchamt hat die im ursprünglichen Eintrag vom 25.7.1958 bezeichneten Flurstücke, ohne Eintragung eines Löschungsvermerks, gerötet, was grundbuchrechtlich die Eintragung nicht beseitigt und deshalb auch nicht die materiellen Folgen einer Löschung (vgl. § 46 GBO) auslöst (Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 46 Rn. 12; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 46 Rn. 38; vgl. auch § 17 Abs. 2 GBV). Die Rötung allein ist nur ein Hinweis- und Hilfsmittel zur übersichtlichen Gestaltung des Grundbuchs (Hügel/Reetz a. a. O.; Schöner/Stöber Rn. 281). Wurde - wie hier - in der Zweiten Abteilung ein Vermerk über eine Veränderung im Hinblick auf den VN 205 eingetragen, so hat die Rechtspflegerin formal zutreffend die Gegenstandslosigkeit der Flurstücksbezeichnungen im ursprünglichen Eintrag dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie diese rot unterstrichen hat (§ 17 Abs. 3 GBV).

b) Der im Vermerk bezeichnete VN 205, der die Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster bezweckt (vgl. § 2 Abs. 2 GBO) und an den das Grundbuchamt grundsätzlich gebunden ist (Demharter § 2 Rn. 25), betraf Verschmelzungen sowie die Herausmessung einer Teilfläche aus Anlass eines Grundstückskaufs, nämlich (u. a.) die der belasteten Flurstücke 93/4 zu 0,4458 ha und 94/4 zu 2,5720 ha (unter Wegfall) zu FlSt 94 (neu). Dies wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Bl. 464) am 17.05.1984 zutreffend vollzogen, ebenso die Übertragung der herausgemessenen und veräußerten Restfläche von 1,0734 ha (= FlSt 94/3 neu) nach Bl. 547, wohin das gegenständliche Recht ebenfalls am 17.05.1984 mitübertragen wurde. Zutreffend weist der Vermerk nun die Veränderung laut VN 205 aus, verbunden mit der nicht zwingenden, aber auch nicht zu beanstandenden Feststellung, dass das Recht an FlSt. 94 und 94/11 lastet, an dem letztgenannten Flurstück deshalb, weil es nach der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Bl. 464) unter einer fortlaufenden Nummer (vgl. § 6 Abs. 2 GBV) im Grundbuch ein Grundstück im Rechtssinne darstellt (vgl. Senat vom 24.07.2009, 34 Wx 027/09 = Rpfleger 2009, 673; vom 9.3.2015, 34 Wx 39/14 bei juris).

Die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und Fahrtrecht erfasste nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.06.1958 sämtliche damals selbstständigen drei Grundstücke (Flurstücke 94/4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957, nicht lediglich reale Teile. Davon zu unterscheiden ist der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen“. Über den zulässigen Ausübungsbereich besagen der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst nichts.

c) Der im Jahr 1989 vollzogene VN 226 enthält zwar die Feststellung, dass das (Geh- und Fahrt-) Recht künftig an Flst. 92/2 (Bl. 510) lastet und u .a. die Teilflächen FlSt. 94 (neu) nicht betroffen seien. Ob die Feststellung im Fall eines Berichtigungsantrags nach § 22 GBO die Löschung der Eintragung auf dem Grundstück FlSt 94 und 94/11 wegen nachgewiesener Unrichtigkeit erlaubt, bedarf an dieser Stelle im Ergebnis keiner Klärung.

(1) Wird das dienende Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Teilung von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB; vgl. Demharter § 7 Rn. 13; Palandt/Bassenge BGB 74. Auflage § 1026 Rn. 1). Die Ausübung der Grunddienstbarkeit muss dabei aus Rechtsgründen, nicht nur aus tatsächlichen Gründen, auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt sein (BGH NJW 2002, 3021), wobei sich die erforderliche rechtliche Beschränkung aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergeben kann, wenn deren Ausübungsbereich lokalisiert ist oder die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. Staudinger/Jörg Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1026 Rn. 6). Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (Senatvom 03.09.2014, 34 Wx 90/14, vom 17.11.2014, 34 Wx 369/14, je bei juris; BayOb-lGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

(2) Eine Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280). Als eine andere Nachweismöglichkeit kommt eine vermessungsamtliche Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) in Betracht, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt 94 (FlSt 94/11) befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (vgl. Senat vom 03.09.2014; BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer § 1026 Rn. 12). Dies ersetzt aber nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 07.08.2012, 34 Wx 76/12, bei juris). Allgemein gilt, dass an die Führung des in Urkundenform (§ 29 GBO; Demharter § 22 Rn. 42) zu erbringenden Nachweises strenge Anforderungen gestellt werden und ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Demharter § 22 Rn. 37 m. w. N.).

(3) Ob die zu VN 226 getroffene Aussage zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine Bescheinigung im vorgenannten Sinne darstellt und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheint, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Anders als das Grundbuchamt erachtet der Senat einen Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt. Ersichtlich hatte der mit einer dienstaufsichtlichen Eingabe verbundene Antrag des Beteiligten vom 26.01.2015 nur die Löschung der Eintragung vom 24.07.2014 zum Gegenstand. Der Beteiligte erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass es im Hinblick auf die wegen dieses Rechts geführten Rechtsstreitigkeiten unerlässlich sei, „es bei den früher vorhandenen Eintragungen zu belassen“. Dann aber ging die (Inzident-) Entscheidung des Grundbuchamts auch über einen vermeintlichen Löschungsantrag nach § 1026 BGB ins Leere. Insoweit hebt der Senat die im Beschluss des Amtsgerichts enthaltenen Kostenausspruch auf, der nur im Fall eines Antrags (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG) seine Berechtigung gehabt hätte. Eine Kostenschuldnerschaft bei erfolglos gebliebenen Anregungen, im Amtsverfahren tätig zu werden - dazu gehört der hiesige „Antrag“, den Vermerk vom 23.07.2014 zu löschen -, kommt regelmäßig nicht in Betracht.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Insoweit ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten aus dem Umstand der Antragstellung im Beschwerderechtszug. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 15/05/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 103/15 Beschluss vom 15.5.2015 Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligter: ...
published on 17/11/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landshut vom 1. August 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch von Berg Blatt 3765 in der Zweiten Abteilung
published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abs
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Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €. Gr
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Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 103/15 Beschluss vom 15.5.2015 Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligter: ...
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Annotations

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.