Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 338/17

bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer von Grundbesitz. In Abteilung III unter lfd. Nr. 4 des Grundbuchs ist seit 28.10.2014 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 eine unverzinsliche Zwangshypothek zu 1.300,55 € aufgrund staatsanwaltschaftlichen Ersuchens vom 27.10.2014 eingetragen. Laut Vermerk vom 9.12.2014 in Abt. II/2 ist die Zwangsversteigerung angeordnet.

Bereits seit 24.8.2011 ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung - auflösend bedingt - zu Gunsten des Beteiligten zu 2 unter Bezugnahme auf die Eigentümerbewilligung vom 10.8.2011 eingetragen. In der Urkunde vom 10.8.2011 ist das an den Beteiligten zu 2 gerichtete Angebot des Beteiligten zu 3 auf Abschluss eines in der Anlage zum Angebot ausformulierten Grundstückskaufvertrages mit einem vom Beteiligten zu 2 noch zu benennenden Dritten verbrieft. Das bis zum Ablauf des 8.8.2014 unwiderrufliche Angebot erlischt gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht „automatisch“ mit Ablauf der Frist, sondern kann danach vom Beteiligten zu 3 nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen widerrufen werden. Die Urkunde enthält unter Ziff. III. die Bewilligung des Beteiligten zu 3, zur Sicherung des Anspruchs des Angebotsempfängers auf Leistung an den von ihm zu benennenden Dritten eine auflösend bedingte Vormerkung einzutragen, wobei die auflösende Bedingung mit dem Eingang einer den Löschungsantrag enthaltenden notariellen Eigenurkunde eintreten soll.

Am 19.12.2016 beantragte der Beteiligte zu 1, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, die Löschung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung, der Vormerkung liege keine sicherbare Rechtsposition des Berechtigten (mehr) zugrunde. Er meint, es habe von Anfang an kein durch Vormerkung sicherbarer Anspruch des Beteiligten zu 2 bestanden, denn dieser sei nach der Urkunde ausdrücklich nicht zur Annahme des Angebots berechtigt. Jedenfalls aber bestehe inzwischen kein sicherbarer Anspruch mehr, weil das Widerrufsrecht des Beteiligten zu 3 durch Pfändung und Überweisung auf den Beteiligten zu 1 übergegangen sei und der Beteiligte zu 1 den Widerruf des Angebots gegenüber dem Beteiligten zu 2 erklärt habe. Das Grundbuch sei in Abt. II/1 daher unrichtig. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Löschungsantrag ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 1 mit der Löschung eine bessere Rangstelle im Versteigerungsverfahren erreiche.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2017 zurückgewiesen. Der hier vereinbarte Anspruch des Versprechensempfängers aus echtem oder unechtem Vertrag zugunsten Dritter könne durch Vormerkung gesichert werden. Dieser Anspruch bestehe fort, denn ein wirksamer Widerruf des Angebots liege nicht vor. Wie das Kündigungsrecht sei das Widerrufsrecht nur Ausfluss der Gläubigerstellung und als Nebenrecht nicht selbständig pfändbar. Somit lägen weder die Voraussetzungen für eine Löschung wegen anfänglicher oder nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit noch Gründe für eine Amtslöschung nach § 53 GBO vor.

Gegen die Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 1.8.2017 Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, der Widerruf sei wirksam. Außerdem bestehe deshalb seit Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist nach dem 8.8.2014 kein sicherbarer Anspruch mehr, weil sich der Beteiligte zu 3 von seinem Angebot nach freiem Belieben durch Widerruf lösen könne.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 14.9.2017 nicht abgeholfen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass die der Zwangshypothek zugrunde liegende Forderung getilgt sei. Die Forderung sei, obwohl Zahlungserleichterungen abgelehnt worden wären, in Raten abbezahlt und mit Entrichtung des letzten Restbetrags von 140,14 € am 23.10.2017 vollständig zurückgeführt worden. Er regt an, die Beschwerde für erledigt zu erklären und die Kosten dem Schuldner (Beteiligter zu 3) aufzuerlegen.

Der hierzu angehörte Beteiligte zu 3 hat sich gegen eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten verwahrt. Er macht geltend, für das Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben. Seine Kostenschuld habe er kontinuierlich in monatlichen Raten abbezahlt.

II.

Aufgrund Hauptsacheerledigung und Rechtsmittelbeschränkung auf die Kosten ist keine Entscheidung zur Hauptsache mehr veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf billigem Ermessen.

1. Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt. Die danach eingetretene Änderung der Sachlage hat eine prozessuale Überholung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Fortfalls der Beschwerdeberechtigung bewirkt.

a) Gegen die Versagung von Grundbuchberichtigung durch Löschung einer als nicht (mehr) bestehend angesehenen, akzessorischen Vormerkung ist - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass der zu sichernde Anspruch nicht bestehe (zu den Einzelheiten vgl. Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 43).

b) Die erforderliche Beschwerdeberechtigung war zwar bei Einlegung des Rechtsmittels gegeben, ist aber vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung weggefallen.

aa) Nach allgemeiner Meinung ist beschwerdeberechtigt, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, wenn die Entscheidung - wie behauptet - unrichtig ist, und deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt genauso wenig wie eine lediglich formelle, in der Zurückweisung eines Antrags oder einer Anregung bestehende Beschwer (BGHZ 80, 126/127; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 178 f; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 61 und 61a).

Der nachrangig eingetragene Inhaber eines Grundpfandrechts ist berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen (vgl. Senat vom 9.6.2017, 34 Wx 23/17, juris Rn. 11; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 68 mit 72). Der Inhaber einer Zwangshypothek kann materiell-rechtlich die Löschung einer vorrangig eingetragenen, aber unwirksamen Auflassungsvormerkung verlangen (BGH NJW 1996, 3147/3150). Die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Berichtigung versagt wird, betrifft ihn daher nicht nur in seinen wirtschaftlichen Interessen, sondern in seiner Rechtsstellung.

bb) Nach Einlegung der gemäß § 73 GBO auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 dadurch weggefallen, dass er nicht mehr Inhaber der in Abt. III/4 noch zu seinen Gunsten eingetragenen Hypothek ist.

Die Zwangshypothek ist gemäß § 866 Abs. 1 Alt. 1, § 867 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek. Für diese gilt gemäß § 1184 Abs. 1 BGB, dass sich das Recht des Hypothekengläubigers nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Grundbucheintragung berufen kann. Mit der Tilgung der zugrunde liegenden Schuld wurde aus der Zwangshypothek gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Eigentümergrundschuld (vgl. BGH NJW 1977, 48; BGH vom 16.2.2015 - V ZB 30/14, juris Rn. 21). Deshalb ist es seit der vollständigen Tilgung der Schuld ausgeschlossen, dass die eingetragene Vormerkung mittelbar oder unmittelbar rechtliche Interessen des Beteiligten zu 1 wegen des in Abt. III/4 noch zu seinen Gunsten eingetragenen Grundpfandrechts berührt.

Aus dieser Buchposition folgt mithin keine Beschwerdeberechtigung mehr. Soweit der Vertreter der Beteiligten zu 1 auf die weiteren, in Abteilung III unter lfd. Nrn. 1 bis 3 eingetragenen Zwangshypotheken verweist, fehlt es der im Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Vertretungsverordnung des Freistaates Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.10.1995 (BayGVOBl. S. 733) und der Änderungsverordnung vom 22.7.2014 (BayGVBl. S. 286) tätigen Staatsanwaltschaft an der Vertretungsmacht, etwaige Rechte aus diesen Positionen geltend zu machen. Deshalb kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob sie überhaupt erstmals mit der Beschwerde verfolgt werden können.

c) Die nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sowie nach Einlegung der Beschwerde eingetretene Änderung der Sachlage hat eine Erledigung der Hauptsache bewirkt.

Wegen Wegfalls der Beschwerdeberechtigung kann eine Entscheidung zur Hauptsache nicht mehr ergehen (Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 64). Aufgrund inzwischen vollständiger Forderungstilgung kann dem auf eine sachliche Änderung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Rechtsschutzziel nicht mehr entsprochen werden. Damit ist der Verfahrensgegenstand weggefallen (Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 5 f; Demharter § 1 Rn. 80; Hügel/Kramer § 71 Rn. 242). Die Erledigung der Hauptsache hat der Senat von Amts wegen zu beachten (Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 5; Demharter § 1 Rn. 81).

Weil der Beteiligte zu 1 auch hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass er eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr anstrebt (Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 8; Hügel/Kramer BeckOK-GBO Stand 1.5.2018 § 77 Rn. 25), kann die Erledigung festgestellt werden (vgl. Demharter § 77 Rn. 10 mit § 1 Rn. 81).

2. Es entspricht billigem Ermessen, die Nichterhebung von Gerichtskosten für beide Instanzen anzuordnen und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auszusprechen, dass jeder Beteiligte die bei ihm angefallenen Kosten selbst trägt.

Für die Entscheidung über die Kosten, nämlich der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, gelten gemäß § 83 Abs. 2 FamFG die allgemeinen Grundsätze des § 81 FamFG und somit die Grundsätze billigen Ermessens (Demharter § 1 Rn. 82 mit Rn. 57).

Insoweit kommt es vorrangig darauf an, wie in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGHZ 86, 393/395). In diesem Zusammenhang ist allerdings nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht veranlasst.

Erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung entstandener Gebühren und Auslagen anzuordnen (Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 9). Schwierige Rechtsfragen müssen nicht im Rahmen der Kostenentscheidung abschließend entschieden werden; vielmehr können sie im Rahmen der Ermessensausübung dahingehend Berücksichtigung finden, dass der Verfahrensausgang ungewiss erscheint (vgl. BayObLGZ 1992, 54/58).

a) Nach diesen Grundsätzen erscheint es hier angemessen, von einer Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

aa) Zwar kommt eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht in Betracht, weil ein gegen den Grundstückseigentümer gerichteter Anspruch des Versprechensempfängers aus einem echten oder unechten Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) auf Übertragung des Eigentums auf den vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten durch Vormerkung sicherbar ist (vgl. auch Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16 = NJW-RR 2017, 587 zur Dienstbarkeit). Die beanstandete Eintragung ist mithin ihrem Inhalt nach zulässig.

bb) In rechtlicher Hinsicht schwierig zu beurteilen ist allerdings die Frage der Grundbuchunrichtigkeit wegen nachträglichen Wegfalls eines sicherungsfähigen Eigentumsübertragungsanspruchs, sei es wegen des Ablaufs der Bindungsfrist, sei es wegen des vom Beteiligten zu 1 erklärten Widerrufs.

Die eingetragene Vormerkung nach § 883 BGB sichert das Forderungsrecht des Versprechensempfängers auf Eigentumsverschaffung zu Gunsten des noch zu benennenden Dritten. Ob die Vormerkbarkeit deshalb zu verneinen ist, weil der Versprechensempfänger das ihm unterbreitete Angebot des Eigentümers bislang nicht angenommen hat und das Angebot seit Ablauf der Bindungsfrist widerrufen werden kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Einerseits können bereits künftige Ansprüche durch Vormerkung gesichert werden. Andererseits besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass „ein künftiger Anspruch für seine Vormerkungsfähigkeit eine feste Rechtsgrundlage brauche, die - wenn auch nur vorübergehend - für den Schuldner so bindend sein müsse, dass der Gläubiger den vorgemerkten Anspruch zum Entstehen bringen und der Schuldner seine Bindung während dieser Zeit nicht einseitig beseitigen könne“ (Dressler Rpfleger 2017, 267/2688 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat vom 16.12.2015, 34 Wx 283/15 = NJW-RR 2016, 529). Ob nach diesen Grundsätzen wegen der Widerruflichkeit des Angebots nach Ablauf der Bindungsfrist das Bestehen eines vormerkungsfähigen Anspruchs mit der für das Berichtigungsverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist, bedarf allerdings schon mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiederaufladbarkeit der Vormerkung (vgl. BGH NJW 2008, 578; FGPrax 2014, 142; Reymann MittBayNot 2013, 456; Amann DNotZ 2014, 178; Jurksch ZfIR 2017, 569) einer vertieften und rechtlich schwierigen Prüfung.

Ebenfalls schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob das Widerrufsrecht wirksam gepfändet und überwiesen wurde, somit ob der erklärte Widerruf Rechtswirkungen erzeugt. Während selbständige Gestaltungsrechte grundsätzlich übertragbar und somit auch pfändbar sind (vgl. §§ 857, 851 ZPO), sind unselbständige Gestaltungsrechte nicht selbständig abtretbar, somit unpfändbar, wenn sie als Hilfsrechte der Ausübung und Durchsetzung der Forderung dienen und daher von der Gläubigerstellung nicht getrennt werden können. Daneben gibt es unselbständige Gestaltungsrechte, die nicht wesensmäßig mit dem Hauptrecht verbunden sind. Die Einzelheiten sind rechtlich umstritten (Staudinger/Löwisch BGB [2017] § 413 Rn. 13) und darüber hinaus möglicherweise nicht ohne Auslegung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts zu beantworten.

cc) Angesichts dieser Schwierigkeiten wirkt es sich auf das Ergebnis der Abwägung nicht mehr maßgeblich aus, dass eine Berichtigung im Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO bei fehlender Bewilligung nur erfolgen kann, wenn den an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit zu stellenden, strengen Anforderungen Genüge getan ist (hierzu: BGH NJW 2016, 3242 Rn. 9).

b) Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (hierzu: Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 10) kann auf die obigen Darlegungen Bezug genommen werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass bei den anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten angefallen sind. Dies rechtfertigt es, von einer Anordnung der Kostenerstattung abzusehen.

c) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner differenzierten Ausführungen zum Anfall von Gerichtskosten in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO einerseits und der Berichtigung nach § 22 GBO andererseits (Demharter § 53 Rn. 67, § 22 Rn. 63, § 77 Rn. 41 f), ebenfalls nicht zu den Auswirkungen der Kostenfreiheit nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 GNotKG sowie zur Frage, wer als Antragsgegner anzusehen ist (vgl. Budde in Bauer/Schaub § 77 Rn. 10; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 263).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte


(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1163 Eigentümerhypothek


(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hy

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers


Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten


(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1184 Sicherungshypothek


(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Tenor

Von der Erhebung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Zugunsten der Beteiligten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind seit dem 10.10.2016 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter den laufenden Nrn. ..., ... und ... Zwangssicherungshypotheken im Betrag von ... €, ... € und ... € untereinander im gleichen Rang eingetragen. Diese lasten gemäß Spalte 2 an dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. ... eingetragenen Grundstück. Letzteres ist anstelle von Nr. ... des Bestandsverzeichnisses nach Flächenberichtigung (-1032 m²) neu vorgetragen worden am 16.12.2005.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs sind seit 10.3.2005 folgende Belastungen an (unter anderem) dem Grundstück „BVNr. ...“ eingetragen:

– unter laufender Nr. ...: Leibgeding für J. R. und T. R., löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 20.12.2004,

– unter laufender Nr. ... eine Rückauflassungsvormerkung - Anspruch bedingt - für J. R.; gemäß Bewilligung vom 20.12.2004.

J. R. ist am … verstorben. Unter Vorlage einer gesiegelten und beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde hat die Beteiligte am 10.11.2016 beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung die Rechte gemäß Nrn. ... und ... der Zweiten Abteilung zu löschen, soweit sie zugunsten von J. R. eingetragen sind. Ihre Antragsberechtigung folge aus der Aufwertung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangshypothek(en).

Mit Beschluss vom 6.12.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt.

Das Beschwerdegericht hat am 8.5.2017 darauf hingewiesen, dass zwar ein Antragsrecht bestehe, der Berichtigungsantrag aber aus anderen Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben könne. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist hat die Beteiligte daraufhin das Rechtsmittel zurückgenommen.

II.

Die Entscheidung, von der Erhebung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren (§ 22 Abs. 1 GNotKG, Nr. 14511 KV GNotKG) abzusehen, beruht auf § 83 Abs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt eine solche Anordnung regelmäßig dann in Betracht, wenn „es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten“ (BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Dies trifft hier nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 200 Rn. 16) zu.

Mit Recht hat sich die Beteiligte gegen die allein damit begründete Zurückweisung durch das Grundbuchamt gewandt, dass ihr ein Antragsrecht nicht zustünde. Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung (vgl. hierzu etwa BGH Rpfleger 2005, 354/355; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 184), sondern - wie hier - auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist (vgl. BGH NJW 2014, 1593 Rn. 7; BayObLG vom 15.7.1988, BReg Z 59/88, juris Rn. 15; KGJ 47, 207/208; Demharter § 13 Rn. 47; Hügel/Reetz § 13 Rn. 64; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 43; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 13 Rn. 45 mit § 22 Rn. 89 f.; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 13 Rn. 61; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 38 f.; Rademacher MittRhNotK 1983, 81/84). Antragsberechtigt ist danach, wer - die behauptete Grundbuchunrichtigkeit unterstellt - einen eigenen Berichtigungsanspruch hat.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist hier jedoch - trotz des beim Leibgeding nach § 23 Abs. 2 GBO eingetragenen Löschungserleichterungsvermerks - nicht allein mit dem Nachweis, dass der eingetragene Berechtigte verstorben ist, belegt. Dies wiederum war für die Beteiligte nicht allein aus den Grundbucheintragungen ohne zusätzliche Kenntnis vom Inhalt der in der Grundakte befindlichen Urkunden ersichtlich. Die Tatsache, dass beim Tod des Berechtigten Rückstände aus der ihm auf Lebenszeit eingeräumten Reallast (§ 1105 BGB) im Todeszeitpunkt bestanden haben, erschließt sich nur aus den Eintragungsunterlagen zu den zugunsten von J. R. am 24.3.2011 unter laufender Nr. ... eingetragenen Zwangshypothek. Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung ergibt sich erst aus der im Eintragungsvermerk in Bezug genommenen (§ 885 Abs. 2 BGB) notariellen Bewilligung, dass der Rückübertragungsanspruch des J. R. nicht als unvererbliches und unübertragbares Recht ausgestaltet ist, sondern vererbt wird, sofern er zu Lebzeiten schriftlich geltend gemacht worden ist. Dass ein Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten bestanden hat, folgt wiederum erst aus der Eintragung der genannten Zwangshypothek in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Eintragungsgrundlagen.

Dass die Beteiligte nach Hinweis auf diese Umstände ihr Rechtsmittel sogleich zurückgenommen hat, lässt es angemessen erscheinen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen. Bei richtiger Sachbehandlung wären diese Umstände bereits in erster Instanz thematisiert und ein zweitinstanzliches Verfahren vermieden worden.

Eine Kostenentscheidung nach § 83 Abs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist im Übrigen mangels weiterer Beteiligter nicht erforderlich.

Auch einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es unter diesen Umständen nicht.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

21
bb) Aber durch diese Erklärung ist das Erlöschen der durch die Zwangshypothek gesicherten Forderung mit der Folge, dass das Recht gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Antragsteller zu 3 übergegangen wäre, nicht ausreichend nachgewiesen. Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter nämlich keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen; vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 16 mwN). Eine solche Ermächtigung für die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der löschungsfähigen Quittung jedoch nicht. Zwar entspricht es weit verbreiteter Praxis, mit der Prozessvollmacht zugleich eine umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen (Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 81 Rn. 10). Dass dies hier der Fall war, kann aber nicht festgestellt werden. Die seinerzeit erteilte Prozessvollmacht wurde nicht vorgelegt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 25. Oktober 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 5. August 2016 nicht wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung vom 25. Juli 2016 sowie nicht wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1, ein eingetragener Verein, bestellte zu notarieller Urkunde vom 25.7.2016 auf seinen Grundstücken zugunsten der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem Recht zu Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse sowie einer Übergabestation einschließlich aller Nebeneinrichtungen (Ziff. 1). Die Ausübung der Dienstbarkeiten darf auch Dritten überlassen werden.

Gemäß Ziff. 2 („Vormerkung für künftige Dienstbarkeitsberechtigte (Rechtsnachfolger)“) ist außerdem der Dienstbarkeitsberechtigten das Recht eingeräumt, dem Grundstückseigentümer einen künftigen anderen Betreiber der Anlagen zu benennen. Weiter ist - wörtlich - bestimmt:

Der Grundeigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie Ziff. 1 Zug um Zug gegen Löschung der in Ziff. 1 begründeten Dienstbarkeit zu bestellen zugunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter -, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen.

Dieser Anspruch ist übertragbar. ...

Das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten soll durch Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden.

Unter Ziff. 3 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß Ziff. 1 sowie die Eintragung einer Vormerkung gemäß Ziff. 2 zugunsten von ... (Beteiligte zu 2) auf Benennung eines Dienstbarkeitsberechtigten. ...

Auf Bedenken des Grundbuchamts erläuterte der Notar seinen gestellten Eintragungsantrag mit Schreiben vom 23.9.2016. Der Anspruch des Versprechensempfängers gegenüber dem Grundstückseigentümer, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, könne durch Vormerkung gesichert werden. Art und Gegenstand der Rechtsänderung, die der Gläubiger als Versprechensempfänger vom Grundstückseigentümer als Schuldner verlangen könne, würden sich aus der Verweisung „in“ (gemeint: auf) Ziff. 2 der Bestellungsurkunde ergeben. Als Formulierungshilfe für den Eintragungsvermerk schlug der Notar vor:

Vormerkung für ... (die Beteiligte zu 2) zur Sicherung des übertragbaren Anspruches auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten noch zu benennender Dritter.

Durch Vormerkung zu sichern sei jedenfalls nicht „die Dienstbarkeit, sondern der Anspruch des Versprechensempfängers, einen Dienstbarkeitsberechtigten benennen zu können, für den eine Dienstbarkeit einzutragen ist“.

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Grundbuchamt den auf die Eintragung der Vormerkung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Vormerkung könne wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zur Sicherung des Anspruchs auf Benennung eines - noch unbekannten - Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Eintragung eines (weiteren) Kabeltrassen- und Übergabestationsrechts eingetragen werden. Die rechtlich mögliche Eintragung solle aber nach dem ausdrücklichen Antrag nicht so erfolgen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Notar mit der Beschwerde. Die Vormerkung sei mit dem bewilligten Inhalt eintragungsfähig; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege nicht vor. Zwar sei der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an einen noch zu bestimmenden Dritten gerichtet; als Anspruch auf Einräumung des Grundstücksrechts an einen Dritten sei er aber nach ständiger Rechtsprechung vormerkungsfähig. Das in der Bewilligung hervorgehobene Benennungsrecht des Versprechensempfängers stehe der Eintragungsfähigkeit der Vormerkung für den durch Verweis auf Ziff. 2 der Urkunde gekennzeichneten Anspruch nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die (teilweise) Zurückweisung des Eintragungsantrags nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässig für die Urkundsbeteiligten (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) eingelegte Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 73 GBO) hat in der Sache Erfolg. Die Bewilligung und der mit ihr übereinstimmende Eintragungsantrag erweisen sich als auslegungsfähig. Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt.

1. Eine Vormerkung kann gemäß § 883 Abs. 1 BGB (nur) zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen werden, der auf die Einräumung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

a) Das in der Bewilligung ausdrücklich bezeichnete Benennungsrecht der Beteiligten zu 2 als solches ist nach dieser gesetzlichen Vorgabe - wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat - nicht vormerkungsfähig. Vormerkungsfähig und auch hinreichend bestimmt ist aber der gegen den Beteiligten zu 1 gerichtete schuldrechtliche Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin (§ 335 BGB), gerichtet auf die zugunsten Dritter vorzunehmende Einräumung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 mit dem je in Ziff. 1 beschriebenen Inhalt.

Der Grundstückseigentümer kann sich schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner in der Form eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) verpflichten, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten - auch mehreren nacheinander - eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Senatvom 6.4.2016, 34 Wx 399/15 = RNotZ 2016, 388 m. w. N.; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466). Dies ist laut Ziff. 2 der Urkunde erfolgt. Der aus der Vereinbarung zugunsten Dritter fließende Anspruch berechtigt die Beteiligte zu 2, von dem Beteiligten zu 1 die Bestellung von Dienstbarkeiten am Grundbesitz mit den je in Ziff. 1 definierten Nutzungsberechtigungen zugunsten des unter Ausübung des Bestimmungsrechts benannten Dritten zu verlangen.

Der obligatorische Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) kann durch Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) gesichert werden (BGHZ 28, 99/103; BGH NJW 1983, 1543/1544; 2009, 356/357). Dass Person und Zahl der begünstigten Dritten nicht bekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis nicht (BGHZ 28, 99/104). Selbst dann, wenn der Anspruch - wie hier - ein wiederholtes Forderungsrecht begründet, reicht eine (einzige) Vormerkung aus (Senat vom 6.4.2016). Als schuldrechtlicher Daueranspruch erlischt er nicht bereits mit der erstmaligen Benennung eines Dritten. Er bleibt vielmehr erfüllbar, solange nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen die weitere Benennung eines Drittbegünstigten möglich ist.

b) Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung erlaubt - wie das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Eintragung je einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 an den Grundstücken des Beteiligten zu 1 zur Sicherung ihres jeweiligen Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs.

Die Eintragungsbewilligung erweist sich als auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die - für sich genommen - eindeutige Beschreibung der zu sichernden Forderung als „Benennungsrecht“ steht einer Auslegung hier nicht entgegen, weil die gleichzeitige Bezugnahme auf Ziff. 2 der Urkunde der gewählten Forderungsbezeichnung die Eindeutigkeit nimmt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28).

Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend. Die Grenzen der Auslegung ergeben sich aus dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und dem grundsätzlichen Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Bewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (st. Rechtspr.; vgl. BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Die Auslegung führt hier wegen der Bezugnahme auf Ziff. 2 zu dem zweifelsfreien Ergebnis (vgl. BGH Rpfleger 1995, 343), dass die Vormerkung den dort unter ausdrücklicher Nennung von § 335 BGB begründeten Anspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin sichern soll; dieser Anspruch ist darauf gerichtet, von dem Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer die Bestellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten konkreten Inhalts zugunsten künftig zu benennender Dritter zu verlangen. Zwar wird auch in Ziff. 2 im Anschluss an die schuldrechtliche Anspruchsbegründung ausgeführt, dass das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten durch Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden solle. Obwohl die Formulierung von einem Notar stammt, ist die Bestimmung wegen ihres inhaltlichen Bezugs zum bestellten Recht und ihrer räumlichen Anordnung unter einem Gliederungspunkt der Urkunde zweifellos so aufzufassen, dass weder das einer Vormerkung nicht zugängliche „Benennungsrecht“ noch das Benennungsrecht eines künftigen - unbestimmten - Dienstbarkeitsberechtigten, sondern der zuvor begründete Dienstbarkeitsbestellungsanspruch der Beteiligten zu 2 als Versprechensempfängerin abgesichert werden soll. Das entgegen dem missverständlichen Wortlaut tatsächlich Gewollte ergibt sich klar aus dem wirtschaftlichen Zweck, eine Absicherung durch die Eintragung einer Vormerkung zu erlangen; denn durch Vormerkung kann nur der Anspruch auf Einräumung eines Rechts am Grundstück (§ 883 Abs. 1 BGB) und damit der hier zugunsten Dritter begründete Anspruch der Beteiligten zu 2 auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) gesichert werden. Der anderslautende Wortlaut beruht ersichtlich auf sprachlichen Mängeln, die den Sinn des nach § 133 BGB maßgeblichen Gewollten allerdings nicht vollständig verdunkeln.

c) Der Inhalt des über den Notar gestellten Eintragungsantrags deckt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung ab.

Ein Widerspruch zwischen Eintragungsantrag und Bewilligung besteht nicht (vgl. Demharter § 13 Rn. 19). Der Urkundsnotar hat vielmehr den gemäß Ziff. 3 in Übereinstimmung mit der Bewilligung formulierten Antrag der Beteiligten unter Bezugnahme auf § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.

Eine inhaltliche Änderung des gestellten Antrags liegt nicht darin, dass im Zuge des Meinungsaustauschs über die zutreffende Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs geäußert wurde, nicht „die Dienstbarkeit“, sondern der Benennungsanspruch des Versprechensempfängers sei einzutragen. Bereits der Fassungsvorschlag stellt wieder auf den Anspruch auf „Eintragung“ (richtig: Einräumung oder Bestellung) einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ab.

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 aus § 335 BGB auf Einräumung eines Kabeltrassenrechts und eines Übergabestationsrechts zugunsten Dritter im jeweiligen Grundbuch weicht daher nicht unzulässig (vgl. Demharter § 13 Rn. 4) vom Antrag ab.

d) Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt in eigener Verantwortung; an die Auffassung und den Vorschlag des Notars ist es dabei nicht gebunden (Demharter § 44 Rn. 13 sowie § 13 Rn. 4).

Der Eintragungsvermerk muss die Beteiligte zu 2 als Gläubigerin des vormerkungsgesicherten Rechts angeben sowie den Gegenstand des gesicherten Anspruchs als Dienstbarkeitsbestellungsanspruch unter schlagwortartiger Beschreibung des Inhalts der auf Anforderung zu bestellenden Dienstbarkeit bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 2008, 187; Demharter § 44 Rn. 17 f. mit Rn. 21; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 68). Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht benannt werden (BGH FGPrax 2014, 145 Rn. 20).

Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Dass der Inhalt des Anspruchs darauf gerichtet ist, gemäß § 335 BGB die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten zu fordern, kann sich aus der zulässigen Bezugnahme ergeben. Auch eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 2 zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar (vgl. BGHZ 28, 99/102 f.; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1092 Rn. 5 mit Palandt/Grüneberg § 399 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB § 335 [2015] Rn. 7), so kommt dies im Eintragungsvermerk über eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen“) das Forderungsrecht der Beteiligten zu 2 und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß § 885 Abs. 2 BGB aus (Demharter § 44 Rn. 21).

Danach kann für die Beteiligte zu 2 an den bezeichneten Grundbuchstellen jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB (Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse bzw. einer Übergabestation) zugunsten Dritter unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.7.2016 eingetragen werden. Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung vorzunehmen, spricht der Senat wegen des vereinbarten Gleichrangs mit den bereits zugunsten der Beteiligten zu 2 gemäß Bewilligung eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nicht aus, da Zwischeneintragungen nicht ausgeschlossen werden können. Das Grundbuchamt wird vielmehr angewiesen, den Antrag weder wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung noch wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541.666,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte wurde am 13.12.1985 aufgrund Erbscheins als Eigentümerin von Grundbesitz (FlSt. .../32) in das Grundbuch eingetragen. Die Erblasserin L. S. hatte aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 18.4.1978 (unter Aufhebung einer Grundstücksvereinigung) das benachbarte Flurstück (FlSt. .../33) an Si. S. veräußert. Darüber hinaus hatte sie Si. S. unter Ziff. XVIII. 3. der Notarsurkunde folgende Berechtigung am gegenständlichen Grundbesitz eingeräumt:

Die Verkäuferin und ihre Rechtsnachfolger verpflichten sich, im Falle einer Verkaufsabsicht des Grundstückes Fl.-Nr. ... dieses Grundstück zuerst dem Käufer, bzw. seinem Rechtsnachfolger, anzubieten. Hat der Käufer kein Interesse, das Grundstück zu kaufen, kann die Verkäuferin das Grundstück an jeden beliebigen Dritten verkaufen ...

Wenn die Verkäuferin dem Käufer das Grundstück anbietet und wenn dabei keine Einigung über den Preis erzielt wird, muss der Käufer nachweisen, dass er zumindest das Geld entsprechend seiner Preisvorstellung zur Verfügung hat, wobei die Preisvorstellung angemessen sein muss.

Der Käufer muss innerhalb von 3 Monaten, nachdem ihm das Grundstück zum Kauf angeboten wurde, entweder ablehnen oder den Nachweis über das gemäß seinen Preisvorstellungen vorhandene Kapital führen, ansonsten anzunehmen ist, dass er das Grundstück nicht kaufen möchte.

Sollte zwischen den Parteien keine Einigung über den Preis erzielt werden, so werden beide Vertragsparteien unabhängig voneinander ohne Angabe des Zwecks über die IHK jeweils einen öffentlich vereidigten und bei Gericht zugelassenen Sachverständigen bestellen, die den Grundstückswert objektiv schätzen. Sollten die Ergebnisse der beiden Sachverständigen weniger als 10% auseinanderliegen, wird für den Preis der Mittelwert der Gutachten genommen. Sollte eine größere Differenz bestehen, so hat jede Partei das Recht, einen dritten Gutachter durch den Präsidenten des OLG bestellen zu lassen, der ebenfalls öffentlich vereidigt und bei Gericht zugelassen sein muss. Ihm werden die beiden bisherigen Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht. Falls einer der beiden Parteien nicht mit dem Wert des dritten Gutachters einverstanden ist, wird das Mittel aller drei Gutachten genommen und gilt als Kaufpreis.

Bei der Erstellung aller Gutachten sind Grunddienstbarkeiten, die erst durch diesen Vertrag in das Grundbuch eingetragen werden, nicht zu berücksichtigen.

Die Kosten der Gutachten trägt jede Partei zur Hälfte, ...

Zur Sicherung dieser Verpflichtung beantragte und bewilligte die Verkäuferin die Eintragung einer Vormerkung auf dem gegenständlichen Grundstück.

Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass im Falle eines Verkaufs des gegenständlichen Grundstücks an einen Dritten die oben genannte Verkaufsverpflichtung (neben weiteren Verpflichtungen) wegfällt. Für diesen Fall bewilligten sie bereits zur Urkunde vom 18.4.1978 die Löschung der Vormerkung.

Das Grundbuchamt hat am 15.11.1978 eine Auflassungsvormerkung zugunsten von Si. S. unter Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen und am 23.11.1983 diesen Eintrag ohne Anhörung gelöscht in der in einem handschriftlichen Vermerk festgehaltenen Annahme, eine Auflassungsvormerkung sei nur für das Nachbargrundstück (FlSt. .../33) bewilligt und eingetragen sowie bei der Umschreibung des Grundbuchs versehentlich auf das gegenständliche Grundbuchblatt (FlSt. .../32) übertragen worden.

Nach Überprüfung der Löschung aufgrund notariellen Ersuchens vom 9.12.2010 hat das Grundbuchamt am 10.1.2011 von Amts wegen zugunsten von Thilo S. als Rechtsnachfolger von Si. S. einen Widerspruch gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung eingetragen.

Die Beteiligte hat, anwaltlich vertreten, am 24.3.2014 beantragt, das Grundbuch durch Löschung des Widerspruchs zu berichtigen. Hinsichtlich des gegenständlichen Flurstücks sei lediglich eine Vormerkung zur Absicherung des Ankaufsrechts, nicht jedoch eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Die in der Notarsurkunde ferner bewilligte Auflassungsvormerkung betreffe das Nachbarflurstück und habe der Absicherung der Eigentumsumschreibung auf den Käufer Si. S. gedient. Gemäß dem aktenkundigen Vermerk sei der Eintrag auf dem gegenständlichen Grundbuchblatt fehlerhaft anlässlich der Umschreibung des Grundbuchs zustande gekommen.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Die Eintragung des Widerspruchs sei zu Recht erfolgt. Die - zutreffend so bezeichnete -Auflassungsvormerkung sei nicht durch versehentlichen Übertrag in das Grundbuch gelangt, sondern auf der Grundlage der zur Absicherung des Ankaufsrechts erklärten Bewilligung eingetragen gewesen. Die Löschung habe daher auf irrtümlichen Annahmen beruht und sei zu Unrecht erfolgt.

Am 11.2.2015 hat das Grundbuchamt die Tochter der Beteiligten aufgrund Auflassung gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 5.12.2014 als Miteigentümerin zu 11/100 am gegenständlichen Grundbesitz eingetragen.

Gegen die Antragszurückweisung vom 27.1.2015 wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie hält an ihrer Meinung fest, die im Grundbuch eingetragen gewesene Auflassungsvormerkung entspreche nicht der bewilligten Vormerkung. Die Vereinbarung habe nur eine Verpflichtung der Verkäuferin begründet, im Fall von Verkaufsabsicht dem Begünstigten ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Mangels endgültiger Festlegung des Kaufpreises als eines wesentlichen Vertragselements und mangels Verpflichtung des Begünstigten zur Annahme eines Verkaufsangebots sei hingegen kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags und auf Eigentumsübertragung begründet worden. Die eingetragene Auflassungsvormerkung gehe daher über die vertraglich vereinbarte Absicherung weit hinaus. Im Übrigen sei die Eintragung einer Vormerkung wegen Verjährung des vereinbarten Anspruchs nicht mehr möglich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs kann derjenige, gegen dessen vom Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet, im Antragsverfahren (§13 Abs. 1

GBO) die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO verlangen und bei Zurückweisung hiergegen die unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs einlegen (Senatvom 28.10.2015, 34 Wx 89/15, juris; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 mit § 71 Rn. 37, 39 und 71; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143). Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beteiligten erweist sich auch im Übrigen als zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Erteilt der Widerspruchsberechtigte keine Löschungsbewilligung, § 19 GBO, so kann ein Amtswiderspruch auf Beschwerde, auch wenn diese sich gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags richtet, gelöscht werden, wenn der in seinem Recht Betroffene glaubhaft macht, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs, gegen welche der Widerspruch sich richtet, nicht besteht (OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 499; OLG Hamm NJW 1968, 1289; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88 f.; Demharter § 53 Rn. 41; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 25 Rn. 64). Die Löschungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eintragungsdaten belegen, dass die Auflassungsvormerkung an FlSt. .../32 nicht auf eine fehlerhafte Übertragung des Grundbuchinhalts auf ein anderes Blatt zurückzuführen ist und somit in keinem Zusammenhang steht mit der in Bezug auf die für die benachbarte Fläche (FlSt. .../33) abgegebenen Bewilligung, zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs dort eine Auflassungsvermerkung einzutragen. Während die das FlSt. .../33 betreffende Auflassungsvormerkung bereits am 5.5.1978 im Grundbuch eingetragen (und im Zuge der Eigentumsumschreibung auf Si. S. am 15.11.1978 gelöscht) wurde, erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an FlSt. .../32 am 30.10.1978 mit Gleichrangvermerk hinsichtlich einer am selben Tag eingetragenen Grunddienstbarkeit aufgrund des an diesem Tag eingegangenen Eintragungsantrags vom 27.10.1978. Im Zug der Umschreibung auf das Loseblattgrundbuch am 15.11.1978 wurden diese Eintragungsdaten unverändert übertragen.

2. Die für den Fall einer künftigen Verkaufsabsicht zugunsten von Si. S. vereinbarte Berechtigung begründete in dessen Person einen künftigen, bedingten Rechtsänderungsanspruch, nämlich einen solchen auf Erwerb des Eigentums am gegenständlichen Grundbesitz, der einer Sicherung durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugänglich ist (dazu nachfolgend 3.). Mit dem gebräuchlichen, aber gesetzlich nicht definierten Begriff der Auflassungsvormerkung wird üblicherweise eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs bezeichnet (Demharter Anh. zu § 44 Rn. 102; Kritik hierzu Staudinger/Gursky BGB (2013) § 883 Rn. 93). Der in der Eintragung gewählte Begriff ist daher nicht missverständlich. Zudem könnte eine unkorrekte Begriffsverwendung allenfalls Veranlassung für einen Klarstellungsvermerk geben, denn das Recht selbst wäre infolge zulässiger Bezugnahme auf die der Eintragung zugrunde liegende Bewilligung, § 874 BGB, mit dem bewilligten Inhalt entstanden.

Die mit der bewilligungsgemäßen Eintragung wirksam entstandene Vormerkung blieb unbeschadet der unter Gesetzesverletzung vorgenommenen Löschung im Grundbuch materiell-rechtlich bestehen. Die hierdurch bedingte Grundbuchunrichtigkeit bestand bei Eintragung des Amtswiderspruchs (dazu unter 4.) und besteht trotz Zeitablaufs und zwischenzeitlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück gegenwärtig noch fort (dazu unter 5.).

Für die begehrte Löschung des mithin zutreffend eingetragenen Amtswiderspruchs ist daher kein Raum.

3. Der mit der Auflassungsvormerkung abgesicherte Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) auf dingliche Rechtsänderung und damit die streng akzessorische Vormerkung selbst sind materiell-rechtlich entstanden. Eine anfängliche Grundbuchunrichtigkeit, die mit der Löschung der Vormerkung behoben worden wäre, hat daher nicht vorgelegen (vgl. Demharter § 22 Rn. 10).

a) Die vereinbarte Berechtigung hat als Ankaufsrecht einen hinreichend sicheren, künftigen und bedingten Anspruch des Begünstigten auf Eigentumsübertragung begründet.

Ein künftiger, von Bedingungen abhängiger Übereignungsanspruch ist gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig. Vormerkungsfähig ist auch der in einem Vorvertrag begründete künftige und gegebenenfalls bedingte Übereignungsanspruch aus dem noch abzuschließenden Hauptvertrag, wenn für den künftigen Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits ein sicherer Rechtsboden gelegt ist (BGHZ 134, 182/184 f.; 166, 319/323; BGH NJW 2001, 2882/2883; DNotZ 1963, 230/232; DNotZ 2002, 275/276; BayObLGZ 1967, 275/277; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 186 und 192; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 883 Rn. 29; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 15 und 17; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 19). Das ist der Fall, wenn sich der Eigentümer nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien kann, dem Begünstigten in einem erst künftig und gegebenenfalls nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen abzuschließenden Hauptvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums am Grundstück zu verschaffen (Senat vom 2.7.2010, 34 Wx 64/10, juris; vom 11.3.2010, 34 Wx 7/10 = MittBayNot 2010, 471; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 185 - 187; Amann MittBayNot 2007, 13/17).

Ein bindender Vorvertrag in diesem Sinne ist zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten und Si. S. mit der Vereinbarung in Ziff. XVIII. 3. der Notarsurkunde zustande gekommen. Ein rechtswirksamer Vorvertrag ist nämlich trotz Lückenhaftigkeit der getroffenen Vereinbarung dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien bereits vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte eines in Aussicht genommenen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abschlussreifen Hauptvertrags vertraglich binden wollten; rechtsgültig ist der Vorvertrag, wenn die Parteien alle wesentlichen Bestandteile des künftigen Hauptvertrags festgelegt und die Verpflichtung begründet haben, über die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags eine Einigung herbeizuführen (BGHZ 97, 147; NJW 2006, 2843 f. m. w. N.; NJW 1990, 1234; OLG Bremen NJW-RR 1995, 1453; MüKo/Busche BGB 7. Aufl. vor § 145 Rn. 60, 62).

An dem Bindungswillen der Vertragsparteien kann angesichts der notariellen Beurkundung und der Bewilligung einer Vormerkung zur Absicherung des künftigen Übereignungsanspruchs kein Zweifel bestehen.

Den inhaltlichen Anforderungen an einen Vorvertrag genügt die getroffene Vereinbarung. Danach soll der abzuschließende Hauptvertrag ein Kaufvertrag sein; Vertragsparteien und Kaufgegenstand sind bestimmt. Der Kaufpreis ist zwar nicht betragsmäßig bezeichnet, aber das Verfahren zur Bestimmung des Kaufpreises auf der Basis von einzuholenden Gutachten einschließlich der Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung ist vereinbart. Dies ist ausreichend (vgl. OLG Bremen NJW-RR 1995, 1453). Dass sich die Parteien darüber hinaus verpflichtet haben, zu gegebener Zeit Preisverhandlungen zu führen, und die Bestimmung des Kaufpreises nach den Vorgaben des Vorvertrags nur für den Fall einer künftigen Nichteinigung gelten soll, ist nicht einer fehlenden Einigung über die Gegenleistung gleichzusetzen (hierzu RGZ 124, 81). Vielmehr haben die Parteien für den Fall, dass sie künftig den Kaufpreis nicht übereinstimmend abweichend bestimmen - was ihnen kraft ihrer Parteiautonomie ohnehin freistehen würde -, sich bereits mit dem Vorvertrag auf ein konkretes und verbindliches Prozedere zur Ermittlung des Kaufpreises verständigt.

Dass die Vertragsparteien nicht geregelte Nebenpunkte für vertragswesentlich angesehen hätten, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Die weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Hauptvertrages konnten die Parteien daher ihren künftigen Verhandlungen vorbehalten; einer -auch nur andeutungsweisen - Vorgabe für die künftige Regelung bedurfte es insoweit im Vorvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht (BGH NJW 2006, 2843/2844 f.; NJW 1990, 1234).

Entgegen der Beschwerde begründet die Vereinbarung nicht lediglich einen Anspruch des Begünstigten darauf, im Fall von Verkaufsabsicht ein (freibleibendes) Vertragsangebot zu erhalten (vgl. RG BeckRS 1932, 00002; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118; MüKo/Busche vor § 145 Rn. 76 f.), sondern einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags zu den vereinbarten und in Nebenpunkten noch zu vereinbarenden Konditionen, wenn der Begünstigte dies verlangt. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ist stets durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 1990, 1233; DNotZ 1963, 230/231), der allerdings im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen verfahrensbedingte Grenzen gesetzt sind. Danach ist bei der Auslegung auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28). Nach dem nächstliegenden Verständnis folgt aus den differenzierten Regelungen über das einzuhaltende Vorgehen nach Angebotsunterbreitung, dass zwar der Angebotsempfänger frei sein soll in seiner Entscheidung, ob er einen Kaufvertrag schließen möchte, der andere Teil jedoch bei positiver Entscheidung zur Veräußerung an den Berechtigten zu den festgelegten Bestimmungen verpflichtet ist. Der Annahme eines bindenden Vorvertrags steht es nicht entgegen, wenn - wie hier - nur eine Partei eine rechtliche Verpflichtung übernommen hat (BGH NJW 2001, 1285/1286; DNotZ 1963, 230/233).

Dass der Abschluss des Hauptvertrags erst verlangt werden kann, wenn die Eigentümerin das Grundstück verkaufen will, macht die Ausübbarkeit des Ankaufsrechts von einer Potestativbedingung abhängig, die an künftiges Verhalten der Verpflichteten anknüpft (BGH NJW 2001, 2883/2884; BGHZ 134, 182/188). Dies hindert die Vormerkungsfähigkeit des künftigen und bedingten Übereignungsanspruchs nicht, denn die vertraglich Verpflichtete kann in diesem Fall die Entstehung der Eigentumsverschaffungspflicht einseitig nur noch dadurch verhindern, dass sie die in ihrer freien Entscheidung stehende Verhaltensweise auf Dauer unterlässt. Sie kann aber die Bindungslage selbst nicht mehr einseitig beseitigen und verhindern, dass eine künftige Verkaufsabsicht den Anspruch des Begünstigen auf Abschluss des Hauptvertrags zur Entstehung bringt (MüKo/Busche vor § 145 Rn. 65; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 177 a. E.).

b) Der Vormerkbarkeit des zu sichernden Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin laut Notarurkunde nicht nur sich selbst, sondern daneben auch „ ihre Rechtsnachfolger“ verpflichtet hat, unter den beschriebenen Voraussetzungen mit dem Berechtigten zu kontrahieren. Eine Beschränkung der Bindung auf Gesamtrechtsnachfolger, insbesondere Erben (§ 1922 BGB), lässt sich der Vereinbarung zwar nicht sicher entnehmen und einer schuldrechtlichen Bindung von Singularrechtsnachfolgern steht als Wirksamkeitshindernis entgegen, dass das deutsche Zivilrecht einen Vertrag zulasten Dritter nicht kennt. Der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, muss sich zudem gegen denjenigen richten, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (BGHZ 12, 115/120; 134, 182/188; NJW 2014, 2431/2433; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 56 m. w. N.). Ein Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer oder gegen den Einzelrechtsnachfolger des gegenwärtigen Eigentümers ist daher nicht vormerkbar (BGH NJW 1993, 324/326; OLG Frankfurt DNotZ 2009, 130/131).

Die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Klausel (§ 139 BGB) und der sie in Bezug nehmenden Grundbucheintragung kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich die gewollte Bindung des Singularrechtsnachfolgers des Verpflichteten im Ergebnis aus der gesetzlichen Lage ergibt. Die im Grundbuch als Belastung des Grundstückseigentümers eingetragene Vormerkung bewirkt nämlich im Fall einer vormerkungswidrigen Verfügung des Verpflichteten gemäß § 888 BGB eine Zustimmungspflicht nachrangiger Singularrechtsnachfolger (OLG Münchenvom 30.1.2007, 32 Wx 9/07 = Rpfleger 2007, 312/313; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 26; Staudinger/Gursky § 888 Rn. 2 f.).

c) Die Bezeichnung im Eintragungsvermerk als Auflassungsvormerkung deckt sich mit der Bewilligung, § 19 GBO. Gegenstand ist der künftige und bedingte Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus dem erst noch abzuschließenden Kaufvertrag (BGHZ 134, 182/184 f.), zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde.

Der Eintragung mehrerer Vormerkungen bedurfte es nicht. Zwar ist zur Absicherung mehrerer verschiedener Ansprüche, selbst wenn sie derselben Person zustehen, die Eintragung derselben Anzahl von Vormerkungen erforderlich (BayObLG NJW-RR 2003, 450; DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 4; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 5; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118; Giehl MittBayNot 2002, 158). Hier steht jedoch nur ein Anspruch aus einem Lebenssachverhalt inmitten. Dass er von einer Bedingung und dem künftigen Abschluss des Hauptvertrags abhängig ist, ändert daran nichts (BayObLG DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Staudinger/Gursky a. a. O.).

Auf die Frage, ob Sukzessivberechtigte durch die Eintragung einer einzigen Vormerkung abgesichert werden können (BayObLG DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1495 mit 261i; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 84), kommt es hier nicht an, denn eingetragen wurde nur eine in diesem Umfang rechtlich unproblematische Vormerkung zugunsten von Si. S. als Gläubiger des in der Notarurkunde begründeten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky § 883 Rn. 70).

Die behauptete Diskrepanz zwischen Bewilligung und Eintragung besteht daher nicht.

4. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der mithin wirksam entstandenen Auflassungsvormerkung lagen vor.

Die Eintragung war ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; siehe oben zu 3.); auch sonst bestand keine verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgenommene Löschung.

Infolge der mithin unter Gesetzesverletzung (Demharter § 53 Rn. 20 und 25) vorgenommenen Löschung wurde der Inhalt des Grundbuchs insoweit unrichtig, § 894 BGB (Palandt/Bassenge § 886 Rn. 1; Demharter § 22 Rn. 10). Denn die Vormerkung blieb unbeschadet der Löschung materiell-rechtlich bestehen, weil es an der nach materiellem Recht gemäß § 875 BGB erforderlichen Aufgabeerklärung fehlt.

Da die Beteiligte als Erbin der Grundstückseigentümerin in deren Rechtsstellung eingetreten ist, wie sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, ist sie auch in die aus dem Inhalt des Grundbuchs damals nicht ersichtliche, aber materiell-rechtlich bestehende Verpflichtung aus der Vormerkung und dem zugrundeliegenden obligatorischen Recht eingetreten, § 1922 BGB. Mangels rechtsgeschäftlichen Erwerbs konnte die Beteiligte das Eigentum am Grundstück nicht gutgläubig belastungsfrei gemäß § 892 BGB erwerben.

Der Amtswiderspruch wurde zutreffend zugunsten des Erben des Vormerkungsberechtigten eingetragen. Dieser ist als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB in die Rechtsstellung des ursprünglichen Rechtsinhabers eingetreten, mithin sowohl in die Gläubigerstellung hinsichtlich des gesicherten Anspruchs als auch in die Stellung des Vormerkungsberechtigten.

5. Nach der Eintragung des Amtswiderspruchs ist die Vormerkung nicht in Fortfall geraten, insbesondere nicht wegen angeblichen Erlöschens des gesicherten Anspruchs (Schöner/Stöber Rn. 1539, 1542). Auch gegenwärtig ist somit die beantragte Löschung des Widerspruchs mangels Grundbuchunrichtigkeit nicht zulässig.

Dies gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich möglicherweise eingetretenen Verjährung des obligatorischen Anspruchs aus dem Vorvertrag und damit des vormerkungsgesicherten Übertragungsanspruchs. Der Anspruch aus einem Vorvertrag unterliegt zwar auch dann, wenn er durch Vormerkung gesichert ist, der Verjährung, denn § 902 BGB ist auf Vormerkungen nicht anwendbar (Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118). Die Verjährung begründet jedoch nur eine Einrede. Sie bewirkt nicht das Erlöschen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, § 214 BGB. Infolge Anspruchsverjährung wird das Grundbuch daher nicht unrichtig.

Die akzessorische Vormerkung ist auch nicht anlässlich der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück aufgrund nachträglichen Schuldnerwechsels erloschen (vgl. BGH NJW 2014, 2431; Schöner/Stöber Rn. 1493). Ausweislich des Überlassungsvertrags ist die Rechtsnachfolgerin gerade nicht in die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch durch Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB, eingetreten.

Da bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück der Amtswiderspruch gegen die Löschung im Grundbuch bereits eingetragen war, war auch ein lastenfreier gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB, nicht möglich. Aus der gemäß § 879 BGB für das Rangverhältnis mehrerer Rechte maßgeblichen Reihenfolge der Grundbucheintragungen ergibt sich die Vormerkungswidrigkeit der Übertragung, § 883 Abs. 2 BGB, und damit die Zustimmungspflicht der Rechtsnachfolgerin gemäß § 888 BGB. Dass der gesicherte Übereignungsanspruch selbst nicht gegen die Rechtsnachfolgerin gerichtet ist, ändert daher an der Berechtigung und Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die Löschung der Vormerkung nichts (siehe zu 4. a. E.).

Die bereits in der Bestellungsurkunde für den Fall des Verkaufs des gegenständlichen Grundstücks an einen Dritten abgegebene Löschungsbewilligung greift hier schon deshalb nicht, weil das gegenständliche Grundstück weder ganz noch in Teilen verkauft wurde; vielmehr hat die Beteiligte einen Miteigentumsanteil am Grundstück unentgeltlich übertragen. Dieser Sachverhalt ist von der Löschungsbewilligung nicht gedeckt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerdeführerin zur Kostentragung kraft Gesetzes verpflichtet ist, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Beseitigung des Widerspruchs. Regelmäßig bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse an der Löschung mit einem Bruchteil von 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23; vom 28.10.2015, 34 Wx 89/15, juris Rn. 36). Der Wert einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten künftigen Eigentumsüberlassungsanspruch ist analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit dem halben Grundstückswert anzusetzen (vgl. Senat vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15 Kost = FGPrax 2015, 230). Der zeitnah zur Beschwerdeeinlegung (vgl. § 59 Satz 1 GNotKG) ermittelte Wert für einen Miteigentumsanteil kann als aussagekräftige Schätzgrundlage herangezogen werden. Danach errechnet sich der Beschwerdewert (gerundet) mit dem bezeichneten Betrag.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.