Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach -Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2015 im Kostenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 27.10.2004 als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen, zuletzt seit 14.8.2009 gemeinsam mit Madeleine St. je zu 1/2. Die Eintragung von Madeleine St. beruht auf der Auflassung vom 3.8.2009 und diese auf dem Rechtsgrund einer ehebedingten Zuwendung.

Der Beteiligte hat erklärt, die ehebedingte Zuwendung vom 3.8.2009 anzufechten und zu widerrufen. Zunächst hatte er sich mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 8.7.2015 an das Grundbuchamt gewandt mit dem Antrag, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Miteigentümerin im Grundbuch einzutragen, ferner - sinngemäß - von der Miteigentümerin eine Löschungsbewilligung einzuholen und deren Miteigentumsanteil auf ihn zu überschreiben sowie einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Das Grundbuchamt teilte seinem damaligen Bevollmächtigten hierauf mit formlosen Schreiben vom 21.7.2015 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nicht vorlägen. Sofern sich der Überlasser des Grundbesitzes in einem Rechtsirrtum befunden habe, verbleibe ihm die Vertragsanfechtung im Zivilprozessweg. Werde der Antrag nicht bis spätestens 11.8.2015 zurückgenommen, müsse kostenpflichtige Antragszurückweisung erfolgen. Hierauf teilte der damalige Bevollmächtigte mit, der Widerspruch gegen die Eintragung werde - einstweilen -zurückgenommen, der Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bleibe jedoch bestehen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27.7.2015 wurde (u. a.) die noch ausstehende Bearbeitung des „Antrags auf Löschungsbewilligung“ moniert, worauf der Grundbuchrechtspfleger am 12.8.2015 ergänzend auf dessen Unzulässigkeit hinwies. Das Grundbuchrecht kenne keine Löschung eines (Mit-)Eigentümers; bei einem Eigentumsübergang werde der bisherige (Mit-)Eigentümer aus deklaratorischen Gründen lediglich gerötet, um die Eigentumsveränderung deutlich zu machen.

Der Beteiligte erhob nun am 31.8.2015 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Rechtspfleger wegen „Untätigkeit“. Abschließend heißt es im Beschwerdeschreiben:

Dass der Widerspruch in das Grundbuch eingetragen werden soll und dem Antrag auf Löschungsbewilligung stattzugeben ist, dürfte selbstverständlich sein.

Auf den dienstaufsichtlichen Bescheid vom 21.9.2015, mit dem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beteiligte mit Schreiben vom 5.10.2015 an den Direktor des Amtsgerichts beantragt:

1. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, einen Widerspruch in das gegenständliche Grundbuch zulasten der Frau ... einzutragen.

2. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, ein beglaubigtes Grundbuch nach Eintragung des Widerspruchs an mich zuzusenden.

3. Das Verfahren ist kostenfrei.

Das Amtsgericht hat das Schreiben als Grundbuchantrag behandelt und diesen mit Beschluss vom 8.10.2015 „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Miteigentümereintragung der Frau M. St. lägen nicht vor. Bei deren Eintragung seien die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden; das Grundbuch sei durch die Eintragung nicht unrichtig geworden. Das Vorbringen des Beteiligten, insbesondere zur Anfechtung des genannten Vertrags, habe keinen Nachweis zur Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht. Der Antrag sei deshalb kostenpflichtig (Nr. 14400 KV GNotKG) zurückzuweisen.

Der Beteiligte bringt hiergegen mit Schreiben vom 23.10.2015 vor, er habe keinen Antrag gestellt. Das Grundbuchamt habe fälschlicherweise einen Antrag daraus gemacht, um wiederum Kosten zu generieren. Ihm hätte vorab Schriftsatzfrist zur abschließenden Äußerung eingeräumt werden müssen. Der Leiter des Amtsgerichts hätte das Grundbuchamt anweisen sollen, den Widerspruch einzutragen. Gefordert werde die Rücknahme des Beschlusses vom 8.10.2015 „mit Kostenfolge von Amts wegen“, Zusendung eines beglaubigten Grundbuchs (= Auszugs), und die ganze Rechtsangelegenheit solle wegen unrichtiger Sachbehandlung ohne Folgen eingestellt werden.

Das Grundbuchamt hat das Schriftstück als Rechtsmittel (§ 71 GBO) erachtet und unter dem 3.11.2015 die Akten dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom 9.11.2015 (u. a.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln und darüber zu entscheiden; dann müsse je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens damit gerechnet werden, dass für den Beteiligten Kosten entstehen könnten. Über die beantragte Erteilung eines Grundbuchauszugs werde das Amtsgericht nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und Aktenrücklauf entscheiden. Eine Erwiderung hierauf ist nicht eingegangen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet, soweit es den Kostenausspruch betrifft.

1. Der eingelegte Rechtsbehelf ist auslegungsbedürftig.

Mit dem Schreiben vom 23.10.2015 wird zur Hauptsache das Ziel verfolgt, die - förmliche und abschließende - Entscheidung des Grundbuchamts vom 8.10.2015 zu beseitigen, die auf Zurückweisung eines Antrags lautet. Das gegen eine derartige Entscheidung vorgegebene Rechtsmittel ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit dem damit verbundenen Devolutiveffekt, den die formlose Gegenvorstellung - über die das Ausgangsgericht selbst nochmals befinden soll (vgl. Meikel/Schmidt-Ränsch GBO 11. Aufl. Vor § 71 Rn. 10) - nicht hat. Dass es dem Willen des Beteiligten entspricht, die ergangene Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit von einem anderen Gericht als dem Ausgangsgericht überprüfen zu lassen, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass er der Auslegung seiner Eingabe als Rechtsmittel gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 9.11.2015 nicht entgegengetreten ist.

2. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. § 72 GBO) über das im Übrigen in zulässiger Form erhobene Rechtsmittel (§ 73 GBO) steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Akten dem Beschwerdesenat vorgelegt hat, ohne eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung in Form eines zu begründenden und bekannt zu gebenden Beschlusses (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch § 75 Rn. 14) zu treffen. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hindern Mängel des Abhilfeverfahrens nicht (BGH vom 17.6.2010, V ZB 13/10 juris Rn. 11; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157). Der Senat sieht hier davon ab, die Akten zurückzugeben.

3. Unabhängig von der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten, zu dessen Gunsten ein etwaiger Widerspruch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) gebucht werden müsste (vgl. Demharter § 71 Rn. 69 m. w. N.), fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit die „Rücknahme“ des Beschlusses begehrt wird. Die mit diesem Ziel verfolgte Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beteiligte einen Antrag im Sinn eines Eintragungsbegehrens (§ 13 Abs. 1 GBO) auf der Grundlage einer Bewilligung (vgl. § 19 GBO) nicht (mehr) stellt und dass er weiter der Ansicht ist, ein entsprechendes Begehren auf Tätigwerden von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) gar nicht gestellt zu haben, er vielmehr mit dem Schreiben vom 31.8.2015 nur dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den Rechtspfleger habe veranlassen wollen. Ob dem so war, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Die „Rücknahme“ eines Beschlusses allein, etwa weil kein Antrag vorlag, ist kein statthaftes Rechtsschutzziel. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist erst recht nicht im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO zu erkennen, wenn über einen „Antrag“, der sich insoweit nur als „Anregung“ erweist (vgl. Demharter § 13 Rn. 6), förmlich entschieden und der Anregende vom Ergebnis verständigt wurde. Denn die Rechtsposition des Anregenden wird durch die ergangene Entscheidung in keiner Form berührt (zu den Kosten siehe nachfolgend zu 4.).

4. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache fehlt, so kann doch eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zulässigen Beschwerde sein; denn die frühere Beschränkung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG (a. F.) hat der Gesetzgeber abgeschafft (siehe BGH Rpfleger 2012, 197 Rn. 7 mit Anm. Demharter). Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür allerdings eine ausdrückliche „Entscheidung“; nicht ausreichend sei, wenn die Kostenlast ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt (BGH a. a. O.; auch Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 29). Eine derartige Entscheidung (nach § 81 Abs. 1 FamFG) entnimmt der Senat dem hier ausdrücklich getroffenen Ausspruch („kostenpflichtig“). Abgesehen davon, dass in einem solchen Fall eine Unterscheidung zwischen nur deklaratorischem oder aber konstitutivem Ausspruch nicht getroffen werden kann, wäre hier mit der Anordnung auch eine konstitutive Belastung verbunden, wenn die Voraussetzungen dafür bereits kraft Gesetzes (§§ 22 ff. GNotKG) nicht vorliegen (siehe nachfolgend zu III.). Das Rechtsmittel ist nach herrschender Meinung auch insoweit ohne Erreichung eines Beschwerdewerts zulässig, weil § 61 FamFG keine Anwendung findet (Demharter § 71 Rn. 32; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 29).

III. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts hat keinen Bestand. Denn im Amtsverfahren kommt eine „Antragstellerhaftung“ für die Kosten (§ 22 GNotKG) nicht in Betracht (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 22 Rn. 4); dementsprechend gilt auch nicht Nr. 14400 KV GNotKG (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Vorbem. 1.4.4 KV Rn. 2; 14400 KV Rn. 1 zu § 24 FamFG; Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. KVfG Vorb 1.4.4, 14400, 14401 Rn. 3). Mit der gerichtlichen Auferlegung von Kosten kann aber kein Kostentatbestand geschaffen werden, den das Gesetz nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG). Einer Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten bedurfte es erstinstanzlich schon deshalb nicht, weil nicht mehrere Personen mit gegensätzlichen Interessen beteiligt waren.

IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von einer Kostenentscheidung abgesehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es offensichtliches Hauptziel des Rechtsschutzbegehrens war, von der

erstinstanzlich angeordneten Kostenfolge freigestellt zu werden. Demnach ist das Rechtsmittel als überwiegend erfolgreich anzusehen. § 84 GNotKG ist nicht einschlägig. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt aber die Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn - ohne anderweitigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts - das Rechtsmittel nur teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Diese Folge erscheint hier sachgerecht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15 zitiert 17 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 24 Anregung des Verfahrens


(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterricht

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - V ZB 13/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/10 vom 17. Juni 2010 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Rän
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Nov. 2018 - 34 Wx 396/18

bei uns veröffentlicht am 27.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 30. Oktober 2018 im Kostenausspruch aufgehoben. II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

11
a) Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 FamFG) stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rdn. 20; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2010, 143; KG Berlin Rpfleger 2008, 126, 127; OLG München OLGR 2003, 435; OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Prütting/ Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rdn. 6).

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.