Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2017 - 34 Wx 23/17

published on 09/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2017 - 34 Wx 23/17
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Gericht

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Tenor

Von der Erhebung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Zugunsten der Beteiligten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind seit dem 10.10.2016 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter den laufenden Nrn. ..., ... und ... Zwangssicherungshypotheken im Betrag von ... €, ... € und ... € untereinander im gleichen Rang eingetragen. Diese lasten gemäß Spalte 2 an dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. ... eingetragenen Grundstück. Letzteres ist anstelle von Nr. ... des Bestandsverzeichnisses nach Flächenberichtigung (-1032 m²) neu vorgetragen worden am 16.12.2005.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs sind seit 10.3.2005 folgende Belastungen an (unter anderem) dem Grundstück „BVNr. ...“ eingetragen:

– unter laufender Nr. ...: Leibgeding für J. R. und T. R., löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 20.12.2004,

– unter laufender Nr. ... eine Rückauflassungsvormerkung - Anspruch bedingt - für J. R.; gemäß Bewilligung vom 20.12.2004.

J. R. ist am … verstorben. Unter Vorlage einer gesiegelten und beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde hat die Beteiligte am 10.11.2016 beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung die Rechte gemäß Nrn. ... und ... der Zweiten Abteilung zu löschen, soweit sie zugunsten von J. R. eingetragen sind. Ihre Antragsberechtigung folge aus der Aufwertung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangshypothek(en).

Mit Beschluss vom 6.12.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt.

Das Beschwerdegericht hat am 8.5.2017 darauf hingewiesen, dass zwar ein Antragsrecht bestehe, der Berichtigungsantrag aber aus anderen Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben könne. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist hat die Beteiligte daraufhin das Rechtsmittel zurückgenommen.

II.

Die Entscheidung, von der Erhebung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren (§ 22 Abs. 1 GNotKG, Nr. 14511 KV GNotKG) abzusehen, beruht auf § 83 Abs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt eine solche Anordnung regelmäßig dann in Betracht, wenn „es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten“ (BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Dies trifft hier nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 200 Rn. 16) zu.

Mit Recht hat sich die Beteiligte gegen die allein damit begründete Zurückweisung durch das Grundbuchamt gewandt, dass ihr ein Antragsrecht nicht zustünde. Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung (vgl. hierzu etwa BGH Rpfleger 2005, 354/355; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 184), sondern - wie hier - auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist (vgl. BGH NJW 2014, 1593 Rn. 7; BayObLG vom 15.7.1988, BReg Z 59/88, juris Rn. 15; KGJ 47, 207/208; Demharter § 13 Rn. 47; Hügel/Reetz § 13 Rn. 64; Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 43; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 13 Rn. 45 mit § 22 Rn. 89 f.; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 13 Rn. 61; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 38 f.; Rademacher MittRhNotK 1983, 81/84). Antragsberechtigt ist danach, wer - die behauptete Grundbuchunrichtigkeit unterstellt - einen eigenen Berichtigungsanspruch hat.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist hier jedoch - trotz des beim Leibgeding nach § 23 Abs. 2 GBO eingetragenen Löschungserleichterungsvermerks - nicht allein mit dem Nachweis, dass der eingetragene Berechtigte verstorben ist, belegt. Dies wiederum war für die Beteiligte nicht allein aus den Grundbucheintragungen ohne zusätzliche Kenntnis vom Inhalt der in der Grundakte befindlichen Urkunden ersichtlich. Die Tatsache, dass beim Tod des Berechtigten Rückstände aus der ihm auf Lebenszeit eingeräumten Reallast (§ 1105 BGB) im Todeszeitpunkt bestanden haben, erschließt sich nur aus den Eintragungsunterlagen zu den zugunsten von J. R. am 24.3.2011 unter laufender Nr. ... eingetragenen Zwangshypothek. Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung ergibt sich erst aus der im Eintragungsvermerk in Bezug genommenen (§ 885 Abs. 2 BGB) notariellen Bewilligung, dass der Rückübertragungsanspruch des J. R. nicht als unvererbliches und unübertragbares Recht ausgestaltet ist, sondern vererbt wird, sofern er zu Lebzeiten schriftlich geltend gemacht worden ist. Dass ein Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten bestanden hat, folgt wiederum erst aus der Eintragung der genannten Zwangshypothek in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Eintragungsgrundlagen.

Dass die Beteiligte nach Hinweis auf diese Umstände ihr Rechtsmittel sogleich zurückgenommen hat, lässt es angemessen erscheinen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen. Bei richtiger Sachbehandlung wären diese Umstände bereits in erster Instanz thematisiert und ein zweitinstanzliches Verfahren vermieden worden.

Eine Kostenentscheidung nach § 83 Abs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist im Übrigen mangels weiterer Beteiligter nicht erforderlich.

Auch einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es unter diesen Umständen nicht.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 28/06/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.
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Annotations

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.