Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Gründe

I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die … und … X. GbR, bestehend aus … X. - dem Beteiligten - und … X. eingetragen. … X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter … X. ist … verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr … X., geworden.

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet und das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mich, Herrn … X. übergegangen.

Ich bewillige und beantrage, mich als Alleineigentümer … im Grundbuch einzutragen.

Die als Berichtigungsbewilligung/-antrag bezeichnete Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins gemäß § 15 GBO am 10.5.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 10.1.2017, der beantragten Eintragung stehe das Fehlen des Gesellschaftsvertrags entgegenstehe. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Behebungsfrist hat es mit Beschluss vom 14.3.2017 den Antrag zurückgewiesen.

In Unkenntnis dieser Entscheidung hat der Notar in Vertretung für den Beteiligten am 20.3.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diese Beschwerde richtet sich gemäß weiterem, am 22.3.2017 eingegangenem Schreiben „nun - hilfsweise - gegen den Zurückweisungsbeschluss“. Er ist der Meinung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrags sei zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich, denn in der Bewilligung seien die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Alleineigentümerstellung des Beteiligten plausibel dargelegt. Der Beteiligte sei zudem bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleinerben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die beantragte Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig würde, bestünden nicht, insbesondere nicht wegen der abstrakten Möglichkeit abweichender gesellschaftsvertraglicher Lösungen. Außerdem sei der Beteiligte unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen der Gesellschaftsvertrag für den Erbfall enthalte, in jedem Fall Alleineigentümer geworden. Entweder stehe ihm bei einer durch den Tod des Mitgesellschafters eingetretenen Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB) dessen Anteil an der Liquidationsgesellschaft als Alleinerbe zu. Oder er bleibe wegen Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters (§ 736 BGB) alleine übrig. Bei Vereinbarung einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel sei der Gesellschaftsanteil auf ihn als Alleinerben übergegangen. Im Fall eines einem Dritten eingeräumten Eintrittsrechts gehe der Anteil des Verstorbenen nicht kraft Gesetzes auf den Begünstigten über; dieser habe lediglich einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die antragszurückweisende Entscheidung auszulegen und als solche nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Nach Zurückweisung des Antrags würde einer Beschwerde gegen die vorher ergangene Zwischenverfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 240). Weil die Zielrichtung des Rechtsmittels jedoch nach Kenntnisnahme von der Antragszurückweisung - wenn auch nur „hilfsweise“ - entsprechend geändert wurde, ist von nur einer Beschwerde auszugehen, die sich auch im Übrigen als zulässig (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, § 73 GBO) erweist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Sind eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin von Grundbesitz und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig, denn Änderungen im Gesellschafterbestand sind mit Blick auf die Vermutungswirkung des § 899a BGB wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (st. Rechtspr.; vgl. BGH NJW 2011, 615/617). Auch in einem solchen Fall steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) grundsätzlich offen (BayObLGZ 1992, 259/260). Dies gilt auch dann, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht lediglich hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Hügel/Reetz § 47 Rn. 103).

Wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt allerdings die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307/308; BGH Rpfleger 1961, 233/234 zur Bewilligungsbefugnis). Die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch weder mit dem Erbschein nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a)) noch kann sie deshalb als offenkundig behandelt werden, weil nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 899a Satz 1 BGB die Gesellschaft nur aus dem Erblasser und dem Beteiligten bestanden hat (dazu unter b)). Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung wäre zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag - nicht zwingend in der Form des § 29 GBO - vorzulegen gewesen (BayObLGZ 1992, 259/263; 1997, 307/308; OLG Hamm Rpfleger 2012, 253/254; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63 f.; OLG Brandenburg ZEV 2012, 116/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 41 f.; Hügel/Kral GesR Rn. 66 f.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59c; a. M. KG RNotZ 2016, 328/330; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 198; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4274 f.; auch Holzer in Beck-OK GBO Stand 1.5.2017 § 22 Rn. 64; Ertl MittBayNot 1992, 11/17). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier (siehe unter c)), auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.

a) Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung ist die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten nicht nachgewiesen.

Die Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 31) muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird (Demharter § 22 Rn. 32). Betroffen ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH FGPrax 2010, 223; Rpfleger 2001, 69). Besteht die Berichtigung in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen (BayObLG MittRhNotK 1989, 13; Demharter § 19 Rn. 47).

Ist dieser verstorben, ist Betroffener im Sinne des § 19 GBO derjenige, auf den die Buchposition übergegangen ist und somit (grundsätzlich) dessen Erbe (Demharter § 22 Rn. 32).

Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO allerdings nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.

Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluss der materiellen Berechtigung ist, findet im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits (nach erbrechtlichen Regeln) und in die materielle Berechtigung andererseits (nach gesellschaftsrechtlichen Regeln) statt (BayObLGZ 1992, 259/263; Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = FGPrax 2015, 57; OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93/94; siehe auch Staudinger/Kunz Bearb. 2017 § 1922 Rn. 190a).

b) Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags - und sei es nur durch Darlegung seines mündlich vereinbarten Inhalts in einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Übergabe einer Kopie des schriftlich geschlossenen Vertrags - zur Beurteilung der Bewilligungsberechtigung nicht gänzlich verzichtet werden.

aa) Allerdings trifft es zu, dass sowohl nach den gesetzlichen Folgen als auch nach den mit der Beschwerde aufgezählten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten die Gesellschaft in diesem Sonderfall sofort vollbeendet und der Beteiligte Alleineigentümer geworden wäre.

(1) Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Fehlen einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. In diesem Fall treten grundsätzlich die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der alleinige Erbe des vorletzten Gesellschafters allerdings - wie hier - der einzige verbliebene Gesellschafter, kommt es zu einer sofortigen Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt (h. M.; BGHZ 65, 79/82 f.; 113, 132/133; KG NJOZ 2011, 1050/1052; Palandt/Sprau BGB 76. Aufl. § 705 Rn. 1 und § 736 Rn. 4; Erman/Westermann BGB 14. Aufl. § 727 Rn. 2; MüKo/Schäfer BGB 7. Aufl. Vor § 723 Rn. 9 und § 730 Rn. 11; Böhringer Rpfleger 2009, 537/542; kritisch Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 Vorbemerkungen zu §§ 705-740 Rn. 29a).

(2) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an (Palandt/Sprau § 738 Rn. 1a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart NZG 2004, 766/768 zur BGB-Gesellschaft; BGH NJW 2000, 1119 zur KG). Unabhängig davon, dass eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll erscheint, würde auch sie hier die sofortige Vollbeendigung und die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten nicht hindern, weil allein er als einziger Mitgesellschafter Übernehmer des Gesellschaftsanteils wäre, unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ihm lediglich ein Gestaltungsrecht auf Anteilsübernahme einräumen oder unmittelbar zur Übernahme der Aktiva (und Passiva) durch den verbliebenen Gesellschafter führen würde (BGH NJW 1990, 1171; NJW 2008, 2992; Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Eickmann Rpfleger 1985, 85/90 f.).

(3) Da der Beteiligte durch Erbschein als Alleinerbe des vorletzten Mitgesellschafters ausgewiesen ist, hätte auch eine (einfache oder qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel, nach der die bestimmten Erben den Anteil beim Tode des Gesellschafters unmittelbar im Ganzen erwerben (BGHZ 68, 225 Leitsatz c, 229, 237 f.), hier die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge.

(4) Auch ein einem Dritten eingeräumtes Eintrittsrecht, das - je nach Ausgestaltung - entweder durch einseitige Eintrittserklärung des Dritten (BGH WM 1977, 1323/1326) ausgeübt oder durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern realisiert werden kann (Große-Boymann in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 1922 Rn. 52), hindert bei einer zweigliedrigen Gesellschaft die mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung der Gesellschaft nicht; durch die Ausübung des Eintrittsrechts würde die Gesellschaft neu begründet werden (Erman/Westermann § 727 Rn. 13; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 55).

bb) Als weitere Gestaltungsmöglichkeit, mit der die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters verhindert werden kann, kommen allerdings auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen in Betracht. Sie sind insbesondere, aber nicht nur dann wirksam, wenn die als Nachfolger bezeichnete Person bereits Mitgesellschafter ist und deshalb an der Vereinbarung der Klausel selbst mitgewirkt hat (BGHZ 68, 225/231 ff.; BayObLG ZIP 2000, 1614/1615; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 51; Große-Boymann in Burandt/Rojahn § 1922 Rn. 51). Durch entsprechende Vereinbarung kann auch eine bislang nicht an der Gesellschaft beteiligte Person, sofern sie an der gesellschaftsvertraglichen Regelung beteiligt wird, mit dem Todesfall eines Gesellschafters unmittelbar in dessen Gesellschafterstellung nachrücken (BGH NJW 1959, 1433; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung 2. Aufl. Rn. 1264 mit Formulierungsvorschlag Rn. 1266; Hügel/Kral GesR Rn. 77). Dies kann erreicht werden durch eine gesellschaftsvertragliche (einfache) Fortsetzungsklausel, verbunden mit einer auf den Tod des Gesellschafters befristeten und durch das Überleben des Nachfolgers aufschiebend bedingten Abtretung des Anteils unter Zustimmung des/der übrigen Gesellschafter/s (Nieder a. a. O. Rn. 1264).

Durch eine solche rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag endgültig und unabhängig von der Erbnachfolge bestimmt, an wen der Gesellschaftsanteil im Todesfall übergeht. Als gesellschaftsrechtlicher Verfügungsvertrag bewirkt die Vereinbarung den „automatischen“ Übergang der Rechtsstellung außerhalb des Erbrechts auf die in der Vereinbarung bezeichnete Person (MüKo/Schäfer § 727 Rn. 49; Hecht JA 2012, 372/378). Der Gesellschaftsanteil fällt bei dieser Gestaltung nicht in den Nachlass; die Alleinerbenstellung des Beteiligten wirkt sich nicht aus. Wenn zugunsten eines bis dahin Gesellschaftsfremden in dieser Weise im Gesellschaftsvertrag verfügt worden ist, besteht die Gesellschaft nach dem Versterben des einzigen Mitgesellschafters daher mit dem geänderten Mitgliederbestand fort. Daher kommt eine mit praktischen Erwägungen begründete Bewilligungsberechtigung aufgrund erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge in die Buchposition nicht in Betracht (a. M. Staudinger/Kunz § 1922 Rn. 190b). Auch durch Sondererbfolge in den Gesellschaftsanteil werden klare Zuordnungsverhältnisse geschaffen, die zumindest durch den Mitgesellschafter regelmäßig ohne Schwierigkeiten dargelegt werden können. Eine faktische Grundbuchsperre tritt durch den damit verbundenen Aufwand nicht ein.

c) Allein aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung des verbliebenen Gesellschafters und zugleich Alleinerben des vormaligen Mitgesellschafters kann sich das Grundbuchamt - und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz - hier die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags nicht bilden, und zwar unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; BayObLG NZG 2001, 124/125; Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = MittBayNot 2016, 324).

Die Erklärung des Beteiligten entspricht lediglich der erforderlichen Form (§ 29 GBO), nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Mitteilung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Sie ist für sich allein nicht geeignet, die Bewilligungsberechtigung in schlüssiger und durch das Grundbuchamt rechtlich nachprüfbarer Weise darzulegen.

Die Erklärung, dass „nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen“ der „Erbe“ aus der Gesellschaft ausscheide, die Gesellschaft dadurch beendet und deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten übergegangen sei, stellt schon keine Tatsachenangabe über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags dar, sondern eine rechtliche Bewertung der im Dunkeln gelassenen „gesellschaftsvertraglichen Regelungen“. Als Tatsachenschilderung wäre die Angabe entweder unplausibel oder trivial. Soll der Erbe aus der Gesellschaft ausscheiden, müsste er zuvor Mitglied der Gesellschaft geworden sein. Eine solche Regelung erscheint nicht nachvollziehbar. Sollte lediglich ein sprachliches Versehen vorliegen und der Erblasser gemeint gewesen sein, so ist die Erklärung als Sachverhaltsschilderung nichtssagend. Notwendig ist es aber, dem Grundbuchamt in der Bewilligung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung und damit die Richtigkeit der gewollten Eintragung schlüssig darzulegen (ebenso KG RNotZ 2016, 328/331); die rechtlichen Schlussfolgerungen zieht das Gericht selbst.

Dass eine die Alleineigentümerstellung des Beteiligten hindernde gesellschaftsvertragliche Regelung als fernliegende, rein theoretische Möglichkeit anzusehen sei und deshalb außer Betracht zu bleiben habe, kann mangels Kenntnis der Umstände nicht angenommen werden.

d) Die Antragszurückweisung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO Gelegenheit gegeben worden war, das Hindernis innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, er hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GBO).

3. Unabhängig davon, ob es der Vorlage des Gesellschaftsvertrags zur Darlegung und Prüfung der Bewilligungsberechtigung bedarf, scheitert hier die Berichtigung ohne Vorlage desselben zudem daran, dass sich allein aus den beurkundeten Erklärungen des Antragstellers nicht schlüssig ergibt, dass das mit dem Tod des Mitgesellschafters unrichtig gewordene Grundbuch durch die beantragte Eintragung richtig würde.

a) Eine Berichtigung der Eigentümereintragung auf der Basis von Bewilligungen nach § 19 GBO setzt im Hinblick auf § 20 GBO die schlüssige Darlegung - nicht hingegen den lückenlosen, besonders formalisierten Nachweis gemäß § 29 GBO - der Grundbuchunrichtigkeit voraus (allg. M.; vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/20 = FGPrax 2013, 64; Hügel/Holzer § 22 Rn. 71; Demharter § 22 Rn. 31). Dies erfordert auch die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung den materiellrechtlich bestehenden Rechtszustand zutreffend verlautbart.

b) Daran fehlt es hier. Bereits unter Ziff. II. 2. c) ist dargelegt, dass die beurkundete Erklärung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht wiedergibt, sondern letztlich über eine Mitteilung der eigenen Rechtsmeinung darüber, welche rechtliche Konsequenz das Versterben des Mitgesellschafters nach diesen Regelungen habe, nicht hinausgeht. Das aber reicht zur schlüssigen Darstellung von Tatsachen nicht aus.

c) Der Erlass einer erneuten Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (OLG Celle DNotZ 1955, 542; Hügel/Kramer § 71 Rn. 108), zumal der Beteiligte mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner rechtlichen Überzeugung der Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht maßgeblich sei.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert wurde mit dem halben Grundstückswert angenommen, da mit Rücksicht auf die frühere Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Beteiligten und dem Erblasser davon ausgegangen wird, dass der Beteiligte auch an der Gesellschaft mit einer Quote von 50% beteiligt war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar beurteilt der Senat die Frage, ob beim Tod des eingetragenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Buchposition und die Bewilligungsberechtigung unabhängig vom materiellrechtlichen Schicksal der Gesellschaftsbeteiligung allein erbrechtlichen Regeln folgt, anders als das Kammergericht (Ziff. II. 2.). Dessen ungeachtet wird die Entscheidung jedoch bereits von der selbständigen Erwägung getragen, dass es hier an der - nach einhelliger Meinung erforderlichen - schlüssigen Darlegung in der Bewilligung fehlt (Ziff. II. 3.).

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 17. Januar/26. Februar 2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23. April 2014 aufgehoben, soweit als Eintragungshindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter aufgezeigt und Frist zur Behebung gesetzt wird.

Gründe

I.

Als Eigentümer vom Wohnungseigentum ist im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus ... - diese seit 10.1.2013 als Erbin des ursprünglichen Gesellschafters ...-, ... und ..., eingetragen ..., wiederverehelichte ..., ist am 16.3.2012 verstorben und wurde gemäß Erbschein vom 27.09.2013 zu gleichen Teilen von den beiden Beteiligten beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom 03.12.2013 übertrugen die Beteiligten als Erbengemeinschaft in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses den Gesellschaftsanteil an die Beteiligte zu 2. Sie bewilligten und beantragten wegen der Anteilsabtretung die Berichtigung des Grundbuchs. Die Parteien erklärten bei dieser Gelegenheit, für die Gesellschaft bestehe lediglich ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Mündlich seien keine Abweichungen zu den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, so dass die Gesellschaft nach § 727 BGB bereits mit dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters (...) aufgelöst wurde und nunmehr nur noch als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Insoweit sei die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen 1/3 betragen habe, Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden.

Der Notar hat gemäß § 15 GBO den Vollzug der Berichtigung im Grundbuch beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.01./26.2.2014 hat - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - das Grundbuchamt als Hindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter mit Bestätigungserklärungen zum unveränderten Fortbestand der Gesellschaft aufgezeigt, welche zur Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 als Alleinberechtigte erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die folgendermaßen begründet wird:

Eine Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter sei nicht erforderlich. Für die Gesellschaft würden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB gelten. Sie sei durch den Tod des Gesellschafters ... aufgelöst und in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt. Die Beteiligten seien nach dem Tod der Gesellschafterin Christine D. (Pf.) als Erbengemeinschaft in die Gesellschaft eingetreten. Ein Beschluss, die Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortzusetzen, sei nicht gefasst worden. Die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sei zur Übertragung des Anteils auf einen der Miterben in Erfüllung eines Vermächtnisses nicht erforderlich. Deren Zustimmung sei zwar im Normalfall aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses einer Personengesellschaft notwendig. Wenn aber eine andere Gesellschaft Gesellschafterin der GbR sei,

sei eine solche Zustimmung nicht notwendig, wenn sich lediglich deren Gesellschafterbestand ändere. Bei der Beteiligung einer Gesellschaft an der GbR müssten nämlich die anderen Gesellschafter mit einem Mitgliederwechsel rechnen. Dies entspreche aber der Interessenlage im hiesigen Fall. Hätten die Gesellschafter keine abweichenden Bestimmungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffen, müssten sie damit rechnen, dass Erben, auf deren Auswahl sie keinerlei Einfluss hätten, in die Liquidationsgesellschaft eintreten. Bei der Übertragung des Anteils auf einen bereits an der Erbengemeinschaft beteiligten Miterben seien die anderen Gesellschafter nicht schutzbedürftig. In diesem Fall müssten sich die Mitgesellschafter nämlich weder eine dritte - neue -Person aufdrängen lassen noch komme es zu einer Vermehrung der Zahl der Gesellschafter. Die Mitgesellschafter einer auf Auseinandersetzung gerichteten Liquidationsgesellschaft seien insoweit auch nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie die Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht vollständig abgeholfen. Es geht zuletzt noch davon aus, dass mit notarieller Urkunde vom 1.2.1994 („Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) ein förmlicher Vertrag über die Errichtung der GbR geschlossen worden sei, dieser unverändert fortbestehe und die nach dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters bestehende Liquidationsgesellschaft keine sonstigen nicht aus dem Grundbuch bzw. Erbschein ersichtlichen Mitglieder habe. Zwar sei bei Beteiligung einer anderen Gesellschaft an einer GbR im Falle eines Gesellschafterwechsels in der anderen Gesellschaft keine Zustimmung der GbR-Gesellschafter erforderlich. Die Erbengemeinschaft sei jedoch keine juristische Person, sondern bestehe aus mehreren Personen in einer gesamthänderischen Gebundenheit.

II.

Das Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg.

1. Auf die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 mit § 15 Abs. 2 GBO) ist diese aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8). Das Grundbuchamt geht davon aus, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht erbracht ist. Es verlangt deshalb ausdrücklich unter Verweis auf § 19 GBO Berichtigungsbewilligungen der übrigen Gesellschafter. Wegen § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO gelten die für den Berechtigten (die GbR) geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter. Wenn aber die zur Eintragung erforderlichen Bewilligungen der unmittelbar Betroffenen, zu denen nach der gesetzlichen Gleichstellung gerade die Gesellschafter zählen, noch nicht erklärt sind, kann dies nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der fehlenden Eintragungsbewilligung des (der) unmittelbar Betroffenen um eine rechtsändernde oder aber um eine Berichtigungsbewilligung handelt. Auch deren Vorlage kann nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. Demharter § 18 Rn. 12). Demnach hätte das Grundbuchamt von seinem Standpunkt aus den Antrag sofort zurückweisen müssen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat - ohne Bindungswirkung - auf Folgendes hin:

a) Das Grundbuch kann aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) oder im Weg der Berichtigungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 28 und 31) berichtigt werden. Für den zuletzt genannten Weg fehlt es bereits an der Bewilligung (§ 19 GBO) der weiteren Gesellschafter xx und... (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 899a Rn. 3; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; Lautner MittBayNot 2011, 32/37), deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB vermutet wird (Senat a. a. O.).

b) Voraussetzung für die berichtigende Eintragung der Beteiligten zu 2 wäre darüber hinaus aber auch im Fall einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, dass die Beteiligten zu 1 und 2 -in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) - als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Gesellschafterin... Gesellschafter geworden sind. Dem Grundbuch lässt sich hierzu - auch anhand der am 10.1.2013 nach dem ersten Todesfall vorgenommenen Berichtigung - nicht entnehmen, dass es sich bei der eingetragenen Gesellschaft um eine Liquidationsgesellschaft handelt. Die gesetzliche Vermutung in § 899a BGB hilft insoweit nicht weiter. Die materielle Grundnorm des § 727 Abs. 1 BGB hat zwar zur Folge, dass vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen die Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst wird und nach der Rechtsprechung des Senats der Erbe im Weg der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter der dann als Liquidationsgesellschaft fortbestehenden Gesellschaft eingetragen werden kann (Beschluss vom 7.9.2010; dazu Lautner MittBayNot 2011, 32/36 f.). Aber bereits nach früherer Rechtsprechung (BayObLGZ 1991, 301; siehe auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62) steht bei Todesnachweis des Gesellschafters zunächst nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs fest, nicht hingegen der dadurch veränderte Gesellschafterbestand (Knothe in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59a). Denn vertragliche Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln stellen keineswegs nur atypische Ausnahmen dar (BayObLGZ 1991, 301/304; Knothe in Bauer/v. Oefele § 29 Rn. 59a); zudem sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags jederzeit und regelmäßig ohne die Notwendigkeit, eine bestimmte Form einzuhalten, möglich, was zur Folge hätte, dass gerade nicht die Erbenstellung auch den Eintritt in die Gesellschaft belegt. Denn die Rechtsnachfolge richtet sich grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. BayObLGZ 1997, 307). Daher ist zur Grundbuchberichtigung in diesen Fällen die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn auch nicht zwingend in der Form des § 29 GBO, oder jedenfalls ein sonstiger Inhaltsnachweis erforderlich (vgl. BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 41).

c) Einen ausreichenden gesellschaftsvertraglichen Beleg zur ausgelösten Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB vermisst der Senat bislang. Anders als zuletzt das Grundbuchamt wertet der Senat die Erklärungen in der herangezogenen Urkunde vom 1.2.1994 (dort unter Ziff. II.) nicht dahin, dass die Urkunde selbst die Gesellschaftsgründung enthält, sondern dass sie sich nur auf einen seinerzeit schon gesondert, nämlich mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag bezieht. Diese Auslegung entspricht der nächstliegenden Bedeutung, indem der Text entsprechend der damaligen Regelung in § 47 GBO (a. F.) erkennbar ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis widergibt, um die Eintragungsvoraussetzungen bei Einbringung von Grundstücken in eine GbR herbeizuführen. Dann aber kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht schon von einem Vertragsinhalt ausgegangen werden, dessen Fortbestehen das Grundbuchamt mangels auf konkrete Tatsachen gegründeter Zweifel unterstellen könnte (vgl. BayObLGZ 1997, 307; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 59a; Hügel/Kral „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; großzügiger OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1137; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 200).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 47/14

Beschluss

vom 22.9.2015

34. Zivilsenat

... Grundbuchamt

In der Teileigentumsgrundbuchsache

Beteiligte:

1) D.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) M.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

3) G.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

4) G.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 bis 4: Notar ...

wegen Zwischenverfügung (Nachweis der Bewilligungsberechtigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 22.09.2015 folgenden Beschluss

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 20. November 2013 (Buchstabe b) wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert wird auf 4.500 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 und der am 26.10.1993 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 sind als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts seit 22.9.1988 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 1 und sein Mitgesellschafter hatten mit notariellem Bauträgervertrag vom 5.8.1988 das damals noch zu errichtende Teileigentum an die Ehegatten G., die Beteiligten zu 3 und 4, verkauft und eine Eigentumsvormerkung bewilligt, die zu deren Gunsten am 28.9.1988 auch eingetragen wurde.

Ein zwischen der Beteiligten zu 2 und ihrem Ehemann geschlossener Ehe- und Erbvertrag, der zur Niederschrift des Nachlassgerichts am 2.12.1993 eröffnet wurde, enthält in Ziff. IV. die Vereinbarung:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unseren unbeschränkten Alleinerben ein und nehmen diese Erbeinsetzung hiermit gegenseitig an.

Am 8.5.2013 errichteten die Beteiligten zu 3 und 4 eine notarielle Urkunde, in der sie im eigenen Namen und zugleich für die Beteiligten zu 1 und 2 die Auflassung des Vertragsbesitzes erklärten und die Eintragung im Grundbuch bewilligten und beantragten.

Ziff. IV. der Urkunde lautet:

Herr ... (Beteiligter zu 1) und Frau ... (Beteiligte zu 2) versichern, dass seit Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Eigentümer) keine Änderung der Gesellschafter stattgefunden hat - von der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbfolge abgesehen-, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft mit Erben eines Gesellschafters fortgeführt wird, und dass Frau ... (Beteiligte zu 2) unmittelbar unbeschränkte Alleinerbin nach ihrem Ehemann wurde.

Die Genehmigung der Urkunde durch die Beteiligten zu 1 und 2 liegt in grundbuchmäßiger Form vor.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 20.11.2013 hat das Grundbuchamt u. a. beanstandet, dass der Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form oder, wenn ein solcher nicht existiere, die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1 über den entsprechenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags vorzulegen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie geltend machen, denkbar sei nach dem Tod des einen Gesellschafters allein die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben oder eine Auflösung der Gesellschaft nach § 727 BGB. In beiden Fällen hätten die maßgeblichen Personen gehandelt. Zudem enthalte die notarielle Urkunde vom 8.5.2013 in Ziff. IV. eine solche Versicherung.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) ist nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Form (§ 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) eingelegt. Der Notar hat zwar nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlegt; ersichtlich sind dies aber die Antragsberechtigten als Veräußerer und Erwerber des belasteten Grundbesitzes, somit die Urkundsbeteiligten (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20), deren Beschwerdeberechtigung nicht zweifelhaft ist (Demharter § 71 Rn. 57 f.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht einen Nachweis der Auflassungsbefugnis durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder eine eidesstattliche Versicherung zu dessen Inhalt verlangt.

a) Im Fall der Veräußerung eines Grundstücks (oder eines gleichzubehandelnden Wohnungs-/Teileigentums; vgl. BGHZ 49, 250) durch Auflassung (§ 20 GBO, § 925 BGB) ist die Auflassungsberechtigung als sonstige Voraussetzung der Eintragung gemäß § 29 GBO nachzuweisen (vgl. Hügel/Otto GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 108 ff.).

Einigungsberechtigt ist im Fall der Auflassung eines Grundstücks der Eigentümer als verlierender und der Erwerber als gewinnender Teil (Demharter § 20 Rn. 39 f.). Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn auch deren Gesellschafter, wie in „Altfällen“ üblich, noch als unmittelbar Berechtigte eingetragen sind (vgl. Demharter § 47 Rn. 34). Auch dann ist die Gesellschaft selbst Eigentümerin (BGH NJW 2006, 3716) und damit einigungsberechtigt; für sie handeln jedoch regelmäßig die Gesellschafter gemeinschaftlich, § 709 BGB. Als einigungsberechtigt sind daher grundsätzlich die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter anzusehen (vgl. § 899a BGB, § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO; Art. 229 § 21 EGBGB).

Ist allerdings das Grundbuch hinsichtlich des Gesellschafterbestands unrichtig, etwa weil ein noch eingetragener Gesellschafter bereits verstorben ist, ist die Vermutung des § 899a BGB widerlegt. In diesem Fall setzt die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Gesellschafters voraus, dass entweder der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO geführt wird oder Berichtigungsbewilligungen unter schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit vorgelegt werden. Dies erfordert übereinstimmende Erklärungen der Gesellschafter und Erben in grundbuchmäßiger Form zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl. BayObLG NZG 2001, 124/125; BayObLGZ 1992, 259/261; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63); denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62 Leitsatz 1). Nichts anderes gilt, wenn das Grundbuch nicht erst durch Eintragung des Rechtsnachfolgers berichtigt werden soll, sondern das Grundstück sogleich an Dritte weiterveräußert wird (OLG Schleswig a. a. O.).

Vorliegend enthält die von den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigte Urkunde zwar die Bewilligungserklärungen zur Eintragung der Beteiligten zu 3 und 4, nicht aber die schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit einschließlich der Richtigkeit der erstrebten Eintragung. Durch die vorgelegte Eröffnungsniederschrift über den Erbvertrag steht zwar fest, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Gesellschafters M. unrichtig ist (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 GBO). Mit dem ebenfalls vorgelegten Erbvertrag ist jedoch lediglich die Erbfolge nachgewiesen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Aus diesen Unterlagen allein ergibt sich nicht ausreichend, ob die gesetzliche Regelung des § 727 Abs. 1 BGB eingreift oder durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist (OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64). Dies ist jedoch erforderlich, da sich aus der Darlegung der Unrichtigkeit auch ergeben muss, wer durch die Berichtigung betroffen ist und daher die entsprechende Berichtigungsbewilligung abgeben muss (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

b) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben weder einen Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form vorgelegt noch sich dazu erklärt, ob ein Gesellschaftsvertrag mit Nachfolgeklausel bestand und zum Eintritt der Beteiligten zu 2 in die Gesellschaft führen konnte.

Die notarielle Urkunde vom 8.5.2013, die die Beteiligten zu 3 und 4 auch namens der Beteiligten zu 1 und 2 errichteten, spricht zwar von einer Fortführung der Gesellschaft „mit Erben eines Gesellschafters“. Abgesehen davon, dass diese Erklärung schon nicht klar und eindeutig formuliert ist, stellt sie lediglich eine reine Wissenserklärung dar. Die Vorschriften über die Vertretung bei Willenserklärungen (§§ 164 ff. BGB) gelten für bloße Wissenserklärungen nur entsprechend. Dabei regelt § 166 BGB für Fälle der Stellvertretung lediglich die Wissenszurechnung und besagt, dass sich der Vertretene unter gewissen Umständen Wissen des Vertreters zurechnen lassen muss. Zwar ist -nicht nur im Versicherungsrecht - für Vorstellungsäußerungen anerkannt, dass entsprechend § 166 BGB eine Erklärung durch einen Wissenserklärungsvertreter abgegeben werden kann (Staudinger/Schilken BGB Bearb. April 2014 Vorbem zu § 164 Rn. 86). Diese Erklärungen können beweisrechtliche Auswirkungen haben. Sie sind jedoch nicht geeignet, im Grundbuchverfahren die Erklärung eines Beteiligten über das bei ihm vorhandene Wissen zu ersetzen (vgl. auch BayObLG NZG 2001, 124/125 zu einer vom Notar abgegebenen Wissenserklärung).

c) Es kann hier dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen die Genehmigung der in der notariellen Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärungen durch die Beteiligten zu 1 und 2 gegebenenfalls auch zur Darlegung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags geeignet und ausreichend erscheinen. Jedenfalls kann das Grundbuchamt zur Glaubhaftmachung der vorgetragenen Umstände die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die relevanten Tatsachen verlangen.

(1) Zwar ist eine abgeschwächte Form des Nachweises durch eidesstattliche Versicherung im Grundbuchrecht im Allgemeinen ohne gesetzliche Ausnahme wie in § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO nicht zulässig (vgl. Senat vom 11.6.2014, 34 Wx 172/14 juris Rn. 18; OLG Jena vom 23.8.2013, 9 W 356/13 juris Rn. 5; Demharter § 29 Rn. 23). Allerdings ist anerkannt, dass eine solche Versicherung etwa dann ausreichen kann, wenn auch das Nachlassgericht keine andere Nachweismöglichkeit hätte (KG NJW-RR 2012, 847). Zum Teil wird eine eidesstattliche Erklärung auch zum Nachweis von Negativtatsachen für zulässig erachtet (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 13/16). Scheidet etwa bei nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsverträgen der Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO von vorneherein aus, so können zwar die übereinstimmenden Erklärungen der verbliebenen Gesellschafter und aller Erben in grundbuchmäßiger Form zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags genügen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261). Sind jedoch nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbare Tatsachen frei zu würdigen, kann das Grundbuchamt auch in Erwägung ziehen, zur Glaubhaftmachung entsprechende eidesstattliche Versicherungen zu verlangen (BayObLG NZG 2001, 124/125; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64).

(2) Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass entsprechende eidesstattliche Versicherungen bislang nicht vorliegen. Bei der in Ziff. 4. der Urkunde vom 8.5.2013 abgegebenen Versicherung handelt es sich nicht um eine Erklärung über eigene Erkenntnisse der Beteiligten zu 3 und 4 (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 294 Rn. 19). Die Genehmigung der Urkunde vom 8.5.2013 durch die Beteiligten zu 1 und 2 enthält wiederum keine Erklärung, dass sie selbst die in der genehmigten Urkunde angegebenen Tatsachen an Eides statt versichern und sich über die Bedeutung und Strafbarkeit einer falschen Erklärung im Klaren sind (vgl. § 38 Abs. 2 BeurkG).

d) Der Hinweis der Beteiligten, außer einer Fortsetzung käme nur eine Liquidation der GbR in Betracht, so dass auch daher nur die Beteiligten zu 1 und 2 für die Abgabe der Auflassungserklärung in Betracht kämen und kein weiterer Nachweis erforderlich wäre, ist ebenfalls nicht zielführend. Falls die GbR nach dem Ableben eines ihrer Gesellschafter im Jahr 1993 aufgelöst worden sein sollte, erscheint es eher fernliegend, dass die Liquidationsgesellschaft mit diesem Zweck über 20 Jahre lang fortbestanden hat. Vielmehr kommt in Betracht, dass eine Liquidationsgesellschaft binnen eines so langen Zeitraums wieder in eine werbende GbR rückumgewandelt wurde, zumal die Eintragung im Grundbuch unverändert fortbestand. Auch dann kann auf eine Erklärung der Beteiligten zum Inhalt eines Gesellschaftsvertrags und zu den Gesellschaftern der GbR nicht verzichtet werden.

III. Der Senat weist noch darauf hin, dass nach der zitierten Rechtsprechung das Hindernis nicht zwingend schon durch die eidesstattliche Versicherung nur des Beteiligten zu 1 behoben ist. Vielmehr kann auch eine Erklärung der Erbin, hier also der Beteiligten zu 2, notwendig werden.

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Schwierigkeiten für die Behebung des Hindernisses (Demharter § 77 Rn. 37); als Beziehungswert kann der Wert des Grundstücks herangezogen werden. Angemessen erscheint hier ein (verhältnismäßig niedriger) Bruchteil des Werts des zur Auflassung stehenden Grundbesitzes (10% von gerundet 45.000 €; § 36 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am...

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.