Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 21.08.2014 -12 O 57/14 KfH- wird bestätigt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt vom Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) Unterlassung.
Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei als Sozietät in H., der Beklagte ist als Einzelanwalt in D. tätig. Beide Parteien unterhalten Internet-Auftritte auf verschiedenen Portalen und bieten dort ihre Dienstleistungen bundesweit an.
Der Beklagte mahnte mit Schreiben vom 28.07.2014 die Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf der Internetseite „Anwalt-Seiten.de“ ab. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, die gewerblichen Auftritte des Beklagten zu überprüfen. Auf dem Internet-Portal - web2.cylec.de - fand sich der Beklagte mit den aus Anlage 7 - 9 ersichtlichen Einträgen. Angegeben waren sowohl Adresse, Telefonnummer, Fax und E-Mail. Des Weiteren fand sich folgende Firmenbeschreibung:
"Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert, sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.
Durch langjährige ....."
Ebenfalls findet sich in dem Eintrag folgender Vermerk: „Bestätigter Eintrag aktualisiert vor zwei Monaten.“
Des Weiteren befindet sich ein Link zur Webseite des Beklagten. Auf der in Rede stehenden Internet-Präsenz, wobei streitig ist, ob der Beklagte diese bearbeitet hat, fehlen folgende Angaben: „Die Kammer, welcher der Beklagte angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“ Ein am unteren Rand des Internet-Auftritts befindlicher Impressum-Link enthält lediglich die Pflichtinformation des Plattformbetreibers, nicht die des Beklagten.
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2014 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 18.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Die Klägerin behauptet,
10 
der Beklagte habe sein Profil auf der Seite C. bearbeitet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte Diensteanbieter sei. Der Beklagte sei im Übrigen Wettbewerber.
11 
Nachdem mit Beschluss des Gerichts vom 21.08.2014 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, beantragt die Klägerin zuletzt:
12 
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.08.2014 bleibt aufrecht erhalten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
15 
Der Beklagte behauptet,
dass er das Profil erst nach der Abmahnung bearbeitet habe. Der Beklagte sei nicht Diensteanbieter, da er das Profil nicht bearbeitet habe. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da der Antrag erkennbar auf Vergeltung abziele. Im Übrigen sei das Impressum des Beklagten über zwei Klicks über die Homepage und deren Verlinkung auf der Seite erreichbar. Schließlich sei der Verstoß unerheblich. Darüber hinaus sei die Berufsbezeichnung angegeben. Für den Verbraucher sei die zuständige Kammer leicht ermittelbar. Es liege daher kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vor.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 TMG.
18 
Die Klägerin und der Beklagte sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten Dienstleistungen gleicher bzw. verwandter Art innerhalb desselben Abnehmerkreises auf einem räumlich und sachlich identischen Markt an. Beide sind als Rechtsanwälte tätig.
19 
Der Beklagte hat durch Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform C. gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen die Marktverhaltensregel des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in erheblicher Weise (§ 3 UWG) verstoßen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalten Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
20 
Der Beklagte ist auch Diensteanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Telemedien in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1, Halbsatz 2 TMG im Einzelnen genannten Telekommunikationsdienste nach dem TKG. Bei der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung des Beklagten auf der Internet-Plattform C. handelt es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Beklagten, das dieser zur Nutzung bereithält, § 2 Nr. 1 TMG. Bei Veröffentlichung und von Anbietern im Rahmen eines Internet-Portals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes „also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständigen Auftritt des Anbieters darstellt.“ (Landgericht Stuttgart, MMR 2014, 674; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006 - 4 U 119/04 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.06.2014 - 11 O 101/14 - zitiert nach Beck -).
21 
Die Kammer ist im Rahmen des § 294 ZPO mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Dienste auf dem Portal C. als Diensteanbieter selbst anbietet. Die Klägerin hat dies durch entsprechende Screenshots der Seite belegt. Dort findet sich auch der Zusatz „bestätigter Eintrag, aktualisiert vor zwei Monaten.“ Die von Beklagtenseite vorgelegten Links zur Plattform C. sprechen hiergegen nicht. Der Beklagte hat im Übrigen selbst zugestanden, dass es auf dem Portal eines im Übrigen rumänischen Betreibers, Einträge mit weiterführenden Merkmalen und Einträge ohne weiterführende Merkmale gibt. Zwar weisen nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten von 32 Einträgen der Anwälte in H. lediglich drei ein Impressum auf, doch spricht dies nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Beklagten als Diensteanbieter. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Seite um eine vom Beklagten - bearbeitete Seite handelt. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch neuen Vortrag zu dem Profil mit Schriftsatz vom 11.02.2015, eingegangen am 13.02.2015 hält, kann dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, § 296 a ZPO.
22 
Ausgehend von dieser Sachlage ist der Beklagte Diensteanbieter, denn für einen objektiven Dritten stellt sich seine Internet-Veröffentlichung (Profil) auf der Plattform C. als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Beklagten dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit wirbt. U.a. findet sich unter Firmenbeschreibung Rechtsanwalt: „Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.“ Bezüglich des Wirtschaftsinfos findet sich Gründungsdauer: 01.01.2005. Auf der Vorderseite findet sich - Rechtsanwalt R., H., D., Pferderecht, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht. - Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, durch Vorlage des „bestätigten Eintrags“, dass der Beklagte im Rahmen seines Firmenprofils selbst darüber entscheiden kann, ob und welche konkreten Eintragungen er unter der Rubrik Beschreibung, Webseite etc. vornimmt und mit welchen konkreten Angaben, er für seine anwaltlichen Beratungsleistungen wirbt. Das Angebot weist daher die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit auf und stellt deshalb ein eigenes Telemedium des Beklagten dar, das dieser zur Nutzung bereit hält.
23 
Es handelt sich auch um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liegt vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzt, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbietet. Abzustellen ist auf den Inhalt der über die Webseite angepriesenen Leistung des Diensteanbieters. Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, da er eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründet (OLG Düsseldorf, MMR 2013, 649). Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollen nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen (Müller/Broich, TMG, 1. Auflage, § 5 Rnr. 2). Bei der Internet-Veröffentlichung auf der Plattform C. handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Profil, denn es dient der Werbung für die geschäftsmäßige entgeltliche Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt.
24 
Die Internet-Veröffentlichung verstößt gegen die Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden. Leicht erkennbar im Sinne von § 5 TMG sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (Müller/Broich, a.a.O., § 5 Rnr. 19). Auf dem Portal und dem Profil des Beklagten fehlen die Angaben zur Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem diese verliehen wurden. Zwar befindet sich dort ein Vermerk „Rechtsanwaltskanzlei R..“ Dies genügt den Vorgaben des § 5 Nr. 5 TMG nicht. Ebenfalls fehlen Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die der Beklagte unstreitig verfügt.
25 
Nicht ausreichend ist, dass das Impressum bezüglich des Beklagten über den Link zu seiner Webseite aufgerufen werden kann. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer leichten Erkennbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweiligen Links, die zur Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. Hiernach reicht es beispielsweise aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieter-Kennzeichnung gelangt (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 - , zitiert nach Beck). Dies gilt hier vorliegend nicht, denn durch den Link im Profil des Beklagten, nämlich die Webseite des Beklagten, kommt man nicht sofort zum Impressum oder der Berufsbezeichnung, sondern nur zur Startseite der Homepage des Beklagten und muss dort erst unter den jeweiligen Registerzeichen das Impressum finden.
26 
Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3 UWG. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist per Definitionen nach § 5 a Abs. 4 UWG ein wesentlicher Wettbewerbsverstoß. Die Pflicht zur Angabe beruht auf der europäischen Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, die die fehlende Angabe ebenfalls als relevant einstuft. Insoweit ist ohne Belang, dass für den durchschnittlichen Nutzer die zuständige Rechtsanwaltskammer möglicherweise leicht erkennbar wäre.
27 
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Nach allgemeiner Ansicht ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig anzusehen, wenn sie überwiegend der Verfolgung sachfremder, für sich gesehen, nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele dient und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dagegen setzt die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht voraus, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele beim Agieren vollständig fehlen oder gänzlich in den Hintergrund treten. Vielmehr genügt es, dass sachfremde Beweggründe überwiegen. Die Frage eines Missbrauchs ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei nicht nur Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, sondern alle äußeren Umstände - wie Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes - „Nachtatverhalten“ des Verletzers, aber auch des Verhaltens des Anspruchsberechtigten bei der Rechtsverfolgung - welche Rückschlüsse auf Motiv und Zweck der Anspruchsverfolgung erlauben (OLG München, Schluss-Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13 - , zitiert nach Beck). Der Umstand, dass ein Mitbewerber, wie im Streitfall die Klägerin, erst aus Anlass einer eigenen vorangegangenen Inanspruchnahme (Abmahnschreiben des Beklagten) im Sinne einer „Retourkutsche“ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch diesem gegenüber geltend macht, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, denn ein Mitbewerber geht seiner Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht schon dadurch verlustig, dass er sich selbst in der Vergangenheit einer „erfolgreichen“ Abmahnung ausgesetzt gesehen hat. Vielmehr müssen zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten, aus denen die sachfremden Motive deutlich werden. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hat beispielsweise auch keinen exorbitant hohen Streitwert angegeben, um die anwaltlichen Gebühren in die Höhe zu treiben. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die einen Rechtsmissbrauch begründen. Vielmehr hat die Klägerin bereits in ihrer Antragsschrift offengelegt, dass sie eine vorangegangene Abmahnung des Beklagten zum Anlass genommen hat, dessen Internet-Präsenzen kritisch zu prüfen.
28 
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Gründe

 
17 
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 TMG.
18 
Die Klägerin und der Beklagte sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten Dienstleistungen gleicher bzw. verwandter Art innerhalb desselben Abnehmerkreises auf einem räumlich und sachlich identischen Markt an. Beide sind als Rechtsanwälte tätig.
19 
Der Beklagte hat durch Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform C. gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen die Marktverhaltensregel des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in erheblicher Weise (§ 3 UWG) verstoßen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalten Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
20 
Der Beklagte ist auch Diensteanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Telemedien in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1, Halbsatz 2 TMG im Einzelnen genannten Telekommunikationsdienste nach dem TKG. Bei der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung des Beklagten auf der Internet-Plattform C. handelt es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Beklagten, das dieser zur Nutzung bereithält, § 2 Nr. 1 TMG. Bei Veröffentlichung und von Anbietern im Rahmen eines Internet-Portals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes „also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständigen Auftritt des Anbieters darstellt.“ (Landgericht Stuttgart, MMR 2014, 674; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006 - 4 U 119/04 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.06.2014 - 11 O 101/14 - zitiert nach Beck -).
21 
Die Kammer ist im Rahmen des § 294 ZPO mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Dienste auf dem Portal C. als Diensteanbieter selbst anbietet. Die Klägerin hat dies durch entsprechende Screenshots der Seite belegt. Dort findet sich auch der Zusatz „bestätigter Eintrag, aktualisiert vor zwei Monaten.“ Die von Beklagtenseite vorgelegten Links zur Plattform C. sprechen hiergegen nicht. Der Beklagte hat im Übrigen selbst zugestanden, dass es auf dem Portal eines im Übrigen rumänischen Betreibers, Einträge mit weiterführenden Merkmalen und Einträge ohne weiterführende Merkmale gibt. Zwar weisen nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten von 32 Einträgen der Anwälte in H. lediglich drei ein Impressum auf, doch spricht dies nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Beklagten als Diensteanbieter. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Seite um eine vom Beklagten - bearbeitete Seite handelt. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch neuen Vortrag zu dem Profil mit Schriftsatz vom 11.02.2015, eingegangen am 13.02.2015 hält, kann dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, § 296 a ZPO.
22 
Ausgehend von dieser Sachlage ist der Beklagte Diensteanbieter, denn für einen objektiven Dritten stellt sich seine Internet-Veröffentlichung (Profil) auf der Plattform C. als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Beklagten dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit wirbt. U.a. findet sich unter Firmenbeschreibung Rechtsanwalt: „Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.“ Bezüglich des Wirtschaftsinfos findet sich Gründungsdauer: 01.01.2005. Auf der Vorderseite findet sich - Rechtsanwalt R., H., D., Pferderecht, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht. - Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, durch Vorlage des „bestätigten Eintrags“, dass der Beklagte im Rahmen seines Firmenprofils selbst darüber entscheiden kann, ob und welche konkreten Eintragungen er unter der Rubrik Beschreibung, Webseite etc. vornimmt und mit welchen konkreten Angaben, er für seine anwaltlichen Beratungsleistungen wirbt. Das Angebot weist daher die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit auf und stellt deshalb ein eigenes Telemedium des Beklagten dar, das dieser zur Nutzung bereit hält.
23 
Es handelt sich auch um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liegt vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzt, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbietet. Abzustellen ist auf den Inhalt der über die Webseite angepriesenen Leistung des Diensteanbieters. Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, da er eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründet (OLG Düsseldorf, MMR 2013, 649). Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollen nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen (Müller/Broich, TMG, 1. Auflage, § 5 Rnr. 2). Bei der Internet-Veröffentlichung auf der Plattform C. handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Profil, denn es dient der Werbung für die geschäftsmäßige entgeltliche Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt.
24 
Die Internet-Veröffentlichung verstößt gegen die Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden. Leicht erkennbar im Sinne von § 5 TMG sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (Müller/Broich, a.a.O., § 5 Rnr. 19). Auf dem Portal und dem Profil des Beklagten fehlen die Angaben zur Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem diese verliehen wurden. Zwar befindet sich dort ein Vermerk „Rechtsanwaltskanzlei R..“ Dies genügt den Vorgaben des § 5 Nr. 5 TMG nicht. Ebenfalls fehlen Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die der Beklagte unstreitig verfügt.
25 
Nicht ausreichend ist, dass das Impressum bezüglich des Beklagten über den Link zu seiner Webseite aufgerufen werden kann. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer leichten Erkennbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweiligen Links, die zur Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. Hiernach reicht es beispielsweise aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieter-Kennzeichnung gelangt (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 - , zitiert nach Beck). Dies gilt hier vorliegend nicht, denn durch den Link im Profil des Beklagten, nämlich die Webseite des Beklagten, kommt man nicht sofort zum Impressum oder der Berufsbezeichnung, sondern nur zur Startseite der Homepage des Beklagten und muss dort erst unter den jeweiligen Registerzeichen das Impressum finden.
26 
Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3 UWG. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist per Definitionen nach § 5 a Abs. 4 UWG ein wesentlicher Wettbewerbsverstoß. Die Pflicht zur Angabe beruht auf der europäischen Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, die die fehlende Angabe ebenfalls als relevant einstuft. Insoweit ist ohne Belang, dass für den durchschnittlichen Nutzer die zuständige Rechtsanwaltskammer möglicherweise leicht erkennbar wäre.
27 
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Nach allgemeiner Ansicht ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig anzusehen, wenn sie überwiegend der Verfolgung sachfremder, für sich gesehen, nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele dient und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dagegen setzt die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht voraus, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele beim Agieren vollständig fehlen oder gänzlich in den Hintergrund treten. Vielmehr genügt es, dass sachfremde Beweggründe überwiegen. Die Frage eines Missbrauchs ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei nicht nur Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, sondern alle äußeren Umstände - wie Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes - „Nachtatverhalten“ des Verletzers, aber auch des Verhaltens des Anspruchsberechtigten bei der Rechtsverfolgung - welche Rückschlüsse auf Motiv und Zweck der Anspruchsverfolgung erlauben (OLG München, Schluss-Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13 - , zitiert nach Beck). Der Umstand, dass ein Mitbewerber, wie im Streitfall die Klägerin, erst aus Anlass einer eigenen vorangegangenen Inanspruchnahme (Abmahnschreiben des Beklagten) im Sinne einer „Retourkutsche“ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch diesem gegenüber geltend macht, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, denn ein Mitbewerber geht seiner Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht schon dadurch verlustig, dass er sich selbst in der Vergangenheit einer „erfolgreichen“ Abmahnung ausgesetzt gesehen hat. Vielmehr müssen zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten, aus denen die sachfremden Motive deutlich werden. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hat beispielsweise auch keinen exorbitant hohen Streitwert angegeben, um die anwaltlichen Gebühren in die Höhe zu treiben. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die einen Rechtsmissbrauch begründen. Vielmehr hat die Klägerin bereits in ihrer Antragsschrift offengelegt, dass sie eine vorangegangene Abmahnung des Beklagten zum Anlass genommen hat, dessen Internet-Präsenzen kritisch zu prüfen.
28 
Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


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Telemediengesetz - TMG | § 5 Allgemeine Informationspflichten


(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas

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(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommu

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - I ZR 228/03

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 U 119/04

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 01.09.2004 -5 O 48/04 KfH im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 01.09.2004 -5 O 48/04 KfH im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;

b) im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten angedroht;

3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 16. 03. 2004 bis zum 16.04.2004 und i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2004 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen. Der Beklagte vertreibt über die Vertriebsplattform "eBay" Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik. Der Beklagte hat aufgrund des Umfanges des Handels den von eBay vergebenen Status eines sog. "Power-Sellers" inne.
Der Beklagte bot am 26.01.2004 über die Plattform "eBay" im Internet Gegenstände zum Verkauf an, ohne hierbei seine vollständige Adresse anzugeben. Der Beklagte trat unter der Bezeichnung "f..." auf und teilte lediglich die E-Mail-Adresse mit. Der Beklagte informierte mit seinem Angebot auch nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 15.03.2004 mahnte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf die Informationsvorschrift des § 6 Teledienstgesetz (TDG) sowie die Informations- und Belehrungsvorschriften der Bestimmungen zum Fernabsatz ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer gebührenpflichtigen Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte weigerte sich.
Der Beklagte stellte das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich ab.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beklagte im Hinblick auf die beanstandeten Verhaltensweisen gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Zeit gewerbsmäßig Waren über das Internet vertrieben. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die fehlende Angabe des vollständigen Namens und der Adresse gegen § 6 Nr. 1 TDG verstoßen. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich zudem um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe mithin durch Unterlassen der Mitteilung von Name und Adresse gegen § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB InfoV) sowie durch Unterlassen der Information über das Widerrufs-und Rückgaberecht des § 312d Abs. 1 BGB gegen § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-V verstoßen. Der Kläger könne den Beklagten im Hinblick auf beide Komplexe gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus dem Wettbewerbsrecht. Der Beklagte habe durch die beanstandeten Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nur gelegentlich im privaten Rahmen über "eBay" Gegenstände veräußert. Er sei deshalb kein Unternehmer i.S.d. § 312b BGB. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, er sei kein "Teledienstleister" i.S.d. TDG. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei zudem nicht sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG a.F.. Die eBay-Homepage richte sich nicht an beliebige Verbraucher, sondern ausschließlich an Mitglieder von eBay. Die angeblich verletzten Vorschriften seien zudem wettbewerbsrechtlich wertneutral. Ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F. käme deshalb nur in Betracht, wenn er durch sein Verhalten einen Wettbewerbsvorsprung bewirkt hätte. Das Gegenteil sei indes der Fall: Das Fehlen der verlangten Angaben sei eher geeignet, potentielle Käufer abzuhalten als diese zum Kauf zu animieren. Zudem sei weitere Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 1 UWG durch Verletzung wertneutraler Vorschriften, dass der Verstoß zielbewusst und planmäßig erfolgt wäre. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus fehle es -jedenfalls nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Verlaufe des Prozesses -an der Wiederholungsgefahr. Dem Kläger fehle es schließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß an der Klagebefugnis. Denn jedenfalls die von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG a.F. verlangte wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs liege, nachdem der Beklagte sich durch sein Verhalten im Wettbewerb allenfalls selbst geschadet habe, nicht vor. Zudem sei die Klage nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. missbräuchlich. Bei der versandten Abmahnung habe es sich ersichtlich um eine Massenabmahnung gehandelt. Offensichtlich würden derartige Abmahnungen von Rechtsanwälten unter dem Briefkopf der Klägerin verschickt, um sich hieraus zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts sei allerdings nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass sich auf der eBay-Plattform nur eBay-Mitglieder begegneten. Dem Beklagten falle jedoch kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Was die Vorschrift des § 6 TDG anbelange, so fehle es bereits an der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG vorausgesetzten unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, fiele dem Beklagten kein Wettbewerbsverstoß zur Last. § 6 TDG sei eine bloße Ordnungsnorm. Die Verletzung sei deshalb erst dann wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG a.F., wenn der Gesetzesverstoß den Umständen nach anstößig sei. Ein planmäßiger Verstoß habe jedoch unstreitig nicht vorgelegen. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten im Kreise der eBay-Anbieter üblich gewesen. Nichts anderes ergebe sich im Falle der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. (Handeln wider gesetzliche Vorschriften). Die Vorschrift des § 6 TDG unterfalle als bloße Ordnungsvorschrift nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG. Auch unter Annahme des Gegenteils fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Aus der Vornahme einer im Zeitpunkt der Vornahme nicht gesetzeswidrigen Handlung könne nicht der Schluss gezogen werden, der Handelnde werde sich nach Änderung der Gesetzeslage gesetzeswidrig verhalten.
11 
Was den vorgeworfenen Verstoß gegen die Vorschriften zum Fernabsatz anbelange, so sei im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Ziff. 5 i.V.m. § 156 BGB (Versteigerung) fraglich, ob überhaupt ein Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht bestanden habe. Selbst dann, wenn die Vertriebsgeschäfte über die Plattform "eBay" nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB anzusehen sein sollten, fehle es jedenfalls an einem Wettbewerbsverstoß. Den gesamten Umständen nach fehle es an der Sittenwidrigkeit. Der Beklagte habe sich, indem er es unterlassen habe, auf das Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht hinzuweisen, nicht anders als die ganz überwiegende Anzahl der eBay-Mitglieder verhalten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beklagte sich nicht bewusst gesetzeswidrig verhalten habe, sondern sich lediglich den üblichen Gepflogenheiten angepasst habe. Zudem dürfe die gesetzgeberische Wertung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB (Ausschluss des Widerrufs bei Versteigerungen) nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn es sich bei den eBay-Vertriebsgeschäften rechtlich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handeln sollte, kämen die Geschäfte doch wirtschaftlich einer Versteigerung gleich.
12 
Schließlich stehe einem Erfolg der Klage die durch den Beklagten im Prozess abgegebene Unterlassungserklärung entgegen. Die Erklärung habe ersichtlich dem Kläger einen eigenen klagbaren Anspruch auf Zahlung an das Deutsche Rote Kreuz verschaffen sollen. Ob das Zahlungsversprechen zugunsten eines Dritten der Wiederholungsgefahr ausreichend entgegenstehe, sei eine Frage des Einzelfalls, welche vorliegend zu bejahen sei.
13 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
14 
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht zu der Frage eines Unterlassungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 UKlaG nicht Stellung genommen habe. Was die Frage eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs anbelange, so könne die Frage eines bewussten und planmäßigen Gesetzesverstoßes dahin stehen. Anzuwenden sei das UWG in der ab Juli 2004 geltenden Fassung. Nach der einschlägigen Vorschrift -§ 4 Nr. 11 UWG n.F. -sei ein subjektives Element aber nicht erforderlich. Zudem habe der Beklagte durchaus planmäßig gegen die bestehenden gesetzlichen Pflichten verstoßen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Wiederholungsgefahr unter Hinweis darauf verneint, dass der Beklagte sich unter Anwendung der damals geltenden Fassung des UWG gesetzmäßig verhalten habe. Abzustellen sei nicht darauf, ob ein Verstoß gegen das UWG vorgelegen habe, sondern auf den -bereits damals vorliegenden -Verstoß gegen § 6 TDG. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund des Vertragsstrafeversprechens zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes nicht entfallen. Denn einem Vertragsstrafeangebot, welches der Schuldner entgegen dem Willen des Gläubigers einem Dritten gegenüber abgebe, fehle es an der erforderlichen Ernstlichkeit.
15 
Der Kläger bestreitet (erstmals in der Berufungsinstanz), dass der Beklagte die beanstandeten Verstöße bereits im Februar 2004 - mithin vor der erteilten Abmahnung - abgestellt habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 01. September 2004 (Az: 5 O 48/04 KfH) wie folgt abzuändern:
18 
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
19 
1.1 im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;
20 
1.2 im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts zu informieren;
21 
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten anzudrohen;
22 
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zahlen.
23 
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte macht geltend, das Landgericht hätte die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen müssen. Das Begehren des Klägers sei nicht auf eine Unterlassung gerichtet, sondern auf eine Leistung (Aufnahme der vorgeschriebenen Informationen in die Internet-Angebote des Beklagten), welche der Beklagte bereits vor Klageerhebung erbracht habe und weiterhin erbringe. Der Anspruch der Klägerin sei damit erledigt. Jedenfalls sei die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Das allgemeine Wettbewerbsrecht sei schon deshalb nicht anzuwenden, da mit den eBay-Bestimmungen ein Regelwerk zur Verfügung stehe, dem Vorrang vor allgemeinen gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen zukomme. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsen begründet.
A)
27 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG n.F. und damit klagebefugt.
28 
Der Kläger hat die zu unterlassenden Verhaltensweisen genügend bestimmt bezeichnet.
B)
29 
Die Klage ist (bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen) begründet.
1.
30 
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F.. Der Anspruch richtet sich entgegen der Auffassung des Beklagten auf Unterlassung und nicht auf Leistung.
a)
31 
Der Beklagte verhielt sich durch die beanstandeten Verhaltensweisen unlauter i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG n.F. und verstieß zugleich i.S.d. § 1 UWG a.F. gegen die guten Sitten.
aa)
32 
Die beanstandeten Verhaltensweisen datieren aus der Geltungszeit des UWG in der bis 2004 geltenden Fassung und wurden in dieser Zeit abgeschlossen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung existiert nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist hiernach, dass die beanstandeten Verhaltensweisen sowohl gegen das UWG in der aktuellen Fassung als auch gegen das UWG in der bis 2004 geltenden Fassung verstießen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 22 Rdn. 2 f.). Dies ist der Fall.
bb)
33 
Die Anwendbarkeit des UWG scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daran, dass sich das Verhalten des Beklagten allein im Kreise der Nutzer der eBay-Plattform auswirkte. Die Plattform eBay bietet keinen wettbewerbsfreien Raum. Auch die eBay-Nutzer sind "Marktteilnehmer" i.S.d. §§ 1, 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG n.F..
cc)
34 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag sowie das TDG.
1.)
35 
Der Beklagte verstieß durch das Internet-Angebot auf der Plattform "eBay" am 26.01.2004 gegen 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoV a.F. (jetzt § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV).
36 
Bei den durch den Beklagten angestrebten Verkaufsverträgen handelte es sich um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB.
37 
Der Beklagte war im fraglichen Zeitpunkt Unternehmer i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und dauerhaft Leistungen am Markt erbringt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 14 Rdn. 2). Der Beklagte hat die Unternehmereigenschaft zwar bestritten und geltend gemacht, er habe nur "im privaten, gelegentlichen Rahmen" Gegenstände über eBay veräußert. Der Beklagte führt jedoch unstreitig den eBay Status eines "power-sellers". Dieser Status verlangt ein monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Aus dem durch den Kläger vorgelegten Internet-Ausdruck vom 26.01.2004 ergibt sich zudem, dass der Beklagte 228 Käuferbewertungen erhalten hatte. Auch dies spricht für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und einiger Dauer. Schließlich sprechen die Angaben des Beklagten auf dessen "Mich"-Seite (I 83) für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit. Hiernach begegnet die Unternehmer-Eigenschaft des Beklagten keinen Zweifeln (vgl. zur Unternehmereigenschaft des eBay-power-sellers auch OLG Frankfurt NJW 2005, 1438; OLG Koblenz MDR 2006, 321).
38 
Der Beklagte richtet sich mit seinem Internet-Angebot auf der eBay-Plattform (zumindest auch) an Verbraucher.
39 
Das Angebot des Beklagten richtete sich auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Waren über das Internet und damit ein Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312b BGB.
40 
Nach 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV (im streitgegenständlichen Zeitraum § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoVO) hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-oder Rücktrittsrechts zu informieren. Das Widerrufsrecht war vorliegend nicht nach § 312d Abs. 4 Ziff. 5 BGB (Versteigerungen) ausgeschlossen (mit der Folge, dass der Beklagte hierüber nicht hätte belehren müssen). Denn bei den Verträgen, welche aufgrund einer eBay-"Auktion" zustande kommen, handelt es sich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB (BGH NJW 2005, 53, 54).
41 
Der Beklagte informierte die Verbraucher mit seinem eBay-Angebot am 26.01.2004 unstreitig nicht über das nach § 312d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht.
2.)
42 
Der Beklagte verstieß auch gegen § 6 S. 1 Ziff. 1 TDG, da er weder seinen Namen noch seine Anschrift in sein Angebot aufgenommen hatte. Ob hierin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 3 BGB-InfoV (früher § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BGB-InfoV) liegt, kann dahin stehen, da der Kläger den Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt hat.
43 
Bei dem Angebot des Beklagten handelte es sich um Teledienste i.S.d. § 2 TDG. Hiernach sind Teledienste u.a. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 TDG). Das Angebot des Beklagten über die Plattform "eBay" erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es insbesondere nicht an der "unmittelbaren Bestellmöglichkeit". Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/7385 S. 19) ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn das Angebot ohne Medienumbruch in Anspruch genommen werden kann (II 53). Dies ist vorliegend der Fall. Auch das Merkmal der "Bestellmöglichkeit" ist entgegen der Auffassung des Beklagten gegeben. Die Angebotsannahme durch "Mitbieten" bei einer eBay-Aktion hält sich in dem durch den Wortlaut gezogenen Rahmen ist auch nach dem Sinn des TDG (Verbraucherschutz bei der elektronischen Anbahnung von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen) von der Vorschrift erfasst.
44 
Nach § 6 S. 1 Ziff. 1 haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei dem Angebot des Beklagten am 26.01.2004 handelte es sich um "geschäftsmäßige" Teledienste in diesem Sinne. Insofern gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft des Beklagten i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte hielt Name und Anschrift unstreitig weder unmittelbar noch über einen leicht erreichbaren link, z.B. die sog. "Mich"-Seite, zur Verfügung.
dd)
45 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen §§ 3 i.V.m. 4 Ziff. 11 UWG n.F..
1.)
46 
Der Beklagte handelte gesetzlichen Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Ziff. 1 UWG n.F.). Sowohl bei der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht als auch bei der Bestimmung des § 6 TDG handelt es sich um Marktverhaltensregeln in diesem Sinne (vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.170; zu § 6 TDG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn.
47 
11. 169; Harte-Bavendamm/Henning-Bodeweg, UWG, 2004, § 4 Rdn. 128).
2.)
48 
Ein subjektives Element ist im Rahmen von § 4 Ziff. 11 UWG n.F. nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 11.51 ff.).
3.)
49 
Die Verhaltensweisen des Beklagten waren geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG n.F.). Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit sind u.a. die Art der Handlung, die Schwere, die Häufigkeit, die Marktmacht und die Anzahl der Betroffenen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 59 ff.). Die Schwelle ist nicht zu hoch anzusetzen; auszuschließen sind allein Bagatellfälle (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 54). Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein Verhalten nicht nur einige wenige potentielle Interessenten, sondern - durch die Verbreitung über das Internet -eine unabsehbare Vielzahl von Nachfragern erreichte. Dies hebt den Sachverhalt über den Rang einer vernachlässigbaren Bagatelle deutlich hinaus. Zum UWG a.F. hat der BGH entschieden, dass das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. nur BGH GRUR 2002, 1085-Belehrungszusatz).
50 
Entsprechendes gilt für die Namensangabe, die den Verbraucher ebenfalls von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.
ee)
51 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten auch gegen § 1 UWG a.F..
52 
Einschlägig ist die Fallgruppe der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch. Offen bleiben kann, ob es sich bei den Vorschriften des TDG sowie den Vorschriften der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehende Widerrufsrecht um "wertbezogene" oder "wertneutrale" Vorschriften handelt. Die frühere Unterscheidung hiernach hatte der BGH zuletzt aufgegeben (BGH GRUR 2000, 1076 -Abgasemissionen; BGH GRUR 2004, 255, 258 -Strom und Telefon I). Abzustellen war lediglich noch darauf, ob die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufwies, also zumindest auch die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festlegte und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Mitbewerber schaffte. Hiermit war die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. vorweggenommen (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.3 ff.). Die Normen des TDG sowie die Normen der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht haben eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem dargestellten Sinne; ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG liegt vor (s.o.).
53 
Was das Unterlassen der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anbelangt, so steht dem Wettbewerbsverstoß nicht der Hinweis des Beklagten entgegen, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung habe zunächst ihm selbst geschadet, da ein Kunde eher bei einem Anbieter abschließen werde, der ein Widerrufsrecht gewähre, als bei einem solchen, der dies nicht biete. Die fehlende Belehrung über ein durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht ist geeignet, den Vertragspartner, der die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet (vgl. nur BGH GRUR 2002, 720 -Postfachanschrift).
54 
Dem Verstoß des Beklagten fehlt - entgegen der Auffassung des Landgerichts -auch nicht aufgrund der Gesamtumstände der Makel der Sittenwidrigkeit. Der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des TDG sowie der BGB Info-VO indiziert die Sittenwidrigkeit. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nichts genügendes ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Verletzer sich des sittenwidrigen Charakters seines Verhaltens bewusst ist (Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2001, Einl Rdn. 125 f.).
55 
ff) Entgegen der Einschätzung des Landgerichts besteht Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 UWG). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1997, 379 f. -Wegfall der Wiederholungsgefahr II). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M-Markt packt aus). Zu widerlegen ist die Wiederholungsgefahr u.a. durch die uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Erklärung der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.101). Allein das Abstellen des beanstandeten Verstoßes reicht nicht aus, auch wenn dies -wie vorliegend -bereits vor Klageerhebung und (nach dem Vortrag des Beklagten) vor Erhalt der Abmahnung geschah.
56 
Vorliegend ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht widerlegt. Der Wiederholungsgefahr steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, für jeden Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz zu bezahlen. Denn es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung.
57 
Die Frage, ob die Beseitigung der Wiederholungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn der Verletzer, wie vorliegend, Zahlung der Vertragsstrafe nicht an den Gläubiger verspricht, sondern an einen Dritten, kann nicht generell und unterschiedslos für alle Fallgestaltungen entschieden werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, die der Prüfung unter Heranziehung aller dafür in Betracht kommender Umstände bedarf (BGH GRUR 1987, 748, 749 -Getarnte Werbung II). Vorliegend lassen die Umstände eine genügende Ernsthaftigkeit nicht erkennen. Zwar ist nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärung davon auszugehen, dass nicht das DRK, welches einen Anspruch nach Sachlage kaum durchsetzten würde, sondern der Kläger einen klagbaren Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe an das DRK erlangen sollte. Jedoch konnte es dem Beklagten grundsätzlich gleichgültig sein, wem er die Vertragsstrafe versprach, da er -bei Ernstlichkeit seiner Erklärung -ein Verhalten zugesagt hat, welches die Entstehung der Vertragsstrafe ausschloss (vgl. BGH, a.a.O.). Der Beklagte hat weiter keine beachtenswerten Motive mitgeteilt, aus denen heraus er die Zahlung an das DRK versprochen hat. Aus dem erhobenen Vorwurf, dem Kläger gehe es ausschließlich um Abzockerei (II 109), spricht vielmehr ein beachtliches Maß an Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Belange des Wettbewerbs und deren Durchsetzung. Hauptmotiv für die Abgabe der Erklärung zugunsten des DRK war hiernach offensichtlich nicht eine gesteigerte Identifikation mit den Zielen des DRK, sondern das Bestreben, den Kläger zu ärgern. Unter diesen Umständen kann eine genügende Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung nicht angenommen werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht WRP 2000, 427, 429).
58 
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen.
59 
gg) Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Missbräuchlich ist die Anspruchsgeltendmachung insbesondere dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Der Kläger handelte also in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nicht aber (vorwiegend) zur Erlangung von Aufwendungsersatzansprüchen. Der durch den Beklagten beanstandete Einsatz von Formschreiben ergibt sich daraus, dass der Kläger in Erfüllung seiner Aufgabe mutmaßlich zahllose gleich gelagerte Verstöße verfolgt. Ein Hinweis auf ein vorwiegendes Interesse an der Produzierung von Aufwendungsersatzansprüchen folgt hieraus nicht.
b)
60 
Nachdem ein Unterlassungsanspruch bereits aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F. besteht, kann offen bleiben, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch zusätzlich auf § 2 Abs. 1 UKlaG stützen kann.
2.
61 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 554).
62 
Die Regelung des § 12 Abs 1 S. 2 UWG n.F. (i.V.m. § 5 UKlaG) findet keine Anwendung, da die Regelung im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahntätigkeit noch nicht galt und im Vergleich zum früheren Rechtszustand die Erstattung der Abmahnkosten unter teilweise erleichterten Voraussetzungen gewährt.
63 
Bei den Kosten der Abmahnung handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, da die Kosten noch nicht einem bestimmten Rechtsstreit zuzuordnen sind und zudem nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits dienen, sondern dessen Vermeidung (str.; vgl. die Nachweise bei Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.92).
64 
Der Kläger führte durch die Abmahnung ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten. Die Abmahnung diente zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen kostspieligen Prozesses. Die Abmahnung war für den Beklagten objektiv nützlich und entsprach seinem mutmaßlichen Willen (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 555). Aus dem Inhalt der Abmahnung war, auch wenn diese formalisiert gehalten war, mit genügender Deutlichkeit zu erkennen, welche Verstöße dem Beklagten vorgeworfen wurden. Dem mutmaßlichen Willen des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Beklagte die vorgeworfenen Verstöße seinem (erstinstanzlich unbestrittenen) Vortrag nach bereits vor Erhalt der Abmahnung abgestellt hatte. Denn die Abmahnung dient nicht nur der Beseitigung der rechtswidrigen Störung, sondern auch der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens (s.o.). Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens war aber im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr nicht allein dadurch entbehrlich, dass der Beklagte den Verstoß bereits abgestellt hatte.
65 
Die Höhe des geltend gemachten -pauschalisierten -Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 224. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.98).
3.
66 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 256 BGB. Die Zinsen sind jedoch erst ab dem Eintritt des Verzuges (vorliegend: Rechtshängigkeit) mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; für die Zeit zuvor gilt der gesetzliche Zinssatz (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 256 Rdn. 2).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
IV.
68 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V.
69 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor (BGH NJW 2003, 65 ff.).

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/03 Verkündet am:
20. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6;

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann
den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen
sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1
BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben
auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Eingangsseite mit dem Titel "Ä. - Das Online-Magazin für Arzt und Patient" überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist:
2
Unter der Rubrik "Leser-Service" können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden.
3
Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf der sich anschließend öffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Pharmakommunikation" , "Der Verlag R. und " "Ihr Weg zu uns". http://www.ae/ - 4 -
4
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
5
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetportal www.ae. .de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen , ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten , das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über den weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen (OLG München NJW-RR 2004, 913).
8
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz 1 des MediendiensteStaatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV handele. Die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Danach müssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall. Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge.
11
Der auf § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort geregelte Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt der Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher werde klar und verständlich informiert.
12
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst ein Scrollen der anschließend geöffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unterlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle.
13
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
15
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde- re des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.168 f.).
16
b) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Angebot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV anwendbar ist.
17
Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt , um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
18
aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-toLink" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Angaben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die Informationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Anbieters.
19
(1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
20
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 154; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/ Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR 2003, 687, 689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch, NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW 2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt , die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittli- chen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.
21
(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-toLink ) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort angebrachten Links ausschließlich der Link "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass er über den Link "Kontakt" zu den Informationen über den Anbieter gelenkt wird.
22
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen , wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
23
(1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woitke , NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
24
Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.
25
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken des Links "Kontakt" öffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort angebrachten Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.Redaktion" , "Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns"). Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen , wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322).
26
Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung "Impressum" auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend hat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten werden , wenn die anderen Links angeklickt werden.
27
(3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begründung ihres Standpunkts , die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreichbar , darauf, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnende Internetseite sei derart unübersichtlich gestaltet, dass die Beklagte selbst es übersehen habe, dass der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern auch in der Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision entspricht nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links "Impressum" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt.
28
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin danach ebenfalls nicht zu.
29
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten.
30
a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine Verbraucherschutzvorschrift , die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 180).
31
b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
32
Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmt sind.
33
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen , wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.
34
Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Lau- fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou, WM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Palandt /Grüneberg aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 181 und 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 312c Rdn. 30; a.A. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 25).
35
Eines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transparenzgebot der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG genügen.
36
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 01.09.2004 -5 O 48/04 KfH im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;

b) im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten angedroht;

3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 16. 03. 2004 bis zum 16.04.2004 und i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2004 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen. Der Beklagte vertreibt über die Vertriebsplattform "eBay" Computer und Geräte der Unterhaltungselektronik. Der Beklagte hat aufgrund des Umfanges des Handels den von eBay vergebenen Status eines sog. "Power-Sellers" inne.
Der Beklagte bot am 26.01.2004 über die Plattform "eBay" im Internet Gegenstände zum Verkauf an, ohne hierbei seine vollständige Adresse anzugeben. Der Beklagte trat unter der Bezeichnung "f..." auf und teilte lediglich die E-Mail-Adresse mit. Der Beklagte informierte mit seinem Angebot auch nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 1 BGB.
Mit Schreiben vom 15.03.2004 mahnte der Kläger den Beklagten unter Verweis auf die Informationsvorschrift des § 6 Teledienstgesetz (TDG) sowie die Informations- und Belehrungsvorschriften der Bestimmungen zum Fernabsatz ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer gebührenpflichtigen Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte weigerte sich.
Der Beklagte stellte das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich ab.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beklagte im Hinblick auf die beanstandeten Verhaltensweisen gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe in der fraglichen Zeit gewerbsmäßig Waren über das Internet vertrieben. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die fehlende Angabe des vollständigen Namens und der Adresse gegen § 6 Nr. 1 TDG verstoßen. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich zudem um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe mithin durch Unterlassen der Mitteilung von Name und Adresse gegen § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der BGB-Informationsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB InfoV) sowie durch Unterlassen der Information über das Widerrufs-und Rückgaberecht des § 312d Abs. 1 BGB gegen § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-V verstoßen. Der Kläger könne den Beklagten im Hinblick auf beide Komplexe gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich darüber hinaus aus dem Wettbewerbsrecht. Der Beklagte habe durch die beanstandeten Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe nur gelegentlich im privaten Rahmen über "eBay" Gegenstände veräußert. Er sei deshalb kein Unternehmer i.S.d. § 312b BGB. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, er sei kein "Teledienstleister" i.S.d. TDG. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei zudem nicht sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG a.F.. Die eBay-Homepage richte sich nicht an beliebige Verbraucher, sondern ausschließlich an Mitglieder von eBay. Die angeblich verletzten Vorschriften seien zudem wettbewerbsrechtlich wertneutral. Ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F. käme deshalb nur in Betracht, wenn er durch sein Verhalten einen Wettbewerbsvorsprung bewirkt hätte. Das Gegenteil sei indes der Fall: Das Fehlen der verlangten Angaben sei eher geeignet, potentielle Käufer abzuhalten als diese zum Kauf zu animieren. Zudem sei weitere Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 1 UWG durch Verletzung wertneutraler Vorschriften, dass der Verstoß zielbewusst und planmäßig erfolgt wäre. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus fehle es -jedenfalls nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Verlaufe des Prozesses -an der Wiederholungsgefahr. Dem Kläger fehle es schließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß an der Klagebefugnis. Denn jedenfalls die von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG a.F. verlangte wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs liege, nachdem der Beklagte sich durch sein Verhalten im Wettbewerb allenfalls selbst geschadet habe, nicht vor. Zudem sei die Klage nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. missbräuchlich. Bei der versandten Abmahnung habe es sich ersichtlich um eine Massenabmahnung gehandelt. Offensichtlich würden derartige Abmahnungen von Rechtsanwälten unter dem Briefkopf der Klägerin verschickt, um sich hieraus zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
10 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts sei allerdings nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass sich auf der eBay-Plattform nur eBay-Mitglieder begegneten. Dem Beklagten falle jedoch kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Was die Vorschrift des § 6 TDG anbelange, so fehle es bereits an der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG vorausgesetzten unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, fiele dem Beklagten kein Wettbewerbsverstoß zur Last. § 6 TDG sei eine bloße Ordnungsnorm. Die Verletzung sei deshalb erst dann wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG a.F., wenn der Gesetzesverstoß den Umständen nach anstößig sei. Ein planmäßiger Verstoß habe jedoch unstreitig nicht vorgelegen. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten im Kreise der eBay-Anbieter üblich gewesen. Nichts anderes ergebe sich im Falle der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. (Handeln wider gesetzliche Vorschriften). Die Vorschrift des § 6 TDG unterfalle als bloße Ordnungsvorschrift nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG. Auch unter Annahme des Gegenteils fehle es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Aus der Vornahme einer im Zeitpunkt der Vornahme nicht gesetzeswidrigen Handlung könne nicht der Schluss gezogen werden, der Handelnde werde sich nach Änderung der Gesetzeslage gesetzeswidrig verhalten.
11 
Was den vorgeworfenen Verstoß gegen die Vorschriften zum Fernabsatz anbelange, so sei im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Ziff. 5 i.V.m. § 156 BGB (Versteigerung) fraglich, ob überhaupt ein Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht bestanden habe. Selbst dann, wenn die Vertriebsgeschäfte über die Plattform "eBay" nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB anzusehen sein sollten, fehle es jedenfalls an einem Wettbewerbsverstoß. Den gesamten Umständen nach fehle es an der Sittenwidrigkeit. Der Beklagte habe sich, indem er es unterlassen habe, auf das Widerrufs-bzw. Rücktrittsrecht hinzuweisen, nicht anders als die ganz überwiegende Anzahl der eBay-Mitglieder verhalten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beklagte sich nicht bewusst gesetzeswidrig verhalten habe, sondern sich lediglich den üblichen Gepflogenheiten angepasst habe. Zudem dürfe die gesetzgeberische Wertung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB (Ausschluss des Widerrufs bei Versteigerungen) nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn es sich bei den eBay-Vertriebsgeschäften rechtlich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handeln sollte, kämen die Geschäfte doch wirtschaftlich einer Versteigerung gleich.
12 
Schließlich stehe einem Erfolg der Klage die durch den Beklagten im Prozess abgegebene Unterlassungserklärung entgegen. Die Erklärung habe ersichtlich dem Kläger einen eigenen klagbaren Anspruch auf Zahlung an das Deutsche Rote Kreuz verschaffen sollen. Ob das Zahlungsversprechen zugunsten eines Dritten der Wiederholungsgefahr ausreichend entgegenstehe, sei eine Frage des Einzelfalls, welche vorliegend zu bejahen sei.
13 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
14 
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht zu der Frage eines Unterlassungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 UKlaG nicht Stellung genommen habe. Was die Frage eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs anbelange, so könne die Frage eines bewussten und planmäßigen Gesetzesverstoßes dahin stehen. Anzuwenden sei das UWG in der ab Juli 2004 geltenden Fassung. Nach der einschlägigen Vorschrift -§ 4 Nr. 11 UWG n.F. -sei ein subjektives Element aber nicht erforderlich. Zudem habe der Beklagte durchaus planmäßig gegen die bestehenden gesetzlichen Pflichten verstoßen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Wiederholungsgefahr unter Hinweis darauf verneint, dass der Beklagte sich unter Anwendung der damals geltenden Fassung des UWG gesetzmäßig verhalten habe. Abzustellen sei nicht darauf, ob ein Verstoß gegen das UWG vorgelegen habe, sondern auf den -bereits damals vorliegenden -Verstoß gegen § 6 TDG. Die Wiederholungsgefahr sei aufgrund des Vertragsstrafeversprechens zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes nicht entfallen. Denn einem Vertragsstrafeangebot, welches der Schuldner entgegen dem Willen des Gläubigers einem Dritten gegenüber abgebe, fehle es an der erforderlichen Ernstlichkeit.
15 
Der Kläger bestreitet (erstmals in der Berufungsinstanz), dass der Beklagte die beanstandeten Verstöße bereits im Februar 2004 - mithin vor der erteilten Abmahnung - abgestellt habe.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 01. September 2004 (Az: 5 O 48/04 KfH) wie folgt abzuändern:
18 
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
19 
1.1 im Internet geschäftsmäßig Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG anzubieten, ohne dabei den Namen und die Anschrift anzugeben, unter der er geschäftlich tätig ist;
20 
1.2 im Internet Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312 Abs. 1 BGB anzubieten, ohne sie vor Abschluss solcher Verträge über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts zu informieren;
21 
2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zum 6 Monaten anzudrohen;
22 
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 189,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zahlen.
23 
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte macht geltend, das Landgericht hätte die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen müssen. Das Begehren des Klägers sei nicht auf eine Unterlassung gerichtet, sondern auf eine Leistung (Aufnahme der vorgeschriebenen Informationen in die Internet-Angebote des Beklagten), welche der Beklagte bereits vor Klageerhebung erbracht habe und weiterhin erbringe. Der Anspruch der Klägerin sei damit erledigt. Jedenfalls sei die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Das allgemeine Wettbewerbsrecht sei schon deshalb nicht anzuwenden, da mit den eBay-Bestimmungen ein Regelwerk zur Verfügung stehe, dem Vorrang vor allgemeinen gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen zukomme. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsen begründet.
A)
27 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG n.F. und damit klagebefugt.
28 
Der Kläger hat die zu unterlassenden Verhaltensweisen genügend bestimmt bezeichnet.
B)
29 
Die Klage ist (bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen) begründet.
1.
30 
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F.. Der Anspruch richtet sich entgegen der Auffassung des Beklagten auf Unterlassung und nicht auf Leistung.
a)
31 
Der Beklagte verhielt sich durch die beanstandeten Verhaltensweisen unlauter i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG n.F. und verstieß zugleich i.S.d. § 1 UWG a.F. gegen die guten Sitten.
aa)
32 
Die beanstandeten Verhaltensweisen datieren aus der Geltungszeit des UWG in der bis 2004 geltenden Fassung und wurden in dieser Zeit abgeschlossen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung existiert nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist hiernach, dass die beanstandeten Verhaltensweisen sowohl gegen das UWG in der aktuellen Fassung als auch gegen das UWG in der bis 2004 geltenden Fassung verstießen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 22 Rdn. 2 f.). Dies ist der Fall.
bb)
33 
Die Anwendbarkeit des UWG scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daran, dass sich das Verhalten des Beklagten allein im Kreise der Nutzer der eBay-Plattform auswirkte. Die Plattform eBay bietet keinen wettbewerbsfreien Raum. Auch die eBay-Nutzer sind "Marktteilnehmer" i.S.d. §§ 1, 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG n.F..
cc)
34 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag sowie das TDG.
1.)
35 
Der Beklagte verstieß durch das Internet-Angebot auf der Plattform "eBay" am 26.01.2004 gegen 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoV a.F. (jetzt § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV).
36 
Bei den durch den Beklagten angestrebten Verkaufsverträgen handelte es sich um Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB.
37 
Der Beklagte war im fraglichen Zeitpunkt Unternehmer i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und dauerhaft Leistungen am Markt erbringt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 14 Rdn. 2). Der Beklagte hat die Unternehmereigenschaft zwar bestritten und geltend gemacht, er habe nur "im privaten, gelegentlichen Rahmen" Gegenstände über eBay veräußert. Der Beklagte führt jedoch unstreitig den eBay Status eines "power-sellers". Dieser Status verlangt ein monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Aus dem durch den Kläger vorgelegten Internet-Ausdruck vom 26.01.2004 ergibt sich zudem, dass der Beklagte 228 Käuferbewertungen erhalten hatte. Auch dies spricht für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und einiger Dauer. Schließlich sprechen die Angaben des Beklagten auf dessen "Mich"-Seite (I 83) für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit. Hiernach begegnet die Unternehmer-Eigenschaft des Beklagten keinen Zweifeln (vgl. zur Unternehmereigenschaft des eBay-power-sellers auch OLG Frankfurt NJW 2005, 1438; OLG Koblenz MDR 2006, 321).
38 
Der Beklagte richtet sich mit seinem Internet-Angebot auf der eBay-Plattform (zumindest auch) an Verbraucher.
39 
Das Angebot des Beklagten richtete sich auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Waren über das Internet und damit ein Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312b BGB.
40 
Nach 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV (im streitgegenständlichen Zeitraum § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 9 BGB-InfoVO) hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-oder Rücktrittsrechts zu informieren. Das Widerrufsrecht war vorliegend nicht nach § 312d Abs. 4 Ziff. 5 BGB (Versteigerungen) ausgeschlossen (mit der Folge, dass der Beklagte hierüber nicht hätte belehren müssen). Denn bei den Verträgen, welche aufgrund einer eBay-"Auktion" zustande kommen, handelt es sich nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB (BGH NJW 2005, 53, 54).
41 
Der Beklagte informierte die Verbraucher mit seinem eBay-Angebot am 26.01.2004 unstreitig nicht über das nach § 312d Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht.
2.)
42 
Der Beklagte verstieß auch gegen § 6 S. 1 Ziff. 1 TDG, da er weder seinen Namen noch seine Anschrift in sein Angebot aufgenommen hatte. Ob hierin gleichzeitig ein Verstoß gegen § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 3 BGB-InfoV (früher § 312c Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BGB-InfoV) liegt, kann dahin stehen, da der Kläger den Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt hat.
43 
Bei dem Angebot des Beklagten handelte es sich um Teledienste i.S.d. § 2 TDG. Hiernach sind Teledienste u.a. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 TDG). Das Angebot des Beklagten über die Plattform "eBay" erfüllt diese Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es insbesondere nicht an der "unmittelbaren Bestellmöglichkeit". Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/7385 S. 19) ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn das Angebot ohne Medienumbruch in Anspruch genommen werden kann (II 53). Dies ist vorliegend der Fall. Auch das Merkmal der "Bestellmöglichkeit" ist entgegen der Auffassung des Beklagten gegeben. Die Angebotsannahme durch "Mitbieten" bei einer eBay-Aktion hält sich in dem durch den Wortlaut gezogenen Rahmen ist auch nach dem Sinn des TDG (Verbraucherschutz bei der elektronischen Anbahnung von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen) von der Vorschrift erfasst.
44 
Nach § 6 S. 1 Ziff. 1 haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei dem Angebot des Beklagten am 26.01.2004 handelte es sich um "geschäftsmäßige" Teledienste in diesem Sinne. Insofern gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft des Beklagten i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Der Beklagte hielt Name und Anschrift unstreitig weder unmittelbar noch über einen leicht erreichbaren link, z.B. die sog. "Mich"-Seite, zur Verfügung.
dd)
45 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten gegen §§ 3 i.V.m. 4 Ziff. 11 UWG n.F..
1.)
46 
Der Beklagte handelte gesetzlichen Vorschriften zuwider, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Ziff. 1 UWG n.F.). Sowohl bei der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht als auch bei der Bestimmung des § 6 TDG handelt es sich um Marktverhaltensregeln in diesem Sinne (vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.170; zu § 6 TDG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn.
47 
11. 169; Harte-Bavendamm/Henning-Bodeweg, UWG, 2004, § 4 Rdn. 128).
2.)
48 
Ein subjektives Element ist im Rahmen von § 4 Ziff. 11 UWG n.F. nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 11.51 ff.).
3.)
49 
Die Verhaltensweisen des Beklagten waren geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG n.F.). Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit sind u.a. die Art der Handlung, die Schwere, die Häufigkeit, die Marktmacht und die Anzahl der Betroffenen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 59 ff.). Die Schwelle ist nicht zu hoch anzusetzen; auszuschließen sind allein Bagatellfälle (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 Rdn. 54). Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein Verhalten nicht nur einige wenige potentielle Interessenten, sondern - durch die Verbreitung über das Internet -eine unabsehbare Vielzahl von Nachfragern erreichte. Dies hebt den Sachverhalt über den Rang einer vernachlässigbaren Bagatelle deutlich hinaus. Zum UWG a.F. hat der BGH entschieden, dass das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. nur BGH GRUR 2002, 1085-Belehrungszusatz).
50 
Entsprechendes gilt für die Namensangabe, die den Verbraucher ebenfalls von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.
ee)
51 
Der Beklagte verstieß durch sein Verhalten auch gegen § 1 UWG a.F..
52 
Einschlägig ist die Fallgruppe der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch. Offen bleiben kann, ob es sich bei den Vorschriften des TDG sowie den Vorschriften der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehende Widerrufsrecht um "wertbezogene" oder "wertneutrale" Vorschriften handelt. Die frühere Unterscheidung hiernach hatte der BGH zuletzt aufgegeben (BGH GRUR 2000, 1076 -Abgasemissionen; BGH GRUR 2004, 255, 258 -Strom und Telefon I). Abzustellen war lediglich noch darauf, ob die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufwies, also zumindest auch die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festlegte und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Mitbewerber schaffte. Hiermit war die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG n.F. vorweggenommen (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rdn. 11.3 ff.). Die Normen des TDG sowie die Normen der BGB-InfoVO betreffend die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht haben eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem dargestellten Sinne; ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG liegt vor (s.o.).
53 
Was das Unterlassen der vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anbelangt, so steht dem Wettbewerbsverstoß nicht der Hinweis des Beklagten entgegen, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung habe zunächst ihm selbst geschadet, da ein Kunde eher bei einem Anbieter abschließen werde, der ein Widerrufsrecht gewähre, als bei einem solchen, der dies nicht biete. Die fehlende Belehrung über ein durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht ist geeignet, den Vertragspartner, der die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet (vgl. nur BGH GRUR 2002, 720 -Postfachanschrift).
54 
Dem Verstoß des Beklagten fehlt - entgegen der Auffassung des Landgerichts -auch nicht aufgrund der Gesamtumstände der Makel der Sittenwidrigkeit. Der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des TDG sowie der BGB Info-VO indiziert die Sittenwidrigkeit. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nichts genügendes ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Verletzer sich des sittenwidrigen Charakters seines Verhaltens bewusst ist (Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2001, Einl Rdn. 125 f.).
55 
ff) Entgegen der Einschätzung des Landgerichts besteht Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 UWG). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 1997, 379 f. -Wegfall der Wiederholungsgefahr II). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M-Markt packt aus). Zu widerlegen ist die Wiederholungsgefahr u.a. durch die uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Erklärung der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.101). Allein das Abstellen des beanstandeten Verstoßes reicht nicht aus, auch wenn dies -wie vorliegend -bereits vor Klageerhebung und (nach dem Vortrag des Beklagten) vor Erhalt der Abmahnung geschah.
56 
Vorliegend ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht widerlegt. Der Wiederholungsgefahr steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, für jeden Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000,00 Euro an das Deutsche Rote Kreuz zu bezahlen. Denn es bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung.
57 
Die Frage, ob die Beseitigung der Wiederholungsgefahr dann anzunehmen ist, wenn der Verletzer, wie vorliegend, Zahlung der Vertragsstrafe nicht an den Gläubiger verspricht, sondern an einen Dritten, kann nicht generell und unterschiedslos für alle Fallgestaltungen entschieden werden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, die der Prüfung unter Heranziehung aller dafür in Betracht kommender Umstände bedarf (BGH GRUR 1987, 748, 749 -Getarnte Werbung II). Vorliegend lassen die Umstände eine genügende Ernsthaftigkeit nicht erkennen. Zwar ist nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärung davon auszugehen, dass nicht das DRK, welches einen Anspruch nach Sachlage kaum durchsetzten würde, sondern der Kläger einen klagbaren Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe an das DRK erlangen sollte. Jedoch konnte es dem Beklagten grundsätzlich gleichgültig sein, wem er die Vertragsstrafe versprach, da er -bei Ernstlichkeit seiner Erklärung -ein Verhalten zugesagt hat, welches die Entstehung der Vertragsstrafe ausschloss (vgl. BGH, a.a.O.). Der Beklagte hat weiter keine beachtenswerten Motive mitgeteilt, aus denen heraus er die Zahlung an das DRK versprochen hat. Aus dem erhobenen Vorwurf, dem Kläger gehe es ausschließlich um Abzockerei (II 109), spricht vielmehr ein beachtliches Maß an Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Belange des Wettbewerbs und deren Durchsetzung. Hauptmotiv für die Abgabe der Erklärung zugunsten des DRK war hiernach offensichtlich nicht eine gesteigerte Identifikation mit den Zielen des DRK, sondern das Bestreben, den Kläger zu ärgern. Unter diesen Umständen kann eine genügende Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung nicht angenommen werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht WRP 2000, 427, 429).
58 
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen.
59 
gg) Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Missbräuchlich ist die Anspruchsgeltendmachung insbesondere dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Der Kläger handelte also in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nicht aber (vorwiegend) zur Erlangung von Aufwendungsersatzansprüchen. Der durch den Beklagten beanstandete Einsatz von Formschreiben ergibt sich daraus, dass der Kläger in Erfüllung seiner Aufgabe mutmaßlich zahllose gleich gelagerte Verstöße verfolgt. Ein Hinweis auf ein vorwiegendes Interesse an der Produzierung von Aufwendungsersatzansprüchen folgt hieraus nicht.
b)
60 
Nachdem ein Unterlassungsanspruch bereits aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 Ziff. 1 UWG n.F. besteht, kann offen bleiben, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch zusätzlich auf § 2 Abs. 1 UKlaG stützen kann.
2.
61 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 554).
62 
Die Regelung des § 12 Abs 1 S. 2 UWG n.F. (i.V.m. § 5 UKlaG) findet keine Anwendung, da die Regelung im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahntätigkeit noch nicht galt und im Vergleich zum früheren Rechtszustand die Erstattung der Abmahnkosten unter teilweise erleichterten Voraussetzungen gewährt.
63 
Bei den Kosten der Abmahnung handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO, da die Kosten noch nicht einem bestimmten Rechtsstreit zuzuordnen sind und zudem nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits dienen, sondern dessen Vermeidung (str.; vgl. die Nachweise bei Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.92).
64 
Der Kläger führte durch die Abmahnung ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten. Die Abmahnung diente zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen kostspieligen Prozesses. Die Abmahnung war für den Beklagten objektiv nützlich und entsprach seinem mutmaßlichen Willen (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. 2004, Einl Rdn. 555). Aus dem Inhalt der Abmahnung war, auch wenn diese formalisiert gehalten war, mit genügender Deutlichkeit zu erkennen, welche Verstöße dem Beklagten vorgeworfen wurden. Dem mutmaßlichen Willen des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Beklagte die vorgeworfenen Verstöße seinem (erstinstanzlich unbestrittenen) Vortrag nach bereits vor Erhalt der Abmahnung abgestellt hatte. Denn die Abmahnung dient nicht nur der Beseitigung der rechtswidrigen Störung, sondern auch der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens (s.o.). Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens war aber im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr nicht allein dadurch entbehrlich, dass der Beklagte den Verstoß bereits abgestellt hatte.
65 
Die Höhe des geltend gemachten -pauschalisierten -Aufwendungsersatzes ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 224. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 1.98).
3.
66 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 256 BGB. Die Zinsen sind jedoch erst ab dem Eintritt des Verzuges (vorliegend: Rechtshängigkeit) mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; für die Zeit zuvor gilt der gesetzliche Zinssatz (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 256 Rdn. 2).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
IV.
68 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V.
69 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor (BGH NJW 2003, 65 ff.).

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/03 Verkündet am:
20. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6;

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann
den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen
sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1
BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben
auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Eingangsseite mit dem Titel "Ä. - Das Online-Magazin für Arzt und Patient" überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist:
2
Unter der Rubrik "Leser-Service" können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden.
3
Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf der sich anschließend öffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Pharmakommunikation" , "Der Verlag R. und " "Ihr Weg zu uns". http://www.ae/ - 4 -
4
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
5
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetportal www.ae. .de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen , ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten , das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über den weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen (OLG München NJW-RR 2004, 913).
8
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz 1 des MediendiensteStaatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV handele. Die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Danach müssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall. Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge.
11
Der auf § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort geregelte Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt der Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb dem Transparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher werde klar und verständlich informiert.
12
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst ein Scrollen der anschließend geöffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unterlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle.
13
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
14
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
15
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde- re des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.168 f.).
16
b) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Angebot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV anwendbar ist.
17
Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt , um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
18
aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-toLink" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Angaben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die Informationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Anbieters.
19
(1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
20
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 154; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/ Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR 2003, 687, 689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch, NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW 2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt , die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittli- chen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.
21
(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-toLink ) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort angebrachten Links ausschließlich der Link "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass er über den Link "Kontakt" zu den Informationen über den Anbieter gelenkt wird.
22
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen , wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
23
(1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woitke , NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
24
Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.
25
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken des Links "Kontakt" öffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort angebrachten Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.Redaktion" , "Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns"). Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen , wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322).
26
Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung "Impressum" auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend hat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten werden , wenn die anderen Links angeklickt werden.
27
(3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begründung ihres Standpunkts , die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreichbar , darauf, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnende Internetseite sei derart unübersichtlich gestaltet, dass die Beklagte selbst es übersehen habe, dass der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern auch in der Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision entspricht nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links "Impressum" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt.
28
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin danach ebenfalls nicht zu.
29
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten.
30
a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine Verbraucherschutzvorschrift , die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 180).
31
b) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
32
Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmt sind.
33
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen , wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.
34
Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Lau- fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou, WM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Palandt /Grüneberg aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 181 und 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 312c Rdn. 30; a.A. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 25).
35
Eines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transparenzgebot der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG genügen.
36
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.