Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
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published on 30/01/2019 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswert erster Instanz auf 143.597,00 Euro festgesetzt. Ab 24.03.2016 ermäßigt sich der Verfahrenswert auf 34.382,00 Euro.
In der Folgesac
published on 22/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahren
published on 28/05/2018 00:00
Tenor
Der Antragsteller erhob zunächst Räumungsklage gegen seine in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau vor dem Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung. Mit Beschluss vom 12.10.2017 verwies das Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung - d
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 27.042,70 € festgesetzt.
Gründe
Einzelwerte der Hauptsache:
Ehesache 17.833,00 €
Versorgungsausgleich 9.209,70 €
Der Verf
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