Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - 34 Wx 283/15

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541.666,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte wurde am 13.12.1985 aufgrund Erbscheins als Eigentümerin von Grundbesitz (FlSt. .../32) in das Grundbuch eingetragen. Die Erblasserin L. S. hatte aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 18.4.1978 (unter Aufhebung einer Grundstücksvereinigung) das benachbarte Flurstück (FlSt. .../33) an Si. S. veräußert. Darüber hinaus hatte sie Si. S. unter Ziff. XVIII. 3. der Notarsurkunde folgende Berechtigung am gegenständlichen Grundbesitz eingeräumt:

Die Verkäuferin und ihre Rechtsnachfolger verpflichten sich, im Falle einer Verkaufsabsicht des Grundstückes Fl.-Nr. ... dieses Grundstück zuerst dem Käufer, bzw. seinem Rechtsnachfolger, anzubieten. Hat der Käufer kein Interesse, das Grundstück zu kaufen, kann die Verkäuferin das Grundstück an jeden beliebigen Dritten verkaufen ...

Wenn die Verkäuferin dem Käufer das Grundstück anbietet und wenn dabei keine Einigung über den Preis erzielt wird, muss der Käufer nachweisen, dass er zumindest das Geld entsprechend seiner Preisvorstellung zur Verfügung hat, wobei die Preisvorstellung angemessen sein muss.

Der Käufer muss innerhalb von 3 Monaten, nachdem ihm das Grundstück zum Kauf angeboten wurde, entweder ablehnen oder den Nachweis über das gemäß seinen Preisvorstellungen vorhandene Kapital führen, ansonsten anzunehmen ist, dass er das Grundstück nicht kaufen möchte.

Sollte zwischen den Parteien keine Einigung über den Preis erzielt werden, so werden beide Vertragsparteien unabhängig voneinander ohne Angabe des Zwecks über die IHK jeweils einen öffentlich vereidigten und bei Gericht zugelassenen Sachverständigen bestellen, die den Grundstückswert objektiv schätzen. Sollten die Ergebnisse der beiden Sachverständigen weniger als 10% auseinanderliegen, wird für den Preis der Mittelwert der Gutachten genommen. Sollte eine größere Differenz bestehen, so hat jede Partei das Recht, einen dritten Gutachter durch den Präsidenten des OLG bestellen zu lassen, der ebenfalls öffentlich vereidigt und bei Gericht zugelassen sein muss. Ihm werden die beiden bisherigen Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht. Falls einer der beiden Parteien nicht mit dem Wert des dritten Gutachters einverstanden ist, wird das Mittel aller drei Gutachten genommen und gilt als Kaufpreis.

Bei der Erstellung aller Gutachten sind Grunddienstbarkeiten, die erst durch diesen Vertrag in das Grundbuch eingetragen werden, nicht zu berücksichtigen.

Die Kosten der Gutachten trägt jede Partei zur Hälfte, ...

Zur Sicherung dieser Verpflichtung beantragte und bewilligte die Verkäuferin die Eintragung einer Vormerkung auf dem gegenständlichen Grundstück.

Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass im Falle eines Verkaufs des gegenständlichen Grundstücks an einen Dritten die oben genannte Verkaufsverpflichtung (neben weiteren Verpflichtungen) wegfällt. Für diesen Fall bewilligten sie bereits zur Urkunde vom 18.4.1978 die Löschung der Vormerkung.

Das Grundbuchamt hat am 15.11.1978 eine Auflassungsvormerkung zugunsten von Si. S. unter Bezugnahme auf die Bewilligung eingetragen und am 23.11.1983 diesen Eintrag ohne Anhörung gelöscht in der in einem handschriftlichen Vermerk festgehaltenen Annahme, eine Auflassungsvormerkung sei nur für das Nachbargrundstück (FlSt. .../33) bewilligt und eingetragen sowie bei der Umschreibung des Grundbuchs versehentlich auf das gegenständliche Grundbuchblatt (FlSt. .../32) übertragen worden.

Nach Überprüfung der Löschung aufgrund notariellen Ersuchens vom 9.12.2010 hat das Grundbuchamt am 10.1.2011 von Amts wegen zugunsten von Thilo S. als Rechtsnachfolger von Si. S. einen Widerspruch gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung eingetragen.

Die Beteiligte hat, anwaltlich vertreten, am 24.3.2014 beantragt, das Grundbuch durch Löschung des Widerspruchs zu berichtigen. Hinsichtlich des gegenständlichen Flurstücks sei lediglich eine Vormerkung zur Absicherung des Ankaufsrechts, nicht jedoch eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Die in der Notarsurkunde ferner bewilligte Auflassungsvormerkung betreffe das Nachbarflurstück und habe der Absicherung der Eigentumsumschreibung auf den Käufer Si. S. gedient. Gemäß dem aktenkundigen Vermerk sei der Eintrag auf dem gegenständlichen Grundbuchblatt fehlerhaft anlässlich der Umschreibung des Grundbuchs zustande gekommen.

Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Die Eintragung des Widerspruchs sei zu Recht erfolgt. Die - zutreffend so bezeichnete -Auflassungsvormerkung sei nicht durch versehentlichen Übertrag in das Grundbuch gelangt, sondern auf der Grundlage der zur Absicherung des Ankaufsrechts erklärten Bewilligung eingetragen gewesen. Die Löschung habe daher auf irrtümlichen Annahmen beruht und sei zu Unrecht erfolgt.

Am 11.2.2015 hat das Grundbuchamt die Tochter der Beteiligten aufgrund Auflassung gemäß notariellem Überlassungsvertrag vom 5.12.2014 als Miteigentümerin zu 11/100 am gegenständlichen Grundbesitz eingetragen.

Gegen die Antragszurückweisung vom 27.1.2015 wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie hält an ihrer Meinung fest, die im Grundbuch eingetragen gewesene Auflassungsvormerkung entspreche nicht der bewilligten Vormerkung. Die Vereinbarung habe nur eine Verpflichtung der Verkäuferin begründet, im Fall von Verkaufsabsicht dem Begünstigten ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Mangels endgültiger Festlegung des Kaufpreises als eines wesentlichen Vertragselements und mangels Verpflichtung des Begünstigten zur Annahme eines Verkaufsangebots sei hingegen kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags und auf Eigentumsübertragung begründet worden. Die eingetragene Auflassungsvormerkung gehe daher über die vertraglich vereinbarte Absicherung weit hinaus. Im Übrigen sei die Eintragung einer Vormerkung wegen Verjährung des vereinbarten Anspruchs nicht mehr möglich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs kann derjenige, gegen dessen vom Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Widerspruch richtet, im Antragsverfahren (§13 Abs. 1

GBO) die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO verlangen und bei Zurückweisung hiergegen die unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs einlegen (Senatvom 28.10.2015, 34 Wx 89/15, juris; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 mit § 71 Rn. 37, 39 und 71; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143). Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beteiligten erweist sich auch im Übrigen als zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Erteilt der Widerspruchsberechtigte keine Löschungsbewilligung, § 19 GBO, so kann ein Amtswiderspruch auf Beschwerde, auch wenn diese sich gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags richtet, gelöscht werden, wenn der in seinem Recht Betroffene glaubhaft macht, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs, gegen welche der Widerspruch sich richtet, nicht besteht (OLG Düsseldorf RNotZ 2011, 499; OLG Hamm NJW 1968, 1289; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88 f.; Demharter § 53 Rn. 41; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 25 Rn. 64). Die Löschungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eintragungsdaten belegen, dass die Auflassungsvormerkung an FlSt. .../32 nicht auf eine fehlerhafte Übertragung des Grundbuchinhalts auf ein anderes Blatt zurückzuführen ist und somit in keinem Zusammenhang steht mit der in Bezug auf die für die benachbarte Fläche (FlSt. .../33) abgegebenen Bewilligung, zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs dort eine Auflassungsvermerkung einzutragen. Während die das FlSt. .../33 betreffende Auflassungsvormerkung bereits am 5.5.1978 im Grundbuch eingetragen (und im Zuge der Eigentumsumschreibung auf Si. S. am 15.11.1978 gelöscht) wurde, erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an FlSt. .../32 am 30.10.1978 mit Gleichrangvermerk hinsichtlich einer am selben Tag eingetragenen Grunddienstbarkeit aufgrund des an diesem Tag eingegangenen Eintragungsantrags vom 27.10.1978. Im Zug der Umschreibung auf das Loseblattgrundbuch am 15.11.1978 wurden diese Eintragungsdaten unverändert übertragen.

2. Die für den Fall einer künftigen Verkaufsabsicht zugunsten von Si. S. vereinbarte Berechtigung begründete in dessen Person einen künftigen, bedingten Rechtsänderungsanspruch, nämlich einen solchen auf Erwerb des Eigentums am gegenständlichen Grundbesitz, der einer Sicherung durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugänglich ist (dazu nachfolgend 3.). Mit dem gebräuchlichen, aber gesetzlich nicht definierten Begriff der Auflassungsvormerkung wird üblicherweise eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs bezeichnet (Demharter Anh. zu § 44 Rn. 102; Kritik hierzu Staudinger/Gursky BGB (2013) § 883 Rn. 93). Der in der Eintragung gewählte Begriff ist daher nicht missverständlich. Zudem könnte eine unkorrekte Begriffsverwendung allenfalls Veranlassung für einen Klarstellungsvermerk geben, denn das Recht selbst wäre infolge zulässiger Bezugnahme auf die der Eintragung zugrunde liegende Bewilligung, § 874 BGB, mit dem bewilligten Inhalt entstanden.

Die mit der bewilligungsgemäßen Eintragung wirksam entstandene Vormerkung blieb unbeschadet der unter Gesetzesverletzung vorgenommenen Löschung im Grundbuch materiell-rechtlich bestehen. Die hierdurch bedingte Grundbuchunrichtigkeit bestand bei Eintragung des Amtswiderspruchs (dazu unter 4.) und besteht trotz Zeitablaufs und zwischenzeitlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück gegenwärtig noch fort (dazu unter 5.).

Für die begehrte Löschung des mithin zutreffend eingetragenen Amtswiderspruchs ist daher kein Raum.

3. Der mit der Auflassungsvormerkung abgesicherte Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) auf dingliche Rechtsänderung und damit die streng akzessorische Vormerkung selbst sind materiell-rechtlich entstanden. Eine anfängliche Grundbuchunrichtigkeit, die mit der Löschung der Vormerkung behoben worden wäre, hat daher nicht vorgelegen (vgl. Demharter § 22 Rn. 10).

a) Die vereinbarte Berechtigung hat als Ankaufsrecht einen hinreichend sicheren, künftigen und bedingten Anspruch des Begünstigten auf Eigentumsübertragung begründet.

Ein künftiger, von Bedingungen abhängiger Übereignungsanspruch ist gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig. Vormerkungsfähig ist auch der in einem Vorvertrag begründete künftige und gegebenenfalls bedingte Übereignungsanspruch aus dem noch abzuschließenden Hauptvertrag, wenn für den künftigen Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits ein sicherer Rechtsboden gelegt ist (BGHZ 134, 182/184 f.; 166, 319/323; BGH NJW 2001, 2882/2883; DNotZ 1963, 230/232; DNotZ 2002, 275/276; BayObLGZ 1967, 275/277; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 186 und 192; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 883 Rn. 29; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 15 und 17; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 19). Das ist der Fall, wenn sich der Eigentümer nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien kann, dem Begünstigten in einem erst künftig und gegebenenfalls nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen abzuschließenden Hauptvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums am Grundstück zu verschaffen (Senat vom 2.7.2010, 34 Wx 64/10, juris; vom 11.3.2010, 34 Wx 7/10 = MittBayNot 2010, 471; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 185 - 187; Amann MittBayNot 2007, 13/17).

Ein bindender Vorvertrag in diesem Sinne ist zwischen der Rechtsvorgängerin der Beteiligten und Si. S. mit der Vereinbarung in Ziff. XVIII. 3. der Notarsurkunde zustande gekommen. Ein rechtswirksamer Vorvertrag ist nämlich trotz Lückenhaftigkeit der getroffenen Vereinbarung dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien bereits vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte eines in Aussicht genommenen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abschlussreifen Hauptvertrags vertraglich binden wollten; rechtsgültig ist der Vorvertrag, wenn die Parteien alle wesentlichen Bestandteile des künftigen Hauptvertrags festgelegt und die Verpflichtung begründet haben, über die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags eine Einigung herbeizuführen (BGHZ 97, 147; NJW 2006, 2843 f. m. w. N.; NJW 1990, 1234; OLG Bremen NJW-RR 1995, 1453; MüKo/Busche BGB 7. Aufl. vor § 145 Rn. 60, 62).

An dem Bindungswillen der Vertragsparteien kann angesichts der notariellen Beurkundung und der Bewilligung einer Vormerkung zur Absicherung des künftigen Übereignungsanspruchs kein Zweifel bestehen.

Den inhaltlichen Anforderungen an einen Vorvertrag genügt die getroffene Vereinbarung. Danach soll der abzuschließende Hauptvertrag ein Kaufvertrag sein; Vertragsparteien und Kaufgegenstand sind bestimmt. Der Kaufpreis ist zwar nicht betragsmäßig bezeichnet, aber das Verfahren zur Bestimmung des Kaufpreises auf der Basis von einzuholenden Gutachten einschließlich der Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung ist vereinbart. Dies ist ausreichend (vgl. OLG Bremen NJW-RR 1995, 1453). Dass sich die Parteien darüber hinaus verpflichtet haben, zu gegebener Zeit Preisverhandlungen zu führen, und die Bestimmung des Kaufpreises nach den Vorgaben des Vorvertrags nur für den Fall einer künftigen Nichteinigung gelten soll, ist nicht einer fehlenden Einigung über die Gegenleistung gleichzusetzen (hierzu RGZ 124, 81). Vielmehr haben die Parteien für den Fall, dass sie künftig den Kaufpreis nicht übereinstimmend abweichend bestimmen - was ihnen kraft ihrer Parteiautonomie ohnehin freistehen würde -, sich bereits mit dem Vorvertrag auf ein konkretes und verbindliches Prozedere zur Ermittlung des Kaufpreises verständigt.

Dass die Vertragsparteien nicht geregelte Nebenpunkte für vertragswesentlich angesehen hätten, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Die weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Hauptvertrages konnten die Parteien daher ihren künftigen Verhandlungen vorbehalten; einer -auch nur andeutungsweisen - Vorgabe für die künftige Regelung bedurfte es insoweit im Vorvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht (BGH NJW 2006, 2843/2844 f.; NJW 1990, 1234).

Entgegen der Beschwerde begründet die Vereinbarung nicht lediglich einen Anspruch des Begünstigten darauf, im Fall von Verkaufsabsicht ein (freibleibendes) Vertragsangebot zu erhalten (vgl. RG BeckRS 1932, 00002; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118; MüKo/Busche vor § 145 Rn. 76 f.), sondern einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags zu den vereinbarten und in Nebenpunkten noch zu vereinbarenden Konditionen, wenn der Begünstigte dies verlangt. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ist stets durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 1990, 1233; DNotZ 1963, 230/231), der allerdings im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen verfahrensbedingte Grenzen gesetzt sind. Danach ist bei der Auslegung auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28). Nach dem nächstliegenden Verständnis folgt aus den differenzierten Regelungen über das einzuhaltende Vorgehen nach Angebotsunterbreitung, dass zwar der Angebotsempfänger frei sein soll in seiner Entscheidung, ob er einen Kaufvertrag schließen möchte, der andere Teil jedoch bei positiver Entscheidung zur Veräußerung an den Berechtigten zu den festgelegten Bestimmungen verpflichtet ist. Der Annahme eines bindenden Vorvertrags steht es nicht entgegen, wenn - wie hier - nur eine Partei eine rechtliche Verpflichtung übernommen hat (BGH NJW 2001, 1285/1286; DNotZ 1963, 230/233).

Dass der Abschluss des Hauptvertrags erst verlangt werden kann, wenn die Eigentümerin das Grundstück verkaufen will, macht die Ausübbarkeit des Ankaufsrechts von einer Potestativbedingung abhängig, die an künftiges Verhalten der Verpflichteten anknüpft (BGH NJW 2001, 2883/2884; BGHZ 134, 182/188). Dies hindert die Vormerkungsfähigkeit des künftigen und bedingten Übereignungsanspruchs nicht, denn die vertraglich Verpflichtete kann in diesem Fall die Entstehung der Eigentumsverschaffungspflicht einseitig nur noch dadurch verhindern, dass sie die in ihrer freien Entscheidung stehende Verhaltensweise auf Dauer unterlässt. Sie kann aber die Bindungslage selbst nicht mehr einseitig beseitigen und verhindern, dass eine künftige Verkaufsabsicht den Anspruch des Begünstigen auf Abschluss des Hauptvertrags zur Entstehung bringt (MüKo/Busche vor § 145 Rn. 65; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 177 a. E.).

b) Der Vormerkbarkeit des zu sichernden Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Verkäuferin laut Notarurkunde nicht nur sich selbst, sondern daneben auch „ ihre Rechtsnachfolger“ verpflichtet hat, unter den beschriebenen Voraussetzungen mit dem Berechtigten zu kontrahieren. Eine Beschränkung der Bindung auf Gesamtrechtsnachfolger, insbesondere Erben (§ 1922 BGB), lässt sich der Vereinbarung zwar nicht sicher entnehmen und einer schuldrechtlichen Bindung von Singularrechtsnachfolgern steht als Wirksamkeitshindernis entgegen, dass das deutsche Zivilrecht einen Vertrag zulasten Dritter nicht kennt. Der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, muss sich zudem gegen denjenigen richten, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (BGHZ 12, 115/120; 134, 182/188; NJW 2014, 2431/2433; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 56 m. w. N.). Ein Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer oder gegen den Einzelrechtsnachfolger des gegenwärtigen Eigentümers ist daher nicht vormerkbar (BGH NJW 1993, 324/326; OLG Frankfurt DNotZ 2009, 130/131).

Die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Klausel (§ 139 BGB) und der sie in Bezug nehmenden Grundbucheintragung kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich die gewollte Bindung des Singularrechtsnachfolgers des Verpflichteten im Ergebnis aus der gesetzlichen Lage ergibt. Die im Grundbuch als Belastung des Grundstückseigentümers eingetragene Vormerkung bewirkt nämlich im Fall einer vormerkungswidrigen Verfügung des Verpflichteten gemäß § 888 BGB eine Zustimmungspflicht nachrangiger Singularrechtsnachfolger (OLG Münchenvom 30.1.2007, 32 Wx 9/07 = Rpfleger 2007, 312/313; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 26; Staudinger/Gursky § 888 Rn. 2 f.).

c) Die Bezeichnung im Eintragungsvermerk als Auflassungsvormerkung deckt sich mit der Bewilligung, § 19 GBO. Gegenstand ist der künftige und bedingte Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus dem erst noch abzuschließenden Kaufvertrag (BGHZ 134, 182/184 f.), zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde.

Der Eintragung mehrerer Vormerkungen bedurfte es nicht. Zwar ist zur Absicherung mehrerer verschiedener Ansprüche, selbst wenn sie derselben Person zustehen, die Eintragung derselben Anzahl von Vormerkungen erforderlich (BayObLG NJW-RR 2003, 450; DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 4; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 5; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118; Giehl MittBayNot 2002, 158). Hier steht jedoch nur ein Anspruch aus einem Lebenssachverhalt inmitten. Dass er von einer Bedingung und dem künftigen Abschluss des Hauptvertrags abhängig ist, ändert daran nichts (BayObLG DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Staudinger/Gursky a. a. O.).

Auf die Frage, ob Sukzessivberechtigte durch die Eintragung einer einzigen Vormerkung abgesichert werden können (BayObLG DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1495 mit 261i; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 84), kommt es hier nicht an, denn eingetragen wurde nur eine in diesem Umfang rechtlich unproblematische Vormerkung zugunsten von Si. S. als Gläubiger des in der Notarurkunde begründeten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky § 883 Rn. 70).

Die behauptete Diskrepanz zwischen Bewilligung und Eintragung besteht daher nicht.

4. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der mithin wirksam entstandenen Auflassungsvormerkung lagen vor.

Die Eintragung war ihrem Inhalt nach nicht unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; siehe oben zu 3.); auch sonst bestand keine verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgenommene Löschung.

Infolge der mithin unter Gesetzesverletzung (Demharter § 53 Rn. 20 und 25) vorgenommenen Löschung wurde der Inhalt des Grundbuchs insoweit unrichtig, § 894 BGB (Palandt/Bassenge § 886 Rn. 1; Demharter § 22 Rn. 10). Denn die Vormerkung blieb unbeschadet der Löschung materiell-rechtlich bestehen, weil es an der nach materiellem Recht gemäß § 875 BGB erforderlichen Aufgabeerklärung fehlt.

Da die Beteiligte als Erbin der Grundstückseigentümerin in deren Rechtsstellung eingetreten ist, wie sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, ist sie auch in die aus dem Inhalt des Grundbuchs damals nicht ersichtliche, aber materiell-rechtlich bestehende Verpflichtung aus der Vormerkung und dem zugrundeliegenden obligatorischen Recht eingetreten, § 1922 BGB. Mangels rechtsgeschäftlichen Erwerbs konnte die Beteiligte das Eigentum am Grundstück nicht gutgläubig belastungsfrei gemäß § 892 BGB erwerben.

Der Amtswiderspruch wurde zutreffend zugunsten des Erben des Vormerkungsberechtigten eingetragen. Dieser ist als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB in die Rechtsstellung des ursprünglichen Rechtsinhabers eingetreten, mithin sowohl in die Gläubigerstellung hinsichtlich des gesicherten Anspruchs als auch in die Stellung des Vormerkungsberechtigten.

5. Nach der Eintragung des Amtswiderspruchs ist die Vormerkung nicht in Fortfall geraten, insbesondere nicht wegen angeblichen Erlöschens des gesicherten Anspruchs (Schöner/Stöber Rn. 1539, 1542). Auch gegenwärtig ist somit die beantragte Löschung des Widerspruchs mangels Grundbuchunrichtigkeit nicht zulässig.

Dies gilt unabhängig von einer zwischenzeitlich möglicherweise eingetretenen Verjährung des obligatorischen Anspruchs aus dem Vorvertrag und damit des vormerkungsgesicherten Übertragungsanspruchs. Der Anspruch aus einem Vorvertrag unterliegt zwar auch dann, wenn er durch Vormerkung gesichert ist, der Verjährung, denn § 902 BGB ist auf Vormerkungen nicht anwendbar (Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118). Die Verjährung begründet jedoch nur eine Einrede. Sie bewirkt nicht das Erlöschen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, § 214 BGB. Infolge Anspruchsverjährung wird das Grundbuch daher nicht unrichtig.

Die akzessorische Vormerkung ist auch nicht anlässlich der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück aufgrund nachträglichen Schuldnerwechsels erloschen (vgl. BGH NJW 2014, 2431; Schöner/Stöber Rn. 1493). Ausweislich des Überlassungsvertrags ist die Rechtsnachfolgerin gerade nicht in die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch durch Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB, eingetreten.

Da bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils am betroffenen Grundstück der Amtswiderspruch gegen die Löschung im Grundbuch bereits eingetragen war, war auch ein lastenfreier gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB, nicht möglich. Aus der gemäß § 879 BGB für das Rangverhältnis mehrerer Rechte maßgeblichen Reihenfolge der Grundbucheintragungen ergibt sich die Vormerkungswidrigkeit der Übertragung, § 883 Abs. 2 BGB, und damit die Zustimmungspflicht der Rechtsnachfolgerin gemäß § 888 BGB. Dass der gesicherte Übereignungsanspruch selbst nicht gegen die Rechtsnachfolgerin gerichtet ist, ändert daher an der Berechtigung und Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die Löschung der Vormerkung nichts (siehe zu 4. a. E.).

Die bereits in der Bestellungsurkunde für den Fall des Verkaufs des gegenständlichen Grundstücks an einen Dritten abgegebene Löschungsbewilligung greift hier schon deshalb nicht, weil das gegenständliche Grundstück weder ganz noch in Teilen verkauft wurde; vielmehr hat die Beteiligte einen Miteigentumsanteil am Grundstück unentgeltlich übertragen. Dieser Sachverhalt ist von der Löschungsbewilligung nicht gedeckt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beschwerdeführerin zur Kostentragung kraft Gesetzes verpflichtet ist, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Beseitigung des Widerspruchs. Regelmäßig bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse an der Löschung mit einem Bruchteil von 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23; vom 28.10.2015, 34 Wx 89/15, juris Rn. 36). Der Wert einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten künftigen Eigentumsüberlassungsanspruch ist analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit dem halben Grundstückswert anzusetzen (vgl. Senat vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15 Kost = FGPrax 2015, 230). Der zeitnah zur Beschwerdeeinlegung (vgl. § 59 Satz 1 GNotKG) ermittelte Wert für einen Miteigentumsanteil kann als aussagekräftige Schätzgrundlage herangezogen werden. Danach errechnet sich der Beschwerdewert (gerundet) mit dem bezeichneten Betrag.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 875 Aufhebung eines Rechts


(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung


(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte


(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen d

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1. (2) Der Wert e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte


(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - 34 Wx 283/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - 34 Wx 283/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Okt. 2015 - 34 Wx 89/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 89/15 Beschluss vom 28.10.2015 AG Freising - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache ... Beteiligte:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - 34 Wx 283/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 338/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.

Referenzen

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 89/15

Beschluss

vom 28.10.2015

AG Freising - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache

...

Beteiligte:

1) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) ...

- Beschwerdegegner

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

wegen Löschung eines Amtswiderspruchs

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 28.10.2015 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.532 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je mit dem Zusatz „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“ im mit einem Erbbaurecht belasteten Grundbuch als Eigentümer und im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen.

Als Inhaber des Erbbaurechts waren seit dem 2.6.1997 neben Armin Sch. die Beteiligten zu 1 und 3 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 28.7.1997 wurde im Grundbuch vermerkt:

Der Anteil des ausgeschiedenen ... (Beteiligter zu 3) ist den Mitgesellschaftern angewachsen; ...

Diese Eintragung beruht auf einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag damaliger (Mit-) Gesellschafter vom 30.6.1997. Zum Nachweis der Änderung im Gesellschafterbestand hatten sie die beglaubigte Abschrift eines nicht rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils vom 11.6.1992 vorgelegt, mit dem die Klage des Beteiligten zu 3 auf Feststellung des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung und der Unwirksamkeit seiner Ausschließung zurückgewiesen wurde. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

Am 1.9.1999 trug das Grundbuchamt je in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wie des Erbbaugrundbuchs (lfd. Nrn. 1 und 4) zugunsten des Beteiligten zu 3 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die Mitgesellschafter ein.

Zu notarieller Urkunde vom 27.1.2006 vereinbarten die (übrigen) Gesellschafter mit der Beteiligten zu 2 ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3 Anteilsübertragungen, aufgrund derer nun die Beteiligten zu 1 und 2 (alleinige) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein sollen. Auf dem Grundbuchberichtigungsantrag vom selben Tag und dem seit 28.9.2007 rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem Armin Sch. zur Genehmigung des Berichtigungsantrags verurteilt wurde, beruht die in den Grundbüchern am 18.10.2007 vollzogene Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als (alleinige) Gesellschafter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 14.3.2014 und 17.6.2014 die Löschung des je eingetragenen Widerspruchs. Sie seien zeitlich später als Berechtigte eingetragen worden, das Grundbuchamt habe deren Eigentümerstellung akzeptiert, der Widerspruch sei damit „gegenstandslos“ geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 3 nicht mehr Gesellschafter. Zwar sei das vom Beteiligten zu 3 angestrengte zivilgerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es existiere jedoch ein Zwischenvergleich vor dem Oberlandesgericht vom 16.2.1993, aus dem die Einigung der Parteien darüber hervorgehe, dass der Ausschluss wirksam bleiben solle und es nur noch um die Bestimmung des Abfindungsanspruchs gehe. Zum Nachweis legten sie den in der Berufungsinstanz protokollierten Zwischenvergleich (in Ablichtung) vor, mit dem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger das Vermögen der GbR zum Stichtag 21.2.1991 bewertet.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2014 eine Zwischenverfügung des Inhalts erlassen, dass der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Es hat zur Behebung des Hindernisses Frist gesetzt mit dem Hinweis, dass nach deren erfolglosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werde. Die Frist wurde wiederholt antragsgemäß verlängert. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.2.2015, der das Grundbuchamt nach Ablauf der bis 5.3.2015 eingeräumten Begründungsfrist am 10.3.2015 nicht abgeholfen hat. Vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 am Löschungsbegehren unter Wiederholung der vorgebrachten Argumente festgehalten. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegen die Löschung des Amtswiderspruchs ausgesprochen.

II. Das auf mehrere Gründe gestützte Löschungsbegehren der Beteiligten zu 1 und 2 stellt sich nach seinem Inhalt trotz Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 GBO als Eintragungs- (Löschungs-)antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 GBO dar. Danach erstreben die Antragsteller die Löschung des eingetragenen Widerspruchs nach jeder in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere wegen (anfänglicher) Unrichtigkeit des Grundbuchs. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines Amtswiderspruchs ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143), die sich auch im Übrigen als zulässig erweist, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41).

Fehlt - wie hier - die Bewilligung des Berechtigten, so ist streitig, ob der Antragsteller die Unrichtigkeit der Eintragung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist, widerlegen muss (OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 21; Demharter § 53 Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 88) oder ob lediglich glaubhaft zu machen ist, dass die vom Widerspruch betroffene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (OLG Hamm OLGZ 1968, 209/211; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125; Hügel/Holzer § 53 Rn. 49). Nach der erstgenannten Auffassung hätten die Antragsteller den Nachweis der Richtigkeit des Grundbucheintrags, gegen den sich der Widerspruch richtet, zu erbringen; nach der zweitgenannten Auffassung wären die Richtigkeit des Grundbuchs und deshalb das Fehlen eines Berichtigungsanspruchs des vom Widerspruch Geschützten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 17; Hügel/Holzer a. a. O.).

Unabhängig von der Frage der Grundbuchunrichtigkeit ist der Amtswiderspruch jedenfalls dann zu löschen, wenn die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist (OLG Zweibrücken RNotZ 2013, 301; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, 21; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125).

1. Die Eintragung der Anwachsung des Gesellschaftsanteils (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgte objektiv unter Gesetzesverstoß, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht vorgelegen hatten.

a) Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass entweder Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen (§ 19 GBO) bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit vorliegen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der grundsätzlich lückenlose Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen geführt wird (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 7; Demharter § 22 Rn. 28). Weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative waren bei Eintragung der (angeblichen) Anwachsung erfüllt.

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 28.7.1997 war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Nach damaligem Verständnis wurden als Träger der Rechte die an der Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit angesehen. Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).

Eine Berichtigungsbewilligung des von der Eintragung des Gesellschafterwechsels in seiner grundbuchmäßigen Rechtsstellung als gesamthänderisch Berechtigter (§ 47 GBO a. F.) betroffenen Beteiligten zu 3 lag nicht vor.

c) In dieser Situation genügte die schlüssige Darlegung eines das Ausscheiden darstellenden Sachverhalts nicht. Der stattdessen erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit war mit der Vorlage des Instanzurteils bei Fehlen eines Rechtskraftvermerks nicht geführt. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO, § 29 GBO) erstreckt sich lediglich darauf, dass ein Urteil mit dem vorgelegten Inhalt ergangen ist, nicht aber auf die materiellen Rechtskraftwirkungen eines klageabweisenden Feststellungsurteils (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 41) und somit nicht auf die Rechtswirksamkeit der Ausschließung. Sonstige grundbuchtaugliche Nachweise für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 737 Satz 1, § 723 Abs. 1 BGB) lagen nicht vor (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 258); denn aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung betreffend den Ausschluss des Beteiligten zu 3 ergibt sich lediglich, dass nach kontroverser Diskussion über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über die Berechtigung der gegenüber dem Beteiligten zu 3 erhobenen Vorwürfe der Ausschluss in Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beschlossen wurde, nicht aber - was erforderlich wäre - dass ein Ausschließungsgrund tatsächlich vorgelegen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1990, 2757; OLG Hamm FGPrax 2007, 258).

Die Eintragung des Anwachsungsvermerks beruht mithin auf einer unzulänglichen Prüfung der Berichtigungsvoraussetzungen; dies begründet eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts.

2. Einer Entscheidung über das Beweismaß bei Prüfung der Grundbuch-(un)richtigkeit bedarf es nicht, weil schon nicht glaubhaft gemacht und somit erst recht nicht nachgewiesen ist, dass die im Grundbuch eingetragene Änderung im Gesellschafterbestand, gegen die sich der Widerspruch richtet, der materiellen Rechtslage entspricht. Vielmehr war und ist auch gegenwärtig glaubhaft, dass das Grundbuch infolge der Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts (siehe unter 1.) unrichtig geworden ist (dazu nachfolgend unter a) bis d)).

Daran hat sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nichts geändert. Denn auch in Ansehung der inzwischen anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR behält der Widerspruch seine Berechtigung. Die noch bestehende Alteintragung im Grundbuch weist zwar gemäß Art. 229 § 21 EGBGB i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO, eingeführt mit Wirkung vom 18.8.2009 durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2713), nun die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus, deren Bestand kraft der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel unberührt bleibt. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschafterzusammensetzung als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt (vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 118 und 120 - 122). Der unrichtige Gesellschafterbeschrieb im Grundbuch bedingt mithin eine Unrichtigkeit, welche - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigt.

a) Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

b) Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses ist nicht auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines hierüber geführten Rechtsstreits hinausgeschoben. Vielmehr legt die Bestimmung in § 737 Satz 3 BGB, wonach die Ausschließung durch rechtsgestaltende Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter erfolgt, auch den materiell-rechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt fest (BGHZ 31, 295/299; OLG Hamm FGPrax 2007, 258; Matz/Müllner WM 2009, 683). Daraus folgt zugleich, dass eine vorläufige Wirksamkeit des Ausschlusses während der Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 737 Rn. 3; Matz/Müllner a. a. O.). Vielmehr wird im Rechtsstreit auf entsprechende Feststellungsklage hin die Wirksamkeit des Ausschlusses - also das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes und die Wirksamkeit der Beschlussfassung - einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen (Staudinger /Habermeier BGB (2003) § 737 Rn. 13; MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 737 Rn. 12 und 14). Nur die Frage, ob die Ausschließung rechtlich Bestand hat, findet ihre Klärung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Während der Dauer des Rechtsstreits bestehen somit mit Blick auf die unklare rechtliche Situation hinzunehmende Rechtsrisiken für die Beteiligten (BGHZ 31, 295/299 und 301).

Aus der Existenz eines Ausschließungsbeschlusses und der Tatsache eines über die Rechtswirksamkeit der Ausschließung geführten Rechtsstreits ergibt sich - für sich genommen -mithin noch nichts Belastbares, was die Annahme eines Gesellschafterwechsels glaubhaft erscheinen lassen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob zusätzlich das Vorliegen eines wichtigen, zur Ausschließung berechtigenden Grundes glaubhaft gemacht ist.

c) Zwar können auch Urteilsgründe, die nicht in Rechtskraft erwachsen, zur Glaubhaftmachung geeignet sein (BayObLG vom 31.7.1986, 2 Z 61/86; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 405 bei FN 49; Meikel/Schneider § 53 Rn. 113 bei FN 529) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zur Begründung des Urteilstenors dargelegten Umstände erweisen. Dies gilt jedenfalls für die einem rechtskräftigen Urteilsausspruch zugrundeliegenden, selbst aber nicht in Rechtskraft erwachsenden Gründe.

Mit einer solchen Konstellation ist die hier gegebene Sachlage jedoch nicht zu vergleichen. Schon der (klageabweisende) Urteilsausspruch selbst erwuchs nicht in Rechtskraft. Den Gründen des in vollständiger Form vorgelegten Urteils ist zu entnehmen, dass die Ausschließung des Beteiligten zu 3 als Gesellschafter auf riskante Geschäftsabschlüsse gestützt wird, die der Beteiligte zu 3 in seiner Stellung als (bereits abberufener) Geschäftsführer einer GmbH mit teils personenidentischen Gesellschaftern namens der GmbH geschlossen habe. Über die gegen das Urteil vom 11.6.1992 eingelegte Berufung war weder zum Zeitpunkt der Widerspruchseintragung, immerhin fünf Jahre nach Erlass des Ersturteils, entschieden noch ist es dies gegenwärtig, also mehr als 23 Jahre nach Verkündung. Wäre die angebliche Verfehlung des Beteiligten zu 3 im Tatsächlichen so klar und ihre Beurteilung in rechtlicher Hinsicht so eindeutig, wie es nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils auf den ersten Blick den Anschein hat, so wäre diese Sachbehandlung auch unter Berücksichtigung der Einigungsbemühungen schwer nachzuvollziehen.

In dieser Situation kann auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente eine Grundbuchunrichtigkeit wegen eines Wechsels im Gesellschafterbestand nicht als glaubhaft, also überwiegend wahrscheinlich, angesehen werden.

d) Auch dem in der Berufungsinstanz am 16.2.1993 geschlossenen Zwischenvergleich kann nicht entnommen werden, dass sich die Gesellschafter einvernehmlich auf ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3 geeinigt hätten. Eine solche Einigung ist weder als ausdrücklicher Bestandteil des Zwischenvergleichs noch sonst als übereinstimmende Erklärung der Parteien im Protokoll über die mündliche Verhandlung (einschließlich des dort in Bezug genommenen Schriftsatzes) festgehalten (§ 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch nicht unerlässliche Voraussetzung einer Vereinbarung darüber, ein Gutachten über die Höhe eines Auseinandersetzungsguthabens einzuholen. Zwar kann der Beteiligte zu 3 nur im Fall seines Ausscheidens aus der GbR dessen Zahlung verlangen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Einholung eines Gutachtens zur Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 738 Abs. 2 BGB) einfordern. Die Einigung über die Einholung eines Wertgutachtens bei im Übrigen unverändert aufrechterhaltenem Berufungsantrag besagt aber nur, dass die Parteien auch eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen.

Liegt somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des behaupteten Wechsels in der Gesellschafterzusammensetzung nicht vor, sondern ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem konstant gebliebenen Gesellschafterbestand auszugehen, so hat es bei dem je eingetragenen Widerspruch zu verbleiben.

e) Die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als alleinige Gesellschafter aufgrund der Abtretung vom 27.1.2006 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Amtswiderspruch hindert gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) und damit einen Rechtsverlust des Berechtigten, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht ist; er sperrt das Grundbuch aber nicht gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Rechtsinhabers und deren Eintragung im Grundbuch (Demharter § 53 Rn. 39; Schöner/Stöber Rn. 393 und 413). Nichts anderes gilt in Bezug auf die nun gemäß § 47 Abs. 2 GBO erforderliche und gemäß §§ 892, 899a BGB (i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB) dem guten Glauben in die Richtigkeit des Grundbuchinhalts unterstehende Eintragung der Gesellschafter.

Der zugunsten des Beteiligten zu 3 eingetragene Widerspruch hinderte den guten Glauben daran, dass die GbR (nur) aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern besteht. Die Beteiligten zu 1 und 2 können sich daher gegenüber dem Beteiligten zu 3 nicht auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterwechsel berufen.

3. Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass der Widerspruch weiterhin in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung und weder nach seinem Inhalt unzulässig, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, noch gegenstandslos, § 84 GBO, ist (vgl. zu Letzterem Senat vom 2.7.2008, 34 Wx 16/08 = NJW-RR 2009, 597/598).

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Von einer Auferlegung der dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wurde abgesehen, da eine einseitige Kostentragungspflicht bei der gegebenen Sachlage nicht angemessen erscheint.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführer an der Beseitigung des Widerspruchs in den Grundbüchern. Ausgehend von einem angenommenen Geschäftswert von 151.595,49 € bei Eintragung des Gesellschafterwechsels, gegen den sich der Widerspruch richtet, erscheint ein Wert von 50.532 € (1/3 von 151.596 €; vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23) im Hinblick darauf, dass der Widerspruch lediglich ein Sicherungsmittel darstellt, mangels konkreter sonstiger Anhaltspunkte für ein höheres wirtschaftliches Interesse als angemessen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 89/15

Beschluss

vom 28.10.2015

AG Freising - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuch- und Erbbaurechtsgrundbuchsache

...

Beteiligte:

1) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) ...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) ...

- Beschwerdegegner

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

wegen Löschung eines Amtswiderspruchs

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 28.10.2015 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.532 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je mit dem Zusatz „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“ im mit einem Erbbaurecht belasteten Grundbuch als Eigentümer und im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen.

Als Inhaber des Erbbaurechts waren seit dem 2.6.1997 neben Armin Sch. die Beteiligten zu 1 und 3 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 28.7.1997 wurde im Grundbuch vermerkt:

Der Anteil des ausgeschiedenen ... (Beteiligter zu 3) ist den Mitgesellschaftern angewachsen; ...

Diese Eintragung beruht auf einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag damaliger (Mit-) Gesellschafter vom 30.6.1997. Zum Nachweis der Änderung im Gesellschafterbestand hatten sie die beglaubigte Abschrift eines nicht rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils vom 11.6.1992 vorgelegt, mit dem die Klage des Beteiligten zu 3 auf Feststellung des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung und der Unwirksamkeit seiner Ausschließung zurückgewiesen wurde. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

Am 1.9.1999 trug das Grundbuchamt je in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wie des Erbbaugrundbuchs (lfd. Nrn. 1 und 4) zugunsten des Beteiligten zu 3 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die Mitgesellschafter ein.

Zu notarieller Urkunde vom 27.1.2006 vereinbarten die (übrigen) Gesellschafter mit der Beteiligten zu 2 ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3 Anteilsübertragungen, aufgrund derer nun die Beteiligten zu 1 und 2 (alleinige) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein sollen. Auf dem Grundbuchberichtigungsantrag vom selben Tag und dem seit 28.9.2007 rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem Armin Sch. zur Genehmigung des Berichtigungsantrags verurteilt wurde, beruht die in den Grundbüchern am 18.10.2007 vollzogene Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als (alleinige) Gesellschafter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 14.3.2014 und 17.6.2014 die Löschung des je eingetragenen Widerspruchs. Sie seien zeitlich später als Berechtigte eingetragen worden, das Grundbuchamt habe deren Eigentümerstellung akzeptiert, der Widerspruch sei damit „gegenstandslos“ geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 3 nicht mehr Gesellschafter. Zwar sei das vom Beteiligten zu 3 angestrengte zivilgerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es existiere jedoch ein Zwischenvergleich vor dem Oberlandesgericht vom 16.2.1993, aus dem die Einigung der Parteien darüber hervorgehe, dass der Ausschluss wirksam bleiben solle und es nur noch um die Bestimmung des Abfindungsanspruchs gehe. Zum Nachweis legten sie den in der Berufungsinstanz protokollierten Zwischenvergleich (in Ablichtung) vor, mit dem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger das Vermögen der GbR zum Stichtag 21.2.1991 bewertet.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2014 eine Zwischenverfügung des Inhalts erlassen, dass der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Es hat zur Behebung des Hindernisses Frist gesetzt mit dem Hinweis, dass nach deren erfolglosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werde. Die Frist wurde wiederholt antragsgemäß verlängert. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.2.2015, der das Grundbuchamt nach Ablauf der bis 5.3.2015 eingeräumten Begründungsfrist am 10.3.2015 nicht abgeholfen hat. Vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 am Löschungsbegehren unter Wiederholung der vorgebrachten Argumente festgehalten. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegen die Löschung des Amtswiderspruchs ausgesprochen.

II. Das auf mehrere Gründe gestützte Löschungsbegehren der Beteiligten zu 1 und 2 stellt sich nach seinem Inhalt trotz Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 GBO als Eintragungs- (Löschungs-)antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 GBO dar. Danach erstreben die Antragsteller die Löschung des eingetragenen Widerspruchs nach jeder in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere wegen (anfänglicher) Unrichtigkeit des Grundbuchs. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines Amtswiderspruchs ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143), die sich auch im Übrigen als zulässig erweist, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41).

Fehlt - wie hier - die Bewilligung des Berechtigten, so ist streitig, ob der Antragsteller die Unrichtigkeit der Eintragung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist, widerlegen muss (OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 21; Demharter § 53 Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 88) oder ob lediglich glaubhaft zu machen ist, dass die vom Widerspruch betroffene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (OLG Hamm OLGZ 1968, 209/211; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125; Hügel/Holzer § 53 Rn. 49). Nach der erstgenannten Auffassung hätten die Antragsteller den Nachweis der Richtigkeit des Grundbucheintrags, gegen den sich der Widerspruch richtet, zu erbringen; nach der zweitgenannten Auffassung wären die Richtigkeit des Grundbuchs und deshalb das Fehlen eines Berichtigungsanspruchs des vom Widerspruch Geschützten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 17; Hügel/Holzer a. a. O.).

Unabhängig von der Frage der Grundbuchunrichtigkeit ist der Amtswiderspruch jedenfalls dann zu löschen, wenn die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist (OLG Zweibrücken RNotZ 2013, 301; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, 21; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125).

1. Die Eintragung der Anwachsung des Gesellschaftsanteils (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgte objektiv unter Gesetzesverstoß, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht vorgelegen hatten.

a) Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass entweder Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen (§ 19 GBO) bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit vorliegen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der grundsätzlich lückenlose Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen geführt wird (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 7; Demharter § 22 Rn. 28). Weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative waren bei Eintragung der (angeblichen) Anwachsung erfüllt.

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 28.7.1997 war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Nach damaligem Verständnis wurden als Träger der Rechte die an der Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit angesehen. Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).

Eine Berichtigungsbewilligung des von der Eintragung des Gesellschafterwechsels in seiner grundbuchmäßigen Rechtsstellung als gesamthänderisch Berechtigter (§ 47 GBO a. F.) betroffenen Beteiligten zu 3 lag nicht vor.

c) In dieser Situation genügte die schlüssige Darlegung eines das Ausscheiden darstellenden Sachverhalts nicht. Der stattdessen erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit war mit der Vorlage des Instanzurteils bei Fehlen eines Rechtskraftvermerks nicht geführt. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO, § 29 GBO) erstreckt sich lediglich darauf, dass ein Urteil mit dem vorgelegten Inhalt ergangen ist, nicht aber auf die materiellen Rechtskraftwirkungen eines klageabweisenden Feststellungsurteils (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 41) und somit nicht auf die Rechtswirksamkeit der Ausschließung. Sonstige grundbuchtaugliche Nachweise für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 737 Satz 1, § 723 Abs. 1 BGB) lagen nicht vor (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 258); denn aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung betreffend den Ausschluss des Beteiligten zu 3 ergibt sich lediglich, dass nach kontroverser Diskussion über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über die Berechtigung der gegenüber dem Beteiligten zu 3 erhobenen Vorwürfe der Ausschluss in Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beschlossen wurde, nicht aber - was erforderlich wäre - dass ein Ausschließungsgrund tatsächlich vorgelegen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1990, 2757; OLG Hamm FGPrax 2007, 258).

Die Eintragung des Anwachsungsvermerks beruht mithin auf einer unzulänglichen Prüfung der Berichtigungsvoraussetzungen; dies begründet eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts.

2. Einer Entscheidung über das Beweismaß bei Prüfung der Grundbuch-(un)richtigkeit bedarf es nicht, weil schon nicht glaubhaft gemacht und somit erst recht nicht nachgewiesen ist, dass die im Grundbuch eingetragene Änderung im Gesellschafterbestand, gegen die sich der Widerspruch richtet, der materiellen Rechtslage entspricht. Vielmehr war und ist auch gegenwärtig glaubhaft, dass das Grundbuch infolge der Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts (siehe unter 1.) unrichtig geworden ist (dazu nachfolgend unter a) bis d)).

Daran hat sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nichts geändert. Denn auch in Ansehung der inzwischen anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR behält der Widerspruch seine Berechtigung. Die noch bestehende Alteintragung im Grundbuch weist zwar gemäß Art. 229 § 21 EGBGB i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO, eingeführt mit Wirkung vom 18.8.2009 durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2713), nun die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus, deren Bestand kraft der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel unberührt bleibt. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschafterzusammensetzung als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt (vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 118 und 120 - 122). Der unrichtige Gesellschafterbeschrieb im Grundbuch bedingt mithin eine Unrichtigkeit, welche - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigt.

a) Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

b) Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses ist nicht auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines hierüber geführten Rechtsstreits hinausgeschoben. Vielmehr legt die Bestimmung in § 737 Satz 3 BGB, wonach die Ausschließung durch rechtsgestaltende Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter erfolgt, auch den materiell-rechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt fest (BGHZ 31, 295/299; OLG Hamm FGPrax 2007, 258; Matz/Müllner WM 2009, 683). Daraus folgt zugleich, dass eine vorläufige Wirksamkeit des Ausschlusses während der Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 737 Rn. 3; Matz/Müllner a. a. O.). Vielmehr wird im Rechtsstreit auf entsprechende Feststellungsklage hin die Wirksamkeit des Ausschlusses - also das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes und die Wirksamkeit der Beschlussfassung - einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen (Staudinger /Habermeier BGB (2003) § 737 Rn. 13; MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 737 Rn. 12 und 14). Nur die Frage, ob die Ausschließung rechtlich Bestand hat, findet ihre Klärung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Während der Dauer des Rechtsstreits bestehen somit mit Blick auf die unklare rechtliche Situation hinzunehmende Rechtsrisiken für die Beteiligten (BGHZ 31, 295/299 und 301).

Aus der Existenz eines Ausschließungsbeschlusses und der Tatsache eines über die Rechtswirksamkeit der Ausschließung geführten Rechtsstreits ergibt sich - für sich genommen -mithin noch nichts Belastbares, was die Annahme eines Gesellschafterwechsels glaubhaft erscheinen lassen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob zusätzlich das Vorliegen eines wichtigen, zur Ausschließung berechtigenden Grundes glaubhaft gemacht ist.

c) Zwar können auch Urteilsgründe, die nicht in Rechtskraft erwachsen, zur Glaubhaftmachung geeignet sein (BayObLG vom 31.7.1986, 2 Z 61/86; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 405 bei FN 49; Meikel/Schneider § 53 Rn. 113 bei FN 529) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zur Begründung des Urteilstenors dargelegten Umstände erweisen. Dies gilt jedenfalls für die einem rechtskräftigen Urteilsausspruch zugrundeliegenden, selbst aber nicht in Rechtskraft erwachsenden Gründe.

Mit einer solchen Konstellation ist die hier gegebene Sachlage jedoch nicht zu vergleichen. Schon der (klageabweisende) Urteilsausspruch selbst erwuchs nicht in Rechtskraft. Den Gründen des in vollständiger Form vorgelegten Urteils ist zu entnehmen, dass die Ausschließung des Beteiligten zu 3 als Gesellschafter auf riskante Geschäftsabschlüsse gestützt wird, die der Beteiligte zu 3 in seiner Stellung als (bereits abberufener) Geschäftsführer einer GmbH mit teils personenidentischen Gesellschaftern namens der GmbH geschlossen habe. Über die gegen das Urteil vom 11.6.1992 eingelegte Berufung war weder zum Zeitpunkt der Widerspruchseintragung, immerhin fünf Jahre nach Erlass des Ersturteils, entschieden noch ist es dies gegenwärtig, also mehr als 23 Jahre nach Verkündung. Wäre die angebliche Verfehlung des Beteiligten zu 3 im Tatsächlichen so klar und ihre Beurteilung in rechtlicher Hinsicht so eindeutig, wie es nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils auf den ersten Blick den Anschein hat, so wäre diese Sachbehandlung auch unter Berücksichtigung der Einigungsbemühungen schwer nachzuvollziehen.

In dieser Situation kann auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente eine Grundbuchunrichtigkeit wegen eines Wechsels im Gesellschafterbestand nicht als glaubhaft, also überwiegend wahrscheinlich, angesehen werden.

d) Auch dem in der Berufungsinstanz am 16.2.1993 geschlossenen Zwischenvergleich kann nicht entnommen werden, dass sich die Gesellschafter einvernehmlich auf ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3 geeinigt hätten. Eine solche Einigung ist weder als ausdrücklicher Bestandteil des Zwischenvergleichs noch sonst als übereinstimmende Erklärung der Parteien im Protokoll über die mündliche Verhandlung (einschließlich des dort in Bezug genommenen Schriftsatzes) festgehalten (§ 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch nicht unerlässliche Voraussetzung einer Vereinbarung darüber, ein Gutachten über die Höhe eines Auseinandersetzungsguthabens einzuholen. Zwar kann der Beteiligte zu 3 nur im Fall seines Ausscheidens aus der GbR dessen Zahlung verlangen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Einholung eines Gutachtens zur Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 738 Abs. 2 BGB) einfordern. Die Einigung über die Einholung eines Wertgutachtens bei im Übrigen unverändert aufrechterhaltenem Berufungsantrag besagt aber nur, dass die Parteien auch eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen.

Liegt somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des behaupteten Wechsels in der Gesellschafterzusammensetzung nicht vor, sondern ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem konstant gebliebenen Gesellschafterbestand auszugehen, so hat es bei dem je eingetragenen Widerspruch zu verbleiben.

e) Die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als alleinige Gesellschafter aufgrund der Abtretung vom 27.1.2006 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Amtswiderspruch hindert gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) und damit einen Rechtsverlust des Berechtigten, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht ist; er sperrt das Grundbuch aber nicht gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Rechtsinhabers und deren Eintragung im Grundbuch (Demharter § 53 Rn. 39; Schöner/Stöber Rn. 393 und 413). Nichts anderes gilt in Bezug auf die nun gemäß § 47 Abs. 2 GBO erforderliche und gemäß §§ 892, 899a BGB (i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB) dem guten Glauben in die Richtigkeit des Grundbuchinhalts unterstehende Eintragung der Gesellschafter.

Der zugunsten des Beteiligten zu 3 eingetragene Widerspruch hinderte den guten Glauben daran, dass die GbR (nur) aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern besteht. Die Beteiligten zu 1 und 2 können sich daher gegenüber dem Beteiligten zu 3 nicht auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterwechsel berufen.

3. Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass der Widerspruch weiterhin in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung und weder nach seinem Inhalt unzulässig, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, noch gegenstandslos, § 84 GBO, ist (vgl. zu Letzterem Senat vom 2.7.2008, 34 Wx 16/08 = NJW-RR 2009, 597/598).

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Von einer Auferlegung der dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wurde abgesehen, da eine einseitige Kostentragungspflicht bei der gegebenen Sachlage nicht angemessen erscheint.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführer an der Beseitigung des Widerspruchs in den Grundbüchern. Ausgehend von einem angenommenen Geschäftswert von 151.595,49 € bei Eintragung des Gesellschafterwechsels, gegen den sich der Widerspruch richtet, erscheint ein Wert von 50.532 € (1/3 von 151.596 €; vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23) im Hinblick darauf, dass der Widerspruch lediglich ein Sicherungsmittel darstellt, mangels konkreter sonstiger Anhaltspunkte für ein höheres wirtschaftliches Interesse als angemessen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.