Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14

published on 17/11/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 34 Wx 369/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landshut vom 1. August 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch von Berg Blatt 3765 in der Zweiten Abteilung unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu löschen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst. ... Auf dem Grundstück ist ein Gehund Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. ... aufgrund Bewilligung vom 10.3.1994 eingetragen. Das Grundstück Flst. ... wurde im Jahre 2010 - mit weiteren Teilflächen - aus dem damaligen Flurstück ... herausgemessen und an die Beteiligte zu 1) und ihren Ehemann veräußert. Das auf dem Grundstück lastende Geh- und Fahrtrecht wurde mit übertragen.

Gegenstand der Dienstbarkeit bildet das Recht, die im beigefügten Lageplan blau gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Auf dem Lageplan ist an der Nordgrenze des belasteten ehemaligen Grundstücks Flst. ... eine Fläche blau markiert, deren westliche Grenze die Verlängerung eines auf der Planskizze eingezeichneten Gebäudeteils (Garage) bildet. Dieser Gebäudeteil erscheint auch auf den aktuellen Kartenbeilagen. Die Ostgrenze des Grundstücks Flst. ... zum Restgrundstück Flst. ... liegt, wie der Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis ... (Maßstab 1:1000) zu entnehmen ist, ca. 2 m westlich des auch jetzt noch mit gleichem Grundriss eingezeichneten Gebäudes.

Unter dem 16.7.2014 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die vorgenannte Grunddienstbarkeit zu löschen, da das dienende Grundstück westlich des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst. ... liege und die östliche Grenze parallel zur westlichen Garagenwand in einem Abstand von 2 m verlaufe. Das dienende Grundstück befinde sich somit außerhalb des definierten Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit und sei daher gemäß § 1026 BGB von der Grunddienstbarkeit befreit, diese deshalb zu löschen. Die Beteiligte zu 1 beruft sich außerdem auf einen von einem Ingenieurbüro gefertigten Plan, der ihre Sichtweise stützen soll.

Mit Beschluss vom 1.8.2014 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Zwar erlösche die Grunddienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks an den Teilen, die vom Ausübungsbereich nicht betroffen sind, und das Grundbuch werde insoweit unrichtig. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei aber in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Bezugnahme auf den Plan eines privaten Ingenieurbüros sei daher als Nachweis ungeeignet. Bei einem Vergleich des mit der Eintragungsbewilligung verbundenen Lageplans mit der Karte zum Fortführungsnachweis ... lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Flurstück ... vom Ausübungsbereich des Rechts betroffen ist oder nicht. Der Maßstab der Karten sei unterschiedlich. Konkrete Maßangaben über den Ausübungsbereich fehlten. Die Orientierung an den in den Karten eingezeichneten Gebäuden sei nicht ausreichend. Gebäudeeinmessungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen. Besonders bei älteren Karten müsse die Einzeichnung nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die diese damit begründet, dass ganz entfernt liegende Möglichkeiten nicht ausgeräumt werden müssten. Das Grundbuchamt habe die Anforderungen an den Nachweis des Ausübungsbereichs überspannt. Theoretisch sei es zwar möglich, dass besonders bei älteren Karten die Einzeichnung von Gebäuden nicht mit der aktuellen Bebauung zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts übereinstimme, praktisch gäbe es dafür keine Anhaltspunkte. Ein Vergleich der Bebauungslage aus dem der Urkunde vom 21.3.1994 beigehefteten Plan mit der Bebauungslage, wie sie sich aus dem Katasterauszug vom 25.2.2014 ergebe, zeige, dass sich die Gebäulichkeiten auf dem Grundstück Flst. ... nicht verändert hätten. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass sich die Grunddienstbarkeit gerade nicht auf das Grundstück Flst. ... erstrecke. Zwischen der westlichen Grenze des Geh- und Fahrtrechts und der Grenze des Flurstücks ... sei ein Abstand von ca. 2 m zu erkennen. Dies reiche als Unrichtigkeitsnachweis aus.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Berechtigten der Grunddienstbarkeit wurden vom Senat angehört. Einer der Berechtigten hat sich gegen die Löschung gewandt, weil er einen grundbuchtauglichen Nachweis, dass das Grundstück FlSt ... von dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist, als nicht erbracht ansieht.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gegen die Ablehnung der Berichtigung nach § 22 GBO hat in der Sache Erfolg. Der ergangene Beschluss ist aufzuheben; das Grundbuchamt wird zur Vornahme der beantragten Eintragung angewiesen (§ 77 GBO; vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 23 mit 25).

1. Wird das dienende Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, kraft Gesetzes mit dem Vollzug der Teilung von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB; vgl. Demharter GBO § 7 Rn. 13; Palandt/Bassenge BGB 73. Auflage § 1026 Rn. 1). Die Ausübung der Grunddienstbarkeit muss dabei aber aus Rechtsgründen, nicht nur aus tatsächlichen Gründen, auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt sein (BGH NJW 2002, 3021), wobei sich die erforderliche rechtliche Beschränkung aus dem Inhalt der Dienstbarkeit ergeben kann, wenn deren Ausübungsbereich lokalisiert ist oder die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt ist (vgl. Staudinger/Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1026 Rn. 6). Der Nachweis muss in der Form des § 29 GBO geführt werden. Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind (BayOblGZ 1954, 286/291 ff.; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 56; Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, bei juris). Eine Nachweismöglichkeit bildet der Vergleich der bei der Bestellung der Dienstbarkeit beigehefteten Skizze mit der Kartenbeilage eines Veränderungsnachweises (Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 61/13 = NotBZ 2014, 155; BayObLG Rpfleger 2004, 280).

2. Auszugehen ist dabei vom Inhalt der Bewilligung, die durch Bezugnahme gemäß § 874 BGB zum Grundbuchinhalt wurde. Diese nimmt ausdrücklich Bezug auf einen beigefügten Lageplan und die darin blau gekennzeichnete Fläche. Nur dort soll die Dienstbarkeit ausgeübt werden.

Der blau gekennzeichnete Bereich schließt sich nördlich an ein damals vorhandenes Garagengebäude an. Er schließt westlich mit der Verlängerung dieses Gebäudes ab. Eben dieses Gebäude findet sich auch auf der Kartenbeilage zum maßgeblichen Fortführungsnachweis 1324. Sowohl Hauptgebäude als auch Anbau weisen denselben Grundriss auf wie die auf der Anlage zur Dienstbarkeitsbestellung befindlichen Gebäude. Das Grundbuchamt hat nach der allgemeinen Erfahrung von den „Regelmäßigkeiten des Lebens“ auszugehen, sofern nicht konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen (vgl. Senat vom 25.11.2013 m. w. N.). Ganz entfernt liegende Möglichkeiten, die der Eintragung (Löschung) entgegenstehen könnten, müssen nicht ausgeräumt werden. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts lässt sich aus der Lage der blau markierten Fläche zu einem Gebäudeteil bestimmen. Er befindet sich nördlich davon, ohne über die westliche Front des eingezeichneten Gebäudes hinauszugehen. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, wohl aber ganz fernliegend anzunehmen, dass das im Plan von 1994 eingezeichnete Gebäude samt Anbau zwar immer noch denselben Grundriss aufweist, aber merklich nach Osten verschoben neu errichtet wurde. Wenn es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sich dessen Lage wesentlich nach Osten verändert hat, bildet es immer noch den entscheidenden Anhaltspunkt für den Ausübungsbereich, zumal, wie sich aus der im Maßstab 1:1000 erstellten Kartenbeilage ergibt, die Grundstücksgrenze noch in einem deutlichen Abstand (ein bis zwei Meter) westlich des Anbaus verläuft, dessen Verlängerung die Grenze des Ausübungsbereichs bildet.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG vor.

4. Da es sich um die Auslegung einer konkreten Willenserklärung und um tatsächliche Feststellungen handelt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/09/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts D. a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29. Januar 2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abs
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/05/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 103/15 Beschluss vom 15.5.2015 Kreuzthal Blatt ...-... AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligter: ...
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.