Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 U 119/04

bei uns veröffentlicht am27.04.2006

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 01.09.2004 -5 O 48/04 KfH im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;

b) im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten angedroht;

3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 16. 03. 2004 bis zum 16.04.2004 und i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2004 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen. Der Beklagte vertreibt über die Vertriebsplattform "eBay" Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik. Der Beklagte hat aufgrund des Umfanges des Handels den von eBay vergebenen Status eines sog. "Power-Sellers" inne.
Der Beklagte bot am 26.01.2004 über die Plattform "eBay" im Internet Gegenstände zum Verkauf an, ohne hierbei seine vollständige Adresse anzugeben. Der Beklagte trat unter der Bezeichnung "f..." auf und teilte lediglich die E-Mail-Adresse mit. Der Beklagte informierte mit seinem Angebot auch nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 15.03.2004 mahnte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf die Informationsvorschrift des § 6 Teledienstgesetz (TDG) sowie die Informations- und Belehrungsvorschriften der Bestimmungen zum Fernabsatz ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer gebührenpflichtigen Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte weigerte sich.
Der Beklagte stellte das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich ab.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beklagte im Hinblick auf die beanstandeten Verhaltensweisen gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Zeit gewerbsmäßig Waren über das Internet vertrieben. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die fehlende Angabe des vollständigen Namens und der Adresse gegen § 6 Nr. 1 TDG verstoßen. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich zudem um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe mithin durch Unterlassen der Mitteilung von Name und Adresse gegen § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB InfoV) sowie durch Unterlassen der Information über das Widerrufs-und Rückgaberecht des § 312d Abs. 1 BGB gegen § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-V verstoßen. Der Kläger könne den Beklagten im Hinblick auf beide Komplexe gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus dem Wettbewerbsrecht. Der Beklagte habe durch die beanstandeten Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nur gelegentlich im privaten Rahmen über "eBay" Gegenstände veräußert. Er sei deshalb kein Unternehmer i.S.d. § 312b BGB. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, er sei kein "Teledienstleister" i.S.d. TDG. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei zudem nicht sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG a.F.. Die eBay-Homepage richte sich nicht an beliebige Verbraucher, sondern ausschließlich an Mitglieder von eBay. Die angeblich verletzten Vorschriften seien zudem wettbewerbsrechtlich wertneutral. Ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F. käme deshalb nur in Betracht, wenn er durch sein Verhalten einen Wettbewerbsvorsprung bewirkt hätte. Das Gegenteil sei indes der Fall: Das Fehlen der verlangten Angaben sei eher geeignet, potentielle Käufer abzuhalten als diese zum Kauf zu animieren. Zudem sei weitere Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 1 UWG durch Verletzung wertneutraler Vorschriften, dass der Verstoß zielbewusst und planmäßig erfolgt wäre. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus fehle es -jedenfalls nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Verlaufe des Prozesses -an der Wiederholungsgefahr. Dem Kläger fehle es schließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß an der Klagebefugnis. Denn jedenfalls die von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG a.F. verlangte wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs liege, nachdem der Beklagte sich durch sein Verhalten im Wettbewerb allenfalls selbst geschadet habe, nicht vor. Zudem sei die Klage nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. missbräuchlich. Bei der versandten Abmahnung habe es sich ersichtlich um eine Massenabmahnung gehandelt. Offensichtlich würden derartige Abmahnungen von Rechtsanwälten unter dem Briefkopf der Klägerin verschickt, um sich hieraus zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts sei allerdings nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass sich auf der eBay-Plattform nur eBay-Mitglieder begegneten. Dem Beklagten falle jedoch kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Was die Vorschrift des § 6 TDG anbelange, so fehle es bereits an der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG vorausgesetzten unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, fiele dem Beklagten kein Wettbewerbsverstoß zur Last. § 6 TDG sei eine bloße Ordnungsnorm. Die Verletzung sei deshalb erst dann wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG a.F., wenn der Gesetzesverstoß den Umständen nach anstößig sei. Ein planmäßiger Verstoß habe jedoch unstreitig nicht vorgelegen. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten im Kreise der eBay-Anbieter üblich gewesen. Nichts anderes ergebe sich im Falle der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. (Handeln wider gesetzliche Vorschriften). Die Vorschrift des § 6 TDG unterfalle als bloße Ordnungsvorschrift nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG. Auch unter Annahme des Gegenteils fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Aus der Vornahme einer im Zeitpunkt der Vornahme nicht gesetzeswidrigen Handlung könne nicht der Schluss gezogen werden, der Handelnde werde sich nach Änderung der Gesetzeslage gesetzeswidrig verhalten.
11 
Was den vorgeworfenen Verstoß gegen die Vorschriften zum Fernabsatz anbelange, so sei im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Ziff. 5 i.V.m. § 156 BGB (Versteigerung) fraglich, ob überhaupt ein Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht bestanden habe. Selbst dann, wenn die Vertriebsgeschäfte über die Plattform "eBay" nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB anzusehen sein sollten, fehle es jedenfalls an einem Wettbewerbsverstoß. Den gesamten Umständen nach fehle es an der Sittenwidrigkeit. Der Beklagte habe sich, indem er es unterlassen habe, auf das Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht hinzuweisen, nicht anders als die ganz überwiegende Anzahl der eBay-Mitglieder verhalten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beklagte sich nicht bewusst gesetzeswidrig verhalten habe, sondern sich lediglich den üblichen Gepflogenheiten angepasst habe. Zudem dürfe die gesetzgeberische Wertung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB (Ausschluss des Widerrufs bei Versteigerungen) nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn es sich bei den eBay-Vertriebsgeschäften rechtlich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handeln sollte, kämen die Geschäfte doch wirtschaftlich einer Versteigerung gleich.
12 
Schließlich stehe einem Erfolg der Klage die durch den Beklagten im Prozess abgegebene Unterlassungserklärung entgegen. Die Erklärung habe ersichtlich dem Kläger einen eigenen klagbaren Anspruch auf Zahlung an das Deutsche Rote Kreuz verschaffen sollen. Ob das Zahlungsversprechen zugunsten eines Dritten der Wiederholungsgefahr ausreichend entgegenstehe, sei eine Frage des Einzelfalls, welche vorliegend zu bejahen sei.
13 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
14 
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht zu der Frage eines Unterlassungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 UKlaG nicht Stellung genommen habe. Was die Frage eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs anbelange, so könne die Frage eines bewussten und planmäßigen Gesetzesverstoßes dahin stehen. Anzuwenden sei das UWG in der ab Juli 2004 geltenden Fassung. Nach der einschlägigen Vorschrift -§ 4 Nr. 11 UWG n.F. -sei ein subjektives Element aber nicht erforderlich. Zudem habe der Beklagte durchaus planmäßig gegen die bestehenden gesetzlichen Pflichten verstoßen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Wiederholungsgefahr unter Hinweis darauf verneint, dass der Beklagte sich unter Anwendung der damals geltenden Fassung des UWG gesetzmäßig verhalten habe. Abzustellen sei nicht darauf, ob ein Verstoß gegen das UWG vorgelegen habe, sondern auf den -bereits damals vorliegenden -Verstoß gegen § 6 TDG. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund des Vertragsstrafeversprechens zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes nicht entfallen. Denn einem Vertragsstrafeangebot, welches der Schuldner entgegen dem Willen des Gläubigers einem Dritten gegenüber abgebe, fehle es an der erforderlichen Ernstlichkeit.
15 
Der Kläger bestreitet (erstmals in der Berufungsinstanz), dass der Beklagte die beanstandeten Verstöße bereits im Februar 2004 - mithin vor der erteilten Abmahnung - abgestellt habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 01. September 2004 (Az: 5 O 48/04 KfH) wie folgt abzuändern:
18 
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
19 
1.1 im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;
20 
1.2 im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts zu informieren;
21 
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten anzudrohen;
22 
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zahlen.
23 
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte macht geltend, das Landgericht hätte die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen müssen. Das Begehren des Klägers sei nicht auf eine Unterlassung gerichtet, sondern auf eine Leistung (Aufnahme der vorgeschriebenen Informationen in die Internet-Angebote des Beklagten), welche der Beklagte bereits vor Klageerhebung erbracht habe und weiterhin erbringe. Der Anspruch der Klägerin sei damit erledigt. Jedenfalls sei die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Das allgemeine Wettbewerbsrecht sei schon deshalb nicht anzuwenden, da mit den eBay-Bestimmungen ein Regelwerk zur Verfügung stehe, dem Vorrang vor allgemeinen gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen zukomme. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsen begründet.
A)
27 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG n.F. und damit klagebefugt.
28 
Der Kläger hat die zu unterlassenden Verhaltensweisen genügend bestimmt bezeichnet.
B)
29 
Die Klage ist (bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen) begründet.
1.
30 
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F.. Der Anspruch richtet sich entgegen der Auffassung des Beklagten auf Unterlassung und nicht auf Leistung.
a)
31 
Der Beklagte verhielt sich durch die beanstandeten Verhaltensweisen unlauter i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG n.F. und verstieß zugleich i.S.d. § 1 UWG a.F. gegen die guten Sitten.
aa)
32 
Die beanstandeten Verhaltensweisen datieren aus der Geltungszeit des UWG in der bis 2004 geltenden Fassung und wurden in dieser Zeit abgeschlossen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung existiert nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist hiernach, dass die beanstandeten Verhaltensweisen sowohl gegen das UWG in der aktuellen Fassung als auch gegen das UWG in der bis 2004 geltenden Fassung verstießen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 22 Rdn. 2 f.). Dies ist der Fall.
bb)
33 
Die Anwendbarkeit des UWG scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daran, dass sich das Verhalten des Beklagten allein im Kreise der Nutzer der eBay-Plattform auswirkte. Die Plattform eBay bietet keinen wettbewerbsfreien Raum. Auch die eBay-Nutzer sind "Marktteilnehmer" i.S.d. §§ 1, 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG n.F..
cc)
34 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag sowie das TDG.
1.)
35 
Der Beklagte verstieß durch das Internet-Angebot auf der Plattform "eBay" am 26.01.2004 gegen 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoV a.F. (jetzt § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV).
36 
Bei den durch den Beklagten angestrebten Verkaufsverträgen handelte es sich um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB.
37 
Der Beklagte war im fraglichen Zeitpunkt Unternehmer i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und dauerhaft Leistungen am Markt erbringt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 14 Rdn. 2). Der Beklagte hat die Unternehmereigenschaft zwar bestritten und geltend gemacht, er habe nur "im privaten, gelegentlichen Rahmen" Gegenstände über eBay veräußert. Der Beklagte führt jedoch unstreitig den eBay Status eines "power-sellers". Dieser Status verlangt ein monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Aus dem durch den Kläger vorgelegten Internet-Ausdruck vom 26.01.2004 ergibt sich zudem, dass der Beklagte 228 Käuferbewertungen erhalten hatte. Auch dies spricht für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und einiger Dauer. Schließlich sprechen die Angaben des Beklagten auf dessen "Mich"-Seite (I 83) für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit. Hiernach begegnet die Unternehmer-Eigenschaft des Beklagten keinen Zweifeln (vgl. zur Unternehmereigenschaft des eBay-power-sellers auch OLG Frankfurt NJW 2005, 1438; OLG Koblenz MDR 2006, 321).
38 
Der Beklagte richtet sich mit seinem Internet-Angebot auf der eBay-Plattform (zumindest auch) an Verbraucher.
39 
Das Angebot des Beklagten richtete sich auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Waren über das Internet und damit ein Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312b BGB.
40 
Nach 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV (im streitgegenständlichen Zeitraum § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoVO) hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-oder Rücktrittsrechts zu informieren. Das Widerrufsrecht war vorliegend nicht nach § 312d Abs. 4 Ziff. 5 BGB (Versteigerungen) ausgeschlossen (mit der Folge, dass der Beklagte hierüber nicht hätte belehren müssen). Denn bei den Verträgen, welche aufgrund einer eBay-"Auktion" zustande kommen, handelt es sich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB (BGH NJW 2005, 53, 54).
41 
Der Beklagte informierte die Verbraucher mit seinem eBay-Angebot am 26.01.2004 unstreitig nicht über das nach § 312d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht.
2.)
42 
Der Beklagte verstieß auch gegen § 6 S. 1 Ziff. 1 TDG, da er weder seinen Namen noch seine Anschrift in sein Angebot aufgenommen hatte. Ob hierin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 3 BGB-InfoV (früher § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BGB-InfoV) liegt, kann dahin stehen, da der Kläger den Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt hat.
43 
Bei dem Angebot des Beklagten handelte es sich um Teledienste i.S.d. § 2 TDG. Hiernach sind Teledienste u.a. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 TDG). Das Angebot des Beklagten über die Plattform "eBay" erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es insbesondere nicht an der "unmittelbaren Bestellmöglichkeit". Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/7385 S. 19) ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn das Angebot ohne Medienumbruch in Anspruch genommen werden kann (II 53). Dies ist vorliegend der Fall. Auch das Merkmal der "Bestellmöglichkeit" ist entgegen der Auffassung des Beklagten gegeben. Die Angebotsannahme durch "Mitbieten" bei einer eBay-Aktion hält sich in dem durch den Wortlaut gezogenen Rahmen ist auch nach dem Sinn des TDG (Verbraucherschutz bei der elektronischen Anbahnung von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen) von der Vorschrift erfasst.
44 
Nach § 6 S. 1 Ziff. 1 haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei dem Angebot des Beklagten am 26.01.2004 handelte es sich um "geschäftsmäßige" Teledienste in diesem Sinne. Insofern gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft des Beklagten i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte hielt Name und Anschrift unstreitig weder unmittelbar noch über einen leicht erreichbaren link, z.B. die sog. "Mich"-Seite, zur Verfügung.
dd)
45 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen §§ 3 i.V.m. 4 Ziff. 11 UWG n.F..
1.)
46 
Der Beklagte handelte gesetzlichen Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Ziff. 1 UWG n.F.). Sowohl bei der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht als auch bei der Bestimmung des § 6 TDG handelt es sich um Marktverhaltensregeln in diesem Sinne (vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.170; zu § 6 TDG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn.
47 
11. 169; Harte-Bavendamm/Henning-Bodeweg, UWG, 2004, § 4 Rdn. 128).
2.)
48 
Ein subjektives Element ist im Rahmen von § 4 Ziff. 11 UWG n.F. nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 11.51 ff.).
3.)
49 
Die Verhaltensweisen des Beklagten waren geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG n.F.). Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit sind u.a. die Art der Handlung, die Schwere, die Häufigkeit, die Marktmacht und die Anzahl der Betroffenen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 59 ff.). Die Schwelle ist nicht zu hoch anzusetzen; auszuschließen sind allein Bagatellfälle (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 54). Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein Verhalten nicht nur einige wenige potentielle Interessenten, sondern - durch die Verbreitung über das Internet -eine unabsehbare Vielzahl von Nachfragern erreichte. Dies hebt den Sachverhalt über den Rang einer vernachlässigbaren Bagatelle deutlich hinaus. Zum UWG a.F. hat der BGH entschieden, dass das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. nur BGH GRUR 2002, 1085-Belehrungszusatz).
50 
Entsprechendes gilt für die Namensangabe, die den Verbraucher ebenfalls von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.
ee)
51 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten auch gegen § 1 UWG a.F..
52 
Einschlägig ist die Fallgruppe der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch. Offen bleiben kann, ob es sich bei den Vorschriften des TDG sowie den Vorschriften der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehende Widerrufsrecht um "wertbezogene" oder "wertneutrale" Vorschriften handelt. Die frühere Unterscheidung hiernach hatte der BGH zuletzt aufgegeben (BGH GRUR 2000, 1076 -Abgasemissionen; BGH GRUR 2004, 255, 258 -Strom und Telefon I). Abzustellen war lediglich noch darauf, ob die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufwies, also zumindest auch die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festlegte und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Mitbewerber schaffte. Hiermit war die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. vorweggenommen (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.3 ff.). Die Normen des TDG sowie die Normen der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht haben eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem dargestellten Sinne; ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG liegt vor (s.o.).
53 
Was das Unterlassen der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anbelangt, so steht dem Wettbewerbsverstoß nicht der Hinweis des Beklagten entgegen, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung habe zunächst ihm selbst geschadet, da ein Kunde eher bei einem Anbieter abschließen werde, der ein Widerrufsrecht gewähre, als bei einem solchen, der dies nicht biete. Die fehlende Belehrung über ein durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht ist geeignet, den Vertragspartner, der die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet (vgl. nur BGH GRUR 2002, 720 -Postfachanschrift).
54 
Dem Verstoß des Beklagten fehlt - entgegen der Auffassung des Landgerichts -auch nicht aufgrund der Gesamtumstände der Makel der Sittenwidrigkeit. Der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des TDG sowie der BGB Info-VO indiziert die Sittenwidrigkeit. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nichts genügendes ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Verletzer sich des sittenwidrigen Charakters seines Verhaltens bewusst ist (Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2001, Einl Rdn. 125 f.).
55 
ff) Entgegen der Einschätzung des Landgerichts besteht Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 UWG). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1997, 379 f. -Wegfall der Wiederholungsgefahr II). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M-Markt packt aus). Zu widerlegen ist die Wiederholungsgefahr u.a. durch die uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Erklärung der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.101). Allein das Abstellen des beanstandeten Verstoßes reicht nicht aus, auch wenn dies -wie vorliegend -bereits vor Klageerhebung und (nach dem Vortrag des Beklagten) vor Erhalt der Abmahnung geschah.
56 
Vorliegend ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht widerlegt. Der Wiederholungsgefahr steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, für jeden Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz zu bezahlen. Denn es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung.
57 
Die Frage, ob die Beseitigung der Wiederholungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn der Verletzer, wie vorliegend, Zahlung der Vertragsstrafe nicht an den Gläubiger verspricht, sondern an einen Dritten, kann nicht generell und unterschiedslos für alle Fallgestaltungen entschieden werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, die der Prüfung unter Heranziehung aller dafür in Betracht kommender Umstände bedarf (BGH GRUR 1987, 748, 749 -Getarnte Werbung II). Vorliegend lassen die Umstände eine genügende Ernsthaftigkeit nicht erkennen. Zwar ist nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärung davon auszugehen, dass nicht das DRK, welches einen Anspruch nach Sachlage kaum durchsetzten würde, sondern der Kläger einen klagbaren Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe an das DRK erlangen sollte. Jedoch konnte es dem Beklagten grundsätzlich gleichgültig sein, wem er die Vertragsstrafe versprach, da er -bei Ernstlichkeit seiner Erklärung -ein Verhalten zugesagt hat, welches die Entstehung der Vertragsstrafe ausschloss (vgl. BGH, a.a.O.). Der Beklagte hat weiter keine beachtenswerten Motive mitgeteilt, aus denen heraus er die Zahlung an das DRK versprochen hat. Aus dem erhobenen Vorwurf, dem Kläger gehe es ausschließlich um Abzockerei (II 109), spricht vielmehr ein beachtliches Maß an Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Belange des Wettbewerbs und deren Durchsetzung. Hauptmotiv für die Abgabe der Erklärung zugunsten des DRK war hiernach offensichtlich nicht eine gesteigerte Identifikation mit den Zielen des DRK, sondern das Bestreben, den Kläger zu ärgern. Unter diesen Umständen kann eine genügende Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung nicht angenommen werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht WRP 2000, 427, 429).
58 
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen.
59 
gg) Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Missbräuchlich ist die Anspruchsgeltendmachung insbesondere dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Der Kläger handelte also in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nicht aber (vorwiegend) zur Erlangung von Aufwendungsersatzansprüchen. Der durch den Beklagten beanstandete Einsatz von Formschreiben ergibt sich daraus, dass der Kläger in Erfüllung seiner Aufgabe mutmaßlich zahllose gleich gelagerte Verstöße verfolgt. Ein Hinweis auf ein vorwiegendes Interesse an der Produzierung von Aufwendungsersatzansprüchen folgt hieraus nicht.
b)
60 
Nachdem ein Unterlassungsanspruch bereits aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F. besteht, kann offen bleiben, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch zusätzlich auf § 2 Abs. 1 UKlaG stützen kann.
2.
61 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 554).
62 
Die Regelung des § 12 Abs 1 S. 2 UWG n.F. (i.V.m. § 5 UKlaG) findet keine Anwendung, da die Regelung im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahntätigkeit noch nicht galt und im Vergleich zum früheren Rechtszustand die Erstattung der Abmahnkosten unter teilweise erleichterten Voraussetzungen gewährt.
63 
Bei den Kosten der Abmahnung handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, da die Kosten noch nicht einem bestimmten Rechtsstreit zuzuordnen sind und zudem nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits dienen, sondern dessen Vermeidung (str.; vgl. die Nachweise bei Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.92).
64 
Der Kläger führte durch die Abmahnung ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten. Die Abmahnung diente zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen kostspieligen Prozesses. Die Abmahnung war für den Beklagten objektiv nützlich und entsprach seinem mutmaßlichen Willen (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 555). Aus dem Inhalt der Abmahnung war, auch wenn diese formalisiert gehalten war, mit genügender Deutlichkeit zu erkennen, welche Verstöße dem Beklagten vorgeworfen wurden. Dem mutmaßlichen Willen des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Beklagte die vorgeworfenen Verstöße seinem (erstinstanzlich unbestrittenen) Vortrag nach bereits vor Erhalt der Abmahnung abgestellt hatte. Denn die Abmahnung dient nicht nur der Beseitigung der rechtswidrigen Störung, sondern auch der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens (s.o.). Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens war aber im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr nicht allein dadurch entbehrlich, dass der Beklagte den Verstoß bereits abgestellt hatte.
65 
Die Höhe des geltend gemachten -pauschalisierten -Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 224. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.98).
3.
66 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 256 BGB. Die Zinsen sind jedoch erst ab dem Eintritt des Verzuges (vorliegend: Rechtshängigkeit) mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; für die Zeit zuvor gilt der gesetzliche Zinssatz (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 256 Rdn. 2).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
IV.
68 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V.
69 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor (BGH NJW 2003, 65 ff.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 U 119/04

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 U 119/04 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

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(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312c Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es se

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 256 Verzinsung von Aufwendungen


Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendun

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 U 119/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landgericht Heidelberg Urteil, 11. März 2015 - 12 O 57/14 KfH

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 21.08.2014 -12 O 57/14 KfH- wird bestätigt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand   1 Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin)

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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.