Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 OLG 4 Ss 54/17
Gericht
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 15. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Andernach zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Strafrichterin des Amtsgerichts Andernach verurteilte den Angeklagten am 15. Februar 2017 wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.
- 2
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde (UA S 2 f.):
- 3
„Der Angeklagte lebte vom 01.05.2015 bis zum 28.10.2015 in der Einrichtung der B. B. in S.. An einem nicht genau bekannten Tag im Mai 2015 lud er die Zeugin V. W., eine Mitbewohnerin der Einrichtung, in sein Zimmer ein. Die Zeugin kannte den Angeklagten aus dem Klinikalltag. Die Zeugin W., die nicht sehr groß ist, versuchte auf das hohe Bett des Angeklagten zu springen. Sie sprang bäu(ch)lings auf das Bett des Angeklagten. Der Angeklagte setzte sich auf ihren Rücken und erklärte ihr, er wolle sie massieren. Die Zeugin W. teilte dem Angeklagten mit, dass sie das nicht wolle. Sie wollte aufstehen und zappelte solange, bis der Angeklagte von ihrem Rücken bzw. Oberschenkel herunter kletterte. Die Zeugin W. setzte sich auf den Bettrand, der Angeklagte setzte sich neben sie.
- 4
Er fasste (der) Zeugin über der Kleidung in den Schritt, berührte ihre Scheide. (Die) Zeugin, der dies unangenehm war, schlug seine Hände weg. Anschließend nahm er eine Hand der Zeugin und legte diese über seine Hose an seinen erigierten Penis. Die Zeugin zog die Hand weg, stand auf und verließ das Zimmer.“
- 5
In der Anklageschrift war der Sachverhalt als zwei Taten im materiellrechtlichen Sinn (§ 53 StGB) gewertet worden, und zwar der erste Teil als Nötigung (§ 240 StGB) und der zweite Teil als Beleidigung (§ 185 StGB).
- 6
Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, nichts getan zu haben, womit die Zeugin nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sie nicht gegen ihren Willen an der Scheide berührt und auch nicht ihre Hand über der Kleidung an seinen Penis geführt. Das Amtsgericht hat die Feststellungen allein auf die Angaben der Zeugin W. gestützt und dazu folgendes ausgeführt (UA S. 3):
- 7
„Demgegenüber hat die Zeugin V. W. glaubhaft bekundet, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie festgestellt. Sie konnte sich an die Situation gut erinnern und hat ohne jeglichen Belastungseifer die Vorkommnisse geschildert. Auch wenn sie sich hinsichtlich der Kleidung des Angeklagten abweichend zu ihren Angaben bei der Polizei geäußert hat, ändert dies an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage nichts. Der Vorfall ist schon über ein Jahr her, so dass die Erinnerung zu solchen Fragen durchaus verwischt sein kann.
- 8
Dennoch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte gegen den erklärten und erkennbaren Willen der Zeugin diese bestreichelt hat und die Hand der Zeugin an seinen erigierten Penis gelegt hat.“
- 9
Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger am 16. Februar Berufung eingelegt. Nachdem das schriftliche Urteil am 6. März 2017 dem Pflichtverteidiger zugestellt worden war (Bl. 133R, 137 d.A.), hat dieser mit dem am 28. März 2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2017 das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und gestützt auf die allgemeine Sachrüge Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts beantragt (Bl. 151 d.A.).
II.
- 10
Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte und begründete Sprungrevision des Angeklagten hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
- 11
1. Die Feststellungen tragen bereits nicht den Schuldspruch wegen Nötigung. Sie belegen auch keinen anderen Straftatbestand.
- 12
a) Da eine Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht festgestellt ist, könnten die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt hätte. Das ist für beide Handlungsteile nicht festgestellt.
- 13
Was den ersten Teil des Geschehens anbelangt, kann Gewalt im Sinne einer Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zwar darin gesehen werden, dass der Angeklagte sich auf die bäuchlings auf dem Bett liegende Zeugin setzte. In diesem Zeitpunkt lag aber noch kein Nötigen vor. „Nötigen“ ist ein Rechtsbegriff, der einen tatsächlichen Handlungszusammenhang wertet; er setzt voraus, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, d.h. sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Dies setzt voraus, dass ein entgegenstehender Wille vorhanden ist. Wer keinen Willen zu einem bestimmten Verhalten hat, kann nicht zum gegenteiligen Verhalten gezwungen werden (OLG Brandenburg, 1 Ss 70/09 v. 28.10.2009, juris Rn. 14; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 240 Rn. 4). Daher scheiden überraschende, lediglich „überrumpelnde“ Handlungen aus, auch wenn die betroffene Person sie nicht will (OLG Brandenburg aaO; OLG München, 5 St RR 180/08 v. 20.10.2008, juris Rn. 18; zu §§ 177, 178 StGB a.F.: BGHSt 31, 76, 77; Fischer aaO § 177 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier. Für den Zeitraum, nachdem die Zeugin geäußert hatte, dass sie nicht massiert werden wolle, hat das Amtsgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte weiterhin auf ihr sitzen geblieben ist und sie massiert hat oder sie auch nur durch Sitzenbleiben daran gehindert hat, sich aufzusetzen, obwohl er erkannt hatte, dass sie aufstehen wollte.
- 14
Im zweiten Handlungsteil ist schon keine Gewaltanwendung i. S. d. § 240 Abs. 1 StGB festgestellt. Das bloße „Führen der Hand“ an den erigierten Penis ist keine Gewalt, wenn hierdurch kein körperlicher Zwang ausgeübt wird (BGH, 2 StR 318/13 v. 31.07.2013, juris Rn. 3, BGHR StGB § 177 Abs 1 Gewalt 17; Fischer aaO § 177 Rn. 6). Dass die Zeugin gegen das Führen ihrer Hand vor deren Wegziehen Widerstand geleistet hätte, ist nicht festgestellt. Aus demselben Grund ist - ungeachtet fehlender näherer Feststellungen zur Frage der Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB (vgl. dazu Fischer aaO § 184h Rn. 6 f.) - auch eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung, nunmehr strafbar gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, nicht gegeben.
- 15
Auch der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und sie erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB (BGHSt 36, 145, 150; BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4).
- 16
2. Auch die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie ist lückenhaft (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4; 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015; 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014).
- 17
Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage der Zeugin V. W. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, juris Rn. 13, BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt also allein davon ab, wem das Tatgericht glaubt. In einem solchen Fall stehen dem Angeklagten über das Bestreiten hinaus nur wenig Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BGH, 5 StR 316/12 v. 10.10.2012, juris Rn. 16, NStZ 2013, 57; Senat aaO Rn. 5 mwN). Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 7, NStZ 2014, 667; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012, juris Rn. 2, NStZ-RR 2013, 19; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 86; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat aaO mwN); insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, BGHSt 44, 153 <159>; Senat aaO mwN). Hierfür können die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. Motivationsanalyse herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, 1 StR 582/99 v. 30.05.2000, BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 11 = NStZ 2011, 45; zu den Grundprinzipien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung vgl. auch BGH, 1 StR 618/98 v. 30.07.1999, juris Rn. 12 ff., BGHSt 45, 164; Senat aaO). Darüber hinaus muss regelmäßig auf Genese und Entwicklung der Aussage des einzigen Belastungszeugen näher eingegangen werden (vgl. Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 100/16 v. 14.09.2016; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016). Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt bei der Bewertung von belastenden Zeugenaussagen in der Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, 5 StR 113/14 v. 24.04.2014, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 219). Von Relevanz ist insbesondere, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde. Auch muss sich aus dem Urteil ergeben, was der Zeuge bei früheren Vernehmungen zum Tatvorwurf bekundet hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des einzigen Belastungszeugen insbesondere zur Beurteilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird (vgl. BGH, 5 StR 63/12 v. 14.03.2012, juris Rn. 5; StV 2013, 7; 4 StR 15/14 v. 13.03.2014, juris Rn. 11, StV 2014, 723; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017). Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 11, NStZ-RR 2015, 120; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014, NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, NStZ-RR 2016, 87 <88>; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016).
- 18
Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht gerecht. Wie die Aussage der einzigen Belastungszeugin V. W. zustande kam und wie diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, bleibt offen. Dass das Urteil sich mit einem einzigen Widerspruch zur Frage, welche Kleidung der Angeklagte bei der Tat getragen hat, beschäftigt, genügt nicht. Damit ist nicht festgestellt, dass im Übrigen keinerlei Differenzen bestehen. Da die Zeugin - wie der Angeklagte - in einer betreuenden Einrichtung für psychisch kranke Menschen untergebracht war, bestand auch Anlass, sich mit ihrer Aussagetüchtigkeit näher auseinanderzusetzen.
- 19
Darüber hinaus hat die Strafkammer als Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Schilderung gewertet, dass die Zeugin sich gut erinnern konnte und ohne Belastungseifer berichtet hat. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer der Aussage der einzigen Belastungszeugin nur deshalb, weil sie die Geschädigte war, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen hat als den bestreitenden Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist aber nicht allein die formelle Stellung des Aussagenden im Verfahren, sondern der „innere Wert“ der Aussage, also deren Glaubhaftigkeit. Es ist demnach in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (vgl. BGH, 1 StR 379/03 v. 21.01.2004, juris Rn. 25, NStZ 2004, 635; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017).
- 20
Schließlich spricht auch nicht als Indiz für die Schuld des Angeklagten und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin, dass - wie das Amtsgericht außerhalb der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt hat -, ein weiteres gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren im Jahr 2016 wegen eines „gleichartigen Vorfalls“ gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Das wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn die jenem Strafverfahren zugrundeliegende Tat prozessordnungsgemäß festgestellt worden wäre (BGH, 5 StR 270/16 v. 07.07.2016, juris Rn. 8 mwN, zu § 154 StPO).
- 21
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist wegen strafschärfender Wertung des gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens trotz fehlender prozessordnungsgemäßer Feststellung nicht rechtsfehlerfrei.
- 22
Zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht allein deshalb besondere Umstände i.S.d. § 47 StGB angenommen hat, weil es sich bei der Tat um einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung gehandelt hat. Bestimmte Deliktgruppen dürfen nicht schematisch als solche behandelt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB stets oder nie vorliegen (Fischer aaO § 47 Rn. 6a).
- 23
4. Das Urteil unterliegt aufgrund der den Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen betreffenden sachlich-rechtlichen Fehler insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, - 2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.