Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - 34 Wx 144/18

bei uns veröffentlicht am25.06.2018

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 10. Januar 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von … Bl. … in Abt. III lfd. Nr. 2 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 50.000 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 15% hieraus seit 9. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Am 4.1.2018 beantragte die Beteiligte zu 2, ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland, die Eintragung einer Zwangshypothek über 50.000 € nebst 15% Jahreszinsen seit 9.3.2013 zu ihren Gunsten.

Sie übergab die ihr am 11.3.2013 erteilte (zweite) vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 9.3.2013. Darin sind als vom Beteiligten zu 1 persönlich abgegebene Erklärungen beurkundet:

– die Bestellung und Bewilligung einer Buchgrundschuld im Betrag von 90.000 € nebst Jahreszinsen von 15% ab Eintragungsbewilligung zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und lastend auf einem vom Beteiligten zu 1 erworbenen Wohnungseigentum in Berlin nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Ziff. I.),

– die persönliche Haftungsübernahme zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld zuzüglich der Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser persönlichen Haftung in das gesamte Vermögen (Ziff. II.),

– Bewilligung und Antrag, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde in vollem Umfang zu erteilen, auch für den Grundschuldbetrag und die Zinsen ohne Fälligkeitsnachweis.

Mit dieser Ausfertigung waren als Zustellnachweis die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 9.1.2017 und die entsprechende Postzustellungsurkunde verbunden.

Am 10.1.2018 nahm das Grundbuchamt die Eintragung wie beantragt vor (Abt. III/2).

Mit Anwaltsschreiben vom 22.3.2018 hat der Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbekanntmachung die Löschung dieser Zwangshypothek beantragt mit der Begründung, es liege kein tauglicher Vollstreckungstitel vor. Die notariell erteilte Vollstreckungsklausel sei nämlich offensichtlich unwirksam, weil im Zeitpunkt ihrer Erteilung die sechsmonatige Wartefrist des § 1193 BGB offenkundig noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die offensichtlich fehlerhaft erteilte Klausel könne nicht Grundlage einer Vollstreckung sein, selbst wenn diese aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis betrieben werde.

Diesem mit dem Einverständnis des Beteiligten zu 1 als Beschwerde gegen die Eintragung behandelten Rechtsbehelf hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen eine vollzogene und am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende Eintragung kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 36 f. mit Rn. 49). Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 GBO ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer Vollstreckungsmängel geltend macht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Demharter § 71 Rn. 51).

Soweit darüber hinaus die Eintragung einer Zwangshypothek ausnahmsweise gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der (berichtigenden) Löschung anfechtbar ist, ist für einen derartigen Ausnahmefall, sofern er nicht ohnehin von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO erfasst wird (siehe zu 2.; vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205; BayObLG Rpfleger 1986, 372; Becker in Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 867 Rn. 7), nichts ersichtlich.

Das auf entsprechenden Hinweis des Grundbuchamts als „Beschwerde nach § 71 GBO“ bezeichnete Rechtsmittel ist somit als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO auszulegen (vgl. auch Demharter § 71 Rn. 55) und in diesem Rahmen statthaft.

Es erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG), aber unbegründet.

2. Eine Amtslöschung kommt nicht in Betracht.

Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wäre die Eintragung nur, wenn sie nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren würde, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (Senat vom 23.6.2016, 34 Wx 189/16 = Rpfleger 2017, 23 m. w. Nachw.). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).

Die angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht Zwangshypotheken mit dem verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die als Titel im Eintrag (§ 1115 Abs. 1 BGB) in Bezug genommene notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO), die in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt ist (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO), eignet sich ihrem bestimmten Inhalt nach (vgl. BGH NJW 1997, 2887) grundsätzlich für die Vollstreckung.

3. Auch die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Vorschriften, seien es solche grundbuchrechtlicher Art (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2183; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 69), seien es solche auf vollstreckungsrechtlicher Ebene (Schöner/Stöber Rn. 2169 - 2179; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 68 ff.), verstoßen.

Erörterungsbedürftig ist - auch aus der Sicht des Beschwerdeführers - lediglich, ob die Urkundenlage, wie sie sich dem Grundbuchamt auf Grund des Eintragungsantrags bot, die Eintragung der Sicherungshypothek als Akt der Zwangsvollstreckung erlaubte. Dies allerdings ist der Fall. Der erhobene Einwand greift nicht durch.

b) Die notarielle Urkunde vom 9.3.2013 enthält eine persönliche Haftungsübernahme für eine bestimmte, durch die bewilligte Grundschuld definierte Geldsumme sowie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Eine der Gläubigerin notariell erteilte vollstreckbare Urkundenausfertigung (vgl. § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 ZPO) lag vor.

Dass die vollstreckbare Ausfertigung der Gläubigerin bereits am 11.3.2013 erteilt worden war, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Kapital der Grundschuld mit Blick auf die sechsmonatige Frist gemäß § 1193 Abs. 1 BGB in zeitlicher Hinsicht nicht fällig sein konnte, bedingt keine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei seiner Eintragungstätigkeit. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund des abstrakten Schuldversprechens setzt nicht die vorherige Androhung der Vollstreckungsmaßnahme unter Einhaltung einer Sechsmonatsfrist voraus, so dass das Vorliegen einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nicht für den Vollzug der Maßnahme verlangt werden kann. Unabhängig davon hatte das Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen, ob anstelle der erteilten und vorgelegten einfachen Vollstreckungsklausel eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich gewesen wäre. Dazu im Einzelnen:

aa) Ob das Grundschuldkapital zu dem Zeitpunkt fällig war, als die Beteiligte zu 2 die Eintragung der Zwangshypothek beantragt hat, musste das Grundbuchamt nicht prüfen.

Die Beteiligte zu 2 vollstreckt vorliegend nicht aus der Sicherungsgrundschuld, sondern aus der persönlichen Forderung nebst Vollstreckungsunterwerfung. Die Forderung aus dem persönlichen Schuldversprechen gemäß § 780 BGB (vgl. BGH WM 2007, 588 Rn. 12) aber ist - ohne Kündigung - mangels abweichender Vereinbarung sofort fällig (§ 271 BGB). Deshalb bedarf es keines gesonderten Fälligkeitsnachweises nach § 751 ZPO.

Die für das Grundschuldkapital geltende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 Abs. 1 BGB, die gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Sicherungsgrundschulden nicht abdingbar ist, gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht für ein zusätzlich gegebenes, abstraktes Schuldversprechen.

bb) Unerheblich und deshalb von der Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht umfasst ist des Weiteren die Frage, ob die Beteiligte zu 2 die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen vor Beantragung der Zwangshypothek unter Einhaltung einer sechsmonatigen Wartefrist angedroht hat, denn die Frage der „Verwertungsreife“ des abstrakten Schuldversprechens stellt sich hier nicht.

(1) Zwar setzt die Zwangsversteigerung wegen der fälligen dinglichen Grundschuldzinsen in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Grundschuldkapitals oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten bis zur Antragstellung des Gläubigers zum Versteigerungsgericht voraus (BGH NJW 2017, 2469). Auch hat der Bundesgerichtshof obiter dicta ausgeführt, von dem Erfordernis einer Versteigerungsandrohung bzw. einer Kündigung des Kapitals und des Verstreichens der Wartefrist könne nach § 307 Abs. 1 BGB nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden; diese Erfordernisse gälten mithin auch dann, wenn der Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung (Hervorhebung durch den Senat) wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31). Denn der Gläubiger kann wegen seines durch den Titel ausgewiesenen persönlichen Anspruchs mit der Zwangsversteigerung oder -verwaltung in das Grundstück des Schuldners vollstrecken (§ 866 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; Zöller/Seidel ZPO 32. Aufl. § 867 Rn. 21).

(2) Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bereits die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des aus der fälligen persönlichen Forderung vollstreckenden Gläubigers eine Vollstreckungsandrohung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist voraussetze.

Während die Zwangsversteigerung dem Gläubiger Befriedigung aus dem Verwertungserlös und die Zwangsverwaltung Befriedigung aus den Erträgen des Grundstücks verschafft, bewirkt die Zwangshypothek lediglich eine (Rang-)Sicherung zugunsten des Gläubigers (Becker in Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 866 Rn. 2). Zwar kann auch der Gläubiger einer Zwangshypothek - jedenfalls ab Verwertungsreife (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31; Clemente ZfIR 2008, 589/596) - gemäß § 867 Abs. 3 ZPO die Zwangsversteigerung des Grundstücks auf der Grundlage des persönlichen Titels betreiben, ohne sich zusätzlich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen zu müssen. Denn nach dieser Vorschrift genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel gegen den Grundstückseigentümer ist - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2008, 1599 Rn. 12). Die Zwangshypothek selbst stellt sich aber nur als Vorstufe einer möglichen, nicht zwingenden, späteren Gläubigerbefriedigung durch Verwertung dar.

Schon deshalb ist die Eintragung einer Zwangshypothek nicht vergleichbar mit einer Verwertung der Pfandsache durch Verkauf, die der Pfandgläubiger gemäß § 1233 Abs. 1, § 1234 BGB unter Einhaltung einer Wartefrist anzudrohen hat. Die auf die Versteigerung wegen fälliger Grundschuldzinsen zur Schließung einer Gesetzes- und Schutzlücke herangezogene Vorschrift des § 1234 BGB ist daher bereits wegen der grundlegenden Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht auf die nur auf Sicherung, nicht bereits auf Verwertung gerichtete Vollstreckungsmaßnahme der Zwangssicherungshypothek anwendbar.

Zudem erzeugt eine eingetragene Zwangshypothek für den Schuldner keinen vergleichbaren Handlungsdruck wie ein eingetragener Zwangsversteigerungsvermerk. Die Verwertbarkeit des Grundstücks wird durch die eingetragene Zwangshypothek nicht beeinträchtigt. Der sich um eine Umfinanzierung bemühende Schuldner ist ohnehin verpflichtet, potentielle Finanzierungsgeber umfassend und zutreffend über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren. Während ein eingetragener Versteigerungsvermerk allerdings dazu führen kann, dass Kaufinteressenten von ihrem marktgerechten Angebot wegen der Aussicht auf die Möglichkeit eines günstigen Erwerbs im Rahmen einer Zwangsversteigerung Abstand nehmen (vgl. Volmer MittBayNot 2017, 560/564), werden die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten des Schuldners durch die Zwangshypothek nicht in vergleichbarer Weise beeinträchtigt.

Aus den parlamentarischen Unterlagen zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz; BT-Drucks. 16/9821) ergibt sich schließlich nicht, dass mit Blick auf die hier in Rede stehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 867 ZPO eine vom Gesetzgeber übersehene Schutz- und Gesetzeslücke bestehe; deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Mit § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen (vgl. auch BGH NJW 2017, 2469 Rn. 17). Zu seinem Schutz vor unberechtigter Zwangsvollstreckung wurde darüber hinaus mit § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO die gesetzliche Grundlage für eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung erweitert (BT-Drucks. 16/9821 Seite 18).

Die vom Beteiligten zu 1 vertretene Rechtsmeinung geht weit über den mit der Gesetzesnovellierung verfolgten Rahmen hinaus. Müsste bereits die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek mit einer sechsmonatigen Vorlauffrist angedroht werden, so wäre unabhängig von den Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein vollstreckungsfreier Zeitraum von sechs Monaten garantiert. Dem Schuldner würde die Möglichkeit eröffnet, Vermögen durch Übertragung oder Beleihung zum Nachteil des Titelgläubigers beiseite zu schaffen, so dass der Gläubiger auf die Durchführung von Anfechtungsprozessen mit den damit verbundenen Risiken und Erschwernissen angewiesen wäre. Die titulierte und fällige persönliche Forderung, die dem Gläubiger den Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Schuldners eröffnet und zur Sicherheitenverstärkung neben die Grundschuld tritt (vgl. BGH WM 1990, 1927/1929; WM 2000, 1058/1059; WM 2007, 588 Rn. 14), würde dadurch in ihrem Wert erheblich beeinträchtigt.

cc) Davon unabhängig obliegt nicht dem als Vollstreckungsorgan befassten Grundbuchamt die der Sache nach dem Klauselerteilungsverfahren zugeordnete Prüfung, ob die - einfache - Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Recht erteilt wurde oder als qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO (vgl. MüKo/Lieder § 1193 Rn. 6 a.E.; Staudinger/Wolfsteiner § 1193 Rn. 11; Derleder ZIP 2009, 2221/2226; Böttcher NJW 2010, 1647/1650 f.; Clemente ZfIR 2017, 523/525) hätte erteilt werden müssen verbunden mit dem Hinweis, dass die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer datumsmäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist zulässig sei (eingehend zur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan bei Eintragung einer Zwangshypothek: Senat vom 23.6.2016, 34 Wx 189/16 = Rpfleger 2017, 23 m. Anm. Wagner EWiR 2017, 255 und Everts DNotZ 2017, 343). Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein (BGH NJW-RR 2012, 1146 Rn. 15 - 17 sowie 1148 Rn. 12; NJW-RR 2013, 437 Rn. 9; NJW-RR 2017, 510 Rn. 13; Senat vom 13.4.2018, 34 Wx 381/17, juris Rn. 43 m. w. Nachw.).

Wenn der Bundesgerichtshof ausführt (NJW 2017, 2469 Rn. 32 a.E.), dass bei einer Vollstreckung wegen der Grundschuldzinsen das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan trotz erteilter - einfacher - Klausel die Verwertungsreife, nämlich die fristgerechte Androhung der Versteigerung, zu prüfen und zu beachten hat, betrifft dies einen anderen und aus den unter bb) dargestellten Gründen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

dd) Sonstige Vollstreckungsmängel sind weder behauptet noch ersichtlich.

c) Darüber hinaus ist nicht glaubhaft gemacht, das heißt erheblich wahrscheinlich (Demharter § 53 Rn. 28 a. E. mit § 29a Rn. 3), dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich - unabhängig von der materiellen Richtigkeit - die Wirksamkeit der Titulierung. Zudem wurde der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek erst deutlich später als sechs Monate nach der Grundschuldbestellung gestellt. In den in Kopie beigelegten, im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen ist zudem ausgeführt, dass die Gläubigerin (die Beteiligte zu 2) die Grundschuld mit Schreiben vom 7.7.2016 gekündigt und der Schuldner (der Beteiligte zu 1) den Zugang der Grundschuldkündigung mit Anwaltsschreiben vom 22.8.2016 bestätigt habe. Danach war schon nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 die sechsmonatige Wartefrist bei Beantragung der Zwangshypothek am 4.1.2018 längst abgelaufen. Dann ist es aber überwiegend wahrscheinlich, dass mit der Eintragung die Hypothek entstanden ist (vgl. § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Seibel § 867 Rn. 25) und das Grundbuch die materielle Rechtslage zutreffend wiedergibt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten für sein erfolgloses Rechtsmittel zu tragen, folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 14510 KV GNotKG. Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beteiligten zu 2 besteht kein Anlass.

Der Geschäftswert entspricht gemäß §§ 36, 53 GNotKG dem Betrag der Zwangshypothek.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Das obiter dictum des Bundesgerichtshofs zum Wartegebot betrifft die aus einer persönlichen Haftungsunterwerfung betriebene Zwangsversteigerung und eine insoweit ausfüllungsbedürftige Schutzlücke. Für die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek ergibt sich daraus kein Klärungsbedarf (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO; vgl. auch Everts DNotZ 2017 343/347). Weil der Senat bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (FGPrax 2018, 14) übereinstimmt und abweichende Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 GBO).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ):

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bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. In den Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1 als Eigentü

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Apr. 2018 - 34 Wx 381/17

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … Bl. … vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten

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(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. In den Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin zweier Grundstücke (Gebäude- und Freifläche), bei einem der beiden Grundstücke gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2, als Miteigentümer zu je 1/2, eingetragen.

Auf Antrag der M. Sparkasse in P. vom 10.8.2015 trug das Grundbuchamt am 17.8.2015 für diese an beiden Grundstücken eine verteilte Zwangssicherungshypothek zu 40.000 € und 10.000 € gemäß der Urkunde des Notars H. in M. vom 10.7.2014 ein. In jener ihr am 11.7.2014 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilten Urkunde hatten die Beteiligten als Sicherungsgeber zugunsten der Sparkasse als Gläubigerin an einem noch zu erwerbenden Wohnungseigentum im Land Brandenburg eine Buchgrundschuld in Höhe von 126.000 € zuzüglich Zinsen bestellt und sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt unterworfen. Weiter hatten sie in Ziff. 3. der Urkunde auch die Übernahme der persönlichen Haftung in der Form erklärt, dass sie sich der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das gesamte Vermögen ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt unterwarfen.

In Ziff. 10. (Vollstreckbare Ausfertigung) enthält die Urkunde ergänzend zu Ziff. 6. (vollstreckbare Ausfertigung auf einseitigen Antrag der Gläubigerin unter Nachweisverzicht) folgenden Passus:

Der Notar hat darüber belehrt, dass von dieser Urkunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine vollstreckbare Ausfertigung erst zu erteilen ist, wenn die Grundschuld durch den Gläubiger gekündigt wurde und ein Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen ist, sowie der Gläubiger diese Voraussetzungen nachgewiesen hat. Alle Beteiligten weisen den Notar hiermit an, dem Gläubiger sofort, ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der 6-Monats-Frist, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde hinsichtlich sämtlicher in dieser Urkunde enthaltener Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu erteilen.

Gegen die Eintragung wandten sich die Beteiligten mit dem Antrag auf Löschung. Die darlehnsgebende Gläubigerin beteilige sich an einem betrügerischen Schneeballsystem, ihr stünden keine Darlehensrückzahlungsansprüche zu. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).

Nach erfolglosen Hinweisen der Rechtspflegerin, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Amtslöschung oder einen Amtswiderspruch nicht vorlägen, hat das Grundbuchamt schließlich am 11.4.2016 den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Einwendungen richteten sich gegen den Anspruch selbst; solche müssten jedoch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens verfolgt werden. Das Grundbuch sei weder unrichtig noch seien gesetzliche Vorschriften verletzt worden. Für eine Löschung bedürfe es der jeweils formgerechten Gläubigerbewilligung sowie der Eigentümerzustimmung.

Hiergegen richtet sich die anwaltliche Beschwerde vom 28.4.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Beantragt wird die Eintragung jeweils eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der titulierte Anspruch unter einer Bedingung stünde; nach § 726 Abs. 1 ZPO müsse der Bedingungseintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und die Nachweisurkunde gemäß § 750 Abs. 2 ZPO den Schuldnern zugestellt werden. Das sei nicht entbehrlich; die Schuldner hätten hierauf nicht verzichtet. Damit sei die Vollstreckungsreife nicht hinreichend nachgewiesen, weshalb die allgemeinen Voraussetzungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen hätten.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen eine vollzogene und am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende Eintragung kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 36 f. mit Rn. 49). Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer Vollstreckungsmängel geltend macht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Soweit darüber hinaus die Eintragung einer Zwangshypothek ausnahmsweise gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der (berichtigenden) Löschung anfechtbar ist, ist für einen derartigen Ausnahmefall, sofern er nicht ohnehin von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO erfasst wird (siehe zu 2.; vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205; BayObLG Rpfleger 1986, 372; Becker in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 867 Rn. 7), nichts ersichtlich. Die Beteiligten verfolgen deshalb zuletzt auch das vorrangige Ziel, gegen die verteilten Zwangshypotheken (vgl. § 867 Abs. 2 ZPO) zu ihren Gunsten von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Das in diesem Rahmen statthafte Rechtsmittel erweist sich als zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG), aber unbegründet.

2. Eine Amtslöschung kommt - unabhängig vom beschränkten Antragsziel - nicht in Frage.

Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wären die Eintragungen nur, wenn sie nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayOb-LGZ 1975, 398/403).

Die angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht solche mit dem verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die als Titel jeweils im Eintrag (§ 1115 Abs. 1 BGB) in Bezug genommene notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO), die vom verwahrenden Notar in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt ist (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO) und dem Grundbuchamt vorgelegen hat, eignet sich ihrem bestimmten Inhalt nach (vgl. BGH NJW 1997, 2887) grundsätzlich für die Vollstreckung.

3. Auch die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Vorschriften, seien es solche grundbuchrechtlicher Art (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2183; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 69), seien es solche auf vollstreckungsrechtlicher Ebene (Schöner/Stöber Rn. 2169 - 2179; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 68 ff.), verstoßen. Erörterungsbedürftig ist - auch aus der Sicht der Beschwerdeführer - lediglich, ob die Urkundenlage, wie sie sich dem Grundbuchamt aufgrund des Eintragungsantrags vom 10.8.2015 bot, die Eintragung der Sicherungshypotheken als Akt der Zwangsvollstreckung erlaubte.

b) Die notarielle Pfandrechtsbestellungsurkunde vom 10.7.2014 enthält in Ziff. 3 eine persönliche Haftungsübernahme für eine bestimmte durch die bewilligte Grundschuld definierte Geldsumme sowie über das belastete Pfandobjekt hinaus die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Eine der Gläubigerin notariell erteilte vollstreckbare Urkundenausfertigung (vgl. § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 ZPO) lag vor. Die grundsätzliche Berechtigung der Gläubigerin, sich auf einseitigen Antrag eine derartige Ausfertigung erteilen zu lassen, ist in Ziff. 6 festgelegt. Dass die Eintragungen auf der Grundlage einer der Gläubigerin sofort erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde, mithin ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der sechsmonatigen Frist gemäß § 1193 Abs. 1 BGB, stattfanden, bedingt keine Gesetzesverletzung.

aa) Allerdings bestimmt § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass eine von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende vertragliche Bestimmung nicht zulässig ist. Die Regelung gilt für alle nach dem 19.8.2008 (vgl. Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB) bestellten Grundschulden. Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass auch der Verzicht auf einen Kündigungsnachweis und die Einhaltung der sechsmonatigen Frist (vgl. § 726 ZPO) unwirksam sei, weshalb der Notar auch nicht wirksam angewiesen werden könne, eine vollstreckbare Ausfertigung sofort zu erteilen (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 797 Rn. 12; § 726 Rn. 16; ähnlich Derleder ZIP 2009, 2221/2229). Wird sie dennoch erteilt, sei die Vollstreckungsklausel nicht wirksam (Zöller/Stöber § 797 Rn. 12), was das Vollstreckungsorgan zu prüfen und zu beanstanden habe, auch wenn im Klauselerteilungsverfahren kein Rechtsmittel erhoben wurde.

bb) Die wohl überwiegende Ansicht hält demgegenüber einen Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung für zulässig. Denn es gehe ausschließlich um die Schaffung eines unbedingten Titels, ohne dass materiell-rechtliche Einwände gegen diesen berührt würden (LG Hamburg Rpfleger 2016, 305; LG Stade, Beschluss vom 11.6.2015, 7 T 73/15, juris; LG Meiningen Rpfleger 2013, 691; LG Essen Rpfleger 2011, 288; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1193 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl 6. Aufl. § 726 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo § 726 Rn. 6; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 726 Rn. 5, § 794 Rn. 38; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 726 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 726 Rn. 4; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 726 Rn. 7; im Ergebnis ebenso MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 794 Rn. 241 a. E., ders. in Staudinger BGB Bearb. Juli 2014 § 1193 Rn. 11; Everts DNotZ 2013, 730; Schmieszek WM 2014, 1804).

Auch der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Nachweisverzichts für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (BGHZ 147, 203/210; BGH NJW-RR 2006, 567; NJW 2008, 3208 Rn. 33). Er begründet dies damit, dass der Nachweisverzicht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren (§§ 724 ff.; § 797 Abs. 2 ZPO) beziehe und damit lediglich dazu diene, den Nachweis der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen zu vereinfachen, was sonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar geschehen müsse (BGHZ 147, 203/210 f.; BGH NJW 2008, 3208 Rn. 33). Eine weiter gehende Bedeutung, etwa für die Beweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, komme einem derartigen Verzicht nicht zu. Die zitierten Entscheidungen betrafen, soweit ersichtlich, allerdings keine Vollstreckungsunterwerfungen im Zusammenhang mit Grundschuldbestellungen nach dem 19.8.2008.

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Mehrheitsmeinung an. Das Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ändert wegen seines anderen Regelungsgegenstands daran nichts. Wie Schmieszek (WM 2014, 1804/1805 f.) überzeugend darlegt, hatte die Novelle nicht zum Ziel, im Vollstreckungsbereich Hindernisse aufzubauen oder gar die Möglichkeiten einer Vollstreckungsunterwerfung einzuschränken. Für den Senat ist nichts dafür ersichtlich, dass hier im Bereich des Schuldnerschutzes eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke bestünde.

c) Davon unabhängig wäre es aus systematischen Gründen verfehlt, dem als Vollstreckungsorgan befassten Grundbuchamt die der Sache nach dem Klauselerteilungsverfahren zugeordnete Prüfung aufzubürden, ob die - einfache - Vollstreckungsklausel materiell zu Recht erteilt wurde. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen mag eine entsprechende Kontrolle zu deren Nichtigkeit führen und dies auch vom Grundbuchamt zu beachten sein (siehe für qualifizierte Klauseln etwa Senat vom 11.9.2013, 34 Wx 314/13 = Rpfleger 2014, 133). Im Allgemeinen ist aber die materielle Überprüfung der Klausel nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Vielmehr hat dieses nach gefestigter Rechtsprechung (BGH Rpfleger 2012, 321; 2013, 161; siehe auch LG Hamburg Rpfleger 2016, 305/306) nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH Rpfleger 2013, 161 f.). Das gilt auch für die Beurteilung von Klauseln als offensichtlich unrichtig, weil das Kapital am Tag der Beurkundung noch nicht fällig gewesen sein könne (vgl. LG Hamburg Rpfleger 2016, 305/306; LG Stade vom 11.6.2015, juris; LG Meiningen Rpfleger 2013, 691/692). Hier hat vielmehr der Notar als das die Klausel erteilende Organ zu entscheiden, ob und wann sie in einfacher oder aber qualifizierter (§ 726 ZPO) Form - also erst nach Nachweisführung - zu erteilen ist.

Nimmt das Grundbuchamt bei dieser Urkundenlage die beantragte Eintragung vor, verletzt es somit nicht gesetzliche Vorschriften.

d) Abgesehen davon wäre aber auch nicht glaubhaft gemacht, das heißt erheblich wahrscheinlich (Demharter § 53 Rn. 28 a. E. mit § 29a Rn. 3), dass das Grundbuch durch die Eintragungen unrichtig geworden ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich - unabhängig von der materiellen Richtigkeit - die Wirksamkeit der Titulierung; mit der Eintragung ist in diesem Fall die Hypothek entstanden (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Stöber § 867 Rn. 25). Zudem wurde der Antrag auf Eintragung der verteilten Hypothek erst deutlich später als sechs Monate nach der Grundschuldbestellung gestellt; dann ist - bei unterstellter Kündigung - schon wegen des Zeitablaufs nicht erheblich wahrscheinlich, dass die Schuld nicht fällig wäre (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. LG Essen Rpfleger 2011, 288).

4. Die im Beschluss des Grundbuchamts ausgesprochene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Das Grundbuchamt hatte bei großzügig bemessener Fristverlängerung schriftlich zweimal auf die fehlenden Voraussetzungen für die Amtslöschung bzw. für die Eintragung eines Amtswiderspruchs hingewiesen, so dass die fehlende Erfolgsaussicht ohne weiteres erkannt werden musste.

5. Im Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Pflicht der Beteiligten, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Gläubigerin war am Verfahren nicht beteiligt, so dass insoweit keine Kosten entstanden sind.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe aus den Hauptsachebeträgen der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Die Rechtslage erscheint hinreichend geklärt (vgl. zu 3. b.). Unzweifelhaft ist insbesondere, dass die Beurteilung, ob statt der einfachen eine qualifizierte Vollstreckungsklausel zu erteilen ist, nicht dem Grundbuchamt als hier tätigem Vollstreckungsorgan obliegt (siehe oben zu 3. c.).

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. In den Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin zweier Grundstücke (Gebäude- und Freifläche), bei einem der beiden Grundstücke gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2, als Miteigentümer zu je 1/2, eingetragen.

Auf Antrag der M. Sparkasse in P. vom 10.8.2015 trug das Grundbuchamt am 17.8.2015 für diese an beiden Grundstücken eine verteilte Zwangssicherungshypothek zu 40.000 € und 10.000 € gemäß der Urkunde des Notars H. in M. vom 10.7.2014 ein. In jener ihr am 11.7.2014 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilten Urkunde hatten die Beteiligten als Sicherungsgeber zugunsten der Sparkasse als Gläubigerin an einem noch zu erwerbenden Wohnungseigentum im Land Brandenburg eine Buchgrundschuld in Höhe von 126.000 € zuzüglich Zinsen bestellt und sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt unterworfen. Weiter hatten sie in Ziff. 3. der Urkunde auch die Übernahme der persönlichen Haftung in der Form erklärt, dass sie sich der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das gesamte Vermögen ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt unterwarfen.

In Ziff. 10. (Vollstreckbare Ausfertigung) enthält die Urkunde ergänzend zu Ziff. 6. (vollstreckbare Ausfertigung auf einseitigen Antrag der Gläubigerin unter Nachweisverzicht) folgenden Passus:

Der Notar hat darüber belehrt, dass von dieser Urkunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine vollstreckbare Ausfertigung erst zu erteilen ist, wenn die Grundschuld durch den Gläubiger gekündigt wurde und ein Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen ist, sowie der Gläubiger diese Voraussetzungen nachgewiesen hat. Alle Beteiligten weisen den Notar hiermit an, dem Gläubiger sofort, ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der 6-Monats-Frist, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde hinsichtlich sämtlicher in dieser Urkunde enthaltener Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu erteilen.

Gegen die Eintragung wandten sich die Beteiligten mit dem Antrag auf Löschung. Die darlehnsgebende Gläubigerin beteilige sich an einem betrügerischen Schneeballsystem, ihr stünden keine Darlehensrückzahlungsansprüche zu. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).

Nach erfolglosen Hinweisen der Rechtspflegerin, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Amtslöschung oder einen Amtswiderspruch nicht vorlägen, hat das Grundbuchamt schließlich am 11.4.2016 den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Einwendungen richteten sich gegen den Anspruch selbst; solche müssten jedoch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens verfolgt werden. Das Grundbuch sei weder unrichtig noch seien gesetzliche Vorschriften verletzt worden. Für eine Löschung bedürfe es der jeweils formgerechten Gläubigerbewilligung sowie der Eigentümerzustimmung.

Hiergegen richtet sich die anwaltliche Beschwerde vom 28.4.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Beantragt wird die Eintragung jeweils eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass der titulierte Anspruch unter einer Bedingung stünde; nach § 726 Abs. 1 ZPO müsse der Bedingungseintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und die Nachweisurkunde gemäß § 750 Abs. 2 ZPO den Schuldnern zugestellt werden. Das sei nicht entbehrlich; die Schuldner hätten hierauf nicht verzichtet. Damit sei die Vollstreckungsreife nicht hinreichend nachgewiesen, weshalb die allgemeinen Voraussetzungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen hätten.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen eine vollzogene und am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende Eintragung kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 36 f. mit Rn. 49). Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer Vollstreckungsmängel geltend macht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Soweit darüber hinaus die Eintragung einer Zwangshypothek ausnahmsweise gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der (berichtigenden) Löschung anfechtbar ist, ist für einen derartigen Ausnahmefall, sofern er nicht ohnehin von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO erfasst wird (siehe zu 2.; vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205; BayObLG Rpfleger 1986, 372; Becker in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 867 Rn. 7), nichts ersichtlich. Die Beteiligten verfolgen deshalb zuletzt auch das vorrangige Ziel, gegen die verteilten Zwangshypotheken (vgl. § 867 Abs. 2 ZPO) zu ihren Gunsten von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Das in diesem Rahmen statthafte Rechtsmittel erweist sich als zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG), aber unbegründet.

2. Eine Amtslöschung kommt - unabhängig vom beschränkten Antragsziel - nicht in Frage.

Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wären die Eintragungen nur, wenn sie nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayOb-LGZ 1975, 398/403).

Die angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht solche mit dem verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die als Titel jeweils im Eintrag (§ 1115 Abs. 1 BGB) in Bezug genommene notarielle Urkunde (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO), die vom verwahrenden Notar in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt ist (vgl. § 797 Abs. 2 ZPO) und dem Grundbuchamt vorgelegen hat, eignet sich ihrem bestimmten Inhalt nach (vgl. BGH NJW 1997, 2887) grundsätzlich für die Vollstreckung.

3. Auch die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Vorschriften, seien es solche grundbuchrechtlicher Art (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2183; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 69), seien es solche auf vollstreckungsrechtlicher Ebene (Schöner/Stöber Rn. 2169 - 2179; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 68 ff.), verstoßen. Erörterungsbedürftig ist - auch aus der Sicht der Beschwerdeführer - lediglich, ob die Urkundenlage, wie sie sich dem Grundbuchamt aufgrund des Eintragungsantrags vom 10.8.2015 bot, die Eintragung der Sicherungshypotheken als Akt der Zwangsvollstreckung erlaubte.

b) Die notarielle Pfandrechtsbestellungsurkunde vom 10.7.2014 enthält in Ziff. 3 eine persönliche Haftungsübernahme für eine bestimmte durch die bewilligte Grundschuld definierte Geldsumme sowie über das belastete Pfandobjekt hinaus die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Eine der Gläubigerin notariell erteilte vollstreckbare Urkundenausfertigung (vgl. § 795 Satz 1, § 797 Abs. 2 ZPO) lag vor. Die grundsätzliche Berechtigung der Gläubigerin, sich auf einseitigen Antrag eine derartige Ausfertigung erteilen zu lassen, ist in Ziff. 6 festgelegt. Dass die Eintragungen auf der Grundlage einer der Gläubigerin sofort erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde, mithin ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der sechsmonatigen Frist gemäß § 1193 Abs. 1 BGB, stattfanden, bedingt keine Gesetzesverletzung.

aa) Allerdings bestimmt § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass eine von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende vertragliche Bestimmung nicht zulässig ist. Die Regelung gilt für alle nach dem 19.8.2008 (vgl. Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB) bestellten Grundschulden. Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass auch der Verzicht auf einen Kündigungsnachweis und die Einhaltung der sechsmonatigen Frist (vgl. § 726 ZPO) unwirksam sei, weshalb der Notar auch nicht wirksam angewiesen werden könne, eine vollstreckbare Ausfertigung sofort zu erteilen (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 797 Rn. 12; § 726 Rn. 16; ähnlich Derleder ZIP 2009, 2221/2229). Wird sie dennoch erteilt, sei die Vollstreckungsklausel nicht wirksam (Zöller/Stöber § 797 Rn. 12), was das Vollstreckungsorgan zu prüfen und zu beanstanden habe, auch wenn im Klauselerteilungsverfahren kein Rechtsmittel erhoben wurde.

bb) Die wohl überwiegende Ansicht hält demgegenüber einen Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung für zulässig. Denn es gehe ausschließlich um die Schaffung eines unbedingten Titels, ohne dass materiell-rechtliche Einwände gegen diesen berührt würden (LG Hamburg Rpfleger 2016, 305; LG Stade, Beschluss vom 11.6.2015, 7 T 73/15, juris; LG Meiningen Rpfleger 2013, 691; LG Essen Rpfleger 2011, 288; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1193 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl 6. Aufl. § 726 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo § 726 Rn. 6; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 726 Rn. 5, § 794 Rn. 38; Paulus in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 726 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 726 Rn. 4; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 726 Rn. 7; im Ergebnis ebenso MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 794 Rn. 241 a. E., ders. in Staudinger BGB Bearb. Juli 2014 § 1193 Rn. 11; Everts DNotZ 2013, 730; Schmieszek WM 2014, 1804).

Auch der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Nachweisverzichts für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (BGHZ 147, 203/210; BGH NJW-RR 2006, 567; NJW 2008, 3208 Rn. 33). Er begründet dies damit, dass der Nachweisverzicht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren (§§ 724 ff.; § 797 Abs. 2 ZPO) beziehe und damit lediglich dazu diene, den Nachweis der problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen zu vereinfachen, was sonst in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar geschehen müsse (BGHZ 147, 203/210 f.; BGH NJW 2008, 3208 Rn. 33). Eine weiter gehende Bedeutung, etwa für die Beweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, komme einem derartigen Verzicht nicht zu. Die zitierten Entscheidungen betrafen, soweit ersichtlich, allerdings keine Vollstreckungsunterwerfungen im Zusammenhang mit Grundschuldbestellungen nach dem 19.8.2008.

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Mehrheitsmeinung an. Das Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ändert wegen seines anderen Regelungsgegenstands daran nichts. Wie Schmieszek (WM 2014, 1804/1805 f.) überzeugend darlegt, hatte die Novelle nicht zum Ziel, im Vollstreckungsbereich Hindernisse aufzubauen oder gar die Möglichkeiten einer Vollstreckungsunterwerfung einzuschränken. Für den Senat ist nichts dafür ersichtlich, dass hier im Bereich des Schuldnerschutzes eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke bestünde.

c) Davon unabhängig wäre es aus systematischen Gründen verfehlt, dem als Vollstreckungsorgan befassten Grundbuchamt die der Sache nach dem Klauselerteilungsverfahren zugeordnete Prüfung aufzubürden, ob die - einfache - Vollstreckungsklausel materiell zu Recht erteilt wurde. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen mag eine entsprechende Kontrolle zu deren Nichtigkeit führen und dies auch vom Grundbuchamt zu beachten sein (siehe für qualifizierte Klauseln etwa Senat vom 11.9.2013, 34 Wx 314/13 = Rpfleger 2014, 133). Im Allgemeinen ist aber die materielle Überprüfung der Klausel nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Vielmehr hat dieses nach gefestigter Rechtsprechung (BGH Rpfleger 2012, 321; 2013, 161; siehe auch LG Hamburg Rpfleger 2016, 305/306) nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH Rpfleger 2013, 161 f.). Das gilt auch für die Beurteilung von Klauseln als offensichtlich unrichtig, weil das Kapital am Tag der Beurkundung noch nicht fällig gewesen sein könne (vgl. LG Hamburg Rpfleger 2016, 305/306; LG Stade vom 11.6.2015, juris; LG Meiningen Rpfleger 2013, 691/692). Hier hat vielmehr der Notar als das die Klausel erteilende Organ zu entscheiden, ob und wann sie in einfacher oder aber qualifizierter (§ 726 ZPO) Form - also erst nach Nachweisführung - zu erteilen ist.

Nimmt das Grundbuchamt bei dieser Urkundenlage die beantragte Eintragung vor, verletzt es somit nicht gesetzliche Vorschriften.

d) Abgesehen davon wäre aber auch nicht glaubhaft gemacht, das heißt erheblich wahrscheinlich (Demharter § 53 Rn. 28 a. E. mit § 29a Rn. 3), dass das Grundbuch durch die Eintragungen unrichtig geworden ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich - unabhängig von der materiellen Richtigkeit - die Wirksamkeit der Titulierung; mit der Eintragung ist in diesem Fall die Hypothek entstanden (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Stöber § 867 Rn. 25). Zudem wurde der Antrag auf Eintragung der verteilten Hypothek erst deutlich später als sechs Monate nach der Grundschuldbestellung gestellt; dann ist - bei unterstellter Kündigung - schon wegen des Zeitablaufs nicht erheblich wahrscheinlich, dass die Schuld nicht fällig wäre (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. LG Essen Rpfleger 2011, 288).

4. Die im Beschluss des Grundbuchamts ausgesprochene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Das Grundbuchamt hatte bei großzügig bemessener Fristverlängerung schriftlich zweimal auf die fehlenden Voraussetzungen für die Amtslöschung bzw. für die Eintragung eines Amtswiderspruchs hingewiesen, so dass die fehlende Erfolgsaussicht ohne weiteres erkannt werden musste.

5. Im Beschwerdeverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Pflicht der Beteiligten, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Gläubigerin war am Verfahren nicht beteiligt, so dass insoweit keine Kosten entstanden sind.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe aus den Hauptsachebeträgen der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Die Rechtslage erscheint hinreichend geklärt (vgl. zu 3. b.). Unzweifelhaft ist insbesondere, dass die Beurteilung, ob statt der einfachen eine qualifizierte Vollstreckungsklausel zu erteilen ist, nicht dem Grundbuchamt als hier tätigem Vollstreckungsorgan obliegt (siehe oben zu 3. c.).

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … Bl. … vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 € nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … Bl. … vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 € nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird verworfen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Miteigentümer von Grundbesitz zu je halben Bruchteilen eingetragen. Mit Schreiben vom 24.8.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 28.8.2017, beantragte die Beteiligte zu 1, ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland, die Eintragung einer Zwangshypothek über 35.000 € nebst 15% Jahreszinsen seit 1.1.2014 am Hälfteanteil des Beteiligten zu 2.

Sie legte eine am 8.11.2013 der Beteiligten zu 1 erteilte (zweite) vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 5.11.2013 vor. Darin sind als von S. M. namens der Beteiligten zu 2 und 3 abgegebene Erklärungen beurkundet:

– die Bestellung und Bewilligung einer Gesamt-Buchgrundschuld im Betrag von 157.000 € nebst Jahreszinsen von 15% ab Eintragungsbewilligung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und lastend auf einem von den Beteiligten zu 2 und 3 erworbenen Wohnungseigentum in Berlin (Ziff. I.) nebst Sicherungsabrede (im sog. „Vorspann“) und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Ziff. I.),

– die gesamtschuldnerische persönliche Haftungsübernahme zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld zuzüglich Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser persönlichen Haftung in das gesamte Vermögen (Ziff. II.),

– Bewilligung und Antrag, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde in vollem Umfang zu erteilen, auch für den Grundschuldbetrag und die Zinsen ohne Fälligkeitsnachweis.

Mit dieser Urkunde waren Zustellungsnachweise verbunden, und zwar eine Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 21.6.2016 mit Postzustellungsurkunde über die im Auftrag der Beteiligten zu 1 erfolgte Zustellung an den Beteiligten zu 2 am 23.6.2016 sowie die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 13.7.2016 mit Postzustellungsurkunde über die erfolgte Zustellung an die Beteiligte zu 3 am 14.7.2016. Aus der mit der Ausfertigung außerdem verbundenen gerichtlichen Bescheinigung vom 3.8.2017 über die Zuteilung eines Zwangsversteigerungserlöses ergibt sich, dass die dinglichen Zinsen des Zeitraums 5.11.2013 bis 2.8.2017 sowie ein Teilbetrag des Kapitals in Höhe von 37.399,31 € durch Zahlung gedeckt wurden.

Am 29.8.2017 trug das Grundbuchamt am Anteil des Beteiligten zu 2 eine Zwangshypothek über 35.000 € nebst Jahreszinsen (nur) seit dem 3.8.2017 auf der Grundlage der notariellen Urkunde ein (Abt. III/5).

Gegen die Eintragung wandten sich die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 und 3 mit Beschwerde vom 8.9./21.9.2017, mit der sie beantragten, die Zwangshypothek wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen zu löschen. Vor Vollstreckungsbeginn seien nur die Bestellungsurkunde, nicht aber die in Bezug genommene Vollmachtsurkunde, mithin nicht der vollständige Vollstreckungstitel zugestellt worden. Außerdem dürfe der Erfolg einer mit der Beteiligten zu 1 geführten und auf erhebliche Bedenken gegen den Bestand des Titels gestützten Auseinandersetzung nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen werden.

Das Grundbuchamt trug am 15.9.2017 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Zwangshypothek ein und erläuterte in einem Schreiben an die Beteiligten bzw. deren anwaltliche Vertreter, dass der zur Eintragung des Amtswiderspruchs führende Zustellungsmangel grundsätzlich durch Nachholung heilbar sei.

Am 21.9.2017 hat die Beteiligte zu 1 die Löschung des Amtswiderspruchs beantragt. Zum Beleg für die Zustellung der vom 26.10.2013 datierenden notariellen Vollmachtsurkunde an den Beteiligten zu 2 hat sie die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 21.6.2016 sowie die Postzustellungsurkunde vom 23.6.2016 (verbunden außerdem mit der Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 13.7.2016 und Postzustellungsurkunde vom 14.7.2016 über die erfolgte Zustellung an die Beteiligte zu 3) eingereicht. Danach wurde die Vollmachtsurkunde im Auftrag der Beteiligten zu 1 am 23.6.2016 dem Beteiligten zu 2 zugestellt.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 22.9.2017 die Löschung des Amtswiderspruchs unter gleichzeitiger Rötung desselben eingetragen.

Hiergegen wenden sich die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 und 3 mit der Beschwerde. Sie tragen vor, die Löschung des Widerspruchs sei aufzuheben, weil die Eintragung des Widerspruchs zu Recht erfolgt sei. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung sei der Titel nicht vollständig zugestellt gewesen; eine Heilung durch Nachholung der Zustellung sei nicht möglich. Auch aus weiteren Gründen fehle es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Grundschuldkapital sei nämlich nicht gekündigt worden; die Beteiligte zu 1 habe die 6-monatige Wartefrist seit Kündigung bis zur Antragstellung nicht eingehalten; die Zustellung von Titel und Kündigung sei trotz bekannter Mandatierung der anwaltlichen Vertreter nicht an die Verfahrensbevollmächtigten, sondern an den Schuldner persönlich erfolgt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Aufgrund der nachträglichen Mängelbehebung durch Nachweis der Zustellung der Vollmachtsurkunde sei der Amtswiderspruch zu löschen gewesen. Vollstreckungsmängel außerhalb des formellen Nachweises von Titel, Klausel und Zustellung seien im Eintragungsverfahren nicht zu beachten.

Die Beteiligte zu 1 hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es von der Miteigentümerin, der Beteiligten zu 3, eingelegt ist. Dieser fehlt es nämlich an der Beschwerdeberechtigung.

Beschwerdeberechtigt ist nur, wessen Rechtsstellung durch die Entscheidung oder Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem mit der Beschwerde behaupteten Sinn unrichtig wäre. Genügen würde auch ein rechtlich geschütztes Interesse. Rein wirtschaftliche Interessen genügen hingegen nicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 58; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 178 - 180).

Nach diesen Maßstäben begründet die allein am Anteil des Beteiligten zu 2 erfolgte Eintragung einer Zwangshypothek keine Beschwerdeberechtigung für die Beteiligte zu 3. Miteigentumsanteile an Grundstücken sind als Belastungsgegenstand rechtlich selbständig (§ 1008 BGB, § 864 Abs. 2 ZPO); jeder Teilhaber ist allein verfügungsberechtigt (vgl. § 747 Satz 1 BGB). Deshalb kann sich die Beteiligte zu 3 nicht aus ihrer eigenen Mitberechtigung am Grundstück gegen die Belastung des Bruchteils des anderen Miteigentümers wenden (Senat vom 1.3.2016, 34 Wx 70/16, juris; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 74; Erman/Aderhold BGB 15. Aufl. vor § 1008 Rn. 5). Wie die Zwangshypothek an dem Anteil des Beteiligten zu 2 berührt auch die Löschung des diesbezüglich eingetragenen Amtswiderspruchs den Anteil der Beteiligten zu 3 rechtlich nicht.

2. Hingegen kann der Beteiligte zu 2 als Betroffener gegen die erfolgte Löschung des Amtswiderspruchs gegen die zu Lasten seines Hälfteanteils eingetragene Zwangshypothek nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die beanstandete Löschung des Amtswiderspruchs herbeizuführen (Demharter § 53 Rn. 31; Hügel/Holzer § 53 Rn. 89 und § 71 Rn. 138 mit 141; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 58 je m. w. Nachw.).

Die Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist nämlich auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung entfaltete Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts, wenn der (Mit-)Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (Hügel/Kramer § 71 Rn. 71; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 765 Rn. 8b; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199). Unschädlich ist, dass sich die Beschränkung des Rechtsmittels auf das zulässige Beschwerdeziel nicht ausdrücklich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt. Vielmehr ist regelmäßig und auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (Demharter § 71 Rn. 55).

3. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt zutreffend dem Antrag der Beteiligten zu 1 auf Grundbuchberichtigung durch Löschung des gegen die Zwangshypothek eingetragenen Amtswiderspruchs stattgegeben hat.

a) Der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO eingetragene Widerspruch kann auf Antrag (§ 13 GBO) des durch den Widerspruch Betroffenen im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO gelöscht werden. Hierfür ist der Nachweis erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs nicht (mehr) vorliegen, d. h. entweder die angenommene Unrichtigkeit des Grundbuches nicht mehr glaubhaft erscheint, die Eintragung (doch) nicht unter einem Gesetzesverstoß erfolgt war oder wenn - was hier jedoch nicht in Betracht kommt - zwar beide zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, der Grundbuchberichtigungsanspruch aber gar nicht dem eingetragenen Berechtigten zusteht (vgl. KEHE/Schrandt GBO 7. Aufl. § 53 Rn. 34 mit Rn. 24; Hügel/Holzer § 53 Rn. 49 f.; Demharter § 53 Rn. 41).

b) Nach diesen Maßstäben ist die mit der Beschwerde angegriffene Löschung nicht zu beanstanden.

aa) Zur Antragstellung war die Beteiligte zu 1 als Betroffene befugt, denn der Amtswiderspruch war gegen ein zu ihren Gunsten eingetragenes Recht gerichtet.

bb) Die Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs lagen im Löschungszeitpunkt nicht mehr vor.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Im Zeitpunkt der Löschung des Amtswiderspruchs waren diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Zwar war die Eintragung der Zwangshypothek unter Gesetzesverstoß erfolgt; eine Grundbuchunrichtigkeit ist jedoch nicht mehr glaubhaft, weil der im fehlenden Zustellungsnachweis bestehende Vollstreckungsmangel nachträglich behoben wurde und auch die übrigen Vollstreckungs- und sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(1) Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 und § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus dem in der Urkunde verbrieften persönlichen Schuldversprechen (§ 780 BGB) des Beteiligten zu 2 nur erfolgen, wenn an ihn die Urkunden zugestellt wurden, aus denen sich seine (wirksame) Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ergibt. Hat - wie hier - ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters (oder die Genehmigung seitens des Vertretenen) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden (BGH NJW-RR 2007, 358/359; NJW-RR 2008, 1018/1019; LG Bonn Rpfleger 1990, 374).

Weil das bei der Eintragung von Zwangshypotheken als Vollstreckungsorgan tätige Grundbuchamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen hat, hätte mangels Nachweises über die Zustellung auch der Vollmachtsurkunde die Zwangshypothek nicht eingetragen werden dürfen. Die dennoch erfolgte Eintragung war mithin unter Gesetzesverstoß erfolgt.

(2) Der im fehlenden Zustellungsnachweis liegende Vollstreckungsmangel liegt jedoch nicht mehr vor, denn die Beteiligte zu 1 hat mit dem Berichtigungsantrag durch Vorlage der mit der Vollmachtsurkunde verbundenen Zustellungsurkunden im Original formgerecht nachgewiesen, dass auch die Vollmachtsurkunde dem Beteiligten zu 2 zugestellt worden ist und hier bereits bei Beantragung der Zwangshypothek unter Einhaltung der zweiwöchigen Wartefrist gemäß § 798 ZPO zugestellt war.

Diese Zustellung an den Beteiligten zu 2 persönlich ist - ebenso wie die an den Beteiligten zu 2 persönlich bewirkte Zustellung der vollstreckbar ausgefertigten Unterwerfungserklärung - wirksam, denn die gemäß § 191 ZPO auf Parteizustellungen grundsätzlich entsprechend anwendbare Vorschrift des § 172 ZPO (vgl. Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 191 Rn. 2) war in der hier gegebenen Verfahrenslage nicht einschlägig. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind in einem anhängigen Gerichtsverfahren Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Dies gilt nach § 172 Abs. 1 Satz 2 (letzte Alt.) ZPO auch für Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen, wobei gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum ersten Rechtszug gehört. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn ist die Vorschrift aber nur auf ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren bezogen (vgl. BGH NJW 2011, 1005/1006). Zweck der Vorschrift ist es nämlich, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (BGH Rpfleger 2011, 214/215). Weil vorliegend aber im Zeitpunkt der Zustellung von Vollstreckungstitel einschließlich Vollmachtsurkunde an den Beteiligten zu 2 am 23.6.2016 das gerichtliche Verfahren noch nicht anhängig war, kam § 172 ZPO nicht zur Anwendung. Anhängig wurde das gerichtliche Verfahren erst mit der Antragseinreichung beim Grundbuchamt am 28.8.2017 (vgl. auch OLG Nürnberg FGPrax 2018, 14). Darauf, dass der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin der Darlehensforderung bereits mit Schreiben vom 12.12.2014 die anwaltliche Vertretung der Schuldner angezeigt worden war, kommt es deshalb nicht an.

(3) Deshalb ist eine Grundbuchunrichtigkeit nicht mehr glaubhaft.

Zwar entsteht die Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bürgerlich-rechtliche Sicherungshypothek (§§ 1115, 1184 BGB) erst mit ordnungsgemäßer Eintragung (§ 44 GBO; § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Verfahrensmängel führen jedoch nur ausnahmsweise zur endgültigen Nichtigkeit der Hypothek, nämlich dann, wenn es sich um schwerwiegende Mängel wie z. B. das Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels handelt (vgl. Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16 = NJW 2016, 2815). Liegen hingegen andere, heilbare Mängel vor, ist die Hypothek zwar - soweit es sich nicht um bloße Verstöße gegen grundbuchrechtliche Voraussetzungen oder Ordnungsvorschriften handelt - vorläufig unwirksam, aber durch Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzungen heilbar (BayObLG NJW-RR 2003, 1668/1669; OLG Hamm NJW-RR 1998, 87/88; Bartels in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 867 Rn. 18; Becker in Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 867 Rn. 7; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 40 - 42; Dümig Rpfleger 2004, 1/3 f.; für eine unbedingte Entstehung bereits mit Eintragung: Staudiger/Wolfsteiner BGB [2105] Vorbem zu §§ 1113 ff Rn. 58 mit Einl zu §§ 1113 ff Rn. 109).

In der Regel können sogar Mängel bei der Titelzustellung wie eine unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung durch Nachholung geheilt werden (BGH NJW 1976, 851/852; NJW-RR 2008, 1018/1019 f.; NJW-RR 2010, 1100/1102). Erst recht heilt der nachträglich erbrachte Nachweis der wirksamen Zustellung den der Vollstreckungsmaßnahme anhaftenden Mangel (Becker in Musielak/Voit § 867 Rn. 7).

Der nach dem Eintragungszeitpunkt liegende Entstehungszeitpunkt der Zwangshypothek hat auf den Rang des Rechts mangels zwischenzeitlicher rechtsändernder Eintragungen keine Auswirkung. Schon deshalb ist auch hinsichtlich der Rangverhältnisse eine Grundbuchunrichtigkeit nicht glaubhaft.

(4) Dem stehen die gegen die Eintragung erhobenen übrigen Rügen nicht entgegen, denn die behaupteten Vollstreckungsmängel bestehen nicht.

(i) Ob das Grundschuldkapital unter Einhaltung der gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Sicherungsgrundschulden nicht abdingbaren sechsmonatigen Frist gekündigt war, ist nicht erheblich. Die Beteiligte zu 1 vollstreckt vorliegend nicht aus der Sicherungsgrundschuld, sondern aus der persönlichen Forderung nebst Vollstreckungsunterwerfung. Die Forderung aus dem persönlichen Schuldversprechen gemäß § 780 BGB (vgl. BGH WM 2007, 588 Rn. 12) aber ist - ohne Kündigung - mangels abweichender Vereinbarung sofort fällig (§ 271 BGB), weshalb es eines gesonderten Fälligkeitsnachweises nach § 751 ZPO nicht bedarf.

(ii) Unerheblich ist weiter, ob die Beteiligte zu 1 die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen vor Beantragung der Zwangshypothek unter Einhaltung einer sechsmonatigen Wartefrist angedroht hat, denn die Frage der „Verwertungsreife“ stellt sich hier nicht.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 2469), wonach zur Schließung einer Gesetzes- und Schutzlücke die Versteigerung aus den dinglichen Grundschuldzinsen in Anlehnung an §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Einhaltung einer sechsmonatigen Wartefrist angedroht werden muss, wenn eine Kündigung des Grundschuldkapitals (zunächst) unterbleibt, kann nicht abgeleitet werden, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des aus der persönlichen Forderung vollstreckenden Gläubigers eine Vollstreckungsandrohung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist voraussetzt. Zwar hat der Bundesgerichtshof obiter dicta ausgeführt, von dem Erfordernis einer Versteigerungsandrohung bzw. einer Kündigung des Kapitals und des Verstreichens der Wartefrist könne nach § 307 Abs. 1 BGB auch nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden, weshalb diese Erfordernisse auch dann gälten, wenn der Gläubiger einer Grundschulddie Zwangsversteigerung (Hervorhebung durch den Senat) wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt (BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31). Die Eintragung einer Sicherungshypothek steht jedoch als (dritte) selbständige Immobiliarvollstreckungsmöglichkeit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 3 ZPO). Auf sie bezieht sich die Aussage des Bundesgerichtshofs nach ihrem klaren Wortlaut nicht.

Eine Erstreckung dieser Aussage auf die Eintragung einer Zwangshypothek ist wegen der Verschiedenheit von Zwangshypothek und Zwangsversteigerung nicht angezeigt. Während die Zwangsversteigerung dem Gläubiger Befriedigung aus dem Verwertungserlös und die Zwangsverwaltung Befriedigung aus den Erträgen des Grundstücks verschafft, bewirkt die Zwangshypothek lediglich eine Sicherung zugunsten des Gläubigers (Becker in Musielak/Voit § 866 Rn. 2). Zwar kann der Gläubiger einer Zwangshypothek - ggfls. erst ab Verwertungsreife (str.; so wohl BGH NJW 2017, 2469 Rn. 31; Clemente ZfIR 2008, 589/596; a. A. LG Lübeck Rpfleger 2009, 451/452; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1193 Rn. 10 und Vorbem zu §§ 1191 ff Rn. 206; MüKo/Lieder BGB 7. Aufl. § 1193 Rn. 13; Langenbucher NJW 2008, 3169/3172; Schmid/Voss DNotZ 2008, 740/751 f.; Dieckmann NZM 2008, 865/868; Derleder ZIP 2009, 2221/2227; Volmer MittBayNot 2009, 1/5; Kesseler NJW 2017, 2442/2444; Volmer MittBayNot 2017, 560/563; Böttcher ZfIR 2018, 121/124) - gemäß § 867 Abs. 3 ZPO die Zwangsversteigerung des Grundstücks in Vollstreckung der Sicherungshypothek auf der Grundlage des der Hypothek zugrundeliegenden persönlichen Titels betreiben, ohne sich zusätzlich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen zu müssen. Die Zwangshypothek selbst stellt sich aber nur als Vorstufe einer möglichen, nicht zwingenden, späteren Verwertung dar. Schon deshalb erzeugt die eingetragene Zwangshypothek für den Schuldner keinen vergleichbaren Handlungsdruck wie ein eingetragener Zwangsversteigerungsvermerk. Die Verwertbarkeit des Grundstücks wird durch die eingetragene Zwangshypothek nicht beeinträchtigt. Auf die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten des Schuldners wirkt sich die Zwangshypothek nicht in vergleichbarer Weise aus wie ein eingetragener Versteigerungsvermerk, der dazu führen kann, dass potentielle Käufer von ihrem marktgerechten Angebot wegen der Aussicht auf die Möglichkeit eines günstigen Erwerbs im Rahmen einer Zwangsversteigerung Abstand nehmen (vgl. Volmer MittBayNot 2017, 560/564). Der sich um eine Umfinanzierung bemühende Schuldner ist ohnehin verpflichtet, potentielle Finanzierungsgeber umfassend und zutreffend über seine finanziellen Verhältnisse zu informieren.

Auch aus den parlamentarischen Unterlagen zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz; BT-Drucks. 16/9821) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber einen derart weitreichenden Schuldnerschutz beabsichtigt hätte. Mit § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen (vgl. auch BGH NJW 2017, 2469 Rn. 17). Zu seinem Schutz vor unberechtigter Zwangsvollstreckung wurde darüber mit § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO die gesetzliche Grundlage für eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung erweitert (BT-Drucks. 16/9821 Seite 18).

Die vom Beteiligten zu 2 vertretene Rechtsmeinung geht weit über den mit der Gesetzesnovellierung verfolgten Rahmen hinaus. Müsste bereits die Eintragung einer Zwangshypothek mit einer sechsmonatigen Vorlauffrist angedroht werden, so würde dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, Vermögen durch Übertragung oder Beleihung zum Nachteil des Titelgläubigers beiseite zu schaffen, so dass der Gläubiger auf die Durchführung von Anfechtungsprozessen mit den damit verbundenen Risiken und Erschwernissen angewiesen wäre. Die persönliche Forderung, die dem Gläubiger den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners eröffnet und zur Sicherheitenverstärkung neben die Grundschuld tritt (vgl. BGH WM 1990, 1927/1929; WM 2000, 1058/1059; WM 2007, 588 Rn. 14), würde deshalb in ihrem Wert erheblich beeinträchtigt.

(iii) Davon unabhängig obliegt nicht dem als Vollstreckungsorgan befassten Grundbuchamt die der Sache nach dem Klauselerteilungsverfahren zugeordnete Prüfung, ob die - einfache - Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Recht erteilt wurde oder als qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO (vgl. MüKo/Lieder § 1193 Rn. 6 a.E.; Staudinger/Wolfsteiner § 1193 Rn. 11; Derleder ZIP 2009, 2221/2226; Böttcher NJW 2010, 1647/1650 f.; Clemente ZfIR 2017, 523/525) hätte erteilt werden müssen verbunden mit dem Hinweis, dass die Zwangsvollstreckung erst nach Ablauf einer datumsmäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist zulässig sei (eingehend zur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan bei Eintragung einer Zwangshypothek: Senat vom 23.6.2016, 34 Wx 189/16 = Rpfleger 2017, 23 m. Anm. Wagner EWiR 2017, 255 und Everts DNotZ 2017, 343). Das Vollstreckungsorgan hat im Allgemeinen nur nachzuprüfen, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Nichtigkeit der Klausel anzunehmen und dies auch vom Grundbuchamt oder sonstigen Vollstreckungsorgan zu beachten sein (BGH NJW-RR 2012, 1146 Rn. 15 - 17 sowie 1148 Rn. 12; NJW-RR 2013, 437 Rn. 9; NJW-RR 2017, 510 Rn. 13; Senat vom 11.9.2013, 34 Wx 314/13 = Rpfleger 2014, 133; vom 23.6.2016, 34 Wx 189/16 = Rpfleger 2017, 23; LG Hamburg vom 18.4.2013 - 328 T 32/13, juris; LG Meiningen Rpfleger 2013, 691/692; LG Stade vom 11.6.2015 - 7 T 73/15, juris; LG Hamburg Rpfleger 2016, 305/306; Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 726 Rn. 10; MüKo/Wolfsteiner § 724 Rn. 4 f.; Staudinger/Wolfsteiner [Aktualisierung vom 17.1.2017] Vorbem zu §§ 1113 ff Rn. 43.1; Böttcher ZfIR 2017, 161/162 f. m. w. Nachw.).

Soweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2469 Rn. 32 a.E.) zu entnehmen ist, dass bei einer Vollstreckung der dinglichen Zinsen einer Sicherungsgrundschuld das Versteigerungsgericht als Vollstreckungsorgan auch bei erteilter Klausel die Verwertungsreife, nämlich die fristgerechte Androhung der Versteigerung, zu prüfen und zu beachten hat, kann dies auf die nur der Sicherung dienende Eintragung einer Zwangshypothek aus den unter (ii) dargestellten Gründen nicht übertragen werden.

(4) Sonstige Vollstreckungsmängel sind nicht ersichtlich.

Insbesondere geht aus der mit der Urkunde verbundenen gerichtlichen Bescheinigung über die Erlöszuteilung klar hervor, dass die Gläubigerin zur Vollstreckung aus der persönlichen Forderung wegen eines bestimmt bezifferbaren Restbetrags, mindestens in Höhe der Zwangshypothek, berechtigt ist (vgl. BGH WM 1990, 1927/1928; WM 1992, 132/133).

Ob dem Beteiligten zu 2 materiell-rechtliche Gegenansprüche gegen den titulierten Anspruch zustehen, ist vom Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen. Mögliche Einreden aus dem Darlehensverhältnis und dem Sicherungsvertrag können nur gemäß §§ 895, 949 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

Neben den zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Rn. 2169 - 2179) liegen auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2180 - 2183) für die Eintragung der Zwangshypothek vor.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die gesamtschuldnerische Pflicht der Beteiligten zu 2 und 3, die Gerichtskosten für ihr erfolgloses Rechtsmittel zu tragen, folgt unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 14510 KV GNotKG. Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage von §§ 80 ff. FamFG besteht kein Anlass, weil sich die Gläubigerin am Beschwerdeverfahren nicht mit eigener Antragstellung beteiligt hat.

Der Geschäftswert richtet sich gemäß §§ 36, 53 GNotKG nach dem Betrag der mit dem Rechtsmittel der Sache nach beanstandeten Zwangshypothek.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht - auch nicht für den Beteiligten zu 2 - zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Das höchstrichterliche, in der Literaturmeinung umstrittene obiter dictum des Bundesgerichtshofs zum Wartegebot betrifft lediglich die aus einer persönlichen Haftungsunterwerfung betriebene Zwangsversteigerung, so dass sich hieraus für die Vollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek kein Klärungsbedarf ergibt (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO; vgl. auch Everts DNotZ 2017 343/347). Weil der Senat bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (FGPrax 2018, 14) übereinstimmt und abweichende Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 GBO).

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.