Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - 34 Wx 106/16

published on 12/08/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - 34 Wx 106/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie begehrt die Löschung der in der dritten Abteilung unter lfd. Nr. 2 für den Voreigentümer Peter O. eingetragenen Briefgrundschuld über 300.000 DM (umgerechnet 153.387,56 €).

Peter O. hatte zu Urkunde vom 25.7.1994 den Grundbesitz an den Ehemann der Beteiligten verkauft und aufgelassen. In der Verkaufsurkunde teilte er mit, er habe die zu seinen Gunsten seit 25.11.1993 aufgrund Bewilligung vom 8.11.1993 eingetragene Grundschuld mit notarieller Urkunde vom 28.11.1993 an die T. Handelsgesellschaft mbH abgetreten.

Vor Vollzug der Eigentumsumschreibung übertrug der Ehemann der Beteiligten, bezugnehmend auf das zu Urkunde vom 6.2.2007 unterbreitete und am 27.4.2010 notariell angenommene Kaufangebot, mit Auflassung vom 19.8.2015 den Grundbesitz auf die Beteiligte weiter, die laut Kaufvertrag (§ 3) die Belastung übernahm. Der notarielle Antrag vom 20.8.2015 auf Eintragung der Auflassung, verbunden mit der Erklärung, dass die Löschung der in Abt. III/2 eingetragenen und vom Käufer übernommenen Belastung nicht erfolgen solle, wurde am 15.10.2015 vollzogen.

Am 4.11.2015 reichte der Urkundsnotar die am 8.7.2013 unterschriftsbeglaubigte Löschungsbewilligung des Peter O. vom 28.3.2013 für die Grundschuld und den unterschriftsbeglaubigten Löschungsantrag des für die Beteiligte auftretenden Notariatsangestellten Reiner P. zum Vollzug ein. Er nahm Bezug auf die Akte des beim selben Amtsgericht auf Antrag einer Gläubigerprätendentin, der Helmut H. GmbH, durchgeführten Aufgebotsverfahrens, in dem mit rechtskräftigem Ausschließungsbeschluss vom 19.6.2012 der über das Recht ausgestellte Grundschuldbrief vom 25.11.1993 für kraftlos erklärt worden ist.

Gemäß § 8 Ziff. 1 des Kaufvertrags hatte die Beteiligte dem Notariatsangestellten Reiner P. Durchführungsvollmacht erteilt, für sie alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Vertrages noch notwendig oder zweckmäßig sein sollten, sowie alle erforderlichen Anträge zu stellen, zu ändern oder zurückzunehmen. ...

Die Vollmacht erlischt mit der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung.

In der Annahmerklärung vom 27.4.2010 bevollmächtigte die Beteiligte zunächst zwei Notariatsangestellten - nicht Reiner P. - dahingehend, für mich alle Erklärungen abzugeben ... sowie Rechtshandlungen vorzunehmen, die nach ihrem freien Ermessen zur Durchführung des Kaufvertrages nach dessen Zustandekommen und meiner Weisung erforderlich und zweckmäßig sind.

Zu Urkunde vom 9.12.2014 erstreckten die Beteiligte und ihr Ehemann die Bevollmächtigung auf Reiner P. und erklärten:

Sämtliche in den ... Urkunden erteilten Vollmachten werden ohne Einschränkung

a) Herrn Reiner P.

...

erteilt.

Wir bevollmächtigen die vorgenannten Bevollmächtigten für uns insbesondere alle Erklärungen abzugeben, die zur Änderung, Ergänzung und Durchführung des mit den vorgenannten Urkunden geschlossenen Vertrages noch notwendig oder zweckmäßig sind. Sie dürfen Löschungen jeder Art bewilligen und beantragen. ... Sie dürfen alle Anträge zum Grundbuchamt stellen, ändern oder zurücknehmen. ... Jeder Bevollmächtigte ist für sich allein legitimiert.

Den Löschungsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.2.2016 zurückgewiesen. Aus einem vorangegangenen - erfolglosen - Verfahren wegen Neuerteilung eines Grundschuldbriefs und den dort eingereichten Unterlagen sei bekannt, dass der damalige Gläubiger (Peter O.) die Grundschuld abgetreten habe. Einerseits könne zwar die Helmut H. GmbH ihr Gläubigerrecht nicht mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen. Andererseits aber sei die gesetzliche Vermutung, dass dem Eingetragenen das Recht zustehe, widerlegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beteiligten. Sie beruft sich auf die gesetzliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen. Diese sei nicht widerlegt, denn dem Grundbuchamt seien keine Tatsachen bekannt oder nachgewiesen worden, aus denen sich mit Sicherheit die Unrichtigkeit des Eintrags ergebe. Das Grundbuchamt habe nicht hinreichend den Umstand gewürdigt, dass keine öffentlichen Urkunden über die Abtretung vorliegen und der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Die Beteiligte hat zum Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Bedenken des Senats an der ausreichenden Vollmacht des Reiner P. einen notariell beglaubigten Löschungsantrag der Beteiligten vom 19.7.2016 vorgelegt.

Der Senat hat die Akte des Aufgebotsverfahrens beigezogen.

II. Die zulässige, durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Vertreter der Beteiligten eingelegte Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG) gegen die Zurückweisung des auf Löschung gerichteten Eintragungsantrags (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 104) hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) des Grundstückseigentümers erfolgt die Löschung (§ 46 GBO) eines Grundpfandrechts, wenn dessen Gläubiger sie bewilligt (§ 19 GBO) und die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO) nebst etwa erforderlichen Zustimmungen Dritter vorliegen.

1. Der Vollmachtsmangel ist wegen neuer und in der Beschwerdeinstanz nach § 74 GBO zu berücksichtigender Tatsachen nicht mehr relevant.

a) Die am 9.12.2014 erteilte Vollmacht, Löschungen jeder Art zu beantragen und alle Anträge zum Grundbuchamt zu stellen, deckt den gestellten Eintragungsantrag nur als reinen Verfahrensantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) ab. Als solcher ist er wirksam gestellt und Gegenstand der mit der Beschwerde zur Überprüfung gestellten Entscheidung des Grundbuchamts.

Rainer P. war von der Beteiligten allerdings nicht zur Abgabe einer - in die Form eines Eintragungsantrags gekleideten (BayObLG Rpfleger 1973, 404; 1980, 347; Demharter GBO 30. Aufl. § 27 Rn. 11; Hügel/Holzer § 27 Rn. 12) - Eigentümerzustimmung nach § 27 Satz 1, § 30 GBO bevollmächtigt, denn die Durchführungsvollmacht berechtigte nicht zur Abgabe einer im Widerspruch zum Vertragsinhalt stehenden Erklärung. Der Vertragsinhalt selbst aber wurde nicht aufgrund der Vollmacht vom 9.12.2014 geändert.

b) Der von der Beteiligten persönlich zum Beschwerdegericht gestellte „Eintragungsantrag“ beinhaltet allerdings schlüssig die Zustimmung nach § 27 GBO. Mit ihm hat die Beteiligte selbst ihr Einverständnis mit der Löschung zum Ausdruck gebracht und dadurch die ausstehende Erklärung nach § 27 Satz 1 GBO nachgeholt. Dies ist in zweiter Instanz als neue Tatsache nach § 74 GBO zu berücksichtigen.

2. Die Beschwerde erweist sich aber deshalb als unbegründet, weil die Berechtigung des Bewilligenden nicht nachgewiesen ist.

Die vorgelegte Bewilligung von Peter O. (§ 19 GBO) enthält - was zulässig ist - keine ausdrückliche Angabe darüber, ob sie als Löschungsbewilligung mit dem Ziel der rechtsändernden Aufhebung des Grundpfandrechts (§ 875 BGB) oder als Berichtigungsbewilligung zum Zweck der Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) abgegeben ist (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2749). Weder nach dem einen noch nach dem anderen Verständnis der Erklärung kommt eine Löschung in Betracht.

a) Gemäß § 19 GBO kann eine rechtsändernde Löschung erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen grundbuchmäßiges Recht von ihr betroffen wird (Schöner/Stöber Rn. 100). Das ist bei einem Grundpfandrecht der Gläubiger, dessen Recht mit der Löschung aufgehoben werden soll.

Die vom Grundbuchamt zu prüfende formelle Bewilligungsberechtigung des namentlich eingetragenen Grundschuldgläubigers (vgl. Schöner/Stöber Rn. 100a) wird nach § 891 Abs. 1 BGB dann, wenn wie vorliegend für die Grundschuld ein Brief nach §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 BGB erteilt wurde und dadurch das Recht gemäß § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann, nur vermutet, wenn der eingetragene Gläubiger auch in Besitz des Briefs ist (BGH DNotZ 2010, 710/713 m. w. N.; BayObLGZ 1973, 246/250; BayObLG Rpfleger 1983, 267; DNotZ 1990, 739/740; Meikel/Wagner GBO 11. Aufl. § 42 Rn. 1 mit § 41 Rn. 43; Schöner/Stöber Rn. 342a; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 891 Rn. 2 mit 9 m. w. N.; differenzierend Staudinger/Gursky BGB (2013) § 891 Rn. 48 f.). Zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis ist daher die Vorlage des Briefs erforderlich, § 42 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GBO (Demharter § 42 Rn. 1 mit § 41 Rn. 1; Meikel/Wagner § 41 Rn. 2; Schöner/Stöber Rn. 2749 mit Rn. 146; Schneider in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 42 Rn. 2 mit § 41 Rn. 2 und 16).

Wurde der (bisherige) Brief - wie hier - im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, ist er bedeutungslos (Schneider in Bauer/von Oefele § 41 Rn. 39). Zur Löschung des Grundpfandrechts genügt dann nach § 42 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 2 GBO die Vorlegung des „Ausschlussurteils“, an dessen Stelle durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) der (rechtskräftige) Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG getreten ist (Meikel/Wagner § 41 Rn. 78; Schöner/Stöber Rn. 146). Dieser Beschluss ist zwar durch Verweis auf die Aufgebotsakte des Amtsgerichts, dem das Grundbuchamt angehört, offenkundig nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. Meikel/Wagner § 41 Rn. 75; Schneider in Bauer/von Oefele § 41 Rn. 41). Im Besitz des Ausschließungsbeschlusses ist aber nicht der Bewilligende, sondern die Gläubigerin, die die Entscheidung in einem auf der Grundlage des § 1162 BGB wegen abhanden gekommenen Briefs betriebenen Verfahren erwirkt hat. Gemäß § 479 Abs. 1 FamFG ist diese Gläubigerin dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber zur Geltendmachung der Rechte aus der Urkunde berechtigt; der Ausschließungsbeschluss ersetzt für diese Gläubigerin, mithin nicht für den Bewilligenden, (nur) in ihrem Verhältnis zum Verpflichteten den Besitz des aufgebotenen Grundschuldbriefs (BGH NJW-RR 1990, 166/169 noch zu § 1018 ZPO; BayObLG Rpfleger 1987, 363; NJW-RR 1988, 84; OLG Hamm WM 1976, 198/199; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 479 Rn. 2 f.; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 479 Rn. 1; MüKo/Eickmann FamFG 2. Aufl. §§ 466,486 Rn. 43).

Da die mit dem Ausschließungsbeschluss verbundene Legitimationswirkung nicht dem Bewilligenden zugute kommt, kann er sich zum Nachweis seiner Bewilligungsbefugnis nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen. Daraus, dass die Gläubigerin allein auf der Grundlage des von ihr erwirkten Beschlusses in Verbindung mit einer Kette von (nur in Kopie vorliegenden) Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) bei fehlendem Nachweis von Übergabe oder Übergabeersatz (§ 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB) die Ausstellung eines neuen Briefes nicht nach § 67 GBO verlangen kann (BGH FGPrax 2012, 95/96; BayObLG Rpfleger 1987, 363; NJW-RR 1988, 84; Keidel/Giers § 479 Rn. 3; MüKo/Eickmann §§ 466,486 Rn. 45), bewirkt für den noch eingetragenen Gläubiger keinen Rechtsvorteil. In dieser Situation kommt es nicht darauf an, ob der öffentliche Glaube des Grundbuchs durch Tatsachen widerlegt wäre, wofür bloße Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs nicht ausreichen würden (BayObLG DNotZ 1990, 739/741; KG DNotZ 1973, 301/302 f.).

b) Auch als Berichtigungsbewilligung im Verfahren nach § 22 Abs. 1, § 19 GBO ist die Erklärung von demjenigen abzugeben, der im Zeitpunkt der Eintragung zur Verfügung über das betroffene Recht befugt ist. Für dessen Legitimation bei betroffenen Briefrechten gilt, was vorstehend (unter Ziff. 2. a) zur Löschungsbewilligung ausgeführt ist (BayObLGZ 1987, 97/98 f.; Schöner/Stöber Rn. 146; Hügel/Zeiser § 41 Rn. 13; Meikel/Wagner § 41 Rn. 14; ).

III. Eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte die durch das erfolglose Rechtsmittel angefallenen gerichtlichen Kosten bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, zu tragen hat.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Der Nennbetrag des Grundpfandrechts bestimmt den Verfahrenswert auch dann, wenn es um die Löschung des Rechts geht (Leiß in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 53 Rn. 16).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.