Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Nov. 2018 - 34 Wx 396/18

bei uns veröffentlicht am27.11.2018

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 30. Oktober 2018 im Kostenausspruch aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen die aufgrund Erbfolge im Grundbuch eingetragenen Eigentümer von Grundbesitz erwirkte der Beteiligte ein am 15.10.2018 erlassenes, vorläufig vollstreckbares Anerkenntnisurteil, mit dem die Erben verurteilt wurden, das gegenständliche Grundstück an den Beteiligten aufzulassen und die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Auf Antrag des Beteiligten vom 23.10.2018 wurde auf dieser Grundlage am 25.10.2018 zu dessen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung seines Eigentumsübertragungsanspruchs in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Mit Schreiben vom 28.10.2018 wandte sich der Beteiligte erneut an das Grundbuchamt. Unter dem Betreff „hier: Grundbuchberichtigung“ führte er zu seinem Vermächtnisanspruch und dem deswegen erwirkten Versäumnisurteil aus. Sodann gab er an, sein anwaltlicher Vertreter sei der Rechtsauffassung, dass er (der Beteiligte) mit einem vollstreckbar ausgefertigten und mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteil selbst die Grundbuchberichtigung beantragen und auf diese Weise seine Eintragung im Grundbuch herbeiführen könne.

Weiter schrieb er wörtlich:

Ich bitte Sie höflich, mir unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob Sie eine andere Rechtsauffassung zu dieser Sache haben als mein gut ausgebildeter Rechtsanwalt Herr Dr. … Im Übrigen hat der Notarassessor Herr … inzwischen auch erkannt, daß in dieser Sache aufgrund des mir vorliegenden vollstreckbaren Urteils alles Nötige von der Erbengemeinschaft beantragt und bewilligt wurde um eine Grundbuchberichtigung problemlos durchführen zu können.

Ich möchte nach 10 Jahren endlich und unverzüglich als Eigentümer … im Grundbuch … stehen.

Ich fordere, daß die Erbengemeinschaft … unverzüglich als Eigentümer von … im Grundbuch entfernt wird.

Das Amtsgericht hat das Schreiben als Grundbuchantrag behandelt und diesen mit Beschluss vom 30.10.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Eigentums lägen nicht vor, weil das Urteil nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen sei und die Auflassung des Beteiligten in notarieller Form nicht erklärt sei. Eine auf den Antragszeitpunkt rückwirkende Behebung des Eintragungsmangels sei nicht möglich.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Der Beschluss sei rechtswidrig und überflüssig. Er habe lediglich eine Anfrage an das Grundbuchamt gerichtet, ob eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des Urteils möglich sei, um Notarkosten ersparen zu können. Einen Berichtigungsantrag habe er jedoch nicht gestellt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat (nur) in Bezug auf den Kostenausspruch der angegriffenen Entscheidung Erfolg.

1. Als unzulässig erweist sich das Rechtsmittel insoweit, als mit ihm die Aufhebung der auf Antragszurückweisung lautenden Hauptsacheentscheidung verfolgt wird. Denn mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist dem Beteiligten die Beschwerde, die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO gegen eine Antragszurückweisung grundsätzlich statthaft ist, insoweit nicht eröffnet.

Für die Beschwerde, mit dem die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses allein deshalb begehrt wird, weil der zurückgewiesene Grundbuchantrag gar nicht gestellt worden sei, fehlt jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat vom 21.12.2015, 34 Wx 349/15, juris Rn. 18; zur Frage der Beschwerdeberechtigung: BayObLGZ 1994, 115/117; OLG Naumburg FGPrax 2000, 3 m. Anm. Demharter FGPrax 2000, 52/53 f.; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 63; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 179; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 55; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 62; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 116 und 127 a.E.).

Die Zurückweisung eines Antrags im Grundbuchverfahren ist nicht rechtskraftfähig. Einer künftigen Antragstellung steht der ergangene Beschluss deshalb nicht entgegen. Ein Interesse daran, dass die bei fehlender Antragstellung nur dem äußeren Anschein nach existente, rechtlich aber wirkungslose Entscheidung deklaratorisch aufgehoben wird, ist deshalb - anders als etwa in Streitverfahren nach der ZPO - für das Grundbuchverfahren nicht ohne weiteres zu bejahen.

Hier geht aus der Beschwerde klar hervor, dass der Beteiligte keinen Umschreibungsantrag stellt und der Meinung ist, einen solchen Antrag nicht gestellt zu haben. Er beanstandet die Entscheidung lediglich als überflüssig. Rechtliche Interessen an der Beseitigung des äußeren Fortbestands der Entscheidung hat der Beteiligte hingegen nicht dargetan; sie sind hier auch sonst nicht ersichtlich.

2. Unabhängig davon kann in Grundbuchverfahren eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zulässigen Beschwerde sein (vgl. BGH Rpfleger 2012, 197 Rn. 7 m. Anm. Demharter; Senat vom 21.12.2015, 34 Wx 349/15, juris Rn. 19; OLG Dresden vom 8.3.2013, 17 W 212/13, juris Rn. 15 ff.; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 28).

Eine Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz nach § 81 Abs. 1 FamFG entnimmt der Senat dem hier ausdrücklich getroffenen Ausspruch im Tenor („kostenpflichtig“). Mangels Begründung kann eine Unterscheidung zwischen nur deklaratorischem oder aber konstitutivem Ausspruch nicht getroffen werden. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist in diesem Fall die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel eröffnet.

Auf die Höhe der Kostenbelastung kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an, weil § 61 FamFG insoweit keine Anwendung findet (Senat vom 21.12.2015, 34 Wx 349/15, juris Rn. 19 m. w. Nachw.).

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beteiligte jedenfalls auch gegen die mit der Entscheidung ausgesprochene Kostenfolge.

3. Im Umfang seiner Zulässigkeit hat das Rechtsmittel Erfolg.

Die Eingabe vom 28.10.2018 hat das Grundbuchamt ohne hinreichende Anhaltspunkte als Grundbuchantrag (§ 13 Abs. 1 GBO) behandelt.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein auf eine Eintragung gerichteter Verfahrensantrag vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob die Eingabe ausdrücklich als „Antrag“ bezeichnet ist. Vielmehr ist das an das Grundbuchamt herangetragene Begehren der Auslegung zugänglich (BayObLG Rpfleger 1979, 106; Demharter § 13 Rn. 15; Meikel/Böttcher § 13 Rn. 24).

Im Interesse der Sicherheit des Grundbuchverkehrs setzt eine Antragstellung allerdings voraus, dass der Wille, ein auf die Vornahme einer Grundbucheintragung gerichtetes Verfahren einzuleiten, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird; dabei muss das Verlangen auf eine alsbaldige Eintragung gerichtet sein (allg. M.; vgl. Hügel/Reetz § 13 Rn. 38; Demharter § 13 Rn. 15 f.; Bauer in Bauer/Schaub § 13 Rn. 22; Meikel/Böttcher § 13 Rn. 23 f.; KEHE/Volmer § 13 Rn. 27; je m. w. Nachw.).

Diese Voraussetzung erfüllt das Schreiben des Beteiligten vom 28.10.2018 nicht. In dem Schreiben gibt der Beteiligte vielmehr die angebliche Rechtsansicht seines Verfahrensbevollmächtigten dahingehend wieder, dass (auch) er, der Beteiligte, die „Grundbuchberichtigung“ beantragen könne. Er bittet weiter um Auskunft über die Erfolgsaussicht des dort angedeuteten Vorgehens. Die Annahme, dass mit dem Schreiben bereits ein Antrag gestellt werde, steht im Widerspruch zu der klar geäußerten Bitte, zunächst Rechtsauskunft über die Erfolgsaussicht eines Antrags zu erteilen. Der anschließend geäußerte Wunsch, dass er endlich als Eigentümer im Grundbuch stehen möchte, rechtfertigt angesichts des übrigen Inhalts des Schreibens ebenso wenig wie die abschließende „Forderung“ nach einer Entfernung der Erbengemeinschaft aus dem Grundbuch eine Behandlung der Eingabe als Eintragungsantrag. Aus der ausführlich formulierten Anfrage geht vielmehr hervor, dass der Beteiligte daran interessiert ist, einen von vornherein nicht erfolgversprechenden Antrag zu vermeiden. Damit steht die Annahme, er stelle den Antrag dennoch bereits jetzt, in unauflöslichem Widerspruch. Deshalb ist auch die Betreffangabe nicht geeignet, eine Behandlung als Grundbuchantrag zu tragen.

Unabhängig davon, ob das Grundbuchamt zur Erteilung von Rechtsauskünften der gewünschten Art verpflichtet wäre, kann in dieser Situation ohne nähere Aufklärung über das mit der Eingabe verfolgte Ziel nicht von einem Eintragungsantrag ausgegangen werden.

III.

Für das Beschwerdeverfahren wird von einer Kostenentscheidung abgesehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Hauptinteresse, von der erstinstanzlich angeordneten Kostenfolge freigestellt zu werden, erreicht wurde. Demnach ist das Rechtsmittel als überwiegend erfolgreich anzusehen. Die in § 25 Abs. 1 GNotKG für den Fall eines Teilerfolgs angeordnete Kostenfolge - Erlöschen der Kostenhaftung für das Rechtsmittelverfahren - erscheint deshalb hier sachgerecht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Nov. 2018 - 34 Wx 396/18 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

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Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Dez. 2015 - 34 Wx 349/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Auf das Rechtsmittel des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach -Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2015 im Kostenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Tenor

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach -Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2015 im Kostenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 27.10.2004 als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen, zuletzt seit 14.8.2009 gemeinsam mit Madeleine St. je zu 1/2. Die Eintragung von Madeleine St. beruht auf der Auflassung vom 3.8.2009 und diese auf dem Rechtsgrund einer ehebedingten Zuwendung.

Der Beteiligte hat erklärt, die ehebedingte Zuwendung vom 3.8.2009 anzufechten und zu widerrufen. Zunächst hatte er sich mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 8.7.2015 an das Grundbuchamt gewandt mit dem Antrag, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Miteigentümerin im Grundbuch einzutragen, ferner - sinngemäß - von der Miteigentümerin eine Löschungsbewilligung einzuholen und deren Miteigentumsanteil auf ihn zu überschreiben sowie einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Das Grundbuchamt teilte seinem damaligen Bevollmächtigten hierauf mit formlosen Schreiben vom 21.7.2015 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nicht vorlägen. Sofern sich der Überlasser des Grundbesitzes in einem Rechtsirrtum befunden habe, verbleibe ihm die Vertragsanfechtung im Zivilprozessweg. Werde der Antrag nicht bis spätestens 11.8.2015 zurückgenommen, müsse kostenpflichtige Antragszurückweisung erfolgen. Hierauf teilte der damalige Bevollmächtigte mit, der Widerspruch gegen die Eintragung werde - einstweilen -zurückgenommen, der Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bleibe jedoch bestehen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27.7.2015 wurde (u. a.) die noch ausstehende Bearbeitung des „Antrags auf Löschungsbewilligung“ moniert, worauf der Grundbuchrechtspfleger am 12.8.2015 ergänzend auf dessen Unzulässigkeit hinwies. Das Grundbuchrecht kenne keine Löschung eines (Mit-)Eigentümers; bei einem Eigentumsübergang werde der bisherige (Mit-)Eigentümer aus deklaratorischen Gründen lediglich gerötet, um die Eigentumsveränderung deutlich zu machen.

Der Beteiligte erhob nun am 31.8.2015 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Rechtspfleger wegen „Untätigkeit“. Abschließend heißt es im Beschwerdeschreiben:

Dass der Widerspruch in das Grundbuch eingetragen werden soll und dem Antrag auf Löschungsbewilligung stattzugeben ist, dürfte selbstverständlich sein.

Auf den dienstaufsichtlichen Bescheid vom 21.9.2015, mit dem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beteiligte mit Schreiben vom 5.10.2015 an den Direktor des Amtsgerichts beantragt:

1. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, einen Widerspruch in das gegenständliche Grundbuch zulasten der Frau ... einzutragen.

2. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, ein beglaubigtes Grundbuch nach Eintragung des Widerspruchs an mich zuzusenden.

3. Das Verfahren ist kostenfrei.

Das Amtsgericht hat das Schreiben als Grundbuchantrag behandelt und diesen mit Beschluss vom 8.10.2015 „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Miteigentümereintragung der Frau M. St. lägen nicht vor. Bei deren Eintragung seien die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden; das Grundbuch sei durch die Eintragung nicht unrichtig geworden. Das Vorbringen des Beteiligten, insbesondere zur Anfechtung des genannten Vertrags, habe keinen Nachweis zur Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht. Der Antrag sei deshalb kostenpflichtig (Nr. 14400 KV GNotKG) zurückzuweisen.

Der Beteiligte bringt hiergegen mit Schreiben vom 23.10.2015 vor, er habe keinen Antrag gestellt. Das Grundbuchamt habe fälschlicherweise einen Antrag daraus gemacht, um wiederum Kosten zu generieren. Ihm hätte vorab Schriftsatzfrist zur abschließenden Äußerung eingeräumt werden müssen. Der Leiter des Amtsgerichts hätte das Grundbuchamt anweisen sollen, den Widerspruch einzutragen. Gefordert werde die Rücknahme des Beschlusses vom 8.10.2015 „mit Kostenfolge von Amts wegen“, Zusendung eines beglaubigten Grundbuchs (= Auszugs), und die ganze Rechtsangelegenheit solle wegen unrichtiger Sachbehandlung ohne Folgen eingestellt werden.

Das Grundbuchamt hat das Schriftstück als Rechtsmittel (§ 71 GBO) erachtet und unter dem 3.11.2015 die Akten dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom 9.11.2015 (u. a.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln und darüber zu entscheiden; dann müsse je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens damit gerechnet werden, dass für den Beteiligten Kosten entstehen könnten. Über die beantragte Erteilung eines Grundbuchauszugs werde das Amtsgericht nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und Aktenrücklauf entscheiden. Eine Erwiderung hierauf ist nicht eingegangen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet, soweit es den Kostenausspruch betrifft.

1. Der eingelegte Rechtsbehelf ist auslegungsbedürftig.

Mit dem Schreiben vom 23.10.2015 wird zur Hauptsache das Ziel verfolgt, die - förmliche und abschließende - Entscheidung des Grundbuchamts vom 8.10.2015 zu beseitigen, die auf Zurückweisung eines Antrags lautet. Das gegen eine derartige Entscheidung vorgegebene Rechtsmittel ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit dem damit verbundenen Devolutiveffekt, den die formlose Gegenvorstellung - über die das Ausgangsgericht selbst nochmals befinden soll (vgl. Meikel/Schmidt-Ränsch GBO 11. Aufl. Vor § 71 Rn. 10) - nicht hat. Dass es dem Willen des Beteiligten entspricht, die ergangene Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit von einem anderen Gericht als dem Ausgangsgericht überprüfen zu lassen, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass er der Auslegung seiner Eingabe als Rechtsmittel gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 9.11.2015 nicht entgegengetreten ist.

2. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. § 72 GBO) über das im Übrigen in zulässiger Form erhobene Rechtsmittel (§ 73 GBO) steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Akten dem Beschwerdesenat vorgelegt hat, ohne eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung in Form eines zu begründenden und bekannt zu gebenden Beschlusses (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch § 75 Rn. 14) zu treffen. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hindern Mängel des Abhilfeverfahrens nicht (BGH vom 17.6.2010, V ZB 13/10 juris Rn. 11; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157). Der Senat sieht hier davon ab, die Akten zurückzugeben.

3. Unabhängig von der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten, zu dessen Gunsten ein etwaiger Widerspruch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) gebucht werden müsste (vgl. Demharter § 71 Rn. 69 m. w. N.), fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit die „Rücknahme“ des Beschlusses begehrt wird. Die mit diesem Ziel verfolgte Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beteiligte einen Antrag im Sinn eines Eintragungsbegehrens (§ 13 Abs. 1 GBO) auf der Grundlage einer Bewilligung (vgl. § 19 GBO) nicht (mehr) stellt und dass er weiter der Ansicht ist, ein entsprechendes Begehren auf Tätigwerden von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) gar nicht gestellt zu haben, er vielmehr mit dem Schreiben vom 31.8.2015 nur dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den Rechtspfleger habe veranlassen wollen. Ob dem so war, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Die „Rücknahme“ eines Beschlusses allein, etwa weil kein Antrag vorlag, ist kein statthaftes Rechtsschutzziel. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist erst recht nicht im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO zu erkennen, wenn über einen „Antrag“, der sich insoweit nur als „Anregung“ erweist (vgl. Demharter § 13 Rn. 6), förmlich entschieden und der Anregende vom Ergebnis verständigt wurde. Denn die Rechtsposition des Anregenden wird durch die ergangene Entscheidung in keiner Form berührt (zu den Kosten siehe nachfolgend zu 4.).

4. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache fehlt, so kann doch eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zulässigen Beschwerde sein; denn die frühere Beschränkung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG (a. F.) hat der Gesetzgeber abgeschafft (siehe BGH Rpfleger 2012, 197 Rn. 7 mit Anm. Demharter). Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür allerdings eine ausdrückliche „Entscheidung“; nicht ausreichend sei, wenn die Kostenlast ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt (BGH a. a. O.; auch Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 29). Eine derartige Entscheidung (nach § 81 Abs. 1 FamFG) entnimmt der Senat dem hier ausdrücklich getroffenen Ausspruch („kostenpflichtig“). Abgesehen davon, dass in einem solchen Fall eine Unterscheidung zwischen nur deklaratorischem oder aber konstitutivem Ausspruch nicht getroffen werden kann, wäre hier mit der Anordnung auch eine konstitutive Belastung verbunden, wenn die Voraussetzungen dafür bereits kraft Gesetzes (§§ 22 ff. GNotKG) nicht vorliegen (siehe nachfolgend zu III.). Das Rechtsmittel ist nach herrschender Meinung auch insoweit ohne Erreichung eines Beschwerdewerts zulässig, weil § 61 FamFG keine Anwendung findet (Demharter § 71 Rn. 32; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 29).

III. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts hat keinen Bestand. Denn im Amtsverfahren kommt eine „Antragstellerhaftung“ für die Kosten (§ 22 GNotKG) nicht in Betracht (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 22 Rn. 4); dementsprechend gilt auch nicht Nr. 14400 KV GNotKG (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Vorbem. 1.4.4 KV Rn. 2; 14400 KV Rn. 1 zu § 24 FamFG; Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. KVfG Vorb 1.4.4, 14400, 14401 Rn. 3). Mit der gerichtlichen Auferlegung von Kosten kann aber kein Kostentatbestand geschaffen werden, den das Gesetz nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG). Einer Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten bedurfte es erstinstanzlich schon deshalb nicht, weil nicht mehrere Personen mit gegensätzlichen Interessen beteiligt waren.

IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von einer Kostenentscheidung abgesehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es offensichtliches Hauptziel des Rechtsschutzbegehrens war, von der

erstinstanzlich angeordneten Kostenfolge freigestellt zu werden. Demnach ist das Rechtsmittel als überwiegend erfolgreich anzusehen. § 84 GNotKG ist nicht einschlägig. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt aber die Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn - ohne anderweitigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts - das Rechtsmittel nur teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Diese Folge erscheint hier sachgerecht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach -Grundbuchamt - vom 8. Oktober 2015 im Kostenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist seit 27.10.2004 als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen, zuletzt seit 14.8.2009 gemeinsam mit Madeleine St. je zu 1/2. Die Eintragung von Madeleine St. beruht auf der Auflassung vom 3.8.2009 und diese auf dem Rechtsgrund einer ehebedingten Zuwendung.

Der Beteiligte hat erklärt, die ehebedingte Zuwendung vom 3.8.2009 anzufechten und zu widerrufen. Zunächst hatte er sich mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 8.7.2015 an das Grundbuchamt gewandt mit dem Antrag, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Miteigentümerin im Grundbuch einzutragen, ferner - sinngemäß - von der Miteigentümerin eine Löschungsbewilligung einzuholen und deren Miteigentumsanteil auf ihn zu überschreiben sowie einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Das Grundbuchamt teilte seinem damaligen Bevollmächtigten hierauf mit formlosen Schreiben vom 21.7.2015 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nicht vorlägen. Sofern sich der Überlasser des Grundbesitzes in einem Rechtsirrtum befunden habe, verbleibe ihm die Vertragsanfechtung im Zivilprozessweg. Werde der Antrag nicht bis spätestens 11.8.2015 zurückgenommen, müsse kostenpflichtige Antragszurückweisung erfolgen. Hierauf teilte der damalige Bevollmächtigte mit, der Widerspruch gegen die Eintragung werde - einstweilen -zurückgenommen, der Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bleibe jedoch bestehen. Mit einer weiteren Eingabe vom 27.7.2015 wurde (u. a.) die noch ausstehende Bearbeitung des „Antrags auf Löschungsbewilligung“ moniert, worauf der Grundbuchrechtspfleger am 12.8.2015 ergänzend auf dessen Unzulässigkeit hinwies. Das Grundbuchrecht kenne keine Löschung eines (Mit-)Eigentümers; bei einem Eigentumsübergang werde der bisherige (Mit-)Eigentümer aus deklaratorischen Gründen lediglich gerötet, um die Eigentumsveränderung deutlich zu machen.

Der Beteiligte erhob nun am 31.8.2015 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Rechtspfleger wegen „Untätigkeit“. Abschließend heißt es im Beschwerdeschreiben:

Dass der Widerspruch in das Grundbuch eingetragen werden soll und dem Antrag auf Löschungsbewilligung stattzugeben ist, dürfte selbstverständlich sein.

Auf den dienstaufsichtlichen Bescheid vom 21.9.2015, mit dem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der Beteiligte mit Schreiben vom 5.10.2015 an den Direktor des Amtsgerichts beantragt:

1. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, einen Widerspruch in das gegenständliche Grundbuch zulasten der Frau ... einzutragen.

2. Der Rechtspfleger ... wird angewiesen, ein beglaubigtes Grundbuch nach Eintragung des Widerspruchs an mich zuzusenden.

3. Das Verfahren ist kostenfrei.

Das Amtsgericht hat das Schreiben als Grundbuchantrag behandelt und diesen mit Beschluss vom 8.10.2015 „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Miteigentümereintragung der Frau M. St. lägen nicht vor. Bei deren Eintragung seien die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden; das Grundbuch sei durch die Eintragung nicht unrichtig geworden. Das Vorbringen des Beteiligten, insbesondere zur Anfechtung des genannten Vertrags, habe keinen Nachweis zur Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht. Der Antrag sei deshalb kostenpflichtig (Nr. 14400 KV GNotKG) zurückzuweisen.

Der Beteiligte bringt hiergegen mit Schreiben vom 23.10.2015 vor, er habe keinen Antrag gestellt. Das Grundbuchamt habe fälschlicherweise einen Antrag daraus gemacht, um wiederum Kosten zu generieren. Ihm hätte vorab Schriftsatzfrist zur abschließenden Äußerung eingeräumt werden müssen. Der Leiter des Amtsgerichts hätte das Grundbuchamt anweisen sollen, den Widerspruch einzutragen. Gefordert werde die Rücknahme des Beschlusses vom 8.10.2015 „mit Kostenfolge von Amts wegen“, Zusendung eines beglaubigten Grundbuchs (= Auszugs), und die ganze Rechtsangelegenheit solle wegen unrichtiger Sachbehandlung ohne Folgen eingestellt werden.

Das Grundbuchamt hat das Schriftstück als Rechtsmittel (§ 71 GBO) erachtet und unter dem 3.11.2015 die Akten dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten mit Schreiben vom 9.11.2015 (u. a.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln und darüber zu entscheiden; dann müsse je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens damit gerechnet werden, dass für den Beteiligten Kosten entstehen könnten. Über die beantragte Erteilung eines Grundbuchauszugs werde das Amtsgericht nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und Aktenrücklauf entscheiden. Eine Erwiderung hierauf ist nicht eingegangen.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet, soweit es den Kostenausspruch betrifft.

1. Der eingelegte Rechtsbehelf ist auslegungsbedürftig.

Mit dem Schreiben vom 23.10.2015 wird zur Hauptsache das Ziel verfolgt, die - förmliche und abschließende - Entscheidung des Grundbuchamts vom 8.10.2015 zu beseitigen, die auf Zurückweisung eines Antrags lautet. Das gegen eine derartige Entscheidung vorgegebene Rechtsmittel ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit dem damit verbundenen Devolutiveffekt, den die formlose Gegenvorstellung - über die das Ausgangsgericht selbst nochmals befinden soll (vgl. Meikel/Schmidt-Ränsch GBO 11. Aufl. Vor § 71 Rn. 10) - nicht hat. Dass es dem Willen des Beteiligten entspricht, die ergangene Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit von einem anderen Gericht als dem Ausgangsgericht überprüfen zu lassen, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass er der Auslegung seiner Eingabe als Rechtsmittel gemäß dem Schreiben des Vorsitzenden vom 9.11.2015 nicht entgegengetreten ist.

2. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. § 72 GBO) über das im Übrigen in zulässiger Form erhobene Rechtsmittel (§ 73 GBO) steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Akten dem Beschwerdesenat vorgelegt hat, ohne eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung in Form eines zu begründenden und bekannt zu gebenden Beschlusses (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch § 75 Rn. 14) zu treffen. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hindern Mängel des Abhilfeverfahrens nicht (BGH vom 17.6.2010, V ZB 13/10 juris Rn. 11; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157). Der Senat sieht hier davon ab, die Akten zurückzugeben.

3. Unabhängig von der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten, zu dessen Gunsten ein etwaiger Widerspruch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) gebucht werden müsste (vgl. Demharter § 71 Rn. 69 m. w. N.), fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit die „Rücknahme“ des Beschlusses begehrt wird. Die mit diesem Ziel verfolgte Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beteiligte einen Antrag im Sinn eines Eintragungsbegehrens (§ 13 Abs. 1 GBO) auf der Grundlage einer Bewilligung (vgl. § 19 GBO) nicht (mehr) stellt und dass er weiter der Ansicht ist, ein entsprechendes Begehren auf Tätigwerden von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) gar nicht gestellt zu haben, er vielmehr mit dem Schreiben vom 31.8.2015 nur dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den Rechtspfleger habe veranlassen wollen. Ob dem so war, erscheint zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Die „Rücknahme“ eines Beschlusses allein, etwa weil kein Antrag vorlag, ist kein statthaftes Rechtsschutzziel. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist erst recht nicht im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO zu erkennen, wenn über einen „Antrag“, der sich insoweit nur als „Anregung“ erweist (vgl. Demharter § 13 Rn. 6), förmlich entschieden und der Anregende vom Ergebnis verständigt wurde. Denn die Rechtsposition des Anregenden wird durch die ergangene Entscheidung in keiner Form berührt (zu den Kosten siehe nachfolgend zu 4.).

4. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache fehlt, so kann doch eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zulässigen Beschwerde sein; denn die frühere Beschränkung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG (a. F.) hat der Gesetzgeber abgeschafft (siehe BGH Rpfleger 2012, 197 Rn. 7 mit Anm. Demharter). Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür allerdings eine ausdrückliche „Entscheidung“; nicht ausreichend sei, wenn die Kostenlast ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt (BGH a. a. O.; auch Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 29). Eine derartige Entscheidung (nach § 81 Abs. 1 FamFG) entnimmt der Senat dem hier ausdrücklich getroffenen Ausspruch („kostenpflichtig“). Abgesehen davon, dass in einem solchen Fall eine Unterscheidung zwischen nur deklaratorischem oder aber konstitutivem Ausspruch nicht getroffen werden kann, wäre hier mit der Anordnung auch eine konstitutive Belastung verbunden, wenn die Voraussetzungen dafür bereits kraft Gesetzes (§§ 22 ff. GNotKG) nicht vorliegen (siehe nachfolgend zu III.). Das Rechtsmittel ist nach herrschender Meinung auch insoweit ohne Erreichung eines Beschwerdewerts zulässig, weil § 61 FamFG keine Anwendung findet (Demharter § 71 Rn. 32; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 29).

III. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts hat keinen Bestand. Denn im Amtsverfahren kommt eine „Antragstellerhaftung“ für die Kosten (§ 22 GNotKG) nicht in Betracht (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 22 Rn. 4); dementsprechend gilt auch nicht Nr. 14400 KV GNotKG (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Vorbem. 1.4.4 KV Rn. 2; 14400 KV Rn. 1 zu § 24 FamFG; Hartmann Kostengesetze 45. Aufl. KVfG Vorb 1.4.4, 14400, 14401 Rn. 3). Mit der gerichtlichen Auferlegung von Kosten kann aber kein Kostentatbestand geschaffen werden, den das Gesetz nicht kennt (vgl. § 1 Abs. 1 GNotKG). Einer Entscheidung zu außergerichtlichen Kosten bedurfte es erstinstanzlich schon deshalb nicht, weil nicht mehrere Personen mit gegensätzlichen Interessen beteiligt waren.

IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von einer Kostenentscheidung abgesehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es offensichtliches Hauptziel des Rechtsschutzbegehrens war, von der

erstinstanzlich angeordneten Kostenfolge freigestellt zu werden. Demnach ist das Rechtsmittel als überwiegend erfolgreich anzusehen. § 84 GNotKG ist nicht einschlägig. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt aber die Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn - ohne anderweitigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts - das Rechtsmittel nur teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Diese Folge erscheint hier sachgerecht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.