Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2015 - 34 Wx 157/15

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 157/15

Beschluss

vom 9.6.2015

RD-1442-28 AG Rosenheim - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Eintragung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 9. Juni 2015 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erwirkte gegen ihren Schuldner gerichtliche Titel, nämlich

a) Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts R. vom 11.12.2013 über 3.996,66 € Hauptsache nebst Zinsen,

b) Versäumnisurteil des Amtsgerichts L. vom 27.1.2014 über 3.403,08 € Hauptsache nebst Zinsen und Mahnkosten.

Die Titel weisen als Klägerin aus:

a) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B., Andrea Sch. und Erika B. (Anschrift, Geschäftszeichen);

b) Immobilien B. GbR, vertreten durch d. vertretungsber. Gesellschafter Thomas B. u. a. (Anschrift).

Mit Schriftsatz vom 24.2.2014, eingegangen beim Grundbuchamt am 26.2.2015, beantragte die Beteiligte, auf dem Grundstück des Schuldners eine Sicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO) über 8.076,24 € gemäß Forderungsaufstellung einzutragen, und legte hierzu vollstreckbare Ausfertigungen von Versäumnis- bzw. Teilversäumnisurteil mit jeweiligem Zustellvermerk vor. Das Grundbuchamt traf am 2.3.2015 eine - ausdrücklich als nicht rangwahrend bezeichnete -Aufklärungsverfügung folgenden (wesentlichen) Inhalts:

a) Die Berechtigte der Zwangshypothek könne nicht eingetragen werden, weil die beiden Titel die Gesellschafter der GbR nicht, jedenfalls nicht vollständig nenne. Verfahrensrechtlich notwendig sei aber gerade auch die Eintragung der (aller) Gesellschafter. Der (jeweilige) Titel sei zu ergänzen (§ 319 ZPO; § 15 GBV). Bei nachträglichem Gesellschafterwechsel komme eine Titelumschreibung analog § 727 ZPO in Betracht.

b) Zinsen könnten nicht der Hauptforderung zugeschlagen werden, wenn und soweit sie nicht im Titel selbst kapitalisiert worden seien. Die zur Eintragung beantragte Gesamtvollstreckungsforderung sei daher neu zu berechnen.

c) Die Bevollmächtigung der vertretenden Rechtsanwälte für die Antragstellung sei nachzuweisen; aus den Titeln ergebe sich eine solche nicht.

Am 2.4.2015 ging beim Grundbuchamt ein weiterer dasselbe Grundstück betreffender Vollzugsantrag ein, der (u. a.) die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zum Gegenstand hatte. Diese wurde am 10.4.2015 im Grundbuch (II/4) eingetragen.

Vor Ablauf der bis 13.4.2015 gesetzten Frist hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.4.2015 den Antrag kostenfällig zurückgewiesen. Die Vollstreckungsmängel seien nicht zeitnah behoben worden. Zwischenzeitlich seien weitere vollzugsfähige und dasselbe Recht betreffende Anträge eingegangen. Der Antrag sei daher durch Zurückweisung zu erledigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 21.4.2015. Sie meint, die Zurückweisung des Antrags bereits am 9.4.2015 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie habe im Übrigen am 13.4.2015 per Telefax um Fristverlängerung bis zum 26.5.2015 nachgesucht. Dass inzwischen angeblich weitere Anträge eingegangen seien, sei unschädlich.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.5.2015 nicht abgeholfen. Es beruft sich für seine Verfahrensweise auf § 17 GBO, der für rangwahrende wie nichtrangwahrende Anträge gelte; eine Frist nach § 18 Abs. 1 GBO sei nicht gesetzt worden.

II.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch zurückzuweisen, ist die unbefristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO gegeben (Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 24 m. w. N.). Von der Vollmacht des Rechtsanwalts, die Beschwerde für die beteiligte Gläubigerin einzulegen, ist auszugehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG).

2. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten erscheint indessen nicht zweifelsfrei. Denn es genügt nicht allein, dass deren Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 61 und 62). Notwendig ist vielmehr eine materielle Beschwer (Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 62). Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Beschwerde gerade - und unmittelbar - dem Ziel dient, den Antrag zu verwirklichen (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 199). Grundsätzlich folgt aus dem hier unzweifelhaft gegebenen Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) auch ein Beschwerderecht (Demharter § 71 Rn. 63; Hügel/Kramer § 71 Rn. 192). Doch werden hier mit der Rechtsmittelbegründung nur Verfahrensfehler geltend gemacht, nämlich die ungenügende Gewährung rechtlichen Gehörs durch vorzeitige Zurückweisung des Antrags sowie die unrichtige Anwendung von § 17 GBO. Derartige Mängel allein dürften auch im Grundbuchverfahren den gerichtlichen Instanzenzug nicht eröffnen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 63). Selbst wenn der Beschwerdesenat solche Verstöße bejahen würde, hätte dies nur zur Folge, dass die Beteiligte in den Verfahrensstand vor der Zurückweisung ihres Eintragungsantrags zurückversetzt würde. Eine Rangwahrung käme dem nicht zu; denn ein Aufklärungshinweis entsprechend § 139 ZPO, der vor Zurückweisung der Gehörsgewährung dient, ist anders als die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, nicht rangwahrend (zu allem BayObLG Rpfleger 2005, 250/251; Zöller/Stöber § 867 Rn. 4). Es spielt dann im Ergebnis auch keine Rolle, ob das Grundbuchamt sich für die verfahrensmäßige Rangfolge der Behandlung zu Recht auf § 17 GBO stützt (verneinend Hügel/Zeiser § 17 Rn. 5 und 30; § 18 Rn. 39) und ob der Senatsentscheidung vom 29.1.2009 (34 Wx 116/08 = FGPrax 2009, 103) derartiges zu entnehmen ist. Dann verbleibt als „Beschwer“ aber nur noch die mit der Antragszurückweisung verbundene negative Kostenfolge (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG). Namentlich stände einem erneuten Antrag der Beteiligten keine Rechtskraft der ersten Zurückweisung entgegen. Allein die mit der - wenn auch verfahrensfehlerhaften -Antragszurückweisung verbundene Kostenbelastung würde die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht begründen können (BayObLGZ 1994, 115/117; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 62; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 116; siehe auch BGHZ 162, 137).

Diese Rechtsansicht ist allerdings nicht gänzlich unbestritten. So wird die Meinung vertreten, die Beschwerde könne allein auch auf einen Verfahrensfehler gestützt werden wie etwa die nicht gegebene Möglichkeit, einen Antrag zurückzunehmen aus dem Interesse, die Kosten zu minimieren (BayObLGZ 1979, 81/84; Hügel/Kramer § 71 Rn. 120).

Letztlich dürfte für die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde aber sprechen, dass das Grundbuchverfahren eine Beschwerdebegründung nicht erfordert (vgl. § 74 GBO; Demharter § 74 Rn. 9; Hügel/Kramer § 74 Rn. 13; Budde in Bauer/von Oefele § 74 Rn. 1). Eine auf Einzelpunkte - etwa Verfahrensaspekte - beschränkte Begründung erlaubt deshalb in der Regel nicht den Schluss, der Rechtsmittelführer wolle seine Beschwerde auch inhaltlich allein auf diese beschränken und nicht doch noch durch das Rechtsmittel seine materielle Beschwer beseitigt wissen.

3. Bejaht man deshalb die Zulässigkeit der Beschwerde, so erweist sie sich im Ergebnis als unbegründet. Denn auch auf der gegenwärtigen, für das Beschwerdegericht maßgeblichen Tatsachengrundlage (siehe BayObLG NJW-RR 2001, 1654; Hügel/Kramer § 74 Rn. 16) verbleibt es bei der Zurückweisung des Antrags.

a) Soweit die Beteiligte die fehlende Einhaltung der ihr mit der Aufklärungsverfügung vom 2.3.2015 gesetzten Frist rügt, ist dieser Mangel nicht ursächlich, weil die Beteiligte selbst in der beantragten Verlängerung der Behebungsfrist bis zum 26.5.2015 die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht hat. Auch bei „Offenhaltung“ des älteren Antrags läge Vollzugsreife nicht vor.

b) Der Senat kann dazu auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses sowie ergänzend auf seine Entscheidung vom 30.9.2011 (34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140) verweisen. Zusammenfassend ist dort ausgeführt, dass sich ein Vollstreckungstitel für die GbR nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek eignet, wenn er nicht auch deren (alle) Gesellschafter ausweist. Das folgt aus der Notwendigkeit ihrer Eintragung im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 GBO; siehe Demharter § 47 Rn. 29). Als grundbuchrechtliches Eintragungshindernis kommt eine rangwahrende Zwischenverfügung bei einem insofern ungenügenden Titel zwar in Frage, scheitert aber nicht selten daran, dass die Behebung in angemessener Frist nicht möglich erscheint. Dies ist auch im gegebenen Fall so. Denn im Anschluss an die am 9.3.2015 förmlich übermittelte Aufklärungsverfügung sind mittlerweile nahezu drei Monate vergangen, ohne dass entsprechend ergänzte Titel vorgelegt wurden. Die durch die offensichtlichen Nachweisprobleme vorhandene Schwierigkeit für den Gläubiger, sich in angemessener Zeit einen für die Grundbucheintragung geeigneten Titel zu beschaffen - hier geht es gar um zwei Titel unterschiedlicher Gerichte -, steht im allgemeinen einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO entgegen. Es dürfte deshalb meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender -formloser - Gehörsgewährung den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Jedenfalls aktuell erscheint eine Zwischenverfügung, sei es durch den Senat, sei es durch das Grundbuchamt, nicht mehr angemessen. Zudem hat das Grundbuchamt zutreffend auch ein vollstreckungsrechtliches Hindernis, nämlich die Einrechnung kapitalisierter Zinsen in die Hauptsache, angenommen. Nach der zitierten Entscheidung des Senats ist dies nicht zulässig (siehe ergänzend auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = Rpfleger 2012, 138; ferner OLG Nürnberg vom 10.4.2014, 15 W 665/14, juris). Behoben ist dieser Mangel nach dem aktuellen Aktenstand ebenfalls immer noch nicht, wie auch ein Nachweis geltend gemachter Kosten für die Erholung eines Grundbuchauszugs fehlt.

c) Dass der begehrten Eintragung der fehlende Vollmachtsnachweis in schriftlicher Form nicht entgegen gestanden hätte - vertreten lässt sich die Gläubigerin durch einen Rechtsanwalt; insoweit gilt für das Vollstreckungsverfahren § 88 Abs. 2 ZPO (BGH vom 26.2.2015, V ZB 30/14, juris Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2166; Zöller/Stöber § 867 Rn. 2; Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 4) und eine Aufführung im Vollstreckungstitel selbst ist nicht geboten -, erwiese sich bei dieser Sachlage als unerheblich.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

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(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

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Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

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Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner P… ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B. Blatt … Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten. Die Selbstständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus den Charakter als Nebenforderungen behielten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2013 ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek betreiben kann (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung wird durch den vollstreckbaren Titel ersetzt (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 9; Anh zu § 44 Rn. 69).

2. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

a) Die Frage, wie kapitalisierte Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind, wird im Zusammenhang mit § 866 Abs. 3 ZPO diskutiert.

Für den Mindestbetrag einer Sicherungshypothek ist in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Zinsen werden selbstständige Hauptforderungen, wenn der Anspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist, sei es auch nur hinsichtlich des betreffenden Teils und auch, wenn ein anderer Teil noch rechtshängig ist. Im Übrigen ist der zugrunde liegende Titel und nicht der Vollstreckungsauftrag maßgeblich, weil andernfalls die Beschränkung in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO umgangen werden könnte. Deshalb dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind (Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 866 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447). Zur Begründung wird darauf verwiesen, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitsstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden (Becker, a. a. O., § 866 Rn. 4; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

Nach anderer Auffassung werden Zinsrückstände, die in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, als Hauptsache vollstreckt; die Selbstständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 866 Rn. 5; Eickmann, in: MK ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 10).

b) Es ist allerdings fraglich, ob die Überlegungen zur Behandlung kapitalisierter Zinsen im Rahmen des Mindestbetrages nach § 866 Abs. 3 ZPO auf die hier zu entscheidende Frage übertragen werden können, ob solche Zinsen als Teil der Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden können.

Allerdings vertritt das OLG München die Ansicht, dass nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden können (OLG München Rpfleger 2012, 138). Neben den genannten Argumenten stellt es darauf ab, dass kapitalisierte Zinsen keine wiederkehrende Leistung mehr seien und deshalb in der Zwangsversteigerung der Rangklasse 4 unterfielen; es sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der §§ 10 ff. ZVG begründbar, warum Zinsen, die älter als zwei Jahre sind, in der Vollstreckung einen schlechteren Rang haben sollten, wenn sie nicht kapitalisiert eingetragen worden seien (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 ZVG), hingegen den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG erhalten sollten, wenn sie in kapitalisierter Form eingetragen seien, zumal wenn dies der Gläubiger einseitig durch Umstellung eines Antrags herbeiführen könne. Der Rang von Zinsen könne nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt sein, wenn er selbst - soweit überhaupt zulässig - die Zinsen schon als Hauptforderung im Hauptsacheverfahren geltend hätte machen können (OLG München Rpfleger 2012, 138).

Dagegen hat das LG Bonn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung für zulässig gehalten, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden (LG Bonn Rpfleger 1982, 75). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 866 ZPO unterscheide sich von der Eintragung einer Verkehrshypothek nur dadurch, dass die nach § 873 BGB erforderliche Einigung durch den Vollstreckungstitel ersetzt werde; § 1113 BGB, wonach die Belastung auf eine „bestimmte Geldsumme“ zu lauten hat, könne aber nur entnommen werden, dass die Bestellung einer Hypothek für eine -isolierte - laufende Zinsforderung ausgeschlossen ist (LG Bonn, a. a. O.).

c) Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG München an.

Der Wortlaut von § 866 Abs. 1 ZPO ist nicht eindeutig. Dort heißt es, die Sicherungshypothek werde „für die Forderung“ eingetragen. Der Begriff der Forderung wird zwar durch § 866 Abs. 3 ZPO näher bestimmt; ob dabei aber § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO eine Ausnahme davon darstellt, dass auch Zinsen grundsätzlich Teil der „Forderung“ nach Absatz 1 sind, oder ob die Bestimmung lediglich klarstellende Funktion hat, ergibt sich aus deren Wortlaut und Aufbau nicht. Wie die Existenz von § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich die Behandlung der Zinsen nicht eindeutig schon aus § 4 ZPO ergebe. Auch ist unklar, ob als Nebenforderungen titulierte Zinsen in der Zwangsvollstreckung dadurch zur Hauptsache werden können, dass der Gläubiger sie ausrechnet. Nach Auffassung des BGH sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne von § 4 ZPO (BGH Beschluss vom 25.11.2004 III ZR 325/03 - zitiert nach juris); das würde bei einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch zutreffen.

Da es sich aber um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ist zunächst der Titel für den Umfang maßgebend; er legt Inhalt und Umfang der Vollstreckung fest. In dieser Abhängigkeit vom Inhalt des Vollstreckungstitels liegt auch der Unterschied zur Verkehrshypothek nach § 1113 BGB. Enthält der Titel daher keine kapitalisierten Zinsen, sondern nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn, sind die Zinsen nur als Nebenforderung tituliert und ist die Eintragung einer Zwangshypothek über kapitalisierte Zinsen nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zinsen nach Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung werden; diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 53 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GNotKG.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

28
Die Vollstreckungsvoraussetzungen – ein Antrag nach § 867 Abs. 1 ZPO und ein geeigneter Vollstreckungstitel – kann ein für den Gläubiger auftretender Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht schaffen, solange der Gegner nicht einen Mangel der Vollmacht rügt (§ 88 Abs. 2 ZPO; vgl. für den Antrag: Zöller /Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 2). Für das Grundbuchgeschäft gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eintragungsantrags (§§ 13, 30 GBO iVm § 11 Satz 4 FamFG). Die - in der Form des § 29 GBO abzugebende - Bewilligung des Grundstückseigentümers als dem von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) wird bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch den Vollstreckungstitel ersetzt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 80 f; Bauer/ v. Oefele/Mayer, 3. Aufl., GBO, AT IV Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 19 Rn. 28).

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.