Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 UF 113/16

bei uns veröffentlicht am23.02.2018

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 01.03.2016, Az. 2 F 321/12, in den Ziffern 3, 4 und 5 wie folgt abgeändert und ergänzt:

3. Es wird festgestellt, dass die B.-B. P. V. verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen W. G. (Versicherungsnummer: ...) für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.11.2012 eine rückständige Ausgleichsrente von insgesamt 663,24 EUR zu bezahlen, soweit die B.-B. P. V. für diesen Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG).

4. Es wird festgestellt, dass die B.-B. P. V. verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen W. G. (Versicherungsnummer: ...) eine Ausgleichsrente (brutto)

im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 648,68 EUR,

im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von monatlich 665,87 EUR,

im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 685,51 EUR,

im Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von monatlich 699,22 EUR,

im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von monatlich 713,21 EUR,

im Mai 2017 in Höhe von 784,00 EUR und

im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 28.02.2018 in Höhe von monatlich 713,21 EUR

zu bezahlen, soweit die B.-B. P. V. für diesen Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG).

Die für diesen Zeitraum an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen der B.-B. P. V in Höhe von monatlich 482,87 EUR brutto sind anzurechnen.

5. Die B.-B. P. V. wird verpflichtet, vom 01.03.2018 bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, an die Antragsgegnerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen W. G. (Versicherungsnummer: ...) eine Ausgleichsrente von monatlich 713,21 EUR (brutto) zu bezahlen, soweit die B.-B. P. V. für diesen Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG).

6. Die B.-B. P. V. wird verpflichtet, von Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, an die Antragsgegnerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen W. G. (Versicherungsnummer: ...) eine Ausgleichsrente von monatlich 713,21 EUR (brutto) zu bezahlen.

II. Im Übrigen werden die Anträge und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht zu erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um Bestand und Höhe eines Teilhabeanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 25 VersAusglG.
Die am ...1960 geborene Antragstellerin ist die Witwe des am ...1926 geborenen und am ...2012 verstorbenen W.G.. Die Ehe wurde am ...1992 geschlossen. Der verstorbene Ehemann war bereits zum 01.11.1979 aufgrund Krankheit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie verfügt über eine Eigentumswohnung.
Die am ...1940 geborene Antragsgegnerin ist die erste Ehefrau des Verstorbenen. Die Ehe wurde am ...1964 geschlossen und durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 01.04.1981 geschieden. Die gesetzliche Ehezeit dauerte vom 01.01.1964 bis 31.10.1979. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am ...1971 und am ...1968, hervorgegangen. Im genannten Scheidungsurteil wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der bestehenden Rentenanwartschaften der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt. Hinsichtlich einer bei der Schule für R. N. bestehenden Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente wurde der Ausgleich in zweiter Instanz mit Beschluss des OLG Nürnberg vom 16.02.1982, Az. 7 UF 1512/81, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat nach ihrer Scheidung nicht wieder geheiratet. Sie bezieht seit 01.06.2005 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 1.280,98 EUR sowie eine betriebliche Rente des S. von zurzeit 350,53 EUR.
Die B.-B. P. V. (im Folgenden: Pensionskasse) ist als Rechtsnachfolgerin der Schule für R. N. der Versorgungsträger der Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes sowie der Antragstellerin durch Individualzusage der Schule für R. N. vom 12.07.1991 zugesicherten Witwenrente.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008, Az. 2 UF 665/08 (As. I, 11 ff) wurde der frühere Ehemann der Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragsgegnerin zum schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrente bei der Pensionskasse ab 01.07.2005 eine monatliche Ausgleichsrente von 482,87 EUR zu bezahlen. Den Quotienten zur Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente des früheren Ehemannes setzte das Gericht auf 0,826087 fest. Die sich aus dem so bestimmten Ehezeitanteil von brutto 1.931,47 EUR ergebende Ausgleichsrente von 965,74 EUR brutto kürzte das Gericht gemäß § 1587h Nr. 1 BGB a.F. auf die Hälfte des Bruttoausgleichsbetrages, mithin auf 482,87 EUR. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Ehemann allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vorweg abzuziehen seien, wodurch sich der Ausgleichsbetrag auf 814,24 EUR (netto) reduziere. Darüber hinaus lägen in dem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemannes aus dem Erwerbsleben, in seiner Schwerbehinderung und seiner vollen Pflegebedürftigkeit weitere Härtegründe vor, die die vorgenommene Kürzung rechtfertigten.
Die Antragstellerin erhielt von der Pensionskasse nach dem Tod ihres Ehemannes vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 Sterbegeld in Höhe der zuletzt erhaltenen Bruttorente des Verstorbenen von 2.617,46 EUR. Ab 01.11.2012 betrug ihre Witwenrente 60 % der zuletzt bezogenen Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes, mithin monatlich 1.570,48 EUR. Aufgrund von allgemeinen Rentenanpassungen erhöhte sich ihre Hinterbliebenenrente wie folgt:
ab 01.07.2013:          
1.612,10 EUR
ab 01.04.2014:
1.659,66 EUR
ab 01.11.2015:
1.692,85 EUR
ab 01.06.2016:
1.726,71 EUR
Im Mai 2017 erhöhte sich die Witwenrente aufgrund einer Tarifanpassung einmalig um eine Sonderzahlung in Höhe von 171,30 EUR und damit auf insgesamt 1.898,01 EUR.
Nach dem Tod von W. G. am ...2012 forderte die Antragsgegnerin die Pensionskasse mit Telefax vom 31.07.2012 auf, ihre Teilhabeansprüche an der Hinterbliebenenrente der Antragstellerin zu berechnen.
10 
Die Pensionskasse zahlte der Antragsgegnerin die vom Oberlandesgericht Nürnberg ausgewiesene schuldrechtliche Ausgleichsrente von 482,87 EUR im Zeitraum August bis November 2012 weiter aus. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13.11.2012 im vorliegenden Verfahren stellte sie zunächst die Zahlungen an die Antragsgegnerin ein. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Baden-Baden vom 22.07.2013 (Az. 2 F 1/13) zahlte sie erneut, rückwirkend ab Dezember 2012 den Betrag von monatlich 482,87 EUR an die Antragsgegnerin aus. Um diesen Betrag wurde die der Antragstellerin ausgezahlte Hinterbliebenenrente gekürzt. Bis 31.12.2014 erhielt die Antragsgegnerin den vollen Bruttobetrag von 482,87 EUR. Die Sozialversicherungsbeiträge der Antragstellerin wurden aus der ungekürzten Hinterbliebenenrente berechnet und abgeführt. Ab 01.01.2015 wurden auf den Teilhabebetrag der Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge erhoben, so dass lediglich der Nettobetrag von 396,68 EUR von der Pensionskasse an sie ausgezahlt wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurden für die Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf den um den Teilhabebetrag gekürzten Teil der Witwenrente erhoben.
11 
Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 begehrte die Antragsgegnerin in einem weiteren Verfahren Az. 2 F 216/14 vor dem Amtsgericht Baden-Baden die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag gegenüber der Pensionskasse auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ihres früheren Ehemannes gemäß § 25 VersAusglG.
12 
Die Antragstellerin hat im vorliegenden, im November 2012 beim Amtsgericht Baden-Baden eingeleiteten Verfahren vorgetragen, die der Antragsgegnerin zustehende Ausgleichsrente sei ebenso wie die Hinterbliebenenrente auf 60 % des bisherigen Betrages zu kürzen, was sich aus § 25 Abs. 1 VersAusglG sowie den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse zur Witwen- und Waisenrente ergebe. Härtegründe blieben bestehen, der vom Oberlandesgericht festgesetzte Ausgleichsbetrag sei die Obergrenze für den Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin.
13 
Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 09.11.2012 beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegnerin nur ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Pensionskasse ab 01.11.2012 in Höhe von monatlich 289,72 EUR zusteht.
14 
Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie hat gleichzeitig gegen die Pensionskasse Widerantrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des W. G. erhoben. Der Antrag ist der Pensionskasse am 14.12.2012 zugestellt worden.
15 
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2012, der der Antragstellerin am 11.01.2013 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin von der Antragstellerin hilfsweise die Rückzahlung der zu Unrecht an die Antragstellerin ausbezahlten Teilhabebeträge gefordert.
16 
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass nach dem Tod ihres früheren Ehemannes alle Härtegründe weggefallen seien, weswegen wieder der volle Ausgleichsbetrag geschuldet sei. Die zwischenzeitlich eingetretenen Rentensteigerungen seien bei der Neuberechnung zu berücksichtigen. Das erkennende Gericht sei an die frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 nicht gebunden. Bei der Berechnung des noch verbleibenden Teilhabeanspruches der Antragsgegnerin seien nur die tatsächlich erhaltenen Zahlungen der Pensionskasse zu berücksichtigen, weswegen ab 01.01.2015 nur noch der Nettobetrag anzurechnen sei.
17 
Der beteiligte Versorgungsträger, die Pensionskasse, hat beantragt, die Wideranträge der Antragsgegnerin insoweit zurückzuweisen, als eine Titulierung in Form eines Prozentsatzes gefordert wird und soweit Zahlung und Zinsen für die Zeit vor Ende des Monats verlangt werde, der dem Monat folgt, in dem die Pensionskasse von der Rechtskraft der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erlangt hat.
18 
Die Pensionskasse hat sich auf § 30 VersAusglG berufen und vorgetragen, dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihre außergerichtlichen Kosten zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin verhältnismäßig aufzuteilen seien. Sie habe kein eigenes materielles Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Aus den gesetzgeberischen Entscheidungen der §§ 25, 30 VersAusglG gehe hervor, dass der Versorgungsträger nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden dürfe.
19 
Die Antragstellerin hat mit bei Gericht am 16.11.2015 eingegangenen Schriftsatz die Zurückweisung des hilfsweise gegen sie gestellten Widerantrags der Antragsgegnerin beantragt.
20 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 01.03.2016 ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin als unzulässig zurückgewiesen worden (Ziffer 1). Ein von der Antragstellerin hilfsweise gestellter Antrag gegen die Pensionskasse auf Zahlung weiterer Hinterbliebenenrente ist an das funktional zuständige Amtsgericht Baden-Baden verwiesen worden (Ziffer 2). Den Widerantrag der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen (Ziffer 3) und ihn gleichzeitig auf den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin abgetrennt und zum Hauptsacheverfahren 2 F 216/16 vor dem Amtsgericht Baden-Baden verbunden (Ziffer 4). Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
21 
Gegen Ziffer 3 und Ziffer 4 des am 12.05.2016 zugestellten Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
22 
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr Widerantrag gegen den Versorgungsträger sei zulässig. Der Versorgungsträger sei gemäß § 219 FamFG zwingend zu beteiligen gewesen, weswegen es sich nicht um einen isolierten Drittwiderantrag gehandelt habe. Im Übrigen sei aufgrund des engen Sachzusammenhangs auch die hierfür geforderte qualifizierte Konnexität gegeben. Die gleichzeitige Abtrennung und Verbindung des Antrags zum Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren 2 F 216/14 sei nicht möglich gewesen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer werde nunmehr dringend eine Sachentscheidung begehrt.
23 
Durch den Tod ihres früheren Ehemannes seien alle Unbilligkeitsgründe, die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zu einer Kürzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente geführt hätten, weggefallen, weswegen ihr nunmehr ein ungekürzter Teilhabeanspruch zustehe. Zugunsten der Antragsgegnerin seien der große Altersunterschied von 15 Jahren zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann, die lange Ehedauer von 17 Jahren und ihre durch die Kinderbetreuung erlittenen ehebedingten Nachteile zu berücksichtigen, wodurch sie gehindert gewesen sei, höhere eigene Rentenanwartschaften zu erwerben. Demgegenüber sei die Erwerbsunfähigkeit ihres früheren Ehemannes nur vorgeschoben gewesen; pflegebedürftig sei er nicht gewesen und er habe auch niemals Ehegattenunterhalt bezahlt. Hinter ihrem Anspruch auf ungekürzte Teilhabe hätten die Belange der heute 57 Jahre alten Antragstellerin zurückzustehen. Diese sei bei Eheschließung gerade 31 Jahre alt gewesen und habe einen Rentner mit „Altlasten“ geheiratet. Die Individualzusage der Pensionskasse auf Witwenrente zugunsten der Antragstellerin stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Antragsgegnerin dar.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 08.06.2017
25 
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 01.03.2016, Az. 2 F 321/12, wird in Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
26 
2. Im Wege des Widerantrages wird der beteiligte Versorgungsträger, die Pensionskasse, verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.08.2012, jeweils monatlich im Voraus, die Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG in der vom Gericht als Prozentsatz der Bruttorente des Herrn W. G. festzusetzenden Höhe abzüglich der von der Pensionskasse an die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 01.08.2012 monatlich geleisteten Zahlung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von monatlich 1,44 % und hilfsweise in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich danach jeweils ergebenden Monatsbetrag seit 01.08.2012 sowie ab dem Monatsersten eines jeden Folgemonats. Die Pensionskasse hat an die Antragsgegnerin ab dem 01.08.2012 monatlich 482,87 EUR gezahlt und ab dem 01.01.2015 monatlich 396,68 EUR.
27 
3. Hilfsweise für den Fall, dass der Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG zusteht, der Versorgungsträger, die Pensionskasse, jedoch nach § 30 VersAusglG für die Übergangszeit von der Leistungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin befreit ist, wird die Antragstellerin im Wege des Widerantrags verpflichtet, an die Antragsgegnerin
28 
a) für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 monatlich 598,26 EUR (1.081,13 EUR abzüglich von der Pensionskasse gezahlter 482,87 EUR = 598,26 EUR) zurückzuerstatten nebst Zinsen in Höhe von monatlich 1,44 % und hilfsweise in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 598,26 EUR seit dem 01.08.2012, 01.09.2012 und 31.10.2012;
29 
b) für die Zeit ab dem 01.11.2012 bis zum Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem der beteiligte Versorgungsträger, die Pensionskasse, von der Rechtskraft der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erlangt hat, monatlich den Differenzbetrag zurückzuerstatten, der sich aus der vom Gericht zu Gunsten der Antragsgegnerin festzusetzenden Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG und der abzuziehenden, von dem beteiligten Versorgungsträger, der Pensionskasse, an die Antragsgegnerin für den jeweiligen Monat geleisteten Zahlungen ergibt, nebst Zinsen in Höhe vonmonatlich 1,44 % und hilfsweise in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich danach jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag seit dem 01.11.2012 sowie ab dem Monatsersten eines jeden Folgemonats.
30 
Die Pensionskasse beantragt mit Schriftsatz vom 14.07.2017 entsprechend ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen in den Schriftsätzen vom 14.09.2015 und 19.10.2015,
31 
1. die Anträge der Antragstellerin abzuweisen und
32 
2. den Widerantrag der Antragsgegnerin insofern abzuweisen, als mit ihm Zahlungen samt Zinsen für die Zeit vor Ende des Monats verlangt werden, der dem Monat folgt, in dem die Pensionskasse von der Rechtskraft der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VersAusglG).
33 
Für den Fall, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Baden-Baden, Az. 2 F 216/14, bereits rechtshängig geworden sei, tritt die Pensionskasse der Beschwerde und dem Widerantrag der Antragsgegnerin wegen doppelter Rechtshängigkeit entgegen.
34 
Die Pensionskasse nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz.
35 
Die Antragstellerin beantragt,
36 
den gegen sie gestellten (Hilfs-)Antrag der Antragsgegnerin abzuweisen.
37 
Die Antragstellerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch der Teilhabeanspruch entsprechend der Höhe der Witwenrente auf 60 % zu kürzen sei. Eigene Renten der Antragsgegnerin seien gemäß § 10 der Versorgungsordnung der Pensionskasse auf den Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin anzurechnen. Die Antragstellerin verfüge neben ihrer Witwenrente nur über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit, da sie ansonsten Steuern zahlen müsse. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass ihre Ehe mit dem Verstorbenen 20 Jahre und damit länger als die Ehe der Antragsgegnerin gedauert habe. Sie habe den Verstorbenen bis zu dessen Tod gepflegt und aufgrund dessen jedwede eigene Erwerbstätigkeit zurückgestellt.
38 
Der Senat hat mit den Beteiligten am 21.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Anhörungsprotokoll vom 21.11.2017 wird Bezug genommen.
39 
Auf den Hinweis des Senats, dass der hilfsweise gestellte Rückzahlungsantrag der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin (Ziffer 3 des Beschwerdeantrags) unzulässig sein dürfte, hat die Antragsgegnerin die Bedingung fallengelassen und die Abtrennung und Verweisung dieses Antrags an das örtlich zuständige Amtsgericht Ansbach beantragt (Schriftsatz vom 10.01.2018, As. II, 485 und Schriftsatz vom 06.02.2018, As. II, 507).
40 
Die Antragstellerin hat sich mit einer Verweisung an das Amtsgericht Ansbach einverstanden erklärt.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
42 
Die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden Az. 2 F 216/14, des Amtsgerichts Ansbach Az. 004 F 00669/05 und des OLG Nürnberg Az. 9 UF 665/08 sind beigezogen worden und sind Gegenstand der Erörterung gewesen.
43 
Mit dem heute erlassenen Teil-Beschluss hat der Senat das Beschwerdeverfahren, soweit der Widerantrag der Antragsgegnerin die gegen die Antragstellerin gerichteten Zahlungsansprüche betrifft, abgetrennt, sich gemäß § 3 Abs. 1 FamFG für örtlich unzuständig erklärt und auf Antrag der Antragsgegnerin das Verfahren an das für den Wohnsitz der Antragstellerin zuständige Amtsgericht - Familiengericht - 91522 Ansbach verwiesen.
II.
44 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere statthaft, § 58 FamFG. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss des Senats vom 22.08.2017 ist die am 31.07.1017 beim Amtsgericht Baden-Baden eingelegte Beschwerde form- und fristgerecht eingegangen, §§ 63, 64 FamFG. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, muss ein Beschwerdewert nicht erreicht werden, § 61 FamFG.
45 
Nachdem das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der gegen die Antragstellerin gerichteten Zahlungsansprüche abgetrennt worden ist, ist mit dem vorliegenden Schluss-Beschluss nur noch über den gegen die Pensionskasse gerichteten Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin zu entscheiden. In der Sache führt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
46 
A) Der Antrag der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG ist zulässig und begründet, soweit die Pensionskasse für den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, nicht mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG).
47 
1. Der „Widerantrag“ der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse ist zulässig.
48 
a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Widerantrag ist gegeben. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Verfahren Az. 2 F 216/14 beim Amtsgericht Baden-Baden einen gleichlautenden Antrag anhängig gemacht hat. Denn dieser ist erst nach Einreichung des vorliegenden Widerantrags vom 07.12.2012 geltend gemacht worden, so dass allein dem später im Verfahren 2 F 216/14 mit Schriftsatz vom 28.10.2014 eingereichten Teilhabeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
49 
b) Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig abgetrennt. Beides zusammen ist nicht möglich. Bei angenommener Unzulässigkeit des Antrags wegen Fehlens der Voraussetzungen für einen „Drittwiderantrag“ hätte dieser allenfalls auf den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin vom hiesigen Verfahren abgetrennt und als eigenes Verfahren weitergeführt werden müssen.
50 
Das FamFG enthält keine eigenen Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Widerantrags. Bei Familiensachen, die keine Familienstreitverfahren sind, ist daher die Bestimmung des § 20 FamFG über die Zulässigkeit der Verfahrensverbindung heranzuziehen. Wenn zwei in getrennten Verfahren geltend gemachte Anträge gemäß § 20 FamFG miteinander verbunden werden dürften, so kann ein in einem Verfahren gestellter gleichlautender „Widerantrag“ nicht unzulässig sein. Eine Verfahrensverbindung nach § 20 FamFG, d.h. die Verbindung mehrerer Anträge verschiedener Beteiligter miteinander, ist dann zulässig, wenn die Verbindung sachdienlich erscheint, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts für beide Verfahren gegeben ist und es sich um die gleiche Verfahrensart handelt (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 20 Rn. 4).
51 
Diese Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung von ursprünglichem Feststellungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin und Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse waren gegeben. Bei dem Feststellungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin handelt es sich um eine Versorgungsausgleichssache gemäß § 217 FamFG (vgl. dazu: Keidel/Weber, aaO, § 217 Rn. 5), da die Antragstellerin die Feststellung der Reichweite eines Anspruchs auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG begehrte. Dieses Feststellungsbegehren der Antragstellerin hatte das gleiche Ziel wie der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Teilhabeanspruch gegenüber der Pensionskasse, nämlich Grund und Höhe des Teilhabeanspruches der Antragsgegnerin verbindlich feststellen zu lassen. Für beide Ansprüche war die nach § 218 Nr. 3 FamFG ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Baden-Baden gegeben, da sowohl die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz als auch die Pensionskasse ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtsbezirks Baden-Baden innehatten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden war sowohl sachlich als auch funktional für beide Anträge zuständig. Da sowohl die Antragstellerin als auch die Pensionskasse in beiden Verfahren zwingend gemäß § 219 Nr. 2 und 4 FamFG zu beteiligen waren, handelte es sich nicht um einen Antrag gegen einen an einem der Verfahren unbeteiligten Dritten.
52 
c) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist in zulässiger Form gestellt, er bedarf keiner konkreten Bezifferung. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies hat zu Folge, dass das Familiengericht die Höhe der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung von Amts wegen feststellt und selbst an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550, 551 f. m.w.N.).
53 
d) Nicht zulässig ist jedoch die von der Antragsgegnerin begehrte Titulierung des Teilhabeanspruchs (Antrag Ziffer 2) als Prozentsatz der Altersrente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen. Eine solche Titulierung widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln, weil eine Vollstreckung ohne den für den Vollstreckungszeitraum maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid des Versorgungsträgers nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch nicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB nimmt auf die Regelbetragsverordnung und damit auf eine allgemein zugängliche normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für das Vollstreckungsorgan oder den Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstreckenden Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragsverordnung zu errechnen (BGH, FamRZ 2007, 2057).
54 
2. Obwohl das erstinstanzliche Gericht lediglich über die Zulässigkeit des Antrags auf Teilhabe entschieden hat, sieht es der Senat angesichts der langen Verfahrensdauer als angemessen an, in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren insoweit nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Sache ist zur Entscheidung reif, eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich, nachdem die notwendigen Berechnungsgrundlagen unstreitig feststehen und es vorwiegend um die Klärung rechtlicher Fragen geht.
55 
3. Der Antrag der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse auf Teilhabe nach § 25 VersAusglG hat in der Sache Erfolg, soweit die Pensionskasse für den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, nicht mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG).
56 
a) Der Antragsgegnerin steht ab 01.08.2012 gegenüber der Pensionskasse gemäß § 25 VersAusglG ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem am 30.07.2012 verstorbenen früheren Ehemann W. G. dem Grunde nach zu.
57 
aa) Zum Zeitpunkt des Todes des ausgleichspflichtigen früheren Ehemannes der Antragsgegnerin bestand für diesen bei der Pensionskasse als Rechtsnachfolgerin der Schule für R. N. ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht auf Betriebsrente, dessen Ausgleich durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16.02.1982, Az. 7 UF 1512/81, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten war. Dass die Antragsgegnerin von ihrem früheren Ehemann vor dessen Tod bereits eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach §§ 1587f, 1587g BGB a.F. bezogen hatte, ist unerheblich. Der Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente erlischt mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). An die Stelle des Ausgleichsanspruchs tritt der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 25 VersAusglG Rn. 3).
58 
bb) Die für das auszugleichende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung der Pensionskasse sieht nach § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (As. I, 137) eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % der Rente der versicherten Person im Zeitpunkt ihres Todes vor, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person geschlossen wurde und im Zeitpunkt des Todes wenigstens seit einem Jahr bestanden hat. Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung. Diese Regelung ist wirksam (BGH, FamRZ 2011, 961). Die Ehe der Antragsgegnerin mit ihrem früheren Ehemann wurde vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen und hatte 17 Jahre Bestand. Die Antragsgegnerin hat versichert, nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann keine weitere Ehe mehr eingegangen zu sein, was von den weiteren Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wurde.
59 
cc) Der Anspruch ist nicht nach § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Weder haben die früheren Ehegatten eine Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geschlossen noch wurde das Anrecht wegen fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen.
60 
dd) Da die Antragsgegnerin bereits seit 01.06.2005 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente bezieht, ist der Anspruch gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG fällig.
61 
ee) Die Antragsgegnerin kann ihren Anspruch gegen die Pensionskasse rückwirkend gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ab 01.08.2012 geltend machen, nachdem sie die Pensionskasse bereits mit Telefax vom 31.07.2012 zur Berechnung ihrer Teilhabeansprüche aufgefordert hat.
62 
b) Der Antragsgegnerin stehen gegen die Pensionskasse Teilhabeansprüche an der Hinterbliebenenversorgung ihres früheren Ehemannes im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 648,68 EUR, im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von monatlich 665,87 EUR, im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 685,51 EUR, im Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von monatlich 699,22 EUR, im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.04.2017 in Höhe von monatlich 713,21 EUR, einmalig im Mai 2017 in Höhe von 784,00 EUR und ab 01.06.2017 in Höhe von monatlich 713,21 EUR, abzüglich jeweils geleisteter Zahlungen der Pensionskasse seit 01.08.2012 von monatlich 482,87 EUR, zu.
63 
Der Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG ist der Höhe nach dreifach begrenzt durch
64 
aa) die Höhe der Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe bis zum Tod des Ausgleichspflichtigen bestanden hätte, § 25 Abs. 1 VersAusglG, durch
65 
bb) den Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhalten würde, wenn der Ausgleichspflichtige überlebt hätte, § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG, und durch
66 
cc) etwaige Leistungen des Versorgungsträgers an den Ausgleichsberechtigten als Hinterbliebenen, § 25 Abs. 3 S. 2 VersAusglG.
67 
aa) Der Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG auf maximal 60 % der zuletzt bezogenen Altersrente des Verstorbenen bei der Pensionskasse und somit auf monatlich 1.570,48 EUR (60 % von 2.617,47 EUR) begrenzt. Im Falle des Fortbestands der Ehe der Antragsgegnerin mit ihrem früheren Ehemann bis zu dessen Tod hätte der Antragsgegnerin gemäß § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse (As. I, 137) ein Anspruch auf Witwenrente in dieser Höhe zugestanden.
68 
Die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sehen keine weitere Anrechnung eigenen Einkommens oder eigener Versorgungsbezüge auf die Hinterbliebenenrente vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann aus § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (As. I, 138), der das Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenansprüche gegenüber der Pensionskasse regelt, keine Anrechnung weiterer Rentenansprüche gegenüber anderen Versorgungsträgern, z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die zugesagte Hinterbliebenenrente hergeleitet werden.
69 
Aus der Begrenzung des § 25 Abs. 1 VersAusglG folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht, dass der Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin selbst auf 60 % seines eigentlichen Wertes zu beschränken ist. § 25 Abs. 1 VersAusglG regelt lediglich die Höchstgrenze, bis zu der ein Teilhabeanspruch überhaupt bestehen kann. Ein nach der Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehener Prozentsatz ist nicht auf den Teilhabeanspruch anzuwenden, sondern die schuldrechtliche Ausgleichsrente und die als Vergleichsgröße benötigte fiktive Hinterbliebenenversorgung sind unabhängig voneinander zu errechnen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 25 VersAusglG Rn. 19; siehe auch das Rechenbeispiel bei Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 5 Rn.17). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der Pensionskasse zur anteiligen Kürzung von Waisen- und Hinterbliebenenansprüchen, wenn diese zusammen die zuletzt bezogene Altersrente der versicherten Person übersteigen (§ 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, As. I, 138). Diese Regelung betrifft gerade nicht das Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Teilhabeanspruch des früheren Ehepartners. Der Versorgungsträger ist an die gesetzlichen Regelungen des § 25 VersAusglG gebunden und kann diese nicht isoliert durch besondere Bestimmungen in seiner Versorgungsordnung ausschließen oder beschränken (Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 4).
70 
bb) Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe durch den Betrag beschränkt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG verlangen könnte. Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde (Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 31). Die Regelung koppelt den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG daher an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der Ausgleichsberechtigte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18). Dabei ist bei der Berechnung der Höhe der (fiktiven) Ausgleichsrente als begrenzender Vergleichswert grundsätzlich von den Bewertungs- und Teilungsregeln auszugehen, wie sie bei Durchführung des Ausgleichs bei der Scheidung gelten würden (OLG Nürnberg, aaO, 552 Rn. 2). Die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstreckt sich nicht auf das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, aaO, § 25 VersAusglG Rn. 13; BGH, FamRZ 1991, 177).
71 
(1) Der Ehezeitanteil der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes berechnet sich gemäß § 45 VersAusglG nach dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (190 Monate) zur gesamten Betriebszugehörigkeit (230 Monate). Dieser zur Ermittlung des Ehezeitanteils mit der zuletzt bezogenen Rente zu multiplizierende Quotient beträgt 0,826087. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg im Beschluss vom 13.10.2008, Az. 2 UF 665/08, die von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wurden.
72 
(2) Die seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 eingetretenen Rentenanpassungen sind bei der Ermittlung der (fiktiven) schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
73 
Bei der Berechnung der Ausgleichsrente ist grundsätzlich auf den Wert der Versorgung abzustellen, wie er bei Ehezeitende bestand, § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 FamFG sind jedoch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu beachten. Nachehezeitliche Veränderungen, die sich nicht auf den Ehezeitanteil auswirken, sind z.B. außergewöhnliche Gehaltssteigerungen oder Karrieresprünge nach dem Ende der Ehezeit (BGH, FamRZ 1997, 285). Dagegen sind vom Versorgungsträger vorgesehene prozentuale Erhöhungen, die zwischen dem Tod des Ausgleichspflichtigen und gegebenenfalls erst späterer Geltendmachung der Teilhabe an der Versorgung erfolgen, zu berücksichtigen (Palandt/Brudermüller, aaO, § 25 VersAusglG Rn. 6). Da der frühere Ehemann der Antragsgegnerin bereits mit Ehezeitende aus dem Erwerbsleben ausschied, sind die Erhöhungen seiner Rentenbezüge bis zu seinem Tode sowie die danach erfolgten Erhöhungen der Hinterbliebenenrente ausschließlich auf die vom Versorgungsträger planmäßig vorgenommenen Rentenanpassungen zurückzuführen und damit bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen.
74 
Dahingestellt bleiben kann, ob spätere Rentenanpassungen bei der Berechnung des Teilhabeanspruchs trotz fehlender Rechtskraftbindung an eine vorausgegangene Entscheidung über eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Entscheidung gemäß den §§ 227, 48 FamFG zum Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen noch nicht vorlagen, um so eine Besserstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Tod des Ausgleichspflichtigen zu vermeiden. Denn vorliegend hätte die Antragsgegnerin die Abänderung der früheren gerichtlichen Entscheidung bereits zum Zeitpunkt des Todes des ausgleichspflichtigen Ehemannes beantragen können, da die Wesentlichkeitsgrenze der §§ 227 Abs. 1, 48 Abs. 1 FamFG von 10 % (vgl. dazu Borth, aaO, Kap. 11 Rn 163) erreicht war. Die Bruttorente des Verstorbenen betrug zuletzt 2.617,46 EUR. Damit errechnet sich bei einem Quotienten von 0,826087 ein Ehezeitanteil von 2.162,26 EUR und ein ungekürzter Ausgleichswert von 1.081,13 EUR. Dieser wegen Härtegründen auf die Hälfte des Bruttobetrages reduziert ergäbe einen Ausgleichsanspruch von 540,56 EUR, der vom ursprünglichen Ausgleichsbetrag von 482,87 EUR um mehr als 10 % abweicht.
75 
(3) Die Höhe der fiktiven schuldrechtlichen Ausgleichsrente, auf die der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 VersAusglG beschränkt ist, richtet sich nach dem Bruttoausgleichsbetrag. Zwar sind bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen. Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen verstorben, fallen Sozialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten an (§ 229 SGB V). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 4 VersAusglG keine Anwendung. Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 27).
76 
(4) Der (fiktiv) zu bestimmende schuldrechtliche Ausgleichswert ist nach § 27 VersAusglG auf 60 % des Ausgleichswertes herabzusetzen.
77 
Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18), ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruches zu beachten (Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 24, 31 Ziff. 4).
78 
Da, wie oben unter Ziffer 3 b) bb) ausgeführt, eine Bindung an den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 nicht besteht, hat der Senat die fiktive Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG unter der Annahme, dass der Verstorbene weiter lebte, selbst zu treffen.
79 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 beschriebenen, in der Person des Verstorbenen liegenden Härtegründe auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen weiter zu berücksichtigen. Denn bei Weiterleben des verpflichteten früheren Ehemannes würden der vorzeitige Verlust der Erwerbsfähigkeit, die Schwerbehinderung und die volle Pflegebedürftigkeit als Härtegründe weiter fortbestehen und eine Kürzung des Ausgleichsbetrages weiterhin rechtfertigen. Andernfalls würde die Antragsgegnerin durch den Tod ihres früheren Ehemannes besser gestellt werden, als sie wäre, wenn er noch lebte.
80 
Für den Senat steht trotz des anderweitigen Vortrags der Antragsgegnerin fest, dass der verstorbene Ehemann jedenfalls seit 2008 voll pflegebedürftig und bettlägerig war. Aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008, S. 4 und 10 wird ersichtlich, dass im dortigen Verfahren aufgrund von ärztlichen Attesten und einem Gutachten vom 24.01.2008 in einem Betreuungsverfahren nachgewiesen wurde, dass der Ehemann in Pflegestufe III eingestuft wurde, zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung voll pflegebedürftig war und aufgrund eines im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfalls an Lidkrampf und Verkrampfungen der Kehlkopfmuskulatur sowie einem demenziellen Prozess litt, weswegen er von seiner Ehefrau rund um die Uhr betreut werden musste. Eine Überprüfung der im dortigen Verfahren erhobenen ärztlichen Befunde wäre vorliegend allenfalls dann angezeigt, wenn die Antragsgegnerin hiergegen konkrete Einwendungen erhoben hätte. Allein der Vortrag, der Ehemann habe nach dem Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit Urlaubsreisen unternommen und im Jahre 2006 noch mit einem Fest seinen 80. Geburtstag gefeiert, reicht nicht aus, an der vollen Pflegebedürftigkeit des Ehemannes im Jahr 2008 zu zweifeln. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin zuletzt vorgetragen hat, die vorzeitige Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes sei nur vorgeschoben gewesen.
81 
Dem gegenüber sind in die Billigkeitsabwägung die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände der langen Ehedauer, der fehlenden Unterhaltszahlungen sowie ihrer ehebedingten rentenrechtlichen Nachteile aufgrund der Kinderbetreuung noch über das Ende der Ehezeit hinaus miteinzubeziehen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg über die zu zahlenden Ausgleichsrente vorlagen.
82 
Die von der Antragsgegnerin weiter vorgebrachten Umstände sind im Hinblick auf die Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG hingegen unerheblich. Weswegen der zwischen der Antragsgegnerin und ihrem früheren Ehemann bestehende Altersunterschied die Antragsgegnerin rentenrechtlich unangemessen benachteiligen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin durch die Individualzusage der Pensionskasse gegenüber der Antragstellerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn ihr Teilhabeanspruch wäre auch ohne den Anspruch der Antragstellerin auf Witwenrente auf die Höhe der fiktiv geschuldeten Ausgleichsrente gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG begrenzt.
83 
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stehen einer Herabsetzung der fiktiven Ausgleichsrente auf 60 % nicht entgegen. Die Antragsgegnerin verfügt aus eigenen Rentenansprüchen und dem ihr ausgezahlten Teilhabeanspruch über monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.028,19 EUR (1.280,98 EUR + 350,53 EUR + 396,68 EUR), wodurch ihr angemessener Bedarf ausreichend gedeckt ist.
84 
Der Senat folgt daher grundsätzlich der im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 niedergelegten zutreffenden Ermessensentscheidung zur Höhe der Reduzierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und macht sich diese zu eigen.
85 
Eine Änderung des Kürzungsbetrages ergibt sich nur insoweit, als in der früheren Billigkeitsabwägung nach § 1587h Nr. 1 BGB a.F. Sozialversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen mit abgezogen wurden, nachdem eine dem § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG entsprechende Vorschrift damals noch nicht existierte. Wie oben bereits ausgeführt (siehe Ziffer 3), ist bei der Bestimmung der Höhe der den Teilhabeanspruch begrenzenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente der Bruttoausgleichswert zugrunde zu legen. Daher ist der im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg auf den Abzug der Sozialversicherungsabgaben entfallende Kürzungsbetrag herauszurechnen. Hierzu wird der vom früheren Gericht nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben des ausgleichspflichtigen Ehemannes zutreffend ermittelte Nettoausgleichsbetrag von 814,24 EUR (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.10.2008, Az. 2 UF 665/08, Seite 10) zu dem gekürzten Ausgleichswert von 482,87 EUR ins Verhältnis gesetzt. Danach ergibt sich aufgrund der weiteren Härtegründe (verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit des verstorbenen Ehemannes) eine Reduzierung des Ausgleichswertes auf rund 60 % (482,87 / 814,24 x 100 = 59,3).
86 
(5) Dahingestellt bleiben kann, ob in die Abwägung nach § 27 VersAusglG auch die Belange des überlebenden Ehegatten mit einzubeziehen sind, weil die Zuerkennung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG automatisch zu einer entsprechenden Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten führt (so OLG Nürnberg, aaO, 554; Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 24, dazu abweichend Rn. 31 Ziff. 4: die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen sind weiter einzubeziehen, nicht jedoch die seiner Hinterbliebenen).
87 
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass sie benachteiligt werde, wenn sie aus der auf 60 % der Altersversorgung des Verstorbenen reduzierten Witwenrente weiterhin die volle schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen habe, ist dieser Einwand zunächst berechtigt. Systemimmanent wird durch die Regelung des § 25 Abs. 5 VersAusglG der neue Ehegatte schlechter gestellt, als wenn das Anrecht öffentlich-rechtlich ausgeglichen würde. In letzterem Fall würde die Hinterbliebenenversorgung aus der nach Abzug des Ausgleichswertes noch verbleibenden Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen berechnet werden. Der neue Ehegatte müsste den durchgeführten Versorgungsausgleich nur anteilig in Höhe des als Hinterbliebenenrente vorgesehenen prozentualen Anteils an der zuletzt bezogenen Altersversorgung des verstorbenen Ehegatten gegen sich gelten lassen. Bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wird die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten dagegen um den vollen Ausgleichswert gekürzt. Diese systemimmanente Benachteiligung allein reicht zur Annahme eines Härtegrundes jedoch nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden kann (BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
88 
Es liegen keine weiteren, die Antragstellerin allein betreffenden Gründe vor, die eine weitere Herabsetzung des Teilhabeanspruchs zu Gunsten der Antragstellerin rechtfertigen würden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe den verstorbenen Ehemann gepflegt und habe deswegen nicht erwerbstätig sein können, wurde der Umstand der Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen bereits, wie oben ausgeführt, in der Billigkeitsabwägung berücksichtigt und kann daher nicht doppelt gewertet werden.
89 
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat darüber hinaus nicht dargetan, dass sie auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs dringend angewiesen ist, während die Antragsgegnerin ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken könnte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30). Unstreitig verfügt die Antragstellerin über eine Eigentumswohnung. Sie ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden. Es ist nichts ersichtlich, dass die beim Tod ihres Ehemannes 51 Jahre alte Antragstellerin ihren notwendigen Bedarf zusammen mit ihrem Wohnvorteil nicht durch eine Vollzeitbeschäftigung z.B. als Pflegehilfskraft selbst decken könnte. Dass sie aus Gründen der Steuerersparnis nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann nicht zu Lasten der mittlerweile 77 Jahre alten Antragsgegnerin gehen, von der eine Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden kann. Allein die längere Ehedauer von 20 Jahren rechtfertigt eine weitere Kürzung ebenfalls nicht.
90 
cc) Die Antragsgegnerin erhält keine weiteren Leistungen der Pensionskasse als Hinterbliebene, weswegen § 25 Abs. 3 S. 2 VersAusglG keine Anwendung findet.
91 
dd) Die monatlichen Teilhabeansprüche der Antragsgegnerin berechnen sich somit wie folgt:
92 
Zeitraum
Witwenrente
brutto in EUR
Bruttorente
Verstorbener
(100%) in EUR
Ehezeitanteil
(0,826087)
in EUR
Ausgleichs-
wert (1/2
Ehezeitanteil)
in EUR
Ausgleichs-
wert
gekürzt
auf 60%
in EUR
2012/08 - 2012/10
2.617,47
2.617,47
2.162,26
1.081,13
648,68
2012/11 - 2013/06
1.570,48
2.617,47
2.162,26
1.081,13
648,68
2013/07 - 2014/03
1.612,10
2.686,83
2.219,56
1.109,78
665,87
2014/04 - 2015/10
1.659,66
2.766,10
2.285,04
1.142,52
685,51
2015/11 - 2016/05
1.692,85
2.821,42
2.330,74
1.165,37
699,22
ab 2016/06
1.726,71
2.877,85
2.377,35
1.188,68
713,21
93 
Für Mai 2017 ergibt sich bei einer einmalig erhöhten Witwenrente (60 %) von 1.898,01 EUR eine Bruttorente des Verstorbenen (100 %) von 3.163,35 EUR, ein Ehezeitanteil von 2.613,20 EUR, ein Ausgleichswert von 1.306,60 EUR und damit ein Teilhabeanspruch (gekürzt auf 60 %) in Höhe von 784,00 EUR.
94 
ee) Soweit die Pensionskasse von August 2012 bis einschließlich November 2012 an die Antragsgegnerin monatlich 482,87 EUR bezahlt hat, ist der Teilhabeanspruch in dieser Höhe durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Der Restanspruch für diesen Zeitraum errechnet sich wie folgt:
95 
Zeitraum
Monatlicher
Teilhabeanspruch
monatlich
bezahlt
verbleibt
monatlich
Restanspruch
gesamt (4 Monate)
2012/08 - 2012/11
648,68 EUR
482,87 EUR
165,81 EUR
663,24 EUR
96 
ff) Die Pensionskasse hat aufgrund der einstweiligen Regelungsanordnung vom 22.07.2013 ab Dezember 2012 unstreitig monatlich 482,87 EUR brutto an die Antragsgegnerin geleistet. Da die Zahlungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wurden, haben sie keine Erfüllungswirkung. Nachdem die Antragsgegnerin die Zahlung jedoch nicht doppelt verlangen kann, ist, um Streitigkeiten in der Vollstreckung zu vermeiden, im Tenor auszusprechen, dass diese bereits erfolgten Zahlungen anzurechnen sind. Hierbei sind durchgehend die geleisteten Bruttobeträge anzurechnen. Die Antragsgegnerin war und ist gemäß § 229 SGB V zur Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen auf den ihr ausbezahlten Rententeil verpflichtet. Daher durfte die Pensionskasse ab 01.01.2015 die von der Antragsgegnerin geschuldeten Sozialversicherungsabgaben direkt an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführen.
97 
Nach Anrechnung der bereits an die Antragsgegnerin ausbezahlten Teilhabebeträge verbleiben noch die folgenden monatlichen Restteilhabebeträge:
98 
Zeitraum
Monatlicher
Teilhabeanspruch
in EUR
monatlich
anzurechnen
in EUR
verbleibt
monatlich
in EUR
2012/12 - 2013/06
648,68
482,87
165,81
2013/07 - 2014/03
665,87
482,87
183,00
2014/04 - 2015/10
685,51
482,87
202,64
2015/11 - 2016/05
699,22
482,87
216,35
ab 2016/06
im Mai 2017
713,21
784,00
482,87
482,87
230,34
301,13
99 
B) Der weitergehende Widerantrag der Antragsgegnerin, soweit sie von der Pensionskasse für den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Pensionskasse Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, die unbedingte Zahlung des Teilhabeanspruchs nebst Zinsen begehrt, hat keinen Erfolg.
100 
Die Pensionskasse ist für die Vergangenheit von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 30 Abs. 1, 2 VersAusglG befreit, soweit sie bereits an die Antragstellerin als bisher Berechtigte aufgrund deren Anspruchs auf Hinterbliebenenrente geleistet hat.
101 
1. Nach § 30 Abs. 1, 2 VersAusglG ist der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe oder den Witwer erbracht hat. Während dieser Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten unabhängig von einer früheren Inverzugsetzung des Versorgungsträgers oder der Rechtshängigkeit des Antrags allein auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG (BGH, FamRZ 2017, 1919 Rn. 14; OLG Nürnberg, aaO, 554). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der frühere Ehemann bereits zu Lebzeiten zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die frühere Ehefrau verpflichtet wurde und seine Willenserklärung zur Abtretung künftiger Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger an die frühere Ehefrau ersetzt wurde (BGH, aaO, Rn. 15, 17).
102 
2. Die Prüfung, ob und inwieweit der Versorgungsträger laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht festgestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt hat (BGH, aaO, Rn. 19). Da der Ausgleichsanspruch als solcher durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt wird, sind auch rückständige Beträge seit der Inverzugsetzung zu titulieren. Dem Schuldnerschutz wird in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung des Versorgungsträgers von Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen ist und festgestellt wird, dass er die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (BGH, aaO, Rn. 18, 20).
103 
3. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Pensionskasse seit 01.08.2012 an die bisher berechtigte Antragstellerin Hinterbliebenenrente von monatlich mindestens 1.570,58 EUR brutto abzüglich der an die Antragsgegnerin monatlich geleisteten Zahlungen von 482,87 EUR brutto, mithin monatlich mindestens 1.087,71 EUR brutto bezahlt. Die der Antragsgegnerin gegenüber der Pensionskasse zustehenden monatlichen Restteilhabebeträge übersteigen damit die der Antragstellerin ausbezahlte Hinterbliebenenrente nicht.
104 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
105 
1. Es entspricht billigem Ermessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
106 
a) Bei der Billigkeitsabwägung des § 81 FamFG hat der Senat insbesondere das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Antragstellerin und der Antragsgegnerin berücksichtigt. Hierbei war die Vorstellung der Antragsgegnerin zur Höhe ihres Teilhabebetrages zugrunde zu legen. Zwar hat die Antragsgegnerin die beantragte Höhe ihres Teilhabeanspruchs in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragsbegründung jedoch deutlich gemacht, dass sie ihren Teilhabeanspruch in Höhe des ungekürzten Ausgleichswertes von monatlich 1.081,13 EUR als begründet ansieht. Dieses Begehren war aufgrund der Beschränkung des Teilhabeanspruchs der Höhe nach auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die bei Weiterleben des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlangt werden kann, aufgrund der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.10.2008 bereits festgestellten Härtegründe von vornherein überhöht. In Höhe von 289,72 EUR monatlich hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Teilhabeanspruch zugestanden, so dass bei Antragstellung nur noch die Differenz von monatlich 791,41 EUR (1.081,13 EUR - 289,72 EUR) in Streit stand. In Höhe von monatlich 358,79 EUR (648,68 EUR - 289,72 EUR) und damit einer Quote von 45 % (358,79 / 791,41 x 100) hatte das Begehren der Antragsgegnerin bei Antragstellung von vorneherein Erfolg. Erhöhungen aufgrund später erfolgter Rentenanpassungen lässt der Senat außer Betracht, da hierauf weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin einen Einfluss hatten. Bei einer nahezu hälftigen Quotierung von 45 % zu 55 % erscheint es angesichts der verbleibenden Unwägbarkeit des Verfahrens für die Beteiligten im Hinblick auf die gerichtliche Billigkeitsabwägung des § 27 VersAusglG angemessen, die Gerichtskosten der Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils hälftig aufzuerlegen.
107 
b) Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag der Antragstellerin, über den in der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu befinden war, bleibt bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt, da er keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Denn die Kosten für den Feststellungsantrag waren gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nur aus dem höheren Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin zu berechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand, nämlich Grund und Höhe des Teilhabeanspruchs der Antragsgegnerin nach § 25 VersAusglG, betrafen.
108 
c) Eine Beteiligung der Pensionskasse an den Gerichtskosten ist nicht angezeigt, nachdem die Pensionskasse in dem Verfahren keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Die Pensionskasse war und ist zur Zahlung von 60 % der Altersversorgung des Verstorbenen verpflichtet und zwar unabhängig davon, in welchem Verhältnis die Hinterbliebenenrente zwischen der teilhabeberechtigten Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Witwe nach § 25 Abs. 5 VersAusglG aufzuteilen ist.
109 
2. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz abzusehen. Hätte das erstinstanzliche Gericht richtigerweise die Zulässigkeit des Widerantrags der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse bejaht und in der Sache entschieden, wären Kosten für dieses Beschwerdeverfahren nicht angefallen.
110 
3. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Pensionskasse den weiteren Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen. Der Pensionskasse stand es frei, sich im vorliegenden Verfahren eines Anwalts zu bedienen; eine zwingende Notwendigkeit hierfür bestand jedoch nicht. Es handelte sich vorliegend um ein Amtsermittlungsverfahren, d.h. die Sachaufklärung erfolgt unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten durch das Gericht. Eigene wirtschaftliche Belange der Pensionskasse standen nicht in Streit. Die Pensionskasse war bereits durch die Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 25, 30 VersAusglG hinreichend vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt.
111 
D) Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 2.000,00 festgesetzt.
112 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich auch im Fall des § 25 VersAusglG in der Regel nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 5). Danach beträgt der Verfahrenswert pro Anrecht 20 % des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute bei Antragstellung (§ 34 FamGKG). Nachdem der frühere Ehemann bei Antragstellung bereits verstorben war, wäre allein das Einkommen der Antragsgegnerin maßgeblich. Für den Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin gegen die Pensionskasse errechnete sich ein Verfahrenswert von 3 x 20 % x (DRV Bund: 1.280,98 EUR + SWR: 350,53 EUR + Pensionskasse: 482,87 =) 1.268,64 EUR, somit wäre der Verfahrenswert auf 1.268,64 EUR festzusetzen.
113 
Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist es jedoch gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt, den Verfahrenswert moderat auf 2.000,00 EUR zu erhöhen.
114 
E) Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG.
115 
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
116 
Die Ansicht der Antragstellerin, der Teilhabeanspruch der Antragsgegnerin selbst sei gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG entsprechend der nach der Satzung vorgesehenen Kürzung der Hinterbliebenenrente auf 60 % seines eigentlichen Wertes herabzusetzen, findet weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
117 
Bei der Entscheidung nach § 27 VersAusglG handelt es sich um eine Einzelfallabwägung. Die anzuwendenden Kriterien hierfür sind durch den Bundesgerichtshof bereits hinreichend geklärt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass im Rahmen des § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG bei der Bestimmung der fiktiven Ausgleichsrente als Begrenzung des Teilhabeanspruchs Unbilligkeitsgründe nach § 27 VersAusglG, die in der Person des Verstorbenen liegen, nicht mehr zu berücksichtigen sind, wird weder in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung vertreten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 UF 113/16

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2018 - 2 UF 113/16 zitiert 33 §§.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

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(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgl

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung si

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 219 Beteiligte


Zu beteiligen sind1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegat

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 227 Sonstige Abänderungen


(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 218 Örtliche Zuständigkeit


Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;2.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufent

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(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.