Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 15/14
vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


3
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, sie habe dem Geschädigten, mit dem sie seit zehn Jahren mit dem gemeinsamen Sohn in einer seit längerem kriselnden Beziehung lebte und von dem sie sich habe trennen und aus der Wohnung ausziehen wollen, am Nachmittag des 13. Juni 2012, als der Geschädigte im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung auf der Couch ein Telefongespräch geführt habe, eine Schüssel kochenden Wassers mit den Worten über den Körper geschüttet: „Du willst mich umbringen – aber bevor Du das tust, mache ich es!“ Der Geschädigte habe dadurch Verbrennun- gen zweiten Grades beider Arme und der Brustvorderseite erlitten, wobei die Gesamtfläche der verbrannten Körperfläche bei 10 % gelegen habe. Die Verbrennungen seien zwar ausgeheilt; es seien jedoch sichtbare Narben und ein erheblicher Farbunterschied der Haut verblieben, der bei dem Geschädigten als Schwarzafrikaner besonders ins Auge falle.
4
2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich dahin eingelassen, sie sei zwar mit der Schüssel kochend heißen Wassers in das Wohnzimmer gegangen, habe dort jedoch nur Kaffee zubereiten wollen, weil sie müde gewesen sei und sich in der Küche keine Sitzgelegenheit befunden habe. Als sie das Wohnzimmer betreten habe, sei der Geschädigte aufgestanden und habe sich, weiter telefonierend, vor sie gestellt. Dann habe er an der Schüssel gezogen, weshalb ein Gerangel entstanden sei. Dabei sei das Wasser auf ihn gekippt, die Schüssel sei hingefallen. Der Geschädigte habe sie, die Angeklagte , daraufhin geschlagen.
5
3. Trotz verbleibender Zweifel an der Darstellung des Geschehens durch die Angeklagte hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkrete Feststellungen zum Tatablauf nicht zu treffen vermochte. Die Angaben des Geschädigten, bei dem es sich um den einzigen Belastungszeugen handele, seien nicht überzeugend gewesen ; die Strafkammer habe sich auf der Grundlage seiner Angaben kein Bild zum Geschehensablauf machen können. Er habe insbesondere nicht nachvollziehbar schildern können, warum die Angeklagte plötzlich mit einer Schüssel kochend heißen Wassers ins Wohnzimmer gekommen sei und gerufen habe, dass, wenn er vorhabe, sie umzubringen, sie es tue. Der Gesprächspartner des Geschädigten am Telefon habe zum konkreten Geschehensablauf keine Angaben machen können. Er habe den Geschädigten lediglich während des Gesprächs plötzlich schreien gehört, dass die Angeklagte ihn mit Wasser überschüttet habe und ihn umbringen wolle. Danach sei weder auszuschließen, dass die Angeklagte bewusst und willentlich das kochend heiße Wasser über den Körper des Geschädigten geschüttet habe, noch, dass das Wasser in einem Gerangel zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten unbeabsichtigt auf dessen Körper gelangt sei.

II.


6
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
7
1. Zum einen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthalten.
8
a) Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in je- der Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 11. März 2010 – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Tz. 7 mwN).
9
b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu deren Lebenslauf , Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen , ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Er betrifft eine Handlung, die sich innerhalb der zwischen ihr und dem Geschädigten bestehenden, langjährigen Lebenspartnerschaft ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeit der Beteiligten, insbesondere des jeweiligen Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumständen unter besonderer Berücksichtigung der Beziehungsentwicklung Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Detaillierte Feststellungen und Erörterungen waren hier umso mehr geboten, als der vom Landgericht mitgeteilte Anklagevorwurf davon ausgeht , in der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten habe es bereits seit längerem gekriselt; die Angeklagte habe sich vom Tatopfer trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollen.
10
2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlt an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen des Nebenklägers.
11
a) Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, in den Urteilsgründen Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen einer schwierigen Beweislage , etwa dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Re- visionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler verwehrt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, Tz. 14).
12
b) Gemessen daran durfte sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, die Angaben des Geschädigten lediglich zusammenfassend dahin zu würdigen, diese seien nicht überzeugend gewesen und die Strafkammer habe sich auch unter Berücksichtigung der Angaben des Nebenklägers kein Bild vom Geschehensablauf machen können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die aus § 261 StPO abzuleitenden Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen bei einem freisprechenden Urteil regelmäßig nicht geringer sind als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 27 mwN). Gerade im vorliegenden Fall hätte sich das Landgericht in besonderer Weise dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugenaussage des Nebenklägers in ihren wesentlichen Teilen in den Urteilsgründen wiederzugeben und nachfolgend unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten einer eingehenden Würdigung zu unterziehen; ausweislich der Urteilsgründe ist es selbst von einer schwierigen, einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zumindest nahe kommenden Beweislage ausgegangen.

III.


13
Das angefochtene Urteil hat schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand, weshalb die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Ob die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 20. Januar 2014 erhobenen weiteren Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler aufzeigen, kann deshalb offen bleiben.
Mutzbauer Cierniak Franke
Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 22/10
vom
11. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht ankommt.

I.


3
1. Die zugelassene Anklage hat der Angeklagten zur Last gelegt, als alleinerziehende Mutter von drei kleinen Söhnen zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom späten Nachmittag des 26. November 2007 bis zu den frühen Morgenstunden des 27. November 2007 aus ungeklärter Ursache und - wie ihr bewusst gewesen sei - ohne rechtfertigenden Grund ihren damals vierjährigen Sohn K. entweder über einen längeren Zeitraum am Hals gewürgt oder aber kräftig am Hals gepackt und gleichzeitig die Atemöffnungen des Kindes mit der Hand oder einem weichen Gegenstand zugehalten zu haben. Infolge dessen seien der Blutrückfluss aus dem Kopf des Kindes und die Blutzufuhr für mindestens 30 bis 40 Sekunden unterbrochen gewesen. K. habe dadurch zahlreiche petechiale Einblutungen sowie blauviolette Hautverfärbungen u.a. im Gesicht, in den Augenbindehäuten und im Nacken davongetragen. Dass das Kind diese lebensbedrohlichen Misshandlungen überlebt habe , sei, wie der Angeklagten bewusst gewesen sei, letztlich vom Zufall abhängig gewesen. Das Überleben ihres Sohnes zum Zeitpunkt des Abbruchs der Misshandlungen habe sie nicht mehr verlässlich steuern können.
4
2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich dahin eingelassen, ihr Sohn habe sich die Verletzung bei einem Sturz in der Badewanne zugezogen. Er sei trotz ihrer nachdrücklichen Ermahnungen ständig in der Badewanne herumgehüpft, sodann ausgerutscht, mit der linken Gesichtshälfte und dem linken Ohr auf den Badewannenrand geprallt und von dort aus in die Wanne gefallen. Da sein Kopf kurzzeitig unter Wasser geraten sei, habe sie sofort in die Wanne gegriffen, um ihren Sohn herauszuziehen. Dabei habe sie ihn am Hals zu fassen bekommen und wieder auf die Füße gestellt. Anschließend sei beim Abduschen noch Seifenwasser in seine Augen gekommen. Das Geschehen seit dem Sturz habe nur wenige Sekunden gedauert; währenddessen habe ihr Sohn ständig geschrien.
5
3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten mangels weiterer unmittelbarer Tatzeugen – ihr Sohn hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht – nicht zu widerlegen vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M. , lasse sich das Verletzungsmuster trotz dessen Intensität "problemlos" mit dem von der Angeklagten geschilderten, nur wenige Sekunden dauernden Unfall in der Badewanne erklären. Auch angesichts der großen Zahl und der Beschaffenheit der aufgetretenen Petechien verblieben daher vernünftige Zweifel am Erwiesensein des Tatvorwurfs.

II.


6
Der Freispruch hat keinen Bestand.
7
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen insgesamt gerecht werden (vgl. dazu nur BGHSt 37, 21, 22 m.w.N.). Jedenfalls enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zu Werdegang , Vorleben und Persönlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet , wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lü- ckenhaft sind (vgl. dazu BGHSt 52, 314, 315; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 und vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206). So liegt es hier.
8
2. a) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu deren Lebenslauf , Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihr zum Vorwurf gemachten Straftat. Sie beruht auf einer Handlung, die sich im familiären, häuslichen Bereich ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erheblichem Gewicht, liegt es nahe, dass der Persönlichkeitsentwicklung der Beteiligten , insbesondere des Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung besteht, sondern gleichermaßen, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern zum Gegenstand hat. Schon deshalb durfte sich die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, im Zusammenhang mit der Schilderung des Anklagevorwurfs zur Person der Angeklagten mitzuteilen, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls allein erziehende Mutter von drei kleinen Söhnen gewesen. Vielmehr waren insoweit detaillierte Feststellungen geboten, die genaueren Aufschluss über die Persönlichkeit der Angeklagten und deren Lebensumstände hätten geben können, was gegebenenfalls – etwa im Hinblick auf eine mögliche Überlastungssituation – Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zugelassen hätte.
9
b) Auch vor dem Hintergrund der zum Tatvorwurf getroffenen Feststellungen hätten die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten nicht unerörtert bleiben dürfen.
10
So ergibt sich aus den Urteilsgründen u.a., dass die Zeugin S. , Erzieherin in der Kindertagesstätte, in der der Geschädigte betreut wurde, beim Anblick der Verletzungen in dessen Gesicht sofort die Frage stellte, ob „das die Mama gemacht habe“ und gegenüber den anderen Mitarbeiterinnen die Vermutung äußerte, der Geschädigte sei geschlagen worden. Ohne Rücksprache mit der Angeklagten wurde daraufhin umgehend das Jugendamt verständigt, das noch am gleichen Vormittag eine Mitarbeiterin, die Zeugin Mo. , zu der Betreuungseinrichtung entsandte, um dem Vorfall nachzugehen. Zu dieser für sich genommen ungewöhnlichen Vorgehensweise der Betreuungseinrichtung, in die die Angeklagte als Erziehungsberechtigte gezielt nicht einbezogen wurde, wird im angefochtenen Urteil lediglich mitgeteilt, dass dem Jugendamt schon vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die „problematische familiäre Situation der Angeklagten“ bekannt gewesen sei, die als allein erziehende Mutter von drei kleinen Kindern „bisweilen überfordert gewirkt“ habe. Die Zeugin Mo. habe als für die Familie der Angeklagten zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes die Mitarbeiter der Kindertagesstätte deshalb gebeten, „ein Auge auf K. zu haben“ und „etwaige Unregelmäßigkeiten zu melden“. Dass eingehende Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund hier möglicherweise geeignet gewesen wären, vor dem Hintergrund der komplexen Beweislage auch den Tatvorwurf zu erhellen, liegt jedenfalls nicht fern, zumal die Angeklagte nach den Feststellungen (sinngemäß) äußerte, sie habe mit dem Eingreifen des Jugendamtes gerechnet, wenn ihr Sohn mit den festgestellten Verletzungsanzeichen in der Kindertagesstätte erscheine, weil man annehmen werde, sie habe ihn geschlagen. Zudem erscheint das von der Angeklagten geschilderte Geschehen – Packen eines vierjährigen Kindes am Hals, um es aus der Badewanne zu heben – eher lebensfremd.

III.


11
Das Fehlen der vermissten Feststellungen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, weil es dem Senat nicht möglich ist zu prüfen, ob der Freispruch auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 114/11
vom
10. August 2011
in der Strafsache
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wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August
2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
die Nebenklägerin persönlich,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Diese hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist. Eines näheren Eingehens auf die zusätzlich erhobenen Aufklärungsrügen bedarf es somit nicht.

I.


2
1. In der (im Wesentlichen auf den Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren beruhenden) unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 12. Juli 2010 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, dass er bei der Behandlung der Nebenklägerin in mindestens acht Fällen gegen deren Willen aus sexuellen Gründen mit seinem Finger in deren Vaginalbereich eingedrungen sei. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat sich nicht von seiner Schuld zu überzeugen vermocht. Hinsichtlich des Sachverhalts konnte es lediglich folgende Feststellungen treffen:
3
In der Zeit von August bis November 2009 begab sich die damals 18 Jahre alte Nebenklägerin wegen ihres Heuschnupfens mindestens fünf Mal in die Behandlung des als Heilpraktiker tätigen Angeklagten. Dieser war ihr persönlich bekannt, da sie bei dessen Tochter eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolvierte. Zur Behandlung des Heuschnupfens führte der Angeklagte bei der Nebenklägerin jeweils zunächst eine Eigenblutbehandlung durch, bei der er ihr das zuvor entnommene Blut in ihren Gesäßmuskel spritzte und die Einstichstelle mit einer schmerzstillenden Salbe massierte. Anschließend nahm er noch eine Lymphdrainage vor, bei der er die Lymphknoten mit einem Massagegerät abtastete.
4
Mitte bzw. Ende November 2009 kam es wegen häufiger Krankmeldungen zu einem Streit zwischen der Nebenklägerin und ihrer Arbeitgeberin, der Tochter des Angeklagten, woraufhin die Nebenklägerin ihren Ausbildungsplatz vorzeitig kündigte.
5
In einem Brief vom 13. Januar 2010 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin Folgendes: „Meine Liebe Jenni. Beginnend möchte ich dich bitten, dass dieser Brief nur uns beide betrifft !!!! Es tut mir sehr leid, dass ich dich nicht mehr hier haben kann. (…) Ich hoffe, dass die Zuneigung zu dir nicht der Grund deiner Kündi- gung gewesen ist. (…) Bitte (…) mach keine trotz Aktionen mit der A. (…). Ich grüße und küsse dich herzlich, bitte melde dich. PS: Wenn du mir schreiben willst, dann schreibe als Absender Apotheke R. “.
6
Dieser Brief veranlasste die Nebenklägerin, zur Polizei zu gehen und gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten.
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2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Nebenklägerin und die Zeugin G. , die einen (von der Staats- anwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten) „vergleichbaren Vorfall“ wie die Nebenklägerin geschildert habe, hätten auf die Strafkammer zwar „keinen unglaubwürdigen Eindruck“ gemacht. Dennoch seien Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der beiden miteinander bekannten Zeuginnen verblieben. So habe es in der Aussage der Nebenklägerin „Unsicherheiten bzw. Abweichungen zu ihren polizeilichen Angaben, die auch den Kernbereich der Tatvor- würfe betreffen“, gegeben. Außerdem hätten beide Zeuginnen ein Belastungs- motiv, da sie beide mit der Tochter des Angeklagten Streit gehabt hätten.

II.


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Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20).
11
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes , wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 und 9. März 2011 - 2 StR 467/10 mwN). Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20, sowie BGH, Urteil vom 21. November 2006 - 1 StR 392/06) oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 mwN).

12
2. Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
13
a) Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin G. fehlt.
14
Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist.
15
aa) Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei und in der Hauptverhandlung beschränkt sich auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage gerissener Angaben, die das Landgericht als „Unsicherheiten bzw. Abweichungen“ bezeichnet, „die auch den Kernbereich der Tatvorwürfe betreffen“. Die Bekundungen der Ne- benklägerin zu den von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen, insbesondere konkrete Details zum unmittelbaren Tatgeschehen, werden dagegen nicht mitgeteilt. Auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Nebenklägerin die vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche im Aussageinhalt nachvollziehbar erklären konnte oder nicht. Auf dieser Grundlage kann der Senat schon nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der - im Urteil nicht weiter mitgeteilten - Aussage der Nebenklägerin zum Kern- geschehen vorgenommen und die dabei von ihr aufgezeigten „Unsicherheiten bzw. Abweichungen“ zutreffend gewichtet hat (zur Gewichtung von Aussage- konstanz und Widerspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - 4 StR 526/96).
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bb) Eine zusammenhängende Schilderung der von der Zeugin G. gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ist den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil beschränken sich auf den Hinweis, die Zeugin habe einen „vergleichbaren Vorfall“ geschildert. Weitere Einzelheiten der Aussage werden nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher auch in Bezug auf die Aussage der Zeugin G. nicht überprüfen, ob das Landgericht die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, zumal das Landgericht seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. mit einem Streit zwischen ihr und der Tochter des Angeklagten begründet hat, ohne hierüber nähere Einzelheiten, z.B. zur Ursache, zum genauen Zeitpunkt, zum Verlauf oder zur Intensität des Streits, mitzuteilen.
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b) Das Landgericht hat seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten wesentlich auf „Abweichungen bzw. Unsicherheiten“ in der Aussage der Ne- benklägerin gestützt. So habe die Nebenklägerin unterschiedliche Angaben zum erstmaligen Einsatz eines Massagestabes - bei der ersten bzw. bei der zweiten Behandlung durch den Angeklagten - gemacht. Auch habe sie sich an die Anzahl der Behandlungstermine nur noch „grob“ erinnern können; zunächst habe sie von vier bis fünf, später dann von fünf bis acht Terminen gesprochen. Bei der Bewertung dieser ungenauen Gedächtnisleistungen der Nebenklägerin hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese derart schwerwiegend sind, dass sie Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussage erlauben. Denn nicht jede Inkonstanz stellt bereits einen Hinweis auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Das Landgericht lässt dabei zudem auch die Einlassung des Angeklagten außer Acht, die in diesem Zusammenhang nicht wesentlich von den Angaben der Nebenklägerin abweicht. So hat der Angeklagte nicht nur angegeben, dass er die Nebenklägerin fünfmal in seiner Praxis behandelt habe, sondern auch, dass er dabei regelmäßig das Massagegerät eingesetzt habe.
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c) Aus dem Brief vom 13. Januar 2010, den der Angeklagte an die Nebenklägerin geschrieben hat und der letztlich nach den Feststellungen der Aus- löser für ihre Strafanzeige gewesen ist, konnte das Landgericht keine „zwingenden Schlüsse“ hinsichtlich der Tatvorwürfe ziehen. Diese Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03 mwN).
19
d) Bei der Bewertung des Briefes vom 13. Januar 2010 hat sich das Landgericht zudem lediglich mit den Textstellen auseinandergesetzt, in denen der Angeklagte von seiner Zuneigung zu der Nebenklägerin spricht, sie auffordert , Trotzreaktionen zu unterlassen, und sie bittet, bei Schreiben an ihn einen falschen Absender anzugeben. Dagegen bleibt die für ein Schreiben eines Therapeuten an seine Patientin ungewöhnliche Grußformel „ich küsse dich herzlich“ unerörtert. Für eine Erörterung auch dieser Textstelle hätte hier schon deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte an anderer Stelle des Briefes seine Zuneigung zur Nebenklägerin zum Ausdruck bringt, so dass die von ihm verwendete Grußformel darauf hindeuten könnte, dass es bei der Behandlung der Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen war.
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e) Die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt.
21
Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 und 15. Juli 2008 - 1 StR 231/08 jew. mwN).
22
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, im Zusammenhang gewürdigt worden sind. Das Landgericht hat diese lediglich einzeln erörtert und nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Dies genügt hier den Anforderungen an eine lückenlose Beweiswürdigung schon deshalb nicht, weil die Nebenklägerin und die Zeugin G. - wie dies an mehreren Stellen des Urteils ausgeführt wird (UA S. 7, 13 und 14) - auf das Landgericht „keinen unglaubwürdigen Eindruck“ gemacht haben. Der Senat kann daher nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der belastenden Umstände den jeweils isoliert aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin G. ein geringe- res Gewicht beigemessen und sich nicht nur von der Richtigkeit ihrer Angaben, sondern letztlich auch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hätte.
Nack Wahl Elf Graf Sander

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 507/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die - inzwischen geschiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergreifendes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau geprägt. Er bestand unter anderem auf einer jederzeitigen Erfüllung seines Wunsches nach geschlechtlichem
Verkehr. Häufig kam es, wenn die Geschädigte sich seinen Wünschen nicht fügte, zu verbalen und auch tätlichen Attacken des Angeklagten. Die Geschädigte hatte seinen tätlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig entgegenzusetzen und fügte sich daher seinen Forderungen, wobei sie bis zum Jahr 1997 hierin möglicherweise auch eine schmeichelhafte Bestätigung ihrer Attraktivität erblickte. Nachdem es im Sommer 1998 zu erheblichen Streitigkeiten und gravierenden Tätlichkeiten des Angeklagten gekommen war, zog dieser im September 1998 auf Bitten der Geschädigten aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus. Etwa zwei Wochen später beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in seinem Besitz befindlichen Hausschlüssels in das Haus ein, begab sich in das Schlafzimmer seiner Ehefrau und erklärte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Die Geschädigte erklärte, daß sie sich weigere, und kauerte sich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegen ihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre Hände fest, entkleidete sie, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weitergehender Gegenwehr nicht in der Lage. Wenige Tage später drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmer der schlafenden Geschädigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er ihr eine Schürfwunde am Oberschenkel zufügte. Als sie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuführen, und um sich trat, drückte er gewaltsam die Beine der Geschädigten auseinander, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr durch. Er bemerkte dann: "So hat es Dir wohl nicht gefallen";
anschlieûend äuûerte er: "Solange du in meinem Hause lebst, ficke ich dich, ob du willst oder nicht", und verlieû das Haus. 2. Das Landgericht hat den äuûeren Sachverhalt als durch die glaubhafte Aussage der Geschädigten und weiterer Beweismittel erwiesen angesehen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daû der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, und hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt (UA S. 20), "daû letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daû der Angeklagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter Berücksichtigung der Tatsache, daû sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen Wünschen gebeugt hat, möglicherweise nicht erkannt hat, daû die Zeugin bei den beiden Vorfällen Ende September 1998 tatsächlich nicht mit ihm verkehren wollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als besonders reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben." 3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision zu Recht: Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht beruht auf einer unzureichenden Erörterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifelssatz , der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ 1990, 448; BGH wistra 1991, 63; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st. Rspr.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. Rdn. 33 zu § 267; Hürxthal in KK 4. Aufl. Rdn. 41 zu § 267, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die
zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äuûeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so müssen die Urteilsgründe in überprüfbarer Weise belegen, daû er die gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und daû die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Einen Anhaltspunkt dafür, der Angeklagte könne möglicherweise irrtümlich angenommen haben, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden, sieht das Landgericht darin, daû sich die Geschädigte früher seinen Wünschen gebeugt hatte. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber, daû dieses frühere Verhalten der Geschädigten darauf beruhte, daû sie den tätlichen Übergriffen des Angeklagten infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig entgegenzusetzen hatte (UA S. 10). Zu berücksichtigen wäre hier überdies gewesen , daû zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Veränderung im Verhältnis der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der häufigen Übergriffe des Angeklagten getrennt lebten. Daû die Zeugin bei früheren Gelegenheiten jemals ihre Weigerung als "besonders reizvolles Spiel" verstanden hatte , was das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwägt, oder daû der Angeklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vor diesem Hintergrund kam schon dem äuûeren Tatablauf - nächtliches Eindringen in die Wohnung der Geschädigten, Anwendung nicht unerheblicher Gewalt - eine Indizwirkung für den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu erörtern gewesen wäre. Soweit das Landgericht die "egozentrische Sicht" des Angeklagten als mögliche Ursache eines Irrtums erwägt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht
bedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte nach den Feststellungen ein "besitzergreifendes Verhalten"; er gestand seiner Ehefrau kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wünschen entgegenstand (UA S. 10). Seine Bemerkungen unmittelbar im Anschluû an die zweite Tat, es habe der Nebenklägerin "wohl keinen Spaû gemacht", und er vollziehe mit ihr den Geschlechtsverkehr, "ob sie wolle oder nicht", sind gewichtige Beweisanzeichen dafür, daû der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten kannte und daû seine Vorstellung nicht etwa dahin ging, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Wem aus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wünsche gerichteter Gesinnung ein möglicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sexuellen Nötigung von vornherein gleichgültig ist, handelt nicht im vorsatzausschlieûenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorsätzlich. Mit den für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Umständen hat sich das Landgericht weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinandergesetzt ; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die vom Landgericht als möglich angesehene Irrtumslage. Dies führt zur Aufhebung des Freispruchs.
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äuûeren Tatgeschehen konnten aufrechterhalten werden. Bode Detter Rothfuû Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Fischer Bode

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.