Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14

bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landshut vom 1. August 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch von Berg Blatt 3765 in der Zweiten Abteilung unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst. ... Auf dem Grundstück ist ein Gehund Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. ... aufgrund Bewilligung vom 10.3.1994 eingetragen. Das Grundstück Flst. ... wurde im Jahre 2010 - mit weiteren Teilflächen - aus dem damaligen Flurstück ... herausgemessen und an die Beteiligte zu 1) und ihren Ehemann veräußert. Das auf dem Grundstück lastende Geh- und Fahrtrecht wurde mit übertragen.

Gegenstand der Dienstbarkeit bildet das Recht, die im beigefügten Lageplan blau gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Auf dem Lageplan ist an der Nordgrenze des belasteten ehemaligen Grundstücks Flst. ... eine Fläche blau markiert, deren westliche Grenze die Verlängerung eines auf der Planskizze eingezeichneten Gebäudeteils (Garage) bildet. Dieser Gebäudeteil erscheint auch auf den aktuellen Kartenbeilagen. Die Ostgrenze des Grundstücks Flst. ... zum Restgrundstück Flst. ... liegt, wie der Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis ... (Maßstab 1:1000) zu entnehmen ist, ca. 2 m westlich des auch jetzt noch mit gleichem Grundriss eingezeichneten Gebäudes.

Unter dem 16.7.2014 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die vorgenannte Grunddienstbarkeit zu löschen, da das dienende Grundstück westlich des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst. ... liege und die östliche Grenze parallel zur westlichen Garagenwand in einem Abstand von 2 m verlaufe. Das dienende Grundstück befinde sich somit außerhalb des definierten Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit und sei daher gemäß § 1026 BGB von der Grunddienstbarkeit befreit, diese deshalb zu löschen. Die Beteiligte zu 1 beruft sich außerdem auf einen von einem Ingenieurbüro gefertigten Plan, der ihre Sichtweise stützen soll.

Mit Beschluss vom 1.8.2014 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Zwar erlösche die Grunddienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks an den Teilen, die vom Ausübungsbereich nicht betroffen sind, und das Grundbuch werde insoweit unrichtig. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei aber in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Bezugnahme auf den Plan eines privaten Ingenieurbüros sei daher als Nachweis ungeeignet. Bei einem Vergleich des mit der Eintragungsbewilligung verbundenen Lageplans mit der Karte zum Fortführungsnachweis ... lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Flurstück ... vom Ausübungsbereich des Rechts betroffen ist oder nicht. Der Maßstab der Karten sei unterschiedlich. Konkrete Maßangaben über den Ausübungsbereich fehlten. Die Orientierung an den in den Karten eingezeichneten Gebäuden sei nicht ausreichend. Gebäudeeinmessungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen. Besonders bei älteren Karten müsse die Einzeichnung nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die diese damit begründet, dass ganz entfernt liegende Möglichkeiten nicht ausgeräumt werden müssten. Das Grundbuchamt habe die Anforderungen an den Nachweis des Ausübungsbereichs überspannt. Theoretisch sei es zwar möglich, dass besonders bei älteren Karten die Einzeichnung von Gebäuden nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimme, praktisch gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Ein Vergleich der Bebauungslage aus dem der Urkunde vom 21.3.1994 beigehefteten Plan mit der Bebauungslage, wie sie sich aus dem Katasterauszug vom 25.2.2014 ergebe, zeige, dass sich die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück Flst. ... nicht verändert hätten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass sich die Grunddienstbarkeit gerade nicht auf das Grundstück Flst. ... erstrecke. Zwischen der westlichen Grenze des Geh- und Fahrtrechts und der Grenze des Flurstücks ... sei ein Abstand von ca. 2 m zu erkennen. Dies reiche als Unrichtigkeitsnachweis aus.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Berechtigten der Grunddienstbarkeit wurden vom Senat angehört. Einer der Berechtigten hat sich gegen die Löschung gewandt, weil er einen grundbuchtauglichen Nachweis, dass das Grundstück FlSt ... von dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist, als nicht erbracht ansieht.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 22 GBO hat in der Sache Erfolg. Der ergangene Beschluss ist aufzuheben; das Grundbuchamt wird zur Vornahme der beantragten Eintragung angewiesen (§ 77 GBO; vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 23 mit 25).

1. Wird das dienende Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Teilung von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB; vgl. Demharter GBO § 7 Rn. 13; Palandt/Bassenge BGB 73. Auflage § 1026 Rn. 1). Die Ausübung der Grunddienstbarkeit muss dabei aber aus Rechtsgründen, nicht nur aus tatsächlichen Gründen, auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt sein (BGH NJW 2002, 3021), wobei sich die erforderliche rechtliche Beschränkung aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergeben kann, wenn deren Ausübungsbereich lokalisiert ist oder die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. Staudinger/Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1026 Rn. 6). Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayOblGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, bei juris). Eine Nachweismöglichkeit bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280).

2. Auszugehen ist dabei vom Inhalt der Bewilligung, die durch Bezugnahme gemäß § 874 BGB zum Grundbuchinhalt wurde. Diese nimmt ausdrücklich Bezug auf einen beigefügten Lageplan und die darin blau gekennzeichnete Fläche. Nur dort soll die Dienstbarkeit ausgeübt werden.

Der blau gekennzeichnete Bereich schließt sich nördlich an ein damals vorhandenes Garagengebäude an. Er schließt westlich mit der Verlängerung dieses Gebäudes ab. Eben dieses Gebäude findet sich auch auf der Kartenbeilage zum maßgeblichen Fortführungsnachweis 1324. Sowohl Hauptgebäude als auch Anbau weisen denselben Grundriss auf wie die auf der Anlage zur Dienstbarkeitsbestellung befindlichen Gebäude. Das Grundbuchamt hat nach der allgemeinen Erfahrung von den „Regelmäßigkeiten des Lebens“ auszugehen, sofern nicht konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen (vgl. Senat vom 25.11.2013 m. w. N.). Ganz entfernt liegende Möglichkeiten, die der Eintragung (Löschung) entgegenstehen könnten, müssen nicht ausgeräumt werden. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts lässt sich aus der Lage der blau markierten Fläche zu einem Gebäudeteil bestimmen. Er befindet sich nördlich davon, ohne über die westliche Front des eingezeichneten Gebäudes hinauszugehen. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber ganz fernliegend anzunehmen, dass das im Plan von 1994 eingezeichnete Gebäude samt Anbau zwar immer noch denselben Grundriss aufweist, aber merklich nach Osten verschoben neu errichtet wurde. Wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sich dessen Lage wesentlich nach Osten verändert hat, bildet es immer noch den entscheidenden Anhaltspunkt für den Ausübungsbereich, zumal, wie sich aus der im Maßstab 1:1000 erstellten Kartenbeilage ergibt, die Grundstücksgrenze noch in einem deutlichen Abstand (ein bis zwei Meter) westlich des Anbaus verläuft, dessen Verlängerung die Grenze des Ausübungsbereichs bildet.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG vor.

4. Da es sich um die Auslegung einer konkreten Willenserklärung und um tatsächliche Feststellungen handelt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Grundbuchordnung - GBO | § 7


(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirru

Grundbuchordnung - GBO | § 77


Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Sept. 2014 - 34 Wx 90/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14.

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2015 - 34 Wx 103/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 103/15 Beschluss vom 15.5.2015 Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligter: ...

Referenzen

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II.

Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt ... von dem Restgrundstück FlSt. ... steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt... von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1. Dezember 2014 gegenüber dem Grundbuchamt D. a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2

5.000 €

und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4

10.000 € (2 x 5.000 €).

Gründe

I.

1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt ..., Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt ...) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt ... anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt ... gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete - nicht maßstabsgerechte, „genordete“ - Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt ... verlaufenden gelb eingefärbten und als Geh- und Fahrtrecht bezeichneten Grundstücksfläche. Nach dem Text der Bewilligung handelt es sich um das Recht, „über das Restgrundstück von FlSt ... - dienendes Grundstück - und zwar auf der in der anliegenden Planskizze gelb eingefärbten Teilfläche für die Zwecke des verkauften Grundstücksteiles - herrschendes Grundstück - zur D.-Straße und zurück unter Mitbenützung des Grundstückes FlSt ... unbeschränkt zu gehen und zu fahren“.

In der Folgezeit kam es im Bereich der Westgrenze des Grundstücks FlSt ... zu weiteren katastermäßigen Veränderungen. Insbesondere wurde ein Grundstücksstreifen von 44 m2 herausgemessen und dem nördlich anschließenden FlSt ... zugeschrieben. Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht wurde hierbei gemäß Bewilligung vom 24.1.1968 zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin des („Hinterlieger“-) Grundstücks FlSt ... Dieses ist belastet mit am 21.7.1962/26.8.1963 bewilligten und am 25.10.1963 im Gleichrang eingetragenen Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 2) sowie von FlSt ... (= die Beteiligten zu 1 und 3). Das letztgenannte Grundstück schließt sich westlich an das Grundstück FlSt ... an. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... in der nördlichen - nach Augenmaß halbseitigen - Verlängerung von FlSt. ...

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 13.4.2012 die Löschung der Belastung an FlSt ... beantragt. Das Grundstück liege nicht im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts. Die Beteiligte zu 4 hat dem widersprochen. Es handele sich um einen Privatweg; das Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich über die Breite der Wegfläche hinaus auch auf einen Teil des Grundstücks FlSt ...

b) Ihrerseits hat die Beteiligte zu 4 am 7.6.2013 beantragt, die an FlSt ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke ... und ... lastenden Geh- und Fahrtrechte zu löschen. Wegen zwischenzeitlicher selbst veranlasster Veränderungen an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen könne das Recht nicht mehr ausgeübt werden und bringe auch dauerhaft keine Vorteile mehr. Insbesondere könnten die jeweiligen Eigentümer ihre Grundstücke ohne Gebrauch der Wegfläche zu ihren Grundstücken gelangen. Das Grundbuch sei unrichtig geworden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben sich einer Löschung widersetzt.

2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.1.2014 - berichtigt im Rubrum am 27.2.2014 - die Löschung abgelehnt.

Zu 1.a) Der Ausübungsbereich des Rechts sei in der Anlage zur Bewilligungsurkunde in seinen Grenzen nicht zweifelsfrei markiert. Nach der Eintragung des Rechts sei das dienende Grundstück durch Teilverkäufe mehrfach auf der Westseite, so im östlichen Grenzbereich des gelb markierten

Ausübungsbereichs entlang, geteilt und von den jeweiligen Käufern zur dinglichen Haftung übernommen worden. Es sei aber nicht zweifelsfrei festzustellen, ob nicht doch noch ein geringfügiger Teil des Restgrundstücks mit dem Geh- und Fahrtrecht belastet sei. Damit schieden Löschungsansprüche wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 1026 BGB, § 22 GBO) aus, ebenso komme eine Amtslöschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 84 GBO) nicht in Betracht. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das FlSt ... nicht mehr belastet sei, reiche für die Löschung nicht.

Zu 1.b) Ein Erlöschen der beiden Rechte sei nicht erkennbar. Ob es zutreffe, dass die Eigentümer der beiden Grundstücke ohne weiteres unter Benutzung eigener und öffentlicher Flächen zu ihren Grundstücken gelangen könnten, sei nicht feststellbar. Das Grundbuchamt habe auch keine Kenntnis über die Beweggründe für die seinerzeitige Bestellung der beiden Rechte. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten bildeten in der Regel keinen Anspruch auf Löschung.

Im Übrigen enthält der Beschluss - als inhaltlich abgegrenzte Hinweise - unverbindliche Ausführungen zu dem (mutmaßlich geringen) auf der Fläche des heutigen Grundstücks FlSt ... verbliebenen Ausübungsbereich der Dienstbarkeit und deren Nutzbarkeit.

3. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19.2.2014, der das Grundbuchamt am 27.2.2014 nicht abgeholfen hat. Es sieht sich mit den vorhandenen Hilfsmitteln - namentlich mit der der Bewilligung beigefügten Skizze und anhand der Veränderungsnachweise - weiter nicht in der Lage, einen Ausübungsbereich auf dem Grundstück FlSt ... sicher auszuschließen.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit über einen verbliebenen Ausübungsbereich an dem belasteten FlSt ... überspannt habe. Insbesondere sei auch ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 zu berücksichtigen, wonach „durch den heutigen Verkauf der Teilfläche zu 44 m2 alle Geh- und Fahrtrechte am Restbesitz der Verkäuferin gelöscht werden können“. Zudem lägen auch die Voraussetzungen für die Amtslöschung vor. Ein Geh- und Fahrtrecht im allenfalls auf wenigen Zentimetern verbliebenen Bereich des Grundstücks könne nicht ausgeübt werden und sei auch nicht eintragungsfähig.

Die Beteiligte zu 4 tritt der Beschwerde entgegen. Sie hat ihrerseits Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Geh- und Fahrtrechte an ihrem Grundstück zugunsten der Eigentümer der Flurstücke ... und ... zu löschen. Durch nachträgliche Änderungen (Verkauf von Teilflächen) seien die bestellten Geh- und Fahrtrechte erheblich betroffen. Bei Durchführung eines Augenscheins wäre ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Rechte in Gegenwart und Zukunft keinen Vorteil mehr brächten. Beweggründe bei der Beurkundung könnten hierbei keine Rolle spielen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 hätten auch ohne die strittigen Rechte ungehinderten Zugang zu den beiden Grundstücken.

Dem wiederum treten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.

II.

Die jeweiligen formgerecht eingelegten unbefristeten Beschwerden gegen den die Löschung von Dienstbarkeiten ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) erweisen sich insofern als unzulässig, als diese (auch) die Entscheidung umfassen, ein Amtsverfahren auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchzuführen (§ 84 Abs. 2, § 85 GBO). Nach § 85 Abs. 2 Halbs. 1 GBO entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen, ob das (Amts-)Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht für denjenigen anfechtbar, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll (siehe BayObLGZ 1973, 272); vielmehr folgt ihre Unanfechtbarkeit aus § 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 85 Rn. 5 und 6 sowie § 84 Rn. 16). Soweit gegen die auf Anregung (vgl. § 86 GBO) ergangene Entscheidung des Rechtspflegers die (befristete) Erinnerung statthaft ist (Demharter § 85 Rn. 6; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 85 Rn. 10 ff. m. w. N.), ist für die Entscheidung nicht das Beschwerdegericht (§ 72 GBO), sondern der Richter des Ausgangsgerichts zuständig (§ 11 Abs. 2 Satz 3, § 28 RPflG; Bassenge/Roth RPflG 10. Aufl. § 11 Rn. 22 und 37).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wurde unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO). Ein Abhilfeverfahren beim Grundbuchamt (§ 75 GBO) fand insoweit nicht statt. Indessen ist der Senat berechtigt, sogleich selbst zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155; Demharter § 75 Rn. 1), weil es nach seinem Dafürhalten eines vorgeschalteten Abhilfeverfahrens hier nicht bedarf.

Soweit die Rechtsmittel gegen die die Löschung (wegen nachträgliche Unrichtigkeit) versagende Entscheidung (§13 Abs. 1, § 22 GBO) zulässig sind, erweist sich das der Beteiligten zu 4 als unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist hingegen mit der Maßgabe erfolgreich, als eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu ergehen hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13, vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12, vom 5.1.2012, 34 Wx 543/11, je bei juris) erlöschen am - wie hier gesamten - Grundstück begründete, jedoch in ihrem Ausübungsbereich beschränkte (Demharter § 7 Rn. 21) Dienstbarkeiten (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird. Erlöschen bedingt in materieller Hinsicht, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur Flächen betrifft, die außerhalb liegen (siehe Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1026 Rn. 2). Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56).

Weiter kann im Verfahren nach § 22 GBO gelöscht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (vgl. § 1019 BGB; BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496), denn der Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten ist Rechtsinhalt (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1).

2. Geh- und Fahrtrecht zugunsten FlSt ... an FlSt ...:

Für dieses Recht erlauben die vorhandenen Unterlagen noch nicht die zweifelsfreie Feststellung, dass der Ausübungsbereich außerhalb der Restfläche dieses Grundstücks liegt. So ist zwar die Dienstbarkeit durch die der Bewilligung beigefügte Skizze wirksam auf einen konkret definierten Teilbereich beschränkt (vgl. BGHZ 59, 11; BGH NJW 1981, 1781). Dadurch werden aber die für die Löschung nach § 22 GBO maßgeblichen strengen Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis (BayObLG Rpfleger 1986, 451; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56, 59 ff.; Demharter § 22 Rn. 18 mit 36 f.), der in Urkundenform nach § 29 GBO zu erbringen ist (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 42), nicht gemindert.

a) Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, dass auch nach den Abschreibungen im nordwestlichen Grenzbereich, also dort, wo sich gerade der Ausübungsbereich auf dem ungeteilten Grundstück nach der Skizze erstreckt, ein Teil desselben sich nicht ausschließbar noch auf der Fläche von FlSt ... befindet. Die Größe dieser nicht ausschließbaren Teilfläche wäre für die Erstreckung unerheblich, weil es sich um ein einheitliches Recht am ursprünglichen Gesamtgrundstück handelt (vgl. §§ 1020, 1023 Abs. 1 BGB), mag sich auch die Ausübung vertraglich auf den farbig markierten Bereich beschränken (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 f.) und diese sich nach den aktuellen Grundstücksgrenzen überwiegend außerhalb von FlSt ... befinden. Der Wortlaut der Bewilligung vom 16.7.1962 grenzt die für die Ausübung bestimmte Fläche nicht weiter in einer Form ein (Beispiel etwa Senat vom 16.4.2012, 34 Wx 42/12), dass flächenmäßige Überlappungen im jetzigen nordwestlichen Grenzverlauf nur eine ganz entfernte - vernachlässigbare - Möglichkeit wären (BayObLGZ 1995, 413, 416; Demharter § 22 Rn. 37). Zudem bestehen Unsicherheiten, weil der Bestand des Weggrundstücks FlSt ... zwischenzeitlich verändert ist.

b) Allerdings ergibt sich aus der der Bewilligung beigefügten, zwar nicht maßstabsgerechten, aber zeichnerisch doch recht genauen Skizze, dass sich die bezeichnete Ausübungsstelle als Fläche in einer - gedachten - geraden Linie nördlich an das Grundstück FlSt ... (Wegfläche) anschließt und in derselben Breite die Verbindung zu einem seinerzeit verkauften und nördlich anschließenden Grundstücksstreifen herstellt. Das bestätigt sich auch in der anschließenden Messungsanerkennung mit Auflassung vom 26.8.1963 mit dem Veränderungsnachweis Nr. 304/1962. Der Kaufvertrag vom 24.1.1968 samt dem dort in Bezug genommenen Veränderungsnachweis Nr. 12/1967 spricht

ebenfalls dafür. Einen grundbuchtauglichen Nachweis (§ 29 GBO) bildet die Erklärung der dortigen Parteien, zu denen im Übrigen die Beteiligte zu 4 bzw. ihr Rechtsvorgänger im Grundbesitz nicht gehörte, indessen nicht. Stellt man, wie richtig, auf das Gesamtrecht ab, kommt es auf eine selbstständige Ausübbarkeit in den Grenzen des Grundstücks FlSt ... ebenso wenig an wie darauf, ob die Zufahrt auch ohne eine derartige zusätzliche Ausübungsfläche gesichert wäre.

c) Den Beteiligten zu 1 und 2 ist aber die Möglichkeit einzuräumen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage einer vermessungsamtlichen Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) nachzuweisen, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt... befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1026 Rn. 12). Ein derartiger Nachweis ersetzt zwar nicht die grundbuchamtliche Prüfung, welchen Inhalt die konkrete Dienstbarkeit im Einzelfall hat (Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12). Indessen ergibt sich der Verlauf der Fahrt aufgrund der Skizze „entlang der Westgrenze“ (siehe Veränderungsnachweis Nr. 304/1962) in der gedachten geraden Fortsetzung zur (damaligen) Grenze an FlSt ... und in derselben gedachten geraden Linie zum damaligen in der Skizze rot schraffierten Kaufgegenstand sowie in dessen Breite. Inwieweit sich das Vermessungsamt in der Lage sieht, eine derartige Bescheinigung auszustellen, hat der Senat hier nicht zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/108).

Mit der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts ergeht deshalb eine Zwischenverfügung (§ 18 GBO), verbunden mit dem Hinweis, den bezeichneten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringen (siehe Demharter § 77 Rn. 25). Diesem wird freigestellt, die gesetzte Frist gegebenenfalls zu verlängern.

Mit der (isoliert) getroffenen Kostenentscheidung im Vorlagebeschluss vom 27.2.2014 hat es hingegen sein Bewenden. Auch wenn der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis erfolgreich sein sollte, kann es aus dem dargelegten Gründen zu keiner Kostenerstattung kommen.

3. Geh- und Fahrtrechte zugunsten FlSt ... und ... an FlSt ...:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, anders als das Grundbuchamt zu entscheiden. Voraussetzung für die Löschung der Dienstbarkeiten ist der - mit grundbuchtauglichen Mitteln (§ 29 GBO) - nachgewiesene Wegfall des Vorteils für die Nutzung der herrschenden Grundstücke (§ 1019 BGB). Dazu ist auch anhand der vorgelegten Pläne (namentlich B 4) nichts ersichtlich. Es mag sein, dass die beiden herrschenden Grundstücke direkt, ggf. auch über einen Zufahrtsweg an der westlichen Grenze des Grundstücks FlSt ..., zum öffentlichen Verkehrsgrund erschlossen sind; es mag auch zutreffen, dass ein Zugang zu den beiden Grundstücken von der Fläche des Weggrundstücks FlSt ... aus genommen werden kann, ohne dabei Flächen aus dem dienenden Grundstück FlSt ... in Anspruch nehmen zu müssen. Hierauf sowie auf etwaige bauliche

Veränderungen kommt es jedoch nicht an. Denn ausreichend ist bereits, dass sich der Vorteil - sei es wirtschaftlich oder auch nur tatsächlich - in einer bloßen Annehmlichkeit, einer Wirtschaftlichkeitserleichterung oder einem ästhetischen Anliegen erschöpft (siehe ausführlich OLG Frankfurt FGPrax 2009, 253; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1139). Jedenfalls deshalb sind die Geh- und Fahrtrechte für beide Grundstücke objektiv von Nutzen, weil sie über den Sackweg FlSt ... hinaus auch nach Norden hin eine Erreichbarkeit der beiden Wohngrundstücke zu Fuß oder per Fahrzeug von dort aus sicherstellen.

4. Kosten und Geschäftswert:

a) Für das - im Wesentlichen - erfolgreiche Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist nicht § 84 FamFG, sondern § 81 FamFG einschlägig (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 2). Es erscheint insoweit gerechtfertigt, von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Kostenerstattungsanordnung ist nicht angezeigt. Vielmehr erscheint es billig, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten insoweit selbst trägt (vgl. § 81 Abs. 1 FamFG).

b) Weil das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 erfolglos geblieben ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 84 FamFG dieser aufzuerlegen. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, um hiervon absehen zu können. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

c) Der Geschäftswert für das jeweilige Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Anwendung von § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.