Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 U 725/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1210.3U725.13.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-, Vorbehalts- und Endurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten durch Vorbehaltsurteil gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 11,75 % ab dem 16.11.2012 zu zahlen. Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt einen Getränkehandel. Der Beklagte zu 1) betreibt ebenfalls einen Getränkehandel, die Beklagte zu 2) hat ebenfalls unstreitig bis zum 31.12.2010 einen Getränkemarkt betrieben.

2

Der Beklagte zu 1) hatte im Oktober 2010 eine Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen. In der Folgezeit vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1), dass einige Forderungen aus dem Franchisevertrag in ein Darlehen umgewandelt werden sollten. Die Beklagte zu 2) sollte dabei der Schuld des Beklagten zu 1) beitreten.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen (vgl. dazu Anlage B 2, GA 48). Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung mit nachfolgendem Inhalt beigefügt:

4

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

5

Mit Vertrag vom 30.04.2012 gewährte die Klägerin den Beklagten wiederum ein Darlehen in Höhe von 50.107,61 €, welches mit 3,75 % ab dem 01.05.2012 verzinst werden sollte. Die monatliche Rate sollte 778,25 € bei einer Laufzeit von 6 Jahren betragen. Unter § 1 des Vertrages heißt es u.a.:

6

"Die Darlehensnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages. Der Darlehensbetrag wurde ausgezahlt durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen, Mieten & Darlehnsraten (Warenerstausstattung) des Darlehensnehmers zu 1 & zu 2 bei dem Darlehensgeber, die dieser hiermit ausdrücklich anerkennt. In der Anlage 1 sind die entsprechenden Rechnungen, Mieten & Darlehn betreffend diese Summe beigefügt.

7

Die Darlehensnehmerin zu 2 tritt dieser Schuld ausdrücklich bei, sodass beide Darlehensnehmer jeder für sich alleine für die Rückzahlung dieser Schuld dem Darlehensgeber insgesamt haften."

8

Dem Vertrag war eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt, welche identisch ist mit der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom 16.11.2010.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen nebst der Anlagen, insbesondere die Anlage 1 Bezug genommen (vgl. dazu GA 5 ff.).

10

Nachdem die Beklagten mehr als zwei Raten nicht gezahlt hatten, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 06.09.2012. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 2) die Darlehensverträge vom 16.11.2010 und 30.04.2012 widerrufen.

11

Die Klägerin hat vorgetragen,
erst aufgrund der Geltendmachung einer Forderung beim Amtsgericht N. sei ihr bekannt geworden, dass die Beklagte zu 2) ihren Getränkehandel nicht mehr betreibe. Dies sei ihr zuvor nicht mitgeteilt worden.

12

Die Klägerin hat im Urkundsprozess beantragt,

13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % ab dem 17.09.2012 zu zahlen.

14

Die Beklagten haben beantragt,

15

1. die Klage abzuweisen,
2. ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

16

Die Beklagten haben vorgetragen,
der Vertrag vom 30.04.2012 sei hinsichtlich der Beklagten zu 2) nichtig. Sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen, so dass die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag zur Anwendung kämen. Gegen sie hätten keine unmittelbaren Forderungen der Klägerin bestanden, sie sei der Schuld des Beklagten zu 1) lediglich aus persönlicher Verbundenheit beigetreten. Der Vertrag sei daher unwirksam, weil sich im Vertrag weder Angaben zum effektiven Jahreszins noch zur Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig abzulösen, befänden. Ebenso sei kein Hinweis auf den Anspruch auf einen Tilgungsplan vorhanden. Zudem sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, da ihr nicht zu entnehmen sei, wann der Lauf der Frist konkret beginne. Aufgrund des erklärten Widerrufs sei auch der Vertrag mit dem Beklagten zu 1) unwirksam.

17

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) durch Teil-; Vorbehalts- und Endurteil verurteilt, an die Klägerin 22.063,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - jedoch nicht mehr als 11,75 % - ab dem 16.11.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

18

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt,
der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 1) lediglich Ansprüche in Höhe von 22.063,27 € zu. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestünden hingegen nicht. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Klageforderung aus dem Darlehensvertrag vom 30.04.2012 zu. Denn die Beklagte zu 2) habe diesen Vertrag wirksam widerrufen. Der Beklagten zu 2) habe grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen.

19

Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheide nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäftes, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen seien. Privat sei alles, was nicht dem Zwecke einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Daraus folge, dass eine natürliche Person, die Unternehmer sei, in den privaten Geschäften als Verbraucher handele. Bei Mischfällen und Unteilbarkeit sei auf den überwiegenden Zweck abzustellen.

20

Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte zu 2) als Verbraucherin gehandelt. Es komme dabei nicht darauf an, ob sie bei Abschluss des Darlehensvertrages selbst einen Getränkehandel betrieben habe, oder ob die Klägerin mangels Kenntnis einer etwaigen Aufgabe des Geschäftsbetriebes habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 2) ihren Getränkemarkt noch betreibe. Denn entscheidend sei, dass ihr Schuldbeitritt und die damit verbundene Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten ersichtlich nicht in Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Getränkehandel stünde. Zwar heiße es im Vertrag, dass die Auszahlung des Darlehens durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen, Mieten und Darlehensraten beider Beklagter erfolgt sei. Tatsächlich könne sich dies hinsichtlich der Beklagten zu 2) aber nur auf etwaige Ansprüche aus dem am 16.11.2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehen. Denn einen Mietvertrag habe nur der Beklagte zu 1) mit der Klägerin abgeschlossen. Ebenso hätten die Beklagten unstreitig vorgetragen, dass auch die in der Anlage aufgeführten Rechnungen nur den Beklagten zu 1) betroffen hätten. Dafür spreche auch, dass die Beklagte zu 2) ausdrücklich der Schuld beigetreten sei, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie selbst Schuldnerin der Mieten und Rechnungen gewesen wäre. Bezögen sich aber die offenstehenden Verbindlichkeiten aus Mieten und Rechnungen allein auf den Beklagten zu 1), so stehe die Umwandlung dieser Verbindlichkeiten in ein Darlehen und der von der Beklagten zu 2) erklärte Schuldbeitritt in keinem Zusammenhang mit dem von ihr ausgeübten Gewerbebetrieb.

21

Dies gelte auch, soweit die Auszahlung des Darlehens durch Verrechnung mit Forderungen aus dem zuvor gewährten Darlehen erfolgt sei. Denn die Auszahlung dieses Darlehens sei ebenfalls durch Verrechnung mit offenstehenden Rechnungen des Beklagten zu 1) erfolgt. Die Beklagte zu 2) sei auch hier der Schuld beigetreten, ohne dass der Vertrag die Umwandlung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) in ein Darlehen zum Inhalt gehabt habe. Mithin betreffe auch dieses Darlehen nicht den von der Beklagten zu 2) ausgeübten Gewerbebetrieb. Abgesehen davon habe die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass der Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) lediglich erfolgt sei, weil ihr der Beklagte zu 1) als nicht hinreichend vermögend erschienen sei.

22

Der Anwendung der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen stehe auch der erklärte Schuldbeitritt nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Parteien ausdrücklich einen Darlehensvertrag gewollt hätten, sei ein Schuldbeitritt bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag gleichzustellen. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs sei auch hinsichtlich beider Darlehensverträge noch nicht abgelaufen. Diese betrage zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB zwei Wochen. Allerdings habe die Widerrufsfrist noch nicht begonnen zu laufen, da es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehle. Gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB beginne die Widerrufsfrist u.a. nicht vor Vertragsschluss. Dazu enthalte die Belehrung über das Widerrufsrecht keine Angaben. Dort heiße es nämlich lediglich, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne. Mit dieser Fassung werde der Verbraucher aber nicht hinreichend darüber aufgeklärt, wann konkret die Frist zu laufen beginne.

23

Demnach sei die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Die zeitliche Beschränkung des § 355 Abs. 4 BGB gelte gemäß § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht für einen Verbraucherdarlehensvertrag. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte nicht mehr an die Verträge gebunden sei und der Klägerin gegen sie keine Ansprüche aus einem gewährten Darlehen zustünden.

24

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) sei lediglich in Höhe eines Betrages von 22.063,27 € begründet.

25

Die Klägerin habe zunächst keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung aus § 488 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1). Denn der Widerruf der Beklagten zu 2) habe zur Folge, dass der Vertrag auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) unwirksam sei. Unter § 10 des Vertrages hätten die Parteien vereinbart, dass der Widerruf der Willenserklärung eines Widerrufsberechtigten zur Unwirksamkeit der Willenserklärung aller Widerrufsberechtigten führe. Damit führe der Widerruf der Beklagten zu 2) aufgrund dieser Regelung dazu, dass auch die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten zu 1) unwirksam sei. Aus dem Darlehensvertrag könne die Klägerin daher keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) herleiten.

26

Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Parteien mit der Vereinbarung verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) in ein Darlehen umgewandelt hätten. Sei der Darlehensvertrag unwirksam, führe das dazu, dass dann diese ursprünglichen Verbindlichkeiten gemäß der Anlage 1 zum Darlehensvertrag noch bestünden. Insoweit seien die dort im Einzelnen aus der Urkunde hinreichend individualisierbar hervorgehenden Verbindlichkeiten aus diversen Rechnungen und die ausstehenden Mieten zwischen den Parteien unstreitig. Demgemäß ergebe sich ein Anspruch der Klägerin jedenfalls auf Zahlung dieser Rechnungsbeträge nebst den ausstehenden Mieten für die Monate Mai und Juni 2011. Auch wenn die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie mit dem Darlehensvertrag vom 30.4.2012 begründet habe, so habe sie doch in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2013 sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Zahlungen für die Lieferungen weiter ausstünden. Dies werte das Gericht dahingehend, dass sie sich zumindest hilfsweise auch auf diese Forderungen berufe, so dass hier jedenfalls in Höhe der ausstehenden Verbindlichkeiten für Lieferungen und Mieten ein Anspruch zuerkannt werden könnten.

27

Soweit allerdings mit dem Darlehensvertrag vom 21.04.2012 auch eine ausstehende Darlehensschuld in Höhe von 25.714,26 € sowie eine ausstehende Darlehensrate mit einbezogen worden sei, stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Ersichtlich leite sie diese Ansprüche aus dem zunächst abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 16.11.2010 ab. Aus diesem Vertrag stünden ihr allerdings keine Ansprüche zu. Denn auch dieser Vertrag sei aufgrund des Widerrufs der Beklagten zu 2) unwirksam. Zwar hätten die Parteien in diesem Vertrag keine Regelungen zu der Frage getroffen, welche Folgen der Widerruf einer der Beklagten für den Bestand des Vertrages im Übrigen haben sollte. Allerdings folge die Unwirksamkeit aus § 139 BGB. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass der Vertrag auch im Falle des Widerrufs durch die Beklagte zu 2) in jedem Fall aufrechterhalten bleiben sollte. Dagegen spreche im Übrigen der erklärte Schuldbeitritt der Beklagten zu 2), der nahe lege, dass die Klägerin den Vertrag nur unter der Voraussetzung abgeschlossen habe, dass zur Absicherung der Rückzahlung eine weitere Person mit in der Haftung sei.

28

Zwar diene auch der erste Darlehensvertrag der Umwandlung von Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1). Allerdings sei insoweit nicht hinreichend dargelegt, um welche konkreten Verbindlichkeiten es sich dabei gehandelt haben soll. Mangels Individualisierung könne der Klägerin insoweit kein weitergehender Zahlungsanspruch zugesprochen werden. Von der Forderung sei noch ein Betrag in Höhe von 1.556,50 € in Abzug zu bringen. Aus dem Vergleich zwischen dem Darlehensvertrag und dem begehrten Restzahlungsbetrag ergebe sich, dass seitens der Beklagten zumindest zwei Raten geleistet worden seien, die von der Forderung in Abzug zu bringen seien. Mithin verbleibe ein Betrag in Höhe von 22.063,27 €.

29

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form - und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

30

Die Klägerin trägt nunmehr vor,
das Verfahren werde weiterhin im Urkundsverfahren betrieben. Sollte das Berufungsgericht der Auffassung sein, das Urkundsverfahren sei unzulässig, werde um einen rechtlichen Hinweis gebeten, um von diesem Verfahren Abstand zu nehmen. Beide Unternehmen der Beklagten seien von ihr, der Klägerin, beliefert worden. Der Beklagte zu 1) sei unstreitig Unternehmer, die Beklagte zu 2) unstreitig zumindest bis zum 20.01.2011. Dass die Beklagte zu 2) ihr Gewerbe abgemeldet habe, habe sie, die Klägerin, erst durch einen anderen vor dem Amtsgericht N. (42 C 1648/12) geführten Verfahren erfahren. Eine Umfirmierung des Unternehmens der Beklagten zu 2) sei nicht erfolgt, sondern dieses kommentarlos auf ihren Sohn, den Beklagten zu 1) übergegangen. Die offene Darlehensschuld ergebe sich aus der Anlage 1 des Darlehensvertrages vom 30.04.2012 (GA 57). Der Darlehensvertrag sei sowohl von dem Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) geschlossen worden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass beide Unternehmer seien. Beide Beklagte hätten sich verpflichtet, den Betrag, sei es als Darlehen oder als Schuldbeitritt oder Anerkenntnis, auszugleichen. Den Beklagten seien ihre Einwendungen im Nachverfahren vorzubehalten. Das Landgericht habe sich nur mit Fragen befasst, die das Nachverfahren beträfen. Es habe keine Hinweise gegeben, die sie, die Klägerin, hätten veranlassen können, von dem Urkundsverfahren Abstand zu nehmen und ins ordentliche Verfahren überzugehen. Der fehlende Hinweis werde ausdrücklich gerügt. Dies habe zur Folge, dass der Prozess in die erste Instanz zurückzuverweisen sei.

31

Die Klägerin beantragt nunmehr,

32

unter Abänderung des angefochtenen Teil-, Vorbehalts- und Endurteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 48.551,11 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins - jedoch nicht mehr als 11,75 % ab dem 16. November 2012 zu zahlen.

33

Die Beklagten tragen vor,
das Landgericht habe zu Recht die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) vollumfänglich und gegenüber dem Beklagten zu 1) überwiegend als unbegründet abgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2) noch Inhaberin des Getränkemarktes in N.-F. gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe jedenfalls den Vertrag nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin abgeschlossen. Die abgelösten Mieten, Forderungen aus Warenlieferungen und Darlehensforderungen bezögen sich auf den Betrieb des Beklagten zu 1) in N., Im H. und hätten keinen Bezug zu dem Getränkemarkt in N.-F.. Deshalb sei es unerheblich, ob die Beklagte zu 2) Unternehmerin des Getränkemarktes in N.-F. gewesen sei.

34

Die Beklagten beantragten nunmehr,

35

die Berufung gegen das angefochtene Teil-, Vorbehalts- und Endurteil zurückzuweisen.

36

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

37

Die zulässige Berufung ist begründet.

38

Das Landgericht hat durch Teil- Vorbehalts- und Endurteil die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) vollumfänglich abgewiesen und gegen den Beklagten nur in Höhe von 22.063,27 € nebst Zinsen entsprochen. Diese Ausführungen werden von der Berufung der Klägerin zu Recht angegriffen. Die Klägerin verfolgt ihre Klage gemäß § 592 ZPO im Urkundsverfahren. Ein Anspruch kann im Urkundsverfahren geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

39

Für die Statthaftigkeit des Urkundsprozesses genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar zu erbringen (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die anspruchsbegründende Tatsache unmittelbar aus der Urkunde ergibt (BGH, Urteil vom 27.10.1982 - V ZR 31/82 - WM 1983, 22 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.1996 - 7 W 1003/96 - ZIP 1997, 730 f.). Es reicht aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Haupttatsache zulässt (BGH, Urteil vom 12.07.1985 - V ZR 15/84 - NJW 1985, 2953; Urteil vom 27.10.1982, aaO).

40

Die Klage enthält deutlich den Hinweis, dass gemäß § 593 ZPO im Urkundsverfahren geklagt wird. Diese Erklärung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 (GA 102 f.) wiederholt. Die Klägerin hat das Original des Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) vorgelegt. Die Darlehenssumme beläuft sich danach gemäß § 1 des Vertrages auf 50.107,61 €, die monatlichen Raten auf 778,25 €. Die Beklagten sind mit mehr als 2 Monatsraten in Verzug, so dass die unter dem 06.12.2012 ausgesprochenen Kündigungen des Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) berechtigt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.11.2013 (GA 200 ff.) unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte bisher auf vorstehenden Vertrag überhaupt keine Zahlungen erbracht hätten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat von der Darlehenssumme 2 Raten à 778,25 € in Abzug gebracht, so dass sich die Restforderung auf 48.551,11 € beläuft.

41

Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Beklagten zu 2) mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei wirksam gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerrufen worden. Denn die Beklagte zu 2) habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Ob die Beklagte zu 2) den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen hat, ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Gemäß § 595 Abs. 2 ZPO ist der Beweis bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden materiellen Tatsachen, z.B. rechtsvernichtende Einwendungen der Beklagten, nur durch Urkunden oder Antrag auf Parteivernehmung zu führen (vgl. Thomas/Putz-Reichhold, ZPO, 33, Auflage 2012, § 595 Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 595 Rn. 6). Ob die Beklagte zu 2) als Verbraucherin den Gelddarlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 30.04.2012 (Anlage 1, GA 5 ff.) abgeschlossen hat, kann im Wege des Urkundsbeweises nicht geführt werden. Ein Antrag auf Parteivernehmung ist nicht festgestellt worden.

42

Soweit das Landgericht den Beklagten zu 1) lediglich verurteilt hat, an die Klägerin 22.063,27 € nebst Zinsen zu zahlen, erschließt sich dies aus den Entscheidungsgründen nicht. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 (Sitzungsprotokoll Seite 2, GA 200/201) geht der Senat unter Bezugnahme auf Anlage 1 zum Gelddarlehen und Getränkebelieferungsvertrag vom 30.04.2012 (GA 5-10) davon aus, dass sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: Zwischenposition von 22.095,00 € zzgl. die fehlenden Mietzahlungen für Mai und Juni 2011 in Höhe von 2 x 762,34 €.

43

Auf Antrag der Klägerin war das angefochtenen Teil-, Vorbehalts- und Endurteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten durch Vorbehaltsurteil zu verurteilen sind, an die Klägerin 48.551,11 € nebst Zinsen zu zahlen.

44

Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Einwendungen und Rechte im Nachverfahren vor dem Landgericht gemäß § 600 ZPO geltend zu machen. In diesem Nachverfahren wird das Landgericht dann prüfen müssen, ob die Beklagte zu 2) Verbraucherin ist und ob die Regelungen über den Verbraucherkreditvertrag gemäß §§ 312 a BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB Anwendung finden (vgl. zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters BGH, Urteil vom 24.7.2007 - XI ZR 208/06 - BB 2007, 2141 ff., zitiert nach Juris; zum Schuldbeitritt des Gesellschafter-Geschäftsführers bei gewerblicher Kreditnahme BGH, Urteil vom 10.7.1996- VIII ZR 213/95 - BB 1996, 2006 f., zitiert nach Juris; zur Formbedürftigkeit des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Finanzierungsleasingvertrag BGH, Urteil vom 30.7.1997 - VIII ZR 244/96 - BB 1997, 2022 f., zitiert nach Juris; zum Schuldbeitritt zum Kreditvertrag BGH, Urteil vom 27.4.2004 - XI ZR 49/03 - NJW-RR 2004, 1683 ff. = WM 2004, 1381 ff. = MDR 2004, 820 ff. = ZIP 2004, 1303 ff. zitiert nach Juris; zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters BGH, Urteil vom 24.7.2007 - XI ZR 208/06 - BB 2007, 2141 ff., zitiert nach Juris; zu den Anforderungen an das Schrifterfordernis beim Schuldbeitritt eines Verbrauchers BGH, Urteil vom 27.6.2000 - XI ZR 322/98 - ZIP 2000, 1523 ff. = WM 2000, 1799 ff. = NJW-RR 2000, 3496 ff. = MDR 2000, 1259; zum Schuldbeitritt zum Kreditvertrag BGH, Urteil vom 27.4.2004 - XI ZR 49/03 - ZIP 2004, 1303 ff. = WM 2004, 1381 ff. = MDR 2004, 1127 f., zitiert nach Juris; zu den Folgen des Fehlens einer formgültigen Annahmeerklärung des Kreditgebers BGH, Urteil vom 6.12.2005 - XI ZR 139/05 - BGHZ 165, 213 ff. = WM 2006, 217 ff. = ZIP 2006, 224 ff. = VersR 2006, 559 ff. = MDR 2006, 700 ff., zitiert nach Juris; zu Beginn der Widerrufsfrist für den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu künftig abzuschließenden Kreditverträgen BGH, Urteil vom 10.7.1996 - VIII ZR 213/95 - BGHZ 133, 220 ff. = WM 1996, 1781 ff. = ZIP 1996, 1657 ff. = MDR 1996, 1106, zitiert nach Juris; zu den Anforderungen an eine formwirksame Mithaftungsübernahme BGH, Urteil vom 25.10.2011 - XI ZR 331/10 - WM 2011, 2355 ff. = ZIP 2012, 18 ff. = MDR 2012, 110 f. = NJW-RR 2012, 166 ff.).

45

Das Vorbringen der Beklagten zu 1. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2013 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

48

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.551,11 € festgesetzt.

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 U 725/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 U 725/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2011 - XI ZR 331/10

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 331/10 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 208/06 Verkündet am: 24. Juli 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2004 - XI ZR 49/03

bei uns veröffentlicht am 27.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 49/03 Verkündet am: 27. April 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2005 - XI ZR 139/05

bei uns veröffentlicht am 06.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 139/05 Verkündet am: 6. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 U 725/13.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2015 - I-21 U 40/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 09.01.2015 verkündete Urtei

Referenzen

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 208/06 Verkündet am:
24. Juli 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 1; BGB § 13
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen
zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).
BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Im Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) und Herr F. die QU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der KomplementärGmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär -GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesellschaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter für die Q. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q. KG) tätig.
3
Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit 7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift "Darlehensnehmer" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten.

4
Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehensbetrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr leistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den Darlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Gestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklagten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darlehens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Beklagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen den Beklagten zu 1).

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
als Die Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwischen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie ihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU. KG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt werden , zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen Existenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditgesetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Beklagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der GmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge- schäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten des Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig definiert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der Gründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darlehensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit habe er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer /Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. Dies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die Mithaftung übernommen habe.
9
In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur der neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine Leitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaftlich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen, der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber erfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH, sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei.
10
Darüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM übersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes , sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu einem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Höhe erkläre, könne nichts anderes gelten.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernahme der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
12
1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst.
13
b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie hier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditnehmer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder aber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten.
14
aa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenommenen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsgericht übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung beimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kreditnehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei der QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür, dem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesentliche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das Existenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rahmen der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG erfolgte.
15
bb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Revision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei bereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens durch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe er seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Beklagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits aber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form fortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmannsstatus verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. Dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera- tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten.
16
Entgegen c) der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsführer /Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der GmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.
17
aa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Geschäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt , sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer , ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Übernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditgebern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abweichenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen ihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines Unternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmäßig nicht vergleichbar.

18
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeutung , dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind. Auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung , aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran ändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der §§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Handelsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesellschafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in der Gesellschaft hatte.
19
Weder cc) der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes noch der der §§ 13, 14 BGB ist irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unternehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, 50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14 BGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ 165, 43, 51).
20
Der dd) Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin gewünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch keinen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Übernahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu Missständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen ließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos möglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirksame Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu begründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; 133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000 bekannt sein musste, versäumt.
21
d) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbesondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Verbindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie beschränken , nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei mehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbeziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken, getan.
22
2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).

III.


23
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 49/03 Verkündet am:
27. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer
GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den B eklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch , deren Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im folgenden : GmbH) am 5. September 1997 ein von der D. bank refinanziertes sogenanntes Eigenkap italergänzungsdarlehen in Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Ge-
winnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars.
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hi ergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvo rschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text
des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.
Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darl ehensvertrages vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die al s Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) gewahrt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-
trennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beansta ndet - hat das Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von eine r formgerechten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.
aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung de r Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem Antra-
genden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaft ungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis : Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, 1114).
Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch au s dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986, 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders., Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30 ff.; Ulmer in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194).
bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.
Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Anna hme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 12; Wagner-Wieduwilt
in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. Rdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch g egen die Auslegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswort laut (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klausel : Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.

b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaft endem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts , daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.
Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Be rufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Trans-
parenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

III.


Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Joeres Mayen RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 208/06 Verkündet am:
24. Juli 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 1; BGB § 13
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden
Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen
zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).
BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Im Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter) und Herr F. die QU. GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG) mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der KomplementärGmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär -GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesellschaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter für die Q. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Q. KG) tätig.
3
Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit 7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift "Darlehensnehmer" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten.

4
Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehensbetrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr leistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den Darlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5
Gestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklagten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darlehens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Beklagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen den Beklagten zu 1).

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
als Die Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwischen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie ihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU. KG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei, weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme. Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt werden , zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen Existenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditgesetz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Beklagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der GmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge- schäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten des Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig definiert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der Gründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darlehensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit habe er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer /Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt. Dies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die Mithaftung übernommen habe.
9
In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur der neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine Leitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaftlich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen, der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber erfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH, sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei.
10
Darüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung, wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM übersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes , sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu einem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Höhe erkläre, könne nichts anderes gelten.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernahme der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
12
1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten, auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst.
13
b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie hier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt. Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditnehmer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder aber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten.
14
aa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenommenen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsgericht übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95, WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung beimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war. Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kreditnehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei der QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür, dem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesentliche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das Existenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rahmen der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG erfolgte.
15
bb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Revision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei bereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens durch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe er seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Beklagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits aber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form fortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmannsstatus verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf. Dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera- tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten.
16
Entgegen c) der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsführer /Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der GmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.
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aa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Geschäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144, 370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt , sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer , ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Übernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditgebern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abweichenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt, welche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf, dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen ihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines Unternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmäßig nicht vergleichbar.

18
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeutung , dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind. Auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung , aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran ändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsführung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, sondern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der §§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Handelsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesellschafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in der Gesellschaft hatte.
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Weder cc) der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes noch der der §§ 13, 14 BGB ist irgendetwas dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unternehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43, 50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14 BGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ 165, 43, 51).
20
Der dd) Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin gewünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch keinen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Übernahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu Missständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen ließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos möglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirksame Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu begründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.; 133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000 bekannt sein musste, versäumt.
21
d) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbesondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Verbindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie 87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie beschränken , nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei mehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbeziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken, getan.
22
2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).

III.


23
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 49/03 Verkündet am:
27. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer
GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den B eklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch , deren Gesellschafter der Beklagte war.
Die Klägerin gewährte der M. GmbH (im folgenden : GmbH) am 5. September 1997 ein von der D. bank refinanziertes sogenanntes Eigenkap italergänzungsdarlehen in Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte die GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Ge-
winnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des Darlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei Insolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 zum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besichern.
Nach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages unterzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin und die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgesehenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars.
In der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an sie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von 114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hi ergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Der Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvo rschrift des § 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zugang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Manifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen sei eine formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches Einverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten aufgefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des Darlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text
des Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei.
Die zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darl ehensvertrages vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zugute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 GmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter aufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigenkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte Hauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens nicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung keinen Sinn.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die al s Schuldbeitritt zu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und damit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) gewahrt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-
trennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht bejaht.

a) Zutreffend - und von der Revision nicht beansta ndet - hat das Berufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete Angebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten befindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsurkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 VerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankounterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor Wirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran nichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließenden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend bestimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von eine r formgerechten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegangen.
aa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung de r Klägerin war entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem Antra-
genden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Nach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Revision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der Klägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwischen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaft ungserklärung der Gesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaftungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkenntnis : Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, 1114).
Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch au s dem Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkludenter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der Schriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklärung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986, 1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - bei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Dieser ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher einem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders., Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30 ff.; Ulmer in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194).
bb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und der bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche Manifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob dies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert.
Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Anna hme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es damit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf (v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 12; Wagner-Wieduwilt
in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. Rdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheitlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin eine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, steht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten erklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die Unterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt der Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des Darlehensvertrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch g egen die Auslegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen der Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit Rücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und Revisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht ankommt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswort laut (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflichtungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Berufungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erloschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, daß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem Förderdarlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre für die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehensnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus dem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klausel : Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revision als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die Annahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden Haftung des Beklagten nicht.

b) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaft endem die aus der Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute kommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, 2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer Mitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts , daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätzlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät angenommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich verwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtsprechung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch in Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der für die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften ausgegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für die Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß die Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin absichern sollte.
Einen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit Rücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten Darlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im Rahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darlehensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers dienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst recht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden ebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, obwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicherheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die Sicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der vertraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von der Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es widerspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach denen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich erforderlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt (vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der Zuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen der Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die Rückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon profitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter.

c) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Be rufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Trans-
parenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausgereichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre können hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der Mithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kreditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn.

III.


Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweise n.
Nobbe Bungeroth Joeres Mayen RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 139/05 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung
)

a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schriftform
insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1
VerbrKrG.

b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die
Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt.

c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann
nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen
Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt,
durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zugang
der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und gewarnt
ist.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von Kreditzinsen.
2
DieBeklagtegewährte dem Kläger im Jahr 2000 zum Zweck eines Grundstückserwerbs einen Kredit über 4 Mio. DM. Dem lag zunächst ein Realkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des Klägers in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Exemplare eines vorbereiteten Vertragsformulars. Darin wurde der Kreditbetrag in drei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinssätzen und Zinsbindungs- fristen aufgeteilt. Der Kläger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser Formulare und sandte es per Post zurück. Die Beklagte nahm das Schriftstück nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Kläger eine Kopie davon per Telefax übermittelte, ist streitig. Der Kläger bediente die Darlehen bis zum Jahr 2002 und zahlte sie alsdann vorzeitig zurück.
3
Der Kläger fordert im Wege einer Teilklage über 34.000 € zuzüglich Zinsen die Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen mit der Begründung , der geänderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des § 4 VerbrKrG nicht genügt, so dass er in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in Höhe des gesetzlichen, nicht aber des vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begründet:
7
Die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt. Das gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserklärung per Telefon an den Kläger übermittelt habe. Ein Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annameerklärung gemäß § 151 BGB liege nicht vor. Der Schriftformverstoß sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt habe. Die Zielsetzung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verstöße gegen die Pflichtangaben des § 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich mangelhaften Erklärungsübersendung nicht ein. Da diese Auffassung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2004, 1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.


8
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung in den wesentlichen Punkten stand.
9
1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Einigung über die Änderung des ursprünglichen Kreditvertrages zustande gekommen. Der Kläger hat der Beklagten mit der Übersendung des von ihm unterzeichneten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss der Änderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch Übersendung des gegengezeichneten Vertragsformulars per Telefax, oder aber durch schlüssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des Klägers gemäß den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen hat.
10
Anders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Annahmeerklärung der Beklagten den Formerfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes genügte. Die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage eines Formverstoßes der vertraglichen Vereinbarung zu trennen (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 14).
11
2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn es sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen neuen eigenständigen Kreditvertrag, sondern um eine Änderung der Konditionen des Altvertrages bei fortbestehendem Kapitalnutzungsrecht des Klägers handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der Ursprungsvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfiel (Möller/ Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 492 Rdn. 9; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 20, 21; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13).
12
Die Änderungsvereinbarung genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig.
13
Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch Unterzeichnung desselben Vertragsformulars mit den erforderlichen Pflichtan- gaben ihre Vertragserklärung in der gebotenen Form gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erklärungen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschriebenen Form gemäß § 130 BGB zugehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 31). Das ist bei der Erklärung der Beklagten nicht der Fall; auch die von ihr behauptete Übermittlung per Telefax würde dem Formerfordernis nicht genügen (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 43; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 9; MünchKommBGB /Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 9; a.A. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 4 Rdn. 13).
14
Der Zugang einer formgültigen Annahmeerklärung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kläger nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Zugang der Beklagtenerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet, noch liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der Zugang einer schriftlichen Erklärung ohne (Original-)Unterschrift ausreichen würde. Die Vertragserklärung der Beklagten wurde nicht "mit Hilfe einer automatischen Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Dass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax übermittelt wurde, reicht nicht.
15
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber durch Inanspruchnahme des Kredits gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz ermäßigt hätte.
16
a) Trotz der unklaren Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG tritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform insgesamt vorliegt (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 9 Fn. 18; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , aaO § 6 Rdn. 5; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 8; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 8; Staudinger/KessalWulf , BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 14; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 15; a.A. OLG Brandenburg, OLGR 1995, 189, 190; Bender VuR 1991, 197, 198).
17
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines "Mangels nach Absatz 1", ohne insoweit zwischen den dort genannten Fehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschränkung der Heilung auf Fälle fehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung und Abgrenzung der nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten gegenüber § 6 Abs. 3 VerbrKrG. § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine Kreditverträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, während Abs. 3 für Teilzahlungsgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt (vgl. Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 6 Rdn. 295; v. Rottenburg, aaO).
18
Dass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch "Inanspruchnahme des Kredits" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kläger. Die Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem formwidrigen Vertragsschluss zusammen (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 50 und Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 22 zur Prolongation; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 20 Rdn. 24).
19
Eine b) Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
20
aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und gegebenenfalls welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages "insgesamt" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG knüpfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen einzelner Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an.
21
Instanzgerichten Von wurde bislang wiederholt entschieden, die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem Fall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin WM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.). Hierfür spreche zudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion (OLG München ZIP 2005, 160, 162).
22
Schrifttum Im wird eine entsprechende Anwendung bzw. erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen Ursache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten (siehe v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 20 f., 72). Überwiegend wird hingegen darauf abgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden Formverstoß (auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforderlicher Angaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine Verletzung der Schriftform insgesamt auch sämtliche Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen könne, wie z.B. im Fall eines mündlichen Vertragsschlusses (so Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 Rdn. 44; Ulmer, in: MünchKommBGB, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 26 sowie in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 18; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 25).
23
EinedritteAuffassung schließlich stellt lediglich darauf ab, ob über die jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichgültig in welcher Form - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall sollen die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen, nicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollständig ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet wurde (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 105 Rdn. 155).
24
Die bb) nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel differenzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf sämtliche Fälle der insgesamt fehlenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum für eine erweiternde Auslegung der Bestimmung noch für ihre entsprechende Anwendung.
25
(1) Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten ein, wenn bestimmte Angaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssen, "fehlen" bzw. "nicht angegeben" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben bezweckte Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33). Der Kreditnehmer soll die Möglichkeit haben, eine sachgerechte Entscheidung auf gesicherter Basis für oder gegen die Kreditaufnahme zu fällen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Erklärung des Verbrauchers formgültig alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enthält. Die Förmlichkeit der Erklärung des Kreditgebers ist für den Schutz des Verbrauchers vor riskanten oder übereilten Entscheidungen weniger relevant.
26
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der Erklärung des Verbrauchers und nicht (auch) in der Erklärung des Kreditge- bers enthalten sein müssen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 19; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 58). Zudem bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgebererklärung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kreditnehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern und die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus anzusehen wäre (Begr. RegE BTDrucks. 12/1836 S. 15; Bericht BT-Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/4526 abgedr. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 151 BGB entschieden, dass der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerklärung nicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).
27
Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enthält ein abgestuftes , an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift ausgerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewissermaßen "fehlerkongruent" gestaltet ist (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 1, 5; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 96; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 6 Rdn. 6; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 2; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 3). Danach zieht nicht jeder Formverstoß auch eine Sanktion nach sich, sondern Verstöße , die für den Verbraucherschutz von geringerem Gewicht sind, bleiben ohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des Kreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des Kredit- gebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Dem entspräche es nicht, dem Kreditgeber in bestimmten Fällen eine Sanktion generell und unabhängig davon aufzuerlegen , ob die schützenswerten Interessen des Verbrauchers überhaupt relevant beeinträchtigt wurden.
28
(2)DieseDifferenz ierung nach dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses und der Relevanz des jeweiligen Formverstoßes ist auch in den Fällen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch dort ist darauf abzustellen, ob der Verstoß gegen die Schriftform zu einer unzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers entsprechend den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten Fällen geführt hat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des Verbrauchers nicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in einer einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), nur mündlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unterschrift (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 36) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung von Drescher (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die Parteien sich über die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben. Durch die bloße Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erklärung werden ihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserklärung deutlich vor Augen geführt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die Sanktionsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn der Formverstoß allein in der formungültig abgegebenen oder zugegangenen Erklärung des Kreditgebers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und Warnung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den Zugang der Kreditgebererklärung - durch seine eigene formgültige Erklärung hinreichend gewährleistet.
29
(3) Eine solche Differenzierung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl Nr. L 42 vom 12. Februar 1987).
30
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bedürfen Kreditverträge der Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse Pflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die nähere Ausgestaltung der Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des § 126 BGB gleichzusetzen, sondern eher als "Schriftlichkeit" des Vertrages zu verstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Vertragserklärungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden sind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben.
31
Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverstößen beschränkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mitgliedstaaten , sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende Sanktio- nen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucherschutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch keinen Verstoß gegen die Richtlinie dar, Formverstöße unsanktioniert zu lassen, bei denen der Schutz des Verbrauchers trotz des Verstoßes ausreichend gewahrt ist (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 5). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht auf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwächer sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale Pflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90 und C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale deutsche Recht enthält nämlich neben der von der Revision allein angeführten Vorschrift des § 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine Heilung formnichtiger Geschäfte durch Vollzug sanktionslos eintritt (siehe §§ 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB).
32
cc) Da hier eine formgültige Vertragserklärung des Klägers mit allen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag, der Kläger über alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert und ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages durch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt.

III.


33
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 331/10 Verkündet am:
25. Oktober 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1
Zur Formwirksamkeit einer Mithaftungsübernahme (im Anschluss an BGH, Urteil vom
27. April 2004 - XI ZR 49/03).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 331/10 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG in Anspruch, deren Kommanditistin die Beklagte war.
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der L. GmbH & Co. KG (im Fol- genden: L. KG) über deren Hausbank, die B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des Darlehensvertrages gemachten Richtlinie für das Eigenkapitalhilfe-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) - Programmrichtlinie - heißt es: "Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehmens stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der Eigenkapitalhilfe durch quotale selbstschuldnerische Haftung oder auf andere geeignete Weise dar."
3
Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22. November 1994 jeweils auf Seite 8 drei Ausfertigungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der Mithaftungserklärung und der Programmrichtlinie an die B. GmbH zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengeöst waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte unterzeichnete am 30. November 1994 die auf Seite 11 befindliche Erklärung, als Gesellschafterin der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der L. KG aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 2,37% zu übernehmen. Am 1. Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der L. KG den Darlehensvertrag auf Seite 8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie bestimmten Vertragsexemplare zurück. Nachdem über das Vermögen der L. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die B. GmbH im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser Zeit mit 1.448.440 DM (740.575,61 €) valutierte, und forderte die Beklagte in der Folge unter Hinweis auf ihre Mithaftungserklärung zur Zahlung eines anteiligen Betrages auf.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines der Quote von 2,37% (17.551,64 €) entsprechenden Teils des Darlehens gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3 € vorgerichtlicher Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Mithaftungserklärung zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG genüge und daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Mithaftungserklärungen im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auf Seiten der Beklagten erfüllt sei. Das durch Ösung miteinander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehme. Daran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der Bankvertreter befindlichen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Programmrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung auch der Schuldbeitrittserklärungen. Zudem befänden sich die Unterschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der Mithaftungserklärungen , sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeutigen, auf den jeweiligen Schuldbeitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem Dritten - der Bank - zu übernehmen.

II.

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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus § 607 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB aF gegen die Beklagte infolge der gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG formwirksamen Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlung eines ihrer Quote von 2,37% entsprechenden Teils des offenen Darlehensbetrages in Höhe von 17.551,64 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Schuldbeitritt das Verbraucherkreditgesetz angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich - wie hier - bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 mwN). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die L. KG das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 mwN). Danach war die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH & Co. KG keine unternehmerische Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18).
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2. Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von der Beklagten am 30. November 1994 auf Seite 11 des Darlehensvertrages abgegebene Mithaftungserklärung erfülle die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.).
12
Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations- und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretenden unterzeichnete Mithaftungserklärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Das ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
13
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten unterschriebene Mithaftungserklärung im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem - die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthaltenden - Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
14
3. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertragserklärung der Bank - anders als bei einem Darlehensvertrag (hierzu Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, BGHZ 165, 213, 216) - überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG.
15
a) Falsch ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Mithaftungserklärung der Beklagten sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuldbeitritts , das die Klägerin mit der Unterschrift ihrer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der Mithaftungserklärung der Beklagten liegt, handelt es sich bei ihr - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme.
16
b) Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den Gesellschaftern angetragene Mithaftungsübernahme.
17
aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet. Während dort die Mithaftungserklärung von der klagenden Bank angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitritts an die Beklagte ab, das diese sodann - formwirksam (dazu oben 2.) - annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der Formwirksamkeit auch der Erklärung der Bank. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehenen Seiten für die Abgabe der Mithaftungserklärungen durchpaginierte Darlehensvertrag nicht nur mit den Haftungserklärungen selbst, sondern auch mit der in Nr. 9.1 (Seite 7) in Bezug genommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in Nr. 5 e) der Programmrichtlinie als mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehensgewährung an die L. KG gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldnerischen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Insoweit ist der Sachverhalt identisch mit demjenigen , der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr. 5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.
18
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 53 f.), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB fordert, dass diese die Urkunde räumlich abschließt , also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite 8 des Darlehensvertrags enthaltene Unterschrift der Klägerin die Schriftform hinsichtlich der auf Seite 10 und 11 vorgesehenen Mithaftungserklärungen der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des § 126 BGB durch die in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.) enthaltene und zum 1. Mai 1993 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im Korrespondenzweg zu erleichtern und den durch das oft mehrfache Hin- und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkunde verursachten Aufwand zu redu- zieren (BT-Drucks. 12/4526, S. 13), wurde im neu eingefügten Satz 2 der Vorschrift abweichend von § 126 BGB die Möglichkeit geschaffen, Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den Informationsanspruch des Verbrauchers zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/4526, S. 13). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch die Beklagte befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt der Beklagten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgängerfassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) maßgeblich war.
19
cc) Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich damit zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in derartigen Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der Mithaftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der darlehensnehmenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unterzeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für die Beklagte offengelegt waren -, als auch ein Angebot an die Beklagte auf Abschluss eines Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditvertrag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) abgegeben. Für die Beklagte konnte damit unabhängig davon, auf welcher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sie für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem Darlehensgläubiger übernahm.

III.

20
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 5 O 166/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 2 U 27/09 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.