Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Juli 2017 - 2 VAs 15/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0720.2VAS15.17.00
20.07.2017

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Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 27. Mai 2015, rechtskräftig seit dem 15. Juli 2015, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit jeweils drei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt ...[Z] verbüßt. Die Reststrafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt am 25. April 2017 ist rechtskräftig abgelehnt. Das Strafende ist auf den 15. Juni 2018 notiert.

2

Seinen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Drogenentwöhnungsbehandlung lehnte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Bescheid vom 18. April 2017 ab, weil die Tat nicht ursächlich auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers zurückgehe. Solches ergebe sich weder aus den Urteilsgründen noch stehe es sonst fest. Nach den Ausführungen des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen sei die bei der Tat gezeigte Aggressivität Ausdruck der Grundpersönlichkeit und nicht der Wirkungen zuvor konsumierter Betäubungsmittel. Dementsprechend habe das Gericht erster Instanz die notwendige Zustimmung verweigert. Außerdem liege die erforderliche Kostenzusage nicht vor.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 24. April 2017, die von seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. April 2017 wiederholt wurde, hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Bescheid vom 23. Mai 2017, dem Verfahrensbevollmächtigten per Telefax zugegangen am 24. Mai 2017, unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids als unbegründet zurückgewiesen.

4

Am 24. Mai 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach per Telefax die inzwischen vorliegende Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers vom 17. Mai 2017 vorgelegt.

5

Gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hat der Antragsteller mit am 14. Juni 2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Telefax vom 7. Juli 2017 hat dieser ein Schreiben der Fachklinik ...[Y] vom selben Tag vorgelegt, wonach der Antragsteller am 3. August 2017 dort aufgenommen werden kann; auch eine frühere Aufnahme sei möglich.

II.

6

Der gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthafte und - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Der die Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnende Bescheid der Staatsanwaltschaft Mainz vom 18. April 2017 in der Form des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Mai 2017 hält der Überprüfung stand, auch wenn der Versagungsgrund fehlender Kostenübernahmezusage, auf den die Ablehnung nur hilfsweise gestützt ist, inzwischen entfallen ist.

8

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Da der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die Entschließung der Vollstreckungsbehörde nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (vgl. dazu Senat, 2 VAs 3/17 v. 30.03.2017; 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; 2 VAs 15/14 v. 21.08.2014; OLG Saarbrücken, Beschl. VAs 29/16 v. 08.12.2016, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 17). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7 m.w.N.).

9

Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers unterstellt, fehlt es jedenfalls an dem von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls verneinten Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Drogenabhängigkeit und der Straftat, die dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Mai 2015 zugrunde liegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Grenzen des ihr hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG bestehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten, indem sie unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ausgeführt hat, dass sich die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat weder aus den Urteilsgründen ergibt und auch sonst nicht feststeht. Denn nach den Ausführungen des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen, sei die bei der Tat gezeigte Aggressivität Ausdruck der Grundpersönlichkeit des Antragstellers und nicht der Wirkungen zuvor konsumierter Betäubungsmittel.

10

Damit werden die Grenzen des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Urteilsfeststellung, es liege keine Betäubungsmittelabhängigkeit oder Kausalität vor, zwar lediglich eine widerlegliche Vermutung darstellt (vgl. OLG Oldenburg, 1 VAs 13/00 v. 07.06.2000, juris Rn. 7, StV 2001, 467; OLG Karlsruhe, 2 VAs 2/09 v. 19.02.2009, juris Rn. 7, StraFo 2009, 470; 2 VAs 11-12/14 v. 17.11.2014, juris Rn. 30; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35 Rn. 49). Stützen sich aber die gerichtlichen Feststellungen auf das Gutachten eines Sachverständigen und eine eingehende Erörterung des Vorlebens des Verurteilten, wird ein Abweichen von dem Urteil kaum je in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 525; OLG Stuttgart NStZ 1999, 626; KPV-Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 35 Rn. 92; Weber aaO Rn. 50). So liegt der Fall hier. Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ...[A] ist die bei der Tat gezeigte Aggressivität des vielfach wegen Körperverletzungsdelikten und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes vorbestraften Verurteilten, der am 15. Januar 2015 seine getrennt lebende Ehefrau, eine Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes und eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes mit einer Schreckschusswaffe bedrohte, die Frauen durch Fesselung etwa drei Stunden lang der Freiheit beraubte, seiner Ehefrau mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und die mit Reizgaspatronen geladene Waffe nahe an ihrem Gesicht abfeuerte, so dass sie Atemnot bekam und ihre Augen brannten, nicht Ausdruck der Wirkungen des unmittelbar vor der Tat konsumierten Alkohols und des halben Haschischjoints oder des in der Nacht zuvor konsumierten Amphetamins, sondern seiner Grundpersönlichkeit (UA S. 5, 6). Die Wirkung des Amphetamins hatte nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits nachgelassen und für Wirkungen des Haschischs fehlte es an Anhaltspunkten (aaO). Die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten, dass die Ausführungen zur fehlenden Ursächlichkeit des Amphetaminkonsums nicht überzeugen könnten, weil bekannt sei, „dass Amphetamin bei abnehmender psychoaktiver Wirkung … eine aggressive Wirkung hat“ (Antragsschrift S. 3) und der Sachverständige selbst ausgeführt habe, dass Haschisch zu verstärktem Aggressionsverhalten führen könne, verfängt nicht. Der Sachverständige hat sich mit der Wirkung beider Substanzen auseinandergesetzt, jedoch im konkreten Fall keine stoffspezifischen Indizien (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 26a mwN) für den Einfluss auf die Tatbegehung vorgefunden.

11

Auch außerhalb des Urteils haben sich keine Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Tat ergeben. Im Gegenteil: Die Anstaltspsychologin ist in ihrer Stellungnahme zur bedingten Entlassung zu derselben Einschätzung wie der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige gelangt, dass nämlich nicht die Drogensucht ausschlaggebender Faktor für die Gewaltproblematik und die Straftaten, sondern die Aggressions- bzw. Gewaltproblematik als eigenständig und vordergründig einzuschätzen ist (Stellungnahme der JVA ... [Z] v. 07.12.2016, S. 2, VH Bl. 75 <76>).

12

Bei dieser Sachlage ist die Verneinung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu beanstanden. Denn die Drogensucht des Antragstellers ist nicht Bedingung, sondern lediglich Begleiterscheinung seiner Straftat (Senat, 2 VAs 24/16 v. 10.01.2017; KG, 1 VAs 44/07 v. 31.08.2007, juris Rn. 8, NStZ-RR 2008, 185; OLG Hamm, 1 VAs 21/14 v. 18.06.2014, juris Rn. 20; OLG München, 4 VAs 14/08 v. 30.05.2008, juris Rn. 12; Peglau jurisPR-StrafR 2/2015 Anm. 1). Damit liegt auch eine Mitursächlichkeit nicht vor (Senat aaO).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG iVm Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3 Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 VAs 24/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig. 2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten. Gründe   I. 1 De

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 VAs 21/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.12.2007
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Juli 2017 - 2 VAs 15/17.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten X auf gerichtliche Entscheidung vom 11. April 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 23. Januar 2018 - 760 VRs 240 Js 27523/16 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft

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(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Tenor

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller stellte mit am 04.05.2016 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben Antrag nach § 27 EGGVG, da in den Verfahren des Landgerichts A 7 StVK 82/15, 7 StVK 144/15, 7 StVK 188/15 und 7 StVK 395/15 nicht innerhalb von drei Monaten über seinen unter dem 26.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenerlass entschieden worden sei. Das Landgericht A teilte mit Schreiben vom 23.06.2016 mit, dass in den Verfahren 7 StVK 82/15 und 7 StVK 188/15 eine vollständige Löschung der Sollstellungen erfolgt sei, nachdem den Erinnerungen des Antragstellers stattgegeben worden war, was ihm durch Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt worden sei; seine Anträge auf Kostenerlass seien unter dem 14.12.2014 gestellt worden. Über die in den beiden weiteren Verfahren eingelegten Erinnerungen sei noch nicht entschieden worden; sofern ihnen nicht stattgegeben werde, werde anschließend über die Anträge auf Kostenerlass entschieden werden. In der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 11.07.2016 trägt dieser vor, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen vollständig befriedigt, jedoch nicht zurückbezahlt worden; er fordere daher das Geld zurück. Die beiden (weiteren) Erinnerungen seien zwischenzeitlich unter dem 29.06.2016 zurückgewiesen worden.
II.
1. Der Strafsenat ist für die Entscheidung sachlich nicht zuständig, da § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegt.
Gegenstand des Antrages sind - so das Vorbringen - nicht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass (vgl. § 9 Abs. 2 LJKG bzw. §§ 59, 79 LHO). Die Entscheidung über einen Kostenerlassantrag stellt einen Verwaltungsakt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar; der Anwendungsbereich wird eröffnet für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die beim Vollzug jeglicher Kostenvorschriften ergehen, sei es bei gerichtlichen Verfahren oder - wie vorliegend - bei Verfahren der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Papst, 4. Aufl. 2013, EGGVG § 30a Rn. 5; Korintenberg/Fackelmann, 15. Aufl. 2015, EGGVG § 30a Rn. 10). Die Vorschrift stellt eine umfassende (subsidiäre) Auffangregelung für den gesamten Gerichtskostenbereich dar; sie geht als speziellere Norm den §§ 23 ff. EGGVG vor (Korintenberg/Fackelmann, aaO, Rn. 1).
Die Zuständigkeit des Strafsenats wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach § 27 EGGVG handelt. Zwar erfasst § 30a Abs. 1 EGGVG vom Wortlaut her lediglich bereits erlassene Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen sind jedoch im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG heranzuziehen (MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 10); mithin wird auch eine Entscheidung nach § 27 EGGVG erfasst. Eine Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht bei verbeschiedenen und Oberlandesgericht bei innerhalb von drei Monaten nicht verbeschiedenen Anträgen) widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber bei Kostenjustizverwaltungsakten getroffenen (Sonder-)Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen der größeren Sachnähe (vgl. MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 8).
2. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat, sachlich zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Da die Landesoberkasse den Sitz in Karlsruhe hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 17a Abs. 2 GVG, 83 VwGO an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen; der Sitz der für die Justiz zuständigen - bloßen - Außenstelle in Metzingen (Bezirk des Amtsgerichts Bad Urach) ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich (vgl. auch BGHSt 28, 135 zu § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG entsprechend).
4. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2016 vorträgt, zwei der Forderungen seien trotz Aufhebung der Kostenansätze durch Pfändung in das Hausgeld vollstreckt worden, wird das Landgericht A eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Tenor

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller stellte mit am 04.05.2016 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben Antrag nach § 27 EGGVG, da in den Verfahren des Landgerichts A 7 StVK 82/15, 7 StVK 144/15, 7 StVK 188/15 und 7 StVK 395/15 nicht innerhalb von drei Monaten über seinen unter dem 26.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenerlass entschieden worden sei. Das Landgericht A teilte mit Schreiben vom 23.06.2016 mit, dass in den Verfahren 7 StVK 82/15 und 7 StVK 188/15 eine vollständige Löschung der Sollstellungen erfolgt sei, nachdem den Erinnerungen des Antragstellers stattgegeben worden war, was ihm durch Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt worden sei; seine Anträge auf Kostenerlass seien unter dem 14.12.2014 gestellt worden. Über die in den beiden weiteren Verfahren eingelegten Erinnerungen sei noch nicht entschieden worden; sofern ihnen nicht stattgegeben werde, werde anschließend über die Anträge auf Kostenerlass entschieden werden. In der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 11.07.2016 trägt dieser vor, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen vollständig befriedigt, jedoch nicht zurückbezahlt worden; er fordere daher das Geld zurück. Die beiden (weiteren) Erinnerungen seien zwischenzeitlich unter dem 29.06.2016 zurückgewiesen worden.
II.
1. Der Strafsenat ist für die Entscheidung sachlich nicht zuständig, da § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegt.
Gegenstand des Antrages sind - so das Vorbringen - nicht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass (vgl. § 9 Abs. 2 LJKG bzw. §§ 59, 79 LHO). Die Entscheidung über einen Kostenerlassantrag stellt einen Verwaltungsakt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar; der Anwendungsbereich wird eröffnet für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die beim Vollzug jeglicher Kostenvorschriften ergehen, sei es bei gerichtlichen Verfahren oder - wie vorliegend - bei Verfahren der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Papst, 4. Aufl. 2013, EGGVG § 30a Rn. 5; Korintenberg/Fackelmann, 15. Aufl. 2015, EGGVG § 30a Rn. 10). Die Vorschrift stellt eine umfassende (subsidiäre) Auffangregelung für den gesamten Gerichtskostenbereich dar; sie geht als speziellere Norm den §§ 23 ff. EGGVG vor (Korintenberg/Fackelmann, aaO, Rn. 1).
Die Zuständigkeit des Strafsenats wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach § 27 EGGVG handelt. Zwar erfasst § 30a Abs. 1 EGGVG vom Wortlaut her lediglich bereits erlassene Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen sind jedoch im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG heranzuziehen (MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 10); mithin wird auch eine Entscheidung nach § 27 EGGVG erfasst. Eine Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht bei verbeschiedenen und Oberlandesgericht bei innerhalb von drei Monaten nicht verbeschiedenen Anträgen) widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber bei Kostenjustizverwaltungsakten getroffenen (Sonder-)Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen der größeren Sachnähe (vgl. MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 8).
2. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat, sachlich zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Da die Landesoberkasse den Sitz in Karlsruhe hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 17a Abs. 2 GVG, 83 VwGO an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen; der Sitz der für die Justiz zuständigen - bloßen - Außenstelle in Metzingen (Bezirk des Amtsgerichts Bad Urach) ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich (vgl. auch BGHSt 28, 135 zu § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG entsprechend).
4. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2016 vorträgt, zwei der Forderungen seien trotz Aufhebung der Kostenansätze durch Pfändung in das Hausgeld vollstreckt worden, wird das Landgericht A eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.