Grundbuchordnung - GBO | § 67

Grundbuchordnung - GBO | § 67
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

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(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläu

(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger u

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
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published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B
published on 04/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 4. April 2011 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die
published on 12/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 €
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