Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2005 - XI ZR 139/05

published on 06/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2005 - XI ZR 139/05
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Landgericht Frankfurt am Main, 25 O 191/03, 05/03/2004
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 106/04, 20/04/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 139/05 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung
)

a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schriftform
insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1
VerbrKrG.

b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die
Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt.

c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann
nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen
Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt,
durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne förmlichen Zugang
der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und gewarnt
ist.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von Kreditzinsen.
2
DieBeklagtegewährte dem Kläger im Jahr 2000 zum Zweck eines Grundstückserwerbs einen Kredit über 4 Mio. DM. Dem lag zunächst ein Realkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des Klägers in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Exemplare eines vorbereiteten Vertragsformulars. Darin wurde der Kreditbetrag in drei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinssätzen und Zinsbindungs- fristen aufgeteilt. Der Kläger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser Formulare und sandte es per Post zurück. Die Beklagte nahm das Schriftstück nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Kläger eine Kopie davon per Telefax übermittelte, ist streitig. Der Kläger bediente die Darlehen bis zum Jahr 2002 und zahlte sie alsdann vorzeitig zurück.
3
Der Kläger fordert im Wege einer Teilklage über 34.000 € zuzüglich Zinsen die Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen mit der Begründung , der geänderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des § 4 VerbrKrG nicht genügt, so dass er in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in Höhe des gesetzlichen, nicht aber des vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begründet:
7
Die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt. Das gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserklärung per Telefon an den Kläger übermittelt habe. Ein Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annameerklärung gemäß § 151 BGB liege nicht vor. Der Schriftformverstoß sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt habe. Die Zielsetzung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verstöße gegen die Pflichtangaben des § 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich mangelhaften Erklärungsübersendung nicht ein. Da diese Auffassung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2004, 1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.


8
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung in den wesentlichen Punkten stand.
9
1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Einigung über die Änderung des ursprünglichen Kreditvertrages zustande gekommen. Der Kläger hat der Beklagten mit der Übersendung des von ihm unterzeichneten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss der Änderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch Übersendung des gegengezeichneten Vertragsformulars per Telefax, oder aber durch schlüssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des Klägers gemäß den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entgegengenommen hat.
10
Anders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Annahmeerklärung der Beklagten den Formerfordernissen des Verbraucherkreditgesetzes genügte. Die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage eines Formverstoßes der vertraglichen Vereinbarung zu trennen (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 14).
11
2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn es sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen neuen eigenständigen Kreditvertrag, sondern um eine Änderung der Konditionen des Altvertrages bei fortbestehendem Kapitalnutzungsrecht des Klägers handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der Ursprungsvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfiel (Möller/ Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 492 Rdn. 9; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 20, 21; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13).
12
Die Änderungsvereinbarung genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig.
13
Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch Unterzeichnung desselben Vertragsformulars mit den erforderlichen Pflichtan- gaben ihre Vertragserklärung in der gebotenen Form gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erklärungen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschriebenen Form gemäß § 130 BGB zugehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 31). Das ist bei der Erklärung der Beklagten nicht der Fall; auch die von ihr behauptete Übermittlung per Telefax würde dem Formerfordernis nicht genügen (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 43; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 9; MünchKommBGB /Ulmer, 4. Aufl. § 492 BGB Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 9; a.A. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 13; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 4 Rdn. 13).
14
Der Zugang einer formgültigen Annahmeerklärung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kläger nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Zugang der Beklagtenerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet, noch liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der Zugang einer schriftlichen Erklärung ohne (Original-)Unterschrift ausreichen würde. Die Vertragserklärung der Beklagten wurde nicht "mit Hilfe einer automatischen Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Dass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax übermittelt wurde, reicht nicht.
15
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber durch Inanspruchnahme des Kredits gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz ermäßigt hätte.
16
a) Trotz der unklaren Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG tritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform insgesamt vorliegt (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 9 Fn. 18; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , aaO § 6 Rdn. 5; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 8; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 8; Staudinger/KessalWulf , BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 14; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 15; a.A. OLG Brandenburg, OLGR 1995, 189, 190; Bender VuR 1991, 197, 198).
17
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines "Mangels nach Absatz 1", ohne insoweit zwischen den dort genannten Fehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschränkung der Heilung auf Fälle fehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung und Abgrenzung der nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten gegenüber § 6 Abs. 3 VerbrKrG. § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine Kreditverträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, während Abs. 3 für Teilzahlungsgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt (vgl. Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 6 Rdn. 295; v. Rottenburg, aaO).
18
Dass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch "Inanspruchnahme des Kredits" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kläger. Die Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem formwidrigen Vertragsschluss zusammen (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 50 und Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 22 zur Prolongation; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 20 Rdn. 24).
19
Eine b) Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
20
aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und gegebenenfalls welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages "insgesamt" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG knüpfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen einzelner Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an.
21
Instanzgerichten Von wurde bislang wiederholt entschieden, die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem Fall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin WM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.). Hierfür spreche zudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion (OLG München ZIP 2005, 160, 162).
22
Schrifttum Im wird eine entsprechende Anwendung bzw. erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen Ursache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten (siehe v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 20 f., 72). Überwiegend wird hingegen darauf abgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden Formverstoß (auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforderlicher Angaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine Verletzung der Schriftform insgesamt auch sämtliche Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen könne, wie z.B. im Fall eines mündlichen Vertragsschlusses (so Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 Rdn. 44; Ulmer, in: MünchKommBGB, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 26 sowie in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 18; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 25).
23
EinedritteAuffassung schließlich stellt lediglich darauf ab, ob über die jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichgültig in welcher Form - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall sollen die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen, nicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollständig ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet wurde (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 105 Rdn. 155).
24
Die bb) nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel differenzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf sämtliche Fälle der insgesamt fehlenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum für eine erweiternde Auslegung der Bestimmung noch für ihre entsprechende Anwendung.
25
(1) Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten ein, wenn bestimmte Angaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssen, "fehlen" bzw. "nicht angegeben" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben bezweckte Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33). Der Kreditnehmer soll die Möglichkeit haben, eine sachgerechte Entscheidung auf gesicherter Basis für oder gegen die Kreditaufnahme zu fällen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Erklärung des Verbrauchers formgültig alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enthält. Die Förmlichkeit der Erklärung des Kreditgebers ist für den Schutz des Verbrauchers vor riskanten oder übereilten Entscheidungen weniger relevant.
26
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der Erklärung des Verbrauchers und nicht (auch) in der Erklärung des Kreditge- bers enthalten sein müssen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 19; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 58). Zudem bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgebererklärung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kreditnehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern und die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus anzusehen wäre (Begr. RegE BTDrucks. 12/1836 S. 15; Bericht BT-Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/4526 abgedr. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 151 BGB entschieden, dass der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerklärung nicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383).
27
Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enthält ein abgestuftes , an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift ausgerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewissermaßen "fehlerkongruent" gestaltet ist (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 1, 5; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 96; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 6 Rdn. 6; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 2; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 3). Danach zieht nicht jeder Formverstoß auch eine Sanktion nach sich, sondern Verstöße , die für den Verbraucherschutz von geringerem Gewicht sind, bleiben ohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des Kreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des Kredit- gebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Dem entspräche es nicht, dem Kreditgeber in bestimmten Fällen eine Sanktion generell und unabhängig davon aufzuerlegen , ob die schützenswerten Interessen des Verbrauchers überhaupt relevant beeinträchtigt wurden.
28
(2)DieseDifferenz ierung nach dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses und der Relevanz des jeweiligen Formverstoßes ist auch in den Fällen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch dort ist darauf abzustellen, ob der Verstoß gegen die Schriftform zu einer unzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers entsprechend den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten Fällen geführt hat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des Verbrauchers nicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in einer einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), nur mündlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unterschrift (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 36) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung von Drescher (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die Parteien sich über die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben. Durch die bloße Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erklärung werden ihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserklärung deutlich vor Augen geführt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die Sanktionsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn der Formverstoß allein in der formungültig abgegebenen oder zugegangenen Erklärung des Kreditgebers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und Warnung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den Zugang der Kreditgebererklärung - durch seine eigene formgültige Erklärung hinreichend gewährleistet.
29
(3) Eine solche Differenzierung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl Nr. L 42 vom 12. Februar 1987).
30
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bedürfen Kreditverträge der Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse Pflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die nähere Ausgestaltung der Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des § 126 BGB gleichzusetzen, sondern eher als "Schriftlichkeit" des Vertrages zu verstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Vertragserklärungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden sind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben.
31
Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverstößen beschränkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mitgliedstaaten , sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende Sanktio- nen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucherschutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch keinen Verstoß gegen die Richtlinie dar, Formverstöße unsanktioniert zu lassen, bei denen der Schutz des Verbrauchers trotz des Verstoßes ausreichend gewahrt ist (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 5). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht auf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwächer sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale Pflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90 und C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale deutsche Recht enthält nämlich neben der von der Revision allein angeführten Vorschrift des § 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine Heilung formnichtiger Geschäfte durch Vollzug sanktionslos eintritt (siehe §§ 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB).
32
cc) Da hier eine formgültige Vertragserklärung des Klägers mit allen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag, der Kläger über alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert und ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages durch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt.

III.


33
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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Annotations

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.